Mietrechtsablösen nach EuGH-Entscheidung ... - Consultatio
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SWK 12/1998 (S 353)<br />
Titel: <strong>Mietrechtsablösen</strong> <strong>nach</strong> <strong>EuGH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> umsatzsteuerbefreit<br />
Autor: Hahn, Mag. Friedrich; Wolf, Mag. Erich<br />
Schlagworte: Mietrechtsablöse<br />
Gesetze und<br />
Judikate:<br />
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994<br />
Abweichende österreichische Kommentarmeinung<br />
<strong>Mietrechtsablösen</strong> <strong>nach</strong> <strong>EuGH</strong>-<strong>Entscheidung</strong> umsatzsteuerbefreit<br />
Keine USt-Pflicht für Leistungen im Konnex mit steuerbefreitem Mietverhältnis<br />
VON MAG. ERICH WOLF UND MAG. FRIEDRICH HAHN*)<br />
Nach der österreichischen Lehre, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist die Weitergabe oder<br />
Aufgabe von Mietrechten mit dem Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig. 1 ) Die<br />
Umsatzsteuerpflicht gilt <strong>nach</strong> herrschender Kommentarmeinung 2 ) auch <strong>nach</strong> Inkrafttreten des UStG<br />
1994 mit 1. Jänner 1995. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die gegenteilige Auffassung<br />
vertreten.<br />
Spätestens seit dem EU-Beitritt müssen steuerrechtliche Tatbestände auch auf ihre EU-Konformität<br />
untersucht werden. Gemeinschaftsrecht geht grundsätzlich <strong>nach</strong> der ständigen Rechtsprechung des<br />
<strong>EuGH</strong> 3 ) bzw. aller österreichischen Höchstgerichte 4 ) dem innerstaatlichen Recht vor. Die Vorrangstellung<br />
wird auch durch Art. 5 EGV 5 ) bzw. Art. 189 EWGV 6 ) dokumentiert, die Rangnormen darstellen, was zur<br />
Folge hat, daß entgegenstehendes nationales Recht nichtig ist. 7 ) Aufgrund dieses Anwendungsvorrangs<br />
sind alle nationalen Behörden verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht bei entgegenstehendem nationalen<br />
Recht zur Geltung zu verhelfen. 8 )<br />
Gemäß Art. 189 Abs. 1 EGV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, hinsichtlich<br />
des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und<br />
der Mittel. Mit dem Begriff Ziel" sind jedoch nicht die allgemeinen Vertragsziele des EGV gemeint, sondern<br />
die sich aus dem Inhalt der jeweiligen RL ergebenden Rechtswirkungen. 9 ) Die Mitgliedstaaten haben<br />
entsprechende Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei insoweit ein Umsetzungsspielraum der<br />
Mitgliedstaaten besteht, als die RL-Ziele verwirklicht werden. Dieses Auswahlermessen ist jedoch durch die<br />
<strong>EuGH</strong>-Judikatur im Laufe der Zeit erheblich eingeschränkt worden. 10 ) Um dem Gemeinschaftsrecht zum<br />
größtmöglichen Durchbruch zu verhelfen, verpflichtet Art. 5 EGV die Behörden des Mitgliedstaates, das<br />
transformierte nationale Recht vollständig im Sinne der Zielsetzungen der anzuwendenden Richtlinie<br />
auszulegen. 11 ) Aus diesem Grundsatz kann das Postulat der gemeinschaftsrechtlich konformen<br />
Interpretation der Rechtsanwender abgeleitet werden. 12 ) Unter Zugrundelegung dieser dogmatischen<br />
Grundpositionen im europäischen Gemeinschaftsrecht sind alle innerstaatlichen Bestimmungen betreffend<br />
Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiungen auf ihre Konformität zum Gemeinschaftsrecht zu untersuchen. Dies<br />
zeigt auch das <strong>nach</strong>folgende Beispiel bezüglich der Aufgabe bzw. Weitergabe von Mietrechten.<br />
Literaturmeinung zu den <strong>Mietrechtsablösen</strong><br />
Nach Kommentarmeinung zum UStG 1972 ist eine Ablöse als entgeltlicher Verzicht auf ein Mietrecht zu<br />
qualifizieren. 13 ) Die Gegenleistung hiefür ist umsatzsteuerpflichtig, wenn ein Unternehmer auf das ihm an<br />
seinem unternehmerisch genutzten Bestandsobjekt zustehende Mietrecht verzichtet. Dies gilt auch dann,<br />
wenn der Unternehmer lediglich eine Übersiedlung" behauptet, deren Kosten der Vermieter (ganz) oder<br />
teilweise auf sich genommen habe. 14 ) Eine Investitionsablöse anläßlich der Beendigung eines<br />
Mietverhältnisses wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls als steuerpflichtige Aufgabe eines<br />
Mietrechtes zu qualifizieren sein. 15 ) Conditio sine qua non für die Umsatzsteuerpflicht ist die<br />
Unternehmereigenschaft 16 ) des verzichtenden Mieters, d. h., das Bestandobjekt muß untervermietet oder<br />
anderweitig unternehmerisch genutzt worden sein.
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Die Aufgabe von Mietrechten sowie die Stillegung von Betrieben war im Geltungsbereich des UStG 1972 17 )<br />
umsatzsteuersatzbegünstigt (10%), soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von<br />
bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt wurden. Dieser Begünstigungstatbestand ist im taxativen<br />
Katalog des UStG 1994 für Zeiträume seit dem 1. 1. 1995 nicht mehr enthalten. Im Geltungsbereich des<br />
UStG 1994 besteht jedoch weiterhin Steuerpflicht in bezug auf diese Umsätze, da die Steuerbefreiung des<br />
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 lediglich Umsätze für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw.<br />
von Berechtigungen i. Z. m. Grundstücken, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über<br />
Grundstücke Anwendung finden, umfaßt. Umsätze für die Aufgabe von Mietrechten sind in der<br />
Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG nicht genannt, weshalb die herrschende<br />
Kommentarmeinung von der Weitergeltung der bisherigen Steuerpflicht ausgeht. 18 ) Andererseits ist die<br />
Aufgabe von Mietrechten auch nicht in den Ausnahmetatbeständen, die der Steuerpflicht unterliegen,<br />
genannt. Die taxativ genannten steuerpflichtigen Ausnahmen gelangen jedoch nur dann zur Anwendung,<br />
wenn die Aufgabe von Mietrechten unter Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" subsumierbar<br />
wäre. Die herrschende Ansicht geht davon aus, daß die Aufgabe von Mietrechten ein eigenständiger<br />
steuerpflichtiger Leistungstatbestand i. S. d. UStG ist und somit nicht unter den Begriff Vermietung und<br />
Verpachtung" fällt, weshalb eine Erwähnung in den steuerpflichtigen Ausnahmetatbeständen entbehrlich<br />
ist.<br />
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht?<br />
Im zweiten Schritt ist das Gemeinschaftsrecht heranzuziehen, es ist die Frage zu stellen, ob die von der<br />
Verwaltungspraxis angenommene Umsatzsteuerpflicht auch im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
steht. Die innerstaatliche (unechte) Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 beruht auf Art. 13 Teil<br />
B lit. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. 19 ) In Art. 13 Teil B lit. b der RL ist jedoch ebenfalls nur die<br />
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken als Befreiungstatbestand genannt, die Aufgabe von<br />
Mietrechten ist vom nationalen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten, an den sich die RL wendet, weder<br />
verpflichtend steuerfrei noch steuerpflichtig zu stellen. Auf den ersten Blick überraschend liegt <strong>nach</strong> Ansicht<br />
des <strong>EuGH</strong> in der Rechtssache 20 ) Lubbock Fine & Co gegen Commissioners of Customs & Excise jedoch<br />
kein Fall des Auslegungsspielraums vor, sondern die Aufgabe von Mietrechten gegen eine<br />
Abfindungszahlung fällt <strong>nach</strong> diesem Judikat unter den Begriff der Vermietung von Grundstücken".<br />
Der Rechtssache Lubbock Fine & Co (ein britisches Wirtschaftsprüfungs- und<br />
Steuerberatungsunternehmen) gegen Commissioners of Customs & Excise liegt ein<br />
Vorabentscheidungsersuchen des britischen Value Added Tax Tribunal zugrunde. Die britische<br />
Finanzverwaltung argumentierte, daß die Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken<br />
nicht für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gelte. 21 )<br />
In diesem Urteil hat der <strong>EuGH</strong> ausgesprochen, daß die Beendigung eines Mietverhältnisses unter den<br />
Begriff der Vermietung von Grundstücken" fällt, weshalb die in Art. 13 Teil B lit. b der 6. Mehrwertsteuer-<br />
RL vorgesehene Befreiung zur Anwendung gelangt. In der Erklärung der Kommission wird ausgeführt, daß<br />
der Begriff der Vermietung von Grundstücken alle weiteren, sich auf diese Gegenstände beziehenden<br />
Vorgänge erfasse, die allein auf die Existenz eines ursprünglichen Mietvertrages zurückgingen. Dem<br />
Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten sind somit enge Grenzen gesetzt. 22 ) Die Beendigung eines<br />
Mietverhältnisses habe die gleiche wirtschaftliche Bedeutung wie die Übertragung eines Mietrechtes,<br />
weshalb eine Steuerpflicht das im Gemeinschaftsrecht inhärente Ziel, nämlich eine<br />
Steuerharmonisierung 23 ) in bezug auf Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 24 ) konterkarieren<br />
würde, zumal der Gemeinschaftsgesetzgeber die Absicht verfolgt habe, ganz allgemein Vorgänge i. Z. m.<br />
einer Vermietung von Grundstücken von der Steuer zu befreien. Weiters ist den Mitgliedstaaten die<br />
Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 25 ) im gegenständlichen Fall verwehrt, es sei denn, es kann dargetan<br />
werden, daß sich der Ausschluß der Steuerbefreiung auf den Verzicht von Mietrechten im Sinne der in Art.<br />
13 Teil A Abs. 1 genannten Kriterien rechtfertigt.<br />
Zusammenfassung<br />
Obwohl die Vermietung und Verpachtung auf der einen Seite 26 ) und die Aufgabe von Mietrechten auf der<br />
anderen Seite 27 ) zwei voneinander unabhängige Umsatzgeschäfte darstellen, behandelt der <strong>EuGH</strong> beide<br />
Vertragsverhältnisse einheitlich. Der <strong>EuGH</strong> bringt damit zum Ausdruck, daß einzelne Leistungen im (wenn<br />
auch sehr weiten) Konnex mit einem steuerbefreiten Mietverhältnis nicht der Umsatzsteuerpflicht<br />
unterworfen werden können, auch wenn zwei voneinander unabhängige Umsatzgeschäfte vorliegen. 28 )<br />
Dieses Judikat zeigt besonders deutlich, daß der <strong>EuGH</strong>-Judikatur für alle zu beurteilenden steuerlichen<br />
Vorgänge seit dem EU-Beitritt besonderes Augenmerk zu schenken ist. Das Auswahlermessen der
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nationalen Gesetzgeber wird zunehmend eingeschränkt und die in der RL verwendeten Begriffe sind<br />
sowohl vom nationalen Gesetzgeber als auch vom Rechtsanwender gemeinschaftsrechtlich zu verstehen.<br />
Dieses Verhältnis kann sich durchaus vom innerstaatlichen Verständnis unterscheiden. 29 )<br />
*) Mag. Erich Wolf und Mag. Friedrich Hahn sind Steuerreferenten der Wirtschaftskammer Wien.<br />
1 ) Vgl. Doralt, ÖStZ 1976, 45; Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 6 Tz. 361; BMF vom 17. 2. 1989 in<br />
SWK-Heft 34/35/1991, A 401; VwGH 16. 12. 1962, 2373/60.<br />
2 ) Vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, § 6 Tz. 361.<br />
3 ) Vgl. z. B. <strong>EuGH</strong> 17. 12. 1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125; <strong>EuGH</strong> 15.<br />
7. 1964, Rs. 6/64, Costa vs ENEL, Slg. 1964, 1251 (1269 ff.).<br />
4 ) Vgl. z. B. VfGH 11. 12. 1995, B 2300/95; OGH 9. 12. 1996, WBl. 1997, 108 (109 f.); VwGH 25. 6. 1996,<br />
96/09/0088; VwGH 18. 12. 1996, 95/15/0023.<br />
5 ) Für das primäre Gemeinschaftsrecht.<br />
6 ) Für das sekundäre Gemeinschaftsrecht.<br />
7 ) Vgl. Schweitzer/Hummer, Europarecht 4 , 215; Ress, Das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und<br />
nationalem Recht der Mitgliedstaaten in Korinek/Rill, Österreichisches Wirtschaftsrecht und das Recht der<br />
EG, 55 ff.<br />
8 ) Vgl. Schwarz/Fraberger, Europarecht als Steuerschlupfloch"?, ecolex 1998, 52 (53).<br />
9 ) Vgl. Kotschnigg, Die unmittelbare Wirkung von EG-Steuerrichtlinien, ÖStZ 13/1997, 273 (275) m. w. N.<br />
10 ) Vgl. Grabitz in Grabitz/Hilf, Komm. zur EU, Art. 189 Rz. 60 m. w. N.: Das Auswahlermessen ist heute<br />
oftmals zum Gebot perfekter Umsetzung zusammengeschrumpft; Oppermann, Europarecht, Rz. 460 m. w.<br />
N.<br />
11 ) Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation - vgl. hiezu Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung<br />
nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 (121 ff., 124); stellvertretend für viele <strong>EuGH</strong> 14. 7. 1997, Rs. 91/92, Dori,<br />
Slg. 1994, I-3325.<br />
12 ) Vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht 2 (1996), 179; in Analogie zu Kotschnigg, Bemerkungen zur<br />
verfassungskonformen Interpretation in Abgabensachen, ÖStZ 3/1997, 37 (41).<br />
13 ) Vgl. Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer zum UStG 1972, § 4, Tz. 60.<br />
14 ) Vgl. VwGH 16. 2. 1962, 2373/60.<br />
15 ) Vgl. Reiß, Zur bilanziellen und umsatzsteuerlichen Behandlung von Mieteinnahmen und -umbauten,<br />
DStZ 1981, 323; Ruppe, a. a. O., § 1, Tz. 50.<br />
16 ) Vgl. Ruppe, a. a. O., § 1, Tz. 50.<br />
17 ) § 10 Abs. 2 Z 21 UStG 1972.<br />
18 ) Vgl. Ruppe, a. a. O., § 6, Tz. 361.
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19 ) Vgl. 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG).<br />
20 ) Vgl. <strong>EuGH</strong> 15. 12. 1993, Rs. C-63/92, I-6697.<br />
21 ) Vgl. <strong>EuGH</strong> 15. 12. 1993, Rs. C-63/92, I-6672: Der Verzicht der Mietrechte sei das Gegenteil der<br />
Übertragung, und die gewählte allgemeine Formulierung in Art. 13 Teil B Buchstabe b erlaube den<br />
Mitgliedstaaten die Besteuerung eines Verzichts.<br />
22 ) Vgl. z. B. Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwalts des <strong>EuGH</strong>, 21. 9. 1988, Rs. 50/87,<br />
Henriksen.<br />
23 ) In allen Mitgliedstaaten soll ein einheitlicher Rechtszustand erreicht werden - vgl. z. B. Kotschnigg, a. a.<br />
O. ÖStZ 13/1997, 273 (274); Pieper, Das Gemeinschaftsrecht, in Birk, Handbuch des europäischen Steuerund<br />
Abgabenrechts (1995), 73 (88) m. w. N.<br />
24 ) Vgl. Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. Mehrwertsteuer-RL: Steuerbefreit sind die Vermietung und<br />
Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, der<br />
Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, der Vermietung von auf Dauer eingebauten<br />
Vorrichtungen und Maschinen, die Vermietung von Schließfächern - weiters ist in Art. 13 Teil C die<br />
Einräumung des Optionsrechts bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorgesehen.<br />
25 ) Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuer-RL: Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften<br />
befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und<br />
einfachen Anwendung der <strong>nach</strong>stehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,<br />
Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer.<br />
26 ) Z. B. steuerbefreites Mietverhältnis zwischen Mieter und Untervermieter.<br />
27 ) Z. B. steuerbefreite Aufgabe des Mietrechtes des Mieters an den Eigentümer (Vermieter).<br />
28 ) Der <strong>EuGH</strong> spricht in der Rs. Lubbock Fine & Co in diesem Zusammenhang sogar von einer unerlaubten<br />
Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags in Nichtbeachtung der Tatsache, daß in der Regel zwei<br />
Mietverhältnisse vorliegen.<br />
29 ) Vgl. grundsätzlich Schön, Die Auslegung europäischen Steuerrechts (1993).
Seite 5 von 5<br />
Quelle: SWK 12/1998 (S 353)<br />
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