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Sicherstellung des niedersächsischen Brandschutzes durch Stiftung ...

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LANDESFEUERWEHRVERBAND<br />

NIEDERSACHSEN e.V.<br />

- Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen -<br />

Verteiler:<br />

- Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände<br />

- LFV-Vorstand<br />

- Vorsitzende der Lan<strong>des</strong>gruppen /BF/WF<br />

- Vorsitzender AK FF/StBM in Städten mit BF<br />

nachrichtlich:<br />

- RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverban<strong>des</strong> sind<br />

Bertastraße 5<br />

30159 Hannover<br />

2013/10 - LFV-Einzel-Rundschreiben<br />

Telefon: 0511/888 112<br />

Telefax: 0511/886 112<br />

29. Januar 2013<br />

Anhörungsverfahren; <strong>Sicherstellung</strong> <strong>des</strong> <strong>niedersächsischen</strong> <strong>Brandschutzes</strong> <strong>durch</strong><br />

<strong>Stiftung</strong> <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens als Maßnahme zur Förderung <strong>des</strong><br />

Ehrenamtes<br />

Anlage 1: Begründung und Beschluss der Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>regierung über die <strong>Stiftung</strong> <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

Anlage 2: Entwurf eines Runderlasses <strong>des</strong> MI zur Ausführung <strong>des</strong> <strong>Stiftung</strong>sbeschlusses<br />

Liebe Kameradinnen und Kameraden,<br />

das Nds. Ministerium für Inneres und Sport hat uns mit Schreiben v. 25.01.13, A.Z.: B 23.12-<br />

11219/2 -, aufgefordert, zu dem in der Anlage aufgeführten Entwurf eines Runderlasses Stellung<br />

zu beziehen.<br />

Wir übersenden den beigefügten Entwurf mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis<br />

zum<br />

5. März 2013<br />

Wir benötigen Ihre Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt, um auch erforderlichenfalls Beschlussfassungen<br />

<strong>durch</strong> den LFV-Vorstand herbeiführen zu können. Erfolgt keine Rückmeldung, gehen wir<br />

von Ihrem Einverständnis aus.<br />

Für Ihre Bemühungen und Ihre Unterstützung im Voraus besten Dank.<br />

Mit kameradschaftlichen Grüßen<br />

gez. Hans Graulich gez. Michael Sander<br />

Präsident Lan<strong>des</strong>geschäftsführer<br />

®<br />

Internet: www.lfv-nds.de<br />

eMail: lfv-nds@t-online.de


Anlage Begründung MI Referat B 23<br />

Die Niedersächsische Lan<strong>des</strong>regierung hat am 08.01.2013 zur Förderung <strong>des</strong> Ehrenamtes und zur<br />

Anerkennung besonderer Verdienste im Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren einen<br />

Beschluss über die <strong>Stiftung</strong> <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens gefasst. Der Beschluss ist als Anlage 1<br />

beigefügt. Er ersetzt den Beschluss <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>ministeriums über die Verleihung<br />

von Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerlöschwesen vom 08.06.1954 (Nds. MBl. 1955, S. 110),<br />

zuletzt geändert <strong>durch</strong> Beschluss vom 24.04.1956 (Nds. MBl. S. 342).<br />

Zusätzlich zu den bisherigen Feuerwehrehrenzeichen (für 25-, 40- und 50-jährige Verdienste im<br />

aktiven Feuerwehrdienst und dem Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe) sind Feuerwehrehrenzeichen<br />

am Bande für besondere Verdienste gestiftet worden. Die Feuerwehrehrenzeichen am<br />

Bande werden als<br />

� Niedersächsisches Feuerwehrehrenzeichen,<br />

� Silbernes Feuerwehrehrenzeichen,<br />

� Goldenes Feuerwehrehrenzeichen und<br />

� Niedersächsisches Feuerwehrehrenzeichen für Zivilpersonen<br />

verliehen.<br />

Die Ausführungsbestimmungen zur Verleihung der Feuerwehrehrenzeichen (RdErl. vom 26.11.2004 -<br />

Nds. MBl. 2005 S. 3 -) sind <strong>durch</strong> Zeitablauf bereits mit Ablauf <strong>des</strong> 31.12.2010 außer Kraft getreten.<br />

Sie sollen <strong>durch</strong> die als Anlage 2 beigefügten Ausführungsbestimmungen ersetzt werden.<br />

Die Gründe für die Neufassung <strong>des</strong> <strong>Stiftung</strong>sbeschlusses über das Feuerwehrehrenzeichen sind in<br />

der Beschlussvorlage wie folgt dargelegt worden:<br />

„Der fortschreitende demografische Wandel gefährdet langfristig die Leistungsfähigkeit und<br />

Einsatzbereitschaft insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen und damit den<br />

flächendeckend vorhandenen Brandschutz in Niedersachsen. Die Einsatzhäufigkeit und die täglichen<br />

Belastungen für die Einsatzkräfte werden nicht proportional zur Bevölkerungsentwicklung<br />

zurückgehen. Im Gegenteil zeigt sich bereits heute ein signifikanter Anstieg der quantitativen und<br />

qualitativen Anforderungen in den Städten und Gemeinden.<br />

Die strategische Mitgliederwerbung und die Erhaltung eines hohen ehrenamtlichen Engagements den<br />

Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren stellt ein zentrales Element zur langfristigen<br />

Sicherung <strong>des</strong> <strong>Brandschutzes</strong> in einem Flächenland dar. Die Neustiftung der zu verleihenden<br />

Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste leistet dazu einen motivierenden Beitrag. Mit der<br />

Verleihung werden die freiwillig und ehrenamtlich erbrachten Leistungen der Einsatzkräfte von der<br />

Gesellschaft in besonderer Weise anerkannt und gewürdigt. Derzeit erhalten die Angehörigen der<br />

<strong>niedersächsischen</strong> Feuerwehren für langjährig erworbene Verdienste ein dreistufiges Ehrenzeichen<br />

(für 25-, 40- und 50-jährige Dienstzeit). Dieses Feuerwehrehrenzeichen wird ausschließlich<br />

dienstzeitabhängig verliehen.<br />

Darüberhinaus kann das Ehrenzeichen der Sonderstufe für hervorragende Leistungen bei der<br />

Brandbekämpfung, bei Unglücksfällen und Notständen oder bei besonders anerkennungswürdigen<br />

Verdiensten auf dem Gebiete der Wissenschaft, Technik oder Organisation <strong>des</strong> Feuerschutzwesens<br />

verliehen werden. Das Ehrenzeichen der Sonderstufe wurde seit seiner <strong>Stiftung</strong> vor 55 Jahren<br />

neunundfünfzigmal verliehen. Es stellt damit eine sehr seltene Auszeichnung hervorragender<br />

Leistungen im Brandschutzwesen dar, an die höchste Erfüllungsansprüche gestellt werden.<br />

Dem bisherigen staatlichen Ehrungskonzept fehlt die Möglichkeit, ein besonderes oder<br />

herausragen<strong>des</strong>, ehrenamtliches Engagement vor allem in den Freiwilligen Feuerwehren<br />

anzuerkennen. Feuerwehrehrenzeichen besitzen eine enorme Vorbildwirkung und können in<br />

motivationsfördernder Weise zur Würdigung <strong>des</strong> ehrenamtlichen Engagements und besondere<br />

Leistungen im Dienst für die Allgemeinheit eingesetzt werden.<br />

Zur Beseitigung dieses Hemmnisses, sowie zur Aufrechterhaltung der Mitgliederzahlen und somit der<br />

Einsatzbereitschaft, soll der „Beschluß <strong>des</strong> Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>ministeriums über die<br />

Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerlöschwesen“ vom 08.06.1954/25.01.1955 (Nds.<br />

MBl. 1955, S. 8) zuletzt geändert <strong>durch</strong> Beschluss vom 25.04.1956 (Nds MBl. S. 342) neu gefasst<br />

werden. Dabei sollen die gewachsene Auszeichnungstradition übernommen und die<br />

Auszeichnungspalette <strong>durch</strong> ein Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen sowie drei<br />

zusätzliche Feuerwehrehrenzeichen für Feuerwehrangehörige, die neben den Ehrungen für das schon<br />

anerkennungswürdige ehrenamtliche Engagement in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehren eine Würdigung besonderer Verdienste erlauben, ergänzt werden.


Es werden – unter Beibehaltung der bewährten dienstzeitbezogenen Ehrungen und <strong>des</strong><br />

Feuerwehrehrenzeichens als Steckkreuz – für Feuerwehrmitglieder ein Feuerwehrehrenzeichen am<br />

Bande sowie ein Silbernes und ein Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande für besondere und<br />

hervorragende Verdienste im Feuerwehrwesen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> neu gestiftet.<br />

Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für Verdienste und besonderes Engagement an<br />

Feuerwehrmitglieder verliehen werden, die auf örtlicher und gemeindlicher Ebene wirken oder gewirkt<br />

haben.<br />

Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für besondere Verdienste und<br />

hervorragen<strong>des</strong> Engagement verliehen werden. Es können Angehörige der Einsatzabteilung der<br />

Feuerwehren geehrt werden, die sich langjährig in besonderer Weise engagiert haben und <strong>durch</strong><br />

dieses besondere Engagement die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung im gemeindlichen Bereich<br />

und darüber hinaus gefördert haben.<br />

Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann für langjährige und vorbildliches<br />

Engagement und herausragende Verdienste verliehen werden. Es können Angehörige der<br />

Einsatzabteilung der Feuerwehren sowie langjährige Führungskräfte geehrt werden, die sich<br />

herausragende Verdienste erworben haben oder <strong>durch</strong> ihr langjähriges und vorbildliches Engagement<br />

die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung über den gemeindlichen Bereich hinaus gefördert haben.<br />

MI wird <strong>durch</strong> Ausführungsbestimmungen dafür Sorge tragen, dass die Verleihung der<br />

Ehrenzeichen für besondere Verdienste möglichst gerecht, chanchengleich, nachhaltig und<br />

reproduzierbar erfolgt. Um eine inflationäre Verteilung der Ehrenzeichen auszuschließen und ihre<br />

Wertigkeit zu erhalten, wird die Verleihung insbesondere in den ersten Jahren kontingentiert, weil eine<br />

Vielzahl besonders engagierter Feuerwehrmitglieder ehrungswürdig sind. Nach einigen Jahren wird<br />

die Verleihung von einem Ehrenzeichen für rund 300 Feuerwehrangehörige angestrebt. Dies<br />

entspricht lan<strong>des</strong>weit etwa 400 Verleihungen jährlich und entspricht etwa jährlich einem<br />

Feuerwehrehrenzeichen für jede Gemeinde.<br />

Die neuen Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste ermöglichen die Anerkennung von<br />

Leistungen auf allen Ebenen und Tätigkeitsfeldern in den Freiwilligen Feuerwehren. Durch<br />

Abgrenzungskriterien wird sicher gestellt, dass nicht nur langjährige Führungskräfte, sondern alle<br />

Feuerwehrangehörigen für langjähriges besonderes Engagement in einer abgestuften Form geehrt<br />

werden können.<br />

Die Einführung eines Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen eröffnet erstmals die<br />

Möglichkeit, außerhalb der Feuerwehr stehende Personen zu ehren, die sich in besonderer Weise für<br />

das Feuerwehrwesen eingesetzt haben.<br />

Mit der Erweiterung der Auszeichnungspalette um die Feuerwehrehrenzeichen für besondere<br />

Verdienste wird eine Lücke in den staatlichen Auszeichnungen auf einem wichtigen Gebiet der<br />

Daseinsvorsorge geschlossen. Ehrungen privater Vereinigungen (Deutscher Feuerwehrverband,<br />

Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband Niedersachsen) werden <strong>durch</strong> die zusätzliche Möglichkeit,<br />

ehrenamtliches Engagement in der Feuerwehr auch lan<strong>des</strong>seitig wertzuschätzen, weder entwertet<br />

noch beeinträchtigt. Die Vorbildwirkung und Steigerung der Motivation und Leistungsbereitschaft, die<br />

von dieser Anerkennung ausgeht, ist bedeutungsvoll für die <strong>Sicherstellung</strong> <strong>des</strong> Niedersächsischen<br />

<strong>Brandschutzes</strong>. Gleichzeitig werden die Gesellschaft, sowie Verantwortungs- und<br />

Entscheidungsträger für die Belange <strong>des</strong> Feuerwehrwesens und die Ehrenamtlichkeit sensibilisiert.<br />

Schließlich verankert die Neufassung <strong>des</strong> Beschlusses über Feuerwehrehrenzeichen die Kultur der<br />

Anerkennung in Gesellschaft und Politik.<br />

Mit der Einführung der Bezeichnung „Ehren-Regierungsbrandmeisterin“ bzw. „Ehren-<br />

Regierungsbrandmeister“ (Nr. 5 der Anlage) wird die Möglichkeit geschaffen, Ehrenbeamtinnen und –<br />

beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die eine ehrenamtliche Führungsfunktion im Brandschutzwesen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

langjährig (min<strong>des</strong>tens für zwei Amtsperioden von je sechs Jahren) ausgeübt haben, nach dem<br />

Ausscheiden das Recht zur Führen einer Ehrenbezeichnung zu verleihen. Damit wird für die<br />

Ehrenbeamtinnen und –beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> eine auf der kommunalen Ebene über alle<br />

Funktionsstufen (Orts-, Gemeinde-, und Kreisfeuerwehr) praktizierte und bewährte Form der Ehrung<br />

verdienter Funktionsträger übernommen.“<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrage<br />

Jörg Schallhorn<br />

Lan<strong>des</strong>branddirektor


<strong>Stiftung</strong> <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

Beschluss der Niedersächsischen Lan<strong>des</strong>regierung vom 08.01.2013<br />

Bezug: Beschl. d. LM v. 8.6.1954 (Nds. MBl. 1955 S. 110), zuletzt geändert <strong>durch</strong><br />

Beschl. d. LM v. 24.04.1956 (Nds. MBl. S. 342)<br />

1.<br />

Zur Anerkennung von Verdiensten um das Land Niedersachsen im Brandschutz und bei<br />

Hilfeleistungen der Feuerwehren stiftet die Lan<strong>des</strong>regierung das Feuerwehrehrenzeichen.<br />

2.<br />

Das Feuerwehrehrenzeichen wird verliehen als:<br />

a) Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste:<br />

- nach 25 Jahren,<br />

- nach 40 Jahren,<br />

- nach 50 Jahren,<br />

b) Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste:<br />

- Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen,<br />

- Feuerwehrehrenzeichen am Bande,<br />

- Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande,<br />

- Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande,<br />

c) Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe als Steckkreuz.<br />

3.<br />

a) Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste ist hoch-oval und hat<br />

eine Größe von 40 x 48 mm. Es zeigt über einem Bande mit der Inschrift „Für Verdienste im<br />

Feuerlöschwesen“, umgeben von einem Flammenkranz das niedersächsische<br />

Lan<strong>des</strong>wappen und über ihm in einem runde Schilde die Zahl „25“, „40“ oder „50“. Die<br />

Ausführung mit der Zahl „25“ ist mattsilbern. Bei der Ausführung mit der Zahl „40“ sind Band,<br />

Flammenkranz und Zahl mattgolden, das Lan<strong>des</strong>wappen mattsilbern, die Ausführung mit der<br />

Zahl „50“ ist mattgolden, dass Lan<strong>des</strong>wappen goldenpoliert.<br />

b) Das Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste hat die Form eines<br />

Malteserkreuzes in der Größe von 35 x 35 mm. Es zeigt auf blau- oder rotemailliertem Grund<br />

ein weißes, mattsilbernes oder mattgoldenes Flammenkreuz und in der Mitte ebenfalls in<br />

Emaille (rot/weiß) das Lan<strong>des</strong>wappen. Der Rand <strong>des</strong> Kreuzes und der Rand <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>wappens sind weiß, silber- oder goldfarben.<br />

Zum Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste wird eine Bandschnalle und für<br />

Zivilpersonen eine Anstecknadel ausgegeben.<br />

c) Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe hat die Form eines Malteserkreuzes in der<br />

Größe von 50 x 50 mm. Es zeigt auf weißemailliertem Grund ein rotes Flammenkreuz und in


der Mitte ebenfalls in Emaille (rot/weiß) das Lan<strong>des</strong>wappen. Der Rand <strong>des</strong> Kreuzes und der<br />

Rand <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>wappens sind goldfarben.<br />

4.<br />

Das Feuerwehrehrenzeichen verleiht die für den Brandschutz zuständige Ministerin oder der<br />

für den Brandschutz zuständige Minister.<br />

Über die Verleihung erhält die oder der Beliehene eine Urkunde. Das<br />

Feuerwehrehrenzeichen geht in das Eigentum der oder <strong>des</strong> Beliehenen über.<br />

Das Nähere zur Ausführung dieses Beschlusses regelt das für den Brandschutz zuständige<br />

Ministerium.<br />

5.<br />

Ehrenbeamtinnen und –beamten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> kann die Bezeichnung „Ehren-<br />

Regierungsbrandmeisterin“ bzw. „Ehren-Regierungsbrandmeister“ verliehen werden, wenn<br />

sie das Ehrenamt länger als zwei Wahlperioden ausgeübt haben und wegen Erreichens der<br />

Altersgrenze ausscheiden.<br />

6.<br />

Dieser Beschluss tritt am 09.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugbeschluss<br />

aufgehoben.<br />

Hannover, den 08.01.2013


Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt: Anlage 2<br />

- Entwurf -<br />

Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen<br />

RdErl. d. MI v. xx.xx.2013 – B 23.12 – 11219/2<br />

- VORIS 21090 -<br />

Bezug: RdErl. vom 26.11.2004 - (Nds. MBl. 2005 S. 3)<br />

Auf Grund der Nr. 4 <strong>des</strong> Beschl. <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>regierung über die <strong>Stiftung</strong> <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

vom xx.xx.2012 (Nds. MBl. S. xxx) wird bestimmt:<br />

A. Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste<br />

(Nr. 2a <strong>des</strong> Beschl.)<br />

I.<br />

Kommunale Feuerwehren und Werkfeuerwehren<br />

1. Die Zuständigkeit für das Prüfungsverfahren zur Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

für langjährig erworbene Verdienste wird übertragen<br />

a) für die Angehörigen der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren auf die Landkreise,<br />

kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr,<br />

b) für die Angehörigen der Werkfeuerwehren (ausgenommen die Werkfeuerwehren<br />

der Bergbaubetriebe) auf die Polizeidirektionen.<br />

2. Für die einzelnen Stufen (25, 40 und 50 Jahre) gelten als Verdienste im Sinne der<br />

Nr 2 <strong>des</strong> Beschlusses der Lan<strong>des</strong>regierung die folgenden Dienstzeiten:<br />

2.1 Freiwillige Feuerwehren<br />

2.1.1 Zeiten der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (§ 12 Abs. 2 NBrandSchG).<br />

2.1.2 Zeiten der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG).<br />

2.1.3 Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Pflichtfeuerwehr (§ 15 Abs. 2 NBrandSchG).<br />

2.2 Hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften<br />

2.2.1 Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr (§ 10 NBrandSchG).<br />

2.2.2 Dienstzeiten in einer hauptberuflichen Wachbereitschaft (§ 14 NBrandSchG).<br />

2.2.3 Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung „Feuerwehr“<br />

sind anzurechnen.


2.3 Werkfeuerwehren<br />

2.3.1 Zeiten der Zugehörigkeit zu einer haupt- oder nebenberuflichen Werkfeuerwehr<br />

(§ 16 NBrandSchG).<br />

2.3.2 Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Brandschutzorganisation, die nach Bergoder<br />

Luftverkehrsrecht anerkannt ist.<br />

2.3.3 Zeiten der Laufbahnausbildung in einer Laufbahn der Fachrichtung „Feuerwehr“<br />

sind anzurechnen.<br />

2.4 Hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

2.4.1 Dienstzeiten an der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung eines Lan<strong>des</strong><br />

(vergleichbar § 5 Abs. 1 Nr.1 NBrandSchG).<br />

2.4.2 Dienstzeiten in einer Brandschutzaufgaben bearbeitenden Dienststelle der<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltung.<br />

2.5. Sonstige Anrechnungszeiten<br />

Als Dienstzeit sind anzurechnen:<br />

2.5.1 Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Niedersächsischen Brandschutzgesetzes abgeleistet wurden, soweit sie<br />

Dienstzeiten nach Nr. 2.1 – 2.4 entsprechen.<br />

2.5.2 Die Dauer <strong>des</strong> gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes, eines Freiwilligen Sozialen<br />

Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>freiwilligendienstes,<br />

wenn da<strong>durch</strong> die Dienstzeit nach Nr. 2.1 bis 2.4 unterbrochen<br />

worden ist.<br />

2.5.3 Kindererziehungszeiten bis zur Dauer von drei Jahren je Kind, längstens für<br />

die Dauer von 12 Jahren.<br />

2.5.4 Zeiten nach Nr. 2.1 – 2.4, die im Feuerwehrdienst eines anderen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />

abgeleistet worden sind.<br />

Zeiten einer nachgewiesenen Krankheit gelten nicht als Unterbrechung der Dienstzeit.<br />

Als Dienstzeit sind nicht anzurechnen:<br />

Zeiten einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen, <strong>des</strong> Ruhens der Mitgliedschaft<br />

(§ 12 Abs. 5 NBrandSchG) oder einer nicht nur kurzfristigen Nichtteilnahme am aktiven<br />

Dienst bleiben bei der Berechnung der anrechenbaren Zeiten unberücksichtigt.<br />

Mehrfachdienstzeiten werden nur einfach angerechnet; Dienstzeiten sind glaubhaft<br />

nachzuweisen.<br />

3. Die Verleihungsvorschläge (Anlage 1) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde<br />

einzureichen; kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die


Verleihungsvorschläge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen.<br />

Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren sind bei der zuständigen Polizeidirektion<br />

einzureichen.<br />

Das für den Brandschutz zuständige Ministerium stellt den Landkreisen, kreisfreien<br />

Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und den Polizeidirektionen unterzeichnete<br />

(Blanko-) Verleihungsurkunden (Anlage 2) zur Verfügung. Die Landkreise, kreisfreien<br />

Städte und Gemeinden und die Polizeidirektion prüfen die Verleihungsvorschläge<br />

im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister bzw.<br />

der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr, stellen die Urkunden namentlich<br />

aus und händigen das Feuerwehrehrenzeichen dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied<br />

mit der Verleihungsurkunde aus.<br />

Die Polizeidirektionen prüfen die Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren, stellen<br />

die Urkunden namentlich aus und händigen das Feuerwehrehrenzeichen mit der<br />

Verleihungsurkunde (Anlage 2) aus.<br />

Das Feuerwehrehrenzeichen für 25-, 40- bzw. 50jährige Verdienste leiten die Landkreise<br />

im Regelfall mit der von ihnen ausgestellten Verleihungsurkunde (Anlage 2) an<br />

die Gemeinde zur Aushändigung an das zu ehrende Feuerwehrmitglied weiter.<br />

4. Über die verliehenen Feuerwehrehrenzeichen ist von der verleihenden Stelle ein<br />

Nachweis zu führen.<br />

II.<br />

Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe<br />

1. Die Prüfung der Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens für langjährig erworbene<br />

Verdienste an die Angehörigen der Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe obliegt<br />

dem Lan<strong>des</strong>amt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Das LBEG stellt die Verleihungsurkunden<br />

(Anlage 2) namentlich aus.<br />

2.. Die Vorlage von Verleihungsvorschlägen sowie die Aushändigung von Feuerwehrehrenzeichen<br />

und Verleihungsurkunden regelt das LBEG; hierbei sind die Regelungen<br />

gem. Abschnitt I entsprechend anzuwenden.<br />

3. Das LBEG fordert die benötigten Feuerwehrehrenzeichen und Verleihungsurkunden<br />

bei der Polizeidirektion Hannover an.


III.<br />

Feuerwehrtechnische Bedienstete der Niedersächsischen Akademie für Brand- und<br />

Katastrophenschutz (NABK)<br />

Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg einzureichen; die Regelungen in Abschnitt<br />

I sind entsprechend anzuwenden.


B. Feuerwehrehrenzeichen für besondere Verdienste<br />

(Nr. 2b <strong>des</strong> Beschl.)<br />

Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste<br />

1. Das Feuerwehrehrenzeichen kann verliehen werden an ehrenamtliche Angehörige<br />

der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr sowie ehrenamtliche Fachberater,<br />

Betreuer von Kinderfeuerwehren und andere Personen, die <strong>durch</strong> ihre Tätigkeit in der<br />

Feuerwehr die originäre Aufgabenerfüllung nach dem NBrandSchG nachhaltig fördern,<br />

ohne der Einsatzabteilung anzugehören.<br />

Die Erfüllung von Min<strong>des</strong>tzeiten und selbstverständlichen Pflichten, die ehrenamtlich<br />

im Brandschutzwesen Tätigen obliegen, rechtfertigt für sich allein die Verleihung eines<br />

Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste nicht.<br />

Tätigkeiten in mehreren Aufgaben und Funktionen auf unterschiedlichen Ebenen, die<br />

nach- oder nebeneinander ausgeübt werden, sind für eine Auszeichnung insgesamt<br />

zu betrachten.<br />

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung für die Verleihung <strong>des</strong><br />

Feuerwehrehrenzeichens.<br />

Personen, die nicht Mitglied einer Feuerwehr sind, können mit dem Feuerwehrehrenzeichen<br />

am Bande für Zivilpersonen geehrt werden.<br />

2. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden<br />

� für besonderes Engagement oder besondere Verdienste im Bereich der originären<br />

Aufgabenerfüllung der Feuerwehr und<br />

� an Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben.<br />

2.1 Ein besonderes Engagement kann <strong>durch</strong> die Wahrnehmung besonderer Funktionen<br />

in den Orts- und Gemeindefeuerwehren<br />

� als Gruppen- Zug- und Verbandsführer/in,<br />

� in der Brandschutzerziehung und –aufklärung,<br />

� in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,<br />

� in der Integrationsarbeit,<br />

� in der Ausbildung,<br />

� in der Fachberatung,<br />

� in der Gerätewartung und<br />

� in anderen vergleichbare Tätigkeiten


erkennbar werden.<br />

2.2 Besondere Verdienste können <strong>durch</strong> anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug<br />

insbesondere <strong>durch</strong> mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz<br />

erworben werden.<br />

3. Das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann verliehen werden<br />

� für hervorragen<strong>des</strong> Engagement und langjährige, besondere Verdienste im Bereich<br />

der originären Aufgabenerfüllung der Feuerwehr oder<br />

� an Personen, die sich in herausragender Weise verdient gemacht haben.<br />

3.1 Ein hervorragen<strong>des</strong> Engagement kann <strong>durch</strong> die Wahrnehmung besonderer Funktionen<br />

in den Kreis- und Gemeindefeuerwehren<br />

� als Gruppen-, Zug- und Verbandsführer/in,<br />

� in der Brandschutzerziehung und –aufklärung,<br />

� in der Jugendarbeit und Nachwuchsförderung,<br />

� in der Integrationsarbeit,<br />

� in der Ausbildung und Förderung von Leistungswettbewerben,<br />

� in der Fachberatung,<br />

� in der Gerätewartung,<br />

� in anderen vergleichbare Tätigkeiten<br />

erkennbar werden.<br />

3.2 Langjährige, besondere Verdienste können <strong>durch</strong> die kontinuierliche und engagierte<br />

Erfüllung von Aufgaben über min<strong>des</strong>tens acht Jahre, für gewählte Führungskräfte der<br />

Gemeinden (§ 20 NBrandSchG) und Landkreise (§ 21 NBrandSchG) über min<strong>des</strong>tens<br />

zwei Wahlperioden, erworben werden.<br />

3.3 Herausragende Verdienste können <strong>durch</strong> anerkennungswürdige Leistungen mit Feuerwehrbezug<br />

wie<br />

� Maßnahmen zum Erhalt oder zur positiven Außenwirkung der Feuerwehr<br />

� wissenschaftliche Arbeiten und Projekte,<br />

� regionale Initiativen und innovative Projekte,<br />

� herausragen<strong>des</strong> Engagement im Einsatzdienst,<br />

� besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst<br />

erworben werden.<br />

4. Das Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande kann an verliehen werden<br />

� für wiederholtes oder langjähriges hervorragen<strong>des</strong> Engagement im Brandschutz<br />

und der Hilfeleistung in Niedersachsens oder


� an Personen, die sich in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben.<br />

4.1 Für hervorragen<strong>des</strong> Engagement können Mitglieder der Feuerwehr geehrt werden,<br />

� die nachhaltig Herausragen<strong>des</strong> für den Brandschutz und die Hilfeleistung in Niedersachsen<br />

geleistet haben,<br />

� die sich in besonderer Weise über die Gemeinde- und Kreisebene hinaus engagiert<br />

haben oder<br />

� die zur Fortentwicklung <strong>des</strong> <strong>Brandschutzes</strong> und der Hilfeleistung in Niedersachsen<br />

in herausragender Weise beitragen haben.<br />

4.2 Besonders herausragende Verdienste können <strong>durch</strong> besonders anerkennungswürdige<br />

Leistungen wie<br />

� die kontinuierlich Erfüllung von Führungsaufgaben in herausragender Weise über<br />

mehr als drei Wahlperioden hinaus oder<br />

� ein besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzdienst<br />

erworben werden.<br />

4.3 Trägerinnen und Trägern <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens am Bande oder <strong>des</strong> Silbernen<br />

Feuerwehrehrenzeichens am Bande soll ein Feuerwehrehrenzeichen einer höheren<br />

Stufe (Silbernes oder Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande) frühestens<br />

fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden.<br />

5. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen kann an Personen verliehen<br />

werden, die sich in herausragender und vorbildlicher Weise für das Brandschutzwesen<br />

und die Feuerwehren eingesetzt haben.<br />

6. Verleihungsverfahren<br />

6.1<br />

Die Polizeidirektionen entscheiden im Namen der für den Brandschutz zuständigen<br />

Ministerin oder <strong>des</strong> für den Brandschutz zuständigen Ministers über die Verleihung<br />

<strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens am Bande und <strong>des</strong> Silbernen Feuerwehrehrenzeichens<br />

am Bande und stellen die von der für den Brandschutz zuständigen Ministerin oder<br />

den für den Brandschutz zuständigen Minister unterzeichneten Verleihungsurkunden<br />

namentlich an das zu ehrende Feuerwehrmitglied aus. Die Landkreise, kreisfreien<br />

Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr sind vor den Verleihungen anzuhören;<br />

sie geben ihre Stellungnahmen im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem<br />

Kreisbrandmeister bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr ab.


Über die Verleihung <strong>des</strong> Goldenen Feuerwehrehrenzeichens am Bande sowie <strong>des</strong><br />

Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen entscheidet die für den Brandschutz<br />

zuständige Ministerin oder der für den Brandschutz zuständige Minister.<br />

Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr händigen das<br />

Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Silberne Feuerwehrehrenzeichen am<br />

Bande dem zu ehrenden Feuerwehrmitglied mit der Verleihungsurkunde (Anlage 3)<br />

aus.<br />

6.3 Es können jährlich verliehen werden<br />

� ein Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf 300 Mitglieder,<br />

� ein Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf 750 Mitglieder und<br />

� ein Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande auf 2.500 Mitglieder.<br />

Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederzahl der Einsatzabteilungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehren einschl. der Kinder- und Jugendfeuerwehren, der Werkfeuerwehren<br />

und der hauptberuflich Beschäftigten in den Berufsfeuerwehren, hauptberuflichen<br />

Wachbereitschaften und anderen Dienststellen mit Feuerwehraufgaben am 31.12.<br />

<strong>des</strong> vorangegangenen Jahres.<br />

6.4. Die Polizeidirektionen fordern benötigte Feuerwehrehrenzeichen und Verleihungsurkunden<br />

bei der Polizeidirektion Hannover an.<br />

6.5 Verleihungsanträge (Anlage 4) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen;<br />

kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die Verleihungsanträge<br />

unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen.<br />

Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr leiten Anträge<br />

der zuständigen Polizeidirektion, Anträge auf Verleihung <strong>des</strong> Goldenen Feuerwehrehrenzeichens<br />

am Bande sowie <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen<br />

über die Polizeidirektion dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium<br />

zu.<br />

Verleihungsanträge der Werkfeuerwehren sind bei der zuständigen Polizeidirektion<br />

einzureichen.<br />

Hervorragende Leistung oder besonders anerkennungswürdige Verdienste sind im<br />

Antrag zu beschreiben.


C. Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe<br />

(Nrn. 2c <strong>des</strong> Beschl.)<br />

1. Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe kann verliehen werden an Personen,<br />

� die unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben ein besonders mutiges und entschlossenes<br />

Verhalten im Feuerwehreinsatz gezeigt haben oder<br />

� die besonders anerkennungswürdige Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft,<br />

Technik oder Organisation <strong>des</strong> Brandschutzwesens erworben haben.<br />

2. Als besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Zusammenhang mit einem<br />

Feuerwehreinsatz können<br />

� die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr,<br />

� die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit,<br />

� die Abwendung einer erheblichen Gefahr für wertvolle Sach- und / oder Kulturgüter<br />

angesehen werden.<br />

In allen Fällen ist die Voraussetzung für die Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

der Sonderstufe, dass der oder die Vorgeschlagene unter erheblicher Gefahr für sein<br />

eigenes Leben, seine Gesundheit oder seine körperliche Unversehrtheit ein überragen<strong>des</strong><br />

Maß an Mut und Entschlossenheit gezeigt hat.<br />

3. Das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe wird von der für den Brandschutz zuständigen<br />

Ministerin oder dem Minister verliehen.<br />

4. Anträge auf Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens der Sonderstufe sind formlos<br />

aber schriftlich auf dem Dienstwege einzureichen.<br />

5. Die Anträge müssen erkennen lassen,<br />

� inwiefern eine hervorragende Leistung oder besonders anerkennungswürdige<br />

Verdienste vorliegen<br />

und<br />

� ob aus dem gleichen Anlass eine Ehrung oder Auszeichnung in anderer Form erfolgt<br />

ist oder erfolgen kann<br />

sowie<br />

� aus welchem Grund die vorgeschlagene Auszeichnung mit dem Feuerwehrehrenzeichen<br />

der Sonderstufe gegenüber anderen möglichen Ehrungen angemessen<br />

erscheint.


D. Trageweise<br />

1. Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erwobene Verdienste wird auf der Faltenleiste<br />

der linken Brustasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in<br />

entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.<br />

2. Das Feuerwehrehrenzeichen am Bande und das Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe<br />

werden unterhalb der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen<br />

Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.<br />

3. Anstelle der Feuerwehrehrenzeichen können Bandschnallen, belegt mit einer verkleinerten<br />

Darstellung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens oberhalb der linken Brusttasche, bei<br />

weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe, auf der Dienstjacke, getragen<br />

werden.<br />

Für die Bandschnallen werden als Bandfarben festgelegt:<br />

Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste: schwarz<br />

Feuerwehrehrenzeichen am Bande: rot<br />

Silbernes Feuerwehrehrenzeichen am Bande: silber – rot – silber,<br />

Goldenes Feuerwehrehrenzeichen am Bande: gold –rot – gold,<br />

Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe: rot - weiß - rot.<br />

4. Anstelle <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen kann eine Anstecknadel<br />

getragen werden, die eine verkleinerte Darstellung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens<br />

mit einem Durchmesser von ca. 10 Millimetern zeigt.<br />

5. Von den Feuerwehrehrenzeichen für langjährig erworbene Verdienste und den Feuerwehrehrenzeichen<br />

für besondere Verdienste darf im Original jeweils nur die höchste<br />

Auszeichnung getragen werden.


E. Schlussvorschriften<br />

1. Die Polizeidirektionen melden den für ein Haushaltsjahr für ihren Zuständigkeitsbereich<br />

ermittelten Bedarf an Feuerwehrehrenzeichen zum 01.01. eines jeden Jahres<br />

bei der Polizeidirektion Hannover an. Die Polizeidirektion Hannover beschafft den<br />

Gesamtbedarf an Feuerwehrehrenzeichen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel<br />

und veranlasst die Verteilung der Feuerwehrehrenzeichen an die anfordernden<br />

Stellen.<br />

2. Zweit- und Ersatzstücke der vorgenannten Feuerwehrehrenzeichen können nur <strong>durch</strong><br />

den einschlägigen Fachhandel erworben werden; dabei ist die Verleihungsurkunde<br />

vorzulegen.<br />

F. Inkrafttreten<br />

Nach diesem RdErl. ist ab …2013 zu verfahren; den Bezugserlass hebe ich zum gleichen<br />

Zeitpunkt auf.<br />

An<br />

die Landkreise und Gemeinden,<br />

die Polizeidirektionen,<br />

die Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz,<br />

das Lan<strong>des</strong>amt für Bergbau, Energie und Geologie


Anlage 1<br />

……………………………………………. ………………………………….<br />

Berufsfeuerwehr (Ort, Datum)<br />

Freiwillige Feuerwehr / Ortsfeuerwehr<br />

Pflichtfeuerwehr<br />

Werkfeuerwehr *)<br />

An die<br />

Gemeinde/Stadt/Polizeidirektion *)<br />

……………………………..<br />

Betr. : Verleihung <strong>des</strong> Niedersächsischen Feuerwehrehrenzeichens für langjährig<br />

erworbene Verdienste im Feuerlöschwesen<br />

Bezug: RdErl. <strong>des</strong> Nds. MI vom xx.12.2012<br />

(Nds. MBl. S. xxxx – VORIS 21090)<br />

Es wird vorgeschlagen, der/dem<br />

........................................................................................................... .........<br />

(Bezeichnung, Vor- und Zuname, Geburtsdatum)<br />

wohnhaft in .................................................................................................<br />

(Ort und Straße)<br />

die/der der oben bezeichneten Feuerwehr angehört und am ............................<br />

25 / 40 / 50 *) Jahre<br />

in der Feuerwehr aktiv tätig ist, das Feuerwehrehrenzeichen für<br />

25- / 40- / 50jährige *) Verdienste im Feuerlöschwesen zu verleihen.<br />

Die Dienstzeit setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Mitglied der Jugendabteilung vom bis<br />

b) Aktiver Feuerwehrdienst vom bis<br />

vom bis<br />

c) sonstige Zeiten<br />

(z.B. Wehrdienst, Ersatzdienst,<br />

Kindererziehungszeiten innerhalb der Feuerwehrdienstzeit, max. 12 Jahre)<br />

vom bis<br />

vom bis<br />

vom bis<br />

............................................................<br />

(Unterschrift und Dienstgrad/Funktion)<br />

-------<br />

*) Nichtzutreffen<strong>des</strong> streichen.


Anlage 2<br />

Hannover, den<br />

(L. S.)<br />

Verleihungsurkunde<br />

In Anerkennung<br />

langjährig erworbener Verdienste<br />

im Feuerlöschwesen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Niedersachsen<br />

verleihe ich<br />

Frau / Herrn<br />

.................................................................<br />

(Bezeichnung)<br />

..................................................................<br />

(Vor- und Zuname)<br />

...........................................................................................<br />

(Bezeichnung der Feuerwehr)<br />

das<br />

Feuerwehrehrenzeichen<br />

für 25-jährige Verdienste<br />

Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport<br />

oder Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport<br />

alternativ (L. S.) ............................................<br />

(Unterschrift der Ministerin oder <strong>des</strong> Ministers)


Hannover, den<br />

(L. S.)<br />

Verleihungsurkunde<br />

Anlage 3<br />

In Anerkennung besonderer Verdienste<br />

im Brandschutz und bei Hilfeleistungen der Feuerwehren<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Niedersachsen<br />

verleihe ich<br />

Frau / Herrn<br />

.................................................................<br />

(Bezeichnung)<br />

..................................................................<br />

(Vor- und Zuname)<br />

...........................................................................................<br />

(Bezeichnung der Feuerwehr)<br />

das<br />

Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen<br />

Niedersächsische Ministerin für Inneres und Sport<br />

Oder Niedersächsischer Minister für Inneres und Sport<br />

alternativ (L. S.) ............................................<br />

(Unterschrift der Ministerin oder <strong>des</strong> Ministers)


Anlage 4<br />

……………………………………………. ………………………………….<br />

Berufsfeuerwehr (Ort, Datum)<br />

Freiwillige Feuerwehr / Ortsfeuerwehr<br />

Pflichtfeuerwehr<br />

Werkfeuerwehr *)<br />

An das<br />

Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport<br />

über die Gemeinde/Stadt/Landkreis/Polizeidirektion *)<br />

……………………………..<br />

Betr. : Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens für besondere Verdienste<br />

Bezug: RdErl. <strong>des</strong> Nds. MI vom xx.12.2012<br />

(Nds. MBl. S. xxxx – VORIS 21090)<br />

Es wird vorgeschlagen, der/dem<br />

........................................................................................................... .........<br />

(Bezeichnung, Vor- und Zuname, Geburtsdatum)<br />

wohnhaft in .................................................................................................<br />

(Ort und Straße)<br />

die/der der oben bezeichneten Feuerwehr angehört und in der Feuerwehr aktiv tätig ist, das<br />

� Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

� Silberne Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

� Goldene Feuerwehrehrenzeichen am Bande<br />

� Feuerwehrehrenzeichen am Bande für Zivilpersonen<br />

zu verleihen.<br />

In seiner Dienstzeit hat sie/er folgende besondere Aufgaben und Funktionen besonders engagiert<br />

ausgeübt*):<br />

a) vom bis<br />

(Funktion/Aufgabe)<br />

b) vom bis<br />

(Funktion/Aufgabe)<br />

c) vom bis<br />

(Funktion/Aufgabe)<br />

Sie/er hat besondere Verdienste erworben:<br />

(ausführliche Beschreibung)<br />

............................................................<br />

(Unterschrift und Dienstgrad/Funktion)<br />

-------<br />

*) Nicht erforderlich bei Anträgen auf Verleihung <strong>des</strong> Feuerwehrehrenzeichens am Bande für Zivilpersonen


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