Vertragliche Vereinbarungen - Südsee-Camp
Vertragliche Vereinbarungen - Südsee-Camp
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<strong>Vertragliche</strong> <strong>Vereinbarungen</strong><br />
zwischen den Mietern von Jahres- bzw. Halbjahresplätzen und dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong><br />
(nachstehend auch SSC genannt), gültig ab dem 1. Dezember 2008<br />
I. ALLGEMEINES<br />
1.) Mietsache:<br />
Die Mietpauschale beinhaltet die Benutzung der Standfläche und der Allgemeineinrichtungen, wie Sanitärgebäude, Spiel- und Sportplätze, Straßen,<br />
Wege, des Strandes und der Wasserfläche, der Hausmüllbeseitigung - ohne Sperrmüll, sowie die allgemein anfallenden Verwaltungskosten.<br />
Der SSC verpflichtet sich, den <strong>Camp</strong>ingplatz und seine Einrichtungen stets sauber und funktionsfähig zu halten. Für Ordnung, Sauberkeit und Ruhe<br />
zu sorgen und im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Dienstleistungsbetriebe (Schlemmermarkt, Gasverkauf, Büro, Badeparadies, Gaststätten)<br />
weitmöglichst den Jahreszeiten und Bedürfnissen des Platzes und seiner Gäste zu entsprechen.<br />
Außerdem verpflichtet sich der <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> zu einer, der jeweiligen Zeit angepassten modernen Führung und Einrichtung des <strong>Camp</strong>ingplatzes.<br />
2.) Nutzung:<br />
Zur Nutzung des Standplatzes ist der Mieter mit seiner Familie einschließlich aller in seinem Haushalt lebenden Personen berechtigt.<br />
Die gemietete Parzelle ist Teil des <strong>Camp</strong>ingplatzes und nicht eine bodenständige Feriensiedlung. Aus der verbilligten Miete für eine Saison oder<br />
ein ganzes Jahr ist nicht das Recht einer langjährigen Inbesitznahme mit entsprechenden rechtlichen Folgen und Ansprüchen zu entnehmen. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Erneuerung des Vertrages besteht nicht.<br />
Die Vermietung wird aber nach Möglichkeit so gehandhabt, dass die Gäste dieselbe Parzelle über Jahre hin besetzen können.<br />
Bei den Sommer- und Winterhalbjahresplätzen ist die Weitervermietung des Saisonstandplatzes während der Urlaubsfahrt des Mieters durch die<br />
<strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung möglich.<br />
3.) Stellplatz:<br />
Der Stellplatz wird wie besichtigt vermietet. Eine Gewähr über die Beschaffenheit wird von der <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung nicht übernommen. Der<br />
Mieter verpflichtet sich nur solche Dinge auf seinen Stellplatz zu bringen, die erlaubt und in der Rezeption gemeldet sind. Veränderungen vertraglicher<br />
<strong>Vereinbarungen</strong> z. B. Heirat der Kinder, Wohnungswechsel sind ebenfalls sofort in der Rezeption bekanntzugeben.<br />
4.) Zweitwohnwagen:<br />
Zweitwohnwagen und Zweit-Wagen auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz sind gebührenpflichtig und mit Angabe des Kennzeichens in der Rezeption anzumelden.<br />
5.) Kaution:<br />
Für jeden Stellplatz ist eine Kaution von 50,00 EUR zu hinterlegen. Siehe auch Stellplatzaufgabe!<br />
II. JAHRESPLÄTZE<br />
Mietzeit und Mietpreis<br />
1.) Mietzeit:<br />
Die Mietzeit der Jahresplätze geht vom 01.01. - 31.12. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht bis zum 30.09. von einer<br />
der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt worden ist.<br />
2.) Mietpreis/Nebenkosten:<br />
Die Miete, sowie die Nebenkosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise des nachfolgenden Jahres sind ab 01.09. in der<br />
Rezeption erhältlich.<br />
3.) Mietzahlung:<br />
a) bis 30.01. des Mietjahres muss die volle Mietzahlung - inkl. der festen Nebenkosten - erfolgt sein.<br />
b) andere Zahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.<br />
c) die Bezahlung der Miet- und Nebenkosten sollte möglichst per Bankeinzug erfolgen.<br />
d) für alle verspätet eingehenden Mietzahlungen werden die jeweils gültigen Zinssätze für Überziehungs-Kredite der Volksbank Lüneburger<br />
Heide berechnet.<br />
4.) Mietpreis bei Übernahme des Stellplatzes im laufenden Jahr:<br />
Mietzeit: Mietpreis:<br />
vor dem 01.07. 3/3 der Jahresmiete<br />
vom 01.07. - 31.12. 2/3 der Jahresmiete<br />
}zuzüglich Nebenkosten<br />
vom 01.10. - 31.12. 1/3 der Jahresmiete<br />
vom 01.12. - 31.12. 1/8 der Jahresmiete<br />
5.) Kündigung:<br />
Eine Kündigung zum 31.12. muss bis zum 30.09. schriftlich erfolgen, da sich der Vertrag bei Nichtkündigung um ein Jahr verlängert.<br />
Nach Eingang Ihrer Kündigung erhalten Sie von uns eine schriftliche Kündigungsbestätigung.
Der Stellplatz/die Parzelle muss in diesem Fall in einen ordnungsgemäßen Zustand, entsprechend unserer Platzordnung, versetzt werden. Das<br />
heißt auch: zusätzliche An- und Umbauten, die nicht der Niedersächsischen Verordnung für <strong>Camp</strong>ingplätze entsprechen, müssen beseitigt werden,<br />
andernfalls kann der <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> einem Verkauf bzw. der Kündigung nicht zustimmen.<br />
6.) Vorzeitige Aufgabe des Jahresstellplatzes:<br />
Wenn ein Mieter vorzeitig aufgibt erhält er eine Pachtgutschrift, wenn in der von ihm gebuchten Mietzeit der Stellplatz neu vermietet und belegt<br />
wird! Der <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> (SSC) wird sich bemühen, den Platz nach Freigabe möglichst schnell zu vermieten, ohne das jedoch seitens des Vermieters<br />
die Verpflichtung zur anderweitigen Vermietung besteht.<br />
Gutschrift bei Neubelegung bis zum 01.04. 50% der vereinbarten Mietsumme.<br />
Gutschrift bei Neubelegung bis zum 01.07. 33% der vereinbarten Mietsumme.<br />
Gutschrift bei Neubelegung ab dem 01.07. 0% der vereinbarten Mietsumme.<br />
Miete kann nicht auf Nachfolger übertragen werden.<br />
III. SOMMER/WINTER HALBJAHRESPLÄTZE<br />
1.) Mietzeit:<br />
Die Mietzeit beträgt ca. 6 Monate. Sie beginnt und endet mit den vereinbarten Vertragszeiten.<br />
2.) Mietpreis/Nebenkosten:<br />
Der Mietpreis ist der gültigen Preisliste zu entnehmen.<br />
3.) Mietzahlung:<br />
Die Zahlung der Miete muss bis zum Mietbeginn erfolgt sein. Andere Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.<br />
4.) Vorzeitige Aufgabe des Saisonstellplatzes:<br />
Bei Aufgabe und Freigabe bis 30 Tage nach Mietbeginn werden 50% der Mietsumme gutgeschrieben, wenn der Stellplatz bis 60 Tage nach<br />
Mietbeginn anderweitig erneut vermietet werden kann. Danach ist die gesamte Mietsumme fällig.<br />
IV. FRISTLOSE KÜNDIGUNG<br />
Kündigung des Mieters:<br />
Zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, wenn der Vermieter seine Pflichten in grober Weise verletzt.<br />
Kündigung des Vermieters:<br />
Der Vermieter ist berechtigt Mieter, die grob gegen die <strong>Camp</strong>ingplatzordnung verstoßen (z. B. unangemeldeten Besuch empfangen, Abfälle an<br />
falschen Stellen ablegen, Bäume ohne Genehmigung fällen, Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, Mängel die bei der<br />
Platzbegehung festgestellt und mitgeteilt wurden, nicht beseitigen usw.) fristlos zu kündigen. Die Räumung hat nach Aufforderung innerhalb von<br />
24 Stunden zu erfolgen. Eine Mietvergütung erfolgt in diesem Falle nicht.<br />
V. KÜNDIGUNG VOR VERTRAGSBEGINN VON JAHRES- UND HALBJAHRESPLÄTZEN<br />
Mietverträge, die im Voraus abgeschlossen wurden, können kostenlos ohne Angabe von Gründen bis 90 Tage vor Mietbeginn schriftlich gekündigt<br />
werden.<br />
Nach dieser Zeit haftet der Mieter für die vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong>. Bei einer anderweitigen Vermietung vor Mietbeginn ist eine Verwaltungsgebühr<br />
von 50,00 EUR zu zahlen. Nach Mietbeginn gelten die normalen Gebührensätze.<br />
VI. SONSTIGES<br />
Anderweitige Platzvergabe durch den Vermieter:<br />
Wenn keine anderen <strong>Vereinbarungen</strong> getroffen worden sind, können vom Vermieter anderweitig vergeben werden:<br />
a) Stellplätze, die vom Mieter geräumt und länger als 4 Wochen unbesetzt sind<br />
b) Plätze, für die bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt bzw. zu dem Zeitpunkt einer schriftlichen Zahlungsvereinbarung keine Zahlung geleistet<br />
wurde, können ohne Rückfragen anderweitig vermietet werden, ohne dass jedoch seitens des Vermieters die Verpflichtung zu anderweitiger<br />
Vermietung besteht; d.h. eventuell sich auf diesen Parzellen befindliche Wohnwagen, Zelte oder an derer Einrichtungsgegenstände<br />
können auf andere Stellflächen umgesetzt werden. Für diese werden die jeweiligen gültigen Tagesgebühren für <strong>Camp</strong>ingplätze,<br />
für die Umzugskosten die ortsüblichen Stundenlöhne berechnet.<br />
Stellplatztausch:<br />
Für Platzänderungen (Stellplatztausch), ist ein Gebühr von 50,00 € zu entrichten.<br />
Parzelle bei Platzaufgabe:<br />
Die gemietete Parzelle ist nach der Mietzeit in einen einwandfreien Zustand zu setzen. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter berechtigt, die Aufräumung<br />
auf Kosten des Mieteres zu veranlassen. Bei Aufgabe des Platzes werden dem Mieter entstandene Kosten für Anpflanzungen, Bodenkultivierungen<br />
usw. nicht erstattet. Angepflanzte Bäume verbleiben im Eigentum des Grundstückseigentümers und dürfen nicht entfernt werden.<br />
Ebenso dürfen Kabel und Wasserleitungen, die im Erdreich liegen, nicht entfernt werden, weil hierdurch ein nicht zu vertretender allgemeiner<br />
Schaden entstehen könnte.<br />
Bevor die Parzelle an einen neuen Eigner übergeben werden kann, wird vom <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> eine Endabnahme durchgeführt. Hierbei wird schriftlich<br />
festgehalten, ob einem Verkauf zugestimmt werden kann. Wurden bis zum letzten Tag die angegebenen Mängel nicht beseitigt, werden pro Tag<br />
5,00 € Gebühren für die „Verlängerung des Stellplatzes“ erhoben.<br />
VII. KAUTION<br />
Die Kaution wird nach endgültiger Abrechnung, Elt-Endabrechnung, ordnungsgemäßer Stellplatzübergabe, Mietabrechnung usw. zurückgezahlt.<br />
2
VIII. SONSTIGE VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN<br />
Allgemeine gesetzliche Bestimmungen:<br />
<strong>Camp</strong>ingplätze unterliegen einer fluktuierenden Nutzung durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu<br />
bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden, wie Mobilheime und Schuppen, sind daher baurechtlich nicht dem Begriff des <strong>Camp</strong>ings<br />
zuzuordnen. Nach §2 Abs. 1 Nr. 8 und 10 der Niedersächsischen Bauordnung vom 12.04.84, geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.05.87,<br />
gelten <strong>Camp</strong>ing- und Wochenendplätze als bauliche Anlagen. Sie unterliegen daher im vollem Umfang dem Bauordnungsrecht.<br />
Stellplatz/Parzelle:<br />
Die Parzellen dürfen nur bis zu 1/3 der Stellplatzfläche bestellt werden. Zu dieser bestellten Fläche zählen Wohnwagen, Mobilheime, Vorzelte, Vor- u.<br />
Anbauten (Anbauten nur bei Mobilheimen), überdachte Freisitze auch wenn diese nur teilweise eingedeckt sind und Geräteschuppen/Gerätezelte.<br />
Diese dürfen bei Wohnwagen max. 5 m³ (nur Blech, kein Holz) bei Mobilheimen max. 6 m³ Rauminhalt haben. Lediglich ein Schuppen ist pro<br />
Stellplatz gestattet.<br />
Auf <strong>Camp</strong>ingplätzen dürfen keine festen Anbauten an Wohnwagen und keine selbständigen Schutzdächer errichtet werden. Andere bauliche Anlagen<br />
wie Lauben, große Pflanzenschalen, Umzäunungen jeglicher Art, fest installierte Windfänge, Eingangstore, rot-weiße Ketten und sonstige campinguntypische<br />
Dekorationsgegenstände sind unzulässig. Insgesamt dürfen nur 50% der Stellplatzfläche befestigt werden (Mobilheim, Wohnwagen,<br />
Vorzelt, Überdachungen, Terrassen und Wege).<br />
Objektgröße:<br />
Mobilheim:<br />
Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 m² und ihre größte Höhen nicht mehr als 3,20 m betragen. Alle Wochenendhäuser<br />
mit einer Grundfläche größer als 40 m² bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter<br />
Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder Vorzelt unberücksichtigt.<br />
Wohnwagen:<br />
Auf <strong>Camp</strong>ingplätzen sind nur Wohnwagen zulässig, die jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Die auf <strong>Camp</strong>ingplätzen<br />
zulässigen Wohnwagen müssen daher die Anforderungen erfüllen, die die StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und für die<br />
Zulassung stellt. So darf nach § 32 StVZO ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähiger Wohnwagen nicht breiter als 2,50 m und<br />
nicht länger als 12 m sein.<br />
Mindestabstände/Grenzen:<br />
Mobilheim:<br />
Mobilheime müssen zu den Grenzen des Standplatzes einen Abstand von mindestens 2,50 m halten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und<br />
Vorzelte. Andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandgassen ein Abstand von mindestens 10 m,<br />
im übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Die als Pflanzstreifen angelegten Brandgassen sind unbedingt von jeder Bebauung<br />
freizuhalten.<br />
Wohnwagen:<br />
Der Mindestabstand zwischen zwei Wohnwägen beträgt 2 m, zwischen zwei Mobilheimen 5 m.<br />
Jeder Platzeigner (Mobilheim und Wohnwagen), ist für die rechte vordere Grenze und die rechte hintere Hälfte verantwortlich. Grenzpunkte, die<br />
vom <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> gesetzt wurden, sind bindend und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.<br />
Allgemeine Gestaltung der Stellplätze und Umbauten:<br />
Mobilheim:<br />
Die Anbauten an Mobilheimen müssen in der Fassadengestaltung und der Dacheindeckung dem Mobilheim entsprechen und eine Einheit bilden.<br />
Umzäunungen sind lediglich um die Terrasse (Pflasterung) herum gestattet.<br />
Wohnwagen:<br />
Feste An- und Umbauten sind nicht gestattet. Dazu gehören ausgebaute Vorzelte, Sichtschutz, Palisaden, Eingangstore, Pavillons, Plastikschalen,<br />
campinguntypische Dekorationsgegenstände und Umzäunungen (Bepflanzungen als Umzäunung erlaubt).<br />
Mobilheime und Wohnwägen sowie deren Anbauten und Geräteschuppen müssen sich ästhetisch im Gesamtbild des <strong>Camp</strong>ingplatzes einordnen.<br />
Alle An- u. Umbauten bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Platzverwaltung und müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie unserer<br />
Platzordnung entsprechen. Grundlage für alle vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong> sind die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter verpflichtet<br />
sich diese einzuhalten. Für Buß- und Strafgelder der Behörden haftet der Mieter. Pavillons, Zelte und Windfänge dürfen nur in Anwesenheit<br />
aufgestellt werden.<br />
Bitte keine SAT-Anlagen, Basketballnetze oder ähnliches an Bäume nageln, dies entspricht nicht unserem Naturempfinden.<br />
Bepflanzung:<br />
Die Stellplätze sind so zu bepflanzen, dass sie sich im wesentlichen ihrer natürlichen Umgebung anpassen. Typische Pflanzen sind: Birke, Eiche,<br />
Eberesche, Grauweide, Öhrchenweide, Schlehe, Faulbaum, Wildrose, Brombeere, Kiefer, Fichte. Blumen sollten sparsam Verwendung finden.<br />
Rasenflächen sollten stets kurz und gepflegt gehalten werden.<br />
Baumaßnahmen :<br />
Platzarbeiten, Baumaßnahmen usw., die in Zusammenhang mit Lärm und Verunreinigungen stehen, dürfen nur außerhalb der Hauptsaison durchgeführt<br />
werden (Saison III). In Saison I und II stehen die Ruhe und Erholung unserer Urlaubsgäste im Vordergrund.<br />
Antennen/SAT Schüsseln:<br />
Antennenmasten müssen direkt an dem Mobilheim stehen und sollten dort installiert werden, wo sie das optische Gesamtbild am wenigsten stören.<br />
Eine Gemeinschaftsanlage mit einem Nachbarn wäre wünschenswert.<br />
Versorgungsleitungen Strom, Wasser usw.:<br />
Soweit der Mieter für den Anschluss Kabel, Schläuche usw. benötigt, sind diese von ihm von der <strong>Camp</strong>ingplatzverteilerstelle bis zu dem von ihm<br />
gemieteten <strong>Camp</strong>ingplatzverwendungsstelle in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualität selbst zu verlegen und zu unterhalten. Soweit auf<br />
der Parzelle schon solche Versorgungsleitungen vorhanden sind, müssen diese übernommen werden.<br />
3
Vor dem Verlegen von Leitungen, Setzen von Pfählen u. ä. hat sich der Mieter davon zu überzeugen, dass eine Beschädigung von Versorgungsleitungen<br />
nicht erfolgen kann. Er haftet in jedem Falle für Beschädigungen.<br />
Wege:<br />
Wege bilden auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz Brandgassen und müssen von deren Mitte zu den Stellplatzflächen 2,75 m frei gehalten werden. Jeder Anlieger<br />
ist verpflichtet, den an seine Parzelle angrenzenden Wegteil sauber und in Ordnung zu halten. Auf Wegen darf nur kurzfristig (Parkverbot)<br />
gehalten werden.<br />
Feuerlöscher:<br />
Jeder Dauercampinggast ist verpflichtet, einen einsatzbereiten, vom TÜV geprüften Feuerlöscher bereitzuhalten.<br />
Gas:<br />
Auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz sind nur graue, 11 und 5 kg Gasflaschen mit gültigem TÜV-Stempel erlaubt. Die Benutzung von 33-kg Gasflaschen ist behördlich<br />
nicht gestattet. Gasflaschen können bei der Gasfüllstation nur dann aufgefüllt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.<br />
Das Füllen der Gasflaschen erfolgt in der Gasfüllstation am Wirtschaftshof zu den dort angegebenen Zeiten. Eine Füllung außerhalb der Füllzeiten<br />
ist nicht möglich, da hohe Anlaufkosten bei der Inbetriebnahme der Station entstehen. Bei einem Tausch der Gasflaschen im Büro wird von Ostern<br />
bis zum Ende der Herbstferien eine Gebühr erhoben.<br />
Wasser/ Trinkwasser:<br />
An „heißen Wochenenden„ ist das Rasensprengen nicht gestattet, damit die notwendige Wasserversorgung des <strong>Camp</strong>ingplatzes gewährleistet bleibt.<br />
Die Trinkwasserstellen dienen nur dem Füllen von Gefäßen. Waschen und Spülen an den Trinkwasserzapfstellen und in deren näherer Umgebung<br />
ist nicht gestattet. Kinder dürfen nicht an den Wasserstellen spielen.<br />
Abwasser:<br />
Abwässer sind in die Kanalisation zu leiten. WC-Eimer dürfen nur in den WC-Eimerräumen in den Waschhäusern mit entsprechender<br />
Vorrichtung entsorgt werden.<br />
Strom:<br />
Die Abgabe von Strom kann nur an Gäste erfolgen, die eine ordnungsgemäße, den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Kabelzuführung und<br />
Anlage besitzen.<br />
Die Stromkästen dürfen nur vom Gästeservice geöffnet werden. Gäste, die ungenehmigt Stromkästen öffnen, oder in offenen Stromkästen Sicherungen<br />
wechseln, verstoßen grob gegen die Platzordnung. Für Unfälle aus nicht fachmännischen Installationen haftet der Mieter.<br />
Sauberkeit:<br />
Bei ungepflegten Plätzen kann die Platzverwaltung 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Mieters die Pflege des Platzes - und<br />
wenn notwendig - die Reinigung des Wohnwagens durchführen lassen.<br />
Wohnwagen, Chalets, Vorzelte usw. müssen nach Frostende bis Ostern sauber gewaschen werden.<br />
Hausmüll:<br />
Hier anfallende Haushaltsabfälle sind in die Recyclinghöfe zu bringen. Die kleineren Müllbehälter an den Wegrändern und Waschhäusern dienen<br />
lediglich den Kleinabfällen, wie Zigarettenschachteln, Kronenkorken, Eispapier usw.<br />
Sperrmüll:<br />
An den Recyclinghöfen darf kein Sperrmüll abgelegt werden. Sperrmüll kann gegen Entrichtung der gültigen Sperrmüllgebühren in den Sperrmüllcontainer<br />
auf dem Wirtschaftshof, Fahrrad-Shop / Gas-Füllstation abgegeben werden. Jedes Ablegen von Sperrmüll außerhalb des Wirtschaftshofes<br />
stellt eine grobe Verletzung der Platzordnung dar.<br />
Gästeservice:<br />
Die Mitarbeiter des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s haben - wie alle Arbeitnehmer - eine normale Arbeitszeit. In den übrigen Zeiten wird je nach Jahreszeit ein<br />
Notdienst bereitgestellt.<br />
Die Gäste werden gebeten, diese Zeiten einzuhalten und nur in Notfällen außerhalb der normalen Arbeitszeit die Mitarbeiter zu beschäftigen. Dieses<br />
gilt auch für Anrufe mit dem Wunsch der Benachrichtigung.<br />
Für Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Arbeiten, die im Auftrage von Gästen vom Gäste-Service ausgeführt werden und nicht normale Serviceleistungen<br />
sind, wird ein Arbeitsschein bzw. Lieferschein geschrieben. Die jeweiligen Stundensätze sind in der Rezeption zu erfragen.<br />
Verkäufe:<br />
Für Verkäufe von Wohnwagen, Zelten, Autos und anderen Dingen auf dem Gelände des SSC ist eine Courtage von 10% des Verkaufspreises an<br />
die Verwaltung zu zahlen (nur wenn diese auf dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> verleiben, wie z. B. Wohnwagen). Vor dem Verkaufsangebot ist die schriftliche<br />
Einwilligung der Platzleitung einzuholen, die nur dann erteilt wird, wenn der Verkaufsgegenstand in Funktion und Niveau den Anforderungen des<br />
<strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s (Platzordnung) sowie der Niedersächsischen Bauordnung entspricht. Wohnwagen, die älter als 20 Jahre sind, können nach Verkauf<br />
nicht auf dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> verbleiben.<br />
IX. HAFTUNG<br />
Der Vermieter haftet im Rahmen der normalen Haftpflicht für Schäden die er selbst oder die ihn vertretenden Personen dem Mieter, seinen Angehörigen<br />
und seinen Besuchern auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz schuldhaft zufügen. Hierfür hat der Vermieter die notwendigen Haftpflichtversicherungen<br />
abgeschlossen.<br />
Jede Haftung bei Diebstahl, Unfall oder sonstigen Schäden des Mieters sind ausgeschlossen. Er haftet nicht für Verluste am Eigentum des Mieters.<br />
Der Mieter versichert sich selbst. Trotz Platzkontrolle ist nicht ausgeschlossen, dass gelegentlich Diebstähle vorkommen. Wir raten daher dringendst<br />
zum Abschluss einer <strong>Camp</strong>ingversicherung.<br />
Zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der Mieter verpflichtet, denn der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum des <strong>Camp</strong>ingplatzes<br />
und seiner Benutzer, wenn sie von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verschuldet werden.<br />
Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, einschließlich der Kinderspiel- und Sportplätze, der Fahrradcross- und Skaterbahn sowie das Baden im<br />
See geschieht auf eigene Gefahr.<br />
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Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Parzelle zur Kontrolle der Einhaltung der <strong>Camp</strong>ingplatzordnung bzw. gesetzlicher Verordnungen,<br />
zum Zähler ablesen und ähnlichen, jederzeit betreten.<br />
Der Vermieter und dessen Beauftragter dürfen jederzeit Ausbesserungen und Veränderungen, die zur Erhaltung der Parzelle, zur Abwendung<br />
drohender Gefahren, zur Beseitigung von Schäden oder durch neue gesetzliche Verordnungen notwendig werden, auch ohne Zustimmung des<br />
Mieters vornehmen.<br />
X. SONSTIGES<br />
Die <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung behält sich vor, weitere Zusatzverordnungen zu erlassen. Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich vereinbart<br />
wurden. Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Die Platzverwaltung übernimmt keine Haftung für Unglücksfälle, Verspätungen<br />
und sonstige Unregelmäßigkeiten, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Standplatzes entstehen. Auch eine Beeinflussung durch höhere<br />
Gewalt, z. B. Wetter, Streik, gesetzliche Bestimmungen usw., schließt jede Haftung der <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung aus.<br />
Des weiteren gelten die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Reglemente, insbesondere die für Brandschutz und des Feld-,<br />
Forst-Ordnungsgesetztes. So sind Hunde auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz und in der Gemeinde Wietzendorf an der Leine zu führen.<br />
Durch neue behördliche Verfügungen und Verordnungen können die vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong> jederzeit geändert werden.<br />
Die Vereinbarung des Gerichtsstandes Soltau gilt nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch für Forderungen, die in gerichtlichen Mahnverfahren geltend<br />
gemacht werden.<br />
Für den Fall, dass der Mieter Vollkaufmann ist, wird zusätzlich noch ausdrücklich vereinbart, dass für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche<br />
aus dem obigen Vertrage ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Schuldners als Gerichtsstand Soltau gilt.<br />
XI. Ansprechpartner<br />
Platzmeister/Techn. Meister Herr N. Matthies 05196 - 980 116<br />
Platzbegehung/Schriftverkehr/bauliche Maßnahmen/Platzabnahme Frau L. Behme 05196 - 980 129<br />
Pachtabrechnung/Verbrauch/<strong>Vertragliche</strong> <strong>Vereinbarungen</strong>/Platzaufgabe Frau C. Meyer 05196 - 980 480<br />
Zahlungsverkehr Frau R. Meyer 05196 - 980 125<br />
Wietzendorf, 01. Dezember 2008 <strong>Vertragliche</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> vor dem 01. Dezember 2008 verlieren hiermit ihre Gültigkeit!<br />
(Änderung der Ansprechpartner am 17.05.2011)
Platzordnung<br />
Mit Betreten des <strong>Camp</strong>ingplatzes erkennen <strong>Camp</strong>inggäste bzw. Besucher die Platzordnung an und<br />
verpflichten sich diese einzuhalten.<br />
Anmeldung<br />
Vor dem Betreten des <strong>Camp</strong>ingplatzes, muss jede Familie ordnungsgemäß angemeldet sein.<br />
Des weiteren müssen alle Mitreisenden bzw. deren Besucher - ohne jede Ausnahme - angemeldet und entsprechend der gültigen Preisliste die<br />
Personengebühr entrichtet haben.<br />
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung seines Besuches verantwortlich. Er haftet für seine Angehörigen, Mitreisenden und Besucher.<br />
Eine Untervermietung des Stellplatzes ist nicht gestattet.<br />
Haftung<br />
Die Benutzung des <strong>Camp</strong>ingplatzes – insbesondere der Kinderspiel- und Sportplätze, der Fahrradcross- und Skaterbahn sowie des Badesees geschieht<br />
auf eigene Gefahr.<br />
Hausrecht<br />
Verwaltung und Mitarbeiter sind in Ausübung des Hausrechtes berechtigt.<br />
Die <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, Personen die sich unangemeldet auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz aufhalten, vom<br />
Platz zu verweisen und eine 10-fache Platzgebühr zu berechnen.<br />
Die Aufnahme von Personen kann verweigert werden, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Einhaltung der Platzordnung erforderlich<br />
erscheint.<br />
Wer trotz Ermahnung erheblich gegen die Platzordnung verstößt, wird umgehend vom <strong>Camp</strong>ingplatz verwiesen.<br />
Es besteht die Verpflichtung, den gesamten gebuchten bzw. vereinbarten Aufenthalt zu bezahlen, bzw. bereits gezahlte Beträge werden nicht<br />
zurückgezahlt.<br />
WICHTIG<br />
Beschädigungen von Gegenständen und Einrichtungen sind sofort in der Rezeption zu melden.<br />
Ruhezeiten<br />
Mittagsruhe 13.00 – 15.00 Uhr Schranken geschlossen!<br />
Abendruhe 22.00 – 24.00 Uhr Schranken geschlossen!<br />
Nachtruhe 00.00 – 07.00 Uhr Schranken geschlossen!<br />
Die Schrankenschließzeiten können aus organisatorischen Gründen (Winter- oder Hauptanreisetage) geändert werden.<br />
Radiogeräte usw. dürfen nur so benutzt werden, das sie andere <strong>Camp</strong>inggäste nicht stören.<br />
In den Mittags- und Abendruhezeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden, Rasenmähen zu unterlassen. In der Zeit der Nachtruhe, werden<br />
sämtliche vermeidbaren Geräusche als Ruhestörung und als grober Verstoß gegen die <strong>Camp</strong>ingplatzordnung empfunden.<br />
Laute Klimaanlagen sind in den Ruhezeiten - vor allem nachts - nicht gestattet.<br />
Baumaßnahmen auf der Parzelle<br />
Bauarbeiten, die insbesondere als ruhestörend empfunden werden, sind in Saison I und II nicht gestattet.<br />
Verkehr<br />
PKW:<br />
Fahrzeuge dürfen nur auf der Parzelle, nicht auf den Wegen, Nachbarplätzen und Grünstreifen abgestellt werden.<br />
Besucher dürfen nur dann ihr Fahrzeug auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz parken, wenn diese in der Rezeption angemeldet sind und auf der Parzelle des<br />
Mieters geparkt werden können. Ist hierfür kein Platz vorhanden, können die Fahrzeuge für max. 12 Stunden auf dem Großparkplatz, gegenüber<br />
der Rezeption abgestellt werden.<br />
Der Stellplatz muss bei Buchung entweder entsprechend groß ausgewählt, sodass alle mitgebrachten Fahrzeuge auf der Parzelle Platz finden oder<br />
es muss ein separater Mietparkplatz mitgebucht werden.<br />
Fahrverkehr:<br />
Die Höchstgeschwindigkeit darf 5 km/h nicht überschreiten, im Bereich der Spielplätze 3 km/h. Auch für Fahrräder und Kettcars ist diese Geschwindigkeit<br />
bindend. Fahrzeuge die behindernd oder gefährdend abgestellt sind, erhalten von der Platzverwaltung einen Hinweis, bei Wiederholung<br />
werden die Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt.
Fahrräder:<br />
Fahrräder, welche nicht in Fahrradständern abgestellt wurden, im Eingangsbereich stehen oder Fluchtwege versperren werden eingezogen, entfernt<br />
oder umgestellt.<br />
Quad, Motorrad, Moped und Poketbike:<br />
Krafträder mit kleiner Zulassungsnummer dürfen auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz nur mit abgestelltem Motor bewegt werden, da das Geräusch von den<br />
meisten Gästen als Belästigung empfunden wird.<br />
"Spazierfahrten" mit dem Quad oder Motorrad über den <strong>Camp</strong>ingplatz sowie Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sind nicht gestattet.<br />
Waschhäuser<br />
Die Waschhäuser dienen ausschließlich der Körperhygiene. Das Reinigen jeglicher Gegenstände ist strengstens verboten (ausgenommen Spülräume).<br />
Sand wird an den Wasserstellen vor dem Waschhaus abgespült. Jeder Benutzer ist verpflichtet, das von ihm genutzte Becken / Dusche gesäubert<br />
zu verlassen.<br />
Kinder bis zu 7 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Waschräume und Toiletten sind keine Spielplätze. In allen Sanitäranlagen<br />
besteht strengstes Hunde- und Rauchverbot.<br />
Die Duschen sind von 24.00 bis 5.00 Uhr außer Betrieb.<br />
In den Personenwaschräumen ist das Waschen von Wäsche verboten. Zum Wäschewaschen stehen den Gästen des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s genügend<br />
Waschmaschinen, elektrische Trockengeräte und Bügeleinrichtungen zur Verfügung.<br />
Wagenwaschen<br />
Auf dem gesamten <strong>Camp</strong>ingplatz ist das Wagenwaschen von der Umweltbehörde verboten.<br />
Handel<br />
Verkäufe und Handelsgeschäfte auf dem Gelände des <strong>Südsee</strong> <strong>Camp</strong>s benötigen einer Genehmigung der Verwaltung. In allen Fällen ist eine<br />
Courtage von 10 % an die Verwaltung zu zahlen.<br />
Hunde<br />
Auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Auf dem Stellplatz sind Hunde so anzuleinen, dass sie mindestens einen<br />
Meter von der Stellplatzgrenze entfernt bleiben.<br />
Für das Verrichten von Geschäften müssen sie außerhalb der gemeinschaftlichen Anlage geführt werden. Hierfür stehen verschiedene Hundetore<br />
zur Verfügung (Leihschlüssel in der Rezeption).<br />
Hunde sind am Strand, im See und auf Spielplätzen nicht gestattet.<br />
Sollte einmal auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz ein Malheur geschehen, ist der Gast verpflichtet, dieses aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Hundetüten können an den verschiedenen Hundestationen entnommen werden. Auch außerhalb des <strong>Camp</strong>ingplatzes müssen Hunde nach dem<br />
Feld-Forst-Ordnungsgesetz angeleint bleiben, da es sich um ein Jagdgebiet handelt.<br />
Wesentlicher Inhalt des Feld-Forst-Ordnungsgesetzes:<br />
Das Rauchen und Feuermachen, Müllabladen und Pflanzen zerstören, Felder und Wälder abseits der Wege zu begehen, sowie Hunde frei laufen<br />
zu lassen, ist streng verboten!<br />
Notruf 112 - gebührenfrei<br />
Bitte geben Sie immer nach dem Notruf in der Rezeption oder Rathaus Sommarbÿ Bescheid (Tel. 05196-980116), damit wir das gerufene Fahrzeug<br />
zum Platz/Unfallstelle geleiten können!<br />
Notschranke (nur zu benutzen, wenn die Rezeption geschlossen hat und der Nachtwächter - Tel. 0171-8905850 - nicht erreichbar ist)<br />
Die Notschranke befindet sich neben der Rezeption; der Schlüssel hierfür hängt in dem roten Notschlüsselkasten links über der Lagertür der Rezeption.<br />
Durch Einschlagen der Scheibe kann der Schlüssel entnommen werden. Den Schlüssel bitte schnellstmöglich wieder in der Rezeption abgeben.<br />
Der Arzt in Wietzendorf, das DRK (Krankenwagen), die Polizei und die Feuerwehr haben für die Schranken Karten.<br />
Die Telefonnummer der verschiedenen Dienststellen finden Sie in den Telefonzellen. Bei Ruf eines Notdienstes ist dieser vor der genau<br />
beschriebenen Schrankenanlage zu empfangen und zum Unfallort zu begleiten.<br />
Notrufnummern<br />
Polizei in Wietzendorf: 05196-607 Krankenhaus Soltau: 05191-6020 Nachtwächter auf dem SSC: 0171-8905850<br />
Rappelkiste<br />
Die Rappelkiste dient dem Vergnügen der mitfahrenden Kinder. Alle Kinder kommen mal dran. Das direkte Hinterherfahren mit dem Fahrrad, ist<br />
aus Sicherheitsgründen strengstens verboten.<br />
Die Rappelkistenfahrer sind befugt hinterherfahrende Kinder zu ermahnen, bzw. durch Luftablassen der Reifen am Weiterfahren zu hindern.<br />
Schwimmen<br />
Auf eigene Gefahr. Kinder, die nicht schwimmen können, sollten immer von einem Erwachsenen begleitet werden und nicht unbeobachtet im See<br />
baden.<br />
Gästeservice<br />
Zu den Aufgaben des Gästeservice gehört es, neben der Überwachung der technischen Anlagen und den normalen Serviceleistungen, für Ruhe,<br />
Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.