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Eildienst 06/03 - Landkreistag NRW

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zeuge durch niedersächsische Kommunen<br />

(organisiert durch ein Tochterunternehmen<br />

des niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes)<br />

nicht gegen das Kartellrecht<br />

verstößt.<br />

In seinen Begründungserwägungen macht<br />

der BGH allerdings deutlich, dass die in<br />

Frage stehende Nachfragebündelung durch<br />

das beklagte Tochterunternehmen des<br />

niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes<br />

eine Wettbewerbsbeschränkung<br />

im Horizontalverhältnis darstellt und grundsätzlich<br />

dem Kartellverbot des § 1 GWB<br />

unterfällt. Soweit nämlich ein Hoheitsträger<br />

im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner<br />

Aufgaben zu den von der Privatrechtsordnung<br />

bereitgestellten Mitteln greift, unterliegt<br />

er in diesem Bereich den gleichen<br />

Beschränkungen wie jeder andere Teilnehmer<br />

und hat insbesondere die durch das<br />

Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen<br />

einer solchen Tätigkeit zu beachten. Dass<br />

eine Nachfragebündelung für sich genommen<br />

geeignet ist, dem Gebot einer sparsamen<br />

und wirtschaftlichen Haushaltsführung<br />

in besonderem Maße Rechnung zu tragen,<br />

kann in dem Zusammenhang keine Berücksichtigung<br />

finden. Vielmehr haben Kommunen<br />

ihre Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit innerhalb der allgemein<br />

geltenden kartell- und wettbewerbsrechtlichen<br />

Regelungen zu erfüllen.<br />

Unbeschadet hiervon hält aber der BGH die<br />

Nachfragebündelung im vorliegenden Fall<br />

für kartellrechtlich zulässig, weil die beteiligten<br />

Kommunen ein erlaubtes Kartell im<br />

Sinne von § 4 Abs. 2 GWB bilden. Damit<br />

stellt der BGH klar, dass die in § 4 Abs. 2<br />

GWB normierte Privilegierung grundsätzlich<br />

auf Gemeinden und die von ihnen<br />

gebildeten Einkaufskooperationen anwendbar<br />

ist. Denn soweit strukturelle Defizite<br />

in der Nachfragemacht, die sich allein<br />

aufgrund der geringeren Größe – von<br />

Unternehmen, aber auch von Kommunen –<br />

ergeben, durch ein Einkaufskartell ausgeglichen<br />

werden sollen, greift die Schutzwirkung<br />

der Regelung des § 4 Abs. 2 GWB ein.<br />

Dabei ist es nach Auffassung des BGH<br />

unerheblich, ob die nachfragebündelnden<br />

Dienstleistungen (des beklagten Tochterunternehmens<br />

des niedersächsischen Städte-<br />

und Gemeindebundes) auch großen<br />

Kommunen offen stehen. Maßgeblich sei<br />

Kurzinformationen / Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

nämlich nicht der Ausschluss großer Unternehmen<br />

bzw. Kommunen, sondern die Verbesserung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit kleiner<br />

und mittlerer Kommunen. Dies lasse<br />

sich erst recht erreichen, wenn sich große<br />

Kommunen beteiligen, weil von deren<br />

Nachfragepotential die kleinen und mittleren<br />

Gemeinden regelmäßig profitieren.<br />

Daraus kann indes nicht gefolgert werden,<br />

dass nunmehr auch große Kommunen, zu<br />

denen wohl auch die nordrhein-westfälischen<br />

Kreise gerechnet werden müssen,<br />

ohne weiteres kartellrechtlich zulässige<br />

Nachfragebündelungen vornehmen können.<br />

Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit<br />

der Freistellungsregelung des § 4 Abs.<br />

2 GWB ist nämlich die Frage zu trennen,<br />

ob durch die Beteiligung von großen Kommunen<br />

an Nachfragebündelungen kleinerer<br />

Kommunen oder durch die Nachfragebündelung<br />

ausschließlich durch große<br />

Kommunen eine wesentliche Beeinträchtigung<br />

des Wettbewerbs im Sinne von § 4<br />

Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1<br />

GWB eintritt. Nach der Rechtssprechung<br />

des BGH ist eine solche Beeinträchtigung<br />

dann gegeben, wenn die betreffende Einkaufskooperation<br />

selbst eine zu hohe<br />

Nachfragemacht erreicht, wobei die Grenze<br />

der Zulässigkeit unterhalb der Schwelle<br />

der Marktbeherrschung liegt. Sie ist im Einzelfall<br />

aufgrund einer Gesamtabwägung<br />

von quantitativen und qualitativen Kriterien<br />

zu bestimmen. Maßgeblich sind mithin<br />

Art und Intensität der Wettbewerbsbeschränkung<br />

sowie der auf die Einkaufskooperation<br />

entfallende Umsatzanteil im Vergleich<br />

zu dem am Markt insgesamt bestehenden<br />

Nachfragevolumen.<br />

Unter Berücksichtigung dessen hat der<br />

BGH im vorliegenden Fall eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgeschlossen.<br />

Das Urteil ist im Internet unter<br />

www.bundesgerichtshof.de verfügbar.<br />

EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />

- 10 70-04 -<br />

Geschäftsbericht 2002 der Wohnungsbauförderungsanstalt<br />

Die Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa)<br />

hat kürzlich ihren Geschäftsbericht für das<br />

Hinweise auf Veröffentlichungen<br />

Beatrix Pusch, Die kommunale Neugliederung<br />

im Kreis Soest, Band 47 der Reihe<br />

„Studien und Quellen zur westfälischen<br />

Geschichte“, erschienen 20<strong>03</strong> im Bonifacius-Verlag<br />

Paderborn (228 Seiten).<br />

Die kommunale Gebietsreform, die die Landes-<br />

und Kommunalpolitik in den 1960er und 1970er<br />

Jahren landesweit bewegte (<strong>Eildienst</strong> LKT <strong>NRW</strong><br />

Nr. 6/Juni 2000), spielt in der aktuellen Diskussion<br />

über landespolitische Fragen heute kaum<br />

noch eine Rolle. Umso mehr findet sie zunehmend<br />

das Interesse jüngerer Historiker und<br />

Jahr 2002 veröffentlicht. Der Bericht stellt<br />

u.a. das Förderergebnis 2002 vor und enthält<br />

Informationen zu veränderten Fördermodalitäten,<br />

die aus dem neuen Wohnraumförderungsgesetz<br />

(WoFG) resultieren.<br />

Mit der Veröffentlichung des Geschäftsberichts<br />

2002 stellt die Wfa zugleich ihren statistischen<br />

Bericht „Geförderter Wohnungsbau<br />

2002“ als pdf-Datei im Internet<br />

(www.wfa-nrw.de) zur Verfügung. Dort<br />

sind ausführliche regionalisierte Informationen<br />

zu den Kosten, der Größe und Finanzierung<br />

der Neubau-, Erwerbs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

zu finden, die von der<br />

Wfa gefördert wurden. Auf den vorerwähnten<br />

Internetseiten kann auch der Geschäftsbericht<br />

2002 angefordert werden.<br />

EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />

- 00 13-40 -<br />

Arbeitsgruppe zur Vereinfachung<br />

des Vergaberechts<br />

Beim Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Arbeit ist eine Arbeitsgruppe zur Vereinfachung<br />

des Vergaberechts eingerichtet<br />

worden. In enger Kooperation mit dem<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bauen und<br />

Wohnen sowie anderen Ressorts soll sie<br />

hierzu im Herbst diesen Jahres ein Eckpunktepapier<br />

vorlegen. Zu den bis dahin<br />

zu erörternden Themen wird etwa die<br />

Frage nach der Notwendigkeit mehrerer<br />

Verdingungsordnungen bzw. deren Ersetzung<br />

durch eine einzige Vergabeordnung<br />

gehören. Geklärt werden soll auch, ob es<br />

sachgerecht ist, dass die Bundesländer in<br />

wichtigen Fragen verschiedene Vergaberegeln<br />

haben. Ferner sollen die immer wieder<br />

erhobenen Forderungen nach einem Vergaberechtsschutz<br />

unterhalb der Schwellenwerte<br />

erörtert werden. Dabei wird die<br />

Arbeitsgruppe in ihre Überlegungen das<br />

auf europäischer Ebene diskutierte Legislativpaket<br />

einzubeziehen haben. Gleiches<br />

gilt für den seitens der Bundesregierung<br />

noch nicht vorgelegten Bericht über die<br />

Erfahrungen mit dem seit Januar 1999 geltenden<br />

Vergaberecht.<br />

EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />

- 10 70-00 -<br />

Archivare, nachdem die 30jährige Sperrfrist für<br />

Staats- und Kommunalarchive zu diesem Thema<br />

ausläuft.<br />

Bemerkenswert und höchst beachtlich scheint<br />

mir eine Untersuchung der Archivleiterin des<br />

Kreises Soest, Diplom-Archivarin Beatrix Pusch<br />

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