Eildienst 06/03 - Landkreistag NRW
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zeuge durch niedersächsische Kommunen<br />
(organisiert durch ein Tochterunternehmen<br />
des niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes)<br />
nicht gegen das Kartellrecht<br />
verstößt.<br />
In seinen Begründungserwägungen macht<br />
der BGH allerdings deutlich, dass die in<br />
Frage stehende Nachfragebündelung durch<br />
das beklagte Tochterunternehmen des<br />
niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes<br />
eine Wettbewerbsbeschränkung<br />
im Horizontalverhältnis darstellt und grundsätzlich<br />
dem Kartellverbot des § 1 GWB<br />
unterfällt. Soweit nämlich ein Hoheitsträger<br />
im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner<br />
Aufgaben zu den von der Privatrechtsordnung<br />
bereitgestellten Mitteln greift, unterliegt<br />
er in diesem Bereich den gleichen<br />
Beschränkungen wie jeder andere Teilnehmer<br />
und hat insbesondere die durch das<br />
Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen<br />
einer solchen Tätigkeit zu beachten. Dass<br />
eine Nachfragebündelung für sich genommen<br />
geeignet ist, dem Gebot einer sparsamen<br />
und wirtschaftlichen Haushaltsführung<br />
in besonderem Maße Rechnung zu tragen,<br />
kann in dem Zusammenhang keine Berücksichtigung<br />
finden. Vielmehr haben Kommunen<br />
ihre Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit innerhalb der allgemein<br />
geltenden kartell- und wettbewerbsrechtlichen<br />
Regelungen zu erfüllen.<br />
Unbeschadet hiervon hält aber der BGH die<br />
Nachfragebündelung im vorliegenden Fall<br />
für kartellrechtlich zulässig, weil die beteiligten<br />
Kommunen ein erlaubtes Kartell im<br />
Sinne von § 4 Abs. 2 GWB bilden. Damit<br />
stellt der BGH klar, dass die in § 4 Abs. 2<br />
GWB normierte Privilegierung grundsätzlich<br />
auf Gemeinden und die von ihnen<br />
gebildeten Einkaufskooperationen anwendbar<br />
ist. Denn soweit strukturelle Defizite<br />
in der Nachfragemacht, die sich allein<br />
aufgrund der geringeren Größe – von<br />
Unternehmen, aber auch von Kommunen –<br />
ergeben, durch ein Einkaufskartell ausgeglichen<br />
werden sollen, greift die Schutzwirkung<br />
der Regelung des § 4 Abs. 2 GWB ein.<br />
Dabei ist es nach Auffassung des BGH<br />
unerheblich, ob die nachfragebündelnden<br />
Dienstleistungen (des beklagten Tochterunternehmens<br />
des niedersächsischen Städte-<br />
und Gemeindebundes) auch großen<br />
Kommunen offen stehen. Maßgeblich sei<br />
Kurzinformationen / Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
nämlich nicht der Ausschluss großer Unternehmen<br />
bzw. Kommunen, sondern die Verbesserung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit kleiner<br />
und mittlerer Kommunen. Dies lasse<br />
sich erst recht erreichen, wenn sich große<br />
Kommunen beteiligen, weil von deren<br />
Nachfragepotential die kleinen und mittleren<br />
Gemeinden regelmäßig profitieren.<br />
Daraus kann indes nicht gefolgert werden,<br />
dass nunmehr auch große Kommunen, zu<br />
denen wohl auch die nordrhein-westfälischen<br />
Kreise gerechnet werden müssen,<br />
ohne weiteres kartellrechtlich zulässige<br />
Nachfragebündelungen vornehmen können.<br />
Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit<br />
der Freistellungsregelung des § 4 Abs.<br />
2 GWB ist nämlich die Frage zu trennen,<br />
ob durch die Beteiligung von großen Kommunen<br />
an Nachfragebündelungen kleinerer<br />
Kommunen oder durch die Nachfragebündelung<br />
ausschließlich durch große<br />
Kommunen eine wesentliche Beeinträchtigung<br />
des Wettbewerbs im Sinne von § 4<br />
Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1<br />
GWB eintritt. Nach der Rechtssprechung<br />
des BGH ist eine solche Beeinträchtigung<br />
dann gegeben, wenn die betreffende Einkaufskooperation<br />
selbst eine zu hohe<br />
Nachfragemacht erreicht, wobei die Grenze<br />
der Zulässigkeit unterhalb der Schwelle<br />
der Marktbeherrschung liegt. Sie ist im Einzelfall<br />
aufgrund einer Gesamtabwägung<br />
von quantitativen und qualitativen Kriterien<br />
zu bestimmen. Maßgeblich sind mithin<br />
Art und Intensität der Wettbewerbsbeschränkung<br />
sowie der auf die Einkaufskooperation<br />
entfallende Umsatzanteil im Vergleich<br />
zu dem am Markt insgesamt bestehenden<br />
Nachfragevolumen.<br />
Unter Berücksichtigung dessen hat der<br />
BGH im vorliegenden Fall eine wesentliche<br />
Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgeschlossen.<br />
Das Urteil ist im Internet unter<br />
www.bundesgerichtshof.de verfügbar.<br />
EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />
- 10 70-04 -<br />
Geschäftsbericht 2002 der Wohnungsbauförderungsanstalt<br />
Die Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa)<br />
hat kürzlich ihren Geschäftsbericht für das<br />
Hinweise auf Veröffentlichungen<br />
Beatrix Pusch, Die kommunale Neugliederung<br />
im Kreis Soest, Band 47 der Reihe<br />
„Studien und Quellen zur westfälischen<br />
Geschichte“, erschienen 20<strong>03</strong> im Bonifacius-Verlag<br />
Paderborn (228 Seiten).<br />
Die kommunale Gebietsreform, die die Landes-<br />
und Kommunalpolitik in den 1960er und 1970er<br />
Jahren landesweit bewegte (<strong>Eildienst</strong> LKT <strong>NRW</strong><br />
Nr. 6/Juni 2000), spielt in der aktuellen Diskussion<br />
über landespolitische Fragen heute kaum<br />
noch eine Rolle. Umso mehr findet sie zunehmend<br />
das Interesse jüngerer Historiker und<br />
Jahr 2002 veröffentlicht. Der Bericht stellt<br />
u.a. das Förderergebnis 2002 vor und enthält<br />
Informationen zu veränderten Fördermodalitäten,<br />
die aus dem neuen Wohnraumförderungsgesetz<br />
(WoFG) resultieren.<br />
Mit der Veröffentlichung des Geschäftsberichts<br />
2002 stellt die Wfa zugleich ihren statistischen<br />
Bericht „Geförderter Wohnungsbau<br />
2002“ als pdf-Datei im Internet<br />
(www.wfa-nrw.de) zur Verfügung. Dort<br />
sind ausführliche regionalisierte Informationen<br />
zu den Kosten, der Größe und Finanzierung<br />
der Neubau-, Erwerbs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
zu finden, die von der<br />
Wfa gefördert wurden. Auf den vorerwähnten<br />
Internetseiten kann auch der Geschäftsbericht<br />
2002 angefordert werden.<br />
EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />
- 00 13-40 -<br />
Arbeitsgruppe zur Vereinfachung<br />
des Vergaberechts<br />
Beim Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Arbeit ist eine Arbeitsgruppe zur Vereinfachung<br />
des Vergaberechts eingerichtet<br />
worden. In enger Kooperation mit dem<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bauen und<br />
Wohnen sowie anderen Ressorts soll sie<br />
hierzu im Herbst diesen Jahres ein Eckpunktepapier<br />
vorlegen. Zu den bis dahin<br />
zu erörternden Themen wird etwa die<br />
Frage nach der Notwendigkeit mehrerer<br />
Verdingungsordnungen bzw. deren Ersetzung<br />
durch eine einzige Vergabeordnung<br />
gehören. Geklärt werden soll auch, ob es<br />
sachgerecht ist, dass die Bundesländer in<br />
wichtigen Fragen verschiedene Vergaberegeln<br />
haben. Ferner sollen die immer wieder<br />
erhobenen Forderungen nach einem Vergaberechtsschutz<br />
unterhalb der Schwellenwerte<br />
erörtert werden. Dabei wird die<br />
Arbeitsgruppe in ihre Überlegungen das<br />
auf europäischer Ebene diskutierte Legislativpaket<br />
einzubeziehen haben. Gleiches<br />
gilt für den seitens der Bundesregierung<br />
noch nicht vorgelegten Bericht über die<br />
Erfahrungen mit dem seit Januar 1999 geltenden<br />
Vergaberecht.<br />
EILDIENST LKT <strong>NRW</strong> Nr. 6/Juni 20<strong>03</strong><br />
- 10 70-00 -<br />
Archivare, nachdem die 30jährige Sperrfrist für<br />
Staats- und Kommunalarchive zu diesem Thema<br />
ausläuft.<br />
Bemerkenswert und höchst beachtlich scheint<br />
mir eine Untersuchung der Archivleiterin des<br />
Kreises Soest, Diplom-Archivarin Beatrix Pusch<br />
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