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Versorgungswerke verfassungsfest - Zahnärztekammer ...

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22<br />

INDIVIDUELLE GESTALTUNG<br />

DER ALTERSVERSORGUNG<br />

1. Höhe der Beiträge<br />

Mitglieder, die ab dem 1.4.1980 Mitglied<br />

im Altersversorgungswerk geworden<br />

sind, zahlen einen Regelbeitrag in<br />

der Höhe, die ein Angestellter zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu zahlen<br />

hat. Wenn das Einkommen eines<br />

Zahnarztes über der sog. Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt, dann zahlt er<br />

oder sie im Jahr 2000 einen monatlichen<br />

Beitrag von 1660,- DM (das sind<br />

19,3 % von der Beitagsbemessungsgrenze<br />

von 8.600,- DM).<br />

2. Möglichkeiten<br />

der Beitragsreduzierung<br />

Der eben genannte Regelbeitrag von<br />

monatlich 1660,- DM kann aber auch<br />

reduziert werden. Unsere Satzung bietet<br />

angestellten Zahnärzten, deren Einkommen<br />

unter der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt, die Möglichkeit, eine<br />

Beitragsbegrenzung zu beantragen.<br />

Wer also im Monat weniger als 8.600,-<br />

DM oder weniger als 103.200,- DM im<br />

Jahr verdient, der braucht dann nur jeweils<br />

19,3 % des sozialversicherungspflichtigen<br />

Bruttoeinkommens zu bezahlen.<br />

Diese Prozentzahl gilt so lange,<br />

bis der Gesetzgeber sie für die Rentenversicherung<br />

wieder ändert. Wir müssen<br />

uns an diese Größenordnung halten,<br />

weil wir eine Ersatzinstitution für<br />

die gesetzliche Rentenversicherung<br />

sind.<br />

Auch Zahnärzte, die selbstständig sind,<br />

können eine Beitragsbegrenzung beantragen,<br />

sofern ihr Einkommen aus<br />

zahnärztlicher Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegt. Auch in<br />

diesem Fall beträgt der Beitrag zur Zeit<br />

19,3 % des Einkommens. Bei sehr niedrigen<br />

oder sogar negativen Einkünften<br />

ist aber ein Mindestbeitrag von 30%<br />

des Regelbeitrages (zur Zeit 498,-DM )<br />

pro Monat zu entrichten.<br />

Mitglieder unseres Altersversorgungswerkes,<br />

die sich das erste Mal in eigener<br />

Praxis niederlassen und das 35. Lebensjahr<br />

noch nicht überschritten haben,<br />

können von einer Sonderregelung<br />

für junge Zahnärzte Gebrauch machen.<br />

Sie können in den ersten 4 Jahren<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 1/01<br />

Die Mitglieder unseres<br />

Altersversorgungswerkes<br />

der <strong>Zahnärztekammer</strong><br />

Niedersachsen haben eine<br />

ganze Reihe von<br />

Möglichkeiten,<br />

die Altersversorgung<br />

individuell zu<br />

gestalten.<br />

nach der Niederlassung nur den halben<br />

Regelbeitrag pro Monat, also zur Zeit<br />

830,- DM, zahlen.<br />

Neben den vielseitigen Möglichkeiten,<br />

den Beitrag individuell zu gestalten,<br />

sollte aber nicht vergessen werden,<br />

daß bei verringerter Beitragszahlung<br />

die zugesagte Rentenhöhe ebenfalls<br />

reduziert werden wird. Hier und heute<br />

kann ich Ihnen darüber im Detail keine<br />

Auskunft geben. Im Einzelfall kann das<br />

nur der Sachbearbeiter unseres Altersversorgungswerkes<br />

ausrechnen, da viele<br />

individuelle Daten, wie Alter, Familienstand<br />

etc. zu berücksichtigen sind.<br />

3. Vorziehen<br />

des Rentenbeginns<br />

All diejenigen, die ab dem 1.4.1985<br />

Mitglied in unserem Altersversorgungswerk<br />

geworden sind, hatten ein Rentenbeginnalter<br />

von 60 Jahren. Durch<br />

die Beschlüsse der Kammerversammlung<br />

im Dezember 1999 wurde für alle<br />

Mitglieder ab Jahrgang 1941 und jünger<br />

das bis dahin gültige Rentenbeginnalter<br />

gestaffelt angehoben, um der<br />

steigenden Lebenserwartung Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Alle Mitglieder, die ein Rentenbeginnalter<br />

von 61 bis 67.9 Jahren haben,<br />

können entweder den Rentenbeginn<br />

durch die Inkaufnahme einer Rentenminderung<br />

um ein, zwei oder maximal<br />

3 Jahre vorziehen, jedoch nicht vor das<br />

60. Lebensjahr. Wer eine Rentenminderung<br />

bei vorzeitigem Rentenbeginn<br />

nicht hinnehmen möchte, der hat die<br />

Möglichkeit, durch zusätzliche Einzahlungen<br />

einen Ausgleich zu schaffen.<br />

Auch hier gilt: detaillierte Angaben im<br />

Einzelfall kann nur der Sachbearbeiter<br />

des Altersversorgungswerkes machen.<br />

4. Erhöhung der<br />

Altersrentenansprüche<br />

Wie eben schon angedeutet, haben alle<br />

Mitglieder die Möglichkeit, durch zusätzliche<br />

Einzahlungen- sei es durch<br />

regelmäßige monatliche Zahlungen<br />

oder Einmalzahlungen- den Anspruch<br />

auf Altersrente zu erhöhen.<br />

5. Höchstmögliche<br />

Beitragszahlung<br />

Die freiwilligen zusätzlichen Einzahlungen<br />

sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

nach oben hin begrenzt.<br />

So darf das Altersversorgungswerk vom<br />

einzelnen Mitglied maximal das 30fache<br />

des Regelbeitrages annehmen. Das<br />

sind zur Zeit 49.800,-DM im Jahr. Mit<br />

anderen Worten: zahlt ein Mitglied<br />

monatlich den Regelbeitrag von 1660,-<br />

DM, dann darf es noch maximal<br />

29.880,- DM pro Jahr einzahlen.<br />

6. Hinausschieben<br />

des Rentenbeginns<br />

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit<br />

sieht unsere Satzung für alle Mitglieder<br />

vor, nämlich das Hinausschieben<br />

des Rentenbeginns bzw. der Zahlung<br />

der Rente. Wer sein Rentenbeginnalter<br />

erreicht hat, der kann jedes Jahr neu<br />

festlegen, ob er die Rente schon beziehen<br />

möchte, oder ob er noch weiter<br />

arbeiten möchte. Dabei steht ihm die<br />

Entscheidung frei, ob er oder sie weiter<br />

Beiträge entrichten wollen oder nicht.<br />

Bei weiterer Beitragszahlung erhöht<br />

sich die Rentenzusage natürlich stärker<br />

als wenn keine Zahlung mehr erfolgt.<br />

Ob sich das im Einzelfall lohnt, muß<br />

wieder individuell ausgerechnet werden.<br />

7. Beitragsfreie<br />

Rentenanwartschaft<br />

Für einen kleinen Kreis von Kollegen<br />

gibt es noch eine etwas exotische Form

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