Curacontact 0410 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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AKTUEllEs sTEUERRECHT aktuelles steuerrecht<br />
16<br />
Auswirkungen der E-Bilanz auf Non-Profit-Unternehmen<br />
Bereits mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber<br />
in § 5 b EStG die Regelung getroffen, dass zusätzlich zu den bestehenden Steuererklärungspflichten zukünftig die<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie etwaige steuerliche Überleitungsrechnungen ausschließlich auf elektronischem<br />
Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind („E-Bilanz“). Die Verpflichtung zur Übermittlung der<br />
E-Bilanz betrifft alle bilanzierenden Steuerpflichtigen und gilt nach aktueller Rechtslage für alle Wirtschaftsjahre, die<br />
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 31. August 2010<br />
den Entwurf eines Schreibens vorgelegt, das Bestimmungen über Art und Mindestumfang der zu übermittelnden<br />
Daten festlegt. Dieses BMF-Schreiben gewinnt bereits mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2011 an Bedeutung.<br />
Allerdings hat das BMF Anfang November 2010 den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der der Anwendungszeitpunkt<br />
um ein Jahr verschoben wird (sogenannte Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung). Darüber<br />
wird der Bundesrat voraussichtlich am 17. Dezember 2010 entscheiden.<br />
E-bIlanZ · TaxOnOMIE · xbrl · STEUErbÜrOKraTIEabbaU · ElEKTrOnISChE DaTEnÜbErMITTlUnG<br />
Art und Umfang der Datenübermittlung<br />
Die elektronische Übermittlung der Daten soll die bisher durch<br />
§ 60 abs. 1 und 2 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />
vorgeschriebene Zurverfügungstellung der Unterlagen<br />
in Papierform ersetzen. bereits anfang 2010 hatte das<br />
bMF verkündet, dass für die Übermittlung des Daten satzes der<br />
sogenannte xbrl-Standard zu verwenden ist und die Datensätze<br />
der steuerlichen xbrl-Taxonomie entsprechen müssen.<br />
bei xbrl (extensible business reporting<br />
language) handelt es sich um einen international<br />
verbreiteten Standard für den<br />
Datenaustausch von Unternehmensinformationen.<br />
Dieser ermöglicht es, Daten in<br />
standardisierter Form aufzubereiten und<br />
mehrfach zu nutzen ; xbrl wird bereits<br />
bei der Veröffentlichung im elektronischen<br />
bundesanzeiger verwendet.<br />
Die Struktur, aus der ein xbrl-Informationspaket<br />
besteht, wird mittels einer sogenannten<br />
Taxonomie definiert. bei der<br />
Taxonomie handelt es sich um ein gegliedertes<br />
Datenschema, ähnlich einem Kontorahmen,<br />
das verschiedene Elemente<br />
(z. b. die einzelnen Positionen von bilanz<br />
und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />
deren beziehung zueinander umschreibt. Zur Festlegung des<br />
nach § 5 b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden die<br />
handelsrechtlichen Taxonomien im hinblick auf steuerliche<br />
Vorschriften ergänzt. Somit entsteht ein erweiterter Kontenrahmen.<br />
Positionen, zu deren Übermittlung eine Verpflichtung besteht,<br />
werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet;<br />
sie definieren damit einen Mindeststandard.<br />
Problematisch ist, dass die mit dem oben genannten Entwurf<br />
neu vorgegebenen Taxonomien von den bisher im Finanz-<br />
und rechnungswesen üblicherweise verwendeten Kontenrahmen<br />
abweichen. Darüber hinaus gilt allgemein, dass die<br />
detaillierten Taxonomieinhalte zusätzlich zu den bereits be-<br />
”<br />
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
soll die<br />
erfolgreiche Strategie,<br />
papierbasierte Verfahrensabläufe<br />
durch elektronische<br />
Kommunikation zu<br />
ersetzen , fortgesetzt und<br />
vertieft werden .<br />
“<br />
stehenden steuerlichen Erklärungspflichten faktisch zu einer<br />
Dopplung in der abgabepflicht führen dürften, die wohl<br />
nicht mit der Intention eines bürokratieabbaus im Einklang<br />
steht.<br />
In vielen Fällen werden sich auswirkungen auf das buchungsverhalten<br />
und die unterjährige behandlung von steuerrelevanten<br />
Sachverhalten ergeben. Denn der Mehraufwand der<br />
Erstellung der Steuerbilanz gemäß<br />
der definierten Taxonomie lässt sich<br />
langfristig nur dadurch einschränken,<br />
dass der vorgeschriebene Mindeststandard<br />
bereits bei der Erstellung der<br />
handelsbilanz berücksichtigt wird.<br />
hierzu ist jedoch bereits von beginn<br />
an die Implementierung der Mindeststandards<br />
in den ursprünglichen Kontenrahmen<br />
notwendig, um aufwändige<br />
nachbuchungen zu vermeiden.<br />
Ausnahmeregelungen für Unternehmen<br />
aus dem Non-Profit-Bereich?<br />
Die Verpflichtung zur Übermittlung<br />
der E-bilanz betrifft grundsätzlich alle<br />
bilanzierenden Unternehmen – unabhängig<br />
von branche, rechtsform oder Größe. Zur Vermeidung<br />
unbilliger härten sollen allerdings gemäß § 5 b abs. 2<br />
EStG solche Steuerpflichtige, für welche die elektro nische<br />
Übermittlung der Daten wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar<br />
ist, von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Dies<br />
dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn<br />
• dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen<br />
Übertragungsmöglichkeiten nur mit einem erheblichen<br />
finanziellen aufwand gelingen kann (wirtschaftliche Unzumutbarkeit)<br />
oder<br />
• die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen<br />
für die Schaffung der technischen Übertragungs-<br />
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