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S TEUER- UND W IRTSCHAFTS K ARTEI - Steuerberater Prof Dr ...

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S <strong>TEUER</strong>- <strong>UND</strong> W <strong>IRTSCHAFTS</strong>K <strong>ARTEI</strong><br />

Zeitschrift für Steuerrecht / Sozialrecht / Wirtschaftsrecht<br />

Steuerstrategie 2002 T 7<br />

Die steuerlichen Neuerungen ab 2002<br />

Wie jedes Jahr bringt auch 2002 viele Änderungen auf steuerlichem Gebiet mit sich<br />

VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT*)<br />

Nicht nur das Euro-Steuerumstellungsgesetz und die Euro-Steuerumstellungsverordnung,<br />

sondern auch das Abgabenänderungsgesetz 2001 beeinflussen die steuerlichen Strategien ab<br />

dem Jahr 2002. Zur leichteren Orientierung in der täglichen Praxis werden in der Folge punktuell<br />

einige wichtige Neuerungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet.<br />

A. S<strong>TEUER</strong>ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER<br />

Investitionen<br />

� Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten in Höhe von 400,00 EUR<br />

(= 5.504,12 S) können nunmehr sofort abgesetzt werden.<br />

� Die nur erlassmäßig geregelte (Rz. 4771 EStR 2000), aber vom VwGH bestätigte<br />

ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten von PKWs<br />

und Kombis beträgt nunmehr 34.000,00 EUR (= 467.850,20 S). Konsequenterweise<br />

beträgt der Sachbezugswert für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge<br />

nunmehr maximal 510,00 EUR pro Monat.<br />

� Die Angemessenheitsgrenze für geknüpfte Teppiche und Tapisserien (Rz. 4795<br />

EStR 2000) beträgt pro m≈ 730,00 EUR(= 10.045,02 S).<br />

� Bei Anschaffungskosten von einzelnen Antiquitäten bis 7.300,00 EUR(= 100.450,19<br />

S) unterbleibt in der Regel die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.<br />

Sozialleistungen an Arbeitnehmer als Betriebsausgaben<br />

� Die Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer können nunmehr für<br />

den einzelnen Arbeitnehmer den Betrag von 300,00 EUR(= 4.128,09 S) erreichen.<br />

� Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen ist<br />

bis zu 1.460,00 EUR(= 20.090,04 S) steuerfrei. Der Vorteil aus der Ausübung von<br />

Stock Options durch den Arbeitnehmer ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der<br />

Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von<br />

36.400,00 EUR(= 500.874,92 S) nicht übersteigt.<br />

� Nach den LStR 2002 sind die Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />

bis zu 365,00 EUR(= 5.022,51 S) jährlich steuerfrei. Sachzuwendungen (z. B.<br />

Weihnachtsgeschenke) sind zusätzlich bis zu 186,00 EUR(= 2.559,42 S) steuerfrei.<br />

Anwendung von Durchschnittssätzen<br />

� Die pauschalierten Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG können nunmehr<br />

dann zur Anwendung gelangen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

220.000,00 EUR(= 3.027,266,00 S) nicht überschritten haben. Dass<br />

auch freiwillig keine Bücher geführt werden dürfen, versteht sich weiterhin von<br />

selbst.<br />

*) Mag. <strong>Dr</strong>. Thomas Keppert ist Wirtschaftsprüfer, <strong>Steuerberater</strong> und Immobilienverwalter in Wien und<br />

stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

in Wien.<br />

SWK-Heft 2 10. Jänner 2002 T Tagesfragen 41


T 8 Tagesfragen<br />

� Für die Anwendung der pauschalierten Vorsteuer gemäß § 14 Abs. 1 UStG gilt die<br />

Umsatzgrenze des EStG. Zusätzliche Vorsteuern für Anlagenzugänge können bei<br />

Einzelanschaffungen, deren Anschaffungskosten 1.100,00 EUR(= 15.136,33 S) übersteigen,<br />

geltend gemacht werden. Die Umsatzgrenze für die pauschalierten Vorsteuern<br />

nach der Pauschalierungsverordnung für bestimmte Gruppen von Unternehmern<br />

(BGBl. Nr. 627/1983) wurde mit 255.000,00 EUR(= 3.508.876,50 S) festgelegt.<br />

� Ebenso wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung<br />

in Gaststätten- und Beherbergungsgewerbebetrieben mit 255.000,00 EUR(=<br />

3.508.876,50 S) festgesetzt. Der pauschalierte Gewinn ist nunmehr mit 2.180,00<br />

EUR(= 29.997,45 S) zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer,<br />

mindestens aber mit 10.900,00 EUR (= 149.987,27 S) anzusetzen.<br />

Lehrlingsfreibetrag<br />

Der Lehrlingsfreibetrag, welcher in drei Tranchen zur Auszahlung gelangt, beträgt nunmehr<br />

1.460,00 EUR(= 20.090,04 S) je Tranche. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,<br />

dass der Lehrlingsfreibetrag nur für Lehrverhältnisse zusteht, die vor dem 1. 1.<br />

2003 begonnen werden.<br />

Mindestkörperschaftsteuer<br />

� Die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Neugründung<br />

wurde mit 273,00 EUR(= 3.756,56 S) entgegen allen Beteuerungen doch<br />

leicht erhöht.<br />

� Ebenso wurde die Mindestkörperschaftsteuer für Kreditinstitute und Versicherungen<br />

mit 1.363,00 EUR(= 18.755,29 S) leicht angehoben.<br />

Kleinunternehmergrenze im UStG, Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum<br />

� Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im UStG wurde mit 22.000,00 EUR(=<br />

302.726,60 S) etwas angehoben. Damit beträgt die tatsächliche Kleinunternehmerumsatzgrenze<br />

bei Ausführung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen<br />

26.400,00 EUR(= 363.271,92 S). Diese Grenze kann einmal in fünf Kalenderjahren<br />

um 15% überschritten werden (= 30.360,00 EUR = 417,782,71 S).<br />

� Kleinunternehmer, die nicht mehr als 7.500,00 EUR(= 103.202,25 S) umsetzen,<br />

sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.<br />

� Unternehmer, deren Vorjahresumsätze 22.000,00 EUR(= 302.726,60 S) nicht überschritten<br />

haben (und die auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben), können<br />

das Kalendervierteljahr als Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum wählen.<br />

Kleinbetragsrechnungen im UStG<br />

Die Betragsgrenze, bis zu der Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung gemäß<br />

§ 11 Abs. 6 UStG zulässig sind, beträgt nunmehr 150,00 EUR(= 2.064,05 S) und wurde<br />

damit etwas angehoben.<br />

Regelung betreffend zweiten und dritten Säumniszuschlag ist in Kraft getreten<br />

� Seit Jahresbeginn sind die Regelungen über den zweiten und dritten Säumniszuschlag<br />

in § 217 BAO in Kraft. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils<br />

1% des säumigen Abgabenbetrages und ist drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />

der Abgabenschuld bzw. drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung<br />

des zweiten Säumniszuschlages verwirkt.<br />

� Weiters wurde mit Jahresbeginn die bisherige Bagatellgrenze für die Festsetzung von<br />

Säumniszuschlägen (10.000,00 S Bemessungsgrundlage im Einzelfall) gestrichen.<br />

Das BMF hat aber mit Erlass vom 7. 11. 2001, GZ 05 2001/5-IV/5/01(SWK-Heft<br />

1/2002, S 25) eine neue Bagatellregelung verfügt, derzufolge Säumniszuschläge nicht<br />

festzusetzen sind, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50 EUR nicht erreichen würden.<br />

42 SWK-Heft 2 10. Jänner 2002


Tagesfragen T 9<br />

Mitteilungen gemäß § 109 a EStG<br />

Mit Jahresbeginn ist die VO des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109 a EStG in<br />

Kraft getreten. Demnach haben Unternehmer für ab dem Jahr 2002 an natürliche Personen<br />

und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines<br />

Dienstverhältnisses gemäß § 47 EStG geleistete Entgelte eine Meldung auf einem amtlichen<br />

Vordruck zu erstatten. Entgelte an folgende Leistungsempfänger sind davon betroffen:<br />

� Aufsichtsräte, Verwaltungsräte etc.<br />

� Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter<br />

� Stiftungsvorstände<br />

� Vortragende, Lehrende, Unterrichtende<br />

� Kolporteure, Zeitungszusteller<br />

� Privatgeschäftsvermittler<br />

� Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften<br />

� Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.<br />

Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine natürliche Person oder Personenvereinigung<br />

im Kalenderjahr gezahlte Gesamtentgelt einschließlich Reisekostenersätzen<br />

900,00 EUR (= 12.384,27 S) nicht übersteigt und das Entgelt für jede einzelne<br />

Leistung 450,00 EUR (= 6.192,14 S) nicht überschreitet.<br />

B. S<strong>TEUER</strong>ÄNDERUNGEN FÜR ALLE S<strong>TEUER</strong>PFLICHTIGEN<br />

Abschaffung der Stempelgebühren für Vollmachten, Dienstzeugnisse sowie Nachsichts- und<br />

Zahlungserleichtungsansuchen<br />

Mit 1. 1. 2002 wurden folgende für die Beratungspraxis wesentliche Gebührentatbestände<br />

ersatzlos abgeschafft:<br />

� Vollmachten<br />

� Dienstzeugnisse<br />

� Nachsichtsansuchen<br />

� Stundungs- und Ratenansuchen<br />

� Gnadenansuchen im Finanzstrafverfahren<br />

� Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG oder KVG fallen.<br />

Entfall der Möglichkeit der Entrichtung von Stempelgebühren in Stempelmarken<br />

Mit Jahresanfang entfiel auch die Möglichkeit (bzw. Verpflichtung), Hundertsatzgebühren<br />

(wie z. B. die Bestandvertragsgebühr) bis zum Betrag von 2.000,00 S bzw. 5.000,00 S<br />

(bei Bestandverträgen) in Stempelmarken zu entrichten. Hundertsatzgebühren sind jetzt<br />

grundsätzlich mit Bescheid festzusetzen. Die verpflichtende Selbstbemessung für Bestandverträge<br />

durch den Vermieter (Verpächter) ist aber unverändert aufrecht.<br />

Vergebührung von Wechseln<br />

Bei Inlandswechseln hat der Aussteller oder Inhaber oder Akzeptant die Gebühr selbst<br />

zu berechnen und bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden<br />

Monats an das Finanzamt abzuführen. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die<br />

erfolgte Selbstberechnung der Gebühr anzubringen. Weiters hat der Gebührenschuldner<br />

eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks dem Finanzamt bis<br />

zum Fälligkeitstag der Gebühr zu übermitteln.<br />

Großes Pendlerpauschale wieder reduziert<br />

Die in den Jahren 2000 und 2001 unter dem Titel der Abgeltung von erhöhten Treibstoffkosten<br />

befristet eingeführte Anhebung des großen Pendlerpauschales ist ausgelaufen.<br />

Demnach reduzieren sich die Beträge des großen Pendlerpauschales ab 2002<br />

wieder auf die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Beträge.<br />

Sonderausgaben<br />

SWK-Heft 2 10. Jänner 2002 43


T 10 Tagesfragen<br />

� Der Höchstbetrag für die Topf-Sonderausgaben wurde zuletzt mit dem AbgÄG 2001<br />

doch noch auf- und nicht abgerundet und beträgt nunmehr 2.920,00 EUR(= 40.180,08<br />

S). Der Pauschbetrag für Sonderausgaben beträgt nunmehr 60,00 EUR(= 825,62<br />

S).<br />

� Auch beim Sonderausgabenhöchstbetrag für Kirchenbeiträge wurde mit 75,00<br />

EUR(= 1.032,02 S) keine Inflationsabgeltung vorgenommen.<br />

44 SWK-Heft 2 10. Jänner 2002

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