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Vertragliche Vereinbarungen - Südsee-Camp

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<strong>Vertragliche</strong> <strong>Vereinbarungen</strong><br />

zwischen den Mietern von Jahres- bzw. Halbjahresplätzen und dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong><br />

(nachstehend auch SSC genannt), gültig ab dem 01. September 2011<br />

I. ALLGEMEINES<br />

1.) Mietsache:<br />

Die Mietpauschale beinhaltet die Benutzung der Standfläche und der Allgemeineinrichtungen, wie Sanitärgebäude, Spiel- und Sportplätze, Straßen, Wege, des<br />

Strandes und der Wasserfläche, der Hausmüllbeseitigung - ohne Sperrmüll, sowie die allgemein anfallenden Verwaltungskosten.<br />

Der SSC verpflichtet sich, den <strong>Camp</strong>ingplatz und seine Einrichtungen stets sauber und funktionsfähig zu halten. Für Ordnung, Sauberkeit und Ruhe zu sorgen und<br />

im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Dienstleistungsbetriebe (Schlemmermarkt, Gasverkauf, Büro, Badeparadies, Gaststätten) weit möglichst den Jahreszeiten<br />

und Bedürfnissen des Platzes und seiner Gäste zu entsprechen.<br />

Außerdem verpflichtet sich der <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> zu einer, der jeweiligen Zeit angepassten modernen Führung und Einrichtung des <strong>Camp</strong>ingplatzes.<br />

2.) Nutzung:<br />

Zur Nutzung des Standplatzes ist der Mieter mit seiner Familie einschließlich aller in seinem Haushalt lebenden Personen berechtigt.<br />

Die gemietete Parzelle ist Teil des <strong>Camp</strong>ingplatzes und nicht eine bodenständige Feriensiedlung. Aus der verbilligten Miete für eine Saison oder ein ganzes Jahr ist<br />

nicht das Recht einer langjährigen Inbesitznahme mit entsprechenden rechtlichen Folgen und Ansprüchen zu entnehmen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung<br />

oder Erneuerung des Vertrages besteht nicht.<br />

Die Vermietung wird aber nach Möglichkeit so gehandhabt, dass die Gäste dieselbe Parzelle über Jahre hin besetzen können.<br />

Bei den Sommer- und Winterhalbjahresplätzen ist die Weitervermietung des Saisonstandplatzes während der Urlaubsfahrt des Mieters durch die <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung<br />

möglich.<br />

3.) Stellplatz:<br />

Der Stellplatz wird wie besichtigt vermietet. Eine Gewähr über die Beschaffenheit wird von der <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung nicht übernommen. Der Mieter verpflichtet<br />

sich nur solche Dinge auf seinen Stellplatz zu bringen, die unserer Platzordnung sowie der Niedersächsischen Bauordnung entsprechen. Sondergenehmigungen<br />

bedürfen unbedingt der Schriftform, mündliche Absprachen haben keinen Rechtsbestand. Veränderungen vertraglicher <strong>Vereinbarungen</strong> z. B. Heirat der Kinder,<br />

Wohnungswechsel sind schnellstmöglich in der Rezeption bekanntzugeben.<br />

4.) Zweitwohnwagen:<br />

Zweitwohnwagen und Zweit-Wagen auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz sind gebührenpflichtig und mit Angabe des Kennzeichens in der Rezeption anzumelden.<br />

5.) Kaution:<br />

Für jeden Stellplatz ist eine Kaution von 100,00 EUR (bei laufenden Verträgen lt. Vertrag) zu hinterlegen. Die Kaution wird nur rückerstattet, wenn die Parzelle<br />

in einem ordnungsgemäßen Zustand verlassen wird. Siehe auch Punkt Stellplatzaufgabe!<br />

II. JAHRESPLÄTZE<br />

Mietzeit und Mietpreis<br />

1.) Mietzeit:<br />

Die Mietzeit der Jahresplätze geht vom 01.01. - 31.12. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht bis zum 30.09. von einer der beiden Vertragsparteien<br />

schriftlich gekündigt worden ist.<br />

2.) Mietpreis/Nebenkosten:<br />

Die Miete sowie die Nebenkosten, sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Preise des nachfolgenden Jahres sind ab 01.09. in der Rezeption erhältlich.<br />

3.) Mietzahlung:<br />

a) bis 30.01. des Mietjahres muss die volle Mietzahlung - inkl. der festen Nebenkosten - erfolgt sein.<br />

b) andere Zahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.<br />

c) die Bezahlung der Miet- und Nebenkosten sollte möglichst per Bankeinzug erfolgen.<br />

d) für alle verspätet eingehenden Mietzahlungen werden die jeweils gültigen Zinssätze für Überziehungskredite der Volksbank Lüneburger<br />

Heide berechnet.<br />

4.) Mietpreis bei Übernahme des Stellplatzes im laufenden Jahr:<br />

Mietzeit: Mietpreis:<br />

vor dem 01.07.<br />

vom 01.07. - 31.12.<br />

vom 01.10. - 31.12.<br />

vom 01.12. - 31.12.<br />

3/3 der Jahresmiete<br />

2/3 der Jahresmiete<br />

1/3 der Jahresmiete }zuzüglich Nebenkosten<br />

1/8 der Jahresmiete


5.) Kündigung:<br />

Eine Kündigung zum 31.12. muss bis zum 30.09. schriftlich erfolgen, da sich der Vertrag bei Nichtkündigung um ein Jahr verlängert.<br />

Nach Eingang Ihrer Kündigung erhalten Sie von uns eine schriftliche Kündigungsbestätigung.<br />

Der Stellplatz/die Parzelle muss in diesem Fall in einen ordnungsgemäßen Zustand, entsprechend unserer Platzordnung, versetzt werden. Das heißt auch:<br />

zusätzliche An- und Umbauten, die nicht der Niedersächsischen Verordnung für <strong>Camp</strong>ingplätze entsprechen, müssen beseitigt werden, andernfalls kann der<br />

<strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> einem Verkauf bzw. der Kündigung nicht zustimmen.<br />

Um nachträgliche Probleme und Missverständnisse zu vermeiden bitten wir Sie, einen endgültigen Übergabetermin mit uns zu vereinbaren - Tel. Frau Christina<br />

Meyer 05196 - 980 481. Sollte der Platz zum Kündigungsdatum nicht ordnungsgemäß geräumt sein, berechnen wir 5,00 € pro Tag.<br />

6.) Vorzeitige Aufgabe des Jahresstellplatzes:<br />

Wenn ein Mieter vorzeitig aufgibt erhält er eine Pachtgutschrift, wenn in der von ihm gebuchten Mietzeit der Stellplatz neu vermietet und belegt wird! Der<br />

SSC wird sich bemühen, den Platz nach Freigabe möglichst schnell zu vermieten, ohne das jedoch seitens des Vermieters die Verpflichtung zur anderweitigen<br />

Vermietung besteht.<br />

Gutschrift bei Neubelegung bis zum 01.04. 50% der vereinbarten Mietsumme.<br />

Gutschrift bei Neubelegung bis zum 01.07. 33% der vereinbarten Mietsumme.<br />

Gutschrift bei Neubelegung ab dem 01.07. 0% der vereinbarten Mietsumme.<br />

Miete kann nicht auf Nachfolger übertragen werden.<br />

III. SOMMER/WINTER HALBJAHRESPLÄTZE<br />

1.) Mietzeit:<br />

Die Mietzeit beträgt ca. 6 Monate. Sie beginnt und endet mit den vereinbarten Vertragszeiten.<br />

Auf der Stellfläche/Parzelle dürfen lediglich Wohnwagen und Vorzelt aufgebaut werden, es sind keine festen Anbauten, Schuppen usw. gestattet.<br />

2.) Mietpreis/Nebenkosten:<br />

Der Mietpreis ist der gültigen Preisliste zu entnehmen.<br />

3.) Mietzahlung:<br />

Die Zahlung der Miete muss bis zum Mietbeginn erfolgt sein. Andere Absprachen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.<br />

4.) Vorzeitige Aufgabe des Saisonstellplatzes:<br />

Bei Aufgabe und Freigabe bis 30 Tage nach Mietbeginn werden 50% der Mietsumme gutgeschrieben, wenn der Stellplatz bis 60 Tage nach Mietbeginn anderweitig<br />

erneut vermietet werden kann. Danach ist die gesamte Mietsumme fällig.<br />

IV. FRISTLOSE KÜNDIGUNG<br />

Kündigung des Mieters:<br />

Zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, wenn der Vermieter seine Pflichten in grober Weise verletzt.<br />

Kündigung des Vermieters:<br />

Der Vermieter ist berechtigt Mieter, die grob gegen die <strong>Camp</strong>ingplatzordnung verstoßen (z. B. unangemeldeten Besuch empfangen, Abfälle an falschen Stellen<br />

ablegen, Bäume ohne Genehmigung fällen, Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, Mängel die bei der Platzbegehung festgestellt und<br />

mitgeteilt wurden, nicht beseitigen usw.) fristlos zu kündigen. Die Räumung hat nach Aufforderung innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen. Eine Mietvergütung<br />

erfolgt in diesem Falle nicht.<br />

V. KÜNDIGUNG VOR VERTRAGSBEGINN VON JAHRES- UND HALBJAHRESPLÄTZEN<br />

Mietverträge, die im Voraus abgeschlossen wurden, können kostenlos ohne Angabe von Gründen bis 90 Tage vor Mietbeginn schriftlich gekündigt werden.<br />

Nach dieser Zeit haftet der Mieter für die vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong>. Bei einer anderweitigen Vermietung vor Mietbeginn ist eine Verwaltungsgebühr von<br />

50,00 EUR zu zahlen. Nach Mietbeginn gelten die normalen Gebührensätze.<br />

VI. SONSTIGES<br />

Anderweitige Platzvergabe durch den Vermieter:<br />

Wenn keine anderen <strong>Vereinbarungen</strong> getroffen worden sind, können vom Vermieter anderweitig vergeben werden:<br />

a) Stellplätze, die vom Mieter geräumt und länger als 4 Wochen unbesetzt sind<br />

b) Plätze, für die bis zu dem Fälligkeitszeitpunkt bzw. zu dem Zeitpunkt einer schriftlichen Zahlungsvereinbarung keine Zahlung geleistet<br />

wurde, können ohne Rückfragen anderweitig vermietet werden, ohne dass jedoch seitens des Vermieters die Verpflichtung zu anderweitiger<br />

Vermietung besteht; d.h. eventuell sich auf diesen Parzellen befindliche Wohnwagen, Zelte oder an derer Einrichtungsgegenstände<br />

können auf andere Stellflächen umgesetzt werden. Für diese werden die jeweiligen gültigen Tagesgebühren für <strong>Camp</strong>ingplätze,<br />

für die Umzugskosten die ortsüblichen Stundenlöhne berechnet.<br />

Stellplatztausch:<br />

Für Platzänderungen (Stellplatztausch), ist eine Gebühr von 50,00 € zu entrichten.<br />

Parzelle bei Platzaufgabe:<br />

Die gemietete Parzelle ist nach der Mietzeit in einen einwandfreien Zustand zu setzen. Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter berechtigt, die Aufräumung auf<br />

Kosten des Mieteres zu veranlassen. Bei Aufgabe des Platzes werden dem Mieter entstandene Kosten für Anpflanzungen, Bodenkultivierungen usw. nicht erstattet.<br />

Angepflanzte Bäume verbleiben im Eigentum des Grundstückseigentümers und dürfen nicht entfernt werden. Ebenso dürfen Kabel und Wasserleitungen,<br />

die im Erdreich liegen, nicht entfernt werden, weil hierdurch ein nicht zu vertretender allgemeiner Schaden entstehen könnte. Siehe auch Punkt 5 Kündigung.<br />

2


VII. KAUTION<br />

Die Kaution wird nach endgültiger Abrechnung, Elt-Endabrechnung, ordnungsgemäßer Stellplatzübergabe, Mietabrechnung usw. zurückgezahlt.<br />

VIII. SONSTIGE VERTRAGLICHE VEREINBARUNGEN<br />

Allgemeine gesetzliche Bestimmungen:<br />

<strong>Camp</strong>ingplätze unterliegen einer fluktuierenden Nutzung durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger. Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt<br />

sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden, wie Mobilheime und Schuppen, sind daher baurechtlich nicht dem Begriff des <strong>Camp</strong>ings zuzuordnen. Nach §2 Abs.<br />

1 Nr. 8 und 10 der Niedersächsischen Bauordnung vom 12.04.84, geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 05.05.87, gelten <strong>Camp</strong>ing- und Wochenendplätze als<br />

bauliche Anlagen. Sie unterliegen daher im vollem Umfang dem Bauordnungsrecht. <strong>Camp</strong>ingplätze sind Plätze, die zum Aufstellen und zum vorübergehenden<br />

Bewohnen bestimmt sind. Eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz auf dem SSC ist nicht gestattet.<br />

Stellplatz/Parzelle:<br />

Die Parzellen dürfen nur bis zu 1/3 der Stellplatzfläche bestellt werden. Zu dieser bestellten Fläche zählen Wohnwagen, Mobilheime, Vorzelte, Vor- u. Anbauten<br />

(Anbauten nur bei Mobilheimen), überdachte Freisitze auch wenn diese nur teilweise eingedeckt sind und Geräteschuppen/Gerätezelte. Diese dürfen bei<br />

Wohnwagen max. 5 m³ (nur Blech, kein Holz) bei Mobilheimen max. 6 m³ Rauminhalt haben. Lediglich ein Schuppen sowie ein Gerätezelt in der gleichen Größenordnung<br />

wie der Schuppen, ist pro Jahresstellplatz gestattet.<br />

Auf <strong>Camp</strong>ingplätzen dürfen keine festen Anbauten an Wohnwagen und keine Schutzdächer errichtet werden. Andere bauliche Anlagen wie Lauben, große Pflanzenschalen,<br />

Umzäunungen jeglicher Art, fest installierte Windfänge, Eingangstore, rot-weiße Ketten und sonstige campinguntypische Dekorationsgegenstände<br />

sind unzulässig. Insgesamt dürfen nur 50% der Stellplatzfläche befestigt werden (Mobilheim, Wohnwagen, Vorzelt, Überdachungen, Terrassen und Wege).<br />

Objektgröße:<br />

Mobilheim:<br />

Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 m² und ihre größte Höhe nicht mehr als 3,20 m betragen. Alle Wochenendhäuser mit einer<br />

Grundfläche größer als 40 m² bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 m²<br />

Grundfläche oder Vorzelt unberücksichtigt.<br />

Sobald der überdachte Freisitz komplett verkleidet oder zugebaut ist, gilt er als Anbau. Überschreitet dieser inkl. dem Wochenendhaus die zulässige Quadratmeterzahl,<br />

handelt es sich um einen groben Verstoss gegen die Platzordnung und die Gesetzgebung der Niedersächsischen Bauorodnung.<br />

Wohnwagen:<br />

Auf <strong>Camp</strong>ingplätzen sind nur Wohnwagen zulässig, die jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können. Die auf <strong>Camp</strong>ingplätzen<br />

zulässigen Wohnwagen müssen daher die Anforderungen erfüllen, die die StVZO für die Erteilung einer Betriebserlaubnis und für die Zulassung stellt. So darf<br />

nach § 32 StVZO ein zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähiger Wohnwagen nicht breiter als 2,50 m und nicht länger als 12 m sein.<br />

Mindestabstände/Grenzen:<br />

Mobilheim:<br />

Mobilheime müssen zu den Grenzen des Standplatzes einen Abstand von mindestens 2,50 m halten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Schuppen. Andere<br />

Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandgassen ein Abstand von mindestens 10 m, im übrigen ein Abstand von<br />

mindestens 5 m eingehalten wird. Die als Pflanzstreifen angelegten Brandgassen sind unbedingt von jeder Bebauung freizuhalten. Zwischen zwei Mobilheimen<br />

muss der Abstand 5 m betragen.<br />

Wohnwagen:<br />

Der Mindestabstand zwischen zwei Wohnwägen beträgt 2 m.<br />

Jeder Platzeigner (Mobilheim und Wohnwagen), ist für die rechte vordere Grenze und die rechte hintere Hälfte verantwortlich. Grenzpunkte, die vom <strong>Südsee</strong>-<br />

<strong>Camp</strong> gesetzt wurden, sind bindend und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.<br />

Allgemeine Gestaltung der Stellplätze und Umbauten:<br />

Mobilheim:<br />

Die Anbauten an Mobilheimen müssen in der Fassadengestaltung und der Dacheindeckung dem Mobilheim entsprechen und eine Einheit bilden. Umzäunungen<br />

sind lediglich um die Terrasse (Pflasterung) herum gestattet.<br />

Im Mobilheimpark Schwanensee darf der Rand des Sees nicht bebaut werden, hier könnten Leitungen und Folien beschädigt werden.<br />

Wohnwagen:<br />

Feste An- und Umbauten sind nicht gestattet. Dazu gehören ausgebaute Vorzelte, Sichtschutz, Palisaden, Eingangstore, Pavillons, Plastikschalen, campinguntypische<br />

Dekorationsgegenstände und Umzäunungen (Bepflanzungen als Umzäunung erlaubt).<br />

Mobilheime und Wohnwagen sowie deren Anbauten und Geräteschuppen müssen sich ästhetisch im Gesamtbild des <strong>Camp</strong>ingplatzes einordnen. Alle An- u.<br />

Umbauten bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Platzverwaltung und müssen den gesetzlichen Bestimmungen sowie unserer Platzordnung entsprechen.<br />

Grundlage für alle vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong> sind die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter verpflichtet sich diese einzuhalten. Für Buß- und<br />

Strafgelder der Behörden haftet der Mieter. Pavillons, Zelte und Windfänge dürfen nur in Anwesenheit aufgestellt werden.<br />

Bitte keine SAT-Anlagen, Basketballnetze oder ähnliches an Bäume nageln, dies entspricht nicht unserem Naturempfinden.<br />

Bepflanzung:<br />

Die Stellplätze sind so zu bepflanzen, dass sie sich im wesentlichen ihrer natürlichen Umgebung anpassen. Typische Pflanzen sind: Birke, Eiche, Eberesche,<br />

Grauweide, Öhrchenweide, Schlehe, Faulbaum, Wildrose, Brombeere, Kiefer, Fichte. Blumen sollten sparsam Verwendung finden. Rasenflächen sollten stets<br />

kurz und gepflegt gehalten werden.<br />

Baumaßnahmen :<br />

Platzarbeiten, Baumaßnahmen usw., die in Zusammenhang mit Lärm und Verunreinigungen stehen, dürfen nur außerhalb der Hauptsaison durchgeführt werden<br />

(Saison III). In Saison I und II stehen die Ruhe und Erholung unserer Urlaubsgäste im Vordergrund.<br />

3


Antennen/SAT Schüsseln:<br />

Antennenmasten müssen direkt an dem Mobilheim stehen und sollten dort installiert werden, wo sie das optische Gesamtbild am wenigsten stören. Eine<br />

Gemeinschaftsanlage mit einem Nachbarn wäre wünschenswert.<br />

Versorgungsleitungen Strom, Wasser usw.:<br />

Soweit der Mieter für den Anschluss Kabel, Schläuche usw. benötigt, sind diese von ihm von der <strong>Camp</strong>ingplatzverteilerstelle bis zu dem von ihm gemieteten<br />

<strong>Camp</strong>ingplatzverwendungsstelle in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualität selbst zu verlegen und zu unterhalten. Soweit auf der Parzelle schon solche<br />

Versorgungsleitungen vorhanden sind, müssen diese übernommen werden.<br />

Vor dem Verlegen von Leitungen, Setzen von Pfählen u. ä. hat sich der Mieter davon zu überzeugen, dass eine Beschädigung von Versorgungsleitungen nicht<br />

erfolgen kann. Er haftet in jedem Falle für Beschädigungen.<br />

Für die selbst verlegten Leitungen, Wasserhähne, Schläuche usw. haftet der Mieter selbst. Auch hat er diese vor Fremdbenutzung eigenverantwortlich zu sichern.<br />

Wege:<br />

Wege bilden auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz Brandgassen und müssen von deren Mitte zu den Stellplatzflächen 2,75 m frei gehalten werden. Jeder Anlieger ist verpflichtet,<br />

den an seine Parzelle angrenzenden Wegteil sauber und in Ordnung zu halten. Auf Wegen darf nur kurzfristig (Parkverbot) gehalten werden.<br />

Feuerlöscher:<br />

Jeder Dauercampinggast ist verpflichtet, einen einsatzbereiten, vom TÜV geprüften Feuerlöscher bereitzuhalten.<br />

Gas:<br />

Auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz sind nur graue, 11 und 5 kg Gasflaschen mit gültigem TÜV-Stempel erlaubt. Die Benutzung von 33-kg Gasflaschen ist behördlich nicht<br />

gestattet. Gasflaschen können bei der Gasfüllstation nur dann aufgefüllt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.<br />

Das Füllen der Gasflaschen erfolgt in der Gasfüllstation am Wirtschaftshof zu den dort angegebenen Zeiten. Eine Füllung außerhalb der Füllzeiten ist nicht<br />

möglich, da hohe Anlaufkosten bei der Inbetriebnahme der Station entstehen. Bei einem Tausch der Gasflaschen im Büro wird von Ostern bis zum Ende der<br />

Herbstferien eine Gebühr erhoben.<br />

Bei Wohnwagen sollte aller 2 Jahre eine Gasprüfung durchgeführt werden. Nur mit der Prüfbescheinigung sind die Wohnwagen für den öffentlichen Straßenverkehr<br />

zugelassen. Eine Gasprüfung kann durch den SSC durchgeführt werden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Herrn Veldkamp - Tel. 05196 - 980 152.<br />

Mobilheime werden durch den Bezirksschornsteinfeger Herrn Euhus aus Wietzendorf automatisch kontrolliert. Bei Beanstandungen setzt sich dieser direkt mit<br />

Ihnen in Verbindung.<br />

Wasser/ Trinkwasser:<br />

An „heißen Wochenenden„ ist das Rasensprengen nicht gestattet, damit die notwendige Wasserversorgung des <strong>Camp</strong>ingplatzes gewährleistet bleibt. Die<br />

Trinkwasserstellen dienen nur dem Füllen von Gefäßen. Waschen und Spülen an den Trinkwasserzapfstellen und in deren näherer Umgebung ist nicht gestattet.<br />

Kinder dürfen nicht an den Wasserstellen spielen, ebenso verhält es sich mit der Wasserstelle an den Dump-Stationen. Hier ist das Waschen von Fahrzeugen,<br />

Fahrrädern, Ketcars usw. verboten! Bitte achten Sie auch auf Ihre Kinder!<br />

Abwasser:<br />

Abwässer sind in die Kanalisation zu leiten. WC-Eimer dürfen nur in den WC-Eimerräumen in den Waschhäusern mit entsprechender Vorrichtung entsorgt werden.<br />

Strom:<br />

Die Abgabe von Strom kann nur an Gäste erfolgen, die eine ordnungsgemäße, den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Kabelzuführung und Anlage besitzen.<br />

Die Stromkästen dürfen nur vom Gästeservice geöffnet werden. Gäste, die ungenehmigt Stromkästen öffnen oder in offenen Stromkästen Sicherungen wechseln,<br />

verstoßen grob gegen die Platzordnung. Für Unfälle aus nicht fachmännischen Installationen haftet der Mieter.<br />

Sauberkeit:<br />

Bei ungepflegten Plätzen kann die Platzverwaltung 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Mieters die Pflege des Platzes - und wenn notwendig<br />

- die Reinigung des Wohnwagens durchführen lassen. Wohnwagen, Chalets, Vorzelte usw. müssen nach Frostende, sobald das Wasser wieder angestellt ist,<br />

von außen gesäubert werden.<br />

Hausmüll:<br />

Hier anfallende Haushaltsabfälle sind in die Recyclinghöfe zu bringen. Die kleineren Müllbehälter an den Wegrändern und Waschhäusern dienen lediglich den<br />

Kleinabfällen, wie Zigarettenschachteln, Kronenkorken, Eispapier usw.<br />

Sperrmüll:<br />

An den Recyclinghöfen darf kein Sperrmüll abgelegt werden. Sperrmüll kann gegen Entrichtung der gültigen Sperrmüllgebühren in den Sperrmüllcontainer<br />

auf dem Wirtschaftshof, Fahrrad-Shop / Gas-Füllstation abgegeben werden. Jedes Ablegen von Sperrmüll außerhalb des Wirtschaftshofes stellt eine grobe<br />

Verletzung der Platzordnung dar.<br />

Gästeservice:<br />

Die Mitarbeiter des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s haben - wie alle Arbeitnehmer - eine normale Arbeitszeit. In den übrigen Zeiten wird je nach Jahreszeit ein Notdienst bereitgestellt.<br />

Die Gäste werden gebeten, diese Zeiten einzuhalten und nur in Notfällen außerhalb der normalen Arbeitszeit die Mitarbeiter zu beschäftigen. Dieses gilt auch<br />

für Anrufe mit dem Wunsch der Benachrichtigung.<br />

Für Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Arbeiten, die im Auftrage von Gästen vom Gäste-Service ausgeführt werden und nicht normale Serviceleistungen sind,<br />

wird ein Arbeitsschein bzw. Lieferschein geschrieben. Die jeweiligen Stundensätze sind in der Rezeption zu erfragen.<br />

Verkäufe:<br />

Für Verkäufe von Wohnwagen, Zelten, Autos und anderen Dingen auf dem Gelände des SSC ist eine Courtage von 10% des Verkaufspreises an die Verwaltung<br />

zu zahlen (nur wenn diese auf dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> verleiben, wie z. B. Wohnwagen). Vor dem Verkaufsangebot ist die schriftliche Einwilligung der Platzleitung<br />

einzuholen, die nur dann erteilt wird, wenn der Verkaufsgegenstand in Funktion und Niveau den Anforderungen des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s (Platzordnung) sowie der<br />

Niedersächsischen Bauordnung entspricht. Wohnwagen, die älter als 20 Jahre sind, können nach Verkauf nicht auf dem <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong> verbleiben.<br />

4


IX. HAFTUNG<br />

Der Vermieter haftet im Rahmen der normalen Haftpflicht für Schäden die er selbst oder die ihn vertretenden Personen dem Mieter, seinen Angehörigen und<br />

seinen Besuchern auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz schuldhaft zufügen. Hierfür hat der Vermieter die notwendigen Haftpflichtversicherungen abgeschlossen.<br />

Jede Haftung bei Diebstahl, Unfall oder sonstigen Schäden des Mieters sind ausgeschlossen. Er haftet nicht für Verluste am Eigentum des Mieters. Der Mieter<br />

versichert sich selbst. Trotz Platzkontrolle ist nicht ausgeschlossen, dass gelegentlich Diebstähle vorkommen. Wir raten daher dringendst zum Abschluss einer<br />

<strong>Camp</strong>ingversicherung.<br />

Zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der Mieter verpflichtet, denn der Mieter haftet für Beschädigungen am Eigentum des <strong>Camp</strong>ingplatzes und seiner<br />

Benutzer, wenn sie von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verschuldet werden.<br />

Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen, einschließlich der Kinderspiel- und Sportplätze, der Fahrradcross- und Skaterbahn sowie das Baden im See geschieht<br />

auf eigene Gefahr.<br />

Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Parzelle zur Kontrolle der Einhaltung der <strong>Camp</strong>ingplatzordnung bzw. gesetzlicher Verordnungen, zum<br />

Zähler ablesen und ähnlichen, jederzeit betreten.<br />

Der Vermieter und dessen Beauftragter dürfen jederzeit Ausbesserungen und Veränderungen, die zur Erhaltung der Parzelle, zur Abwendung drohender Gefahren,<br />

zur Beseitigung von Schäden oder durch neue gesetzliche Verordnungen notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.<br />

X. SONSTIGES<br />

Die <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung behält sich vor, weitere Zusatzverordnungen zu erlassen. Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.<br />

Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Die Platzverwaltung übernimmt keine Haftung für Unglücksfälle, Verspätungen und sonstige Unregelmäßigkeiten,<br />

die im Zusammenhang mit der Benutzung des Standplatzes entstehen. Auch eine Beeinflussung durch höhere Gewalt, z. B. Wetter, Streik, gesetzliche<br />

Bestimmungen usw., schließt jede Haftung der <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung aus.<br />

Des Weiteren gelten die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Reglemente, insbesondere die für Brandschutz und des Feld-, Forst-<br />

Ordnungsgesetztes. So sind Hunde auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz und in der Gemeinde Wietzendorf, vor allem in den umliegenden Wäldern, an der Leine zu führen.<br />

Durch neue behördliche Verfügungen und Verordnungen können die vertraglichen <strong>Vereinbarungen</strong> jederzeit geändert werden.<br />

Die Vereinbarung des Gerichtsstandes Soltau gilt nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch für Forderungen, die in gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.<br />

Für den Fall, dass der Mieter Vollkaufmann ist, wird zusätzlich noch ausdrücklich vereinbart, dass für die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem obigen<br />

Vertrage ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Schuldners als Gerichtsstand Soltau gilt.<br />

XI. Ansprechpartner<br />

Platzmeister/Technischer Meister Herr M. Tegenthoff 05196 - 980 116<br />

Platzbegehung/Vertragl. Vereinbarung/bauliche Maßn. Frau L. Behme 05196 - 980 129 (Verwaltung)<br />

Pachtabrechnung/Verbrauch/Kündigung/Verkauf Frau C. Meyer 05196 - 980 480 (Rezeption Sommarby)<br />

Zahlungsverkehr Frau R. Meyer 05196 - 980 125 (Verwaltung)<br />

Wietzendorf, 01. September 2011 <strong>Vertragliche</strong> <strong>Vereinbarungen</strong> vor dem 01. September 2011 verlieren hiermit ihre Gültigkeit!


Platzordnung<br />

Mit Betreten des <strong>Camp</strong>ingplatzes erkennen <strong>Camp</strong>inggäste bzw. Besucher die Platzordnung an und verpflichten<br />

sich diese einzuhalten.<br />

Anmeldung<br />

Vor dem Betreten des <strong>Camp</strong>ingplatzes, muss jede Familie ordnungsgemäß angemeldet sein.<br />

Des weiteren müssen alle Mitreisenden bzw. deren Besucher - ohne jede Ausnahme - angemeldet und entsprechend der gültigen Preisliste die Personengebühr<br />

entrichtet haben.<br />

Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Anmeldung seines Besuches verantwortlich. Er haftet für seine Angehörigen, Mitreisenden und Besucher.<br />

Eine Untervermietung des Stellplatzes ist nicht gestattet.<br />

Haftung<br />

Die Benutzung des <strong>Camp</strong>ingplatzes – insbesondere der Kinderspiel- und Sportplätze, der Fahrradcross- und Skaterbahn sowie des Badesees geschieht auf<br />

eigene Gefahr.<br />

Hausrecht<br />

Verwaltung und Mitarbeiter sind in Ausübung des Hausrechtes berechtigt.<br />

Die <strong>Camp</strong>ingplatzverwaltung und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, Personen die sich unangemeldet auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz aufhalten, vom Platz zu<br />

verweisen und eine 10-fache Platzgebühr zu berechnen.<br />

Die Aufnahme von Personen kann verweigert werden, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Einhaltung der Platzordnung erforderlich erscheint.<br />

Wer trotz Ermahnung erheblich gegen die Platzordnung verstößt, wird umgehend vom <strong>Camp</strong>ingplatz verwiesen.<br />

Es besteht die Verpflichtung, den gesamten gebuchten bzw. vereinbarten Aufenthalt zu bezahlen, bzw. bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt.<br />

WICHTIG<br />

Beschädigungen von Gegenständen und Einrichtungen sind sofort in der Rezeption zu melden.<br />

Ruhezeiten<br />

Nachtruhe 23.00 – 07.00 Uhr Schranken geschlossen!<br />

Die Schrankenschließzeiten können aus organisatorischen Gründen (Winter- oder Hauptanreisetage) geändert werden.<br />

Radiogeräte usw. dürfen nur so benutzt werden, das sie andere <strong>Camp</strong>inggäste nicht stören.<br />

In den Mittags- und Abendruhezeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden, Rasenmähen zu unterlassen. In der Zeit der Nachtruhe, werden sämtliche<br />

vermeidbaren Geräusche als Ruhestörung und als grober Verstoß gegen die <strong>Camp</strong>ingplatzordnung empfunden.<br />

Laute Klimaanlagen sind in den Ruhezeiten nicht gestattet.<br />

Baumaßnahmen auf der Parzelle<br />

Bauarbeiten, die insbesondere als ruhestörend empfunden werden, sind in Saison I und II nicht gestattet.<br />

Verkehr<br />

PKW:<br />

Fahrzeuge dürfen nur auf der Parzelle, nicht auf den Wegen, Nachbarplätzen, Mietparkplätzen und Grünstreifen abgestellt werden.<br />

Besucher dürfen nur dann ihr Fahrzeug auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz parken, wenn dies in der Rezeption angemeldet ist und auf der Parzelle des Mieters geparkt<br />

werden kann. Ist hierfür kein Platz vorhanden, können Fahrzeuge für max. 12 Stunden auf dem Großparkplatz, gegenüber der Rezeption abgestellt werden.<br />

Der Stellplatz muss bei Buchung entweder entsprechend groß ausgewählt, sodass alle mitgebrachten Fahrzeuge auf der Parzelle Platz finden oder es muss ein<br />

separater Mietparkplatz mitgebucht werden.<br />

Fahrverkehr:<br />

Die Höchstgeschwindigkeit darf 5 km/h nicht überschreiten, im Bereich der Spielplätze 3 km/h. Auch für Fahrräder und Kettcars ist diese Geschwindigkeit bindend.<br />

Fahrzeuge die behindernd oder gefährdend abgestellt sind, erhalten von der Platzverwaltung einen Hinweis, bei Wiederholung werden die Fahrzeuge<br />

kostenpflichtig abgeschleppt. Bitte achten Sie auch auf Ihre Kinder!


Fahrräder:<br />

Fahrräder, welche nicht in Fahrradständern abgestellt wurden, im Eingangsbereich stehen oder Fluchtwege versperren, werden eingezogen, entfernt oder<br />

umgestellt.<br />

Quad, Motorrad, Moped und Poketbike:<br />

Krafträder mit kleiner Zulassungsnummer dürfen auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz nur mit abgestelltem Motor bewegt werden, da das Geräusch von den<br />

meisten Gästen als Belästigung empfunden wird.<br />

"Spazierfahrten" mit dem Quad oder Motorrad über den <strong>Camp</strong>ingplatz sowie Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis sind nicht gestattet.<br />

Kettcars, hier verweisen wir ausdrücklich auf die Mietbedingungen, die der Gast beim Ausleihen unterschrieben hat und bitten um Einhaltung der Regeln.<br />

Waschhäuser<br />

Die Waschhäuser dienen ausschließlich der Körperhygiene. Das Reinigen jeglicher Gegenstände ist strengstens verboten (ausgenommen Spülräume für Geschirr).<br />

Sand wird an den Wasserstellen vor dem Waschhaus abgespült. Jeder Benutzer ist verpflichtet, das von ihm genutzte Becken / Dusche gesäubert zu verlassen.<br />

Kinder unter 7 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Waschräume und Toiletten sind keine Spielplätze. In allen Sanitäranlagen besteht strengstes<br />

Hunde- und Rauchverbot.<br />

Die Duschen sind von 23.00 bis 7.00 Uhr außer Betrieb.<br />

In den Personenwaschräumen ist das Waschen von Wäsche verboten. Zum Wäschewaschen stehen den Gästen des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s genügend Waschmaschinen,<br />

elektrische Trockengeräte und Bügeleinrichtungen zur Verfügung.<br />

Autowaschen<br />

Auf dem gesamten <strong>Camp</strong>ingplatz ist das Autowaschen von der Umweltbehörde verboten.<br />

Handel<br />

Verkäufe und Handelsgeschäfte auf dem Gelände des <strong>Südsee</strong> <strong>Camp</strong>s benötigen einer Genehmigung der Verwaltung. In allen Fällen ist eine Courtage von<br />

10 % an die Verwaltung zu zahlen.<br />

Hunde<br />

Auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Auf dem Stellplatz sind Hunde so anzuleinen, dass sie mindestens einen Meter von der<br />

Stellplatzgrenze entfernt bleiben.<br />

Für das Verrichten von Geschäften müssen sie außerhalb der gemeinschaftlichen Anlage geführt werden. Hierfür stehen verschiedene Hundetore zur Verfügung<br />

(Leihschlüssel in der Rezeption).<br />

Hunde sind am Strand, im See und auf Spielplätzen nicht gestattet.<br />

Sollte einmal auf dem <strong>Camp</strong>ingplatz ein Malheur geschehen, ist der Gast verpflichtet, dieses aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hundetüten<br />

können an den verschiedenen Hundestationen entnommen werden. Auch außerhalb des <strong>Camp</strong>ingplatzes müssen Hunde nach dem Feld-Forst-Ordnungsgesetz<br />

angeleint bleiben, da es sich um ein Jagdgebiet handelt.<br />

Wesentlicher Inhalt des Feld-Forst-Ordnungsgesetzes:<br />

Das Rauchen und Feuermachen, Müllabladen und Pflanzen zerstören, Felder und Wälder abseits der Wege zu begehen, sowie Hunde frei laufen zu lassen, ist<br />

streng verboten!<br />

Notruf 112 - gebührenfrei<br />

Bitte geben Sie immer nach dem Notruf in der Rezeption oder Rathaus Sommarbÿ Bescheid (Tel. 05196 - 980 116), damit wir das gerufene Fahrzeug zum Platz/<br />

Unfallstelle geleiten können!<br />

Notschranke (nur zu benutzen, wenn die Rezeption geschlossen ist und der Nachtwächter - Tel. 0171 - 890 58 50 oder 0152 - 59 76 37 29 - nicht erreichbar ist)<br />

Die Notschranke befindet sich neben der Rezeption; der Schlüssel hierfür hängt in dem roten Notschlüsselkasten links über der Lagertür der Rezeption. Durch<br />

Einschlagen der Scheibe kann der Schlüssel entnommen werden. Den Schlüssel bitte schnellstmöglich wieder in der Rezeption abgeben.<br />

Der Arzt in Wietzendorf, das DRK (Krankenwagen), die Polizei und die Feuerwehr haben für die Schranken Karten.<br />

Die Telefonnummer der verschiedenen Dienststellen finden Sie in den Telefonzellen sowie im Urlaubsratgeber des <strong>Südsee</strong>-<strong>Camp</strong>s. Bei Ruf eines Notdienstes<br />

ist dieser vor der genau beschriebenen Schrankenanlage zu empfangen und zum Unfallort zu begleiten.<br />

Notrufnummern<br />

Polizei in Wietzendorf: 05196 - 607 Krankenhaus Soltau: 05191- 60 20 Nachtwächter auf dem SSC: 0171 - 890 58 50<br />

Rappelkiste<br />

Die Rappelkiste dient dem Vergnügen der mitfahrenden Kinder. Alle Kinder kommen mal dran. Das direkte Hinterherfahren mit dem Fahrrad, ist aus Sicherheitsgründen<br />

strengstens verboten.<br />

Die Rappelkistenfahrer sind befugt dicht hinterherfahrende und sich damit selbst gefährdende Kinder zu ermahnen, bzw. durch Luftablassen der Reifen am<br />

Weiterfahren zu hindern. Bei mehrfachen Ermahnungen kann auch ein Rappelkistenverbot erteilt werden.<br />

Schwimmen<br />

Auf eigene Gefahr. Kinder, die nicht schwimmen können, sollten immer von einem Erwachsenen begleitet werden und nicht unbeobachtet im See baden.<br />

Gästeservice<br />

Zu den Aufgaben des Gästeservice gehört es, neben der Überwachung der technischen Anlagen und den normalen Serviceleistungen, für Ruhe, Ordnung und<br />

Sauberkeit zu sorgen.

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