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Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV

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1. Allgemeines<br />

Bewertung und Maßnahmen:<br />

Grundsätzlich gilt es, die Entstehung gefährlicher Gase<br />

möglichst zu verhindern, zu minimieren bzw. ihre Freisetzung<br />

zu verhindern oder zu verringern.<br />

Als Grundlage zur Bewertung von Gefährdungen durch<br />

chemische Stoffe können z. B. die Sicherheitsdatenblätter<br />

dienen, die grundsätzlich vom Lieferanten gefährlicher<br />

Stoffe und Zubereitungen zu stellen und vom Betreiber<br />

zu sammeln sind.<br />

Vor Annahme von angelieferten Einsatzstoffen sollten<br />

Schnelltests durchgeführt werden, mit denen wichtige<br />

chemische Eigenschaften geprüft werden können – siehe<br />

Informationspapier zur Sicherheit bei <strong>Biogasanlagen</strong><br />

(Literaturverzeichnis Anhang 11).<br />

Ist ein Vermischen verschiedener Materialien betriebsbedingt<br />

erforderlich, dürfen keine Materialien zusammengeführt<br />

werden, bei denen durch Reaktionen (z. B.<br />

Säure­Base­Reaktion, große Temperaturunterschiede),<br />

gefährliche Gaskonzentrationen entstehen können.<br />

Insbesondere durch Zugabe von sauren Bestandteilen<br />

kann Schwefelwasserstoff – durch Zugabe alkalischer<br />

Bestandteile Ammoniak – freigesetzt werden.<br />

Betreiber von <strong>Biogasanlagen</strong> haben, um solche Reaktionen<br />

einschätzen zu können, von den Erzeugern ihrer<br />

Kofermente nachfolgende Angaben abzufordern und<br />

im Betriebstagebuch zu dokumentieren:<br />

Angaben zu Einsatzstoffen<br />

n Abfallschlüsselnummer, wesentliche Inhaltsstoffe,<br />

chemische Zusammensetzung, pH­Wert und Beimengungen,<br />

z. B. Stabilisatoren, Konservierungsmittel<br />

etc.<br />

n Angaben zur Herkunft (z. B. vom Schlachthof, aus<br />

der pharmazeutischen Herstellung von Heparin ...),<br />

n zu den Transport­ und Anlieferungsbedingungen<br />

(z. B. Dauer des Transportes, Temperatur, ...) sowie<br />

n zu möglichen Gefahren (z. B. „kann bei Zugabe von<br />

Säuren Schwefelwasserstoff freisetzen“).<br />

Sofern das Entstehen gefährlicher Gase, insbesondere<br />

H ² S, nicht ausgeschlossen werden kann, gilt es, deren<br />

Freisetzung zu verhindern bzw. zu verringern, z. B.<br />

durch geschlossene Befüllung, räumliche Trennung oder<br />

deren zwangsweise Abführung.<br />

Konkrete Anforderungen zur Vermeidung von Gasgefahren<br />

finden sich zum Beispiel in Abschnitt 2.2.6 der<br />

<strong>Sicherheitsregeln</strong>.<br />

Anmerkung<br />

Schwefelwasserstoff ist ein sehr giftiges, farbloses,<br />

nach faulen Eiern riechendes Gas, welches bereits<br />

in geringen Konzentrationen lebensgefährlich sein<br />

kann. Ab einer bestimmten Konzentration wird der<br />

Geruchssinn gelähmt und das Gas nicht wahrgenommen.<br />

Stoffe mit hohem Schwefelgehalt sind<br />

zum Beispiel:<br />

n Abfälle aus Schlachtbetrieben<br />

n Abfallbiomassen (Myzel) aus biotechnologischen<br />

Prozessen<br />

n Rapspresskuchen<br />

n Futtermittelreste (z. B. Sojaprotein)<br />

n Methionin aus der Tierfütterung (Futtermittelzusatz)<br />

n Reststoffe aus der Hefeerzeugung<br />

n Konservierungsmittel Natriumbisulfit<br />

n Hilfsstoffe, z. B. Eisensulfat<br />

n Speisereste<br />

1. Allgemeines<br />

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