Curacontact 0410 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Themen u. a.<br />
· Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />
· Compliance<br />
· Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis<br />
· Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie<br />
MANDANTENINFORMATION<br />
04<br />
10
Wirtschaftsprüfung I Prüfungsnahe Beratung I Steuerberatung I Rechtsberatung I Unternehmensberatung<br />
Mit der Curacon Unternehmensgruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der<br />
Sie in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, prüfungsnahe Beratung sowie Steuer-,<br />
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liebe leserin, lieber leser,<br />
vor Ihnen liegt die 27. ausgabe von <strong>Curacontact</strong>. Seit der<br />
ersten ausgabe im Juni 2004 haben wir uns regelmäßig mit<br />
Themen rund um Corporate Governance und Transparenz in<br />
der Sozialwirtschaft beschäftigt. So auch dieses Mal: In einem<br />
Gastbeitrag stellt Frau Dr. Claudia Wohlleber vom Diakonischen<br />
Werk der EKD die Transparenzstandards für Caritas<br />
und Diakonie vor. Manch einer mag nun angesichts der Turbulenzen<br />
der vergangenen Wochen beim diakonischen Spitzenverband<br />
denken, man möge doch erst einmal vor der eigenen<br />
haustür kehren, bevor man die angeschlossenen Einrichtungen<br />
zu mehr Transparenz anhält. Gleichwohl ändert es nichts<br />
an der Grundforderung, dass Einrichtungen des Gesundheits-<br />
und Sozialwesens mindestens so wie Unternehmen aus Industrie,<br />
handel und dem Finanzdienstleistungsbereich Informationen<br />
zu Strukturen und den wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
transparent machen sollen. Daher ist die Initiative von Diakonie<br />
und Caritas ohne Wenn und aber zu begrüßen. In diesem<br />
Kontext stehen auch die beiträge zur Compliance, also zur<br />
Einhaltung rechtlicher und ethischer Verhaltensregeln, die für<br />
ein Unternehmen von bedeutung sind, sowie zu den „Grundsätzen<br />
guter kirchlicher Stiftungspraxis“, die einen handlungsrahmen<br />
für die Stiftungsorgane vorgeben.<br />
Ein aspekt einer guten Corporate Governance ist ein funktionierendes<br />
risikomanagement, ein Thema, das zurzeit eine<br />
renaissance erlebt. In dem beitrag „Chancen- und risikoorientierte<br />
Unternehmenssteuerung“ stellen wir Ihnen die anforderungen<br />
an ein modernes risikomanagementsystem vor.<br />
auch die anderen beiträge verfolgen das Ziel, Ihnen hinweise<br />
und anregungen zu geben, wie Sie Ihr Unternehmen (noch)<br />
effektiver und wirtschaftlicher führen können.<br />
Zu guter letzt möchte ich Ihnen auch im namen meiner Kollegen<br />
in der Geschäftsführung sowie aller Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter von Curacon eine friedvolle und gesegnete<br />
Weihnachtszeit sowie alles Gute, Gesundheit und Erfolg für<br />
das Jahr 2011 wünschen.<br />
0 4<br />
10<br />
Ihr<br />
Tobias allkemper<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Editorial EDITORIAl<br />
InhalT<br />
Editorial & Inhalt ........................................................................ 3<br />
GaSTbEITraG<br />
Transparenzstandards für Caritas und Diakonie ..................... 4<br />
FaChbEITrÄGE<br />
Compliance: 10 Thesen für die Unternehmenspraxis ............ 6<br />
Deutsche bischofskonferenz und EKD empfehlen<br />
„Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis“<br />
des bundesverbandes Deutscher Stiftungen ........................... 8<br />
Chancen- und risikoorientierte<br />
Unternehmenssteuerung ..........................................................10<br />
aktuelle Entwicklungen beim arbeitsergebnis von<br />
Werkstätten für Menschen mit behinderungen .....................12<br />
Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie –<br />
Entscheidungsfindung, Chancen und risiken ........................14<br />
aKTUEllES STEUErrEChT<br />
auswirkungen der E-bilanz auf<br />
non-Profit-Unternehmen ..........................................................16<br />
aKTUEllE rEChTSPrEChUnG<br />
Pflegesatzverhandlungen für stationäre und<br />
ambulante Einrichtungen ........................................................18<br />
VEranSTalTUnGEn & InTErna<br />
ankündigung Fachtagungen etc. ...........................................19<br />
Impressum .................................................................................19<br />
3
gAsTBEITRAg<br />
gastBEItRag<br />
4<br />
Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />
Das Thema Transparenz gemeinnütziger Einrichtungen hat im vergangenen Jahr auf Grund verschiedener Entwicklungen<br />
an Brisanz gewonnen. Im Blick der Öffentlichkeit war vor allem der Aspekt der Misswirtschaft im Dritten<br />
Sektor, was unter anderem auf mangelnde Transparenz zurückgeführt wurde. Beispielhaft hierfür kann die Berliner<br />
Treberhilfe bzw. die sogenannte „Maserati-Affäre“ angeführt werden, die in der Presse ein erhebliches Echo ausgelöst<br />
hat. Dieses Echo wird wiederum zum Anlass für verschiedene Forderungen zur Verbesserung der Transparenz<br />
im Dritten Sektor genommen.<br />
TranSParEnZ · TranSParEnZSTanDarDS · SOll- UnD Kann-MODUlE · SElbSTVErPFlIChTUnG · CarITaS UnD DIaKOnIE<br />
Transparenz im Dritten Sektor<br />
Derzeit befassen sich verschiedene Organisationen bzw. Initiativen,<br />
wie beispielsweise die Initiative Transparente Zivilgesellschaft,<br />
mit dem Thema Transparenz im Dritten Sektor mit<br />
unterschiedlicher Zielsetzung. Die heterogenität der Organisationen<br />
des Dritten Sektors erschwert allerdings die anwendung<br />
einheitlicher Kriterien zur Vermittlung eines realistischen<br />
bildes ihrer arbeit in der Öffentlichkeit. Die Organisationen<br />
unterscheiden sich zum beispiel hinsichtlich ihrer aufgabenstellung,<br />
ihrer Größe, der Professionalisierung der leitungsorgane<br />
sowie hinsichtlich der jeweiligen rahmenbedingungen.<br />
auch die Unternehmen im bereich von Caritas und Diakonie<br />
weisen große Unterschiede auf. Trotzdem haben sich der<br />
Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk der EKD<br />
des Themas Transparenz in ihrem Verbandsbereich aktiv angenommen.<br />
Mit den Transparenzstandards wollen Diakonie und<br />
Caritas der gesellschaftlichen Forderung nach mehr Transparenz<br />
offensiv begegnen sowie die eigene Glaubwürdigkeit<br />
und Wettbewerbsfähigkeit stärken.<br />
Die Transparenzstandards wenden sich vor allem an die leitungsebene<br />
der rechtsträger – sowohl auf Einrichtungs- als<br />
auch auf Verbandsebene.<br />
Merkmale der Transparenzstandards für Caritas und<br />
Diakonie<br />
Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie ermöglichen<br />
eine ganzheitliche Sichtweise des jeweiligen rechtsträgers<br />
bzw. der jeweiligen Einrichtung. Dies gilt insbesondere im<br />
hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschafts-<br />
und leistungsdaten. Ferner tragen die Transparenzstandards<br />
dazu bei, die Spezifika kirchlicher leistungsanbieter<br />
deutlich zu machen.<br />
In anbetracht der unterschiedlichen Interessenlagen externer<br />
Interessengruppen zum einen sowie der rechtsträger zum anderen<br />
ist eine abwägung hinsichtlich des Umfangs bzw. der<br />
Grenzen der Transparenz der Träger von Caritas und Diakonie<br />
erforderlich. Die Grenzen für die Veröffentlichung von Daten<br />
hängen unter anderem von den rahmenbedingungen der jeweiligen<br />
arbeitsbereiche ab. In diesem Zusammenhang sind<br />
vor allem die sozialrechtlichen bedingungen und die bedingun-<br />
gen des Wettbewerbs im Sozialmarkt relevant. Die Erhaltung<br />
der unternehmerischen handlungsfähigkeit spielt insbesondere<br />
im Zusammenhang mit den in verschiedenen Sozial gesetzbüchern<br />
vorgesehenen Entgeltverhandlungen einschließlich<br />
der damit verbundenen Modalitäten eine große rolle. Vor<br />
diesem hintergrund ist festzuhalten, dass Caritas und Diakonie<br />
einerseits Transparenz gegenüber den externen Interessengruppen<br />
anstreben. andererseits sind bei der Offenlegung von<br />
Daten jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die<br />
jeweilige Position der Einrichtung im Sozialmarkt zu beachten.<br />
Aufbau der Transparenzstandards für Caritas und<br />
Diakonie<br />
Um sowohl eine gewisse Standardisierung und Vergleichbarkeit<br />
als auch eine anpassung an die Spezifika der rechtsträger<br />
zu gewährleisten, sind die Transparenzstandards für Caritas<br />
und Diakonie modulartig aufgebaut. Dabei ist grundsätzlich<br />
zwischen Soll-Modulen, zu denen im Jahresbericht unbedingt<br />
aussagen enthalten sein sollen, und Kann-Modulen zu unterscheiden.<br />
Innerhalb der Soll-Module gibt es wiederum eine<br />
aufteilung in Soll- und Kann-Elemente. Die Kann-Module stellen<br />
anregungen dar, um aktuelle Entwicklungen im bereich<br />
Transparenz aufzugreifen und Impulse für die Weiterentwicklung<br />
der Transparenzstrategie einer Organisation zu geben.<br />
Die liste der Module und der dazugehörigen Elemente erhebt<br />
keinen anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie sind ausdrücklich<br />
als rahmen zu verstehen und sollen keine engen Vorgaben<br />
für die konkrete Gestaltung eines Geschäfts- oder rechenschaftsberichts<br />
machen. Es reicht, wenn die Soll-Module<br />
inhaltlich abgedeckt werden.<br />
Inhalte der Transparenzstandards für Caritas und<br />
Diakonie<br />
Die Transparenzstandards für Caritas und Diakonie umfassen<br />
folgende Soll-Module:<br />
• Strukturdaten (z. b. namen und adresse des rechtsträgers,<br />
satzungsgemäße aufgaben/Profil des rechtsträgers, rechtsform,<br />
anerkennung als gemeinnützige Körperschaft, Mitgliedschaften<br />
in Verbänden und anderen Organisationen,<br />
Corporate Governance, Organisationsstruktur, beteiligungen<br />
an anderen Unternehmen),<br />
0 4<br />
10
• leistungsbericht (z. b. beschreibung des leistungsangebotes<br />
einschließlich der Qualitätspolitik bzw. des Qualitätsmanagements,<br />
beschreibung der Mitarbeiterschaft, qualitätsbezogene<br />
Ergebnisse der arbeit des rechtsträgers),<br />
• Wirtschaftsbericht (z. b. Daten aus der bilanz, Daten aus<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung, angaben aus dem anhang/Erläuterungen<br />
zu bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung),<br />
• Spendenbericht (z. b. Tätigkeitsbericht, angaben zu höhe<br />
und Struktur der Spendeneinnahmen sowie zur Mittelverwendung).<br />
Zu den Kann-Modulen zählen:<br />
• ein Ehrenamtsbericht (z. b. Tätigkeitsfelder sowie anzahl<br />
und Umfang des Einsatzes ehrenamtlich Mitarbeitender, aktivitäten<br />
zur Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender, aktivitäten<br />
für die ehrenamtlich Mitarbeitenden),<br />
• ein Sozialbericht (z. b. Entwicklung der arbeitsbedingungen<br />
der Mitarbeitenden, betriebliche Sozialleistungen für die<br />
Mitarbeitenden, Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit,<br />
interne Fortbildungsangebote für Mitarbeitende,<br />
Gleichstellung/Gender-Mainstreaming, spirituelle angeboten<br />
für Mitarbeitende),<br />
• ein Umweltbericht (z. b. umweltpolitische Grundsätze/leitlinien,<br />
aufstellung/Vorhandensein eines Umweltprogramms<br />
zur Konkretisierung der leitlinien, Einführung/Weiterentwicklung<br />
eines Umweltmanagements),<br />
• weitere Kann-Module wie Wissensbilanz, hinweise zur<br />
Vermeidung von Korruption, sozial-/leistungsrechtlicher<br />
rahmen, besondere Vorkommnisse und aktivitäten, Datenschutz-audit<br />
nach den entsprechenden kirchlichen regelungen.<br />
Selbstverpflichtung der Rechtsträger<br />
Die Vorstände des Diakonischen Werkes der EKD und des<br />
Deutschen Caritasverbandes haben die Transparenzstandards<br />
für Caritas und Diakonie beschlossen und sprechen sich<br />
für die Übernahme der Transparenzstandards durch die<br />
rechtsträger unterhalb einer verbandlichen Satzungspflicht im<br />
rahmen einer Selbstverpflichtung aus.<br />
[www.curacon.de]<br />
0 4<br />
10<br />
FAZIT<br />
gastBEItRa gAsTBEITRAg<br />
Ziel der Transparenzstandards für Caritas und Diakonie<br />
ist es in erster linie, gegenüber den Interessengruppen,<br />
d. h. den nutzer/innen und Spender/innen, aber auch der<br />
gesamten Öffentlichkeit, die arbeit eines rechtsträgers<br />
sachgerecht und aussagekräftig abzubilden. Ein solches<br />
bild kann auf Grund der Wechselwirkungen zwischen<br />
verschiedenen Faktoren jedoch nur vermittelt werden,<br />
wenn nicht nur einzelne aspekte der arbeit eines Trägers<br />
in die betrachtung einbezogen werden. Die Transparenzstandards<br />
zeigen deshalb auf, welche Module und Elemente<br />
in einem Jahresbericht auf jeden Fall aufgegriffen<br />
werden sollten und zu welchen Modulen es darüber hinaus<br />
aus derzeitiger Sicht sinnvoll wäre, in den Jahresbericht<br />
angaben einfließen zu lassen. Dabei müssen sich<br />
die Module entsprechend der Entwicklung des leistungsgeschehens<br />
in den Einrichtungen ebenfalls weiterentwickeln.<br />
Ein einheitlicher Jahresbericht aller Einrichtungen von Caritas<br />
und Diakonie ist nicht vorgesehen. Um den Unterschieden<br />
und besonderheiten der rechtsträger rechnung<br />
zu tragen, sind die Transparenzstandards ausdrücklich<br />
als rahmen zu sehen.<br />
Dr. Claudia Wohlleber<br />
Diakonisches Werk der EKD<br />
Stellv. leiterin des Verbandsjustiziariats<br />
Tel. 07 11/21 59-360<br />
wohlleber@diakonie.de<br />
Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Themen & Trends“ finden Sie Informationen zu unseren Mandantenseminaren<br />
sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem Punkt „Publikationen“ die Möglichkeit,<br />
ältere <strong>Curacontact</strong>-Ausgaben als pdf herunterzuladen. Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und<br />
wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.<br />
5
FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />
6<br />
Compliance: 10 Thesen für die Unternehmenspraxis<br />
Nicht erst die Datenschutz- oder Finanzskandale der jüngsten Vergangenheit führen deutlich vor Augen, dass<br />
schwerwiegende Regelverstöße in der Wirtschaftspraxis immer häufiger auftreten. Da sich Unternehmen in einem<br />
immer dichteren Geflecht nationaler und internationaler Gesetze, Regeln und Verordnungen bewegen, laufen sie<br />
zunehmend Gefahr, den Anforderungen in puncto regelkonformes Verhalten nicht mehr gerecht zu werden.<br />
Fehlende Compliance stellt ein hohes Risiko dar, da Regelverstöße von der Justiz geahndet werden und neben<br />
Schadenersatzforderungen und Geldbußen in vielen Fällen auch einen bleibenden Imageschaden nach sich<br />
ziehen . Compliance-Verstöße können so letztlich dazu führen, dass sich Kunden, Geschäftspartner oder auch die<br />
Öffentlichkeit vom Unternehmen distanzieren.<br />
rEGElKOnFOrMES VErhalTEn · SOrGFalTSPFlIChTEn DEr GESETZlIChEn VErTrETEr · ManaGEMEnT VOn<br />
COMPlIanCE-rISIKEn<br />
Regelkonform verhalten: Compliance<br />
Compliance war zu beginn des 21. Jahrhunderts in Deutschland<br />
ein noch gänzlich unbekannter begriff. Der dem angloamerikanischen<br />
rechtskreis entstammende rechtsbegriff umschreibt<br />
die Einhaltung aller für ein Unternehmen relevanten<br />
rechtlichen und ethischen, branchenspezifischen<br />
und organisationsinternen<br />
handlungs- und Verhaltensregeln. Dies<br />
ist zweifelsfrei keine neue Erkenntnis.<br />
Insoweit ist Compliance zu recht als<br />
binsenweisheit bezeichnet worden. neu<br />
ist jedoch die Einbettung der Compliance<br />
in einen größeren Zusammenhang.<br />
Es wäre für die Vorstände und<br />
Geschäftsführer eine Illusion zu glauben,<br />
Compliance vollziehe sich im Unternehmen<br />
stets von selbst. richtig ist<br />
vielmehr, dass eine vorbild liche Compliance<br />
sowohl aus organisationstheoretischer<br />
wie auch aus rechtlicher Sicht ein proaktives Vorgehen<br />
der gesetzlichen Vertreter erforderlich macht und das gesamte<br />
Unter nehmen erfassen muss. Compliance beschränkt<br />
sich deshalb nicht allein auf das Postulat der rechtstreue des<br />
Unternehmens, sondern umschreibt die Summe der organisatorischen<br />
Maßnahmen eines Unternehmens, mit denen<br />
gewährleistet werden soll, dass sich die Geschäftsleitung<br />
wie auch die Mitarbeiter rechtmäßig verhalten. Der begriff<br />
der Compliance erfährt damit eine Erweiterung hin zur<br />
Compliance -Organisation.<br />
Rechtsgrundlage der Compliance<br />
Das deutsche recht kennt keine Gesetzesnorm, die die gesetzlichen<br />
Vertreter einer Unternehmung allgemein zur Vornahme<br />
systematischer Compliance-Maßnahmen und zur Errichtung<br />
einer allgemeinen Compliance-Organisation verpflichtet. allerdings<br />
haben Vorstände und Geschäftsführer bei ihren Entscheidungen<br />
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters gemäß § 93 abs. 1 aktG (aktiengesetz)<br />
bzw. § 43 abs. 1 GmbhG (Gesetz betreffend die Gesellschaften<br />
mit beschränkter haftung) anzuwenden.<br />
”<br />
Wirtschaften heißt,<br />
in legitimer Weise<br />
Werte schaffen.<br />
“<br />
Peter Ulrich<br />
aus den genannten gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsmaßstäben<br />
lässt sich eine organschaftliche Pflicht der Geschäftsleitung<br />
ableiten, sich mit dem Thema Compliance zumindest<br />
zu beschäftigen und eine Entscheidung darüber<br />
herbeizuführen, ob und in welchem Umfang ein aufwand zur<br />
bewältigung von Compliance-risiken in<br />
der Organisation zu betreiben ist.<br />
Thesen zum Compliance-Management<br />
Für Unternehmen stellt sich daher die<br />
Frage, wie die Einhaltung von regeln,<br />
Gesetzen und internen Standards organisatorisch<br />
hinreichend sichergestellt<br />
und risiken für wesentliche regelverstöße<br />
präventiv begegnet werden kann.<br />
auf Grund der Tatsache, dass Compliance<br />
keine konfektionierte Standard-<br />
Organisation ist, hängt die konkrete<br />
ausgestaltung der Compliance in einem Unternehmen insbesondere<br />
vom jeweiligen Geschäftszweig und dem konkreten<br />
Unternehmensgegenstand, der Größe und Komplexität<br />
des Unternehmens und der Unternehmensstruktur und damit<br />
letztlich von seinem individuellen risikoprofil ab.<br />
Der arbeitskreis Externe und Interne Überwachung der Unternehmen<br />
der Schmalenbach-Gesellschaft für betriebswirtschaft<br />
e. V. (aKEIÜ) hat trotz der unterschiedlichen anforderungen,<br />
die an Unternehmen infolge der spezifischen Organisations-<br />
und Geschäftsrisiken gestellt werden, zehn grundlegende<br />
Thesen zum Management von Compliance-risiken formuliert.<br />
Die Thesen lauten wie folgt:<br />
These 1: Compliance und Compliance-Management sind wesentliche<br />
Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige<br />
Geschäftstätigkeit. Gleichwohl gibt es keine rechtspflicht zur<br />
Errichtung einer Compliance-Organisation für alle Unternehmen.<br />
These 2: Compliance-Management liegt in der Verantwortung<br />
der ersten Führungsebene des Unternehmens; die Delega tion<br />
0 4<br />
10
von aufgaben des Compliance-Managements auf einen regelwächter<br />
(Compliance Officer) bedarf einer konkreten Stellenbeschreibung.<br />
These 3: Der aufwand eines Unternehmens zur bewältigung<br />
von Compliance-risiken und für die zur abwehr notwendigen<br />
Kontrollen hängt von der Größe, dem Geschäftsmodell und<br />
der Internationalität eines Unternehmens ab.<br />
These 4: Compliance-Management ist eine Führungsaufgabe<br />
und basiert auf Werten und Prinzipien des Unternehmens und<br />
den daraus abgeleiteten Verhaltensgrundsätzen für Mitarbeiter<br />
und Geschäftspartner.<br />
These 5: Compliance-Management ist vom Personalmanagement<br />
nachhaltig zu unterstützen; dabei ist auch an arbeitsvertragliche<br />
Gestaltungsmaßnahmen zu Gunsten des regelwächters<br />
zu denken, die zur Sicherstellung der Erfüllung der<br />
dem regelwächter übertragenen aufgaben bei tragen.<br />
These 6: Die nachhaltigkeit der Compliance wird durch die<br />
Effektivität und Effizienz eines ganzheitlich und integrativ konzipierten<br />
Compliance-Management-Systems sichergestellt.<br />
These 7: bestandteil eines Compliance-Management-Systems<br />
ist auch ein notfallmanagement im Sinne der Implementierung<br />
strukturierter abläufe bei der Entdeckung oder der Entstehung<br />
des Verdachts doloser handlungen.<br />
These 8: Ein erfolgreiches Compliance-Management setzt voraus,<br />
dass in der Unternehmensstruktur die Schnittstellen insbesondere<br />
zum risikomanagement, der Internen revision und der<br />
rechtsabteilung definiert werden.<br />
These 9: Die aufgabe des regelwächters erfordert juristische<br />
und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Verständnis für das<br />
Geschäftsmodell des Unternehmens sowie ein hohes Maß an<br />
Integrität und kommunikativen Fähigkeiten.<br />
These 10: Für die nachhaltigkeit des Compliance-Management-Systems<br />
sind im rahmen eines regelkreisprozesses die<br />
ständige Überwachung und eine in abständen ganzheitlich<br />
durchzuführende Überprüfung mit dem Ziel kontinuierlicher<br />
Verbesserungen unerlässlich.<br />
Entwicklung der Compliance-Struktur<br />
Die Umsetzung der vorgenannten Punkte obliegt der Geschäftsleitung<br />
im rahmen ihrer leitungsaufgabe. Zur Erreichung<br />
einer ganzheitlichen Compliance empfiehlt der aKEIÜ jedoch<br />
eine 3-stufige Vorgehensweise. Zunächst muss als Grundlage<br />
für die nachfolgenden unternehmerischen Entscheidungen in<br />
einer ersten Stufe festgestellt werden, aus welchen bereichen<br />
und rechtsgebieten für das Unternehmen Compliance-risiken<br />
entstehen können. Sodann ist ein Compliance-Management-<br />
System zu entwickeln, wozu beispielweise die Entwicklung<br />
schriftlicher Verhaltenskodizes (z. b. Geschenkerichtlinien), intensivierte<br />
berichtssysteme, abbau verdeckter anreize (z. b.<br />
Justierung von bonusregelungen), Checklisten für sensible, sich<br />
wiederholende Problemstellungen (z. b. Einkauf, beraterver-<br />
0 4<br />
10<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />
träge) und eine Compliance landscape mit der benennung der<br />
für bestimmte Themen verantwortlichen regelwächter gehören.<br />
Wegen des persönlichen haftungsrisikos eines regelwächters<br />
ist darauf zu achten, dass ihre Zuständigkeit, auf gaben und<br />
befugnisse klar geregelt werden.<br />
abschließend hat die Unternehmensspitze in einer dritten Stufe<br />
Kontrollen und Maßnahmen der Disziplinierung im Fall von<br />
Compliance-Verstößen zu implementieren und durchzu setzen.<br />
Compliance ist ein Prozess, der von der laufenden an wendung<br />
und der bewussten Weiterentwicklung lebt. Um die Wirksamkeit<br />
eines Compliance-Management-Systems stetig zu erhöhen,<br />
sind daher ständige Überwachungen und Über prüfungen<br />
durch z. b. den aufsichtsrat oder einen externen Dienstleister<br />
erforderlich. Zu beachten ist hierbei, dass seit der Verabschiedung<br />
des bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes aufsichtsräte<br />
explizit dazu verpflichtet sind, das Compliance-Management<br />
als Teil des internen Kontrollsystems zu über wachen.<br />
Dokumentation<br />
Es versteht sich fast von selbst, dass die angemessenheit<br />
und Wirksamkeit eines vorhandenen Compliance-Management-Systems<br />
nur dann überprüft werden kann, wenn die im<br />
Unternehmen durchgeführten Compliance-Maßnahmen ausreichend<br />
dokumentiert sind und entsprechende nachweise<br />
vorgelegt werden können. Dementsprechend sollte eine Dokumentationspflicht<br />
über die Compliancetätigkeit bestehen.<br />
FAZIT<br />
Die Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis, aber auch<br />
die in der Öffentlichkeit bekannten Fälle von groben Missständen<br />
zeigen, dass die Compliance-Organisation mit<br />
dem glaubwürdigen bekenntnis der Unternehmensleitung<br />
zur Compliance im Unternehmen steht und fällt. Compliance<br />
sollte kein Formakt und keine bloße Pflichtübung sein.<br />
Vielmehr muss sich die erste Führungsebene uneingeschränkt<br />
der Sache verpflichtet fühlen und Compliance<br />
im Unternehmen als Chefsache behandeln. Dabei muss<br />
sie das Thema Compliance proaktiv angehen, unverkennbare<br />
botschaften an die Mitarbeiter senden und deutlich<br />
machen, dass rechtsverstöße im Unternehmen nicht geduldet<br />
werden und bei Verstößen entsprechende Sanktionen<br />
ergriffen werden.<br />
Michael Stahl<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Tel. 0 61 51/2 78 91-0<br />
michael.stahl@curacon.de<br />
Jens Casper<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Teamleiter<br />
Tel. 0 61 51/2 78 91-24<br />
jens-markus.casper@curacon.de<br />
7
FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />
8<br />
Deutsche Bischofskonferenz und EKD empfehlen<br />
„grundsätze guter kirchlicher stiftungspraxis“<br />
des Bundesverbandes Deutscher stiftungen<br />
Die 132. Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz und die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in<br />
Deutschland (EKD) haben die Beachtung und Anwendung der „Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis“ am<br />
24. März 2010 ausdrücklich empfohlen. Der ökumenische „Arbeitskreis Kirchen“ im Bundesverband Deutscher<br />
Stiftungen hatte die Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis entwickelt und am 22. September 2009 in Hannover<br />
verabschiedet. Es folgt ein kurzer Überblick über die verschiedenen Arten kirchlicher Stiftungen, für die diese<br />
Grundsätze nunmehr gelten werden.<br />
KIrChlIChE STIFTUnGEn · GrUnDSÄTZE GUTEr STIFTUnGSPraxIS · TranSParEnZ<br />
Kirchliche Stiftungen<br />
Wie Staat und Kirche, die weltliche und kirchliche rechtsordnung,<br />
stehen auch Stiftungen nach staatlichem und kirchlichem<br />
recht sowie die staatliche und die kirchliche Stiftungsaufsicht<br />
nebeneinander. Kirchen bedienen sich im rechtsverkehr staatlicher<br />
rechtsformen und nehmen am weltlichen rechtsverkehr<br />
teil. Die neueren Stiftungsgesetze legen durch allgemeine Kriterien<br />
fest, welche Stiftungen als kirchliche Stiftungen im Sinne<br />
staatlichen rechts zu gelten haben. nach dem im Wesentlichen<br />
übereinstimmenden begriffsbestimmungen im Sinne des jeweiligen<br />
Stiftungsgesetzes sind kirchliche Stiftungen solche Stiftungen,<br />
deren Zweck es ist, ausschließlich oder überwiegend<br />
kirchlichen aufgaben zu dienen, und die<br />
eine besondere organi satorische Verbindung<br />
zu einer Kirche aufweisen. Dabei<br />
wer den auch die Gründung der Stiftung<br />
durch eine Kirche, die satzungs mäßige<br />
Unterstellung der Stiftung unter kirchliche<br />
aufsicht oder eine Zwecksetzung,<br />
die sinnvoll nur in Verbindung mit einer<br />
Kirche erfüllt werden kann, als gesetzliches<br />
Kriterium aufgezählt. 1<br />
Arten von Kirchlichen Stiftungen<br />
Es gibt rechtsfähige und nichtrechtsfähige,<br />
privatrechtliche und öffentlich-rechtliche<br />
kirchliche Stiftungen. Öffentlich im<br />
Sinne der neueren Stiftungsgesetze sind alle Stiftungen, da sie<br />
stets öffentliche gemeinnützige Ziele verfolgen.<br />
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />
Kirchliche Stiftungen des öffentlichen rechts sind zumeist ortskirchliche<br />
Stiftungen und die sogenannten „Pfründestiftungen“,<br />
da sie ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und in das<br />
Verwaltungssystem der Kirchen eingegliedert sind. hierzu gehören<br />
beispielsweise Stiftungen zur Errichtung und Unterhaltung<br />
von Kirchengebäuden, ferner die Kultusstiftungen zu gottesdienstlichen<br />
und seelsorgerlichen Zwecken, die sich an eine Kirchenstiftung<br />
anlehnen. Pfründestiftungen dienten ursprünglich unmittelbar<br />
den Inhabern von Kirchenämtern als lebensunterhalt. 2<br />
”<br />
Kirchliche Stiftungen<br />
bilden in ihrer Vielfalt<br />
alle Bereiche des kirchlichen<br />
Lebens ab.<br />
“<br />
Grundsätze guter kirchlicher Stiftungs<br />
praxis, Auszug aus der Präambel vom<br />
22. September 2009<br />
Kirchliche Stiftungen des Privatrechts<br />
Diese Stiftungen nehmen keine kirchlich öffentliche Funktion<br />
wahr, sondern werden vom Stifter auf Grund ihrer Satzung<br />
und ihrem Stiftungszweck der Kirche zugeordnet und der<br />
kirchlichen aufsicht unterstellt. In der regel werden sie von<br />
Privatpersonen , die der Kirche nahestehen, nach den regeln<br />
des bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet und ihre Verwaltung<br />
oder beaufsichtigung wird kirchlichen Organen anvertraut.<br />
Nichtrechtsfähige kirchliche Stiftungen<br />
Zahlreiche kirchliche Stiftungen bilden einen integralen bestandteil<br />
eines kirchlichen rechtsträgers bzw. ein sogenanntes<br />
Sondervermögen, das separat vom<br />
sonstigen Vermögen des rechtsträgers<br />
zu verwalten ist. Sie besitzen jedoch kei-<br />
ne vom Staat verliehene oder anerkannte<br />
eigene rechtspersönlichkeit. Diese<br />
Stiftungen werden als nichtrechtsfähige<br />
kirchliche Stiftungen bezeichnet. Sie sind<br />
abzugrenzen von nichtrechtsfähigen<br />
Stiftungen privaten rechts (sogenannte<br />
Treuhandstiftungen), die auf Erbschaften<br />
oder Schenkungen einer Privatperson<br />
beruhen. Gerade die nichtrechtsfähigen<br />
Stiftungen von Kirchengemeinden<br />
erfreuen sich auf Grund eines häufig<br />
sehr geringen Stiftungskapitals in den<br />
letzten Jahren großer beliebtheit.<br />
Verabschiedung der Grundsätze guter kirchlicher<br />
Stiftungspraxis<br />
Für alle kirchlichen Stiftungen gelten nunmehr die Grundsätze<br />
guter kirchlicher Stiftungspraxis, die die beiden großen Kirchen<br />
befürwortet haben. Von der Mitgliederversammlung des<br />
bundes Deutscher Stiftungen wurden 2006 die Grundsätze<br />
guter Stiftungspraxis verabschiedet. Es handelt sich dabei um<br />
einen Orientierungsrahmen für effektives und uneigennütziges<br />
Stiftungshandeln. nach der Evangelischen Kirche hat nun<br />
auch die Katholische Deutsche bischofskonferenz die Grundsätze<br />
guter kirchlicher Stiftungspraxis empfohlen, die der<br />
0 4<br />
10
ökumenisch zusammengesetzte arbeitskreis beim bundesverband<br />
Deutscher Stiftungen erarbeitet hat. In den Grundsätzen<br />
heißt es unter anderem, dass Stiftungsorgane, Stiftungsverwaltung<br />
und Stiftungsmitarbeiter Transparenz als ausdruck<br />
der Verantwortung von kirchlichen Stiftungen anerkennen. 3<br />
Transparenz ist ausdruck der Verantwortung der Stiftungen<br />
gegenüber der Gesellschaft. Die Stiftungen stellen daher der<br />
Öffentlichkeit die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen<br />
Informationen über ihre Tätigkeit zur Verfügung. Die<br />
Stiftungsorgane und Stiftungsmitarbeiter sorgen als Treuhänder<br />
des Stifterwillens dafür, dass dieser auf uneigennützige Weise<br />
erfüllt wird. Deshalb haben sie Interessenkonflikte zwischen<br />
dem am allgemeinwohl ausgerichteten Stiftungsauftrag und<br />
privaten Interessen der beteiligten offenzulegen und zu vermeiden.<br />
bereits im Oktober 2005 wurde vom Diakonischen Werk der<br />
Evangelischen Kirche in Deutschland der Diakonische Corporate<br />
Governance Kodex (DGK) angelehnt an das deutsche<br />
Corporate Governance System auf den diakonischen bereich<br />
übertragen. Seine anwendung wurde von den meisten landeskirchen<br />
ihren Mitgliedseinrichtungen empfohlen. Der DGK<br />
beschreibt wesentliche Grundlagen zur Stärkung der diakonischen<br />
Einrichtungskultur, insbesondere durch die Optimierung<br />
der leitung und Überwachung diakonischer Einrichtungen. Er<br />
enthält Standards und Empfehlungen guter und verantwortungsvoller<br />
Einrichtungsführung. Im lichte des DGK wurden<br />
nunmehr die Grundsätze guter kirchlicher Stiftungspraxis<br />
durch die beiden großen Kirchen ihren zugeordneten Stiftungen<br />
empfohlen. Daneben orientieren sich die kirchlichen<br />
Grundsätze guter Stiftungspraxis an den Grundsätzen guter<br />
Stiftungspraxis des bundesverbands Deutscher Stiftungen.<br />
Zehn Grundsätze für kirchliche Stiftungen<br />
Die Grundsätze für kirchliche Stiftungen lassen sich in „zehn<br />
Gebote“ für die Stiftungsorgane in der täglichen Stiftungspraxis<br />
inhaltlich wie folgt zusammenfassen:<br />
1. Kirchliche Stiftungen verfolgen im Einklang mit dem kirchlichen<br />
auftrag die vom Stifter vorgegebenen Zwecke.<br />
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane handeln in christlicher<br />
Verantwortung.<br />
3. Die Organe oder Träger der kirchlichen Stiftung haben für<br />
eine ordnungsgemäße Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks<br />
zu sorgen.<br />
0 4<br />
10<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />
4. Die Stiftungsorgane und -mitarbeiter sind Treuhänder des<br />
im Stiftungsgesetz und in der Satzung formulierten Stifterwillens.<br />
Sie erfüllen den Stiftungszweck nach bestem Wissen<br />
und Gewissen.<br />
5. Das Stiftungsvermögen ist im Einklang mit christlichen Werten<br />
anzulegen und auf Dauer ungeschmälert zu erhalten.<br />
6. Transparenz ist ausdruck der Verantwortung von kirchlichen<br />
Stiftungen in der Gesellschaft und ein Mittel zur Vertrauensbildung.<br />
7. Mitglieder von verantwortlichen Organen sind grundsätzlich<br />
unabhängig von den für die operative Tätigkeit verantwortlichen<br />
Organen.<br />
8. Der Informationsaustausch zwischen den Organen erfolgt<br />
vertrauensvoll und wahrheitsgemäß.<br />
9. Die Stiftungsorgane legen die anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt<br />
im Einzelfall unaufgefordert offen und verzichten<br />
von sich aus auf eine beteiligung am Entscheidungsprozess,<br />
wenn dieser ihnen oder einer nahestehenden<br />
Person einen unmittelbaren Vorteil oder nachteil bringen<br />
kann. auch persönliche beziehungen zu den Fördersuchenden<br />
und zu Dienstleistungsunternehmen werden offengelegt.<br />
10. Die Stiftungsorgane verzichten uneigennützig auf vermögenswerte<br />
Vorteile.<br />
FAZIT<br />
Dr. Steffi Hunnius<br />
rechtsanwältin<br />
CUraCOn Weidlich<br />
rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />
Tel. 07 11/2 55 87-11<br />
steffi.hunnius@curacon-recht.de<br />
1 Vgl. Seifart / v. Campenhausen, handbuch des Stiftungsrechts, 2. auflage 1999, S. 473, 475 m. w. n.<br />
2 Vgl. Seifart / v. Campenhausen, handbuch des Stiftungsrechts, 2. auflage 1999, S. 482.<br />
3 Vgl. WElT OnlInE vom 27. august 2010.<br />
Im lichte des Vertrauensverlustes, den die beiden großen<br />
Kirchen in jüngster Vergangenheit erlitten haben, sowie auf<br />
Grund des Mitgliederschwundes und des rückgangs des<br />
Spendenaufkommens sind die Grundsätze guter kirchlicher<br />
Stiftungspraxis als bekenntnis und Selbstverpflichtung kirchlicher<br />
Stiftungen zu mehr Transparenz zu verstehen. Es gilt,<br />
diese Grundsätze nunmehr durch die Stiftungsorgane mit<br />
leben zu erfüllen und in der alltäglichen Stiftungspraxis zu<br />
verwirklichen.<br />
9
FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />
10<br />
Chancen- und risikoorientierte Unternehmenssteuerung<br />
Kurzlebige Änderungen in der Gesetzgebung, Wettbewerbsverschärfung, Kürzung der öffentlichen Zuschüsse sowie<br />
steigende Komplexität der Verwaltungsabläufe sind nur einige Herausforderungen, die die wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen von Unternehmen im Sozial- und Gesundheitsmarkt in der heutigen Zeit kennzeichnen. Wer<br />
in solch bewegten Zeiten unachtsam ist, gerät schnell ins Hintertreffen. Chancen und Risiken sollten frühzeitig identifiziert<br />
werden, um rechtzeitig zukunftssichere Entscheidungen zu treffen. Dazu müssen den Entscheidungsträgern<br />
im Rahmen der Unternehmenssteuerung alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.<br />
rISIKOManaGEMEnT · rISIKOOrIEnTIErTE UnTErnEhMEnSFÜhrUnG · STEUErUnGSSySTEME · COnTrOllInG<br />
Pflicht zur Einführung eines Risikomanagementsystems<br />
Das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)<br />
hat in § 91 abs. 2 aktG die Pflicht zur Einrichtung<br />
eines risikofrüherkennungssystems festgelegt. In der<br />
Gesetzesbegründung wird deutlich, dass diese Vorschrift<br />
rechtsformunabhängig als bestandteil einer ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsführung zu sehen ist und daher auch für Unternehmen<br />
im Sozial- und Gesundheitsmarkt gilt. Weiterhin haben<br />
Unternehmen, die einen lagebericht erstellen, die risiken<br />
der künftigen Entwicklung zu beschreiben. Dieser Verpflichtung<br />
kann grundsätzlich nur dann nachgekommen werden,<br />
wenn im Unternehmen ein System existiert, das derartige risikobehaftete<br />
Entwicklungen aufzeigt.<br />
Die Wichtigkeit der Einführung eines solchen Instruments für<br />
Unternehmen im Sozial- und Gesundheitsmarkt wird auch im<br />
entsprechenden Corporate Governance Kodex betont.<br />
Schließlich stellen die regelungen des § 53 haushaltsgrundsätzegesetz<br />
für öffentliche Unternehmen keine unmittelbare<br />
Pflicht zur Einführung eines risikomanagementsystems dar. Jedoch<br />
hat der abschlussprüfer bei einer entsprechenden Erweiterung<br />
des Prüfungsgegenstandes zu prüfen und darüber bericht<br />
zu erstatten, ob ein risikofrüherkennungssystem existiert<br />
und angewandt wird. Der adäquate Umgang mit der Steuerung<br />
von risiken ist daher eine unverzichtbare Managementaufgabe.<br />
Begriffsdefinitionen<br />
Risiko<br />
Unter risiko sind alle ungünstigen Entwicklungen zu verstehen,<br />
die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
des Unternehmens auswirken. hierzu zählen nicht nur Zahlungsunfähigkeit<br />
oder Überschuldung, sondern auch abweichungen<br />
von den Unternehmenszielen wie defizitäre<br />
Geschäftsbereiche, unvollständig vergütete leistungssteigerungen<br />
oder nicht refinanzierte Personalkostensteigerungen. Zur<br />
Gesamtbetrachtung gehören auch verpasste Chancen. Das<br />
wird spätestens dann deutlich, wenn statt des eigenen Unternehmens<br />
die Konkurrenz zum Zuge kommt. Eine ausschließlich<br />
auf risikovermeidung angelegte Unternehmensführung kann<br />
nicht erfolgreich sein, da zum langfristigen Überleben jedes<br />
Unternehmens das auffinden und Wahrnehmen von in der<br />
regel risikobehafteten Chancen gehört. Ein ausgewogenes<br />
risikomanagement ist daher nicht einseitig auf die Vermeidung<br />
von risiken, sondern auf das Erkennen, bewerten und sorgfältige<br />
abwägen von Chancen und risiken ausgerichtet.<br />
Risikomanagement (RMS)<br />
Das rMS umfasst die Gesamtheit aller organisatorischen regelungen<br />
und Maßnahmen zur Erkennung und zum Umgang<br />
mit den risiken aus unternehmerischer Tätigkeit. Ein umfassendes<br />
rMS besteht aus den bausteinen<br />
• Internes Überwachungssystem<br />
• Controlling<br />
• risikofrüherkennungssystem<br />
System des Risikomanagements<br />
Internes<br />
Überwachungssystem<br />
OrganisatorischeSicherungsmaßnahmen<br />
Interne<br />
revision<br />
risikomanagementsystem<br />
Controlling<br />
risikofrüherkennungssystem<br />
Kontrollen Planung Steuerung<br />
Informa-<br />
tionsver-<br />
sorgung<br />
In vielen Unternehmen des Sozial- und Gesundheitsmarktes<br />
sind einzelne Maßnahmen dieses rMS bereits mehr oder weniger<br />
ausgeprägt eingerichtet. Jedoch kann das rMS erst<br />
dann seiner Funktion in vollem Umfang nachkommen, wenn<br />
alle wesentlichen risiken in einem Unternehmen systematisch<br />
erfasst und bewertet sind. Dies schließt auch eine Dokumentation<br />
ein, die nicht nur als nachweis eines ordnungsgemäßen<br />
risikomanagement-Prozesses dient, sondern in erster linie die<br />
Kommunikation über die Entscheidungen und die risikohandhabung<br />
im Kontext mit der Strategie und den Zielen des Unternehmens<br />
ermöglicht.<br />
Ein effizientes risikomanagement ermöglicht es, bestehende<br />
und zukünftige potenzielle risiken zu erkennen, zu bewerten<br />
und zu steuern. Der ablauf des rMS vollzieht sich daher als<br />
0 4<br />
10
kontinuierlicher Prozess, der in der folgenden ausführung verdeutlicht<br />
wird.<br />
Unternehmensziele und Erfolgsfaktoren<br />
Die Ziele eines Unternehmens und das risikomanagement<br />
sind untrennbar miteinander verknüpft. Unternehmensziele<br />
sind geschäftliche Chancen, die ein Unternehmen wahrnehmen<br />
will. Sie finden sich ebenso wie die dazugehörigen Erfolgsfaktoren<br />
in den Kernstrategien eines Unternehmens wieder<br />
und bilden die basis für die ableitung der risikostrategie.<br />
In dieser wird festgelegt, welche risiken ein Unternehmen bis<br />
zu welcher höhe zu akzeptieren bereit ist. Ein effektives risikomanagement<br />
ist ohne die von der Geschäftsführung ausformulierten<br />
Unternehmensstrategien mit klar definierten Unternehmenszielen<br />
nicht möglich. Falls hier Ergänzungsbedarf besteht,<br />
sollten im rahmen eines Strategieworkshops neue Strategien<br />
entwickelt bzw. bestehende Strategien hinterfragt werden. Dabei<br />
können Stärken-Schwächen-Profile sowie die Darstellung<br />
der Unternehmensziele mittels einer balanced Scorecard einen<br />
wertvollen beitrag leisten.<br />
Risikoidentifikation<br />
Grundlage der risikoidentifikation ist die systematische und<br />
möglichst vollständige Ermittlung bestehender und zukünftiger<br />
potenzieller risiken (risikoinventur). Dabei bietet es sich an,<br />
eine arbeitsgruppe aus leitern aller wesentlichen abteilungen<br />
und leistungsbereiche des Unternehmens zu bilden. Die arbeitsgruppe<br />
sollte von der Geschäftsführung begleitet und gegebenenfalls<br />
von einem Externen moderiert werden.<br />
Zur Kategorisierung der identifizierten risiken bietet sich beispiels<br />
weise eine Einteilung nach strategischen und operativen<br />
risiken an. Die Einordnung dient als anhalt zur systematischen<br />
Vorgehensweise und hat für die Frage bedeutung, in welche<br />
Zuständigkeitsbereiche die weitere bearbeitung der risiken fällt.<br />
Risikoanalyse und -bewertung<br />
Dieser Schritt dient der Einordnung der festgestellten risiken in<br />
eine rangfolge und als basis für die Festlegung der handlungsalternativen,<br />
die im rahmen der risikosteuerung in betracht<br />
kommen. bei der bewertung der einzelnen risiken wird<br />
die generelle auswirkung auf die Erreichung der Unternehmensziele<br />
und die Wahrscheinlichkeit des risikoeintritts analysiert.<br />
Daraus wird ein Erwartungswert für die Schadenshöhe<br />
abgeleitet, der eine Ordnung der risiken nach Wesentlichkeitsgesichtspunkten<br />
ermöglicht. Intelligente bewertungsmethoden<br />
sowie die Festlegung geeigneter Indikatoren und<br />
Schwellenwerte ermöglichen eine Quantifizierung der Schlüsseldimensionen<br />
auch in „weichen“ bereichen, beispielsweise<br />
bei der Mitarbeiter- oder Kundenzufriedenheit.<br />
Risikobewältigung<br />
Für die erkannten und quantifizierten risiken wird im nächsten<br />
Schritt eine Konzeption zur risikobewältigung erarbeitet.<br />
• risiken vermeiden (z. b. die aufgabe eines dauerhaft defizitären<br />
betätigungsfeldes)<br />
• risiken vermindern bzw. begrenzen (z. b. Verbesserung der<br />
Planungsinstrumente des Unternehmens)<br />
• risiken überwälzen (z. b. Optimierung des Versicherungsschutzes)<br />
0 4<br />
10<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />
• risiken selbst tragen (z. b. wenn der Erwartungswert für das<br />
beurteilte risiko gering ist und andere Maßnahmen der risikobewältigung<br />
hohe Kosten verursachen)<br />
Risikoberichterstattung und Verankerung in der vorhandenen<br />
Organisation<br />
Mit einer formalisierten berichterstattung über die risikolage<br />
im Unternehmen wird sichergestellt, dass alle wesentlichen Informationen<br />
bei den zuständigen Entscheidungsträgern vorliegen,<br />
damit geeignete Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden.<br />
Für die praktische Umsetzung der anforderungen ist es<br />
entscheidend, dass sich die berichterstattung auf das notwendige<br />
beschränkt. Der risikobericht sollte regelmäßig auf der<br />
agenda der Geschäftsführung stehen und damit in das vorhandene<br />
berichtswesen einfließen. Die regelmäßige berichterstattung<br />
wird bei wesentlichen Vorfällen fallweise um eine adhoc-berichterstattung<br />
ergänzt. Die gesamten abläufe des rMS<br />
müssen in die vorhandenen Organisationsstrukturen eingebunden<br />
werden, um eine dauerhafte anwendung sicherzustellen<br />
und Parallelstrukturen zu vermeiden.<br />
Dokumentation und Überwachung<br />
Die abläufe des rMS werden abschließend in einem sogenannten<br />
risikohandbuch dokumentiert. Dies gewährleistet,<br />
dass das rMS auch bei Änderungen der personellen Verantwortlichkeiten<br />
einsatzfähig bleibt. Weiterhin wird in diesem<br />
Schritt verifiziert, ob die beschlossenen Maßnahmen die aus<br />
der risikostrategie abgeleiteten Ziele erreichen. Zur Sicherstellung<br />
der kontinuierlichen anwendung des rMS ist es notwendig,<br />
die Einhaltung der beschlossenen regelungen zu überwachen.<br />
Diese aufgabe kann von der Geschäftsführung oder<br />
von der Internen revision erfüllt werden.<br />
FAZIT<br />
Es ist zu erwarten, dass sich die wirtschaftlichen rahmenbedingungen<br />
in Zukunft mit noch höherer Geschwindigkeit<br />
ändern werden. Die daraus resultierenden unternehmerischen<br />
risiken können nicht vollständig vermieden werden.<br />
Jedoch leistet eine chancen- und risikoorientierte Unternehmenssteuerung<br />
einen wertvollen beitrag für eine erfolgreiche<br />
Unternehmensentwicklung. bei der ausgestaltung des<br />
rMS sind unbedingt Größe und Geschäftstätigkeit des Unternehmens<br />
zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das<br />
rMS die Erreichung der Unternehmensziele sicherstellt,<br />
aber dennoch im praktischen betrieb handhabbar bleibt.<br />
Thomas Graf<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Tel. 09 11/9 41 43-75<br />
thomas.graf@curacon.de<br />
11
FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />
12<br />
Aktuelle Entwicklungen beim Arbeitsergebnis von<br />
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen<br />
Das Arbeitsergebnis ist bei Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) eine relevante Größe, deren<br />
Ermittlung immer wieder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Im Folgenden wird auf aktuelle Tendenzen und Neuregelungen<br />
in diesem Bereich eingegangen.<br />
arbEITSErGEbnIS · EInbEZIEhUnG VOn ZInSEn · VErGÜTUnGSbErEICh · bErUFSbIlDUnGSbErEICh<br />
Zinsen im Arbeitsergebnis<br />
Eine WfbM hat nach der Werkstättenverordnung (WVO) ein<br />
arbeitsergebnis zu ermitteln, darzustellen und nach den gesetzlichen<br />
Grundlagen zu verwenden. Die berechnungsmethodik,<br />
insbesondere die Frage, welche finanziellen Größen der Finanz-<br />
und betriebsbuchhaltung wie einzuberechnen sind, ist dabei<br />
vom Gesetzgeber nicht explizit geregelt. Es ergibt sich daher<br />
eine Vielzahl von Zweifelsfragen, deren behandlung im Einzelfall<br />
durchaus wesentliche auswirkungen auf die Ergebnishöhe<br />
haben kann.<br />
Eine dieser Zweifelsfrage betrifft die Zinsen: Zinsen sind nach<br />
der WVO als Erträge in die berechnung einzubeziehen, wenn<br />
sie wirtschaftliche Zinsen sind. nach literaturmeinung sind solche<br />
Zinsen wirtschaftlich, die durch die Tätigkeit, also Wirtschaften,<br />
der WfbM verursacht sind. Zinsen aus Vermögensverwaltung<br />
gehören nicht hierzu. nach auffassung der<br />
Kostenträger ist nunmehr auch eine Verzinsung von rücklagen,<br />
die nach der WVO gebildet werden können, vorzunehmen.<br />
Der landschaftsverband rheinland (lVr) fordert, die Ertragsschwankungsrücklage<br />
zu verzinsen; andere auffassungen beziehen<br />
die rücklage für Ersatzbeschaffungen und auch die<br />
abschreibungsrücklage mit ein. Es wird im Ergebnis über die<br />
bindung der kumulierten Überschüsse des WfbM-arbeitsbereiches<br />
hinaus auch eine Verzinsung deren Erträge gefordert.<br />
Dies gilt unbeachtlich davon, ob Erträge überhaupt als Mittelzufluss<br />
angefallen sind und wenn, ob sie nach der bisher einhelligen<br />
Kommentarmeinung in das arbeits ergebnis gehören.<br />
Eine Erklärung hierfür kann sein, dass bei einer Komplexeinrichtung<br />
mit ertragsstarker WfbM und defizitären anderen bereichen<br />
sich per Saldo ein Verrechnungskonto der WfbM mit<br />
dem Träger aufbaut und eben die Verzinsung dieses Verrechnungskontos<br />
gewollt ist. betriebswirtschaftlich werden somit<br />
aus Sicht der WfbM Zinserträge in der innerbetrieblichen<br />
leistungsverrechnung anzusetzen sein. Gleichzeitig ist sicherzustellen,<br />
dass der WfbM im Zeitpunkt einer Ersatz- oder<br />
Modernisierungsinvestition und erst recht bei erheblichen Ertragsschwankungen,<br />
wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise,<br />
die liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Eine Verzinsung<br />
ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Prüfung der Arbeitsergebnisrechnung<br />
Die Kostenträger haben angekündigt, Jahresabschlüsse der<br />
WfbM und arbeitsergebnisrechnungen nicht nur anzufordern,<br />
sondern einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Es soll in der<br />
Vergangenheit unplausible arbeitsergebnisrechnungen gegeben<br />
haben, auch werden schon länger uneinheitliche Darstellungen<br />
moniert. Im Extremfall wurden arbeitsergebnisrechnungen<br />
nicht oder nicht vollständig vorgelegt, wobei dies auf<br />
Grund des nunmehr gesetzlich kodifizierten Prüfungsrechts der<br />
anerkennungsbehörden eigentlich nicht mehr sein kann. Das<br />
Problem der Uneinheitlichkeit wurde mit Vordrucken gelöst,<br />
die zwar schon seit 2003 existieren, aber inzwischen auch<br />
explizit angefordert werden.<br />
Es wird für die WfbM nun noch stärker als bisher darauf ankommen,<br />
„richtig“ zu rechnen und die rechnung im Einzelfall<br />
auch zu erläutern bzw. überhaupt erläutern zu können. Gegriffene<br />
Zahlen sind regelwidrig und annahmen dürfen nicht<br />
willkürlich gemacht werden und müssen im Zweifelsfall auch<br />
Dritten gegenüber verplausibilisiert werden können. Gegebenenfalls<br />
kann auch ein anhang mit Methodenerläuterungen<br />
aufgestellt werden. Er ist zwar nicht vorgeschrieben, aber<br />
gerade in Zweifelsfragen sollte über die gewählte Vorgehensweise<br />
angemessen informiert werden und gegebenenfalls auch<br />
mit dem Kostenträger ein Einvernehmen hergestellt werden.<br />
Leistungs- versus Vergütungsbereich<br />
Ein dritter Punkt ist, dass die Kostenträger und die WfbM inzwischen<br />
in der regel in den vergangenen drei bis vier<br />
Jahren Vergütungsverhandlungen geführt haben. In bayern<br />
sind bei Vergütungsverhandlungen Stellenschlüssel vereinbart<br />
worden . hier „soll die buchhalterische Erfassung (…) kein<br />
Problem darstellen“ – so die auffassung des bezirkes Oberbayern.<br />
Inwieweit dies in der Praxis auch so ist, sei dahingestellt.<br />
Die Trennung der beiden bereiche ist kein leichtes<br />
Unterfangen. bisher mussten WfbM zwar schon eine Kostenstellenrechnung<br />
eingerichtet haben (seit bestehen der WVO<br />
in ihrer heutigen Form im Jahr 1996 ist dies Pflicht), die anforderungen<br />
an diese verschärfen sich allerdings deutlich. Unbestritten<br />
ist, dass schon bisher nach den Vorgaben des SGb Ix<br />
und der WVO die auswirkungen der Vergütungen auf das<br />
arbeitsergebnis gezeigt werden mussten. Das heißt, es musste<br />
schon bisher errechnet werden, ob die vom Kostenträger<br />
gezahlten Tagessätze den damit zu deckenden aufwendungen<br />
entsprechen, diese übersteigen oder unterschreiten.<br />
letzteres ist insoweit problematisch, als das nach § 12 WVO<br />
zu errechnende und gesetzlich für genau bezeichnete Zwecke<br />
0 4<br />
10
der WfbM gebundene arbeitsergebnis um die übersteigenden<br />
beträge, den sogenannten Verlust aus dem Vergütungsbereich,<br />
erhöht werden musste. Der Verlust ist im Endeffekt<br />
anderweitig aus freien Mitteln der WfbM oder des Trägers<br />
zu decken, quasi ein gesetzlich gewolltes Zuschussgeschäft.<br />
allerdings wurden Tagessätze oftmals pauschal ohne zu<br />
Grunde liegende leistungs- und Preiskalkulation vereinbart.<br />
War zwar eine solche Kalkulation vorgenommen worden, sind<br />
dieser aber über Jahre hinweg pauschale anhebungen der<br />
Kostensätze gefolgt. Eine dezidierte Zuordnung der Kosten ist<br />
somit in beiden Fällen nicht möglich. Die weitere aufgliederung<br />
der Kostenstellenrechnung in vergütungsgedeckte versus<br />
weitere Kosten war schlichtweg nicht möglich. Um eine zuverlässige<br />
berechnung des arbeitsergebnisses durchzuführen zu<br />
können, die auch unterjährig erfolgen muss, um schon vor<br />
Jahresende wesentliche Über- oder Unterschreitungen bei den<br />
aus dem Ergebnis zu zahlenden löhnen feststellen zu können,<br />
ist daher bei vielen WfbM ein nicht unerheblicher Umstellungsaufwand<br />
erforderlich. Die zuständigen Gremien von<br />
WfbM bzw. deren Trägern sollten unverzüglich prüfen, ob bei<br />
ihnen nunmehr solche umsetz baren Vereinbarungen mit Kalkulation<br />
der im Vergütungs bereich zu erbringenden leistungen<br />
und der hierfür bewilligten Kostensätze vorliegen. Wenn dies<br />
der Fall ist, sollten die notwendigen arbeiten zur anpassung<br />
des internen rechnungswesens aufgenommen werden. Dabei<br />
sind auf basis der vorgegebenen gesetzlichen regelungen<br />
und geschlossenen leistungsvereinbarungen die dem Ver gütungs<br />
bereich zuzurechnenden Kosten zu ermitteln. Dies kann<br />
auch manuell er folgen. auf Dauer ist allerdings eine in das<br />
rechnungswesen integrierte lösung erforderlich.<br />
Arbeitsbereich versus Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich<br />
Wiederum unbestritten betrifft das arbeitsergebnis den arbeitsbereich<br />
der WfbM. Mithin war auch schon bisher das arbeitsergebnis<br />
eben nur für den arbeitsbereich der WfbM zu errechnen,<br />
was bedeutet, dass die anderen in der WVO<br />
geregelten bereiche Eingangsverfahren und berufsbildungsbereich<br />
nicht einzubeziehen sind. auch dies erfordert eine<br />
ausgefeilte Kostenstellenrechnung und wird in der Praxis dadurch<br />
erschwert, dass oft ein enger fachlicher Zusammenhang<br />
zwischen den bereichen besteht, z. b. durch Mitarbeit der<br />
berufsbildungsteilnehmer im arbeitsbereich und betreuung<br />
durch eben dort beschäftigte angestellte der WfbM. Das Institut<br />
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) ließ in seiner<br />
Übrige Bereiche<br />
des Trägers:<br />
Krankenhaus<br />
Schulen<br />
Wohnen<br />
beratungsstellen<br />
…<br />
0 4<br />
10<br />
WfbM:<br />
Eingangsverfahren<br />
(§ 3 WVO)<br />
Träger<br />
Berufsbildungsbereich<br />
(§ 4 WVO)<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />
einschlägigen Stellungnahme zur rechnungslegung IDW rS<br />
KhFa 2 bisher ohne weiteres eine Schätzung zu, wobei dies<br />
in der regel auf eine Schätzung des Ergebnisses der anderen<br />
bereiche außer dem arbeitsbereich hinauslief. Dieses Ergebnis<br />
mindert oder erhöht das arbeitsergebnis mit den entsprechenden<br />
Folgerungen aus § 12 WVO. Der lVr geht aber nunmehr<br />
davon aus, dass Kosten und Erlöse der WfbM insgesamt<br />
aufgeteilt werden. Er favorisiert dabei eine direkte Zuordnung.<br />
Wenn dies nicht möglich ist, wird eine Schlüsselung gefordert,<br />
im regelfall entsprechend der belegung.<br />
Die anforderungen des Kostenträgers sind hier offensichtlich<br />
höher als die des IDW, schon deswegen, weil im Falle des lVr<br />
alle Kosten und Erlöse aufgeteilt werden, statt nur das Ergebnis<br />
zu betrachten. Wesentliche abweichungen ergeben sich<br />
zwar nicht, aber die rechnung wird deutlich komplexer. Es<br />
ist davon auszugehen, dass WfbM ihre Kostenrechnung entsprechend<br />
anpassen müssen, um die anforderungen der Kostenträger<br />
an eine Trennung der bereiche erfüllen zu können.<br />
Die Tage der Schätzung des berufsbildungsbereiches und der<br />
„null-Schätzung“ des Ergebnisses des Vergütungsbereiches<br />
dürften bald gezählt sein.<br />
FAZIT<br />
Insgesamt ist ein deutliches bestreben der Kostenträger<br />
festzustellen, bestehende Spielräume und Unschärfen bei<br />
der arbeitsergebnisrechnung einzuschränken und eine im<br />
Gebiet ihrer örtlichen Zuständigkeit einheitliche behandlung<br />
und transparente Darstellung sicherzustellen. Die<br />
Kostenträger schauen bei der Ermittlung des arbeitsergebnisses<br />
auch genauer hin. an die Errechnung des<br />
arbeitsergebnisses werden höhere anforderungen gestellt,<br />
auf die man sich gerade im bereich des rechnungswesens<br />
und der EDV frühzeitig vorbereiten muss.<br />
Friedrich Lutz<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Tel. 07 11/2 55 87-40<br />
friedrich.lutz@curacon.de<br />
Vergütungs-<br />
bereich<br />
Arbeitsbereich<br />
(§ 5 WVO)<br />
Leistungsbereich<br />
JA JA JA JA<br />
AE AE<br />
Förderbereich<br />
(§ 136 III SGB IX)<br />
JA = Einbeziehung in den Jahresabschluss der Werkstatt (§ 12 I S. 3 WVO)<br />
AE = Einbeziehung in das Arbeitsergebnis (§ 12 I S. 4, IV WVO), Vergütungsbereich nur wenn dessen Ergebnis > 0<br />
13
FACHBEITRÄgE FACHBEITRÄGE<br />
14<br />
Eigentum versus Miete einer Pflegeimmobilie –<br />
Entscheidungsfindung, Chancen und Risiken<br />
Fehlende Eigenmittel des Betreibers, die Einstellung der öffentlichen Förderung von Neu- und Umbauten und die<br />
damit verbundene Umstellung auf eine nachschüssige Investitionsfinanzierung werfen immer häufiger die Frage auf,<br />
ob der Betrieb einer Pflegeimmobilie zwingend mit dem Eigentum an der Immobilie verbunden sein muss. Diese<br />
Fragestellung greift der nachfolgende Beitrag auf.<br />
FEhlEnDE EIGEnMITTEl · naChSChÜSSIGE InVESTITIOnSFInanZIErUnG · MIETMODEll alS alTErnaTIVE<br />
Immobilieneigentum als Auslaufmodell?<br />
Die Diskussion „Miete versus Eigentum“ und „Interne Immobilienabteilung<br />
versus Outsourcing“ wird auch im bereich von<br />
Sozialimmobilien schon seit einigen Jahren geführt. Da Immobilien<br />
„scheinbar“ keine unmittelbare Markt- und Wettbewerbswirkung<br />
haben, werden Immobilienaufgaben oftmals<br />
durch die Unternehmensführung vernachlässigt. Stoßrichtungen<br />
und handlungsalternativen für immobilienspezifische<br />
Probleme sind nicht hinreichend bekannt und werden oftmals<br />
nicht systematisch bewertet.<br />
Die Zukunft der Pflege ist zunehmend durch freie Finanzierungen<br />
zu gestalten. Das ist vor allem dadurch bedingt, dass in<br />
den meisten landespflegegesetzen bereits festgelegt wurde,<br />
nicht mehr die Investitionskosten durch Zuschüsse zu fördern,<br />
sondern einen Investitionskostenanteil im Gesamtentgelt zu<br />
verankern. Das bedeutet, dass die Investitionsmittel zunächst<br />
vom Träger der Einrichtung aufzubringen sind und eine refinanzierung<br />
erst im nachhinein als bestandteil des Preises,<br />
den der leistungsempfänger zu entrichten hat, erfolgt. auf<br />
Grund der Knappheit öffentlicher Fördermittel, fehlender<br />
Eigenmittel sowie des eingeschränkten Zugangs vor allem<br />
freigemeinnütziger Träger zu den Kapitalmärkten ist daher ein<br />
Umdenken in der Finanzierung von Sozialimmobilien erforderlich.<br />
Es besteht im hinblick auf das Grundstück und die Immobilie<br />
eine hohe Kapitalbindung, wobei mögliche Wertsteigerungschancen<br />
im abgleich mit entstehenden Opportunitätskosten<br />
gegengerechnet werden müssen. Mögliche abrisskosten und<br />
die unrealistische Dauer der refinanzierung über 40 bzw.<br />
50 Jahre müssen in der Gesamtbewertung mitberücksichtigt<br />
werden. Zusätzlich kann das Eigentum an der Pflegeimmobilie<br />
Träger in ihrer Flexibilität einschränken. hierin kann ein Wettbewerbsnachteil<br />
im Vergleich zu überregional agierenden<br />
privaten Trägern liegen. So erfordern beispielsweise die durch<br />
die neuen landesheimgesetze/-verordnungen verpflichtenden<br />
Vorgaben im hinblick auf die genehmigungs fähige Platzzahl,<br />
die Einbettzimmerquote oder die barrierefreiheit einen erheblichen<br />
Modernisierungsbedarf bei älteren Immobilien. Insbesondere<br />
kirchliche Träger mit Grundstücken in zentraler Ortslage<br />
stehen dadurch zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
zum Teil vor unlösbaren Problemen. häufig ist hierbei die<br />
Erfahrung zu machen , dass eine Modernisierung oder ein<br />
Umbau zur Erfüllung der Einbettzimmerquote mit höheren Investitionskosten<br />
verbunden sind als ein neubau. Mitunter können<br />
eine Gebäudeauf stockung oder ein anbau zur Erfüllung<br />
der Einbettzimmerquote und zur Erhaltung der heimplatzanzahl<br />
auf dem vorhandenen Grundstück auf Grund der örtlichen<br />
Gegebenheiten nicht realisiert werden.<br />
Im Eigentümermodell erfolgt die Investitionskostenkalkulation<br />
letztendlich anhand der Orientierung an den Selbstkosten –<br />
insbesondere im hinblick auf den Zinsaufwand. aus dem<br />
Modell ergeben sich keine unmittelbaren betriebswirtschaftlichen<br />
Vorteile.<br />
Problem der Entscheidungsfindung<br />
Das traditionelle Verständnis der rolle von Immobilien im Unternehmen<br />
und das fehlende Wissen über die Opportunitätskosten<br />
verstellen jedoch immer noch einen unvoreingenommenen<br />
blick auf das Thema. Der Entscheidungsfindung liegt<br />
selten eine systematische bewertung der handlungsalternativen<br />
zu Grunde. Unvollständig ist die betrachtung, nur die zukünftigen<br />
Mietausgaben und die Immobilieneigentumskosten<br />
der Zukunft zu vergleichen. Zusätzlich sind u. a. entgangene<br />
Erträge auf das gebundene Kapital in die betrachtung miteinzubeziehen.<br />
hierbei ist zu berücksichtigen , dass das in Immobilien<br />
gebundene Kapital auch im eigentlichen Kerngeschäft<br />
oder zur Erweiterung in der vertikalen Vernetzung eingesetzt<br />
werden könnte.<br />
Grundkonzept des Investor-Betreiber-Modells<br />
Das Grundkonzept des Investor-betreiber-Modells besteht<br />
darin , dass ein Investor eine Immobilie mit dem Ziel errichtet<br />
oder kauft, sie späteren nutzern durch einen langfristigen<br />
Miet- bzw. Pachtvertrag zu überlassen. bei dem Investor kann<br />
es sich u. a. um einen Immobilienfonds, eine beteiligungsgesellschaft,<br />
ein bauunternehmen oder eine Gruppe interessierter<br />
Privatpersonen handeln. Der Investor verfolgt grundsätzlich<br />
das Ziel, finanzielle Mittel sicher und rentabel<br />
anzulegen. Der Mieter bzw. Pächter dagegen ist an einer bestimmten<br />
nutzung der Immobilie interessiert, ohne das Eigentum<br />
daran zu erwerben. Dieses Grundkonzept existiert in<br />
nahezu allen bereichen des Wirtschaftslebens. In der Sozialwirtschaft<br />
ist das Investor-betreiber-Modell erst seit Einführung<br />
der nachgelagerten refinanzierung der Investitionskosten stärker<br />
beachtet worden. Im Mittelpunkt des betreiberinteresses<br />
0 4<br />
10
stehen dabei ein effektiver Eigenkapitaleinsatz im rahmen der<br />
Zielsetzungen des Unternehmens, die reduzierung der Kapitalbindung<br />
und die Möglichkeit, die liquiditätssituation und<br />
bonität zu verbessern. Zudem soll das haftungsrisiko auf den<br />
originären heimbetrieb beschränkt werden.<br />
Chancen des Mietmodells<br />
Eine handlungsalternative kann das Investor-betreiber-Modell<br />
darstellen. beim Investor-betreiber-Modell muss das Management<br />
eine grundsätzliche Entscheidung treffen: Es muss bereit<br />
sein, nicht mehr Eigentümer einer Immobilie zu sein, sondern<br />
sich auf seine Kernkompetenz – die des betreibers – zu konzentrieren.<br />
Das Investor-betreiber-Modell ist bei neubau vorhaben<br />
vor allem dort geeignet, wo in der öffentlichen<br />
Förderung die Umstellung von der Objektförderung auf eine<br />
nachgelagerte refinanzierung der Investitionskosten erfolgt ist.<br />
bei bestehenden Einrichtungen bietet es sich dort an, wo<br />
Kapital freigesetzt werden soll, z. b. um Investitionen in das<br />
Kerngeschäft zu tätigen. Wenn Kapital von wenig ertragreichen<br />
Immobilien in das ertragreichere Kerngeschäft umgeschichtet<br />
werden kann, steigern Unternehmen ihre Gewinne.<br />
Würde diese Methode zur bewertung von handlungsalternativen<br />
angewandt, fiele die Entscheidung wahrscheinlich<br />
deutlich häufiger zu Gunsten angemieteter Flächen aus. Ein<br />
zusätzlicher Vorteil ist der geringere Verwaltungsaufwand für<br />
den betreiber während der Planungs-, bau- und nutzungszeit<br />
durch einfachere abstimmungs- und nachweisverfahren<br />
gegenüber der öffentlichen hand.<br />
Der Investor verfügt demgegenüber durch die Vermietung/<br />
Verpachtung der Pflegeimmobilie über eine konjunkturunabhängige<br />
Einnahmequelle, die zum Teil auch noch staatlich<br />
(z. b. durch Pflegewohngeld) abgesichert ist.<br />
Risiken des Mietmodells aus Betreibersicht<br />
aus betreibersicht birgt eine Zusammenarbeit mit Investoren<br />
Fallstricke:<br />
• renditeerwartungen und baukosten bestimmen die Miet-<br />
bzw. Pachthöhe und sind möglicherweise nicht vollständig<br />
über den Investitionskostensatz refinanzierbar<br />
• Einbezug der Grundstückserwerbs- und -erschließungskosten<br />
in den Miet-/Pachtaufwand durch den Investor ohne<br />
jede refinanzierung durch den Investitionskostensatz<br />
• Schlüsselfertige und betriebsbereite Errichtung der Pflegeimmobilie<br />
gemäß den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen<br />
bestimmungen<br />
• Indexierung des Miet- bzw. Pachtzinses sowie das allgemeine<br />
Inflationsrisiko bei nicht entsprechender Erhöhung der<br />
investiven Entgelte<br />
• aufteilung des belegungsrisikos insbesondere in der Öffnungsphase<br />
• Zuständigkeiten für Instandhaltungen und Ersatzbeschaffungen<br />
sowie kalkulatorische berücksichtigung im Miet- bzw.<br />
Pachtzins<br />
• Umsetzung, Finanzierung und bilanzierung von baulichen<br />
Veränderungen in und an der Pflegeimmobilie auf Grund<br />
behördlicher auflagen oder konzeptioneller Änderungen in<br />
der Pflege sowie kalkulatorische berücksichtigung im Miet-<br />
bzw. Pachtzins<br />
0 4<br />
10<br />
FACHBEITRÄGE FACHBEITRÄgE<br />
• Vertragslaufzeit kongruent zur voraussichtlichen nutzungsdauer<br />
der Sozialimmobilie (z. b. 33 Jahre), aber abweichung<br />
zur vorgesehenen refinanzierungsdauer (z. b. 50 Jahre)<br />
• Umsatzsteuerliche Probleme und risiken des Miet- bzw.<br />
Pachtvertrages (z. b. wenn bewegliche anlagegüter durch<br />
den Verpächter an den betreiber mitverpachtet werden)<br />
• rückzahlung von Wfa-(alt-)Darlehen (Wohnungsbauförderungsanstalt)<br />
bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen<br />
Risiken des Mietmodells aus Investorensicht<br />
Den renditechancen stehen aus Investorensicht folgende<br />
risiken gegenüber:<br />
• Fehlende Dokumentation der Pflege (Worst case: Einschränkung<br />
oder Entzug der betriebserlaubnis für den betreiber)<br />
• Fehlende Einhaltung von hygienevorschriften (kein nachweis<br />
über Qualitätskontrolle im lebensmittelbereich / Worst<br />
case: Vergiftungen der Patienten (Salmonellen))<br />
• Krankheitserscheinungen bei Patienten (Wundliegen)<br />
• Freiheitsberaubungen durch Fixierung von Patienten (ruhigstellung)/<br />
Patienten werden tagsüber im bett gelassen<br />
• Verstöße gegen heimmindestbauverordnung, z. b. nachträgliches<br />
Verkleinern von Patientenzimmern oder Umbau<br />
von nasszellen zu Zimmern, um belegung zu steigern<br />
• Verstöße gegen heimpersonalverordnung<br />
• auslastung des heimbetriebes unterhalb eines kalkulatorisch<br />
bestimmten Durchschnittswertes und dadurch bedingter<br />
Miet- bzw. Pachtausfall bei gleichzeitig erhöhtem<br />
eigenen liquiditätsbedarf<br />
FAZIT<br />
Eine abspaltung der Pflegeimmobilie vom betrieb einer<br />
Pflegeeinrichtung im rahmen eines Investor-betreiber-<br />
Modells kann für den betreiber eine sinnvolle Finanzierungsalternative<br />
sein, die zugleich für den Investor eine<br />
Win-win-Situation herbeiführt. Voraussetzungen für ein erfolgreiches<br />
Investor-betreiber-Modell sind neben einem<br />
grundsätzlichen bedarf am Markt und einem erfolgsorientierten<br />
Management in der bau- und betriebszeit der<br />
Pflegeeinrichtung die berücksichtigung möglicher Stolpersteine<br />
und eine einvernehmliche Zusammenarbeit von<br />
Investor und betreiber während der gesamten Zeit ihrer<br />
vertraglichen bindung. auf Grund der Tragweite der<br />
Entscheidung für ein Investor-betreiber-Modell und der<br />
vielfältigen regelungsmöglichkeiten ist es sinnvoll, im<br />
Vorfeld der beschlussfindung einen erfahrenen berater<br />
hinzuzuziehen.<br />
Jan Grabow<br />
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Geschäftsführer<br />
Tel. 02 11/68 87 59-0<br />
jan.grabow@curacon.de<br />
Ulrich Hampe<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Teamleiter<br />
Tel. 02 11/68 87 59-0<br />
ulrich.hampe@curacon.de<br />
15
AKTUEllEs sTEUERRECHT aktuelles steuerrecht<br />
16<br />
Auswirkungen der E-Bilanz auf Non-Profit-Unternehmen<br />
Bereits mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes (SteuBAG) im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber<br />
in § 5 b EStG die Regelung getroffen, dass zusätzlich zu den bestehenden Steuererklärungspflichten zukünftig die<br />
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie etwaige steuerliche Überleitungsrechnungen ausschließlich auf elektronischem<br />
Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind („E-Bilanz“). Die Verpflichtung zur Übermittlung der<br />
E-Bilanz betrifft alle bilanzierenden Steuerpflichtigen und gilt nach aktueller Rechtslage für alle Wirtschaftsjahre, die<br />
nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 31. August 2010<br />
den Entwurf eines Schreibens vorgelegt, das Bestimmungen über Art und Mindestumfang der zu übermittelnden<br />
Daten festlegt. Dieses BMF-Schreiben gewinnt bereits mit dem Jahreswechsel zum 1. Januar 2011 an Bedeutung.<br />
Allerdings hat das BMF Anfang November 2010 den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der der Anwendungszeitpunkt<br />
um ein Jahr verschoben wird (sogenannte Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung). Darüber<br />
wird der Bundesrat voraussichtlich am 17. Dezember 2010 entscheiden.<br />
E-bIlanZ · TaxOnOMIE · xbrl · STEUErbÜrOKraTIEabbaU · ElEKTrOnISChE DaTEnÜbErMITTlUnG<br />
Art und Umfang der Datenübermittlung<br />
Die elektronische Übermittlung der Daten soll die bisher durch<br />
§ 60 abs. 1 und 2 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />
vorgeschriebene Zurverfügungstellung der Unterlagen<br />
in Papierform ersetzen. bereits anfang 2010 hatte das<br />
bMF verkündet, dass für die Übermittlung des Daten satzes der<br />
sogenannte xbrl-Standard zu verwenden ist und die Datensätze<br />
der steuerlichen xbrl-Taxonomie entsprechen müssen.<br />
bei xbrl (extensible business reporting<br />
language) handelt es sich um einen international<br />
verbreiteten Standard für den<br />
Datenaustausch von Unternehmensinformationen.<br />
Dieser ermöglicht es, Daten in<br />
standardisierter Form aufzubereiten und<br />
mehrfach zu nutzen ; xbrl wird bereits<br />
bei der Veröffentlichung im elektronischen<br />
bundesanzeiger verwendet.<br />
Die Struktur, aus der ein xbrl-Informationspaket<br />
besteht, wird mittels einer sogenannten<br />
Taxonomie definiert. bei der<br />
Taxonomie handelt es sich um ein gegliedertes<br />
Datenschema, ähnlich einem Kontorahmen,<br />
das verschiedene Elemente<br />
(z. b. die einzelnen Positionen von bilanz<br />
und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />
deren beziehung zueinander umschreibt. Zur Festlegung des<br />
nach § 5 b EStG zu übermittelnden Datensatzes werden die<br />
handelsrechtlichen Taxonomien im hinblick auf steuerliche<br />
Vorschriften ergänzt. Somit entsteht ein erweiterter Kontenrahmen.<br />
Positionen, zu deren Übermittlung eine Verpflichtung besteht,<br />
werden in den Taxonomien als solche gekennzeichnet;<br />
sie definieren damit einen Mindeststandard.<br />
Problematisch ist, dass die mit dem oben genannten Entwurf<br />
neu vorgegebenen Taxonomien von den bisher im Finanz-<br />
und rechnungswesen üblicherweise verwendeten Kontenrahmen<br />
abweichen. Darüber hinaus gilt allgemein, dass die<br />
detaillierten Taxonomieinhalte zusätzlich zu den bereits be-<br />
”<br />
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz<br />
soll die<br />
erfolgreiche Strategie,<br />
papierbasierte Verfahrensabläufe<br />
durch elektronische<br />
Kommunikation zu<br />
ersetzen , fortgesetzt und<br />
vertieft werden .<br />
“<br />
stehenden steuerlichen Erklärungspflichten faktisch zu einer<br />
Dopplung in der abgabepflicht führen dürften, die wohl<br />
nicht mit der Intention eines bürokratieabbaus im Einklang<br />
steht.<br />
In vielen Fällen werden sich auswirkungen auf das buchungsverhalten<br />
und die unterjährige behandlung von steuerrelevanten<br />
Sachverhalten ergeben. Denn der Mehraufwand der<br />
Erstellung der Steuerbilanz gemäß<br />
der definierten Taxonomie lässt sich<br />
langfristig nur dadurch einschränken,<br />
dass der vorgeschriebene Mindeststandard<br />
bereits bei der Erstellung der<br />
handelsbilanz berücksichtigt wird.<br />
hierzu ist jedoch bereits von beginn<br />
an die Implementierung der Mindeststandards<br />
in den ursprünglichen Kontenrahmen<br />
notwendig, um aufwändige<br />
nachbuchungen zu vermeiden.<br />
Ausnahmeregelungen für Unternehmen<br />
aus dem Non-Profit-Bereich?<br />
Die Verpflichtung zur Übermittlung<br />
der E-bilanz betrifft grundsätzlich alle<br />
bilanzierenden Unternehmen – unabhängig<br />
von branche, rechtsform oder Größe. Zur Vermeidung<br />
unbilliger härten sollen allerdings gemäß § 5 b abs. 2<br />
EStG solche Steuerpflichtige, für welche die elektro nische<br />
Übermittlung der Daten wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar<br />
ist, von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Dies<br />
dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn<br />
• dem Steuerpflichtigen die Schaffung der technischen<br />
Übertragungsmöglichkeiten nur mit einem erheblichen<br />
finanziellen aufwand gelingen kann (wirtschaftliche Unzumutbarkeit)<br />
oder<br />
• die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Steuerpflichtigen<br />
für die Schaffung der technischen Übertragungs-<br />
0 4<br />
10
möglichkeiten nicht ausreichend sind (persönliche Unzumutbarkeit).<br />
In der Praxis dürften diese Voraussetzungen jedoch lediglich<br />
bei Kleinstbetrieben gegeben sein. Viele gemeinnützige<br />
Organisationen , die bisher von der Publizitätspflicht nicht<br />
betroffen waren, werden somit durch die neuen regelungen<br />
grundsätzlich zur aufbereitung der geforderten Daten verpflichtet.<br />
Dies wird einen immensen Mehraufwand für diese<br />
Organisationen nach sich ziehen. Deshalb wäre es wünschenswert,<br />
dass die Finanzverwaltung mit anträgen auf<br />
anwendung der oben genannten härtefallregelung weniger<br />
restriktiv umgeht, als es bislang bei vergleichbaren anträgen,<br />
wie z. b. bei der elektronischen abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />
der Fall war. Denn sollten sich die Unternehmen<br />
nicht an die Verordnung halten, droht ihnen<br />
schließlich die Festsetzung von Zwangsgeld.<br />
Zu bedenken ist weiterhin, dass die mit dem Schreiben vom<br />
31. august 2010 veröffentlichten Taxonomieentwürfe zwar<br />
verschiedene rechtsformen beachten, jedoch auf besonderheiten<br />
des nPO-Sektors nicht eingehen. Die in abweichung<br />
zur steuerlichen rechnungslegung bestehenden zusätzlichen<br />
anforderungen, wie z. b. die der Pflege- oder Krankenhausbuchführungsverordnung,<br />
werden nicht berücksichtigt. Es<br />
besteht demnach noch Klärungsbedarf seitens der Finanzverwaltung,<br />
wie die anforderungen zu handhaben sind.<br />
Bürokratieabbau versus Pflichtaufbau<br />
Die Vorteilhaftigkeit der Einführung der E-bilanz liegt zunächst<br />
klar auf Seiten der Finanzverwaltung. neben den erweiterten<br />
Möglichkeiten, die ein standardisierter digitaler<br />
Datentransfer mit sich bringt (z. b. EDV-gestützte Prüfungen,<br />
Verprobungen, Vergleiche sowie abstimmungen mit Steuererklärungsdaten),<br />
können umfassende Mikrodaten zeitnah<br />
und qualitätsgesichert gewonnen werden. Die Sensibilität<br />
und die Fülle der Daten bergen eine große Verantwortung<br />
für die Finanzverwaltung, die Datensicherheit zu gewährleisten<br />
und den zeitlichen Umfang der Datenspeicherung zu<br />
begrenzen. Will die Finanzverwaltung die akzeptanz des<br />
Projekts „E-bilanz“ erhöhen, sollte sie sich zeitnah zu diesem<br />
Problemkreis äußern.<br />
Dies gilt auch vor dem hintergrund, dass die Kosten und<br />
lasten der Einführung der E-bilanz hauptsächlich von den ca.<br />
1,35 Millionen betroffenen Unternehmen getragen werden<br />
sollen: Prozesse müssen angepasst werden, Daten müssen<br />
generiert, aufbereitet und gepflegt sowie teilweise in bislang<br />
per Excel händisch aufbereitete steuerliche Daten integriert<br />
werden. Im rahmen des Gesetzesentwurfs wurde der (einmalige)<br />
Umstellungsaufwand aufseiten der Unternehmen auf<br />
insgesamt 500.000 Euro geschätzt. Dies würde eine belastung<br />
in höhe von 0,37 Euro je Unternehmen bedeuten – eine<br />
offensichtlich unrealistische Größe.<br />
Die Ungleichverteilung von Kosten und nutzen führt letztlich<br />
auch zu einer gesteigerten Erwartungshaltung gegenüber<br />
der Finanzverwaltung. Es wäre nur konsequent, wenn der<br />
so geschaffene hohe Detaillierungsgrad der elektronisch<br />
übermit tel ten steuerlichen Daten und die erhöhte Transparenz<br />
0 4<br />
10<br />
AKTUEllEs sTEUERRECHT<br />
aktuelles steuerrecht<br />
schlussendlich auch den Unternehmen wiederum zugute<br />
kommen würden. Zu empfehlen wäre zudem, dass die Finanzverwaltung<br />
die neue Datenqualität beispielsweise für eine<br />
kurzfristige elektronische rückübertragung der Steuerbescheide<br />
mit einer detaillierten beschreibung etwaiger abweichungen<br />
nutzt. Darüber hinaus ist denkbar, dass abgabefristen verlängert,<br />
betriebsprüfungen zeitnah durchgeführt werden oder bei<br />
bestimmten Unternehmen sogar darauf verzichtet werden<br />
kann. Schnellstmögliche bestandskraft von bescheiden führt<br />
jedenfalls zu erhöhter rechtssicherheit und liegt damit grundsätzlich<br />
sowohl im Interesse der Finanzverwaltung als auch<br />
der Steuer pflichtigen .<br />
Unmittelbarer Handlungsbedarf?<br />
Die E-bilanz wird für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember<br />
2010 beginnen, erstmals im Jahr 2012 zu übermitteln<br />
sein. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die<br />
herstellung der Kompatibilität zwischen Finanz- und rechnungswesen<br />
und dem Mindeststandard der xbrl-Taxonomie<br />
seitens der betroffenen Unternehmen schon mit beginn<br />
des kommenden Jahres 2011 (!) abgeschlossen sein muss.<br />
andernfalls drohen im Zuge der aufstellung des Jahresabschlusses<br />
zum 31. Dezember 2011 aufwändige nachbuchungen.<br />
nur bei rechtzeitigem Inkrafttreten der anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung<br />
verschieben sich<br />
diese Fristen um voraussichtlich ein Jahr. aber auch dann<br />
ist der betroffene Steuerpflichtige gut beraten, sich in nächster<br />
Zeit mit den Erfordernissen der E-bilanz auseinanderzusetzen.<br />
FAZIT<br />
Die Übermittlung der E-bilanz mit ihren technischen und<br />
inhaltlichen anforderungen dürfte eine große herausforderung<br />
für viele Unternehmen darstellen. Davon betroffen<br />
sind grundsätzlich alle bilanzierenden Unternehmen;<br />
ausnahmevorschriften für den non-Profit-bereich sind<br />
bislang nicht vorgesehen. auch wenn Kosten und nutzen<br />
derzeit ungleich verteilt scheinen, bieten sich für die Unternehmen<br />
durch die E-bilanz langfristig auch Chancen,<br />
die über die bloße Substitution der Papierform hinausgehen:<br />
neben einer generell erhöhten Datentransparenz<br />
werden eine schnellere bestandskraft von Steuerbescheiden<br />
und Erleichterungen im bereich betriebsprüfung gewährleistet.<br />
Dr. Ingo Nordmeyer<br />
Steuerberater<br />
rechtsanwalt<br />
CUraCOn Gmbh<br />
Tel. 02 51/9 22 08-126<br />
ingo.nordmeyer@curacon.de<br />
17
AKTUEllE RECHTsPRECHUNg AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />
18<br />
Pflegesatzverhandlungen für stationäre und<br />
ambulante Einrichtungen<br />
Neue Kriterien des Bundessozialgerichts für die Ermittlung leistungs -<br />
gerechter Vergütungen<br />
Mit vier Entscheidungen vom 29. Januar 2009 (u. a. B 3 P 9/07 R) und einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (B<br />
3 P 3/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für die Bemessung von Pflegesätzen im stationären wie im<br />
ambulanten SGB XI-Bereich unter weitgehender Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung neu festgesetzt. Es nimmt<br />
Abstand von dem Gedanken des reinen Marktpreises und stellt vermehrt auf die Gestehungskosten der Einrichtung ab.<br />
Bisherige Rechtslage<br />
Die bemessung der Pflegesätze richtete sich bis dato nach der<br />
rechtsprechung des bSG vom 14. Dezember 2000, die insbesondere<br />
den Gestehungskosten und einer Tarifbindung keine<br />
bedeutung zumaß und als leistungsgerechte Vergütung den<br />
für vergleichbare leistungen verlangten Marktpreis ansah.<br />
Neue Rechtslage<br />
Diese rechtsprechung führt das bSG nur noch teilweise fort. Es<br />
gibt die auffassung auf, dass die Vergütung ausschließlich<br />
nach Marktpreisen bestimmt wird und die kalkulatorischen<br />
Gestehungskosten regelmäßig außer acht bleiben.<br />
Mit Entscheidungen vom 29. Januar 2009 hat das bSG ein<br />
zweigliedriges Prüfungssystem ins leben gerufen. In der ersten<br />
Stufe ist die Plausibilität der von der Einrichtung vorgelegten<br />
kalkulatorischen Gestehungskosten zu prüfen. Plausibel und<br />
nachvollziehbar sind diese, wenn sie die Kostenstruktur der<br />
Einrichtung erkennen lassen und die beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit<br />
und leistungsfähigkeit zulassen. Die Kostensteigerung<br />
kann dabei z. b. auf erhöhte Energiekosten, Tarifsteigerungen<br />
oder Änderung der Fachkraftquote zurückzuführen<br />
sein. aber auch eine Erhöhung der Kostenansätze, die in den<br />
vergangenen Jahren – bewusst oder auf Grund fehlerhafter<br />
Kalkulation – zu niedrig waren, ist nicht per se ausgeschlossen;<br />
hier bedarf es dann aber der besonderen begründung<br />
und gegebenenfalls der Vorlage weiterer Unterlagen. Die Vergütung<br />
ist – so das bSG – erst dann leistungsgerecht, wenn sie<br />
die Kosten der Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen<br />
Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung<br />
ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen<br />
persönlichen arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen<br />
Verzinsung ihres Eigenkapitals deckt.<br />
Diese nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten<br />
allein rechtfertigen dann noch nicht den geltend gemachten<br />
Vergütungssatz. In einem zweiten Prüfungsschritt ist der sogenannte<br />
externe Vergleich, d. h. der Vergleich der Pflegesätze<br />
der vergleichbaren Einrichtungen in der Stadt oder dem landkreis,<br />
durchzuführen. In abkehr von der bisherigen rechtsprechung<br />
führt das bSG aus, dass der externe Vergleich die angemessene<br />
Pflegevergütung nicht abschließend bestimmt,<br />
sondern nur Grundlage der bewertung der Pflegesatzforde-<br />
rung sein kann. hier werden drei Fallgruppen unterschieden:<br />
Ohne weitere Prüfung abzuschließen sind Vergütungssätze,<br />
die unterhalb oder im unteren Drittel der vergleichbar ermittelten<br />
Sätze liegen. aber auch oberhalb des unteren Drittels<br />
kann sich die Pflegevergütung als wirtschaftlich angemessen<br />
und daher als gerechtfertigt erweisen; in diesem Fall hat<br />
die Einrichtung darzulegen, woraus sich der höhere aufwand<br />
ergibt , und sie hat die Gelegenheit, besonderheiten, die sich<br />
z. b. aus dem Versorgungsauftrag, der lage der Einrichtung<br />
oder aus höheren Personalschlüsseln ergeben, einzubringen.<br />
Schließlich genügen laut bSG auch die Einhaltung einer Tarifbindung<br />
und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand<br />
stets den Grundsätzen wirtschaftlicher betriebsführung und<br />
sind zudem angemessen. höhere Personalkosten auf Grund<br />
von Tarif bindung sind mithin gerechtfertigt. hieraus folgt,<br />
dass die sich aus Tarifbindung ergebenden aufwendungen in<br />
einem ex ternen Vergleich nicht gekürzt werden können; der<br />
zweite Prüfungsschritt kann sich dann nur noch auf die Sachkosten<br />
beziehen.<br />
Diese Grundsätze gelten nicht nur für den bereich stationärer<br />
Einrichtungen, sondern nach einer Entscheidung des bSG vom<br />
17. Dezember 2009 auch für den ambulanten bereich.<br />
FAZIT<br />
Die refinanzierung insbesondere tariflicher Personalaufwendungen<br />
war bislang auf Grund der strikten Marktpreis<br />
orientierung des bSG nicht möglich. Die neue recht -<br />
sprechung stärkt nun tarifgebundenen Einrichtungen den<br />
rücken. aber auch nichttarifgebundene Einrichtungen<br />
werden von der zu erwartenden anhebung der Vergütungssätze<br />
profitieren.<br />
Christiane Hasenberg<br />
rechtsanwältin<br />
CUraCOn Weidlich<br />
rechtsanwaltsgesellschaft mbh<br />
Tel. 0 43 31/77 00 48-51<br />
christiane.hasenberg@curacon-recht.de<br />
0 4<br />
10
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Werkstätten:Messe 2011 17.–20.03. nürnberg Katarina hrastovic<br />
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und verlässliches Standardwerk<br />
zum Gemeinnützigkeitsrecht erscheint<br />
nunmehr bereits in der 10.<br />
auflage. Erstmals sind jetzt auch<br />
Steuerberater der Curacon Gmbh<br />
<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
maßgeblich an der autorenschaft<br />
beteiligt.<br />
Die neuauflage beinhaltet eine<br />
wesentliche Erweiterung zum bereich<br />
der Umsatzsteuer und eine<br />
bearbeitung der abschnitte §§ 65<br />
bis 68 aO zu den Zweckbetrieben.<br />
Das bewährte Format wurde<br />
zudem um Gestaltungs hinweise ergänzt. Seitens der autorenschaft<br />
zeichnen neben Johannes buchna erstmals andreas<br />
Seeger, leiter des Geschäftsbereiches Steuerberatung der<br />
Curacon Gmbh, sowie Wilhelm brox, ressortleiter in der<br />
Curacon Steuerberatung, verantwortlich. Das Werk soll weiterhin<br />
für Entscheidungsträger in gemeinnützigen Körperschaften,<br />
für die beraterschaft und nicht zuletzt für die Finanzverwaltung<br />
eine nützliche hilfe im prak tischen Umgang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht<br />
sein.<br />
Steuerberatung mit neuem Standort in Nürnberg<br />
Mit der am 1. September 2010 neu gegründeten Steuerabteilung<br />
am Sitz der niederlassung nürnberg erweitert der Geschäftsbereich<br />
Steuerberatung von Curacon seine beratungsleistungen<br />
am Standort. Die Steuerabteilung, unter leitung von<br />
Daniela Wendler, ist hier – neben der steuerlichen begleitung<br />
von Mandanten – auch zuständig für die Vertretung gegenüber<br />
Finanzbehörden bzw. vor Finanzgerichten an den Standorten<br />
nürnberg und München.<br />
Seit mehr als zehn Jahren ist Curacon am Standort nürnberg<br />
vertreten. Inzwischen arbeiten hier rund 20 Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter und betreuen über 200 Mandanten in bayern .<br />
Die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von Curacon sind<br />
langjährig mit der beratung gemeinnütziger Unternehmen vertraut.<br />
neben dem klassischen Portfolio der Steuerberatung<br />
sind die Mitarbeiter auf die besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
sowie der steuerrelevanten Vorschriften von<br />
betrieben gewerblicher art spezialisiert.<br />
Aktuelle Branchenvergleiche für Krankenhaus und<br />
Pflege<br />
Seit einigen Jahren bieten wir unseren Mandanten mit den<br />
auswertungen unseres Datenpools die Möglichkeit, ihr Unternehmen<br />
mit anderen Einrichtungen zu vergleichen. aktuell stehen<br />
detaillierte und anonymisierte auswertungen für somatische<br />
Krankenhäuser, psychiatrische Fachkliniken sowie<br />
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für das Geschäftsjahr<br />
2009 zur Verfügung. Jeweils mehr als hundert Unternehmen<br />
und Einrichtungen haben bislang Eingang in die<br />
auswertung gefunden. Die Unternehmensvergleiche konzentrieren<br />
sich auf die wesentlichen Ertrags-, Vermögens- und<br />
Finanzkennzahlen . Zudem werden leistungskennzahlen sowie<br />
daraus abgeleitete Personal- und belastungs kenn zahlen gegenübergestellt.<br />
auf große resonanz stoßen hierbei beispielsweise<br />
die betrieblichen Erträge je Vollkraft oder der Personalaufwand<br />
je behandlungs- oder Pflegetag.<br />
Sollten Sie ebenfalls Interesse an einer auswertung für Ihr<br />
Unternehmen haben, senden Sie uns hierzu bitte eine kurze<br />
nachricht an datenpool@curacon.de.<br />
Curacon Imagebefragung<br />
Im Mittelpunkt der beratungs- und Prüfungsleistungen von<br />
Curacon stehen stets unsere Mandanten. Daher ist uns ein enger<br />
Dialog und austausch mit unseren Mandanten sehr wichtig.<br />
Durch eine befragung möchten wir wichtige Erkenntnisse für<br />
unsere außendarstellung gewinnen und anhand Ihrer rückmeldung<br />
die weitere Zusammenarbeit aktiv und noch nutzbringender<br />
gestalten. aus diesem Grund erlauben wir uns, Sie<br />
anfang des nächsten Jahres anzuschreiben.<br />
Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Teilnahme. auf diese<br />
Weise können wir unser leistungsangebot auf Ihre anforderungen<br />
bezogen weiterentwickeln und unsere Unternehmenskommunikation<br />
individuell an Ihre bedürfnisse anpassen.<br />
IMPrESSUM<br />
herausgeber: CUraCOn Gmbh <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
redaktionell verantwortlich: Michael Stahl (Geschäftsführer CUraCOn Gmbh)<br />
Druck: h.reuffurth gmbh, Philipp-reis-Straße 6, 63165 Mühlheim am Main<br />
Satz: hübner & Sturk Werbeagentur Gmbh, rudolf-Diesel-Str. 24, 64625 bensheim<br />
Stand: Dezember 2010<br />
19
Wir sind eine bundesweit tätige Wirtschafts<br />
prüfungs- und beratungsgruppe mit<br />
rund 250 qualifizierten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern an 9 Standorten und<br />
haben uns in der Prüfung und beratung<br />
auf den non-Profit-bereich spezialisiert.<br />
Unsere Unternehmensgruppe umfasst neben<br />
der Curacon <strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
die adveris Unter nehmensberatung<br />
Gmbh und die Curacon Weidlich<br />
rechts anwaltsgesellschaft mbh.<br />
<strong>CURACON</strong> <strong>GmbH</strong><br />
<strong>Wirtschaftsprüfungsgesellschaft</strong><br />
Hauptsitz Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/9 22 08-0<br />
Fax: 02 51/9 22 08-250<br />
E-Mail: zentraleMS@curacon.de<br />
Niederlassung Berlin<br />
Platz vor dem neuen Tor 2<br />
10115 berlin<br />
Tel.: 0 30/2 83 05 50-0<br />
Fax: 0 30/2 83 05 50-5<br />
E-Mail: zentraleb@curacon.de<br />
Niederlassung Darmstadt<br />
Pfungstädter Straße 100 a<br />
64297 Darmstadt<br />
Tel.: 0 61 51/2 78 91-0<br />
Fax: 0 61 51/2 78 91-15<br />
E-Mail: zentraleDa@curacon.de<br />
<strong>CURACON</strong> Weidlich<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
Büro Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/53 03 50-511<br />
Fax: 02 51/53 03 50-550<br />
E-Mail: buero-ms@curacon-recht.de<br />
Adveris Unternehmensberatung <strong>GmbH</strong><br />
Münster<br />
Scharnhorststraße 2<br />
48151 Münster<br />
Tel.: 02 51/8 71 76-0<br />
Fax: 02 51/8 71 76-350<br />
E-Mail: info@adveris.de<br />
Unser leistungsportfolio bietet ein breites<br />
Spek trum an maßgeschneiderten lösungen<br />
und umfasst die bereiche Wirtschaftsprüfung,<br />
prüfungsnahe beratung,<br />
Steuer beratung, rechts be ra tung und<br />
Unter nehmensberatung.<br />
Wir sind Spezialist für die branchen Gesundheits-,<br />
Sozialwesen und öffentlicher<br />
Sektor und betreuen dort bereits über<br />
2.000 Mandanten.<br />
Niederlassung Düsseldorf<br />
niederrheinstraße 16/16a<br />
40474 Düsseldorf<br />
Tel.: 02 11/68 87 59-0<br />
Fax: 02 11/68 87 59-50<br />
E-Mail: zentraleD@curacon.de<br />
Niederlassung Hannover<br />
Otto-brenner-Straße 9<br />
30159 hannover<br />
Tel.: 05 11/59 09 36-60<br />
Fax: 05 11/59 09 36-90<br />
E-Mail: zentraleh@curacon.de<br />
Niederlassung Nürnberg<br />
Südwestpark 60<br />
90449 nürnberg<br />
Tel.: 09 11/9 41 43-6<br />
Fax: 09 11/9 41 43-88<br />
E-Mail: zentralen@curacon.de<br />
Büro Berlin<br />
Platz vor dem neuen Tor 2<br />
10115 berlin<br />
Tel.: 0 30/84 71 06 99-0<br />
Fax: 0 30/84 71 06 99-5<br />
E-Mail: buero-b@curacon-recht.de<br />
Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/1 64 20-0<br />
Fax: 07 11/1 64 20-99<br />
E-Mail: info@adveris.de<br />
Zu unseren Mandanten aus dem Gesundheits-<br />
und Sozialwesen zäh len unter<br />
anderem alten- und Pflegeheime, bildungseinrichtungen,<br />
Einrichtungen für<br />
Menschen mit behinderungen, Jugendhilfeeinrichtungen,<br />
Krankenhäuser und<br />
rehakliniken. Des Weiteren betreuen wir<br />
Versorgungskassen, öffentliche und kirchliche<br />
Verwaltungen, Städte, Kommunen<br />
sowie kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe.<br />
www.curacon.de<br />
Niederlassung Rendsburg<br />
holstenstraße 5<br />
24768 rendsburg<br />
Tel.: 0 43 31/12 94-0<br />
Fax: 0 43 31/7 25 74<br />
E-Mail: zentralerD@curacon.de<br />
Niederlassung Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />
Fax: 07 11/2 55 87-30<br />
E-Mail: zentraleS@curacon.de<br />
Büro München<br />
leopoldstraße 244<br />
80807 München<br />
Tel.: 0 89/20 80 39-303<br />
Fax: 0 89/20 80 39-304<br />
E-Mail: zentraleM@curacon.de<br />
www.curacon-recht.de<br />
Büro Stuttgart<br />
Presselstraße 29<br />
70191 Stuttgart<br />
Tel.: 07 11/2 55 87-0<br />
Fax: 07 11/2 55 87-30<br />
E-Mail: buero-s@curacon-recht.de<br />
www.adveris.de<br />
München<br />
leopoldstraße 244<br />
80807 München<br />
Tel.: 0 89/20 80 39-398<br />
Fax: 0 89/20 80 39-399<br />
E-Mail: info@adveris.de