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Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV

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2. Anlagenteile 2. Anlagenteile<br />

2.2.5 Befüllöffnungen / /<br />

Stopfschnecke<br />

2.2.6 Schutzeinrichtungen gegen<br />

Gasgefahren an Befüllöffnungen<br />

Im Gärbehälter und Nachgärbehälter muss gewährleistet<br />

sein, dass der Füllstand nicht überschritten wird,<br />

z. B. dadurch, dass die vergorenen Substrate über ein<br />

Steigrohr (Überlauf) frostfrei dem Güllelager zugeführt<br />

werden.<br />

Befüllöffnungen, z. B. Feststoffdosierer, sind gegen Hineinstürzen<br />

zu sichern. Maßnahmen gegen Hineinstürzen<br />

sind z. B.:<br />

n Abgedeckte Befülltrichter mit einer Höhe von<br />

> 1,30 m in Kombination mit einer Abdeckung<br />

n Befülltrichter ohne Abdeckung mit einer Höhe von<br />

≥ 1,80 m<br />

n fest installierte Roste mit einem Stababstand<br />

≤ 20 cm<br />

n selbstschließende Klappen bei senkrechten<br />

Öffnungen<br />

n Einspülrinnen, bei denen senkrechte Öffnungen<br />

verdeckt sind<br />

Erfolgt die Befüllung des Gärbehälters mittels Stopfschnecke,<br />

so muss bei Betrachtung aller Betriebszustände<br />

eine ausreichende Tauchung vorhanden sein, um einen<br />

möglichen Gasaustritt zu verhindern, die Tauchung<br />

muss mindestens dem fünffachen Ansprechdruck der<br />

Überdrucksicherung entsprechen.<br />

Grundsätzlich gilt es, die Entstehung gefährlicher Gase<br />

möglichst zu verhindern, zu minimieren, zum Beispiel<br />

durch Ausschluss entsprechender chemischer Reaktionen,<br />

zeitlich versetztes Befüllen, o. Ä.<br />

Sofern das Entstehen gefährlicher Gase nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, gilt es, deren Freisetzung zu verhindern,<br />

bzw. zu verringern, z. B. durch entsprechende<br />

Befülltechnik im geschlossenen System oder einer räumlichen<br />

Trennung von anderen Bereichen der Anlage.<br />

Befüllöffnungen sollten zur Hauptwindrichtung so angeordnet<br />

werden, dass Gase vom Bedienbereich weggeführt<br />

werden.<br />

Bei Anordnung im Gebäude sind Gärgase zwangsweise<br />

abzuführen. Die Einrichtung zur Abführung der Gase<br />

muss zwangsläufig während der Befüllung eingeschaltet<br />

werden.<br />

Die ausreichende Funktion der Absaugeinrichtung ist<br />

vor der ersten Inbetriebnahme zu prüfen und zu dokumentieren.<br />

Bei Befülltrichtern ist bei Bedarf ein Bedienstand zum<br />

sicheren Führen des Spülschlauchs vorzusehen.<br />

Auf die Gasgefahren ist in unmittelbarer Umgebung der<br />

Befülleinrichtung hinzuweisen.<br />

Ist das Auftreten von Gasen in gefährlichen Konzentrationen<br />

in Befüllbereichen nicht ausgeschlossen, ist<br />

durch geeignete Gaswarneinrichtungen sicherzustellen,<br />

dass vor Gasgefahren, insbesondere durch H ² S, gewarnt<br />

wird.<br />

Beim Beschicken und der Entnahme dürfen keine Gasgefahren<br />

entstehen.<br />

Der Betrieb von Behältern mit stark schwankenden Füllständen,<br />

wie Nachgärbehälter oder gasdichte Endlager<br />

ist auf Grund sich ändernder Füllstände, z. B. hinsichtlich<br />

Explosionsschutz, gesondert zu betrachten.<br />

2.2.7 Diskontinuierliche<br />

Vergärung (z. B. Batch)<br />

2.2.8 Behälter mit<br />

schwankenden Füllständen<br />

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