Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV
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1.4.4.1 Anforderung / /<br />
Kennzeichnung<br />
1. Allgemeines<br />
1.4.4.2 Einteilung der Zonen<br />
Explosionsgefährdete Bereiche müssen an ihren Zugängen<br />
durch entsprechende Schilder mit schwarzer Schrift<br />
auf gelbem Grund gekennzeichnet werden: z. B.<br />
EX<br />
Explosionsgefährdete Bereiche sind räumliche Bereiche,<br />
in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />
kann.<br />
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit<br />
und Dauer des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger<br />
Atmosphäre in Zonen eingeteilt (Beispiele siehe<br />
Anhang 9).<br />
Für Bereiche, die durch Gase explosionsgefährdet sind,<br />
gilt:<br />
Zone 0<br />
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />
als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,<br />
Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume<br />
oder häufig vorhanden ist.<br />
Bemerkung:<br />
Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“<br />
zu verwenden. Die Zone 0 kommt bei <strong>Biogasanlagen</strong><br />
im Normalbetrieb praktisch nicht vor.<br />
Zone 1<br />
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich<br />
eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als<br />
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen<br />
oder Nebeln bilden kann.<br />
Zone 2<br />
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche<br />
explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft<br />
und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise<br />
nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.<br />
Erläuterung:<br />
Normalbetrieb entsprechend Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung<br />
wird in TRBS 2152, Abschnitt 2,<br />
Absatz 2 als Zustand beschrieben, in dem die Anlage<br />
innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt oder<br />
betrieben wird. Das An- und Abfahren einer kontinuierlich<br />
betriebenen Biogasanlage als Normalbetrieb zu<br />
betrachten, wird nicht als sinnvoll erachtet. Die An- und<br />
Abfahrphase einer Biogasanlage ist ein besonderer Betriebszustand,<br />
der besondere Maßnahmen erfordert.<br />
Diesen Betriebszuständen sollte in einer gesonderten<br />
Betrachtung mit einer entsprechenden Betriebsanweisung<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Anforderungen in Zone 0<br />
In Zone 0 dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden,<br />
die <strong>für</strong> Zone 0 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet<br />
sind. Es dürfen grundsätzlich nur Geräte und<br />
Schutzsysteme der Gerätegruppe II Kategorie 1 G gemäß<br />
Anhang 1 der Richtlinie 94/9/EG verwendet werden.<br />
Anforderungen in Zone 1<br />
In Zone 1 dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden,<br />
die <strong>für</strong> Zone 0 oder 1 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet<br />
sind. Es dürfen grundsätzlich nur Geräte<br />
und Schutzsysteme der Gerätegruppe II Kategorie 1 G<br />
oder 2 G gemäß Anhang 1 der Richtlinie 94/9/EG verwendet<br />
werden.<br />
1. Allgemeines<br />
1.4.4.3 Anforderungen an<br />
Einrichtungen in explosions-<br />
gefährdeten Bereichen<br />
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