Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV
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1. Allgemeines<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung gilt hinsichtlich überwachungsbedürftiger<br />
Anlagen auch <strong>für</strong> Betriebe ohne<br />
Beschäftigte, wenn die Überwachungsbedürftigkeit gegeben<br />
ist. Bei <strong>Biogasanlagen</strong> ist dies in der Regel durch<br />
die Explosionsgefahren des Biogases gegeben. Anlagen<br />
in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftig,<br />
wenn sie Geräte, Schutzsysteme oder<br />
Sicherheits, Kontroll oder Regelvorrichtungen im Sinne<br />
des Artikels 1 der Richtlinie 94 / 9 / EG (ATEX) sind oder<br />
beinhalten.<br />
Beispiele<br />
Geräte:<br />
Maschinen, Betriebsmittel mit potentiellen Zündquellen<br />
(z. B. Rührwerk), die eine Explosion verursachen können<br />
Schutzsysteme:<br />
beispielsweise Flammendurchschlagsicherungen, Druckentlastungsklappen<br />
Komponenten:<br />
Auslöseeinrichtungen <strong>für</strong> Schutzsysteme wie z. B. Gaswarngeräte<br />
Abschnitt 3 der BetrSichV findet Anwendung auf allen<br />
<strong>Biogasanlagen</strong>, unabhängig der Beschäftigung von Arbeitnehmern.<br />
Folglich unterliegen alle <strong>Biogasanlagen</strong>,<br />
unabhängig der Beschäftigung von Arbeitnehmern, der<br />
Prüfpflicht nach den §§ 14 und 15 BetrSichV.<br />
§ 12 Absatz 1 BetrSichV sagt aus, dass überwachungsbedürftige<br />
Anlagen nach dem Stand der Technik montiert,<br />
installiert und betrieben werden müssen. Stand<br />
der Technik schließt auch die Anforderungen des Abschnitts<br />
2 der BetrSichV zum Betrieb ein.<br />
Das heißt, es ist grundsätzlich ein Explosionsschutzdokument<br />
entsprechend § 6 BetrSichV erforderlich. Der<br />
Betreiber hat Sorge zu tragen, dass bei Änderungen<br />
an der Anlage auch die Dokumentation wie z. B. Schaltpläne,<br />
die Betriebsanleitungen, das Explosionsschutzdokument<br />
aktualisiert werden.<br />
Die Anforderungen des Anhangs 4 Buchstabe A, insbesondere<br />
Ziffer 3.8, finden ebenfalls Anwendung auf<br />
alle <strong>Biogasanlagen</strong>. Der Anhang 4 Buchstabe B gilt<br />
nur <strong>für</strong> <strong>Biogasanlagen</strong>, die nach dem Inkrafttreten der<br />
BetrSichV in Betrieb genommen wurden. Hierbei sind<br />
die Anpassungen nach einer Änderung/wesentlichen<br />
Veränderung einer Biogasanlage zu beachten.<br />
Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sind Stoffe,<br />
die gefährliche Eigenschaften aufweisen. Gefährliche Eigenschaften<br />
sind z. B. „gesundheitsschädlich“, „giftig“,<br />
„sehr giftig“ oder „ätzend“. Gefahrstoffe können fest,<br />
staubförmig, flüssig, als Aerosol oder gasförmig auftreten.<br />
Beispiele:<br />
1. Schwefelwasserstoff (H ² S)<br />
2. Kohlendioxid (CO ² )<br />
Typische Gefährdungen:<br />
n Erstickungs und / oder Vergiftungsgefahr durch<br />
Gärgase / Biogas in Annahmebereichen. Freiwerden<br />
von sehr giftigen Gasen wie Schwefelwasserstoff.<br />
n Gefährdungen, die in besonderem Maße in Anlagen<br />
auftreten, die neben NAWAROs, Flüssig- und Festmist<br />
weitere Substrate (Abfälle, tierische Nebenprodukte)<br />
verwenden: Verstärktes Freiwerden von gefährlichen<br />
Gasen wie Schwefelwasserstoff, insbesondere beim<br />
Mischen durch Reaktion der Einsatzstoffe.<br />
n Gefährdung beim Wechseln der Aktivkohlefilter.<br />
1. Allgemeines<br />
1.4.2 Gefahrstoffe<br />
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