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klienten-info - Steuerberater Prof Dr Thomas Keppert

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KANZLEI DR KEPPERT - KLIENTEN-INFO<br />

Kurzübersicht<br />

Ausgabe 2/2000<br />

1 Alle Steuererhöhungen ab 1. Juni 2000 1<br />

2 Änderung beim KFZ-Leasing 3<br />

3 Sommer, Hitze, Durst – die neue Getränkesteuer 3<br />

4 Die neue Werbeabgabe 5<br />

5 Steueramnestie als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität 5<br />

6 Schrittweiser Ausstieg aus der Anonymität 6<br />

7 Steuererleichterungen für Künstler und Schriftsteller 6<br />

8 Pauschalierung für selbständige Handelsvertreter 7<br />

9 Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch 7<br />

10 Was bei Ferialbeschäftigungen zu beachten ist 9<br />

11 Antrag auf Energieabgabenrückvergütung nicht vergessen! 10<br />

12 Steuersplitter 10<br />

13 Wichtiger Termin 30.6.2000 11<br />

14 Tabelle neuer Umsatzsteuersätze und Verbrauchsteuern ab 1.6.2000 12<br />

Die Budgetkonsolidierung und die Abschaffung der Sparbuchanonymität bescheren den Österreichern<br />

derzeit ein Wechselbad an Steuerbelastungen und Steuerzuckerln. Auch für Fachleute<br />

ist es da schon schwierig, noch den Überblick zu behalten. Viele dieser Gesetze treten mit 1.<br />

Juni 2000 in Kraft.<br />

1 Alle Steuererhöhungen ab 1. Juni 2000<br />

1.1 Stempelgebühren<br />

Immer dann, wenn man von einer Behörde etwas will, fallen Stempelgebühren an. Es lohnt sich<br />

daher für den Finanzminister, diese zu erhöhen. Dieses Mal sind die Gebühren für Reisepässe<br />

und Führerscheine betroffen.<br />

Reisedokumente:<br />

ab 1.6.2000<br />

in ATS<br />

bisher<br />

in ATS<br />

Ausstellung eines Reisepasses 950 490<br />

Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />

850 390<br />

nachträgliche Eintragung von<br />

Kindern<br />

360 195<br />

KlientenInfo Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT 1/12


sonstige Änderungen 360 180<br />

Personalausweis 780 320<br />

Führerscheine:<br />

ab 1.6.2000<br />

in ATS<br />

bisher<br />

in ATS<br />

Erstausstellung 760 660<br />

Duplikat 630 540<br />

Ausdehnung der Lenkerberechtigung<br />

630 540<br />

Änderungen 450 360<br />

Wiederausfolgung nach Führerscheinentzug<br />

500 410<br />

TIPP: Die erhöhten Gebührensätze gelten, wenn der Antrag nach dem 31.Mai 2000 eingebracht<br />

wird. Wer sich noch beeilt, kommt daher noch in den Genuß der bisherigen niedrigeren Gebühren.<br />

1.2 Erhöhung der KFZ-Steuer<br />

Ebenfalls ab 1.Juni 2000 wird die motorbezogene Versicherungssteuer (vulgo KFZ-Steuer) erhöht,<br />

die – für den Finanzminister sehr praktisch – von den Versicherungen eingehoben wird.<br />

Für PKW wird zunächst die Motorleistung in kW abzüglich 24 kW ermittelt; dann sind – je<br />

nach Zahlungsweise – folgende Jahressteuersätze pro kW anzuwenden:<br />

Pro kW ab 1.6.2000 bisher<br />

bei jährlicher Zah- 6,600 EUR<br />

lung:<br />

rd 90,82 ATS 60,00 ATS<br />

bei halbjährlicher 6,996 EUR<br />

Zahlung (+ 6 %): rd 96,27 ATS 63,60 ATS<br />

bei Vierteljahres- 7,128 EUR<br />

Zahlung(+ 8 %): rd 98,08 ATS 64,80 ATS<br />

bei monatlicher 7,260 EUR<br />

Zahlung(+ 10 %): rd 99,90 ATS 66,00 ATS<br />

Beispiel: Für einen PKW mit einer Motorleistung von 110 Kilowatt beträgt daher die KFZ-Steuer künftig bei jährlicher<br />

Zahlung 7.810,35 ATS (110 kW – 24 kW = 86 kW multipliziert mit 6,6 EUR zu 13,7603 ATS) statt bisher<br />

5.160 ATS.<br />

Für Krafträder wird der Jahresbetrag (bei jährlicher Zahlungsweise) von bisher 2,40 ATS auf<br />

0,264 EUR oder rd 3,63 ATS je Kubikzentimeter angehoben. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls<br />

bei unterjähriger Zahlungsweise um 6 % bis 10 %.<br />

Die Erhöhung trifft auch jene, die den Jahresbeitrag bereits vor dem 1. Juni 2000 geleistet haben.<br />

Sie wird nämlich – unabhängig von der Zahlung – jedenfalls für Zeiträume ab Juni 2000<br />

aliquot nachbelastet.<br />

1.3 Änderung der Straßenbenützungsabgabe<br />

Ab 1.Juli 2000 wird die Straßenbenützungsabgabe nicht mehr nach dem höchsten zulässigen<br />

Gesamtgewicht berechnet, sondern ist von der nachgewiesenen „EURO-Einstufung“ (je nach<br />

Emmissionsverhalten) sowie der Achsenanzahl abhängig. Die neuen Monatssätze liegen zwischen<br />

1.032 ATS und 2.132 ATS, bei jährlicher Entrichtung ist der 10fache Monatsbetrag heranzuziehen.<br />

Die Halbjahresabgabe für 7-12/2000 (5facher Monatsbetrag) ist nach der neuen<br />

Berechnungsmethode bis zum 16.August 2000 fällig.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 2/12


1.4 Tabaksteuer<br />

Auch eine Erhöhung der Tabaksteuer ist rasch umsetzbar. Sie erfolgt in zwei Etappen (1.Juni<br />

2000 und 1.Jänner 2001) und soll dem Fiskus rd 1,2 Mrd ATS bringen.<br />

1.5 Elektrizitätsabgabe<br />

Die Elektrizitätsabgabe wird ab 1.Juni 2000 von derzeit 10 Groschen je kWh auf rd 20,64 Groschen<br />

erhöht.<br />

2 Änderung beim KFZ-Leasing<br />

Im Falle der Beschädigung eines kaskoversicherten Leasingautos kann die Leasinggesellschaft<br />

von der Reparaturrechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Kaskoversicherung mußte<br />

demgemäß nur den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ersetzen. Kaskoversicherungen waren bei<br />

Leasingfahrzeugen daher besonders günstig. Damit ist aber bereits seit Herbst 1999 Schluß:<br />

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Leasinggesellschaft die Versicherungsentschädigung<br />

als steuerpflichtigen Umsatz behandeln und dafür 20 % Umsatzsteuer<br />

abführen, womit der bisherige Vorteil wegfällt. Nach Ansicht des VwGH liegen zwei Umsätze<br />

vor, nämlich von der Werkstätte an den Leasinggeber und von diesem an den Leasingnehmer.<br />

Zur Vereinfachung der Abwicklung tritt für alle ab dem 30.Juni 2000 abgeschlossenen Leasingverträge<br />

anstelle von zwei Umsatzvorgängen die Fiktion, dass die Reparaturleistung der<br />

Werkstätte direkt als für den Leasingnehmer ausgeführt gilt. Der Leasingnehmer kann im Einzelfall<br />

nach Maßgabe der umsatzsteuerlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug geltend machen<br />

(zB bei Taxifahrzeugen oder bei Fiskal-LKWs).<br />

3 Sommer, Hitze, Durst – die neue Getränkesteuer<br />

3.1 Was Sie von der „alten“ Getränkesteuer zurückholen können<br />

Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke<br />

kürzlich für EU-widrig erklärt. Damit fangen die Probleme aber erst an. Denn bereits an<br />

der Auslegung der Konsequenzen dieses Urteils entzweien sich die Meinungen der Fachwelt.<br />

Sicher ist: Jene Getränkesteuerpflichtigen, die bis vor dem 9.3.2000 (das ist der Tag der Veröffentlichung<br />

des EuGH-Urteils) keine Schritte „zur Wahrung ihrer Rechte“ (Rechtsbehelf) unternommen<br />

haben, bekommen jedenfalls keine Getränkesteuern zurück.<br />

Muss die bis 8.3.2000 vereinnahmte Getränkesteuer noch an die Gemeinden abgeführt<br />

werden?<br />

Nach Ansicht der <strong>Steuerberater</strong> ist dies deshalb nicht der Fall, weil der EuGH in seinem Urteil<br />

klipp und klar ausgeführt hat, dass nur vor dem Ergehen des Urteils entrichtete oder fällige Getränkesteuern<br />

von der Beschränkung der Rückwirkung erfasst sind. Die Gemeinden vertreten<br />

demgegenüber die Ansicht, dass sämtliche vor dem 9.3.2000 vereinnahmten Getränkesteuern<br />

abzuführen sind. Eine Klärung dieser Frage wird durch die Höchstgerichte erfolgen müssen.<br />

Wie kommt man zu seinem Recht?<br />

Welche rechtlichen Schritte (zB Berufung, Rückzahlungsantrag, Feststellungsantrag etc) des<br />

einzelnen Getränkesteuerpflichtigen als ausreichend angesehen werden, muß ebenfalls von den<br />

Höchstgerichten geklärt werden.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 3/12


Sind die Rückzahlungsverbote wirksam?<br />

Auch die Wirksamkeit der mittlerweile von allen Ländern (mit Ausnahme von Kärnten) beschlossen<br />

Bestimmungen, wonach die Getränkesteuer von den Gemeinden nicht zurückzuzahlen<br />

ist, wenn sie vom Unternehmen auf die Konsumenten überwälzt wurde, ist umstritten. Nach Ansicht<br />

der <strong>Steuerberater</strong> sind diese Bestimmungen gemeinschafts- und verfassungsrechtlich<br />

höchst bedenklich.<br />

Kann ein Guthaben aus der Getränkesteuer mit anderen Gemeindeabgaben (zB Kommunal-<br />

oder Grundsteuer) verrechnet werden?<br />

Auch diese Frage ist umstritten. In Niederösterreich und Salzburg dürfte eine derartige Verrechnungsmöglichkeit<br />

vorerst nicht gegeben sein, in allen anderen Bundesländern aber schon. Letztere<br />

werden aber bereits aktiv, um ihre derzeit unzureichenden Bestimmungen zu reparieren.<br />

3.2 Ersatzlösungen für den Ausfall der Getränkesteuer<br />

Das Finanzloch der Gemeinden aus dem Wegfall der Getränkesteuer soll nach mühevollen Verhandlungen<br />

vor allem aus Erhöhungen der Bier-, Alkohol- und Schaumweinsteuer sowie der<br />

Umsatzsteuer auf Getränke und Speisen gestopft werden. Die Neuregelung wurde am<br />

17.5.2000 im Parlament beschlossen. Die Steuererhöhungen, welche teilweise mit 1.6.2000,<br />

teilweise mit 1.1.2001 in Kraft treten, können im Detail der beiliegenden Tabelle (Seite 9) entnommen<br />

werden.<br />

• Erhöhung der Umsatzsteuer auf Speisen und Getränke<br />

Bisher steuerbegünstigte Speisen und bestimmte Getränke (Milch und Leitungswasser), die<br />

zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind (zB im Gasthaus oder am Imbißstand), werden ab<br />

1. Juni 2000 mit 14 % Umsatzsteuer (statt mit bisher 10 %) belastet. Für Milchmischgetränke,<br />

Kakao und Speiseeis gilt der 14 %ige Steuersatz erst ab 1.1.2001. Sämtliche Kaffee- und Teegetränke<br />

zum Verzehr an Ort und stelle bleiben heuer noch mit 10 %, werden aber ab 1.1.2001 mit<br />

20 % besteuert.<br />

Zum „Verzehr an Ort und Stelle“ sind Speisen und Getränke dann bestimmt, wenn sie entweder<br />

aufbereitet (zB erwärmt) werden oder der sofortige Verzehr durch Serviceleistungen (Servieren,<br />

Beistellung von Sitzgelegenheiten, Tellern und Besteck) ermöglicht wird.<br />

Beispiel:<br />

1. Wird eine Torte gleich in der Imbissstube am Stehpult verzehrt, fallen ab 1.6.2000 14 % Umsatzsteuer an.<br />

Wird sie hingegen ins Büro mitgenommen, ist sie weiterhin nur mit 10 % Umsatzsteuer belastet.<br />

2. Die erwärmte Pizza-Schnitte wird hingegen ab 1.6.2000 in jedem Fall mit 14 % Umsatzsteuer besteuert.<br />

Auch bei Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension sind die im<br />

Zimmerpreis inkludierten Speisen und Getränke von der Erhöhung auf 14 % betroffen. Dies<br />

gilt auch für All-inclusive-Angebote. Zur erleichterten Handhabung der unterschiedlichen Steuersätze<br />

ist ein Pauschalierungserlass geplant.<br />

Bedingt durch diese Erhöhung können Unternehmer ab 1. Juni 2000 bei den steuerlich absetzbaren<br />

Tagesdiäten statt 10 % ebenfalls 14 % Vorsteuer herausrechnen.<br />

Auch für den Weinverkauf direkt vom Erzeuger wird ab 1. Juni die Umsatzsteuer von 12 % auf<br />

14 % angehoben.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 4/12


Der Steuersatz für den Verkauf von Kaffee, Tee (Schwarztee, grüner Tee) und Mate in fester<br />

Form (zB im Supermarkt) wird ab 1.6.2000, der Steuersatz für den Verkauf von Kaffee-und<br />

Teegetränken (zB Packung Eistee) wird erst ab 1.1.2001 auf 20 % angehoben.<br />

TIPP: Behalten Sie einen kühlen Kopf und trinken Sie einfach Leitungswasser.<br />

• Die Erhöhung der Biersteuer wirkt sich mit durchschnittlich 1,10 ATS pro Liter Bier aus.<br />

Da aber die 10 %ige Getränkesteuer wegfällt, sollte es dadurch zu keinen Preiserhöhungen<br />

kommen.<br />

• Die Alkoholsteuer wird um 38 % erhöht.<br />

• Auch die Schaumweinsteuer wird für Produkte, deren Verschluss keine besondere Haltevorrichtung<br />

aufweist, um über 40 % erhöht.<br />

4 Die neue Werbeabgabe<br />

Die bisher von den Gemeinden bzw Ländern erhobene Anzeigen- und Ankündigungsabgabe<br />

(zB für Werbung auf Plakaten, per Inserat oder über Rundfunk und Fernsehen) wird mit Ende<br />

Mai abgeschafft.<br />

Der Ersatz dafür folgt auf dem Fuße. Die neue Steuer heißt jetzt schlicht „Werbeabgabe“, ist<br />

bundeseinheitlich geregelt und ist mit einem von 10 % auf 5 % reduzierten Steuersatz nunmehr<br />

direkt an das Finanzamt abzuführen. Die neue Werbeabgabe wird ab 1.Juni 2000 für alle Veröffentlichungen<br />

von Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunk und Fernsehen sowie für die<br />

Duldung der Benutzung von Flächen (zB Plakatwände) und Räumen (zB Schaufenster) zur<br />

Verbreitung von Werbebotschaften im Inland erhoben. Berechnet wird die Werbeabgabe vom<br />

vereinbarten Entgelt für die Werbeleistung. Sie muss – ähnlich wie die Umsatzsteuer – von<br />

demjenigen, der Werbung durchführt, selbst berechnet und am 15. des zweitfolgenden Monats<br />

an das Finanzamt abgeführt werden.<br />

TIPP: Schalten Sie Ihre Anzeige erst im Juni oder im werbeabgabefreien Internet.<br />

5 Steueramnestie als Trost für die Abschaffung der Sparbuchanonymität<br />

Wie bereits in der Ausgabe 1/2000 berichtet sollen im Zusammenhang mit der Abschaffung des<br />

anonymen Sparbuches (ab 1. November 2000) einige steuerliche Erleichterungen geschaffen<br />

werden.<br />

Auch von ehrlichen Steuerbürgern wird immer wieder übersehen, dass mit dem 25 %igen KESt-<br />

Abzug von Zinsen im Rahmen der Endbesteuerung nur die Einkommensteuer und die Erbschaftssteuer,<br />

nicht aber die Schenkungssteuer abgegolten ist. Nunmehr will der Finanzminister<br />

für alle Schenkungen von Spareinlagen (exakt: Sparbüchern und Bankguthaben, nicht jedoch<br />

zB von Bargeld, festverzinslichen Wertpapieren, Aktien oder Investmentfondsanteilen !!)<br />

bis 30. Juni 2002 auch auf die Schenkungssteuer verzichten. Damit sind nicht nur alle bisher<br />

nicht angezeigten Sparbuch-Schenkungen steuerlich und finanzstrafrechtlich saniert, sondern es<br />

können überdies Spareinlagen völlig offiziell und hinsichtlich Höhe und Personenkreis unbeschränkt<br />

noch bis 30. Juni 2002 steuerfrei verschenkt werden (ausgenommen jene Sparbuch-<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 5/12


Schenkungen, die der Finanz bei Inkrafttreten der neuen Befreiung bereits bekannt gewesen<br />

sind).<br />

Um den mehr als 25 Millionen betroffenen Sparbuchbesitzern die Abschaffung der Anonymität<br />

zu versüßen und massive Kapitalabflüsse in das Ausland zu verhindern, plant der Finanzminister<br />

noch ein zusätzliches „Steuerzuckerl“: Ein Gesetzesentwurf sieht vor, dass alle bundesgesetzlich<br />

geregelten, bis 1. Juni 2000 noch nicht „vorgeschriebenen“ Steuern, die Zeiträume vor<br />

dem 1.1.1993 betreffen, sowie damit zusammenhängende Finanzdelikte ab diesem Zeitpunkt<br />

als verjährt gelten. Damit sollen auch jene Steuersünden nachgesehen werden, mit deren<br />

Hilfe die anonymen Sparbücher und Wertpapierkonten überhaupt erst angelegt werden konnten<br />

(also insbesondere Steuerhinterziehungen aus nicht deklarierten Einnahmen) Ob das „Schwarzgeld“<br />

damals tatsächlich auf einem (anonymen) Sparbuch gelandet ist, ist dabei bedeutungslos.<br />

Ausgenommen von dieser Amnestie sind jene Fälle, bei denen am 1.Juni 2000 bereits ein Finanzstrafverfahren<br />

anhängig gewesen ist.<br />

Da diese Bestimmungen im Parlament teilweise nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen<br />

werden können, ist die endgültige Gesetzwerdung noch abzuwarten !!<br />

6 Schrittweiser Ausstieg aus der Anonymität<br />

Auf internationalen <strong>Dr</strong>uck soll ergänzend zu den bisher geplanten Maßnahmen für Sparbücher,<br />

die bis 30. Juni 2002 nicht legitimiert worden sind, bei der Abhebung von Beträgen über<br />

200.000 ATS eine polizeiliche Überprüfung vorgeschrieben werden. Weiters soll ab 1.7.2002<br />

die „Eisberg-Lösung“ bei den alten Wertpapierkonten auslaufen.<br />

Was Sie wann tun können:<br />

• Ab 2. November 2000 können Einzahlungen auf (bestehende oder neue) anonyme Sparbücher<br />

nur mehr gegen Vorlage eines Ausweises geleistet werden.<br />

• Sparbücher bis 200.000 ATS sind Inhaberpapiere und berechtigen den jeweils aktuellen<br />

Inhaber zur Behebung bis 30.6.2002 ohne Ausweis.<br />

• Ab 1.7.2002 sind Behebungen nur mehr mit Ausweis möglich. Die Weitergabe von anonymen<br />

Sparbüchern ist nach diesem Datum verboten, allfällige Bindungsfristen laufen aus.<br />

• Sparbücher mit mehr als 200.000 ATS unterliegen einer strengeren Kontrolle: Nach dem<br />

30.6.2002 werden diese Sparbücher zu Namenspapieren und berechtigen nur mehr nach einer<br />

polizeilichen<br />

Überprüfung und Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Disponierung.<br />

• Auch über „alte“ Wertpapierkonten, bei denen aufgrund der „Eisberg-Lösung“ das anonyme<br />

Abheben bisher möglich war, kann ab 30.6.2002 nur mehr mit Legitimation verfügt<br />

werden.<br />

TIPP: Vorerst empfiehlt es sich, noch abzuwarten, ob die FATF und die EU dieser Regelung<br />

zustimmen. In Hinkunft könnten Banken verstärkt Nummernkonten nach Schweizer Muster anbieten.<br />

Bei diesen ist die Identität des Kunden nur wenigen Bankangestellten bekannt, alle anderen<br />

sehen nur die Nummer.<br />

7 Steuererleichterungen für Künstler und Schriftsteller<br />

• Künstlern und Schriftstellern soll die Möglichkeit gegeben werden, über Antrag die Einkünfte<br />

des laufenden Jahres mit den Einkünften der vergangenen beiden Jahre auf 3 Jahre zu verteilen.<br />

Erstmalig für Gewinne des Jahres 2000 wird durch den Gewinnrücktrag eine Ver-<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 6/12


teilung auf 3 Jahre (1998 - 2000) bzw eine nachträgliche Verrechnung mit Verlusten aus<br />

diesen Jahren möglich, was zu einer Senkung der Steuerprogression führt.<br />

• Große Erleichterung soll auch eine angekündigte Pauschalierungsverordnung bringen.<br />

Ähnlich dem „Handelsvertreter-Modell“ soll für bestimmte Ausgaben, wie Reisediäten, Arbeitsraum<br />

und diverse Kleinspesen, ein pauschaler Betrag der Einnahmen abgesetzt werden<br />

können. Diese neue Verordnung wird noch vor dem Sommer veröffentlicht werden.<br />

• Die bisher nur für Wissenschaftler und Forscher geltende Zuzugsbegünstigung wird auch<br />

auf Künstler ausgedehnt. Auf jährlichen Antrag kann der Finanzminister für Künstler, deren<br />

Übersiedlung nach Österreich im öffentlichen Interesse gelegen ist, befristete Steuerfreistellungen<br />

oder Steuerherabsetzungen für die ausländischen Einkünfte gewähren.<br />

8 Pauschalierung für selbständige Handelsvertreter<br />

Für selbständig tätige Handelsvertreter wurde vom BMF mit Wirkung ab der Veranlagung 2000<br />

eine neue Pauschalierungsverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass Handelsvertreter für Verpflegungsmehraufwand<br />

(Taggelder), Ausgaben für Arbeitszimmer und Lager im Wohnungsverband,<br />

Bewirtungsspesen und Trinkgelder sowie Ausgaben für auswärtige Telefongespräche ein<br />

Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % des Jahresumsatzes, maximal aber 80.000<br />

ATS jährlich ansetzen können. Vom Betrag des Betriebsausgabenpauschales darf eine pauschalierte<br />

Vorsteuer in Höhe von 12 % (maximal 9.600 ATS jährlich) geltend gemacht werden.<br />

Diese Pauschalierung ist an keine bestimmte Gewinnermittlungsart, Rechtsform oder Umsatzgrenze<br />

gebunden. Sie kann somit auch von bilanzierenden Einzelunternehmen, Personengesellschaften<br />

und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Ebenso kann es sich um<br />

einen Mischbetrieb handeln (zB Handelsvertreter und Großhandel).<br />

9 Neue Größenklassen für Kapitalgesellschaften im Handelsgesetzbuch<br />

Eine Novelle zum HGB, die erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem<br />

31.12.1999 beginnen, schafft durch Erhöhung der Größenklassenmerkmale Erleichterungen bei<br />

Rechnungslegung und Veröffentlichung für manche Kapitalgesellschaften (bzw GmbH & Co<br />

KG). Die folgende Tabelle zeigt die ursprünglichen und die neuen Werte:<br />

in 1.000 bisher NEU<br />

Kleine Gesellschaft<br />

Umsatz 74.000 ATS rd 86.000 ATS<br />

6.250 EUR<br />

Bilanzsumme 37.000 ATS rd 43.000 ATS<br />

3.125 EUR<br />

Mitarbeiter 50 MA 50 MA<br />

Mittelgroße Gesellschaft<br />

Umsatz 300.000 ATS rd 344.000<br />

ATS<br />

25.000 EUR<br />

Bilanzsumme 150.000 ATS rd 172.000<br />

ATS<br />

12.500 EUR<br />

Mitarbeiter 250 MA 250 MA<br />

Wie bisher genügt für die Einstufung in die nächst höhere Klasse das Überschreiten von zwei<br />

der vorstehenden drei Größenmerkmale.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 7/12


Gleichzeitig wurden allerdings auch die Größenmerkmale für größenabhängige Befreiungen<br />

von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses reduziert.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 8/12


10 Was bei Ferialbeschäftigungen zu beachten ist<br />

10.1 Familienbeihilfe<br />

Bei Beschäftigungen, die Kinder ausschließlich in den Ferien ausüben, bleibt der Familienbeihilfenanspruch<br />

der Eltern unabhängig davon, wieviel die Kinder dabei verdienen, erhalten.<br />

Dabei spielt es auch keine Rolle, wann die Auszahlung erfolgt, sondern nur, für welchen Monat<br />

sie bezogen wird.<br />

Außerhalb der Ferien, also während der Schul- bzw Studienzeit, dürfen nur Kinder unter 18<br />

Jahren beliebig viel verdienen. Verdient ein Kind über 18 Jahren während der Schul- oder<br />

Studienzeit in einem Monat mehr als 3.977 ATS, dann geht die Familienbeihilfe für diesen Monat<br />

verloren. „Schädlich“ sind dabei alle steuerpflichtigen Einkünfte, also zB auch Vermietungseinkünfte<br />

und Zinsen (auch wenn sie durch KESt-Abzug endbesteuert sind). Der Grenzwert von<br />

3.977 ATS (für 2000) stimmt mit der Geringfügigkeitsgrenze bei der Sozialversicherung überein<br />

und wird wie diese jährlich valorisiert. Er bezieht sich auf die steuerpflichtigen Einkünfte nach<br />

Abzug von SV-Beiträgen und Werbungskosten, das entspricht einem Bruttogehalt von ca 4.800<br />

ATS.<br />

10.2 Sozialversicherung<br />

Im Sozialversicherungsrecht (und auch im Arbeitsrecht) wird zwischen sogenannten „echten<br />

Ferialpraktikanten“ und Ferialangestellten oder -arbeitern unterschieden. Letztere werden<br />

als ganz normale Dienstnehmer behandelt. Es gelten daher folgende Bestimmungen:<br />

• Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit 3.977 ATS (Geringfügigkeitsgrenze) müssen<br />

nur die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt werden oder gegebenenfalls der pauschalierte<br />

Dienstgeberbeitrag von 17,8 %.<br />

• Ab einem Bruttogehalt von monatlich mehr als 3.977 ATS besteht - wie bei jedem Dienstverhältnis<br />

- Vollversicherungspflicht (insbesondere in der Kranken- und Pensionsversicherung)<br />

mit Dienstnehmerbeiträgen von 17,65 % (18,2 % bei Arbeitern) und Dienstgeberbeiträgen<br />

von 21,65 % (24,2 % bei Arbeitern).<br />

Echte Ferialpraktikanten - als solche gelten Schüler und Studenten, die ein vorgeschriebenes<br />

Praktikum vor allem zu Lernzwecken absolvieren - haben eine Sonderstellung: Der Dienstnehmeranteil<br />

ermäßigt sich auf 13,65 % (14,2 % bei Arbeitern), der Dienstgeberanteil auf 17,45 %<br />

(17,9 % bei Arbeitern).<br />

Häufig werden Ferialjobs als freie Dienstverträge ausgeübt. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />

sind in diesem Fall billiger als bei den echten Dienstverhältnissen: 13,5 % Auftragnehmeranteil<br />

und 17,2 % Auftraggeberanteil ergeben einen Gesamtbeitrag von nur 30,7 % (anstatt 39,3 % bei<br />

Angestellten bzw 42,4 % bei Arbeitern). Auch hier sind Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur<br />

Höchstbeitragsgrundlage fällig.<br />

Keine SV-Pflicht besteht bei freien Dienstverträgen zu privaten Auftraggebern (zB Babysitten,<br />

privater Sport- oder Nachhilfeunterricht).<br />

10.3 Lohn- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer<br />

Bis zu einem Bruttogehalt von rd 12.700 ATS fällt <strong>info</strong>lge verschiedener Steuerabsetzbeträge<br />

überhaupt keine Lohnsteuer an. Wenn bei einem höheren Bezug Lohnsteuer abgezogen wird,<br />

kann der Student nach Ablauf des Jahres bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Arbeitneh-<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 9/12


merveranlagung stellen. Falls das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen nicht mehr als rd<br />

146.000 ATS beträgt, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.<br />

Für ausländische Ferialpraktikanten, die bei einem österreichischen Betrieb nicht länger als<br />

sechs Monate arbeiten, gibt es in bestimmten Fällen sogar Steuerbefreiungen.<br />

Wird die Ferialbeschäftigung in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt (zB auch Werkvertrag<br />

oder freier Dienstvertrag), muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich<br />

der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 96.000 ATS eine<br />

Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei Leistungen, die grundsätzlich einem 20<br />

%igen Umsatzsteuersatz unterliegen würden, besteht Umsatzsteuerpflicht erst ab einem<br />

Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als 360.000 ATS (darunter unechte Steuerbefreiung mit<br />

Verlust des Vorsteuerabzugs). Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings - trotz<br />

Steuerbefreiung - bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 ATS abgegeben werden.<br />

10.4 Arbeitsrecht<br />

Wird die Ferialarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, sind sämtliche für den Betrieb<br />

geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie zB Kollektivertrag, Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz<br />

etc zu beachten. Dies gilt nicht für echte Ferialpraktikanten, wenn sie sich in erster<br />

Linie zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Betrieb betätigen.<br />

11 Antrag auf Energieabgabenrückvergütung nicht vergessen!<br />

Vergütet werden bei Produktionsbetrieben die Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie insoweit,<br />

als sie 0,35 % des Nettoproduktionswertes (Differenz zwischen den erbrachten umsatzsteuerbaren<br />

Leistungen und den bezogenen umsatzsteuerbaren Vorleistungen, mit Ausnahme der<br />

Gestellung von Arbeitskräften) übersteigen (Selbstbehalt von 5.000 ATS).<br />

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass derzeit beim EuGH die Frage geklärt wird, ob es<br />

sich bei der Rückvergütung der Energieabgabe um eine EU-widrige Beihilfe handelt.<br />

TIPP: Der Antrag auf Rückvergütung der Energieabgaben (für Jahre ab 1996 bis 1999) sollte<br />

möglichst rasch und unabhängig von der Abgabe der laufenden Steuererklärungen gestellt werden.<br />

12 Steuersplitter<br />

• Steuerkredite sind wieder teurer: Ab 17.3.2000 betragen die Stundungszinsen 7 % pa, die<br />

bei Berufungen zu zahlenden Aussetzungszinsen 4 % pa.<br />

• Für die Berechnung der steuerlich begünstigten Eigenkapitalzinsen ist im Jahr 2000 ein<br />

Zinssatz von 4,9 % zu Grunde zu legen.<br />

• Bei einer Änderungskündigung kann die Abfertigung steuerlich begünstigt ausbezahlt werden,<br />

wenn die Bezüge um mindestens 25 % vermindert werden. Das bisherige Dienstverhältnis<br />

muss aber auch formal beendet werden, dh auch offene Urlaubsansprüche sind abzurechnen<br />

und der Dienstnehmer ist bei der Gebietskrankenkasse abzumelden.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 10/12


13 Wichtiger Termin 30.6.2000<br />

13.1 Vorsteuerrückvergütung im Ausland<br />

Unternehmer, die auf Geschäftsreisen oder bei Messen im Ausland auch ausländische Vorsteuern<br />

bezahlen mussten, haben in vielen Ländern die Möglichkeit, sich diese Vorsteuern für 1999<br />

bis spätestens 30. Juni 2000 rückerstatten zu lassen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar.<br />

Ausländische Unternehmer können österreichische Vorsteuern ebenfalls nur bis 30. Juni 2000<br />

beim Finanzamt Graz-Stadt (Antrag U5 mit den Originalrechnungen) zurückholen.<br />

13.2 Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides<br />

Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass für 2000 mindestens 12.000 ATS (zusätzliche)<br />

Werbungskosten anfallen werden, kann bis 30. Juni die Erlassung eines neuen (höheren) Freibetragsbescheides<br />

beantragt werden.<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 11/12


14 Tabelle neuer Umsatzsteuersätze und Verbrauchsteuern ab 1.6.2000<br />

1. Änderungen Umsatzsteuersätze<br />

Steuersatz für selbsterzeugten Wein<br />

(auch für pauschalierte Landwirte)<br />

Vorsteuerpauschale für Lieferung von<br />

selbsterzeugten Wein<br />

Generell die Abgabe von Speisen und bestimmten<br />

Getränken (nämlich Milch und Leitungswasser) zum<br />

Verzehr an Ort und Stelle<br />

Abgabe von Milch-Mischgetränken, Kakao ( Anlage<br />

Z 30b) und Speiseeis<br />

Kaffee und Tee<br />

Abgabe sämtlicher Arten von Kaffee und Tee (insbesondere<br />

auch Kaffeemittel sowie Früchte- und Kräutertee)<br />

zum Verzehr an Ort und Stelle<br />

Lieferung von Kaffee, Tee ( Schwarztee, grüner Tee)<br />

und Mate in fester Form<br />

Lieferung von Kaffee- und Teegetränken (zB Packung<br />

Eistee im Supermarkt)<br />

(Lieferung von Kaffeemittel, zB Malzkaffee, sowie von<br />

Früchte- und Kräutertee in fester Form bleibt unverändert<br />

mit 10% (Anlage Z 28)<br />

Speisen und Getränke bei Beherbergung<br />

(inklusive ortsübliches Frühstück)<br />

Vorsteuerpauschale bei Reisekosten (Taggelder)<br />

bis<br />

31.5.2000<br />

ab<br />

1.6.2000<br />

ab<br />

1.1.2001<br />

12 % 14 % 14 %<br />

12% 14 % 14%<br />

10 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

14 %<br />

10 %<br />

10 %<br />

20 %<br />

10 %<br />

14 %<br />

14 %<br />

14 %<br />

20 %<br />

20%<br />

20 %<br />

14 %<br />

10 % 14 % 14 %<br />

2. Änderung Biersteuer<br />

je Hektoliter je Grad Plato 20,00 ATS 29,00 ATS 2,10 EUR<br />

(Durchschnittsbelastung pro Liter) 2,40 ATS 3,50 ATS<br />

3. Änderung Alkoholsteuer<br />

je 100 I A (Regelsatz) 10.000<br />

ATS<br />

4. Änderung Schaumweinsteuer<br />

Zwischenerzeugnisse je hl (ohne Haltevorrichtung) 700 ATS<br />

13.800<br />

ATS<br />

1.000<br />

EUR<br />

1.000 ATS 73 EUR<br />

Stand 18.5.2000 ©by ÖGWT Seite 12/12

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