Download - KFV Salzland
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4.3. Von jedem Spielerpass ist einmalig bis zum ersten Pflichtspiel eine<br />
lesbare Kopie in der Geschäftsstelle des <strong>KFV</strong> zu hinterlegen. Dafür<br />
braucht keine Kopie des Passes beim Spielen ohne Pass nachgereicht<br />
werden. Erst bei einem erneuten Vereinswechsel ist eine neue Kopie des<br />
Spielerpasses zu hinterlegen.<br />
4.4. Die Mannschaftsmeldungen inklusive der Ansetzungswünsche für das<br />
jeweils neue Spieljahr haben bis zum 20. Juni des laufenden Spieljahres<br />
an die Geschäftsstelle in schriftlicher Form zu erfolgen.<br />
4.5. Startgebühren für die neue Saison werden auf Beschluss des Kreisvorstandes<br />
vor dem Rückrundenstart bekannt gegeben.<br />
4.6. Die Startgebühren enthalten die Trikotwerbung nach der Finanzordnung,<br />
Anlage 3 Ziffer 8.<br />
5. Schiedsrichter<br />
Allgemeine Ausschreibung 2008/09<br />
5.1. Vor dem Spiel sind dem Schiedsrichter zwei Spielbälle zu übergeben. Der<br />
Ersatzball verbleibt auf der Bank der Gastgeber.<br />
5.2. Dem Schiedsrichter ist ein Pausengetränk zur Verfügung zu stellen.<br />
5.3. Bei einem Feldverweis und/oder besonderen Vorkommnissen hat der<br />
Schiedsrichter einen separaten und ausführlichen Bericht dem<br />
Staffelleiter zuzusenden. Die betreffenden Mannschaften erhalten eine<br />
Kopie vom Staffelleiter und können sich schriftlich äußern.<br />
5.4. Die Vereine sind für das Antreten ihrer Schiedsrichter verantwortlich. Das<br />
gilt für Spiele, Fortbildungen und Hausregeltraining. Ein Nichtantreten<br />
bzw. Nichtteilnahme zieht eine Geldstrafe nach sich. Im<br />
Wiederholungsfall verdoppelt sich die Summe. Beim dritten Mal folgt<br />
Streichung von der Schiedsrichterliste.<br />
5.5. Die Geldstrafe für Schiedsrichter nach § 44 der RuVO wird unter<br />
Mithaftung des Mitgliedvereins über den Verein eingefordert.<br />
5.6. Das Schiedsrichtergeld ist innerhalb von 30 Minuten nach Spielende nur<br />
in der Kabine des Spielleiters auszuzahlen. Es besteht Bringepflicht des<br />
gastgebenden Vereins.<br />
5.7. Schiedsrichterhonorare regeln die Finanzordnung des FSA sowie Festlegungen<br />
des Schiedsrichterausschusses.<br />
5.8. Jeder Verein der nicht den § 13 Ziffer 6 der SpO erfüllt (Schiedsrichtergestellung),<br />
wird durch das Kreissportgericht auf Antrag des<br />
Schiedsrichterausschusses zur Verantwortung gezogen.<br />
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