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Curacontact 0410 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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AKTUEllEs sTEUERRECHT aktuelles steuerrecht<br />

16<br />

Auswirkungen der E-Bilanz auf Non-Profit-Unternehmen<br />

Bereits mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber<br />

in § 5 b EStG die Regelung getroffen, dass zusätzlich zu den bestehenden Steuererklärungspflichten zukünftig die<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie etwaige steuerliche Überleitungsrechnungen ausschließlich auf elektronischem<br />

Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind („E-Bilanz“). Die Verpflichtung zur Übermittlung der<br />

E-Bilanz betrifft alle bilanzierenden Steuerpflichtigen und gilt nach aktueller Rechtslage für alle Wirtschaftsjahre, die<br />

nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 31. August 2010<br />

den Entwurf eines Schreibens vorgelegt, das Bestimmungen über Art und Mindestumfang der zu übermittelnden<br />

Daten festlegt. Dieses BMF-Schreiben gewinnt bereits mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2011 an Bedeutung.<br />

Allerdings hat das BMF Anfang November 2010 den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der der Anwendungszeitpunkt<br />

um ein Jahr verschoben wird (sogenannte Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung). Darüber<br />

wird der Bundesrat voraussichtlich am 17. Dezember 2010 entscheiden.<br />

E-bIlanZ · TaxOnOMIE · xbrl · STEUErbÜrOKraTIEabbaU · ElEKTrOnISChE DaTEnÜbErMITTlUnG<br />

Art und Umfang der Datenübermittlung<br />

Die elektronische Übermittlung der Daten soll die bisher durch<br />

§ 60 abs. 1 und 2 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />

vorgeschriebene Zurverfügungstellung der Unterlagen<br />

in Papierform ersetzen. bereits anfang 2010 hatte das<br />

bMF verkündet, dass für die Übermittlung des Daten satzes der<br />

sogenannte xbrl-Standard zu verwenden ist und die Datensätze<br />

der steuerlichen xbrl-Taxonomie entsprechen müssen.<br />

bei xbrl (extensible business reporting<br />

language) handelt es sich um einen international<br />

verbreiteten Standard für den<br />

Datenaustausch von Unternehmensinformationen.<br />

Dieser ermöglicht es, Daten in<br />

standardisierter Form aufzubereiten und<br />

mehrfach zu nutzen ; xbrl wird bereits<br />

bei der Veröffentlichung im elektronischen<br />

bundesanzeiger verwendet.<br />

Die Struktur, aus der ein xbrl-Informationspaket<br />

besteht, wird mittels einer sogenannten<br />

Taxonomie definiert. bei der<br />

Taxonomie handelt es sich um ein gegliedertes<br />

Datenschema, ähnlich einem Kontorahmen,<br />

das verschiedene Elemente<br />

(z. b. die einzelnen Positionen von bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />

deren beziehung zueinander umschreibt. Zur Festlegung des<br />

nach § 5 b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden die<br />

handelsrechtlichen Taxonomien im hinblick auf steuerliche<br />

Vorschriften ergänzt. Somit entsteht ein erweiterter Kontenrahmen.<br />

Positionen, zu deren Übermittlung eine Verpflichtung besteht,<br />

werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet;<br />

sie definieren damit einen Mindeststandard.<br />

Problematisch ist, dass die mit dem oben genannten Entwurf<br />

neu vorgegebenen Taxonomien von den bisher im Finanz-<br />

und rechnungswesen üblicherweise verwendeten Kontenrahmen<br />

abweichen. Darüber hinaus gilt allgemein, dass die<br />

detaillierten Taxonomieinhalte zusätzlich zu den bereits be-<br />

”<br />

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz<br />

soll die<br />

erfolgreiche Strategie,<br />

papierbasierte Verfahrensabläufe<br />

durch elektronische<br />

Kommunikation zu<br />

ersetzen , fortgesetzt und<br />

vertieft werden .<br />

“<br />

stehenden steuerlichen Erklärungspflichten faktisch zu einer<br />

Dopplung in der abgabepflicht führen dürften, die wohl<br />

nicht mit der Intention eines bürokratieabbaus im Einklang<br />

steht.<br />

In vielen Fällen werden sich auswirkungen auf das buchungsverhalten<br />

und die unterjährige behandlung von steuerrelevanten<br />

Sachverhalten ergeben. Denn der Mehraufwand der<br />

Erstellung der Steuerbilanz gemäß<br />

der definierten Taxonomie lässt sich<br />

langfristig nur dadurch einschränken,<br />

dass der vorgeschriebene Mindeststandard<br />

bereits bei der Erstellung der<br />

handelsbilanz berücksichtigt wird.<br />

hierzu ist jedoch bereits von beginn<br />

an die Implementierung der Mindeststandards<br />

in den ursprünglichen Kontenrahmen<br />

notwendig, um aufwändige<br />

nachbuchungen zu vermeiden.<br />

Ausnahmeregelungen für Unternehmen<br />

aus dem Non-Profit-Bereich?<br />

Die Verpflichtung zur Übermittlung<br />

der E-bilanz betrifft grundsätzlich alle<br />

bilanzierenden Unternehmen – unabhängig<br />

von branche, rechtsform oder Größe. Zur Vermeidung<br />

unbilliger härten sollen allerdings gemäß § 5 b abs. 2<br />

EStG solche Steuerpflichtige, für welche die elektro nische<br />

Übermittlung der Daten wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar<br />

ist, von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Dies<br />

dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn<br />

• dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen<br />

Übertragungsmöglichkeiten nur mit einem erheblichen<br />

finanziellen aufwand gelingen kann (wirtschaftliche Unzumutbarkeit)<br />

oder<br />

• die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen<br />

für die Schaffung der technischen Übertragungs-<br />

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