S TEUER- UND W IRTSCHAFTS K ARTEI - Steuerberater Prof Dr ...
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S <strong>TEUER</strong>- <strong>UND</strong> W <strong>IRTSCHAFTS</strong>K <strong>ARTEI</strong><br />
Zeitschrift für Steuerrecht / Sozialrecht / Wirtschaftsrecht<br />
Steuerstrategie 2002 T 7<br />
Die steuerlichen Neuerungen ab 2002<br />
Wie jedes Jahr bringt auch 2002 viele Änderungen auf steuerlichem Gebiet mit sich<br />
VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT*)<br />
Nicht nur das Euro-Steuerumstellungsgesetz und die Euro-Steuerumstellungsverordnung,<br />
sondern auch das Abgabenänderungsgesetz 2001 beeinflussen die steuerlichen Strategien ab<br />
dem Jahr 2002. Zur leichteren Orientierung in der täglichen Praxis werden in der Folge punktuell<br />
einige wichtige Neuerungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) aufgelistet.<br />
A. S<strong>TEUER</strong>ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER<br />
Investitionen<br />
� Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten in Höhe von 400,00 EUR<br />
(= 5.504,12 S) können nunmehr sofort abgesetzt werden.<br />
� Die nur erlassmäßig geregelte (Rz. 4771 EStR 2000), aber vom VwGH bestätigte<br />
ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze für die Anschaffungskosten von PKWs<br />
und Kombis beträgt nunmehr 34.000,00 EUR (= 467.850,20 S). Konsequenterweise<br />
beträgt der Sachbezugswert für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge<br />
nunmehr maximal 510,00 EUR pro Monat.<br />
� Die Angemessenheitsgrenze für geknüpfte Teppiche und Tapisserien (Rz. 4795<br />
EStR 2000) beträgt pro m≈ 730,00 EUR(= 10.045,02 S).<br />
� Bei Anschaffungskosten von einzelnen Antiquitäten bis 7.300,00 EUR(= 100.450,19<br />
S) unterbleibt in der Regel die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.<br />
Sozialleistungen an Arbeitnehmer als Betriebsausgaben<br />
� Die Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer können nunmehr für<br />
den einzelnen Arbeitnehmer den Betrag von 300,00 EUR(= 4.128,09 S) erreichen.<br />
� Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen ist<br />
bis zu 1.460,00 EUR(= 20.090,04 S) steuerfrei. Der Vorteil aus der Ausübung von<br />
Stock Options durch den Arbeitnehmer ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der<br />
Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von<br />
36.400,00 EUR(= 500.874,92 S) nicht übersteigt.<br />
� Nach den LStR 2002 sind die Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen<br />
bis zu 365,00 EUR(= 5.022,51 S) jährlich steuerfrei. Sachzuwendungen (z. B.<br />
Weihnachtsgeschenke) sind zusätzlich bis zu 186,00 EUR(= 2.559,42 S) steuerfrei.<br />
Anwendung von Durchschnittssätzen<br />
� Die pauschalierten Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG können nunmehr<br />
dann zur Anwendung gelangen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />
220.000,00 EUR(= 3.027,266,00 S) nicht überschritten haben. Dass<br />
auch freiwillig keine Bücher geführt werden dürfen, versteht sich weiterhin von<br />
selbst.<br />
*) Mag. <strong>Dr</strong>. Thomas Keppert ist Wirtschaftsprüfer, <strong>Steuerberater</strong> und Immobilienverwalter in Wien und<br />
stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />
in Wien.<br />
SWK-Heft 2 10. Jänner 2002 T Tagesfragen 41
T 8 Tagesfragen<br />
� Für die Anwendung der pauschalierten Vorsteuer gemäß § 14 Abs. 1 UStG gilt die<br />
Umsatzgrenze des EStG. Zusätzliche Vorsteuern für Anlagenzugänge können bei<br />
Einzelanschaffungen, deren Anschaffungskosten 1.100,00 EUR(= 15.136,33 S) übersteigen,<br />
geltend gemacht werden. Die Umsatzgrenze für die pauschalierten Vorsteuern<br />
nach der Pauschalierungsverordnung für bestimmte Gruppen von Unternehmern<br />
(BGBl. Nr. 627/1983) wurde mit 255.000,00 EUR(= 3.508.876,50 S) festgelegt.<br />
� Ebenso wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung<br />
in Gaststätten- und Beherbergungsgewerbebetrieben mit 255.000,00 EUR(=<br />
3.508.876,50 S) festgesetzt. Der pauschalierte Gewinn ist nunmehr mit 2.180,00<br />
EUR(= 29.997,45 S) zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer,<br />
mindestens aber mit 10.900,00 EUR (= 149.987,27 S) anzusetzen.<br />
Lehrlingsfreibetrag<br />
Der Lehrlingsfreibetrag, welcher in drei Tranchen zur Auszahlung gelangt, beträgt nunmehr<br />
1.460,00 EUR(= 20.090,04 S) je Tranche. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass der Lehrlingsfreibetrag nur für Lehrverhältnisse zusteht, die vor dem 1. 1.<br />
2003 begonnen werden.<br />
Mindestkörperschaftsteuer<br />
� Die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Neugründung<br />
wurde mit 273,00 EUR(= 3.756,56 S) entgegen allen Beteuerungen doch<br />
leicht erhöht.<br />
� Ebenso wurde die Mindestkörperschaftsteuer für Kreditinstitute und Versicherungen<br />
mit 1.363,00 EUR(= 18.755,29 S) leicht angehoben.<br />
Kleinunternehmergrenze im UStG, Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum<br />
� Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im UStG wurde mit 22.000,00 EUR(=<br />
302.726,60 S) etwas angehoben. Damit beträgt die tatsächliche Kleinunternehmerumsatzgrenze<br />
bei Ausführung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen<br />
26.400,00 EUR(= 363.271,92 S). Diese Grenze kann einmal in fünf Kalenderjahren<br />
um 15% überschritten werden (= 30.360,00 EUR = 417,782,71 S).<br />
� Kleinunternehmer, die nicht mehr als 7.500,00 EUR(= 103.202,25 S) umsetzen,<br />
sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.<br />
� Unternehmer, deren Vorjahresumsätze 22.000,00 EUR(= 302.726,60 S) nicht überschritten<br />
haben (und die auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben), können<br />
das Kalendervierteljahr als Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum wählen.<br />
Kleinbetragsrechnungen im UStG<br />
Die Betragsgrenze, bis zu der Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung gemäß<br />
§ 11 Abs. 6 UStG zulässig sind, beträgt nunmehr 150,00 EUR(= 2.064,05 S) und wurde<br />
damit etwas angehoben.<br />
Regelung betreffend zweiten und dritten Säumniszuschlag ist in Kraft getreten<br />
� Seit Jahresbeginn sind die Regelungen über den zweiten und dritten Säumniszuschlag<br />
in § 217 BAO in Kraft. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils<br />
1% des säumigen Abgabenbetrages und ist drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
der Abgabenschuld bzw. drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung<br />
des zweiten Säumniszuschlages verwirkt.<br />
� Weiters wurde mit Jahresbeginn die bisherige Bagatellgrenze für die Festsetzung von<br />
Säumniszuschlägen (10.000,00 S Bemessungsgrundlage im Einzelfall) gestrichen.<br />
Das BMF hat aber mit Erlass vom 7. 11. 2001, GZ 05 2001/5-IV/5/01(SWK-Heft<br />
1/2002, S 25) eine neue Bagatellregelung verfügt, derzufolge Säumniszuschläge nicht<br />
festzusetzen sind, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50 EUR nicht erreichen würden.<br />
42 SWK-Heft 2 10. Jänner 2002
Tagesfragen T 9<br />
Mitteilungen gemäß § 109 a EStG<br />
Mit Jahresbeginn ist die VO des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109 a EStG in<br />
Kraft getreten. Demnach haben Unternehmer für ab dem Jahr 2002 an natürliche Personen<br />
und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines<br />
Dienstverhältnisses gemäß § 47 EStG geleistete Entgelte eine Meldung auf einem amtlichen<br />
Vordruck zu erstatten. Entgelte an folgende Leistungsempfänger sind davon betroffen:<br />
� Aufsichtsräte, Verwaltungsräte etc.<br />
� Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter<br />
� Stiftungsvorstände<br />
� Vortragende, Lehrende, Unterrichtende<br />
� Kolporteure, Zeitungszusteller<br />
� Privatgeschäftsvermittler<br />
� Funktionäre von öffentlich rechtlichen Körperschaften<br />
� Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG.<br />
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine natürliche Person oder Personenvereinigung<br />
im Kalenderjahr gezahlte Gesamtentgelt einschließlich Reisekostenersätzen<br />
900,00 EUR (= 12.384,27 S) nicht übersteigt und das Entgelt für jede einzelne<br />
Leistung 450,00 EUR (= 6.192,14 S) nicht überschreitet.<br />
B. S<strong>TEUER</strong>ÄNDERUNGEN FÜR ALLE S<strong>TEUER</strong>PFLICHTIGEN<br />
Abschaffung der Stempelgebühren für Vollmachten, Dienstzeugnisse sowie Nachsichts- und<br />
Zahlungserleichtungsansuchen<br />
Mit 1. 1. 2002 wurden folgende für die Beratungspraxis wesentliche Gebührentatbestände<br />
ersatzlos abgeschafft:<br />
� Vollmachten<br />
� Dienstzeugnisse<br />
� Nachsichtsansuchen<br />
� Stundungs- und Ratenansuchen<br />
� Gnadenansuchen im Finanzstrafverfahren<br />
� Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG oder KVG fallen.<br />
Entfall der Möglichkeit der Entrichtung von Stempelgebühren in Stempelmarken<br />
Mit Jahresanfang entfiel auch die Möglichkeit (bzw. Verpflichtung), Hundertsatzgebühren<br />
(wie z. B. die Bestandvertragsgebühr) bis zum Betrag von 2.000,00 S bzw. 5.000,00 S<br />
(bei Bestandverträgen) in Stempelmarken zu entrichten. Hundertsatzgebühren sind jetzt<br />
grundsätzlich mit Bescheid festzusetzen. Die verpflichtende Selbstbemessung für Bestandverträge<br />
durch den Vermieter (Verpächter) ist aber unverändert aufrecht.<br />
Vergebührung von Wechseln<br />
Bei Inlandswechseln hat der Aussteller oder Inhaber oder Akzeptant die Gebühr selbst<br />
zu berechnen und bis zum 15. des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden<br />
Monats an das Finanzamt abzuführen. Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die<br />
erfolgte Selbstberechnung der Gebühr anzubringen. Weiters hat der Gebührenschuldner<br />
eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks dem Finanzamt bis<br />
zum Fälligkeitstag der Gebühr zu übermitteln.<br />
Großes Pendlerpauschale wieder reduziert<br />
Die in den Jahren 2000 und 2001 unter dem Titel der Abgeltung von erhöhten Treibstoffkosten<br />
befristet eingeführte Anhebung des großen Pendlerpauschales ist ausgelaufen.<br />
Demnach reduzieren sich die Beträge des großen Pendlerpauschales ab 2002<br />
wieder auf die in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG angeführten Beträge.<br />
Sonderausgaben<br />
SWK-Heft 2 10. Jänner 2002 43
T 10 Tagesfragen<br />
� Der Höchstbetrag für die Topf-Sonderausgaben wurde zuletzt mit dem AbgÄG 2001<br />
doch noch auf- und nicht abgerundet und beträgt nunmehr 2.920,00 EUR(= 40.180,08<br />
S). Der Pauschbetrag für Sonderausgaben beträgt nunmehr 60,00 EUR(= 825,62<br />
S).<br />
� Auch beim Sonderausgabenhöchstbetrag für Kirchenbeiträge wurde mit 75,00<br />
EUR(= 1.032,02 S) keine Inflationsabgeltung vorgenommen.<br />
44 SWK-Heft 2 10. Jänner 2002