Das Landeskommando Brandenburg ( PDF , 2,9 MB - Dienststellen ...
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ten für alle Truppenteile und militärischen <strong>Dienststellen</strong><br />
mit Standort in Berlin, <strong>Brandenburg</strong>, Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Sachsen-Anhalt zugewiesen. Vorsitzende<br />
der Kammern sind die Vorsitzenden Richter am Truppendienstgericht<br />
Reiner Baus (5. Kammer) und Heinrich<br />
Schmidt-Hederich (6. Kammer).<br />
Der Begriff "Kammer" bezeichnet einerseits die dem Präsidenten<br />
unterstehenden behördlichen Organisationselemente<br />
des Gerichts, die - vergleichbar mit Sachgebieten<br />
- die Vorsitzenden Richter und deren Geschäftsstellen mit<br />
dem den allgemeinen Gerichts- und Geschäftsbetrieb<br />
wahrnehmenden nichtrichterlichen Personal umfassen.<br />
Andererseits bezeichnet er die unabhängigen, rechtsprechenden<br />
Spruchkörper, die in der Regel in der Besetzung<br />
mit einem zivilen Berufsrichter, der den Vorsitz führt, und<br />
zwei militärischen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern<br />
über die anhängigen Verfahren entscheiden.<br />
Eröffnung einer Hauptverhandlung in einem bei der 5.<br />
Kammer geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren<br />
Die Truppendienstgerichte sind für gerichtliche Disziplinarverfahren<br />
gegen Berufs- und Zeitsoldatinnen und<br />
-soldaten zuständig. Ein solches Verfahren wird von der<br />
zuständigen Einleitungsbehörde (z.B. Divisionskommandeur)<br />
eingeleitet und von der Wehrdisziplinaranwaltschaft<br />
bei Gericht angeschuldigt, wenn die vorgeworfene<br />
Dienstpflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Ahndung<br />
durch eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht ausreichend<br />
erscheint, z.B. bei wiederholten oder schweren<br />
Straßenverkehrsdelikten, bei eigenmächtiger Abwesenheit<br />
von der Truppe, Reisekostenbetrug, entwürdigender<br />
Behandlung Untergebender.<br />
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Im Übrigen darf ein Disziplinarvorgesetzter einen<br />
Disziplinararrest nur verhängen, wenn der Truppendienstrichter<br />
der Maßnahme zugestimmt hat.<br />
Auch eine Durchsuchung und/oder Beschlagnahme<br />
kann er grundsätzlich erst dann vornehmen,<br />
wenn der Truppendienstrichter die Maßnahme<br />
angeordnet hat.<br />
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Truppendienstgerichte,<br />
den Rechtsschutz für Soldatinnen<br />
und Soldaten in Antrags- und Beschwerdeangelegenheiten<br />
nach der Wehrbeschwerdeordnung<br />
und der Wehrdisziplinarordnung zu gewährleisten.<br />
Dazu gehören auch Entscheidungen über<br />
Streitfälle in Ausführung des Soldatenbeteiligungsgesetzes<br />
und des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes.<br />
Über die gegen die Urteile der Truppendienstgerichte<br />
eingelegten Berufungen entscheiden<br />
die bei dem Bundesverwaltungsgericht gebildeten<br />
Wehrdienstsenate, die darüber hinaus für<br />
Rechtsbeschwerden und Nichtzulassungsbeschwerden<br />
gegen truppendienstgerichtliche Beschlüsse<br />
in Wehrbeschwerde-, Disziplinararrestbeschwerde-<br />
und Disziplinarbeschwerdesachen<br />
zuständig sind.<br />
Der Rechtsschutz der Soldatinnen und Soldaten<br />
in Antrags- und Beschwerdesachen, die sich unmittelbar<br />
gegen Anordnungen und Maßnahmen<br />
des Bundesministers der Verteidigung oder der<br />
Inspekteure richten, wird unmittelbar von den<br />
Wehrdienstsenaten gewährleistet.<br />
Truppendienstgericht Nord<br />
5. und 6. Kammer<br />
Berliner Str. 26 A<br />
14467 Potsdam<br />
Telefon: (0331) 2325401<br />
Telefax: (0331) 2325409