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Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV

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1. Allgemeines<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt hinsichtlich überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen auch <strong>für</strong> Betriebe ohne<br />

Beschäftigte, wenn die Überwachungsbedürftigkeit gegeben<br />

ist. Bei <strong>Biogasanlagen</strong> ist dies in der Regel durch<br />

die Explosionsgefahren des Biogases gegeben. Anlagen<br />

in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftig,<br />

wenn sie Geräte, Schutzsysteme oder<br />

Sicherheits­, Kontroll­ oder Regelvorrichtungen im Sinne<br />

des Artikels 1 der Richtlinie 94 / 9 / EG (ATEX) sind oder<br />

beinhalten.<br />

Beispiele<br />

Geräte:<br />

Maschinen, Betriebsmittel mit potentiellen Zündquellen<br />

(z. B. Rührwerk), die eine Explosion verursachen können<br />

Schutzsysteme:<br />

beispielsweise Flammendurchschlagsicherungen, Druckentlastungsklappen<br />

Komponenten:<br />

Auslöseeinrichtungen <strong>für</strong> Schutzsysteme wie z. B. Gaswarngeräte<br />

Abschnitt 3 der BetrSichV findet Anwendung auf allen<br />

<strong>Biogasanlagen</strong>, unabhängig der Beschäftigung von Arbeitnehmern.<br />

Folglich unterliegen alle <strong>Biogasanlagen</strong>,<br />

unabhängig der Beschäftigung von Arbeitnehmern, der<br />

Prüfpflicht nach den §§ 14 und 15 BetrSichV.<br />

§ 12 Absatz 1 BetrSichV sagt aus, dass überwachungsbedürftige<br />

Anlagen nach dem Stand der Technik montiert,<br />

installiert und betrieben werden müssen. Stand<br />

der Technik schließt auch die Anforderungen des Abschnitts<br />

2 der BetrSichV zum Betrieb ein.<br />

Das heißt, es ist grundsätzlich ein Explosionsschutzdokument<br />

entsprechend § 6 BetrSichV erforderlich. Der<br />

Betreiber hat Sorge zu tragen, dass bei Änderungen<br />

an der Anlage auch die Dokumentation wie z. B. Schaltpläne,<br />

die Betriebsanleitungen, das Explosionsschutzdokument<br />

aktualisiert werden.<br />

Die Anforderungen des Anhangs 4 Buchstabe A, insbesondere<br />

Ziffer 3.8, finden ebenfalls Anwendung auf<br />

alle <strong>Biogasanlagen</strong>. Der Anhang 4 Buchstabe B gilt<br />

nur <strong>für</strong> <strong>Biogasanlagen</strong>, die nach dem Inkrafttreten der<br />

BetrSichV in Betrieb genommen wurden. Hierbei sind<br />

die Anpassungen nach einer Änderung/wesentlichen<br />

Veränderung einer Biogasanlage zu beachten.<br />

Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sind Stoffe,<br />

die gefährliche Eigenschaften aufweisen. Gefährliche Eigenschaften<br />

sind z. B. „gesundheitsschädlich“, „giftig“,<br />

„sehr giftig“ oder „ätzend“. Gefahrstoffe können fest,<br />

staubförmig, flüssig, als Aerosol oder gasförmig auftreten.<br />

Beispiele:<br />

1. Schwefelwasserstoff (H ² S)<br />

2. Kohlendioxid (CO ² )<br />

Typische Gefährdungen:<br />

n Erstickungs­ und / oder Vergiftungsgefahr durch<br />

Gärgase / Biogas in Annahmebereichen. Freiwerden<br />

von sehr giftigen Gasen wie Schwefelwasserstoff.<br />

n Gefährdungen, die in besonderem Maße in Anlagen<br />

auftreten, die neben NAWAROs, Flüssig- und Festmist<br />

weitere Substrate (Abfälle, tierische Nebenprodukte)<br />

verwenden: Verstärktes Freiwerden von gefährlichen<br />

Gasen wie Schwefelwasserstoff, insbesondere beim<br />

Mischen durch Reaktion der Einsatzstoffe.<br />

n Gefährdung beim Wechseln der Aktivkohlefilter.<br />

1. Allgemeines<br />

1.4.2 Gefahrstoffe<br />

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