klienten-info - Steuerberater Prof Dr Thomas Keppert
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KANZLEI DR KEPPERT - KLIENTEN-INFO<br />
Kurzübersicht<br />
Ausgabe 2/2000<br />
1 Alle Steuererhöhungen ab 1. Juni 2000 1<br />
2 Änderung beim KFZ-Leasing 3<br />
3 Sommer, Hitze, Durst – die neue Getränkesteuer 3<br />
4 Die neue Werbeabgabe 5<br />
5 Steueramnestie als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität 5<br />
6 Schrittweiser Ausstieg aus der Anonymität 6<br />
7 Steuererleichterungen für Künstler und Schriftsteller 6<br />
8 Pauschalierung für selbständige Handelsvertreter 7<br />
9 Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch 7<br />
10 Was bei Ferialbeschäftigungen zu beachten ist 9<br />
11 Antrag auf Energieabgabenrückvergütung nicht vergessen! 10<br />
12 Steuersplitter 10<br />
13 Wichtiger Termin 30.6.2000 11<br />
14 Tabelle neuer Umsatzsteuersätze und Verbrauchsteuern ab 1.6.2000 12<br />
Die Budgetkonsolidierung und die Abschaffung der Sparbuchanonymität bescheren den Österreichern<br />
derzeit ein Wechselbad an Steuerbelastungen und Steuerzuckerln. Auch für Fachleute<br />
ist es da schon schwierig, noch den Überblick zu behalten. Viele dieser Gesetze treten mit 1.<br />
Juni 2000 in Kraft.<br />
1 Alle Steuererhöhungen ab 1. Juni 2000<br />
1.1 Stempelgebühren<br />
Immer dann, wenn man von einer Behörde etwas will, fallen Stempelgebühren an. Es lohnt sich<br />
daher für den Finanzminister, diese zu erhöhen. Dieses Mal sind die Gebühren für Reisepässe<br />
und Führerscheine betroffen.<br />
Reisedokumente:<br />
ab 1.6.2000<br />
in ATS<br />
bisher<br />
in ATS<br />
Ausstellung eines Reisepasses 950 490<br />
Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />
850 390<br />
nachträgliche Eintragung von<br />
Kindern<br />
360 195<br />
KlientenInfo Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT 1/12
sonstige Änderungen 360 180<br />
Personalausweis 780 320<br />
Führerscheine:<br />
ab 1.6.2000<br />
in ATS<br />
bisher<br />
in ATS<br />
Erstausstellung 760 660<br />
Duplikat 630 540<br />
Ausdehnung der Lenkerberechtigung<br />
630 540<br />
Änderungen 450 360<br />
Wiederausfolgung nach Führerscheinentzug<br />
500 410<br />
TIPP: Die erhöhten Gebührensätze gelten, wenn der Antrag nach dem 31.Mai 2000 eingebracht<br />
wird. Wer sich noch beeilt, kommt daher noch in den Genuß der bisherigen niedrigeren Gebühren.<br />
1.2 Erhöhung der KFZ-Steuer<br />
Ebenfalls ab 1.Juni 2000 wird die motorbezogene Versicherungssteuer (vulgo KFZ-Steuer) erhöht,<br />
die – für den Finanzminister sehr praktisch – von den Versicherungen eingehoben wird.<br />
Für PKW wird zunächst die Motorleistung in kW abzüglich 24 kW ermittelt; dann sind – je<br />
nach Zahlungsweise – folgende Jahressteuersätze pro kW anzuwenden:<br />
Pro kW ab 1.6.2000 bisher<br />
bei jährlicher Zah- 6,600 EUR<br />
lung:<br />
rd 90,82 ATS 60,00 ATS<br />
bei halbjährlicher 6,996 EUR<br />
Zahlung (+ 6 %): rd 96,27 ATS 63,60 ATS<br />
bei Vierteljahres- 7,128 EUR<br />
Zahlung(+ 8 %): rd 98,08 ATS 64,80 ATS<br />
bei monatlicher 7,260 EUR<br />
Zahlung(+ 10 %): rd 99,90 ATS 66,00 ATS<br />
Beispiel: Für einen PKW mit einer Motorleistung von 110 Kilowatt beträgt daher die KFZ-Steuer künftig bei jährlicher<br />
Zahlung 7.810,35 ATS (110 kW – 24 kW = 86 kW multipliziert mit 6,6 EUR zu 13,7603 ATS) statt bisher<br />
5.160 ATS.<br />
Für Krafträder wird der Jahresbetrag (bei jährlicher Zahlungsweise) von bisher 2,40 ATS auf<br />
0,264 EUR oder rd 3,63 ATS je Kubikzentimeter angehoben. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls<br />
bei unterjähriger Zahlungsweise um 6 % bis 10 %.<br />
Die Erhöhung trifft auch jene, die den Jahresbeitrag bereits vor dem 1. Juni 2000 geleistet haben.<br />
Sie wird nämlich – unabhängig von der Zahlung – jedenfalls für Zeiträume ab Juni 2000<br />
aliquot nachbelastet.<br />
1.3 Änderung der Straßenbenützungsabgabe<br />
Ab 1.Juli 2000 wird die Straßenbenützungsabgabe nicht mehr nach dem höchsten zulässigen<br />
Gesamtgewicht berechnet, sondern ist von der nachgewiesenen „EURO-Einstufung“ (je nach<br />
Emmissionsverhalten) sowie der Achsenanzahl abhängig. Die neuen Monatssätze liegen zwischen<br />
1.032 ATS und 2.132 ATS, bei jährlicher Entrichtung ist der 10fache Monatsbetrag heranzuziehen.<br />
Die Halbjahresabgabe für 7-12/2000 (5facher Monatsbetrag) ist nach der neuen<br />
Berechnungsmethode bis zum 16.August 2000 fällig.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 2/12
1.4 Tabaksteuer<br />
Auch eine Erhöhung der Tabaksteuer ist rasch umsetzbar. Sie erfolgt in zwei Etappen (1.Juni<br />
2000 und 1.Jänner 2001) und soll dem Fiskus rd 1,2 Mrd ATS bringen.<br />
1.5 Elektrizitätsabgabe<br />
Die Elektrizitätsabgabe wird ab 1.Juni 2000 von derzeit 10 Groschen je kWh auf rd 20,64 Groschen<br />
erhöht.<br />
2 Änderung beim KFZ-Leasing<br />
Im Falle der Beschädigung eines kaskoversicherten Leasingautos kann die Leasinggesellschaft<br />
von der Reparaturrechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Kaskoversicherung mußte<br />
demgemäß nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ersetzen. Kaskoversicherungen waren bei<br />
Leasingfahrzeugen daher besonders günstig. Damit ist aber bereits seit Herbst 1999 Schluß:<br />
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Leasinggesellschaft die Versicherungsentschädigung<br />
als steuerpflichtigen Umsatz behandeln und dafür 20 % Umsatzsteuer<br />
abführen, womit der bisherige Vorteil wegfällt. Nach Ansicht des VwGH liegen zwei Umsätze<br />
vor, nämlich von der Werkstätte an den Leasinggeber und von diesem an den Leasingnehmer.<br />
Zur Vereinfachung der Abwicklung tritt für alle ab dem 30.Juni 2000 abgeschlossenen Leasingverträge<br />
anstelle von zwei Umsatzvorgängen die Fiktion, dass die Reparaturleistung der<br />
Werkstätte direkt als für den Leasingnehmer ausgeführt gilt. Der Leasingnehmer kann im Einzelfall<br />
nach Maßgabe der umsatzsteuerlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug geltend machen<br />
(zB bei Taxifahrzeugen oder bei Fiskal-LKWs).<br />
3 Sommer, Hitze, Durst – die neue Getränkesteuer<br />
3.1 Was Sie von der „alten“ Getränkesteuer zurückholen können<br />
Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke<br />
kürzlich für EU-widrig erklärt. Damit fangen die Probleme aber erst an. Denn bereits an<br />
der Auslegung der Konsequenzen dieses Urteils entzweien sich die Meinungen der Fachwelt.<br />
Sicher ist: Jene Getränkesteuerpflichtigen, die bis vor dem 9.3.2000 (das ist der Tag der Veröffentlichung<br />
des EuGH-Urteils) keine Schritte „zur Wahrung ihrer Rechte“ (Rechtsbehelf) unternommen<br />
haben, bekommen jedenfalls keine Getränkesteuern zurück.<br />
Muss die bis 8.3.2000 vereinnahmte Getränkesteuer noch an die Gemeinden abgeführt<br />
werden?<br />
Nach Ansicht der <strong>Steuerberater</strong> ist dies deshalb nicht der Fall, weil der EuGH in seinem Urteil<br />
klipp und klar ausgeführt hat, dass nur vor dem Ergehen des Urteils entrichtete oder fällige Getränkesteuern<br />
von der Beschränkung der Rückwirkung erfasst sind. Die Gemeinden vertreten<br />
demgegenüber die Ansicht, dass sämtliche vor dem 9.3.2000 vereinnahmten Getränkesteuern<br />
abzuführen sind. Eine Klärung dieser Frage wird durch die Höchstgerichte erfolgen müssen.<br />
Wie kommt man zu seinem Recht?<br />
Welche rechtlichen Schritte (zB Berufung, Rückzahlungsantrag, Feststellungsantrag etc) des<br />
einzelnen Getränkesteuerpflichtigen als ausreichend angesehen werden, muß ebenfalls von den<br />
Höchstgerichten geklärt werden.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 3/12
Sind die Rückzahlungsverbote wirksam?<br />
Auch die Wirksamkeit der mittlerweile von allen Ländern (mit Ausnahme von Kärnten) beschlossen<br />
Bestimmungen, wonach die Getränkesteuer von den Gemeinden nicht zurückzuzahlen<br />
ist, wenn sie vom Unternehmen auf die Konsumenten überwälzt wurde, ist umstritten. Nach Ansicht<br />
der <strong>Steuerberater</strong> sind diese Bestimmungen gemeinschafts- und verfassungsrechtlich<br />
höchst bedenklich.<br />
Kann ein Guthaben aus der Getränkesteuer mit anderen Gemeindeabgaben (zB Kommunal-<br />
oder Grundsteuer) verrechnet werden?<br />
Auch diese Frage ist umstritten. In Niederösterreich und Salzburg dürfte eine derartige Verrechnungsmöglichkeit<br />
vorerst nicht gegeben sein, in allen anderen Bundesländern aber schon. Letztere<br />
werden aber bereits aktiv, um ihre derzeit unzureichenden Bestimmungen zu reparieren.<br />
3.2 Ersatzlösungen für den Ausfall der Getränkesteuer<br />
Das Finanzloch der Gemeinden aus dem Wegfall der Getränkesteuer soll nach mühevollen Verhandlungen<br />
vor allem aus Erhöhungen der Bier-, Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie der<br />
Umsatzsteuer auf Getränke und Speisen gestopft werden. Die Neuregelung wurde am<br />
17.5.2000 im Parlament beschlossen. Die Steuererhöhungen, welche teilweise mit 1.6.2000,<br />
teilweise mit 1.1.2001 in Kraft treten, können im Detail der beiliegenden Tabelle (Seite 9) entnommen<br />
werden.<br />
• Erhöhung der Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke<br />
Bisher steuerbegünstigte Speisen und bestimmte Getränke (Milch und Leitungswasser), die<br />
zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (zB im Gasthaus oder am Imbißstand), werden ab<br />
1. Juni 2000 mit 14 % Umsatzsteuer (statt mit bisher 10 %) belastet. Für Milchmischgetränke,<br />
Kakao und Speiseeis gilt der 14 %ige Steuersatz erst ab 1.1.2001. Sämtliche Kaffee- und Teegetränke<br />
zum Verzehr an Ort und stelle bleiben heuer noch mit 10 %, werden aber ab 1.1.2001 mit<br />
20 % besteuert.<br />
Zum „Verzehr an Ort und Stelle“ sind Speisen und Getränke dann bestimmt, wenn sie entweder<br />
aufbereitet (zB erwärmt) werden oder der sofortige Verzehr durch Serviceleistungen (Servieren,<br />
Beistellung von Sitzgelegenheiten, Tellern und Besteck) ermöglicht wird.<br />
Beispiel:<br />
1. Wird eine Torte gleich in der Imbissstube am Stehpult verzehrt, fallen ab 1.6.2000 14 % Umsatzsteuer an.<br />
Wird sie hingegen ins Büro mitgenommen, ist sie weiterhin nur mit 10 % Umsatzsteuer belastet.<br />
2. Die erwärmte Pizza-Schnitte wird hingegen ab 1.6.2000 in jedem Fall mit 14 % Umsatzsteuer besteuert.<br />
Auch bei Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension sind die im<br />
Zimmerpreis inkludierten Speisen und Getränke von der Erhöhung auf 14 % betroffen. Dies<br />
gilt auch für All-inclusive-Angebote. Zur erleichterten Handhabung der unterschiedlichen Steuersätze<br />
ist ein Pauschalierungserlass geplant.<br />
Bedingt durch diese Erhöhung können Unternehmer ab 1. Juni 2000 bei den steuerlich absetzbaren<br />
Tagesdiäten statt 10 % ebenfalls 14 % Vorsteuer herausrechnen.<br />
Auch für den Weinverkauf direkt vom Erzeuger wird ab 1. Juni die Umsatzsteuer von 12 % auf<br />
14 % angehoben.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 4/12
Der Steuersatz für den Verkauf von Kaffee, Tee (Schwarztee, grüner Tee) und Mate in fester<br />
Form (zB im Supermarkt) wird ab 1.6.2000, der Steuersatz für den Verkauf von Kaffee-und<br />
Teegetränken (zB Packung Eistee) wird erst ab 1.1.2001 auf 20 % angehoben.<br />
TIPP: Behalten Sie einen kühlen Kopf und trinken Sie einfach Leitungswasser.<br />
• Die Erhöhung der Biersteuer wirkt sich mit durchschnittlich 1,10 ATS pro Liter Bier aus.<br />
Da aber die 10 %ige Getränkesteuer wegfällt, sollte es dadurch zu keinen Preiserhöhungen<br />
kommen.<br />
• Die Alkoholsteuer wird um 38 % erhöht.<br />
• Auch die Schaumweinsteuer wird für Produkte, deren Verschluss keine besondere Haltevorrichtung<br />
aufweist, um über 40 % erhöht.<br />
4 Die neue Werbeabgabe<br />
Die bisher von den Gemeinden bzw Ländern erhobene Anzeigen- und Ankündigungsabgabe<br />
(zB für Werbung auf Plakaten, per Inserat oder über Rundfunk und Fernsehen) wird mit Ende<br />
Mai abgeschafft.<br />
Der Ersatz dafür folgt auf dem Fuße. Die neue Steuer heißt jetzt schlicht „Werbeabgabe“, ist<br />
bundeseinheitlich geregelt und ist mit einem von 10 % auf 5 % reduzierten Steuersatz nunmehr<br />
direkt an das Finanzamt abzuführen. Die neue Werbeabgabe wird ab 1.Juni 2000 für alle Veröffentlichungen<br />
von Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunk und Fernsehen sowie für die<br />
Duldung der Benutzung von Flächen (zB Plakatwände) und Räumen (zB Schaufenster) zur<br />
Verbreitung von Werbebotschaften im Inland erhoben. Berechnet wird die Werbeabgabe vom<br />
vereinbarten Entgelt für die Werbeleistung. Sie muss – ähnlich wie die Umsatzsteuer – von<br />
demjenigen, der Werbung durchführt, selbst berechnet und am 15. des zweitfolgenden Monats<br />
an das Finanzamt abgeführt werden.<br />
TIPP: Schalten Sie Ihre Anzeige erst im Juni oder im werbeabgabefreien Internet.<br />
5 Steueramnestie als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität<br />
Wie bereits in der Ausgabe 1/2000 berichtet sollen im Zusammenhang mit der Abschaffung des<br />
anonymen Sparbuches (ab 1. November 2000) einige steuerliche Erleichterungen geschaffen<br />
werden.<br />
Auch von ehrlichen Steuerbürgern wird immer wieder übersehen, dass mit dem 25 %igen KESt-<br />
Abzug von Zinsen im Rahmen der Endbesteuerung nur die Einkommensteuer und die Erbschaftssteuer,<br />
nicht aber die Schenkungssteuer abgegolten ist. Nunmehr will der Finanzminister<br />
für alle Schenkungen von Spareinlagen (exakt: Sparbüchern und Bankguthaben, nicht jedoch<br />
zB von Bargeld, festverzinslichen Wertpapieren, Aktien oder Investmentfondsanteilen !!)<br />
bis 30. Juni 2002 auch auf die Schenkungssteuer verzichten. Damit sind nicht nur alle bisher<br />
nicht angezeigten Sparbuch-Schenkungen steuerlich und finanzstrafrechtlich saniert, sondern es<br />
können überdies Spareinlagen völlig offiziell und hinsichtlich Höhe und Personenkreis unbeschränkt<br />
noch bis 30. Juni 2002 steuerfrei verschenkt werden (ausgenommen jene Sparbuch-<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 5/12
Schenkungen, die der Finanz bei Inkrafttreten der neuen Befreiung bereits bekannt gewesen<br />
sind).<br />
Um den mehr als 25 Millionen betroffenen Sparbuchbesitzern die Abschaffung der Anonymität<br />
zu versüßen und massive Kapitalabflüsse in das Ausland zu verhindern, plant der Finanzminister<br />
noch ein zusätzliches „Steuerzuckerl“: Ein Gesetzesentwurf sieht vor, dass alle bundesgesetzlich<br />
geregelten, bis 1. Juni 2000 noch nicht „vorgeschriebenen“ Steuern, die Zeiträume vor<br />
dem 1.1.1993 betreffen, sowie damit zusammenhängende Finanzdelikte ab diesem Zeitpunkt<br />
als verjährt gelten. Damit sollen auch jene Steuersünden nachgesehen werden, mit deren<br />
Hilfe die anonymen Sparbücher und Wertpapierkonten überhaupt erst angelegt werden konnten<br />
(also insbesondere Steuerhinterziehungen aus nicht deklarierten Einnahmen) Ob das „Schwarzgeld“<br />
damals tatsächlich auf einem (anonymen) Sparbuch gelandet ist, ist dabei bedeutungslos.<br />
Ausgenommen von dieser Amnestie sind jene Fälle, bei denen am 1.Juni 2000 bereits ein Finanzstrafverfahren<br />
anhängig gewesen ist.<br />
Da diese Bestimmungen im Parlament teilweise nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen<br />
werden können, ist die endgültige Gesetzwerdung noch abzuwarten !!<br />
6 Schrittweiser Ausstieg aus der Anonymität<br />
Auf internationalen <strong>Dr</strong>uck soll ergänzend zu den bisher geplanten Maßnahmen für Sparbücher,<br />
die bis 30. Juni 2002 nicht legitimiert worden sind, bei der Abhebung von Beträgen über<br />
200.000 ATS eine polizeiliche Überprüfung vorgeschrieben werden. Weiters soll ab 1.7.2002<br />
die „Eisberg-Lösung“ bei den alten Wertpapierkonten auslaufen.<br />
Was Sie wann tun können:<br />
• Ab 2. November 2000 können Einzahlungen auf (bestehende oder neue) anonyme Sparbücher<br />
nur mehr gegen Vorlage eines Ausweises geleistet werden.<br />
• Sparbücher bis 200.000 ATS sind Inhaberpapiere und berechtigen den jeweils aktuellen<br />
Inhaber zur Behebung bis 30.6.2002 ohne Ausweis.<br />
• Ab 1.7.2002 sind Behebungen nur mehr mit Ausweis möglich. Die Weitergabe von anonymen<br />
Sparbüchern ist nach diesem Datum verboten, allfällige Bindungsfristen laufen aus.<br />
• Sparbücher mit mehr als 200.000 ATS unterliegen einer strengeren Kontrolle: Nach dem<br />
30.6.2002 werden diese Sparbücher zu Namenspapieren und berechtigen nur mehr nach einer<br />
polizeilichen<br />
Überprüfung und Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Disponierung.<br />
• Auch über „alte“ Wertpapierkonten, bei denen aufgrund der „Eisberg-Lösung“ das anonyme<br />
Abheben bisher möglich war, kann ab 30.6.2002 nur mehr mit Legitimation verfügt<br />
werden.<br />
TIPP: Vorerst empfiehlt es sich, noch abzuwarten, ob die FATF und die EU dieser Regelung<br />
zustimmen. In Hinkunft könnten Banken verstärkt Nummernkonten nach Schweizer Muster anbieten.<br />
Bei diesen ist die Identität des Kunden nur wenigen Bankangestellten bekannt, alle anderen<br />
sehen nur die Nummer.<br />
7 Steuererleichterungen für Künstler und Schriftsteller<br />
• Künstlern und Schriftstellern soll die Möglichkeit gegeben werden, über Antrag die Einkünfte<br />
des laufenden Jahres mit den Einkünften der vergangenen beiden Jahre auf 3 Jahre zu verteilen.<br />
Erstmalig für Gewinne des Jahres 2000 wird durch den Gewinnrücktrag eine Ver-<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 6/12
teilung auf 3 Jahre (1998 - 2000) bzw eine nachträgliche Verrechnung mit Verlusten aus<br />
diesen Jahren möglich, was zu einer Senkung der Steuerprogression führt.<br />
• Große Erleichterung soll auch eine angekündigte Pauschalierungsverordnung bringen.<br />
Ähnlich dem „Handelsvertreter-Modell“ soll für bestimmte Ausgaben, wie Reisediäten, Arbeitsraum<br />
und diverse Kleinspesen, ein pauschaler Betrag der Einnahmen abgesetzt werden<br />
können. Diese neue Verordnung wird noch vor dem Sommer veröffentlicht werden.<br />
• Die bisher nur für Wissenschaftler und Forscher geltende Zuzugsbegünstigung wird auch<br />
auf Künstler ausgedehnt. Auf jährlichen Antrag kann der Finanzminister für Künstler, deren<br />
Übersiedlung nach Österreich im öffentlichen Interesse gelegen ist, befristete Steuerfreistellungen<br />
oder Steuerherabsetzungen für die ausländischen Einkünfte gewähren.<br />
8 Pauschalierung für selbständige Handelsvertreter<br />
Für selbständig tätige Handelsvertreter wurde vom BMF mit Wirkung ab der Veranlagung 2000<br />
eine neue Pauschalierungsverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass Handelsvertreter für Verpflegungsmehraufwand<br />
(Taggelder), Ausgaben für Arbeitszimmer und Lager im Wohnungsverband,<br />
Bewirtungsspesen und Trinkgelder sowie Ausgaben für auswärtige Telefongespräche ein<br />
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % des Jahresumsatzes, maximal aber 80.000<br />
ATS jährlich ansetzen können. Vom Betrag des Betriebsausgabenpauschales darf eine pauschalierte<br />
Vorsteuer in Höhe von 12 % (maximal 9.600 ATS jährlich) geltend gemacht werden.<br />
Diese Pauschalierung ist an keine bestimmte Gewinnermittlungsart, Rechtsform oder Umsatzgrenze<br />
gebunden. Sie kann somit auch von bilanzierenden Einzelunternehmen, Personengesellschaften<br />
und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Ebenso kann es sich um<br />
einen Mischbetrieb handeln (zB Handelsvertreter und Großhandel).<br />
9 Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch<br />
Eine Novelle zum HGB, die erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem<br />
31.12.1999 beginnen, schafft durch Erhöhung der Größenklassenmerkmale Erleichterungen bei<br />
Rechnungslegung und Veröffentlichung für manche Kapitalgesellschaften (bzw GmbH & Co<br />
KG). Die folgende Tabelle zeigt die ursprünglichen und die neuen Werte:<br />
in 1.000 bisher NEU<br />
Kleine Gesellschaft<br />
Umsatz 74.000 ATS rd 86.000 ATS<br />
6.250 EUR<br />
Bilanzsumme 37.000 ATS rd 43.000 ATS<br />
3.125 EUR<br />
Mitarbeiter 50 MA 50 MA<br />
Mittelgroße Gesellschaft<br />
Umsatz 300.000 ATS rd 344.000<br />
ATS<br />
25.000 EUR<br />
Bilanzsumme 150.000 ATS rd 172.000<br />
ATS<br />
12.500 EUR<br />
Mitarbeiter 250 MA 250 MA<br />
Wie bisher genügt für die Einstufung in die nächst höhere Klasse das Überschreiten von zwei<br />
der vorstehenden drei Größenmerkmale.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 7/12
Gleichzeitig wurden allerdings auch die Größenmerkmale für größenabhängige Befreiungen<br />
von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses reduziert.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 8/12
10 Was bei Ferialbeschäftigungen zu beachten ist<br />
10.1 Familienbeihilfe<br />
Bei Beschäftigungen, die Kinder ausschließlich in den Ferien ausüben, bleibt der Familienbeihilfenanspruch<br />
der Eltern unabhängig davon, wieviel die Kinder dabei verdienen, erhalten.<br />
Dabei spielt es auch keine Rolle, wann die Auszahlung erfolgt, sondern nur, für welchen Monat<br />
sie bezogen wird.<br />
Außerhalb der Ferien, also während der Schul- bzw Studienzeit, dürfen nur Kinder unter 18<br />
Jahren beliebig viel verdienen. Verdient ein Kind über 18 Jahren während der Schul- oder<br />
Studienzeit in einem Monat mehr als 3.977 ATS, dann geht die Familienbeihilfe für diesen Monat<br />
verloren. „Schädlich“ sind dabei alle steuerpflichtigen Einkünfte, also zB auch Vermietungseinkünfte<br />
und Zinsen (auch wenn sie durch KESt-Abzug endbesteuert sind). Der Grenzwert von<br />
3.977 ATS (für 2000) stimmt mit der Geringfügigkeitsgrenze bei der Sozialversicherung überein<br />
und wird wie diese jährlich valorisiert. Er bezieht sich auf die steuerpflichtigen Einkünfte nach<br />
Abzug von SV-Beiträgen und Werbungskosten, das entspricht einem Bruttogehalt von ca 4.800<br />
ATS.<br />
10.2 Sozialversicherung<br />
Im Sozialversicherungsrecht (und auch im Arbeitsrecht) wird zwischen sogenannten „echten<br />
Ferialpraktikanten“ und Ferialangestellten oder -arbeitern unterschieden. Letztere werden<br />
als ganz normale Dienstnehmer behandelt. Es gelten daher folgende Bestimmungen:<br />
• Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit 3.977 ATS (Geringfügigkeitsgrenze) müssen<br />
nur die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt werden oder gegebenenfalls der pauschalierte<br />
Dienstgeberbeitrag von 17,8 %.<br />
• Ab einem Bruttogehalt von monatlich mehr als 3.977 ATS besteht - wie bei jedem Dienstverhältnis<br />
- Vollversicherungspflicht (insbesondere in der Kranken- und Pensionsversicherung)<br />
mit Dienstnehmerbeiträgen von 17,65 % (18,2 % bei Arbeitern) und Dienstgeberbeiträgen<br />
von 21,65 % (24,2 % bei Arbeitern).<br />
Echte Ferialpraktikanten - als solche gelten Schüler und Studenten, die ein vorgeschriebenes<br />
Praktikum vor allem zu Lernzwecken absolvieren - haben eine Sonderstellung: Der Dienstnehmeranteil<br />
ermäßigt sich auf 13,65 % (14,2 % bei Arbeitern), der Dienstgeberanteil auf 17,45 %<br />
(17,9 % bei Arbeitern).<br />
Häufig werden Ferialjobs als freie Dienstverträge ausgeübt. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />
sind in diesem Fall billiger als bei den echten Dienstverhältnissen: 13,5 % Auftragnehmeranteil<br />
und 17,2 % Auftraggeberanteil ergeben einen Gesamtbeitrag von nur 30,7 % (anstatt 39,3 % bei<br />
Angestellten bzw 42,4 % bei Arbeitern). Auch hier sind Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur<br />
Höchstbeitragsgrundlage fällig.<br />
Keine SV-Pflicht besteht bei freien Dienstverträgen zu privaten Auftraggebern (zB Babysitten,<br />
privater Sport- oder Nachhilfeunterricht).<br />
10.3 Lohn- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer<br />
Bis zu einem Bruttogehalt von rd 12.700 ATS fällt <strong>info</strong>lge verschiedener Steuerabsetzbeträge<br />
überhaupt keine Lohnsteuer an. Wenn bei einem höheren Bezug Lohnsteuer abgezogen wird,<br />
kann der Student nach Ablauf des Jahres bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Arbeitneh-<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 9/12
merveranlagung stellen. Falls das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen nicht mehr als rd<br />
146.000 ATS beträgt, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.<br />
Für ausländische Ferialpraktikanten, die bei einem österreichischen Betrieb nicht länger als<br />
sechs Monate arbeiten, gibt es in bestimmten Fällen sogar Steuerbefreiungen.<br />
Wird die Ferialbeschäftigung in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt (zB auch Werkvertrag<br />
oder freier Dienstvertrag), muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich<br />
der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 96.000 ATS eine<br />
Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei Leistungen, die grundsätzlich einem 20<br />
%igen Umsatzsteuersatz unterliegen würden, besteht Umsatzsteuerpflicht erst ab einem<br />
Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als 360.000 ATS (darunter unechte Steuerbefreiung mit<br />
Verlust des Vorsteuerabzugs). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings - trotz<br />
Steuerbefreiung - bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 ATS abgegeben werden.<br />
10.4 Arbeitsrecht<br />
Wird die Ferialarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, sind sämtliche für den Betrieb<br />
geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie zB Kollektivertrag, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz<br />
etc zu beachten. Dies gilt nicht für echte Ferialpraktikanten, wenn sie sich in erster<br />
Linie zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Betrieb betätigen.<br />
11 Antrag auf Energieabgabenrückvergütung nicht vergessen!<br />
Vergütet werden bei Produktionsbetrieben die Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie insoweit,<br />
als sie 0,35 % des Nettoproduktionswertes (Differenz zwischen den erbrachten umsatzsteuerbaren<br />
Leistungen und den bezogenen umsatzsteuerbaren Vorleistungen, mit Ausnahme der<br />
Gestellung von Arbeitskräften) übersteigen (Selbstbehalt von 5.000 ATS).<br />
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass derzeit beim EuGH die Frage geklärt wird, ob es<br />
sich bei der Rückvergütung der Energieabgabe um eine EU-widrige Beihilfe handelt.<br />
TIPP: Der Antrag auf Rückvergütung der Energieabgaben (für Jahre ab 1996 bis 1999) sollte<br />
möglichst rasch und unabhängig von der Abgabe der laufenden Steuererklärungen gestellt werden.<br />
12 Steuersplitter<br />
• Steuerkredite sind wieder teurer: Ab 17.3.2000 betragen die Stundungszinsen 7 % pa, die<br />
bei Berufungen zu zahlenden Aussetzungszinsen 4 % pa.<br />
• Für die Berechnung der steuerlich begünstigten Eigenkapitalzinsen ist im Jahr 2000 ein<br />
Zinssatz von 4,9 % zu Grunde zu legen.<br />
• Bei einer Änderungskündigung kann die Abfertigung steuerlich begünstigt ausbezahlt werden,<br />
wenn die Bezüge um mindestens 25 % vermindert werden. Das bisherige Dienstverhältnis<br />
muss aber auch formal beendet werden, dh auch offene Urlaubsansprüche sind abzurechnen<br />
und der Dienstnehmer ist bei der Gebietskrankenkasse abzumelden.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 10/12
13 Wichtiger Termin 30.6.2000<br />
13.1 Vorsteuerrückvergütung im Ausland<br />
Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch ausländische Vorsteuern<br />
bezahlen mussten, haben in vielen Ländern die Möglichkeit, sich diese Vorsteuern für 1999<br />
bis spätestens 30. Juni 2000 rückerstatten zu lassen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar.<br />
Ausländische Unternehmer können österreichische Vorsteuern ebenfalls nur bis 30. Juni 2000<br />
beim Finanzamt Graz-Stadt (Antrag U5 mit den Originalrechnungen) zurückholen.<br />
13.2 Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides<br />
Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass für 2000 mindestens 12.000 ATS (zusätzliche)<br />
Werbungskosten anfallen werden, kann bis 30. Juni die Erlassung eines neuen (höheren) Freibetragsbescheides<br />
beantragt werden.<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 11/12
14 Tabelle neuer Umsatzsteuersätze und Verbrauchsteuern ab 1.6.2000<br />
1. Änderungen Umsatzsteuersätze<br />
Steuersatz für selbsterzeugten Wein<br />
(auch für pauschalierte Landwirte)<br />
Vorsteuerpauschale für Lieferung von<br />
selbsterzeugten Wein<br />
Generell die Abgabe von Speisen und bestimmten<br />
Getränken (nämlich Milch und Leitungswasser) zum<br />
Verzehr an Ort und Stelle<br />
Abgabe von Milch-Mischgetränken, Kakao ( Anlage<br />
Z 30b) und Speiseeis<br />
Kaffee und Tee<br />
Abgabe sämtlicher Arten von Kaffee und Tee (insbesondere<br />
auch Kaffeemittel sowie Früchte- und Kräutertee)<br />
zum Verzehr an Ort und Stelle<br />
Lieferung von Kaffee, Tee ( Schwarztee, grüner Tee)<br />
und Mate in fester Form<br />
Lieferung von Kaffee- und Teegetränken (zB Packung<br />
Eistee im Supermarkt)<br />
(Lieferung von Kaffeemittel, zB Malzkaffee, sowie von<br />
Früchte- und Kräutertee in fester Form bleibt unverändert<br />
mit 10% (Anlage Z 28)<br />
Speisen und Getränke bei Beherbergung<br />
(inklusive ortsübliches Frühstück)<br />
Vorsteuerpauschale bei Reisekosten (Taggelder)<br />
bis<br />
31.5.2000<br />
ab<br />
1.6.2000<br />
ab<br />
1.1.2001<br />
12 % 14 % 14 %<br />
12% 14 % 14%<br />
10 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
14 %<br />
10 %<br />
10 %<br />
20 %<br />
10 %<br />
14 %<br />
14 %<br />
14 %<br />
20 %<br />
20%<br />
20 %<br />
14 %<br />
10 % 14 % 14 %<br />
2. Änderung Biersteuer<br />
je Hektoliter je Grad Plato 20,00 ATS 29,00 ATS 2,10 EUR<br />
(Durchschnittsbelastung pro Liter) 2,40 ATS 3,50 ATS<br />
3. Änderung Alkoholsteuer<br />
je 100 I A (Regelsatz) 10.000<br />
ATS<br />
4. Änderung Schaumweinsteuer<br />
Zwischenerzeugnisse je hl (ohne Haltevorrichtung) 700 ATS<br />
13.800<br />
ATS<br />
1.000<br />
EUR<br />
1.000 ATS 73 EUR<br />
Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 12/12