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Mietrechtsablösen nach EuGH-Entscheidung ... - Consultatio

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SWK 12/1998 (S 353)<br />

Titel: <strong>Mietrechtsablösen</strong> <strong>nach</strong> <strong>EuGH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> umsatzsteuerbefreit<br />

Autor: Hahn, Mag. Friedrich; Wolf, Mag. Erich<br />

Schlagworte: Mietrechtsablöse<br />

Gesetze und<br />

Judikate:<br />

§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994<br />

Abweichende österreichische Kommentarmeinung<br />

<strong>Mietrechtsablösen</strong> <strong>nach</strong> <strong>EuGH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> umsatzsteuerbefreit<br />

Keine USt-Pflicht für Leistungen im Konnex mit steuerbefreitem Mietverhältnis<br />

VON MAG. ERICH WOLF UND MAG. FRIEDRICH HAHN*)<br />

Nach der österreichischen Lehre, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist die Weitergabe oder<br />

Aufgabe von Mietrechten mit dem Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. 1 ) Die<br />

Umsatzsteuerpflicht gilt <strong>nach</strong> herrschender Kommentarmeinung 2 ) auch <strong>nach</strong> Inkrafttreten des UStG<br />

1994 mit 1. Jänner 1995. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die gegenteilige Auffassung<br />

vertreten.<br />

Spätestens seit dem EU-Beitritt müssen steuerrechtliche Tatbestände auch auf ihre EU-Konformität<br />

untersucht werden. Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich <strong>nach</strong> der ständigen Rechtsprechung des<br />

<strong>EuGH</strong> 3 ) bzw. aller österreichischen Höchstgerichte 4 ) dem innerstaatlichen Recht vor. Die Vorrangstellung<br />

wird auch durch Art. 5 EGV 5 ) bzw. Art. 189 EWGV 6 ) dokumentiert, die Rangnormen darstellen, was zur<br />

Folge hat, daß entgegenstehendes nationales Recht nichtig ist. 7 ) Aufgrund dieses Anwendungsvorrangs<br />

sind alle nationalen Behörden verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht bei entgegenstehendem nationalen<br />

Recht zur Geltung zu verhelfen. 8 )<br />

Gemäß Art. 189 Abs. 1 EGV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich<br />

des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und<br />

der Mittel. Mit dem Begriff Ziel" sind jedoch nicht die allgemeinen Vertragsziele des EGV gemeint, sondern<br />

die sich aus dem Inhalt der jeweiligen RL ergebenden Rechtswirkungen. 9 ) Die Mitgliedstaaten haben<br />

entsprechende Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei insoweit ein Umsetzungsspielraum der<br />

Mitgliedstaaten besteht, als die RL-Ziele verwirklicht werden. Dieses Auswahlermessen ist jedoch durch die<br />

<strong>EuGH</strong>-Judikatur im Laufe der Zeit erheblich eingeschränkt worden. 10 ) Um dem Gemeinschaftsrecht zum<br />

größtmöglichen Durchbruch zu verhelfen, verpflichtet Art. 5 EGV die Behörden des Mitgliedstaates, das<br />

transformierte nationale Recht vollständig im Sinne der Zielsetzungen der anzuwendenden Richtlinie<br />

auszulegen. 11 ) Aus diesem Grundsatz kann das Postulat der gemeinschaftsrechtlich konformen<br />

Interpretation der Rechtsanwender abgeleitet werden. 12 ) Unter Zugrundelegung dieser dogmatischen<br />

Grundpositionen im europäischen Gemeinschaftsrecht sind alle innerstaatlichen Bestimmungen betreffend<br />

Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiungen auf ihre Konformität zum Gemeinschaftsrecht zu untersuchen. Dies<br />

zeigt auch das <strong>nach</strong>folgende Beispiel bezüglich der Aufgabe bzw. Weitergabe von Mietrechten.<br />

Literaturmeinung zu den <strong>Mietrechtsablösen</strong><br />

Nach Kommentarmeinung zum UStG 1972 ist eine Ablöse als entgeltlicher Verzicht auf ein Mietrecht zu<br />

qualifizieren. 13 ) Die Gegenleistung hiefür ist umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Unternehmer auf das ihm an<br />

seinem unternehmerisch genutzten Bestandsobjekt zustehende Mietrecht verzichtet. Dies gilt auch dann,<br />

wenn der Unternehmer lediglich eine Übersiedlung" behauptet, deren Kosten der Vermieter (ganz) oder<br />

teilweise auf sich genommen habe. 14 ) Eine Investitionsablöse anläßlich der Beendigung eines<br />

Mietverhältnisses wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls als steuerpflichtige Aufgabe eines<br />

Mietrechtes zu qualifizieren sein. 15 ) Conditio sine qua non für die Umsatzsteuerpflicht ist die<br />

Unternehmereigenschaft 16 ) des verzichtenden Mieters, d. h., das Bestandobjekt muß untervermietet oder<br />

anderweitig unternehmerisch genutzt worden sein.


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Die Aufgabe von Mietrechten sowie die Stillegung von Betrieben war im Geltungsbereich des UStG 1972 17 )<br />

umsatzsteuersatzbegünstigt (10%), soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von<br />

bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt wurden. Dieser Begünstigungstatbestand ist im taxativen<br />

Katalog des UStG 1994 für Zeiträume seit dem 1. 1. 1995 nicht mehr enthalten. Im Geltungsbereich des<br />

UStG 1994 besteht jedoch weiterhin Steuerpflicht in bezug auf diese Umsätze, da die Steuerbefreiung des<br />

§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 lediglich Umsätze für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw.<br />

von Berechtigungen i. Z. m. Grundstücken, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über<br />

Grundstücke Anwendung finden, umfaßt. Umsätze für die Aufgabe von Mietrechten sind in der<br />

Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG nicht genannt, weshalb die herrschende<br />

Kommentarmeinung von der Weitergeltung der bisherigen Steuerpflicht ausgeht. 18 ) Andererseits ist die<br />

Aufgabe von Mietrechten auch nicht in den Ausnahmetatbeständen, die der Steuerpflicht unterliegen,<br />

genannt. Die taxativ genannten steuerpflichtigen Ausnahmen gelangen jedoch nur dann zur Anwendung,<br />

wenn die Aufgabe von Mietrechten unter Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" subsumierbar<br />

wäre. Die herrschende Ansicht geht davon aus, daß die Aufgabe von Mietrechten ein eigenständiger<br />

steuerpflichtiger Leistungstatbestand i. S. d. UStG ist und somit nicht unter den Begriff Vermietung und<br />

Verpachtung" fällt, weshalb eine Erwähnung in den steuerpflichtigen Ausnahmetatbeständen entbehrlich<br />

ist.<br />

Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht?<br />

Im zweiten Schritt ist das Gemeinschaftsrecht heranzuziehen, es ist die Frage zu stellen, ob die von der<br />

Verwaltungspraxis angenommene Umsatzsteuerpflicht auch im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

steht. Die innerstaatliche (unechte) Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 beruht auf Art. 13 Teil<br />

B lit. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. 19 ) In Art. 13 Teil B lit. b der RL ist jedoch ebenfalls nur die<br />

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken als Befreiungstatbestand genannt, die Aufgabe von<br />

Mietrechten ist vom nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, an den sich die RL wendet, weder<br />

verpflichtend steuerfrei noch steuerpflichtig zu stellen. Auf den ersten Blick überraschend liegt <strong>nach</strong> Ansicht<br />

des <strong>EuGH</strong> in der Rechtssache 20 ) Lubbock Fine & Co gegen Commissioners of Customs & Excise jedoch<br />

kein Fall des Auslegungsspielraums vor, sondern die Aufgabe von Mietrechten gegen eine<br />

Abfindungszahlung fällt <strong>nach</strong> diesem Judikat unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken".<br />

Der Rechtssache Lubbock Fine & Co (ein britisches Wirtschaftsprüfungs- und<br />

Steuerberatungsunternehmen) gegen Commissioners of Customs & Excise liegt ein<br />

Vorabentscheidungsersuchen des britischen Value Added Tax Tribunal zugrunde. Die britische<br />

Finanzverwaltung argumentierte, daß die Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken<br />

nicht für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gelte. 21 )<br />

In diesem Urteil hat der <strong>EuGH</strong> ausgesprochen, daß die Beendigung eines Mietverhältnisses unter den<br />

Begriff der Vermietung von Grundstücken" fällt, weshalb die in Art. 13 Teil B lit. b der 6. Mehrwertsteuer-<br />

RL vorgesehene Befreiung zur Anwendung gelangt. In der Erklärung der Kommission wird ausgeführt, daß<br />

der Begriff der Vermietung von Grundstücken alle weiteren, sich auf diese Gegenstände beziehenden<br />

Vorgänge erfasse, die allein auf die Existenz eines ursprünglichen Mietvertrages zurückgingen. Dem<br />

Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten sind somit enge Grenzen gesetzt. 22 ) Die Beendigung eines<br />

Mietverhältnisses habe die gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie die Übertragung eines Mietrechtes,<br />

weshalb eine Steuerpflicht das im Gemeinschaftsrecht inhärente Ziel, nämlich eine<br />

Steuerharmonisierung 23 ) in bezug auf Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 24 ) konterkarieren<br />

würde, zumal der Gemeinschaftsgesetzgeber die Absicht verfolgt habe, ganz allgemein Vorgänge i. Z. m.<br />

einer Vermietung von Grundstücken von der Steuer zu befreien. Weiters ist den Mitgliedstaaten die<br />

Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 25 ) im gegenständlichen Fall verwehrt, es sei denn, es kann dargetan<br />

werden, daß sich der Ausschluß der Steuerbefreiung auf den Verzicht von Mietrechten im Sinne der in Art.<br />

13 Teil A Abs. 1 genannten Kriterien rechtfertigt.<br />

Zusammenfassung<br />

Obwohl die Vermietung und Verpachtung auf der einen Seite 26 ) und die Aufgabe von Mietrechten auf der<br />

anderen Seite 27 ) zwei voneinander unabhängige Umsatzgeschäfte darstellen, behandelt der <strong>EuGH</strong> beide<br />

Vertragsverhältnisse einheitlich. Der <strong>EuGH</strong> bringt damit zum Ausdruck, daß einzelne Leistungen im (wenn<br />

auch sehr weiten) Konnex mit einem steuerbefreiten Mietverhältnis nicht der Umsatzsteuerpflicht<br />

unterworfen werden können, auch wenn zwei voneinander unabhängige Umsatzgeschäfte vorliegen. 28 )<br />

Dieses Judikat zeigt besonders deutlich, daß der <strong>EuGH</strong>-Judikatur für alle zu beurteilenden steuerlichen<br />

Vorgänge seit dem EU-Beitritt besonderes Augenmerk zu schenken ist. Das Auswahlermessen der


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nationalen Gesetzgeber wird zunehmend eingeschränkt und die in der RL verwendeten Begriffe sind<br />

sowohl vom nationalen Gesetzgeber als auch vom Rechtsanwender gemeinschaftsrechtlich zu verstehen.<br />

Dieses Verhältnis kann sich durchaus vom innerstaatlichen Verständnis unterscheiden. 29 )<br />

*) Mag. Erich Wolf und Mag. Friedrich Hahn sind Steuerreferenten der Wirtschaftskammer Wien.<br />

1 ) Vgl. Doralt, ÖStZ 1976, 45; Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 6 Tz. 361; BMF vom 17. 2. 1989 in<br />

SWK-Heft 34/35/1991, A 401; VwGH 16. 12. 1962, 2373/60.<br />

2 ) Vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 6 Tz. 361.<br />

3 ) Vgl. z. B. <strong>EuGH</strong> 17. 12. 1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125; <strong>EuGH</strong> 15.<br />

7. 1964, Rs. 6/64, Costa vs ENEL, Slg. 1964, 1251 (1269 ff.).<br />

4 ) Vgl. z. B. VfGH 11. 12. 1995, B 2300/95; OGH 9. 12. 1996, WBl. 1997, 108 (109 f.); VwGH 25. 6. 1996,<br />

96/09/0088; VwGH 18. 12. 1996, 95/15/0023.<br />

5 ) Für das primäre Gemeinschaftsrecht.<br />

6 ) Für das sekundäre Gemeinschaftsrecht.<br />

7 ) Vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht 4 , 215; Ress, Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und<br />

nationalem Recht der Mitgliedstaaten in Korinek/Rill, Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der<br />

EG, 55 ff.<br />

8 ) Vgl. Schwarz/Fraberger, Europarecht als Steuerschlupfloch"?, ecolex 1998, 52 (53).<br />

9 ) Vgl. Kotschnigg, Die unmittelbare Wirkung von EG-Steuerrichtlinien, ÖStZ 13/1997, 273 (275) m. w. N.<br />

10 ) Vgl. Grabitz in Grabitz/Hilf, Komm. zur EU, Art. 189 Rz. 60 m. w. N.: Das Auswahlermessen ist heute<br />

oftmals zum Gebot perfekter Umsetzung zusammengeschrumpft; Oppermann, Europarecht, Rz. 460 m. w.<br />

N.<br />

11 ) Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation - vgl. hiezu Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung<br />

nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 (121 ff., 124); stellvertretend für viele <strong>EuGH</strong> 14. 7. 1997, Rs. 91/92, Dori,<br />

Slg. 1994, I-3325.<br />

12 ) Vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht 2 (1996), 179; in Analogie zu Kotschnigg, Bemerkungen zur<br />

verfassungskonformen Interpretation in Abgabensachen, ÖStZ 3/1997, 37 (41).<br />

13 ) Vgl. Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer zum UStG 1972, § 4, Tz. 60.<br />

14 ) Vgl. VwGH 16. 2. 1962, 2373/60.<br />

15 ) Vgl. Reiß, Zur bilanziellen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Mieteinnahmen und -umbauten,<br />

DStZ 1981, 323; Ruppe, a. a. O., § 1, Tz. 50.<br />

16 ) Vgl. Ruppe, a. a. O., § 1, Tz. 50.<br />

17 ) § 10 Abs. 2 Z 21 UStG 1972.<br />

18 ) Vgl. Ruppe, a. a. O., § 6, Tz. 361.


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19 ) Vgl. 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der<br />

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG).<br />

20 ) Vgl. <strong>EuGH</strong> 15. 12. 1993, Rs. C-63/92, I-6697.<br />

21 ) Vgl. <strong>EuGH</strong> 15. 12. 1993, Rs. C-63/92, I-6672: Der Verzicht der Mietrechte sei das Gegenteil der<br />

Übertragung, und die gewählte allgemeine Formulierung in Art. 13 Teil B Buchstabe b erlaube den<br />

Mitgliedstaaten die Besteuerung eines Verzichts.<br />

22 ) Vgl. z. B. Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts des <strong>EuGH</strong>, 21. 9. 1988, Rs. 50/87,<br />

Henriksen.<br />

23 ) In allen Mitgliedstaaten soll ein einheitlicher Rechtszustand erreicht werden - vgl. z. B. Kotschnigg, a. a.<br />

O. ÖStZ 13/1997, 273 (274); Pieper, Das Gemeinschaftsrecht, in Birk, Handbuch des europäischen Steuerund<br />

Abgabenrechts (1995), 73 (88) m. w. N.<br />

24 ) Vgl. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. Mehrwertsteuer-RL: Steuerbefreit sind die Vermietung und<br />

Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, der<br />

Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, der Vermietung von auf Dauer eingebauten<br />

Vorrichtungen und Maschinen, die Vermietung von Schließfächern - weiters ist in Art. 13 Teil C die<br />

Einräumung des Optionsrechts bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorgesehen.<br />

25 ) Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-RL: Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften<br />

befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und<br />

einfachen Anwendung der <strong>nach</strong>stehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,<br />

Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer.<br />

26 ) Z. B. steuerbefreites Mietverhältnis zwischen Mieter und Untervermieter.<br />

27 ) Z. B. steuerbefreite Aufgabe des Mietrechtes des Mieters an den Eigentümer (Vermieter).<br />

28 ) Der <strong>EuGH</strong> spricht in der Rs. Lubbock Fine & Co in diesem Zusammenhang sogar von einer unerlaubten<br />

Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags in Nichtbeachtung der Tatsache, daß in der Regel zwei<br />

Mietverhältnisse vorliegen.<br />

29 ) Vgl. grundsätzlich Schön, Die Auslegung europäischen Steuerrechts (1993).


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Quelle: SWK 12/1998 (S 353)<br />

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