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Krippenausstellung - bei der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg

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Amtsblatt <strong>der</strong> VG „<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“ - 3- Nr. 12/2011<br />

Wenn <strong>bei</strong> entsprechen<strong>der</strong> Wettersituation eine Ablagerung<br />

des Räumgutes außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

nicht mehr möglich ist, soll dieses so auf den Seitenstreifen<br />

des Straßenkörpers verbracht werden, dass Verkehr und<br />

Räumfahrzeuge nicht behin<strong>der</strong>t und keine öffentlichen Einrichtungen<br />

(Hydrant, Absteller usw.) verdeckt werden.<br />

• Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren<br />

werden, wenn sie durch die VG „<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“ dafür freigegeben<br />

worden sind.<br />

• In Gebieten, die erfahrungsgemäß von stärkerem Schneefall<br />

betroffen sind und in denen gewohnheitsmäßig mit Dachlawinen<br />

zu rechnen ist sowie <strong>bei</strong> Häusern mit stärkerer Dachneigung,<br />

ist es sinnvoll, Schneefanggitter o<strong>der</strong> Schneestopper,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>bei</strong> Tauwetter, am Dach anbringen zu<br />

lassen. Besteht die akute Gefahr, dass eine Dachlawine<br />

o<strong>der</strong> Eiszapfen über einer öffentlichen Straße abgehen<br />

könnten, sollte <strong>der</strong> Hausbesitzer deutlich sichtbare Warnschil<strong>der</strong><br />

aufstellen, um den Gehweg freizuhalten o<strong>der</strong> die<br />

Gefahr beseitigen bzw. beseitigen lassen. Werden Passanten<br />

von einer Dachlawine o<strong>der</strong> Eiszapfen getroffen, haftet in<br />

erster Linie <strong>der</strong> Hauseigentümer für mögliche Sach- o<strong>der</strong><br />

Stadt Gehren<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Personenschäden, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht<br />

schuldhaft verletzt hat.<br />

• Um eine reibungslose Durchführung des Winterdienstes in<br />

<strong>der</strong> <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“ zu gewährleisten,<br />

bitten wir alle Verkehrsteilnehmer, nach Möglichkeit ihre<br />

Fahrzeuge während <strong>der</strong> Wintermonate auf eigenem Grund<br />

und Boden zu parken bzw., wenn diese Möglichkeit nicht besteht,<br />

im öffentlichen Verkehrsraum entsprechend den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> StVO so zu parken, dass <strong>der</strong> Winterdienst<br />

nicht mehr als vermeidbar beeinträchtigt wird. Verstöße gegen<br />

den § 12 StVO (Halten und Parken) werden aus o. g.<br />

Gründen in <strong>der</strong> Winterzeit verstärkt verfolgt und geahndet.<br />

Nähere Informationen zu den hier benannten Themen entnehmen<br />

Sie bitte den in den Amtsblättern <strong>der</strong> VG „<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“<br />

veröffentlichten Satzungen.<br />

<strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> Gehren, den 17.10.11<br />

„<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“, Sitz Gehren<br />

- Ordnungsamt -<br />

Im Auftrag <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Hierdurch wird die<br />

· 1. Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> Stadt Gehren<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

nach <strong>der</strong> rechtsaufsichtlichen Prüfung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Der 1. Nachtragshaushaltsplan <strong>der</strong> Stadt Gehren für das Haushaltjahr 2011 mit allen Anlagen liegt vom 24.11.2011 bis 08.12.2011<br />

zu den Öffnungszeiten <strong>der</strong> Verwaltung - Dienstag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und<br />

Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr - im Zimmer 3 <strong>der</strong> Verwaltung in Gehren, Obere Marktstraße 1, zu je<strong>der</strong>manns<br />

Einsicht aus.<br />

Danach wird <strong>der</strong> 1. Nachtragshaushaltsplan <strong>der</strong> Stadt Gehren für das Haushaltsjahr 2011mit allen Anlagen bis zur Entlastung und<br />

Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2011 zu den Öffnungszeiten <strong>der</strong> Verwaltung - Dienstag, 8.00 bis<br />

12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 bis 12.00 Uhr und Donnerstag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr -<br />

im Zimmer 3 <strong>der</strong> Verwaltung in Gehren, Obere Marktstraße 1, zur Einsichtnahme für je<strong>der</strong>mann zur Verfügung gehalten, § 80 Abs. 3<br />

Satz 1 ThürKO.<br />

Verstöße i. S. <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung o<strong>der</strong> diese Bekanntmachung betreffen,<br />

können gegenüber <strong>der</strong> VG „<strong>Langer</strong> <strong>Berg</strong>“, Sitz 98708 Gehren, Obere Marktstraße 1, für die Stadt Gehren schriftlich unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung<br />

geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, Paragraph 21 (4) ThürKO.<br />

1. Nachtragshaushaltsatzung <strong>der</strong> Stadt Gehren<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

Auf Grund des § 60 (2) ThürKO erlässt die Stadt Gehren folgende Nachtragshaushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2011<br />

§ 1<br />

Der als Anlage <strong>bei</strong>gefügte Nachtragshaushalt wird hiermit festgesetzt, dadurch werden<br />

erhöht um vermin<strong>der</strong>t um und damit <strong>der</strong> Gesamtbetrag des Haushaltsplanes<br />

einschließlich des Nachtrags<br />

gegenüber bisher auf nunmehr<br />

EUR EUR EUR EUR verän<strong>der</strong>t<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen 76.300,00 41.400,00 3.774.600,00 3.809.500,00<br />

die Ausgaben 135.300,00 100.400,00 3.774.600,00 3.809.500,00<br />

im Vermögenshaushalt<br />

die Einnahmen 685.050,00 42.300,00 1.135.150,00 1.777.900,00<br />

die Ausgaben 749.150,00 106.400,00 1.135.150,00 1.777.900,00<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför<strong>der</strong>maßnahmen bleibt unverän<strong>der</strong>t <strong>bei</strong> 150.000,00 EUR.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag <strong>der</strong> Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird von bisher 0,00 EUR um 214.900,00 EUR erhöht<br />

und damit auf 214.900,00 EUR festgesetzt.<br />

Die Steuerhebesätze bleiben unverän<strong>der</strong>t.<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 629.000,00 EUR<br />

um 5.000,00 EUR erhöht und damit auf 634.000,00 EUR neu festgesetzt.

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