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Sicherheitsregeln für Biogasanlagen - LSV

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1.4.4.1 Anforderung / /<br />

Kennzeichnung<br />

1. Allgemeines<br />

1.4.4.2 Einteilung der Zonen<br />

Explosionsgefährdete Bereiche müssen an ihren Zugängen<br />

durch entsprechende Schilder mit schwarzer Schrift<br />

auf gelbem Grund gekennzeichnet werden: z. B.<br />

EX<br />

Explosionsgefährdete Bereiche sind räumliche Bereiche,<br />

in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse<br />

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />

kann.<br />

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit<br />

und Dauer des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger<br />

Atmosphäre in Zonen eingeteilt (Beispiele siehe<br />

Anhang 9).<br />

Für Bereiche, die durch Gase explosionsgefährdet sind,<br />

gilt:<br />

Zone 0<br />

ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />

als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,<br />

Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume<br />

oder häufig vorhanden ist.<br />

Bemerkung:<br />

Der Begriff „häufig“ ist im Sinne von „zeitlich überwiegend“<br />

zu verwenden. Die Zone 0 kommt bei <strong>Biogasanlagen</strong><br />

im Normalbetrieb praktisch nicht vor.<br />

Zone 1<br />

ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich<br />

eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als<br />

Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen<br />

oder Nebeln bilden kann.<br />

Zone 2<br />

ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche<br />

explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft<br />

und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise<br />

nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.<br />

Erläuterung:<br />

Normalbetrieb entsprechend Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung<br />

wird in TRBS 2152, Abschnitt 2,<br />

Absatz 2 als Zustand beschrieben, in dem die Anlage<br />

innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt oder<br />

betrieben wird. Das An- und Abfahren einer kontinuierlich<br />

betriebenen Biogasanlage als Normalbetrieb zu<br />

betrachten, wird nicht als sinnvoll erachtet. Die An- und<br />

Abfahrphase einer Biogasanlage ist ein besonderer Betriebszustand,<br />

der besondere Maßnahmen erfordert.<br />

Diesen Betriebszuständen sollte in einer gesonderten<br />

Betrachtung mit einer entsprechenden Betriebsanweisung<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Anforderungen in Zone 0<br />

In Zone 0 dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden,<br />

die <strong>für</strong> Zone 0 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet<br />

sind. Es dürfen grundsätzlich nur Geräte und<br />

Schutzsysteme der Gerätegruppe II Kategorie 1 G gemäß<br />

Anhang 1 der Richtlinie 94/9/EG verwendet werden.<br />

Anforderungen in Zone 1<br />

In Zone 1 dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden,<br />

die <strong>für</strong> Zone 0 oder 1 zugelassen und entsprechend gekennzeichnet<br />

sind. Es dürfen grundsätzlich nur Geräte<br />

und Schutzsysteme der Gerätegruppe II Kategorie 1 G<br />

oder 2 G gemäß Anhang 1 der Richtlinie 94/9/EG verwendet<br />

werden.<br />

1. Allgemeines<br />

1.4.4.3 Anforderungen an<br />

Einrichtungen in explosions-<br />

gefährdeten Bereichen<br />

1 17

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