Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV
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2. Anlagenteile 2. Anlagenteile<br />
2.2.5 Befüllöffnungen / /<br />
Stopfschnecke<br />
2.2.6 Schutzeinrichtungen gegen<br />
Gasgefahren an Befüllöffnungen<br />
Im Gärbehälter und Nachgärbehälter muss gewährleistet<br />
sein, dass der Füllstand nicht überschritten wird,<br />
z. B. dadurch, dass die vergorenen Substrate über ein<br />
Steigrohr (Überlauf) frostfrei dem Güllelager zugeführt<br />
werden.<br />
Befüllöffnungen, z. B. Feststoffdosierer, sind gegen Hineinstürzen<br />
zu sichern. Maßnahmen gegen Hineinstürzen<br />
sind z. B.:<br />
n Abgedeckte Befülltrichter mit einer Höhe von<br />
> 1,30 m in Kombination mit einer Abdeckung<br />
n Befülltrichter ohne Abdeckung mit einer Höhe von<br />
≥ 1,80 m<br />
n fest installierte Roste mit einem Stababstand<br />
≤ 20 cm<br />
n selbstschließende Klappen bei senkrechten<br />
Öffnungen<br />
n Einspülrinnen, bei denen senkrechte Öffnungen<br />
verdeckt sind<br />
Erfolgt die Befüllung des Gärbehälters mittels Stopfschnecke,<br />
so muss bei Betrachtung aller Betriebszustände<br />
eine ausreichende Tauchung vorhanden sein, um einen<br />
möglichen Gasaustritt zu verhindern, die Tauchung<br />
muss mindestens dem fünffachen Ansprechdruck der<br />
Überdrucksicherung entsprechen.<br />
Grundsätzlich gilt es, die Entstehung gefährlicher Gase<br />
möglichst zu verhindern, zu minimieren, zum Beispiel<br />
durch Ausschluss entsprechender chemischer Reaktionen,<br />
zeitlich versetztes Befüllen, o. Ä.<br />
Sofern das Entstehen gefährlicher Gase nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, gilt es, deren Freisetzung zu verhindern,<br />
bzw. zu verringern, z. B. durch entsprechende<br />
Befülltechnik im geschlossenen System oder einer räumlichen<br />
Trennung von anderen Bereichen der Anlage.<br />
Befüllöffnungen sollten zur Hauptwindrichtung so angeordnet<br />
werden, dass Gase vom Bedienbereich weggeführt<br />
werden.<br />
Bei Anordnung im Gebäude sind Gärgase zwangsweise<br />
abzuführen. Die Einrichtung zur Abführung der Gase<br />
muss zwangsläufig während der Befüllung eingeschaltet<br />
werden.<br />
Die ausreichende Funktion der Absaugeinrichtung ist<br />
vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen und zu dokumentieren.<br />
Bei Befülltrichtern ist bei Bedarf ein Bedienstand zum<br />
sicheren Führen des Spülschlauchs vorzusehen.<br />
Auf die Gasgefahren ist in unmittelbarer Umgebung der<br />
Befülleinrichtung hinzuweisen.<br />
Ist das Auftreten von Gasen in gefährlichen Konzentrationen<br />
in Befüllbereichen nicht ausgeschlossen, ist<br />
durch geeignete Gaswarneinrichtungen sicherzustellen,<br />
dass vor Gasgefahren, insbesondere durch H ² S, gewarnt<br />
wird.<br />
Beim Beschicken und der Entnahme dürfen keine Gasgefahren<br />
entstehen.<br />
Der Betrieb von Behältern mit stark schwankenden Füllständen,<br />
wie Nachgärbehälter oder gasdichte Endlager<br />
ist auf Grund sich ändernder Füllstände, z. B. hinsichtlich<br />
Explosionsschutz, gesondert zu betrachten.<br />
2.2.7 Diskontinuierliche<br />
Vergärung (z. B. Batch)<br />
2.2.8 Behälter mit<br />
schwankenden Füllständen<br />
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