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Curacontact 0410 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Themen u. a.<br />

· Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />

· Compliance<br />

· Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis<br />

· Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie<br />

MANDANTENINFORMATION<br />

04<br />

10


Wirtschaftsprüfung I Prüfungsnahe Beratung I Steuerberatung I Rechtsberatung I Unternehmensberatung<br />

Mit der Curacon Unternehmensgruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der<br />

Sie in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung sowie Steuer-,<br />

Rechts- und Unternehmensberatung zuverlässig unterstützt. Unsere Teams<br />

setzen sich aus Experten verschiedener Fachrichtungen zusammen. So können<br />

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liebe leserin, lieber leser,<br />

vor Ihnen liegt die 27. ausgabe von <strong>Curacontact</strong>. Seit der<br />

ersten ausgabe im Juni 2004 haben wir uns regelmäßig mit<br />

Themen rund um Corporate Governance und Transparenz in<br />

der Sozialwirtschaft beschäftigt. So auch dieses Mal: In einem<br />

Gastbeitrag stellt Frau Dr. Claudia Wohlleber vom Diakonischen<br />

Werk der EKD die Transparenzstandards für Caritas<br />

und Diakonie vor. Manch einer mag nun angesichts der Turbulenzen<br />

der vergangenen Wochen beim diakonischen Spitzenverband<br />

denken, man möge doch erst einmal vor der eigenen<br />

haustür kehren, bevor man die angeschlossenen Einrichtungen<br />

zu mehr Transparenz anhält. Gleichwohl ändert es nichts<br />

an der Grundforderung, dass Einrichtungen des Gesundheits-<br />

und Sozialwesens mindestens so wie Unternehmen aus Industrie,<br />

handel und dem Finanzdienstleistungsbereich Informationen<br />

zu Strukturen und den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />

transparent machen sollen. Daher ist die Initiative von Diakonie<br />

und Caritas ohne Wenn und aber zu begrüßen. In diesem<br />

Kontext stehen auch die beiträge zur Compliance, also zur<br />

Einhaltung rechtlicher und ethischer Verhaltensregeln, die für<br />

ein Unternehmen von bedeutung sind, sowie zu den „Grundsätzen<br />

guter kirchlicher Stiftungspraxis“, die einen handlungsrahmen<br />

für die Stiftungsorgane vorgeben.<br />

Ein aspekt einer guten Corporate Governance ist ein funktionierendes<br />

risikomanagement, ein Thema, das zurzeit eine<br />

renaissance erlebt. In dem beitrag „Chancen- und risikoorientierte<br />

Unternehmenssteuerung“ stellen wir Ihnen die anforderungen<br />

an ein modernes risikomanagementsystem vor.<br />

auch die anderen beiträge verfolgen das Ziel, Ihnen hinweise<br />

und anregungen zu geben, wie Sie Ihr Unternehmen (noch)<br />

effektiver und wirtschaftlicher führen können.<br />

Zu guter letzt möchte ich Ihnen auch im namen meiner Kollegen<br />

in der Geschäftsführung sowie aller Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter von Curacon eine friedvolle und gesegnete<br />

Weihnachtszeit sowie alles Gute, Gesundheit und Erfolg für<br />

das Jahr 2011 wünschen.<br />

0 4<br />

10<br />

Ihr<br />

Tobias allkemper<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Editorial EDITORIAl<br />

InhalT<br />

Editorial & Inhalt ........................................................................ 3<br />

GaSTbEITraG<br />

Transparenzstandards für Caritas und Diakonie ..................... 4<br />

FaChbEITrÄGE<br />

Compliance: 10 Thesen für die Unternehmenspraxis ............ 6<br />

Deutsche bischofskonferenz und EKD empfehlen<br />

„Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis“<br />

des bundesverbandes Deutscher Stiftungen ........................... 8<br />

Chancen- und risikoorientierte<br />

Unternehmenssteuerung ..........................................................10<br />

aktuelle Entwicklungen beim arbeitsergebnis von<br />

Werkstätten für Menschen mit behinderungen .....................12<br />

Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie –<br />

Entscheidungsfindung, Chancen und risiken ........................14<br />

aKTUEllES STEUErrEChT<br />

auswirkungen der E-bilanz auf<br />

non-Profit-Unternehmen ..........................................................16<br />

aKTUEllE rEChTSPrEChUnG<br />

Pflegesatzverhandlungen für stationäre und<br />

ambulante Einrichtungen ........................................................18<br />

VEranSTalTUnGEn & InTErna<br />

ankündigung Fachtagungen etc. ...........................................19<br />

Impressum .................................................................................19<br />

3


gAsTBEITRAg<br />

gastBEItRag<br />

4<br />

Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />

Das Thema Transparenz gemeinnütziger Einrichtungen hat im vergangenen Jahr auf Grund verschiedener Entwicklungen<br />

an Brisanz gewonnen. Im Blick der Öffentlichkeit war vor allem der Aspekt der Misswirtschaft im Dritten<br />

Sektor, was unter anderem auf mangelnde Transparenz zurückgeführt wurde. Beispielhaft hierfür kann die Berliner<br />

Treberhilfe bzw. die sogenannte „Maserati-Affäre“ angeführt werden, die in der Presse ein erhebliches Echo ausgelöst<br />

hat. Dieses Echo wird wiederum zum Anlass für verschiedene Forderungen zur Verbesserung der Transparenz<br />

im Dritten Sektor genommen.<br />

TranSParEnZ · TranSParEnZSTanDarDS · SOll- UnD Kann-MODUlE · SElbSTVErPFlIChTUnG · CarITaS UnD DIaKOnIE<br />

Transparenz im Dritten Sektor<br />

Derzeit befassen sich verschiedene Organisationen bzw. Initiativen,<br />

wie beispielsweise die Initiative Transparente Zivilgesellschaft,<br />

mit dem Thema Transparenz im Dritten Sektor mit<br />

unterschiedlicher Zielsetzung. Die heterogenität der Organisationen<br />

des Dritten Sektors erschwert allerdings die anwendung<br />

einheitlicher Kriterien zur Vermittlung eines realistischen<br />

bildes ihrer arbeit in der Öffentlichkeit. Die Organisationen<br />

unterscheiden sich zum beispiel hinsichtlich ihrer aufgabenstellung,<br />

ihrer Größe, der Professionalisierung der leitungsorgane<br />

sowie hinsichtlich der jeweiligen rahmenbedingungen.<br />

auch die Unternehmen im bereich von Caritas und Diakonie<br />

weisen große Unterschiede auf. Trotzdem haben sich der<br />

Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk der EKD<br />

des Themas Transparenz in ihrem Verbandsbereich aktiv angenommen.<br />

Mit den Transparenzstandards wollen Diakonie und<br />

Caritas der gesellschaftlichen Forderung nach mehr Transparenz<br />

offensiv begegnen sowie die eigene Glaubwürdigkeit<br />

und Wettbewerbsfähigkeit stärken.<br />

Die Transparenzstandards wenden sich vor allem an die leitungsebene<br />

der rechtsträger – sowohl auf Einrichtungs- als<br />

auch auf Verbandsebene.<br />

Merkmale der Transparenzstandards für Caritas und<br />

Diakonie<br />

Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie ermöglichen<br />

eine ganzheitliche Sichtweise des jeweiligen rechtsträgers<br />

bzw. der jeweiligen Einrichtung. Dies gilt insbesondere im<br />

hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschafts-<br />

und leistungsdaten. Ferner tragen die Transparenzstandards<br />

dazu bei, die Spezifika kirchlicher leistungsanbieter<br />

deutlich zu machen.<br />

In anbetracht der unterschiedlichen Interessenlagen externer<br />

Interessengruppen zum einen sowie der rechtsträger zum anderen<br />

ist eine abwägung hinsichtlich des Umfangs bzw. der<br />

Grenzen der Transparenz der Träger von Caritas und Diakonie<br />

erforderlich. Die Grenzen für die Veröffentlichung von Daten<br />

hängen unter anderem von den rahmenbedingungen der jeweiligen<br />

arbeitsbereiche ab. In diesem Zusammenhang sind<br />

vor allem die sozialrechtlichen bedingungen und die bedingun-<br />

gen des Wettbewerbs im Sozialmarkt relevant. Die Erhaltung<br />

der unternehmerischen handlungsfähigkeit spielt insbesondere<br />

im Zusammenhang mit den in verschiedenen Sozial gesetzbüchern<br />

vorgesehenen Entgeltverhandlungen einschließlich<br />

der damit verbundenen Modalitäten eine große rolle. Vor<br />

diesem hintergrund ist festzuhalten, dass Caritas und Diakonie<br />

einerseits Transparenz gegenüber den externen Interessengruppen<br />

anstreben. andererseits sind bei der Offenlegung von<br />

Daten jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die<br />

jeweilige Position der Einrichtung im Sozialmarkt zu beachten.<br />

Aufbau der Transparenzstandards für Caritas und<br />

Diakonie<br />

Um sowohl eine gewisse Standardisierung und Vergleichbarkeit<br />

als auch eine anpassung an die Spezifika der rechtsträger<br />

zu gewährleisten, sind die Transparenzstandards für Caritas<br />

und Diakonie modulartig aufgebaut. Dabei ist grundsätzlich<br />

zwischen Soll-Modulen, zu denen im Jahresbericht unbedingt<br />

aussagen enthalten sein sollen, und Kann-Modulen zu unterscheiden.<br />

Innerhalb der Soll-Module gibt es wiederum eine<br />

aufteilung in Soll- und Kann-Elemente. Die Kann-Module stellen<br />

anregungen dar, um aktuelle Entwicklungen im bereich<br />

Transparenz aufzugreifen und Impulse für die Weiterentwicklung<br />

der Transparenzstrategie einer Organisation zu geben.<br />

Die liste der Module und der dazugehörigen Elemente erhebt<br />

keinen anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie sind ausdrücklich<br />

als rahmen zu verstehen und sollen keine engen Vorgaben<br />

für die konkrete Gestaltung eines Geschäfts- oder rechenschaftsberichts<br />

machen. Es reicht, wenn die Soll-Module<br />

inhaltlich abgedeckt werden.<br />

Inhalte der Transparenzstandards für Caritas und<br />

Diakonie<br />

Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie umfassen<br />

folgende Soll-Module:<br />

• Strukturdaten (z. b. namen und adresse des rechtsträgers,<br />

satzungsgemäße aufgaben/Profil des rechtsträgers, rechtsform,<br />

anerkennung als gemeinnützige Körperschaft, Mitgliedschaften<br />

in Verbänden und anderen Organisationen,<br />

Corporate Governance, Organisationsstruktur, beteiligungen<br />

an anderen Unternehmen),<br />

0 4<br />

10


• leistungsbericht (z. b. beschreibung des leistungsangebotes<br />

einschließlich der Qualitätspolitik bzw. des Qualitätsmanagements,<br />

beschreibung der Mitarbeiterschaft, qualitätsbezogene<br />

Ergebnisse der arbeit des rechtsträgers),<br />

• Wirtschaftsbericht (z. b. Daten aus der bilanz, Daten aus<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung, angaben aus dem anhang/Erläuterungen<br />

zu bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung),<br />

• Spendenbericht (z. b. Tätigkeitsbericht, angaben zu höhe<br />

und Struktur der Spendeneinnahmen sowie zur Mittelverwendung).<br />

Zu den Kann-Modulen zählen:<br />

• ein Ehrenamtsbericht (z. b. Tätigkeitsfelder sowie anzahl<br />

und Umfang des Einsatzes ehrenamtlich Mitarbeitender, aktivitäten<br />

zur Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender, aktivitäten<br />

für die ehrenamtlich Mitarbeitenden),<br />

• ein Sozialbericht (z. b. Entwicklung der arbeitsbedingungen<br />

der Mitarbeitenden, betriebliche Sozialleistungen für die<br />

Mitarbeitenden, Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit,<br />

interne Fortbildungsangebote für Mitarbeitende,<br />

Gleichstellung/Gender-Mainstreaming, spirituelle angeboten<br />

für Mitarbeitende),<br />

• ein Umweltbericht (z. b. umweltpolitische Grundsätze/leitlinien,<br />

aufstellung/Vorhandensein eines Umweltprogramms<br />

zur Konkretisierung der leitlinien, Einführung/Weiterentwicklung<br />

eines Umweltmanagements),<br />

• weitere Kann-Module wie Wissensbilanz, hinweise zur<br />

Vermeidung von Korruption, sozial-/leistungsrechtlicher<br />

rahmen, besondere Vorkommnisse und aktivitäten, Datenschutz-audit<br />

nach den entsprechenden kirchlichen regelungen.<br />

Selbstverpflichtung der Rechtsträger<br />

Die Vorstände des Diakonischen Werkes der EKD und des<br />

Deutschen Caritasverbandes haben die Transparenzstandards<br />

für Caritas und Diakonie beschlossen und sprechen sich<br />

für die Übernahme der Transparenzstandards durch die<br />

rechtsträger unterhalb einer verbandlichen Satzungspflicht im<br />

rahmen einer Selbstverpflichtung aus.<br />

[www.curacon.de]<br />

0 4<br />

10<br />

FAZIT<br />

gastBEItRa gAsTBEITRAg<br />

Ziel der Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />

ist es in erster linie, gegenüber den Interessengruppen,<br />

d. h. den nutzer/innen und Spender/innen, aber auch der<br />

gesamten Öffentlichkeit, die arbeit eines rechtsträgers<br />

sachgerecht und aussagekräftig abzubilden. Ein solches<br />

bild kann auf Grund der Wechselwirkungen zwischen<br />

verschiedenen Faktoren jedoch nur vermittelt werden,<br />

wenn nicht nur einzelne aspekte der arbeit eines Trägers<br />

in die betrachtung einbezogen werden. Die Transparenzstandards<br />

zeigen deshalb auf, welche Module und Elemente<br />

in einem Jahresbericht auf jeden Fall aufgegriffen<br />

werden sollten und zu welchen Modulen es darüber hinaus<br />

aus derzeitiger Sicht sinnvoll wäre, in den Jahresbericht<br />

angaben einfließen zu lassen. Dabei müssen sich<br />

die Module entsprechend der Entwicklung des leistungsgeschehens<br />

in den Einrichtungen ebenfalls weiterentwickeln.<br />

Ein einheitlicher Jahresbericht aller Einrichtungen von Caritas<br />

und Diakonie ist nicht vorgesehen. Um den Unterschieden<br />

und besonderheiten der rechtsträger rechnung<br />

zu tragen, sind die Transparenzstandards ausdrücklich<br />

als rahmen zu sehen.<br />

Dr. Claudia Wohlleber<br />

Diakonisches Werk der EKD<br />

Stellv. leiterin des Verbandsjustiziariats<br />

Tel. 07 11/21 59-360<br />

wohlleber@diakonie.de<br />

Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Themen & Trends“ finden Sie Informationen zu unseren Mandantenseminaren<br />

sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt „Publikationen“ die Möglichkeit,<br />

ältere <strong>Curacontact</strong>-Ausgaben als pdf herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und<br />

wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />

5


FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />

6<br />

Compliance: 10 Thesen für die Unternehmenspraxis<br />

Nicht erst die Datenschutz- oder Finanzskandale der jüngsten Vergangenheit führen deutlich vor Augen, dass<br />

schwerwiegende Regelverstöße in der Wirtschaftspraxis immer häufiger auftreten. Da sich Unternehmen in einem<br />

immer dichteren Geflecht nationaler und internationaler Gesetze, Regeln und Verordnungen bewegen, laufen sie<br />

zunehmend Gefahr, den Anforderungen in puncto regelkonformes Verhalten nicht mehr gerecht zu werden.<br />

Fehlende Compliance stellt ein hohes Risiko dar, da Regelverstöße von der Justiz geahndet werden und neben<br />

Schadenersatzforderungen und Geldbußen in vielen Fällen auch einen bleibenden Imageschaden nach sich<br />

ziehen . Compliance-Verstöße können so letztlich dazu führen, dass sich Kunden, Geschäftspartner oder auch die<br />

Öffentlichkeit vom Unternehmen distanzieren.<br />

rEGElKOnFOrMES VErhalTEn · SOrGFalTSPFlIChTEn DEr GESETZlIChEn VErTrETEr · ManaGEMEnT VOn<br />

COMPlIanCE-rISIKEn<br />

Regelkonform verhalten: Compliance<br />

Compliance war zu beginn des 21. Jahrhunderts in Deutschland<br />

ein noch gänzlich unbekannter begriff. Der dem angloamerikanischen<br />

rechtskreis entstammende rechtsbegriff umschreibt<br />

die Einhaltung aller für ein Unternehmen relevanten<br />

rechtlichen und ethischen, branchenspezifischen<br />

und organisationsinternen<br />

handlungs- und Verhaltensregeln. Dies<br />

ist zweifelsfrei keine neue Erkenntnis.<br />

Insoweit ist Compliance zu recht als<br />

binsenweisheit bezeichnet worden. neu<br />

ist jedoch die Einbettung der Compliance<br />

in einen größeren Zusammenhang.<br />

Es wäre für die Vorstände und<br />

Geschäftsführer eine Illusion zu glauben,<br />

Compliance vollziehe sich im Unternehmen<br />

stets von selbst. richtig ist<br />

vielmehr, dass eine vorbild liche Compliance<br />

sowohl aus organisationstheoretischer<br />

wie auch aus rechtlicher Sicht ein proaktives Vorgehen<br />

der gesetzlichen Vertreter erforderlich macht und das gesamte<br />

Unter nehmen erfassen muss. Compliance beschränkt<br />

sich deshalb nicht allein auf das Postulat der rechtstreue des<br />

Unternehmens, sondern umschreibt die Summe der organisatorischen<br />

Maßnahmen eines Unternehmens, mit denen<br />

gewährleistet werden soll, dass sich die Geschäftsleitung<br />

wie auch die Mitarbeiter rechtmäßig verhalten. Der begriff<br />

der Compliance erfährt damit eine Erweiterung hin zur<br />

Compliance -Organisation.<br />

Rechtsgrundlage der Compliance<br />

Das deutsche recht kennt keine Gesetzesnorm, die die gesetzlichen<br />

Vertreter einer Unternehmung allgemein zur Vornahme<br />

systematischer Compliance-Maßnahmen und zur Errichtung<br />

einer allgemeinen Compliance-Organisation verpflichtet. allerdings<br />

haben Vorstände und Geschäftsführer bei ihren Entscheidungen<br />

die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters gemäß § 93 abs. 1 aktG (aktiengesetz)<br />

bzw. § 43 abs. 1 GmbhG (Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />

mit beschränkter haftung) anzuwenden.<br />

”<br />

Wirtschaften heißt,<br />

in legitimer Weise<br />

Werte schaffen.<br />

“<br />

Peter Ulrich<br />

aus den genannten gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßstäben<br />

lässt sich eine organschaftliche Pflicht der Geschäftsleitung<br />

ableiten, sich mit dem Thema Compliance zumindest<br />

zu beschäftigen und eine Entscheidung darüber<br />

herbeizuführen, ob und in welchem Umfang ein aufwand zur<br />

bewältigung von Compliance-risiken in<br />

der Organisation zu betreiben ist.<br />

Thesen zum Compliance-Management<br />

Für Unternehmen stellt sich daher die<br />

Frage, wie die Einhaltung von regeln,<br />

Gesetzen und internen Standards organisatorisch<br />

hinreichend sichergestellt<br />

und risiken für wesentliche regelverstöße<br />

präventiv begegnet werden kann.<br />

auf Grund der Tatsache, dass Compliance<br />

keine konfektionierte Standard-<br />

Organisation ist, hängt die konkrete<br />

ausgestaltung der Compliance in einem Unternehmen insbesondere<br />

vom jeweiligen Geschäftszweig und dem konkreten<br />

Unternehmensgegenstand, der Größe und Komplexität<br />

des Unternehmens und der Unternehmensstruktur und damit<br />

letztlich von seinem individuellen risikoprofil ab.<br />

Der arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmen<br />

der Schmalenbach-Gesellschaft für betriebswirtschaft<br />

e. V. (aKEIÜ) hat trotz der unterschiedlichen anforderungen,<br />

die an Unternehmen infolge der spezifischen Organisations-<br />

und Geschäftsrisiken gestellt werden, zehn grundlegende<br />

Thesen zum Management von Compliance-risiken formuliert.<br />

Die Thesen lauten wie folgt:<br />

These 1: Compliance und Compliance-Management sind wesentliche<br />

Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige<br />

Geschäftstätigkeit. Gleichwohl gibt es keine rechtspflicht zur<br />

Errichtung einer Compliance-Organisation für alle Unternehmen.<br />

These 2: Compliance-Management liegt in der Verantwortung<br />

der ersten Führungsebene des Unternehmens; die Delega tion<br />

0 4<br />

10


von aufgaben des Compliance-Managements auf einen regelwächter<br />

(Compliance Officer) bedarf einer konkreten Stellenbeschreibung.<br />

These 3: Der aufwand eines Unternehmens zur bewältigung<br />

von Compliance-risiken und für die zur abwehr notwendigen<br />

Kontrollen hängt von der Größe, dem Geschäftsmodell und<br />

der Internationalität eines Unternehmens ab.<br />

These 4: Compliance-Management ist eine Führungsaufgabe<br />

und basiert auf Werten und Prinzipien des Unternehmens und<br />

den daraus abgeleiteten Verhaltensgrundsätzen für Mitarbeiter<br />

und Geschäftspartner.<br />

These 5: Compliance-Management ist vom Personalmanagement<br />

nachhaltig zu unterstützen; dabei ist auch an arbeitsvertragliche<br />

Gestaltungsmaßnahmen zu Gunsten des regelwächters<br />

zu denken, die zur Sicherstellung der Erfüllung der<br />

dem regelwächter übertragenen aufgaben bei tragen.<br />

These 6: Die nachhaltigkeit der Compliance wird durch die<br />

Effektivität und Effizienz eines ganzheitlich und integrativ konzipierten<br />

Compliance-Management-Systems sichergestellt.<br />

These 7: bestandteil eines Compliance-Management-Systems<br />

ist auch ein notfallmanagement im Sinne der Implementierung<br />

strukturierter abläufe bei der Entdeckung oder der Entstehung<br />

des Verdachts doloser handlungen.<br />

These 8: Ein erfolgreiches Compliance-Management setzt voraus,<br />

dass in der Unternehmensstruktur die Schnittstellen insbesondere<br />

zum risikomanagement, der Internen revision und der<br />

rechtsabteilung definiert werden.<br />

These 9: Die aufgabe des regelwächters erfordert juristische<br />

und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Verständnis für das<br />

Geschäftsmodell des Unternehmens sowie ein hohes Maß an<br />

Integrität und kommunikativen Fähigkeiten.<br />

These 10: Für die nachhaltigkeit des Compliance-Management-Systems<br />

sind im rahmen eines regelkreisprozesses die<br />

ständige Überwachung und eine in abständen ganzheitlich<br />

durchzuführende Überprüfung mit dem Ziel kontinuierlicher<br />

Verbesserungen unerlässlich.<br />

Entwicklung der Compliance-Struktur<br />

Die Umsetzung der vorgenannten Punkte obliegt der Geschäftsleitung<br />

im rahmen ihrer leitungsaufgabe. Zur Erreichung<br />

einer ganzheitlichen Compliance empfiehlt der aKEIÜ jedoch<br />

eine 3-stufige Vorgehensweise. Zunächst muss als Grundlage<br />

für die nachfolgenden unternehmerischen Entscheidungen in<br />

einer ersten Stufe festgestellt werden, aus welchen bereichen<br />

und rechtsgebieten für das Unternehmen Compliance-risiken<br />

entstehen können. Sodann ist ein Compliance-Management-<br />

System zu entwickeln, wozu beispielweise die Entwicklung<br />

schriftlicher Verhaltenskodizes (z. b. Geschenkerichtlinien), intensivierte<br />

berichtssysteme, abbau verdeckter anreize (z. b.<br />

Justierung von bonusregelungen), Checklisten für sensible, sich<br />

wiederholende Problemstellungen (z. b. Einkauf, beraterver-<br />

0 4<br />

10<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />

träge) und eine Compliance landscape mit der benennung der<br />

für bestimmte Themen verantwortlichen regelwächter gehören.<br />

Wegen des persönlichen haftungsrisikos eines regelwächters<br />

ist darauf zu achten, dass ihre Zuständigkeit, auf gaben und<br />

befugnisse klar geregelt werden.<br />

abschließend hat die Unternehmensspitze in einer dritten Stufe<br />

Kontrollen und Maßnahmen der Disziplinierung im Fall von<br />

Compliance-Verstößen zu implementieren und durchzu setzen.<br />

Compliance ist ein Prozess, der von der laufenden an wendung<br />

und der bewussten Weiterentwicklung lebt. Um die Wirksamkeit<br />

eines Compliance-Management-Systems stetig zu erhöhen,<br />

sind daher ständige Überwachungen und Über prüfungen<br />

durch z. b. den aufsichtsrat oder einen externen Dienstleister<br />

erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass seit der Verabschiedung<br />

des bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes aufsichtsräte<br />

explizit dazu verpflichtet sind, das Compliance-Management<br />

als Teil des internen Kontrollsystems zu über wachen.<br />

Dokumentation<br />

Es versteht sich fast von selbst, dass die angemessenheit<br />

und Wirksamkeit eines vorhandenen Compliance-Management-Systems<br />

nur dann überprüft werden kann, wenn die im<br />

Unternehmen durchgeführten Compliance-Maßnahmen ausreichend<br />

dokumentiert sind und entsprechende nachweise<br />

vorgelegt werden können. Dementsprechend sollte eine Dokumentationspflicht<br />

über die Compliancetätigkeit bestehen.<br />

FAZIT<br />

Die Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis, aber auch<br />

die in der Öffentlichkeit bekannten Fälle von groben Missständen<br />

zeigen, dass die Compliance-Organisation mit<br />

dem glaubwürdigen bekenntnis der Unternehmensleitung<br />

zur Compliance im Unternehmen steht und fällt. Compliance<br />

sollte kein Formakt und keine bloße Pflichtübung sein.<br />

Vielmehr muss sich die erste Führungsebene uneingeschränkt<br />

der Sache verpflichtet fühlen und Compliance<br />

im Unternehmen als Chefsache behandeln. Dabei muss<br />

sie das Thema Compliance proaktiv angehen, unverkennbare<br />

botschaften an die Mitarbeiter senden und deutlich<br />

machen, dass rechtsverstöße im Unternehmen nicht geduldet<br />

werden und bei Verstößen entsprechende Sanktionen<br />

ergriffen werden.<br />

Michael Stahl<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 0 61 51/2 78 91-0<br />

michael.stahl@curacon.de<br />

Jens Casper<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Teamleiter<br />

Tel. 0 61 51/2 78 91-24<br />

jens-markus.casper@curacon.de<br />

7


FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />

8<br />

Deutsche Bischofskonferenz und EKD empfehlen<br />

„grundsätze guter kirchlicher stiftungspraxis“<br />

des Bundesverbandes Deutscher stiftungen<br />

Die 132. Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz und die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in<br />

Deutschland (EKD) haben die Beachtung und Anwendung der „Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis“ am<br />

24. März 2010 ausdrücklich empfohlen. Der ökumenische „Arbeitskreis Kirchen“ im Bundesverband Deutscher<br />

Stiftungen hatte die Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis entwickelt und am 22. September 2009 in Hannover<br />

verabschiedet. Es folgt ein kurzer Überblick über die verschiedenen Arten kirchlicher Stiftungen, für die diese<br />

Grundsätze nunmehr gelten werden.<br />

KIrChlIChE STIFTUnGEn · GrUnDSÄTZE GUTEr STIFTUnGSPraxIS · TranSParEnZ<br />

Kirchliche Stiftungen<br />

Wie Staat und Kirche, die weltliche und kirchliche rechtsordnung,<br />

stehen auch Stiftungen nach staatlichem und kirchlichem<br />

recht sowie die staatliche und die kirchliche Stiftungsaufsicht<br />

nebeneinander. Kirchen bedienen sich im rechtsverkehr staatlicher<br />

rechtsformen und nehmen am weltlichen rechtsverkehr<br />

teil. Die neueren Stiftungsgesetze legen durch allgemeine Kriterien<br />

fest, welche Stiftungen als kirchliche Stiftungen im Sinne<br />

staatlichen rechts zu gelten haben. nach dem im Wesentlichen<br />

übereinstimmenden begriffsbestimmungen im Sinne des jeweiligen<br />

Stiftungsgesetzes sind kirchliche Stiftungen solche Stiftungen,<br />

deren Zweck es ist, ausschließlich oder überwiegend<br />

kirchlichen aufgaben zu dienen, und die<br />

eine besondere organi satorische Verbindung<br />

zu einer Kirche aufweisen. Dabei<br />

wer den auch die Gründung der Stiftung<br />

durch eine Kirche, die satzungs mäßige<br />

Unterstellung der Stiftung unter kirchliche<br />

aufsicht oder eine Zwecksetzung,<br />

die sinnvoll nur in Verbindung mit einer<br />

Kirche erfüllt werden kann, als gesetzliches<br />

Kriterium aufgezählt. 1<br />

Arten von Kirchlichen Stiftungen<br />

Es gibt rechtsfähige und nichtrechtsfähige,<br />

privatrechtliche und öffentlich-rechtliche<br />

kirchliche Stiftungen. Öffentlich im<br />

Sinne der neueren Stiftungsgesetze sind alle Stiftungen, da sie<br />

stets öffentliche gemeinnützige Ziele verfolgen.<br />

Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

Kirchliche Stiftungen des öffentlichen rechts sind zumeist ortskirchliche<br />

Stiftungen und die sogenannten „Pfründestiftungen“,<br />

da sie ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und in das<br />

Verwaltungssystem der Kirchen eingegliedert sind. hierzu gehören<br />

beispielsweise Stiftungen zur Errichtung und Unterhaltung<br />

von Kirchengebäuden, ferner die Kultusstiftungen zu gottesdienstlichen<br />

und seelsorgerlichen Zwecken, die sich an eine Kirchenstiftung<br />

anlehnen. Pfründestiftungen dienten ursprünglich unmittelbar<br />

den Inhabern von Kirchenämtern als lebensunterhalt. 2<br />

”<br />

Kirchliche Stiftungen<br />

bilden in ihrer Vielfalt<br />

alle Bereiche des kirchlichen<br />

Lebens ab.<br />

“<br />

Grundsätze guter kirchlicher Stiftungs­<br />

praxis, Auszug aus der Präambel vom<br />

22. September 2009<br />

Kirchliche Stiftungen des Privatrechts<br />

Diese Stiftungen nehmen keine kirchlich öffentliche Funktion<br />

wahr, sondern werden vom Stifter auf Grund ihrer Satzung<br />

und ihrem Stiftungszweck der Kirche zugeordnet und der<br />

kirchlichen aufsicht unterstellt. In der regel werden sie von<br />

Privatpersonen , die der Kirche nahestehen, nach den regeln<br />

des bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet und ihre Verwaltung<br />

oder beaufsichtigung wird kirchlichen Organen anvertraut.<br />

Nichtrechtsfähige kirchliche Stiftungen<br />

Zahlreiche kirchliche Stiftungen bilden einen integralen bestandteil<br />

eines kirchlichen rechtsträgers bzw. ein sogenanntes<br />

Sondervermögen, das separat vom<br />

sonstigen Vermögen des rechtsträgers<br />

zu verwalten ist. Sie besitzen jedoch kei-<br />

ne vom Staat verliehene oder anerkannte<br />

eigene rechtspersönlichkeit. Diese<br />

Stiftungen werden als nichtrechtsfähige<br />

kirchliche Stiftungen bezeichnet. Sie sind<br />

abzugrenzen von nichtrechtsfähigen<br />

Stiftungen privaten rechts (sogenannte<br />

Treuhandstiftungen), die auf Erbschaften<br />

oder Schenkungen einer Privatperson<br />

beruhen. Gerade die nichtrechtsfähigen<br />

Stiftungen von Kirchengemeinden<br />

erfreuen sich auf Grund eines häufig<br />

sehr geringen Stiftungskapitals in den<br />

letzten Jahren großer beliebtheit.<br />

Verabschiedung der Grundsätze guter kirchlicher<br />

Stiftungspraxis<br />

Für alle kirchlichen Stiftungen gelten nunmehr die Grundsätze<br />

guter kirchlicher Stiftungspraxis, die die beiden großen Kirchen<br />

befürwortet haben. Von der Mitgliederversammlung des<br />

bundes Deutscher Stiftungen wurden 2006 die Grundsätze<br />

guter Stiftungspraxis verabschiedet. Es handelt sich dabei um<br />

einen Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges<br />

Stiftungshandeln. nach der Evangelischen Kirche hat nun<br />

auch die Katholische Deutsche bischofskonferenz die Grundsätze<br />

guter kirchlicher Stiftungspraxis empfohlen, die der<br />

0 4<br />

10


ökumenisch zusammengesetzte arbeitskreis beim bundesverband<br />

Deutscher Stiftungen erarbeitet hat. In den Grundsätzen<br />

heißt es unter anderem, dass Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung<br />

und Stiftungsmitarbeiter Transparenz als ausdruck<br />

der Verantwortung von kirchlichen Stiftungen anerkennen. 3<br />

Transparenz ist ausdruck der Verantwortung der Stiftungen<br />

gegenüber der Gesellschaft. Die Stiftungen stellen daher der<br />

Öffentlichkeit die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen<br />

Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung. Die<br />

Stiftungsorgane und Stiftungsmitarbeiter sorgen als Treuhänder<br />

des Stifterwillens dafür, dass dieser auf uneigennützige Weise<br />

erfüllt wird. Deshalb haben sie Interessenkonflikte zwischen<br />

dem am allgemeinwohl ausgerichteten Stiftungsauftrag und<br />

privaten Interessen der beteiligten offenzulegen und zu vermeiden.<br />

bereits im Oktober 2005 wurde vom Diakonischen Werk der<br />

Evangelischen Kirche in Deutschland der Diakonische Corporate<br />

Governance Kodex (DGK) angelehnt an das deutsche<br />

Corporate Governance System auf den diakonischen bereich<br />

übertragen. Seine anwendung wurde von den meisten landeskirchen<br />

ihren Mitgliedseinrichtungen empfohlen. Der DGK<br />

beschreibt wesentliche Grundlagen zur Stärkung der diakonischen<br />

Einrichtungskultur, insbesondere durch die Optimierung<br />

der leitung und Überwachung diakonischer Einrichtungen. Er<br />

enthält Standards und Empfehlungen guter und verantwortungsvoller<br />

Einrichtungsführung. Im lichte des DGK wurden<br />

nunmehr die Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis<br />

durch die beiden großen Kirchen ihren zugeordneten Stiftungen<br />

empfohlen. Daneben orientieren sich die kirchlichen<br />

Grundsätze guter Stiftungspraxis an den Grundsätzen guter<br />

Stiftungspraxis des bundesverbands Deutscher Stiftungen.<br />

Zehn Grundsätze für kirchliche Stiftungen<br />

Die Grundsätze für kirchliche Stiftungen lassen sich in „zehn<br />

Gebote“ für die Stiftungsorgane in der täglichen Stiftungspraxis<br />

inhaltlich wie folgt zusammenfassen:<br />

1. Kirchliche Stiftungen verfolgen im Einklang mit dem kirchlichen<br />

auftrag die vom Stifter vorgegebenen Zwecke.<br />

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln in christlicher<br />

Verantwortung.<br />

3. Die Organe oder Träger der kirchlichen Stiftung haben für<br />

eine ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks<br />

zu sorgen.<br />

0 4<br />

10<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />

4. Die Stiftungsorgane und -mitarbeiter sind Treuhänder des<br />

im Stiftungsgesetz und in der Satzung formulierten Stifterwillens.<br />

Sie erfüllen den Stiftungszweck nach bestem Wissen<br />

und Gewissen.<br />

5. Das Stiftungsvermögen ist im Einklang mit christlichen Werten<br />

anzulegen und auf Dauer ungeschmälert zu erhalten.<br />

6. Transparenz ist ausdruck der Verantwortung von kirchlichen<br />

Stiftungen in der Gesellschaft und ein Mittel zur Vertrauensbildung.<br />

7. Mitglieder von verantwortlichen Organen sind grundsätzlich<br />

unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen<br />

Organen.<br />

8. Der Informationsaustausch zwischen den Organen erfolgt<br />

vertrauensvoll und wahrheitsgemäß.<br />

9. Die Stiftungsorgane legen die anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt<br />

im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten<br />

von sich aus auf eine beteiligung am Entscheidungsprozess,<br />

wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden<br />

Person einen unmittelbaren Vorteil oder nachteil bringen<br />

kann. auch persönliche beziehungen zu den Fördersuchenden<br />

und zu Dienstleistungsunternehmen werden offengelegt.<br />

10. Die Stiftungsorgane verzichten uneigennützig auf vermögenswerte<br />

Vorteile.<br />

FAZIT<br />

Dr. Steffi Hunnius<br />

rechtsanwältin<br />

CUraCOn Weidlich<br />

rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 07 11/2 55 87-11<br />

steffi.hunnius@curacon-recht.de<br />

1 Vgl. Seifart / v. Campenhausen, handbuch des Stiftungsrechts, 2. auflage 1999, S. 473, 475 m. w. n.<br />

2 Vgl. Seifart / v. Campenhausen, handbuch des Stiftungsrechts, 2. auflage 1999, S. 482.<br />

3 Vgl. WElT OnlInE vom 27. august 2010.<br />

Im lichte des Vertrauensverlustes, den die beiden großen<br />

Kirchen in jüngster Vergangenheit erlitten haben, sowie auf<br />

Grund des Mitgliederschwundes und des rückgangs des<br />

Spendenaufkommens sind die Grundsätze guter kirchlicher<br />

Stiftungspraxis als bekenntnis und Selbstverpflichtung kirchlicher<br />

Stiftungen zu mehr Transparenz zu verstehen. Es gilt,<br />

diese Grundsätze nunmehr durch die Stiftungsorgane mit<br />

leben zu erfüllen und in der alltäglichen Stiftungspraxis zu<br />

verwirklichen.<br />

9


FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />

10<br />

Chancen- und risikoorientierte Unternehmenssteuerung<br />

Kurzlebige Änderungen in der Gesetzgebung, Wettbewerbsverschärfung, Kürzung der öffentlichen Zuschüsse sowie<br />

steigende Komplexität der Verwaltungsabläufe sind nur einige Herausforderungen, die die wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen von Unternehmen im Sozial- und Gesundheitsmarkt in der heutigen Zeit kennzeichnen. Wer<br />

in solch bewegten Zeiten unachtsam ist, gerät schnell ins Hintertreffen. Chancen und Risiken sollten frühzeitig identifiziert<br />

werden, um rechtzeitig zukunftssichere Entscheidungen zu treffen. Dazu müssen den Entscheidungsträgern<br />

im Rahmen der Unternehmenssteuerung alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.<br />

rISIKOManaGEMEnT · rISIKOOrIEnTIErTE UnTErnEhMEnSFÜhrUnG · STEUErUnGSSySTEME · COnTrOllInG<br />

Pflicht zur Einführung eines Risikomanagementsystems<br />

Das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)<br />

hat in § 91 abs. 2 aktG die Pflicht zur Einrichtung<br />

eines risikofrüherkennungssystems festgelegt. In der<br />

Gesetzesbegründung wird deutlich, dass diese Vorschrift<br />

rechtsformunabhängig als bestandteil einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsführung zu sehen ist und daher auch für Unternehmen<br />

im Sozial- und Gesundheitsmarkt gilt. Weiterhin haben<br />

Unternehmen, die einen lagebericht erstellen, die risiken<br />

der künftigen Entwicklung zu beschreiben. Dieser Verpflichtung<br />

kann grundsätzlich nur dann nachgekommen werden,<br />

wenn im Unternehmen ein System existiert, das derartige risikobehaftete<br />

Entwicklungen aufzeigt.<br />

Die Wichtigkeit der Einführung eines solchen Instruments für<br />

Unternehmen im Sozial- und Gesundheitsmarkt wird auch im<br />

entsprechenden Corporate Governance Kodex betont.<br />

Schließlich stellen die regelungen des § 53 haushaltsgrundsätzegesetz<br />

für öffentliche Unternehmen keine unmittelbare<br />

Pflicht zur Einführung eines risikomanagementsystems dar. Jedoch<br />

hat der abschlussprüfer bei einer entsprechenden Erweiterung<br />

des Prüfungsgegenstandes zu prüfen und darüber bericht<br />

zu erstatten, ob ein risikofrüherkennungssystem existiert<br />

und angewandt wird. Der adäquate Umgang mit der Steuerung<br />

von risiken ist daher eine unverzichtbare Managementaufgabe.<br />

Begriffsdefinitionen<br />

Risiko<br />

Unter risiko sind alle ungünstigen Entwicklungen zu verstehen,<br />

die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Unternehmens auswirken. hierzu zählen nicht nur Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Überschuldung, sondern auch abweichungen<br />

von den Unternehmenszielen wie defizitäre<br />

Geschäftsbereiche, unvollständig vergütete leistungssteigerungen<br />

oder nicht refinanzierte Personalkostensteigerungen. Zur<br />

Gesamtbetrachtung gehören auch verpasste Chancen. Das<br />

wird spätestens dann deutlich, wenn statt des eigenen Unternehmens<br />

die Konkurrenz zum Zuge kommt. Eine ausschließlich<br />

auf risikovermeidung angelegte Unternehmensführung kann<br />

nicht erfolgreich sein, da zum langfristigen Überleben jedes<br />

Unternehmens das auffinden und Wahrnehmen von in der<br />

regel risikobehafteten Chancen gehört. Ein ausgewogenes<br />

risikomanagement ist daher nicht einseitig auf die Vermeidung<br />

von risiken, sondern auf das Erkennen, bewerten und sorgfältige<br />

abwägen von Chancen und risiken ausgerichtet.<br />

Risikomanagement (RMS)<br />

Das rMS umfasst die Gesamtheit aller organisatorischen regelungen<br />

und Maßnahmen zur Erkennung und zum Umgang<br />

mit den risiken aus unternehmerischer Tätigkeit. Ein umfassendes<br />

rMS besteht aus den bausteinen<br />

• Internes Überwachungssystem<br />

• Controlling<br />

• risikofrüherkennungssystem<br />

System des Risikomanagements<br />

Internes<br />

Überwachungssystem<br />

OrganisatorischeSicherungsmaßnahmen<br />

Interne<br />

revision<br />

risikomanagementsystem<br />

Controlling<br />

risikofrüherkennungssystem<br />

Kontrollen Planung Steuerung<br />

Informa-<br />

tionsver-<br />

sorgung<br />

In vielen Unternehmen des Sozial- und Gesundheitsmarktes<br />

sind einzelne Maßnahmen dieses rMS bereits mehr oder weniger<br />

ausgeprägt eingerichtet. Jedoch kann das rMS erst<br />

dann seiner Funktion in vollem Umfang nachkommen, wenn<br />

alle wesentlichen risiken in einem Unternehmen systematisch<br />

erfasst und bewertet sind. Dies schließt auch eine Dokumentation<br />

ein, die nicht nur als nachweis eines ordnungsgemäßen<br />

risikomanagement-Prozesses dient, sondern in erster linie die<br />

Kommunikation über die Entscheidungen und die risikohandhabung<br />

im Kontext mit der Strategie und den Zielen des Unternehmens<br />

ermöglicht.<br />

Ein effizientes risikomanagement ermöglicht es, bestehende<br />

und zukünftige potenzielle risiken zu erkennen, zu bewerten<br />

und zu steuern. Der ablauf des rMS vollzieht sich daher als<br />

0 4<br />

10


kontinuierlicher Prozess, der in der folgenden ausführung verdeutlicht<br />

wird.<br />

Unternehmensziele und Erfolgsfaktoren<br />

Die Ziele eines Unternehmens und das risikomanagement<br />

sind untrennbar miteinander verknüpft. Unternehmensziele<br />

sind geschäftliche Chancen, die ein Unternehmen wahrnehmen<br />

will. Sie finden sich ebenso wie die dazugehörigen Erfolgsfaktoren<br />

in den Kernstrategien eines Unternehmens wieder<br />

und bilden die basis für die ableitung der risikostrategie.<br />

In dieser wird festgelegt, welche risiken ein Unternehmen bis<br />

zu welcher höhe zu akzeptieren bereit ist. Ein effektives risikomanagement<br />

ist ohne die von der Geschäftsführung ausformulierten<br />

Unternehmensstrategien mit klar definierten Unternehmenszielen<br />

nicht möglich. Falls hier Ergänzungsbedarf besteht,<br />

sollten im rahmen eines Strategieworkshops neue Strategien<br />

entwickelt bzw. bestehende Strategien hinterfragt werden. Dabei<br />

können Stärken-Schwächen-Profile sowie die Darstellung<br />

der Unternehmensziele mittels einer balanced Scorecard einen<br />

wertvollen beitrag leisten.<br />

Risikoidentifikation<br />

Grundlage der risikoidentifikation ist die systematische und<br />

möglichst vollständige Ermittlung bestehender und zukünftiger<br />

potenzieller risiken (risikoinventur). Dabei bietet es sich an,<br />

eine arbeitsgruppe aus leitern aller wesentlichen abteilungen<br />

und leistungsbereiche des Unternehmens zu bilden. Die arbeitsgruppe<br />

sollte von der Geschäftsführung begleitet und gegebenenfalls<br />

von einem Externen moderiert werden.<br />

Zur Kategorisierung der identifizierten risiken bietet sich beispiels<br />

weise eine Einteilung nach strategischen und operativen<br />

risiken an. Die Einordnung dient als anhalt zur systematischen<br />

Vorgehensweise und hat für die Frage bedeutung, in welche<br />

Zuständigkeitsbereiche die weitere bearbeitung der risiken fällt.<br />

Risikoanalyse und -bewertung<br />

Dieser Schritt dient der Einordnung der festgestellten risiken in<br />

eine rangfolge und als basis für die Festlegung der handlungsalternativen,<br />

die im rahmen der risikosteuerung in betracht<br />

kommen. bei der bewertung der einzelnen risiken wird<br />

die generelle auswirkung auf die Erreichung der Unternehmensziele<br />

und die Wahrscheinlichkeit des risikoeintritts analysiert.<br />

Daraus wird ein Erwartungswert für die Schadenshöhe<br />

abgeleitet, der eine Ordnung der risiken nach Wesentlichkeitsgesichtspunkten<br />

ermöglicht. Intelligente bewertungsmethoden<br />

sowie die Festlegung geeigneter Indikatoren und<br />

Schwellenwerte ermöglichen eine Quantifizierung der Schlüsseldimensionen<br />

auch in „weichen“ bereichen, beispielsweise<br />

bei der Mitarbeiter- oder Kundenzufriedenheit.<br />

Risikobewältigung<br />

Für die erkannten und quantifizierten risiken wird im nächsten<br />

Schritt eine Konzeption zur risikobewältigung erarbeitet.<br />

• risiken vermeiden (z. b. die aufgabe eines dauerhaft defizitären<br />

betätigungsfeldes)<br />

• risiken vermindern bzw. begrenzen (z. b. Verbesserung der<br />

Planungsinstrumente des Unternehmens)<br />

• risiken überwälzen (z. b. Optimierung des Versicherungsschutzes)<br />

0 4<br />

10<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />

• risiken selbst tragen (z. b. wenn der Erwartungswert für das<br />

beurteilte risiko gering ist und andere Maßnahmen der risikobewältigung<br />

hohe Kosten verursachen)<br />

Risikoberichterstattung und Verankerung in der vorhandenen<br />

Organisation<br />

Mit einer formalisierten berichterstattung über die risikolage<br />

im Unternehmen wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Informationen<br />

bei den zuständigen Entscheidungsträgern vorliegen,<br />

damit geeignete Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden.<br />

Für die praktische Umsetzung der anforderungen ist es<br />

entscheidend, dass sich die berichterstattung auf das notwendige<br />

beschränkt. Der risikobericht sollte regelmäßig auf der<br />

agenda der Geschäftsführung stehen und damit in das vorhandene<br />

berichtswesen einfließen. Die regelmäßige berichterstattung<br />

wird bei wesentlichen Vorfällen fallweise um eine adhoc-berichterstattung<br />

ergänzt. Die gesamten abläufe des rMS<br />

müssen in die vorhandenen Organisationsstrukturen eingebunden<br />

werden, um eine dauerhafte anwendung sicherzustellen<br />

und Parallelstrukturen zu vermeiden.<br />

Dokumentation und Überwachung<br />

Die abläufe des rMS werden abschließend in einem sogenannten<br />

risikohandbuch dokumentiert. Dies gewährleistet,<br />

dass das rMS auch bei Änderungen der personellen Verantwortlichkeiten<br />

einsatzfähig bleibt. Weiterhin wird in diesem<br />

Schritt verifiziert, ob die beschlossenen Maßnahmen die aus<br />

der risikostrategie abgeleiteten Ziele erreichen. Zur Sicherstellung<br />

der kontinuierlichen anwendung des rMS ist es notwendig,<br />

die Einhaltung der beschlossenen regelungen zu überwachen.<br />

Diese aufgabe kann von der Geschäftsführung oder<br />

von der Internen revision erfüllt werden.<br />

FAZIT<br />

Es ist zu erwarten, dass sich die wirtschaftlichen rahmenbedingungen<br />

in Zukunft mit noch höherer Geschwindigkeit<br />

ändern werden. Die daraus resultierenden unternehmerischen<br />

risiken können nicht vollständig vermieden werden.<br />

Jedoch leistet eine chancen- und risikoorientierte Unternehmenssteuerung<br />

einen wertvollen beitrag für eine erfolgreiche<br />

Unternehmensentwicklung. bei der ausgestaltung des<br />

rMS sind unbedingt Größe und Geschäftstätigkeit des Unternehmens<br />

zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das<br />

rMS die Erreichung der Unternehmensziele sicherstellt,<br />

aber dennoch im praktischen betrieb handhabbar bleibt.<br />

Thomas Graf<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Tel. 09 11/9 41 43-75<br />

thomas.graf@curacon.de<br />

11


FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />

12<br />

Aktuelle Entwicklungen beim Arbeitsergebnis von<br />

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen<br />

Das Arbeitsergebnis ist bei Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) eine relevante Größe, deren<br />

Ermittlung immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im Folgenden wird auf aktuelle Tendenzen und Neuregelungen<br />

in diesem Bereich eingegangen.<br />

arbEITSErGEbnIS · EInbEZIEhUnG VOn ZInSEn · VErGÜTUnGSbErEICh · bErUFSbIlDUnGSbErEICh<br />

Zinsen im Arbeitsergebnis<br />

Eine WfbM hat nach der Werkstättenverordnung (WVO) ein<br />

arbeitsergebnis zu ermitteln, darzustellen und nach den gesetzlichen<br />

Grundlagen zu verwenden. Die berechnungsmethodik,<br />

insbesondere die Frage, welche finanziellen Größen der Finanz-<br />

und betriebsbuchhaltung wie einzuberechnen sind, ist dabei<br />

vom Gesetzgeber nicht explizit geregelt. Es ergibt sich daher<br />

eine Vielzahl von Zweifelsfragen, deren behandlung im Einzelfall<br />

durchaus wesentliche auswirkungen auf die Ergebnishöhe<br />

haben kann.<br />

Eine dieser Zweifelsfrage betrifft die Zinsen: Zinsen sind nach<br />

der WVO als Erträge in die berechnung einzubeziehen, wenn<br />

sie wirtschaftliche Zinsen sind. nach literaturmeinung sind solche<br />

Zinsen wirtschaftlich, die durch die Tätigkeit, also Wirtschaften,<br />

der WfbM verursacht sind. Zinsen aus Vermögensverwaltung<br />

gehören nicht hierzu. nach auffassung der<br />

Kostenträger ist nunmehr auch eine Verzinsung von rücklagen,<br />

die nach der WVO gebildet werden können, vorzunehmen.<br />

Der landschaftsverband rheinland (lVr) fordert, die Ertragsschwankungsrücklage<br />

zu verzinsen; andere auffassungen beziehen<br />

die rücklage für Ersatzbeschaffungen und auch die<br />

abschreibungsrücklage mit ein. Es wird im Ergebnis über die<br />

bindung der kumulierten Überschüsse des WfbM-arbeitsbereiches<br />

hinaus auch eine Verzinsung deren Erträge gefordert.<br />

Dies gilt unbeachtlich davon, ob Erträge überhaupt als Mittelzufluss<br />

angefallen sind und wenn, ob sie nach der bisher einhelligen<br />

Kommentarmeinung in das arbeits ergebnis gehören.<br />

Eine Erklärung hierfür kann sein, dass bei einer Komplexeinrichtung<br />

mit ertragsstarker WfbM und defizitären anderen bereichen<br />

sich per Saldo ein Verrechnungskonto der WfbM mit<br />

dem Träger aufbaut und eben die Verzinsung dieses Verrechnungskontos<br />

gewollt ist. betriebswirtschaftlich werden somit<br />

aus Sicht der WfbM Zinserträge in der innerbetrieblichen<br />

leistungsverrechnung anzusetzen sein. Gleichzeitig ist sicherzustellen,<br />

dass der WfbM im Zeitpunkt einer Ersatz- oder<br />

Modernisierungsinvestition und erst recht bei erheblichen Ertragsschwankungen,<br />

wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise,<br />

die liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Eine Verzinsung<br />

ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Prüfung der Arbeitsergebnisrechnung<br />

Die Kostenträger haben angekündigt, Jahresabschlüsse der<br />

WfbM und arbeitsergebnisrechnungen nicht nur anzufordern,<br />

sondern einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Es soll in der<br />

Vergangenheit unplausible arbeitsergebnisrechnungen gegeben<br />

haben, auch werden schon länger uneinheitliche Darstellungen<br />

moniert. Im Extremfall wurden arbeitsergebnisrechnungen<br />

nicht oder nicht vollständig vorgelegt, wobei dies auf<br />

Grund des nunmehr gesetzlich kodifizierten Prüfungsrechts der<br />

anerkennungsbehörden eigentlich nicht mehr sein kann. Das<br />

Problem der Uneinheitlichkeit wurde mit Vordrucken gelöst,<br />

die zwar schon seit 2003 existieren, aber inzwischen auch<br />

explizit angefordert werden.<br />

Es wird für die WfbM nun noch stärker als bisher darauf ankommen,<br />

„richtig“ zu rechnen und die rechnung im Einzelfall<br />

auch zu erläutern bzw. überhaupt erläutern zu können. Gegriffene<br />

Zahlen sind regelwidrig und annahmen dürfen nicht<br />

willkürlich gemacht werden und müssen im Zweifelsfall auch<br />

Dritten gegenüber verplausibilisiert werden können. Gegebenenfalls<br />

kann auch ein anhang mit Methodenerläuterungen<br />

aufgestellt werden. Er ist zwar nicht vorgeschrieben, aber<br />

gerade in Zweifelsfragen sollte über die gewählte Vorgehensweise<br />

angemessen informiert werden und gegebenenfalls auch<br />

mit dem Kostenträger ein Einvernehmen hergestellt werden.<br />

Leistungs- versus Vergütungsbereich<br />

Ein dritter Punkt ist, dass die Kostenträger und die WfbM inzwischen<br />

in der regel in den vergangenen drei bis vier<br />

Jahren Vergütungsverhandlungen geführt haben. In bayern<br />

sind bei Vergütungsverhandlungen Stellenschlüssel vereinbart<br />

worden . hier „soll die buchhalterische Erfassung (…) kein<br />

Problem darstellen“ – so die auffassung des bezirkes Oberbayern.<br />

Inwieweit dies in der Praxis auch so ist, sei dahingestellt.<br />

Die Trennung der beiden bereiche ist kein leichtes<br />

Unterfangen. bisher mussten WfbM zwar schon eine Kostenstellenrechnung<br />

eingerichtet haben (seit bestehen der WVO<br />

in ihrer heutigen Form im Jahr 1996 ist dies Pflicht), die anforderungen<br />

an diese verschärfen sich allerdings deutlich. Unbestritten<br />

ist, dass schon bisher nach den Vorgaben des SGb Ix<br />

und der WVO die auswirkungen der Vergütungen auf das<br />

arbeitsergebnis gezeigt werden mussten. Das heißt, es musste<br />

schon bisher errechnet werden, ob die vom Kostenträger<br />

gezahlten Tagessätze den damit zu deckenden aufwendungen<br />

entsprechen, diese übersteigen oder unterschreiten.<br />

letzteres ist insoweit problematisch, als das nach § 12 WVO<br />

zu errechnende und gesetzlich für genau bezeichnete Zwecke<br />

0 4<br />

10


der WfbM gebundene arbeitsergebnis um die übersteigenden<br />

beträge, den sogenannten Verlust aus dem Vergütungsbereich,<br />

erhöht werden musste. Der Verlust ist im Endeffekt<br />

anderweitig aus freien Mitteln der WfbM oder des Trägers<br />

zu decken, quasi ein gesetzlich gewolltes Zuschussgeschäft.<br />

allerdings wurden Tagessätze oftmals pauschal ohne zu<br />

Grunde liegende leistungs- und Preiskalkulation vereinbart.<br />

War zwar eine solche Kalkulation vorgenommen worden, sind<br />

dieser aber über Jahre hinweg pauschale anhebungen der<br />

Kostensätze gefolgt. Eine dezidierte Zuordnung der Kosten ist<br />

somit in beiden Fällen nicht möglich. Die weitere aufgliederung<br />

der Kostenstellenrechnung in vergütungsgedeckte versus<br />

weitere Kosten war schlichtweg nicht möglich. Um eine zuverlässige<br />

berechnung des arbeitsergebnisses durchzuführen zu<br />

können, die auch unterjährig erfolgen muss, um schon vor<br />

Jahresende wesentliche Über- oder Unterschreitungen bei den<br />

aus dem Ergebnis zu zahlenden löhnen feststellen zu können,<br />

ist daher bei vielen WfbM ein nicht unerheblicher Umstellungsaufwand<br />

erforderlich. Die zuständigen Gremien von<br />

WfbM bzw. deren Trägern sollten unverzüglich prüfen, ob bei<br />

ihnen nunmehr solche umsetz baren Vereinbarungen mit Kalkulation<br />

der im Vergütungs bereich zu erbringenden leistungen<br />

und der hierfür bewilligten Kostensätze vorliegen. Wenn dies<br />

der Fall ist, sollten die notwendigen arbeiten zur anpassung<br />

des internen rechnungswesens aufgenommen werden. Dabei<br />

sind auf basis der vorgegebenen gesetzlichen regelungen<br />

und geschlossenen leistungsvereinbarungen die dem Ver gütungs<br />

bereich zuzurechnenden Kosten zu ermitteln. Dies kann<br />

auch manuell er folgen. auf Dauer ist allerdings eine in das<br />

rechnungswesen integrierte lösung erforderlich.<br />

Arbeitsbereich versus Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />

Wiederum unbestritten betrifft das arbeitsergebnis den arbeitsbereich<br />

der WfbM. Mithin war auch schon bisher das arbeitsergebnis<br />

eben nur für den arbeitsbereich der WfbM zu errechnen,<br />

was bedeutet, dass die anderen in der WVO<br />

geregelten bereiche Eingangsverfahren und berufsbildungsbereich<br />

nicht einzubeziehen sind. auch dies erfordert eine<br />

ausgefeilte Kostenstellenrechnung und wird in der Praxis dadurch<br />

erschwert, dass oft ein enger fachlicher Zusammenhang<br />

zwischen den bereichen besteht, z. b. durch Mitarbeit der<br />

berufsbildungsteilnehmer im arbeitsbereich und betreuung<br />

durch eben dort beschäftigte angestellte der WfbM. Das Institut<br />

der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) ließ in seiner<br />

Übrige Bereiche<br />

des Trägers:<br />

Krankenhaus<br />

Schulen<br />

Wohnen<br />

beratungsstellen<br />

…<br />

0 4<br />

10<br />

WfbM:<br />

Eingangsverfahren<br />

(§ 3 WVO)<br />

Träger<br />

Berufsbildungsbereich<br />

(§ 4 WVO)<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />

einschlägigen Stellungnahme zur rechnungslegung IDW rS<br />

KhFa 2 bisher ohne weiteres eine Schätzung zu, wobei dies<br />

in der regel auf eine Schätzung des Ergebnisses der anderen<br />

bereiche außer dem arbeitsbereich hinauslief. Dieses Ergebnis<br />

mindert oder erhöht das arbeitsergebnis mit den entsprechenden<br />

Folgerungen aus § 12 WVO. Der lVr geht aber nunmehr<br />

davon aus, dass Kosten und Erlöse der WfbM insgesamt<br />

aufgeteilt werden. Er favorisiert dabei eine direkte Zuordnung.<br />

Wenn dies nicht möglich ist, wird eine Schlüsselung gefordert,<br />

im regelfall entsprechend der belegung.<br />

Die anforderungen des Kostenträgers sind hier offensichtlich<br />

höher als die des IDW, schon deswegen, weil im Falle des lVr<br />

alle Kosten und Erlöse aufgeteilt werden, statt nur das Ergebnis<br />

zu betrachten. Wesentliche abweichungen ergeben sich<br />

zwar nicht, aber die rechnung wird deutlich komplexer. Es<br />

ist davon auszugehen, dass WfbM ihre Kostenrechnung entsprechend<br />

anpassen müssen, um die anforderungen der Kostenträger<br />

an eine Trennung der bereiche erfüllen zu können.<br />

Die Tage der Schätzung des berufsbildungsbereiches und der<br />

„null-Schätzung“ des Ergebnisses des Vergütungsbereiches<br />

dürften bald gezählt sein.<br />

FAZIT<br />

Insgesamt ist ein deutliches bestreben der Kostenträger<br />

festzustellen, bestehende Spielräume und Unschärfen bei<br />

der arbeitsergebnisrechnung einzuschränken und eine im<br />

Gebiet ihrer örtlichen Zuständigkeit einheitliche behandlung<br />

und transparente Darstellung sicherzustellen. Die<br />

Kostenträger schauen bei der Ermittlung des arbeitsergebnisses<br />

auch genauer hin. an die Errechnung des<br />

arbeitsergebnisses werden höhere anforderungen gestellt,<br />

auf die man sich gerade im bereich des rechnungswesens<br />

und der EDV frühzeitig vorbereiten muss.<br />

Friedrich Lutz<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 07 11/2 55 87-40<br />

friedrich.lutz@curacon.de<br />

Vergütungs-<br />

bereich<br />

Arbeitsbereich<br />

(§ 5 WVO)<br />

Leistungsbereich<br />

JA JA JA JA<br />

AE AE<br />

Förderbereich<br />

(§ 136 III SGB IX)<br />

JA = Einbeziehung in den Jahresabschluss der Werkstatt (§ 12 I S. 3 WVO)<br />

AE = Einbeziehung in das Arbeitsergebnis (§ 12 I S. 4, IV WVO), Vergütungsbereich nur wenn dessen Ergebnis > 0<br />

13


FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />

14<br />

Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie –<br />

Entscheidungsfindung, Chancen und Risiken<br />

Fehlende Eigenmittel des Betreibers, die Einstellung der öffentlichen Förderung von Neu- und Umbauten und die<br />

damit verbundene Umstellung auf eine nachschüssige Investitionsfinanzierung werfen immer häufiger die Frage auf,<br />

ob der Betrieb einer Pflegeimmobilie zwingend mit dem Eigentum an der Immobilie verbunden sein muss. Diese<br />

Fragestellung greift der nachfolgende Beitrag auf.<br />

FEhlEnDE EIGEnMITTEl · naChSChÜSSIGE InVESTITIOnSFInanZIErUnG · MIETMODEll alS alTErnaTIVE<br />

Immobilieneigentum als Auslaufmodell?<br />

Die Diskussion „Miete versus Eigentum“ und „Interne Immobilienabteilung<br />

versus Outsourcing“ wird auch im bereich von<br />

Sozialimmobilien schon seit einigen Jahren geführt. Da Immobilien<br />

„scheinbar“ keine unmittelbare Markt- und Wettbewerbswirkung<br />

haben, werden Immobilienaufgaben oftmals<br />

durch die Unternehmensführung vernachlässigt. Stoßrichtungen<br />

und handlungsalternativen für immobilienspezifische<br />

Probleme sind nicht hinreichend bekannt und werden oftmals<br />

nicht systematisch bewertet.<br />

Die Zukunft der Pflege ist zunehmend durch freie Finanzierungen<br />

zu gestalten. Das ist vor allem dadurch bedingt, dass in<br />

den meisten landespflegegesetzen bereits festgelegt wurde,<br />

nicht mehr die Investitionskosten durch Zuschüsse zu fördern,<br />

sondern einen Investitionskostenanteil im Gesamtentgelt zu<br />

verankern. Das bedeutet, dass die Investitionsmittel zunächst<br />

vom Träger der Einrichtung aufzubringen sind und eine refinanzierung<br />

erst im nachhinein als bestandteil des Preises,<br />

den der leistungsempfänger zu entrichten hat, erfolgt. auf<br />

Grund der Knappheit öffentlicher Fördermittel, fehlender<br />

Eigenmittel sowie des eingeschränkten Zugangs vor allem<br />

freigemeinnütziger Träger zu den Kapitalmärkten ist daher ein<br />

Umdenken in der Finanzierung von Sozialimmobilien erforderlich.<br />

Es besteht im hinblick auf das Grundstück und die Immobilie<br />

eine hohe Kapitalbindung, wobei mögliche Wertsteigerungschancen<br />

im abgleich mit entstehenden Opportunitätskosten<br />

gegengerechnet werden müssen. Mögliche abrisskosten und<br />

die unrealistische Dauer der refinanzierung über 40 bzw.<br />

50 Jahre müssen in der Gesamtbewertung mitberücksichtigt<br />

werden. Zusätzlich kann das Eigentum an der Pflegeimmobilie<br />

Träger in ihrer Flexibilität einschränken. hierin kann ein Wettbewerbsnachteil<br />

im Vergleich zu überregional agierenden<br />

privaten Trägern liegen. So erfordern beispielsweise die durch<br />

die neuen landesheimgesetze/-verordnungen verpflichtenden<br />

Vorgaben im hinblick auf die genehmigungs fähige Platzzahl,<br />

die Einbettzimmerquote oder die barrierefreiheit einen erheblichen<br />

Modernisierungsbedarf bei älteren Immobilien. Insbesondere<br />

kirchliche Träger mit Grundstücken in zentraler Ortslage<br />

stehen dadurch zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

zum Teil vor unlösbaren Problemen. häufig ist hierbei die<br />

Erfahrung zu machen , dass eine Modernisierung oder ein<br />

Umbau zur Erfüllung der Einbettzimmerquote mit höheren Investitionskosten<br />

verbunden sind als ein neubau. Mitunter können<br />

eine Gebäudeauf stockung oder ein anbau zur Erfüllung<br />

der Einbettzimmerquote und zur Erhaltung der heimplatzanzahl<br />

auf dem vorhandenen Grundstück auf Grund der örtlichen<br />

Gegebenheiten nicht realisiert werden.<br />

Im Eigentümermodell erfolgt die Investitionskostenkalkulation<br />

letztendlich anhand der Orientierung an den Selbstkosten –<br />

insbesondere im hinblick auf den Zinsaufwand. aus dem<br />

Modell ergeben sich keine unmittelbaren betriebswirtschaftlichen<br />

Vorteile.<br />

Problem der Entscheidungsfindung<br />

Das traditionelle Verständnis der rolle von Immobilien im Unternehmen<br />

und das fehlende Wissen über die Opportunitätskosten<br />

verstellen jedoch immer noch einen unvoreingenommenen<br />

blick auf das Thema. Der Entscheidungsfindung liegt<br />

selten eine systematische bewertung der handlungsalternativen<br />

zu Grunde. Unvollständig ist die betrachtung, nur die zukünftigen<br />

Mietausgaben und die Immobilieneigentumskosten<br />

der Zukunft zu vergleichen. Zusätzlich sind u. a. entgangene<br />

Erträge auf das gebundene Kapital in die betrachtung miteinzubeziehen.<br />

hierbei ist zu berücksichtigen , dass das in Immobilien<br />

gebundene Kapital auch im eigentlichen Kerngeschäft<br />

oder zur Erweiterung in der vertikalen Vernetzung eingesetzt<br />

werden könnte.<br />

Grundkonzept des Investor-Betreiber-Modells<br />

Das Grundkonzept des Investor-betreiber-Modells besteht<br />

darin , dass ein Investor eine Immobilie mit dem Ziel errichtet<br />

oder kauft, sie späteren nutzern durch einen langfristigen<br />

Miet- bzw. Pachtvertrag zu überlassen. bei dem Investor kann<br />

es sich u. a. um einen Immobilienfonds, eine beteiligungsgesellschaft,<br />

ein bauunternehmen oder eine Gruppe interessierter<br />

Privatpersonen handeln. Der Investor verfolgt grundsätzlich<br />

das Ziel, finanzielle Mittel sicher und rentabel<br />

anzulegen. Der Mieter bzw. Pächter dagegen ist an einer bestimmten<br />

nutzung der Immobilie interessiert, ohne das Eigentum<br />

daran zu erwerben. Dieses Grundkonzept existiert in<br />

nahezu allen bereichen des Wirtschaftslebens. In der Sozialwirtschaft<br />

ist das Investor-betreiber-Modell erst seit Einführung<br />

der nachgelagerten refinanzierung der Investitionskosten stärker<br />

beachtet worden. Im Mittelpunkt des betreiberinteresses<br />

0 4<br />

10


stehen dabei ein effektiver Eigenkapitaleinsatz im rahmen der<br />

Zielsetzungen des Unternehmens, die reduzierung der Kapitalbindung<br />

und die Möglichkeit, die liquiditätssituation und<br />

bonität zu verbessern. Zudem soll das haftungsrisiko auf den<br />

originären heimbetrieb beschränkt werden.<br />

Chancen des Mietmodells<br />

Eine handlungsalternative kann das Investor-betreiber-Modell<br />

darstellen. beim Investor-betreiber-Modell muss das Management<br />

eine grundsätzliche Entscheidung treffen: Es muss bereit<br />

sein, nicht mehr Eigentümer einer Immobilie zu sein, sondern<br />

sich auf seine Kernkompetenz – die des betreibers – zu konzentrieren.<br />

Das Investor-betreiber-Modell ist bei neubau vorhaben<br />

vor allem dort geeignet, wo in der öffentlichen<br />

Förderung die Umstellung von der Objektförderung auf eine<br />

nachgelagerte refinanzierung der Investitionskosten erfolgt ist.<br />

bei bestehenden Einrichtungen bietet es sich dort an, wo<br />

Kapital freigesetzt werden soll, z. b. um Investitionen in das<br />

Kerngeschäft zu tätigen. Wenn Kapital von wenig ertragreichen<br />

Immobilien in das ertragreichere Kerngeschäft umgeschichtet<br />

werden kann, steigern Unternehmen ihre Gewinne.<br />

Würde diese Methode zur bewertung von handlungsalternativen<br />

angewandt, fiele die Entscheidung wahrscheinlich<br />

deutlich häufiger zu Gunsten angemieteter Flächen aus. Ein<br />

zusätzlicher Vorteil ist der geringere Verwaltungsaufwand für<br />

den betreiber während der Planungs-, bau- und nutzungszeit<br />

durch einfachere abstimmungs- und nachweisverfahren<br />

gegenüber der öffentlichen hand.<br />

Der Investor verfügt demgegenüber durch die Vermietung/<br />

Verpachtung der Pflegeimmobilie über eine konjunkturunabhängige<br />

Einnahmequelle, die zum Teil auch noch staatlich<br />

(z. b. durch Pflegewohngeld) abgesichert ist.<br />

Risiken des Mietmodells aus Betreibersicht<br />

aus betreibersicht birgt eine Zusammenarbeit mit Investoren<br />

Fallstricke:<br />

• renditeerwartungen und baukosten bestimmen die Miet-<br />

bzw. Pachthöhe und sind möglicherweise nicht vollständig<br />

über den Investitionskostensatz refinanzierbar<br />

• Einbezug der Grundstückserwerbs- und -erschließungskosten<br />

in den Miet-/Pachtaufwand durch den Investor ohne<br />

jede refinanzierung durch den Investitionskostensatz<br />

• Schlüsselfertige und betriebsbereite Errichtung der Pflegeimmobilie<br />

gemäß den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen<br />

bestimmungen<br />

• Indexierung des Miet- bzw. Pachtzinses sowie das allgemeine<br />

Inflationsrisiko bei nicht entsprechender Erhöhung der<br />

investiven Entgelte<br />

• aufteilung des belegungsrisikos insbesondere in der Öffnungsphase<br />

• Zuständigkeiten für Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen<br />

sowie kalkulatorische berücksichtigung im Miet- bzw.<br />

Pachtzins<br />

• Umsetzung, Finanzierung und bilanzierung von baulichen<br />

Veränderungen in und an der Pflegeimmobilie auf Grund<br />

behördlicher auflagen oder konzeptioneller Änderungen in<br />

der Pflege sowie kalkulatorische berücksichtigung im Miet-<br />

bzw. Pachtzins<br />

0 4<br />

10<br />

FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />

• Vertragslaufzeit kongruent zur voraussichtlichen nutzungsdauer<br />

der Sozialimmobilie (z. b. 33 Jahre), aber abweichung<br />

zur vorgesehenen refinanzierungsdauer (z. b. 50 Jahre)<br />

• Umsatzsteuerliche Probleme und risiken des Miet- bzw.<br />

Pachtvertrages (z. b. wenn bewegliche anlagegüter durch<br />

den Verpächter an den betreiber mitverpachtet werden)<br />

• rückzahlung von Wfa-(alt-)Darlehen (Wohnungsbauförderungsanstalt)<br />

bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen<br />

Risiken des Mietmodells aus Investorensicht<br />

Den renditechancen stehen aus Investorensicht folgende<br />

risiken gegenüber:<br />

• Fehlende Dokumentation der Pflege (Worst case: Einschränkung<br />

oder Entzug der betriebserlaubnis für den betreiber)<br />

• Fehlende Einhaltung von hygienevorschriften (kein nachweis<br />

über Qualitätskontrolle im lebensmittelbereich / Worst<br />

case: Vergiftungen der Patienten (Salmonellen))<br />

• Krankheitserscheinungen bei Patienten (Wundliegen)<br />

• Freiheitsberaubungen durch Fixierung von Patienten (ruhigstellung)/<br />

Patienten werden tagsüber im bett gelassen<br />

• Verstöße gegen heimmindestbauverordnung, z. b. nachträgliches<br />

Verkleinern von Patientenzimmern oder Umbau<br />

von nasszellen zu Zimmern, um belegung zu steigern<br />

• Verstöße gegen heimpersonalverordnung<br />

• auslastung des heimbetriebes unterhalb eines kalkulatorisch<br />

bestimmten Durchschnittswertes und dadurch bedingter<br />

Miet- bzw. Pachtausfall bei gleichzeitig erhöhtem<br />

eigenen liquiditätsbedarf<br />

FAZIT<br />

Eine abspaltung der Pflegeimmobilie vom betrieb einer<br />

Pflegeeinrichtung im rahmen eines Investor-betreiber-<br />

Modells kann für den betreiber eine sinnvolle Finanzierungsalternative<br />

sein, die zugleich für den Investor eine<br />

Win-win-Situation herbeiführt. Voraussetzungen für ein erfolgreiches<br />

Investor-betreiber-Modell sind neben einem<br />

grundsätzlichen bedarf am Markt und einem erfolgsorientierten<br />

Management in der bau- und betriebszeit der<br />

Pflegeeinrichtung die berücksichtigung möglicher Stolpersteine<br />

und eine einvernehmliche Zusammenarbeit von<br />

Investor und betreiber während der gesamten Zeit ihrer<br />

vertraglichen bindung. auf Grund der Tragweite der<br />

Entscheidung für ein Investor-betreiber-Modell und der<br />

vielfältigen regelungsmöglichkeiten ist es sinnvoll, im<br />

Vorfeld der beschlussfindung einen erfahrenen berater<br />

hinzuzuziehen.<br />

Jan Grabow<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Geschäftsführer<br />

Tel. 02 11/68 87 59-0<br />

jan.grabow@curacon.de<br />

Ulrich Hampe<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Teamleiter<br />

Tel. 02 11/68 87 59-0<br />

ulrich.hampe@curacon.de<br />

15


AKTUEllEs sTEUERRECHT aktuelles steuerrecht<br />

16<br />

Auswirkungen der E-Bilanz auf Non-Profit-Unternehmen<br />

Bereits mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber<br />

in § 5 b EStG die Regelung getroffen, dass zusätzlich zu den bestehenden Steuererklärungspflichten zukünftig die<br />

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie etwaige steuerliche Überleitungsrechnungen ausschließlich auf elektronischem<br />

Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind („E-Bilanz“). Die Verpflichtung zur Übermittlung der<br />

E-Bilanz betrifft alle bilanzierenden Steuerpflichtigen und gilt nach aktueller Rechtslage für alle Wirtschaftsjahre, die<br />

nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 31. August 2010<br />

den Entwurf eines Schreibens vorgelegt, das Bestimmungen über Art und Mindestumfang der zu übermittelnden<br />

Daten festlegt. Dieses BMF-Schreiben gewinnt bereits mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2011 an Bedeutung.<br />

Allerdings hat das BMF Anfang November 2010 den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der der Anwendungszeitpunkt<br />

um ein Jahr verschoben wird (sogenannte Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung). Darüber<br />

wird der Bundesrat voraussichtlich am 17. Dezember 2010 entscheiden.<br />

E-bIlanZ · TaxOnOMIE · xbrl · STEUErbÜrOKraTIEabbaU · ElEKTrOnISChE DaTEnÜbErMITTlUnG<br />

Art und Umfang der Datenübermittlung<br />

Die elektronische Übermittlung der Daten soll die bisher durch<br />

§ 60 abs. 1 und 2 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />

vorgeschriebene Zurverfügungstellung der Unterlagen<br />

in Papierform ersetzen. bereits anfang 2010 hatte das<br />

bMF verkündet, dass für die Übermittlung des Daten satzes der<br />

sogenannte xbrl-Standard zu verwenden ist und die Datensätze<br />

der steuerlichen xbrl-Taxonomie entsprechen müssen.<br />

bei xbrl (extensible business reporting<br />

language) handelt es sich um einen international<br />

verbreiteten Standard für den<br />

Datenaustausch von Unternehmensinformationen.<br />

Dieser ermöglicht es, Daten in<br />

standardisierter Form aufzubereiten und<br />

mehrfach zu nutzen ; xbrl wird bereits<br />

bei der Veröffentlichung im elektronischen<br />

bundesanzeiger verwendet.<br />

Die Struktur, aus der ein xbrl-Informationspaket<br />

besteht, wird mittels einer sogenannten<br />

Taxonomie definiert. bei der<br />

Taxonomie handelt es sich um ein gegliedertes<br />

Datenschema, ähnlich einem Kontorahmen,<br />

das verschiedene Elemente<br />

(z. b. die einzelnen Positionen von bilanz<br />

und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />

deren beziehung zueinander umschreibt. Zur Festlegung des<br />

nach § 5 b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden die<br />

handelsrechtlichen Taxonomien im hinblick auf steuerliche<br />

Vorschriften ergänzt. Somit entsteht ein erweiterter Kontenrahmen.<br />

Positionen, zu deren Übermittlung eine Verpflichtung besteht,<br />

werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet;<br />

sie definieren damit einen Mindeststandard.<br />

Problematisch ist, dass die mit dem oben genannten Entwurf<br />

neu vorgegebenen Taxonomien von den bisher im Finanz-<br />

und rechnungswesen üblicherweise verwendeten Kontenrahmen<br />

abweichen. Darüber hinaus gilt allgemein, dass die<br />

detaillierten Taxonomieinhalte zusätzlich zu den bereits be-<br />

”<br />

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz<br />

soll die<br />

erfolgreiche Strategie,<br />

papierbasierte Verfahrensabläufe<br />

durch elektronische<br />

Kommunikation zu<br />

ersetzen , fortgesetzt und<br />

vertieft werden .<br />

“<br />

stehenden steuerlichen Erklärungspflichten faktisch zu einer<br />

Dopplung in der abgabepflicht führen dürften, die wohl<br />

nicht mit der Intention eines bürokratieabbaus im Einklang<br />

steht.<br />

In vielen Fällen werden sich auswirkungen auf das buchungsverhalten<br />

und die unterjährige behandlung von steuerrelevanten<br />

Sachverhalten ergeben. Denn der Mehraufwand der<br />

Erstellung der Steuerbilanz gemäß<br />

der definierten Taxonomie lässt sich<br />

langfristig nur dadurch einschränken,<br />

dass der vorgeschriebene Mindeststandard<br />

bereits bei der Erstellung der<br />

handelsbilanz berücksichtigt wird.<br />

hierzu ist jedoch bereits von beginn<br />

an die Implementierung der Mindeststandards<br />

in den ursprünglichen Kontenrahmen<br />

notwendig, um aufwändige<br />

nachbuchungen zu vermeiden.<br />

Ausnahmeregelungen für Unternehmen<br />

aus dem Non-Profit-Bereich?<br />

Die Verpflichtung zur Übermittlung<br />

der E-bilanz betrifft grundsätzlich alle<br />

bilanzierenden Unternehmen – unabhängig<br />

von branche, rechtsform oder Größe. Zur Vermeidung<br />

unbilliger härten sollen allerdings gemäß § 5 b abs. 2<br />

EStG solche Steuerpflichtige, für welche die elektro nische<br />

Übermittlung der Daten wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar<br />

ist, von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Dies<br />

dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn<br />

• dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen<br />

Übertragungsmöglichkeiten nur mit einem erheblichen<br />

finanziellen aufwand gelingen kann (wirtschaftliche Unzumutbarkeit)<br />

oder<br />

• die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen<br />

für die Schaffung der technischen Übertragungs-<br />

0 4<br />

10


möglichkeiten nicht ausreichend sind (persönliche Unzumutbarkeit).<br />

In der Praxis dürften diese Voraussetzungen jedoch lediglich<br />

bei Kleinstbetrieben gegeben sein. Viele gemeinnützige<br />

Organisationen , die bisher von der Publizitätspflicht nicht<br />

betroffen waren, werden somit durch die neuen regelungen<br />

grundsätzlich zur aufbereitung der geforderten Daten verpflichtet.<br />

Dies wird einen immensen Mehraufwand für diese<br />

Organisationen nach sich ziehen. Deshalb wäre es wünschenswert,<br />

dass die Finanzverwaltung mit anträgen auf<br />

anwendung der oben genannten härtefallregelung weniger<br />

restriktiv umgeht, als es bislang bei vergleichbaren anträgen,<br />

wie z. b. bei der elektronischen abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />

der Fall war. Denn sollten sich die Unternehmen<br />

nicht an die Verordnung halten, droht ihnen<br />

schließlich die Festsetzung von Zwangsgeld.<br />

Zu bedenken ist weiterhin, dass die mit dem Schreiben vom<br />

31. august 2010 veröffentlichten Taxonomieentwürfe zwar<br />

verschiedene rechtsformen beachten, jedoch auf besonderheiten<br />

des nPO-Sektors nicht eingehen. Die in abweichung<br />

zur steuerlichen rechnungslegung bestehenden zusätzlichen<br />

anforderungen, wie z. b. die der Pflege- oder Krankenhausbuchführungsverordnung,<br />

werden nicht berücksichtigt. Es<br />

besteht demnach noch Klärungsbedarf seitens der Finanzverwaltung,<br />

wie die anforderungen zu handhaben sind.<br />

Bürokratieabbau versus Pflichtaufbau<br />

Die Vorteilhaftigkeit der Einführung der E-bilanz liegt zunächst<br />

klar auf Seiten der Finanzverwaltung. neben den erweiterten<br />

Möglichkeiten, die ein standardisierter digitaler<br />

Datentransfer mit sich bringt (z. b. EDV-gestützte Prüfungen,<br />

Verprobungen, Vergleiche sowie abstimmungen mit Steuererklärungsdaten),<br />

können umfassende Mikrodaten zeitnah<br />

und qualitätsgesichert gewonnen werden. Die Sensibilität<br />

und die Fülle der Daten bergen eine große Verantwortung<br />

für die Finanzverwaltung, die Datensicherheit zu gewährleisten<br />

und den zeitlichen Umfang der Datenspeicherung zu<br />

begrenzen. Will die Finanzverwaltung die akzeptanz des<br />

Projekts „E-bilanz“ erhöhen, sollte sie sich zeitnah zu diesem<br />

Problemkreis äußern.<br />

Dies gilt auch vor dem hintergrund, dass die Kosten und<br />

lasten der Einführung der E-bilanz hauptsächlich von den ca.<br />

1,35 Millionen betroffenen Unternehmen getragen werden<br />

sollen: Prozesse müssen angepasst werden, Daten müssen<br />

generiert, aufbereitet und gepflegt sowie teilweise in bislang<br />

per Excel händisch aufbereitete steuerliche Daten integriert<br />

werden. Im rahmen des Gesetzesentwurfs wurde der (einmalige)<br />

Umstellungsaufwand aufseiten der Unternehmen auf<br />

insgesamt 500.000 Euro geschätzt. Dies würde eine belastung<br />

in höhe von 0,37 Euro je Unternehmen bedeuten – eine<br />

offensichtlich unrealistische Größe.<br />

Die Ungleichverteilung von Kosten und nutzen führt letztlich<br />

auch zu einer gesteigerten Erwartungshaltung gegenüber<br />

der Finanzverwaltung. Es wäre nur konsequent, wenn der<br />

so geschaffene hohe Detaillierungsgrad der elektronisch<br />

übermit tel ten steuerlichen Daten und die erhöhte Transparenz<br />

0 4<br />

10<br />

AKTUEllEs sTEUERRECHT<br />

aktuelles steuerrecht<br />

schlussendlich auch den Unternehmen wiederum zugute<br />

kommen würden. Zu empfehlen wäre zudem, dass die Finanzverwaltung<br />

die neue Datenqualität beispielsweise für eine<br />

kurzfristige elektronische rückübertragung der Steuerbescheide<br />

mit einer detaillierten beschreibung etwaiger abweichungen<br />

nutzt. Darüber hinaus ist denkbar, dass abgabefristen verlängert,<br />

betriebsprüfungen zeitnah durchgeführt werden oder bei<br />

bestimmten Unternehmen sogar darauf verzichtet werden<br />

kann. Schnellstmögliche bestandskraft von bescheiden führt<br />

jedenfalls zu erhöhter rechtssicherheit und liegt damit grundsätzlich<br />

sowohl im Interesse der Finanzverwaltung als auch<br />

der Steuer pflichtigen .<br />

Unmittelbarer Handlungsbedarf?<br />

Die E-bilanz wird für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember<br />

2010 beginnen, erstmals im Jahr 2012 zu übermitteln<br />

sein. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die<br />

herstellung der Kompatibilität zwischen Finanz- und rechnungswesen<br />

und dem Mindeststandard der xbrl-Taxonomie<br />

seitens der betroffenen Unternehmen schon mit beginn<br />

des kommenden Jahres 2011 (!) abgeschlossen sein muss.<br />

andernfalls drohen im Zuge der aufstellung des Jahresabschlusses<br />

zum 31. Dezember 2011 aufwändige nachbuchungen.<br />

nur bei rechtzeitigem Inkrafttreten der anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung<br />

verschieben sich<br />

diese Fristen um voraussichtlich ein Jahr. aber auch dann<br />

ist der betroffene Steuerpflichtige gut beraten, sich in nächster<br />

Zeit mit den Erfordernissen der E-bilanz auseinanderzusetzen.<br />

FAZIT<br />

Die Übermittlung der E-bilanz mit ihren technischen und<br />

inhaltlichen anforderungen dürfte eine große herausforderung<br />

für viele Unternehmen darstellen. Davon betroffen<br />

sind grundsätzlich alle bilanzierenden Unternehmen;<br />

ausnahmevorschriften für den non-Profit-bereich sind<br />

bislang nicht vorgesehen. auch wenn Kosten und nutzen<br />

derzeit ungleich verteilt scheinen, bieten sich für die Unternehmen<br />

durch die E-bilanz langfristig auch Chancen,<br />

die über die bloße Substitution der Papierform hinausgehen:<br />

neben einer generell erhöhten Datentransparenz<br />

werden eine schnellere bestandskraft von Steuerbescheiden<br />

und Erleichterungen im bereich betriebsprüfung gewährleistet.<br />

Dr. Ingo Nordmeyer<br />

Steuerberater<br />

rechtsanwalt<br />

CUraCOn Gmbh<br />

Tel. 02 51/9 22 08-126<br />

ingo.nordmeyer@curacon.de<br />

17


AKTUEllE RECHTsPRECHUNg AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

18<br />

Pflegesatzverhandlungen für stationäre und<br />

ambulante Einrichtungen<br />

Neue Kriterien des Bundessozialgerichts für die Ermittlung leistungs -<br />

gerechter Vergütungen<br />

Mit vier Entscheidungen vom 29. Januar 2009 (u. a. B 3 P 9/07 R) und einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (B<br />

3 P 3/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für die Bemessung von Pflegesätzen im stationären wie im<br />

ambulanten SGB XI-Bereich unter weitgehender Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung neu festgesetzt. Es nimmt<br />

Abstand von dem Gedanken des reinen Marktpreises und stellt vermehrt auf die Gestehungskosten der Einrichtung ab.<br />

Bisherige Rechtslage<br />

Die bemessung der Pflegesätze richtete sich bis dato nach der<br />

rechtsprechung des bSG vom 14. Dezember 2000, die insbesondere<br />

den Gestehungskosten und einer Tarifbindung keine<br />

bedeutung zumaß und als leistungsgerechte Vergütung den<br />

für vergleichbare leistungen verlangten Marktpreis ansah.<br />

Neue Rechtslage<br />

Diese rechtsprechung führt das bSG nur noch teilweise fort. Es<br />

gibt die auffassung auf, dass die Vergütung ausschließlich<br />

nach Marktpreisen bestimmt wird und die kalkulatorischen<br />

Gestehungskosten regelmäßig außer acht bleiben.<br />

Mit Entscheidungen vom 29. Januar 2009 hat das bSG ein<br />

zweigliedriges Prüfungssystem ins leben gerufen. In der ersten<br />

Stufe ist die Plausibilität der von der Einrichtung vorgelegten<br />

kalkulatorischen Gestehungskosten zu prüfen. Plausibel und<br />

nachvollziehbar sind diese, wenn sie die Kostenstruktur der<br />

Einrichtung erkennen lassen und die beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit<br />

und leistungsfähigkeit zulassen. Die Kostensteigerung<br />

kann dabei z. b. auf erhöhte Energiekosten, Tarifsteigerungen<br />

oder Änderung der Fachkraftquote zurückzuführen<br />

sein. aber auch eine Erhöhung der Kostenansätze, die in den<br />

vergangenen Jahren – bewusst oder auf Grund fehlerhafter<br />

Kalkulation – zu niedrig waren, ist nicht per se ausgeschlossen;<br />

hier bedarf es dann aber der besonderen begründung<br />

und gegebenenfalls der Vorlage weiterer Unterlagen. Die Vergütung<br />

ist – so das bSG – erst dann leistungsgerecht, wenn sie<br />

die Kosten der Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen<br />

Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung<br />

ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen<br />

persönlichen arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen<br />

Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.<br />

Diese nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten<br />

allein rechtfertigen dann noch nicht den geltend gemachten<br />

Vergütungssatz. In einem zweiten Prüfungsschritt ist der sogenannte<br />

externe Vergleich, d. h. der Vergleich der Pflegesätze<br />

der vergleichbaren Einrichtungen in der Stadt oder dem landkreis,<br />

durchzuführen. In abkehr von der bisherigen rechtsprechung<br />

führt das bSG aus, dass der externe Vergleich die angemessene<br />

Pflegevergütung nicht abschließend bestimmt,<br />

sondern nur Grundlage der bewertung der Pflegesatzforde-<br />

rung sein kann. hier werden drei Fallgruppen unterschieden:<br />

Ohne weitere Prüfung abzuschließen sind Vergütungssätze,<br />

die unterhalb oder im unteren Drittel der vergleichbar ermittelten<br />

Sätze liegen. aber auch oberhalb des unteren Drittels<br />

kann sich die Pflegevergütung als wirtschaftlich angemessen<br />

und daher als gerechtfertigt erweisen; in diesem Fall hat<br />

die Einrichtung darzulegen, woraus sich der höhere aufwand<br />

ergibt , und sie hat die Gelegenheit, besonderheiten, die sich<br />

z. b. aus dem Versorgungsauftrag, der lage der Einrichtung<br />

oder aus höheren Personalschlüsseln ergeben, einzubringen.<br />

Schließlich genügen laut bSG auch die Einhaltung einer Tarifbindung<br />

und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand<br />

stets den Grundsätzen wirtschaftlicher betriebsführung und<br />

sind zudem angemessen. höhere Personalkosten auf Grund<br />

von Tarif bindung sind mithin gerechtfertigt. hieraus folgt,<br />

dass die sich aus Tarifbindung ergebenden aufwendungen in<br />

einem ex ternen Vergleich nicht gekürzt werden können; der<br />

zweite Prüfungsschritt kann sich dann nur noch auf die Sachkosten<br />

beziehen.<br />

Diese Grundsätze gelten nicht nur für den bereich stationärer<br />

Einrichtungen, sondern nach einer Entscheidung des bSG vom<br />

17. Dezember 2009 auch für den ambulanten bereich.<br />

FAZIT<br />

Die refinanzierung insbesondere tariflicher Personalaufwendungen<br />

war bislang auf Grund der strikten Marktpreis<br />

orientierung des bSG nicht möglich. Die neue recht -<br />

sprechung stärkt nun tarifgebundenen Einrichtungen den<br />

rücken. aber auch nichttarifgebundene Einrichtungen<br />

werden von der zu erwartenden anhebung der Vergütungssätze<br />

profitieren.<br />

Christiane Hasenberg<br />

rechtsanwältin<br />

CUraCOn Weidlich<br />

rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />

Tel. 0 43 31/77 00 48-51<br />

christiane.hasenberg@curacon-recht.de<br />

0 4<br />

10


VERANsTAlTUNgEN & INTERNA<br />

VERANSTALTUNGEN & INTERNA<br />

Messen Datum Ort Ihr ansprechpartner<br />

Werkstätten:Messe 2011 17.–20.03. nürnberg Katarina hrastovic<br />

Tel. 0 61 51/2 78 91-14<br />

katarina.hrastovic@curacon.de<br />

Praxis-Ratgeber „Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“<br />

0 4<br />

10<br />

Der „buchna“ als viel beachtetes<br />

und verlässliches Standardwerk<br />

zum Gemeinnützigkeitsrecht erscheint<br />

nunmehr bereits in der 10.<br />

auflage. Erstmals sind jetzt auch<br />

Steuerberater der Curacon Gmbh<br />

<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

maßgeblich an der autorenschaft<br />

beteiligt.<br />

Die neuauflage beinhaltet eine<br />

wesentliche Erweiterung zum bereich<br />

der Umsatzsteuer und eine<br />

bearbeitung der abschnitte §§ 65<br />

bis 68 aO zu den Zweckbetrieben.<br />

Das bewährte Format wurde<br />

zudem um Gestaltungs hinweise ergänzt. Seitens der autorenschaft<br />

zeichnen neben Johannes buchna erstmals andreas<br />

Seeger, leiter des Geschäftsbereiches Steuerberatung der<br />

Curacon Gmbh, sowie Wilhelm brox, ressortleiter in der<br />

Curacon Steuerberatung, verantwortlich. Das Werk soll weiterhin<br />

für Entscheidungsträger in gemeinnützigen Körperschaften,<br />

für die beraterschaft und nicht zuletzt für die Finanzverwaltung<br />

eine nützliche hilfe im prak tischen Umgang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht<br />

sein.<br />

Steuerberatung mit neuem Standort in Nürnberg<br />

Mit der am 1. September 2010 neu gegründeten Steuerabteilung<br />

am Sitz der niederlassung nürnberg erweitert der Geschäftsbereich<br />

Steuerberatung von Curacon seine beratungsleistungen<br />

am Standort. Die Steuerabteilung, unter leitung von<br />

Daniela Wendler, ist hier – neben der steuerlichen begleitung<br />

von Mandanten – auch zuständig für die Vertretung gegenüber<br />

Finanzbehörden bzw. vor Finanzgerichten an den Standorten<br />

nürnberg und München.<br />

Seit mehr als zehn Jahren ist Curacon am Standort nürnberg<br />

vertreten. Inzwischen arbeiten hier rund 20 Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter und betreuen über 200 Mandanten in bayern .<br />

Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Curacon sind<br />

langjährig mit der beratung gemeinnütziger Unternehmen vertraut.<br />

neben dem klassischen Portfolio der Steuerberatung<br />

sind die Mitarbeiter auf die besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

sowie der steuerrelevanten Vorschriften von<br />

betrieben gewerblicher art spezialisiert.<br />

Aktuelle Branchenvergleiche für Krankenhaus und<br />

Pflege<br />

Seit einigen Jahren bieten wir unseren Mandanten mit den<br />

auswertungen unseres Datenpools die Möglichkeit, ihr Unternehmen<br />

mit anderen Einrichtungen zu vergleichen. aktuell stehen<br />

detaillierte und anonymisierte auswertungen für somatische<br />

Krankenhäuser, psychiatrische Fachkliniken sowie<br />

stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für das Geschäftsjahr<br />

2009 zur Verfügung. Jeweils mehr als hundert Unternehmen<br />

und Einrichtungen haben bislang Eingang in die<br />

auswertung gefunden. Die Unternehmensvergleiche konzentrieren<br />

sich auf die wesentlichen Ertrags-, Vermögens- und<br />

Finanzkennzahlen . Zudem werden leistungskennzahlen sowie<br />

daraus abgeleitete Personal- und belastungs kenn zahlen gegenübergestellt.<br />

auf große resonanz stoßen hierbei beispielsweise<br />

die betrieblichen Erträge je Vollkraft oder der Personalaufwand<br />

je behandlungs- oder Pflegetag.<br />

Sollten Sie ebenfalls Interesse an einer auswertung für Ihr<br />

Unternehmen haben, senden Sie uns hierzu bitte eine kurze<br />

nachricht an datenpool@curacon.de.<br />

Curacon Imagebefragung<br />

Im Mittelpunkt der beratungs- und Prüfungsleistungen von<br />

Curacon stehen stets unsere Mandanten. Daher ist uns ein enger<br />

Dialog und austausch mit unseren Mandanten sehr wichtig.<br />

Durch eine befragung möchten wir wichtige Erkenntnisse für<br />

unsere außendarstellung gewinnen und anhand Ihrer rückmeldung<br />

die weitere Zusammenarbeit aktiv und noch nutzbringender<br />

gestalten. aus diesem Grund erlauben wir uns, Sie<br />

anfang des nächsten Jahres anzuschreiben.<br />

Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Teilnahme. auf diese<br />

Weise können wir unser leistungsangebot auf Ihre anforderungen<br />

bezogen weiterentwickeln und unsere Unternehmenskommunikation<br />

individuell an Ihre bedürfnisse anpassen.<br />

IMPrESSUM<br />

herausgeber: CUraCOn Gmbh <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

redaktionell verantwortlich: Michael Stahl (Geschäftsführer CUraCOn Gmbh)<br />

Druck: h.reuffurth gmbh, Philipp-reis-Straße 6, 63165 Mühlheim am Main<br />

Satz: hübner & Sturk Werbeagentur Gmbh, rudolf-Diesel-Str. 24, 64625 bensheim<br />

Stand: Dezember 2010<br />

19


Wir sind eine bundesweit tätige Wirtschafts<br />

prüfungs- und beratungsgruppe mit<br />

rund 250 qualifizierten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern an 9 Standorten und<br />

haben uns in der Prüfung und beratung<br />

auf den non-Profit-bereich spezialisiert.<br />

Unsere Unternehmensgruppe umfasst neben<br />

der Curacon <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

die adveris Unter nehmensberatung<br />

Gmbh und die Curacon Weidlich<br />

rechts anwaltsgesellschaft mbh.<br />

<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />

Hauptsitz Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/9 22 08-0<br />

Fax: 02 51/9 22 08-250<br />

E-Mail: zentraleMS@curacon.de<br />

Niederlassung Berlin<br />

Platz vor dem neuen Tor 2<br />

10115 berlin<br />

Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />

Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />

E-Mail: zentraleb@curacon.de<br />

Niederlassung Darmstadt<br />

Pfungstädter Straße 100 a<br />

64297 Darmstadt<br />

Tel.: 0 61 51/2 78 91-0<br />

Fax: 0 61 51/2 78 91-15<br />

E-Mail: zentraleDa@curacon.de<br />

<strong>CURACON</strong> Weidlich<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Büro Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/53 03 50-511<br />

Fax: 02 51/53 03 50-550<br />

E-Mail: buero-ms@curacon-recht.de<br />

Adveris Unternehmensberatung <strong>GmbH</strong><br />

Münster<br />

Scharnhorststraße 2<br />

48151 Münster<br />

Tel.: 02 51/8 71 76-0<br />

Fax: 02 51/8 71 76-350<br />

E-Mail: info@adveris.de<br />

Unser leistungsportfolio bietet ein breites<br />

Spek trum an maßgeschneiderten lösungen<br />

und umfasst die bereiche Wirtschaftsprüfung,<br />

prüfungsnahe beratung,<br />

Steuer beratung, rechts be ra tung und<br />

Unter nehmensberatung.<br />

Wir sind Spezialist für die branchen Gesundheits-,<br />

Sozialwesen und öffentlicher<br />

Sektor und betreuen dort bereits über<br />

2.000 Mandanten.<br />

Niederlassung Düsseldorf<br />

niederrheinstraße 16/16a<br />

40474 Düsseldorf<br />

Tel.: 02 11/68 87 59-0<br />

Fax: 02 11/68 87 59-50<br />

E-Mail: zentraleD@curacon.de<br />

Niederlassung Hannover<br />

Otto-brenner-Straße 9<br />

30159 hannover<br />

Tel.: 05 11/59 09 36-60<br />

Fax: 05 11/59 09 36-90<br />

E-Mail: zentraleh@curacon.de<br />

Niederlassung Nürnberg<br />

Südwestpark 60<br />

90449 nürnberg<br />

Tel.: 09 11/9 41 43-6<br />

Fax: 09 11/9 41 43-88<br />

E-Mail: zentralen@curacon.de<br />

Büro Berlin<br />

Platz vor dem neuen Tor 2<br />

10115 berlin<br />

Tel.: 0 30/84 71 06 99-0<br />

Fax: 0 30/84 71 06 99-5<br />

E-Mail: buero-b@curacon-recht.de<br />

Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/1 64 20-0<br />

Fax: 07 11/1 64 20-99<br />

E-Mail: info@adveris.de<br />

Zu unseren Mandanten aus dem Gesundheits-<br />

und Sozialwesen zäh len unter<br />

anderem alten- und Pflegeheime, bildungseinrichtungen,<br />

Einrichtungen für<br />

Menschen mit behinderungen, Jugendhilfeeinrichtungen,<br />

Krankenhäuser und<br />

rehakliniken. Des Weiteren betreuen wir<br />

Versorgungskassen, öffentliche und kirchliche<br />

Verwaltungen, Städte, Kommunen<br />

sowie kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe.<br />

www.curacon.de<br />

Niederlassung Rendsburg<br />

holstenstraße 5<br />

24768 rendsburg<br />

Tel.: 0 43 31/12 94-0<br />

Fax: 0 43 31/7 25 74<br />

E-Mail: zentralerD@curacon.de<br />

Niederlassung Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />

Fax: 07 11/2 55 87-30<br />

E-Mail: zentraleS@curacon.de<br />

Büro München<br />

leopoldstraße 244<br />

80807 München<br />

Tel.: 0 89/20 80 39-303<br />

Fax: 0 89/20 80 39-304<br />

E-Mail: zentraleM@curacon.de<br />

www.curacon-recht.de<br />

Büro Stuttgart<br />

Presselstraße 29<br />

70191 Stuttgart<br />

Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />

Fax: 07 11/2 55 87-30<br />

E-Mail: buero-s@curacon-recht.de<br />

www.adveris.de<br />

München<br />

leopoldstraße 244<br />

80807 München<br />

Tel.: 0 89/20 80 39-398<br />

Fax: 0 89/20 80 39-399<br />

E-Mail: info@adveris.de

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