Versorgungswerke verfassungsfest - Zahnärztekammer ...
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22<br />
INDIVIDUELLE GESTALTUNG<br />
DER ALTERSVERSORGUNG<br />
1. Höhe der Beiträge<br />
Mitglieder, die ab dem 1.4.1980 Mitglied<br />
im Altersversorgungswerk geworden<br />
sind, zahlen einen Regelbeitrag in<br />
der Höhe, die ein Angestellter zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zu zahlen<br />
hat. Wenn das Einkommen eines<br />
Zahnarztes über der sog. Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegt, dann zahlt er<br />
oder sie im Jahr 2000 einen monatlichen<br />
Beitrag von 1660,- DM (das sind<br />
19,3 % von der Beitagsbemessungsgrenze<br />
von 8.600,- DM).<br />
2. Möglichkeiten<br />
der Beitragsreduzierung<br />
Der eben genannte Regelbeitrag von<br />
monatlich 1660,- DM kann aber auch<br />
reduziert werden. Unsere Satzung bietet<br />
angestellten Zahnärzten, deren Einkommen<br />
unter der Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegt, die Möglichkeit, eine<br />
Beitragsbegrenzung zu beantragen.<br />
Wer also im Monat weniger als 8.600,-<br />
DM oder weniger als 103.200,- DM im<br />
Jahr verdient, der braucht dann nur jeweils<br />
19,3 % des sozialversicherungspflichtigen<br />
Bruttoeinkommens zu bezahlen.<br />
Diese Prozentzahl gilt so lange,<br />
bis der Gesetzgeber sie für die Rentenversicherung<br />
wieder ändert. Wir müssen<br />
uns an diese Größenordnung halten,<br />
weil wir eine Ersatzinstitution für<br />
die gesetzliche Rentenversicherung<br />
sind.<br />
Auch Zahnärzte, die selbstständig sind,<br />
können eine Beitragsbegrenzung beantragen,<br />
sofern ihr Einkommen aus<br />
zahnärztlicher Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze<br />
liegt. Auch in<br />
diesem Fall beträgt der Beitrag zur Zeit<br />
19,3 % des Einkommens. Bei sehr niedrigen<br />
oder sogar negativen Einkünften<br />
ist aber ein Mindestbeitrag von 30%<br />
des Regelbeitrages (zur Zeit 498,-DM )<br />
pro Monat zu entrichten.<br />
Mitglieder unseres Altersversorgungswerkes,<br />
die sich das erste Mal in eigener<br />
Praxis niederlassen und das 35. Lebensjahr<br />
noch nicht überschritten haben,<br />
können von einer Sonderregelung<br />
für junge Zahnärzte Gebrauch machen.<br />
Sie können in den ersten 4 Jahren<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 1/01<br />
Die Mitglieder unseres<br />
Altersversorgungswerkes<br />
der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />
Niedersachsen haben eine<br />
ganze Reihe von<br />
Möglichkeiten,<br />
die Altersversorgung<br />
individuell zu<br />
gestalten.<br />
nach der Niederlassung nur den halben<br />
Regelbeitrag pro Monat, also zur Zeit<br />
830,- DM, zahlen.<br />
Neben den vielseitigen Möglichkeiten,<br />
den Beitrag individuell zu gestalten,<br />
sollte aber nicht vergessen werden,<br />
daß bei verringerter Beitragszahlung<br />
die zugesagte Rentenhöhe ebenfalls<br />
reduziert werden wird. Hier und heute<br />
kann ich Ihnen darüber im Detail keine<br />
Auskunft geben. Im Einzelfall kann das<br />
nur der Sachbearbeiter unseres Altersversorgungswerkes<br />
ausrechnen, da viele<br />
individuelle Daten, wie Alter, Familienstand<br />
etc. zu berücksichtigen sind.<br />
3. Vorziehen<br />
des Rentenbeginns<br />
All diejenigen, die ab dem 1.4.1985<br />
Mitglied in unserem Altersversorgungswerk<br />
geworden sind, hatten ein Rentenbeginnalter<br />
von 60 Jahren. Durch<br />
die Beschlüsse der Kammerversammlung<br />
im Dezember 1999 wurde für alle<br />
Mitglieder ab Jahrgang 1941 und jünger<br />
das bis dahin gültige Rentenbeginnalter<br />
gestaffelt angehoben, um der<br />
steigenden Lebenserwartung Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Alle Mitglieder, die ein Rentenbeginnalter<br />
von 61 bis 67.9 Jahren haben,<br />
können entweder den Rentenbeginn<br />
durch die Inkaufnahme einer Rentenminderung<br />
um ein, zwei oder maximal<br />
3 Jahre vorziehen, jedoch nicht vor das<br />
60. Lebensjahr. Wer eine Rentenminderung<br />
bei vorzeitigem Rentenbeginn<br />
nicht hinnehmen möchte, der hat die<br />
Möglichkeit, durch zusätzliche Einzahlungen<br />
einen Ausgleich zu schaffen.<br />
Auch hier gilt: detaillierte Angaben im<br />
Einzelfall kann nur der Sachbearbeiter<br />
des Altersversorgungswerkes machen.<br />
4. Erhöhung der<br />
Altersrentenansprüche<br />
Wie eben schon angedeutet, haben alle<br />
Mitglieder die Möglichkeit, durch zusätzliche<br />
Einzahlungen- sei es durch<br />
regelmäßige monatliche Zahlungen<br />
oder Einmalzahlungen- den Anspruch<br />
auf Altersrente zu erhöhen.<br />
5. Höchstmögliche<br />
Beitragszahlung<br />
Die freiwilligen zusätzlichen Einzahlungen<br />
sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />
nach oben hin begrenzt.<br />
So darf das Altersversorgungswerk vom<br />
einzelnen Mitglied maximal das 30fache<br />
des Regelbeitrages annehmen. Das<br />
sind zur Zeit 49.800,-DM im Jahr. Mit<br />
anderen Worten: zahlt ein Mitglied<br />
monatlich den Regelbeitrag von 1660,-<br />
DM, dann darf es noch maximal<br />
29.880,- DM pro Jahr einzahlen.<br />
6. Hinausschieben<br />
des Rentenbeginns<br />
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit<br />
sieht unsere Satzung für alle Mitglieder<br />
vor, nämlich das Hinausschieben<br />
des Rentenbeginns bzw. der Zahlung<br />
der Rente. Wer sein Rentenbeginnalter<br />
erreicht hat, der kann jedes Jahr neu<br />
festlegen, ob er die Rente schon beziehen<br />
möchte, oder ob er noch weiter<br />
arbeiten möchte. Dabei steht ihm die<br />
Entscheidung frei, ob er oder sie weiter<br />
Beiträge entrichten wollen oder nicht.<br />
Bei weiterer Beitragszahlung erhöht<br />
sich die Rentenzusage natürlich stärker<br />
als wenn keine Zahlung mehr erfolgt.<br />
Ob sich das im Einzelfall lohnt, muß<br />
wieder individuell ausgerechnet werden.<br />
7. Beitragsfreie<br />
Rentenanwartschaft<br />
Für einen kleinen Kreis von Kollegen<br />
gibt es noch eine etwas exotische Form