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Das Landeskommando Brandenburg ( PDF , 2,9 MB - Dienststellen ...

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ten für alle Truppenteile und militärischen <strong>Dienststellen</strong><br />

mit Standort in Berlin, <strong>Brandenburg</strong>, Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Sachsen-Anhalt zugewiesen. Vorsitzende<br />

der Kammern sind die Vorsitzenden Richter am Truppendienstgericht<br />

Reiner Baus (5. Kammer) und Heinrich<br />

Schmidt-Hederich (6. Kammer).<br />

Der Begriff "Kammer" bezeichnet einerseits die dem Präsidenten<br />

unterstehenden behördlichen Organisationselemente<br />

des Gerichts, die - vergleichbar mit Sachgebieten<br />

- die Vorsitzenden Richter und deren Geschäftsstellen mit<br />

dem den allgemeinen Gerichts- und Geschäftsbetrieb<br />

wahrnehmenden nichtrichterlichen Personal umfassen.<br />

Andererseits bezeichnet er die unabhängigen, rechtsprechenden<br />

Spruchkörper, die in der Regel in der Besetzung<br />

mit einem zivilen Berufsrichter, der den Vorsitz führt, und<br />

zwei militärischen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern<br />

über die anhängigen Verfahren entscheiden.<br />

Eröffnung einer Hauptverhandlung in einem bei der 5.<br />

Kammer geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren<br />

Die Truppendienstgerichte sind für gerichtliche Disziplinarverfahren<br />

gegen Berufs- und Zeitsoldatinnen und<br />

-soldaten zuständig. Ein solches Verfahren wird von der<br />

zuständigen Einleitungsbehörde (z.B. Divisionskommandeur)<br />

eingeleitet und von der Wehrdisziplinaranwaltschaft<br />

bei Gericht angeschuldigt, wenn die vorgeworfene<br />

Dienstpflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Ahndung<br />

durch eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend<br />

erscheint, z.B. bei wiederholten oder schweren<br />

Straßenverkehrsdelikten, bei eigenmächtiger Abwesenheit<br />

von der Truppe, Reisekostenbetrug, entwürdigender<br />

Behandlung Untergebender.<br />

| 25<br />

Im Übrigen darf ein Disziplinarvorgesetzter einen<br />

Disziplinararrest nur verhängen, wenn der Truppendienstrichter<br />

der Maßnahme zugestimmt hat.<br />

Auch eine Durchsuchung und/oder Beschlagnahme<br />

kann er grundsätzlich erst dann vornehmen,<br />

wenn der Truppendienstrichter die Maßnahme<br />

angeordnet hat.<br />

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Truppendienstgerichte,<br />

den Rechtsschutz für Soldatinnen<br />

und Soldaten in Antrags- und Beschwerdeangelegenheiten<br />

nach der Wehrbeschwerdeordnung<br />

und der Wehrdisziplinarordnung zu gewährleisten.<br />

Dazu gehören auch Entscheidungen über<br />

Streitfälle in Ausführung des Soldatenbeteiligungsgesetzes<br />

und des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes.<br />

Über die gegen die Urteile der Truppendienstgerichte<br />

eingelegten Berufungen entscheiden<br />

die bei dem Bundesverwaltungsgericht gebildeten<br />

Wehrdienstsenate, die darüber hinaus für<br />

Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden<br />

gegen truppendienstgerichtliche Beschlüsse<br />

in Wehrbeschwerde-, Disziplinararrestbeschwerde-<br />

und Disziplinarbeschwerdesachen<br />

zuständig sind.<br />

Der Rechtsschutz der Soldatinnen und Soldaten<br />

in Antrags- und Beschwerdesachen, die sich unmittelbar<br />

gegen Anordnungen und Maßnahmen<br />

des Bundesministers der Verteidigung oder der<br />

Inspekteure richten, wird unmittelbar von den<br />

Wehrdienstsenaten gewährleistet.<br />

Truppendienstgericht Nord<br />

5. und 6. Kammer<br />

Berliner Str. 26 A<br />

14467 Potsdam<br />

Telefon: (0331) 2325401<br />

Telefax: (0331) 2325409

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