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Steuersparcheckliste 2001 - Steuerberater Prof Dr Thomas Keppert

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Steuern S 821<br />

<strong>Steuersparcheckliste</strong> <strong>2001</strong><br />

Die Letzte vor der Abschaffung des Schillings!<br />

VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT*)<br />

Da alle Kapazitäten des Gesetzgebers derzeit im Banne der Eurobargeldeinführung<br />

und der Schillingabschaffung stehen, ist es nicht verwunderlich,<br />

dass diesmal zum Jahreswechsel keine großen Würfe<br />

wie Strukturanpassungsgesetze, Steuerreformen oder Ähnliches<br />

anstehen. Das Jahr <strong>2001</strong> selbst war auch nur von geringer Aktivität<br />

des Steuergesetzgebers gekennzeichnet (drei Novellen bis dato,<br />

wenn man das KMOG noch zum Vorjahr zählt) und wird mit einem<br />

moderaten Abgabenänderungsgesetz <strong>2001</strong> abgeschlossen.<br />

Da das AbgÄG <strong>2001</strong> zum Zeitpunkt der <strong>Dr</strong>ucklegung dieses Heftes<br />

noch nicht vom Nationalrat beschlossen wurde, kann die diesjährige<br />

<strong>Steuersparcheckliste</strong> wieder einmal nur auf der Grundlage der vorliegenden<br />

Regierungsvorlage erstellt werden. Sollte der Gesetzesvorschlag<br />

noch abgeändert werden, kann dies im Einzelfall zu geänderten<br />

Maßnahmenerfordernissen führen. In diesem Fall ersuche ich um Nachsicht, dass ich weiterhin<br />

nur <strong>Steuerberater</strong> und nicht Hellseher bin.<br />

Auch wenn die Arbeitsbelastung für nahezu jeden Steuerzahler am Vorabend der Eurobargeldeinführung<br />

exorbitant ist, sollte man sich trotzdem wie bei jedem anderen Jahreswechsel die<br />

Zeit nehmen und alle wichtigen steuerlichen Maßnahmen in Erinnerung rufen, darüber nachdenken<br />

und entweder noch schnell handeln oder abhaken.<br />

A. Steuertipps für Unternehmer<br />

Investitionen<br />

� Eine Absetzung für Abnutzung kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes<br />

geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme noch bis zum<br />

31. 12. <strong>2001</strong>, so steht immerhin eine Halbjahres-AfA zu.<br />

� Bei Betriebsgebäuden kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer ab dem Jahr <strong>2001</strong><br />

nur mehr eine 3%ige AfA abgesetzt werden. Eine kürzere Nutzungsdauer kann nur<br />

anhand eines Nachweises in Form eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht<br />

werden.<br />

� Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 5.000 S können nach<br />

wie vor sofort abgesetzt werden; die überfällige Valorisierung dieses Betrages im<br />

Zuge der Euro-Anpassung des EStG ist mit EUR 400 (= 5.504,12 S) recht spartanisch<br />

ausgefallen. Achtung: Die Verwaltungspraxis (EStR 2000) sieht bei der gemeinsamen<br />

Anschaffung von Zentraleinheit, Bildschirm und Tastatur eines PC immer<br />

die Anschaffung einer Gesamtanlage. Der AfA kann neuerdings aber eine Nutzungsdauer<br />

von drei Jahren zugrunde gelegt werden (es gibt ja keinen IFB mehr).<br />

� Die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen realisierten stillen Reserven<br />

auf Ersatzbeschaffungen ist zwar durch das StruktAnpG 1996 empfindlich<br />

eingeschränkt worden (sowohl zeitlich wie auch sachlich), besteht aber grundsätzlich<br />

immer noch. Auch die Möglichkeit derartige Veräußerungsgewinne einer Rücklage<br />

zuzuführen ist noch immer gegeben. Die Verwendungsfrist einer derartigen<br />

Rücklage beträgt bei Übertragungen auf Gebäude oder bei einem Ausscheiden infolge<br />

höherer Gewalt sogar 24 Monate.<br />

*) Mag. <strong>Dr</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Keppert</strong> ist Wirtschaftsprüfer, <strong>Steuerberater</strong> und Immobilienverwalter in Wien und<br />

stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder<br />

in Wien.<br />

SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong> 1329


S 822 Steuern<br />

� Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Angemessenheitsgrenze für PKWs und Kombis<br />

ist die Euro-Anpassung noch bescheidener ausgefallen (ab 1. 1. 2002 EUR 34.000 =<br />

467.850,20 S). Von einer Inflationsanpassung kann keine Rede sein. Das Verschieben<br />

einer geplanten KFZ-Anschaffung in das Jahr 2002 ist damit obsolet.<br />

Vermeidung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen nach Art. II UmgrStG durch vorgelagerte<br />

Spaltungen bzw. Einbringungen nur mehr bis 31. 12. <strong>2001</strong>!<br />

Es war ja zu befürchten, dass eines der wenigen Steuerschlupflöcher hurtig geschlossen<br />

werden wird, wenn in Umgründungsseminaren allzu viel darüber gesprochen wird.<br />

Schließlich haben einige übereifrige „Berater“ den Topf zum Übergehen gebracht. Eine<br />

„Flut“ von schriftlichen Anfragen im BMF, ob denn das BMF seine Rechtsmeinung bezüglich<br />

§ 9 Abs. 6 UmgrStG weiterhin aufrecht halte, hat nun schließlich die Abschaffung<br />

eines wichtigen Schlupfloches zur Vermeidung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen<br />

herbeigeführt. Dabei waren die Anfragen ohnehin sinnlos, da bekanntlich<br />

Einzelerledigungen des BMF keinen Vertrauensschutz bewirken und lediglich Rechtsansichten<br />

des BMF darstellen. Kurz: Worum ging es hierbei? Die Verwaltungspraxis<br />

ging bis dato davon aus, dass durch eine einer Umwandlung vorgelagerte Einbringung<br />

bzw. Abspaltung ohne unmittelbare Gegenleistung keine Gewinnanteile der übertragenden<br />

Kapitalgesellschaft auf die einbringungs- bzw. spaltungsgeborene Kapitalgesellschaft<br />

übergehen konnten. Im Fall, dass das gesamte Einbringungs- bzw. Spaltungsvermögen<br />

in das Nominalkapital der umgründungsgeborenen Kapitalgesellschaft<br />

eingestellt wurde, konnte eine nachfolgende Umwandlung keine Ausschüttungsfiktion<br />

mehr auslösen, da ja das Nominalkapital von der Ausschüttungsfiktion ausgenommen<br />

ist. Die vorgesehene Novelle zu § 9 Abs. 6 UmgrStG ist bereits auf alle Umwandlungen<br />

anzuwenden, deren Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 12. <strong>2001</strong> zur Eintragung<br />

in das Firmenbuch angemeldet wird. Wenn man jetzt noch einen doppelten Zug<br />

(Einbringung bzw. Spaltung und nachfolgende Umwandlung) vor dem 31. 12. <strong>2001</strong><br />

machen will, wird die Zeit allerdings bereits sehr knapp!<br />

Achtung: <strong>2001</strong> erstmals nur mehr beschränkte Nutzung vorhandener Verlustabzüge!<br />

Im Jahr <strong>2001</strong> dürfen erstmals abzugsfähige Verluste (und Warteverluste) nur mehr in<br />

Höhe von 75% des Einkommens (der Einkünfte) verrechnet werden. Das sollten Sie<br />

bei der Disposition über Ihre zu erwartende Steuerbelastung für das Jahr <strong>2001</strong> nicht<br />

übersehen! Die derart noch nicht abzugsfähigen Verlustteile gehen aber nicht verloren,<br />

sondern stehen für künftige Veranlagungsperioden zum Abzug zur Verfügung. Dies<br />

führt im Bereich linearer Steuertarife (Körperschaftsteuer) oder im Bereich der höchsten<br />

Progressionsstufe des Einkommensteuertarifs zu für den Steuerpflichtigen belastenden<br />

Vorzieheffekten. Im Bereich niedriger Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs<br />

kann die neue Regelung sogar zu nicht unerheblichen Vorteilen für die Abgabepflichtigen<br />

führen (abzugsfähige Verluste werden nicht durch die auf die untersten<br />

Progressionsstufen entfallenden Einkommensteile konsumiert und bleiben für künftige<br />

Einkommensteile in höheren Progressionsstufen erhalten).<br />

Verfall des 4. Fünftels der Verlustvorträge aus 1989 und 1990<br />

Die Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 müssen seit 1998 zu je einem<br />

Fünftel verbraucht werden, widrigenfalls sie verloren gehen. Demzufolge geht mit Ablauf<br />

des Jahres <strong>2001</strong> das 4. Fünftel der Verlustvorträge aus 1989 und 1990 verloren.<br />

Erst die Verluste ab 1991 sind ohne zeitliche Beschränkung vortragsfähig. Können Teile<br />

der Verlustvorträge aus den Jahren 1989 und 1990 als Verluste nur wegen der 75-%-<br />

Regelung im Jahr <strong>2001</strong> nicht verwertet werden, verfallen diese Verlustteile nicht, sondern<br />

werden zu normalen (unbeschränkt vortragsfähigen) Verlusten.<br />

1330 SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong>


Steuern S 823<br />

Achtung bei der Steuerplanung <strong>2001</strong>: Rückstellungen nur mehr mit 80% des Teilwertes<br />

Bei der Steuerplanung für <strong>2001</strong> sollte man nicht übersehen, dass im Jahr <strong>2001</strong> erstmals<br />

die Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste<br />

aus schwebenden Geschäften nur mehr mit 80% des Teilwerts angesetzt werden dürfen.<br />

Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung der Kürzung um 20%<br />

ergeben, können zu je einem Fünftel in den Jahren <strong>2001</strong> bis 2005 abgesetzt werden.<br />

Bildungsfreibetrag<br />

Für Aufwendungen, die unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im betrieblichen<br />

Interesse des Arbeitgebers betreffen, kann ab dem Jahr <strong>2001</strong> wie bereits im Vorjahr<br />

ein Bildungsfreibetrag in Höhe von 9% der entsprechenden Aufwendungen (Ausgaben)<br />

geltend gemacht werden. Die Aus- oder Fortbildung muss aber von einer vom<br />

Arbeitgeber verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung erbracht werden (innerbetriebliche<br />

Aus- und Fortbildung ist demnach nicht begünstigt). Vielleicht ist es noch<br />

nicht zu spät, in die Aus- und Fortbildung des Mitarbeiterstandes vor dem Jahreswechsel<br />

zu investieren.<br />

Lehrlingsfreibetrag<br />

Der zeitlich befristet eingeführte Lehrlingsfreibetrag kommt jedem Unternehmer zugute,<br />

der vor dem 1. 1. 2003 ein neues Lehrverhältnis begründet. Der erste Teil-Freibetrag<br />

von 20.000 S je Lehrling kann bei Beginn des Lehrverhältnisses geltend gemacht<br />

werden. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit<br />

in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Weitere je 20.000 S gibt es für jeden<br />

derartigen Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit sowie nach erfolgreicher Ablegung<br />

der Lehrabschlussprüfung. Es ist somit noch nicht zu spät, einen der angeblich über<br />

5.000 Lehrstellen Suchenden aufzunehmen und damit noch <strong>2001</strong> in den Genuss des<br />

ersten steuerlichen Teil-Freibetrags zu kommen.<br />

Flucht vor der Mindestkörperschaftsteuer<br />

Zur Mindestkörperschaftsteuer ist nunmehr endgültig das letzte Wort gesprochen. Nach<br />

Ansicht des EuGH verstößt die Mindestkörperschaftsteuer auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht,<br />

weshalb in Zukunft als einzige intakte innerstaatliche Strategie zur rückwirkenden<br />

Beseitigung der gesamten Mindestkörperschaftsteuer für das Kalenderjahr<br />

<strong>2001</strong> die Umwandlung (oder Verschmelzung) einer mindestkörperschaftsteuerpflichtigen<br />

Kapitalgesellschaft auf einen Zwischenbilanzstichtag bis 30. 3. <strong>2001</strong> (Einreichung<br />

der Firmenbucheingabe bis spätestens 30. 12. <strong>2001</strong>) ist. Da kein volles Quartal der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht bei der übertragenden Gesellschaft im Jahr <strong>2001</strong> bestehen<br />

bleibt, kommt die gesamte Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr <strong>2001</strong> rückwirkend<br />

zum Wegfall.<br />

Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Vollorganschaft<br />

Die Hoffnungen der Steuerexperten auf eine Neuordnung der Konzernbesteuerung<br />

wurden im Jahr <strong>2001</strong> weiterhin enttäuscht. Demnach bleibt es Ihnen auch heuer nicht<br />

erspart, sich mit den antiquierten Bestimmungen des geltenden Organschaftsrechts zu<br />

befassen. Falls in Ihrem Konzern in den einzelnen Kapitalgesellschaften teilweise Gewinne<br />

und teilweise Verluste anfallen, so könnte die Herbeiführung einer Vollorganschaft<br />

das richtige Mittel zur Steuervermeidung für <strong>2001</strong> sein. Um eine Vollorganschaft im<br />

Körperschaftsteuerrecht zu begründen, ist neben den ab Beginn des Wirtschaftsjahres<br />

erforderlichen tatsächlichen Eingliederungsmerkmalen (finanzielle, wirtschaftliche und<br />

organisatorische Unterordnung der Organgesellschaft unter den Organträger) der Abschluss<br />

eines Ergebnisabführungsvertrages vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres, für<br />

das er erstmals gelten soll, notwendig. Demnach kann bei allen Organgesellschaften, die<br />

SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong> 1331


S 824 Steuern<br />

auf den 31. 12. <strong>2001</strong> bilanzieren, die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses des Jahres<br />

<strong>2001</strong> zum Organträger noch bis zum 31. 12. <strong>2001</strong> durch Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages<br />

bewirkt werden.<br />

Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen<br />

Die am 31. 12. <strong>2001</strong> erforderliche Wertpapierdeckung von 50% für Abfertigungs- und<br />

Pensionsrückstellungen bemisst sich am jeweiligen Rückstellungsbetrag zum 31. 12.<br />

2000, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Für Pensionsrückstellungen,<br />

die auf Pensionszusagen vor dem 1. 1. 1990 beruhen, genügt eine geringere Wertpapierdeckung<br />

(§ 116 Abs. 4 Z 4 EStG). Für die Wertpapierdeckung sind seit dem<br />

31. 12. 1997 auch solche Anteilscheine von Investmentfonds zugelassen, deren Fondsbestimmungen<br />

den Veranlagungsvorschriften des § 25 PensionskassenG entsprechen.<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigungsbemessung<br />

Die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Mitarbeitern für den Zweck der Abfertigungsbemessung<br />

ist ein probates Mittel, um zwei Effekte auf einmal zu lukrieren: Mitarbeiterzufriedenheit<br />

ohne sofortigen Liquiditätsabfluss sowie unbare Betriebsausgabe samt Steuerspareffekt.<br />

Besonders lukrativ ist diese Maßnahme, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

in den Genuss der Vordienstzeitenanrechnung kommt.<br />

Disposition der Steuerlast durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />

Nicht nur dann, wenn Sie ab dem Jahr <strong>2001</strong> die Individualpauschalierung wahrnehmen<br />

wollen, sollten Sie die Möglichkeiten nutzen, die die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3<br />

EStG bietet. Steuern Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen durch Bezahlung von Betriebsausgaben<br />

noch vor dem 31. 12. <strong>2001</strong> und/oder Rechnungslegung an Ihre Kunden erst am<br />

31. 12. <strong>2001</strong>. Eine Honorarvorauszahlung für das Jahr 2002 wird nicht nur Ihr <strong>Steuerberater</strong><br />

zu schätzen wissen. Übersehen Sie dabei allerdings nicht die etwa zehntägige Zurechnungsfrist<br />

des § 19 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.<br />

Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen<br />

Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum<br />

Bilanzstichtag. Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate und Teilleistungen sind im Jahresabschluss<br />

mit den Herstellungskosten anzusetzen. Die Aktivierung von angemessenen<br />

Teilen der Gemeinkosten ist gem. § 6 Z 2 lit. a EStG in der Steuerbilanz unverändert<br />

erforderlich. Eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert ist vorzunehmen. Voraussetzung<br />

ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.<br />

Rückstellung für Zeitausgleichguthaben der Mitarbeiter<br />

Haben Sie in den Vorjahren meinen Tipp einer Rückstellung für Zeitausgleichüberhänge<br />

der Mitarbeiter befolgt? Wenn nicht, dann wird es höchste Zeit, es zum 31. 12. <strong>2001</strong><br />

zu tun. Voraussetzung ist die genaue Erfassung der Zeitausgleichguthaben aller Mitarbeiter<br />

zum Stichtag. Man wundert sich oft, welche Beträge da zusammenkommen. Ebenso<br />

sollten sämtliche Überstunden des Monats Dezember, welche erst im Januar abgerechnet<br />

werden, samt allen Nebenkosten passiviert werden.<br />

Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z 4 EStG<br />

Aufwendungen zur Entwicklung und Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen<br />

sind vom Gesetzgeber seit dem Jahr 2000 mit einem Forschungsfreibetrag im<br />

Ausmaß von 25% der Forschungsaufwendungen verbrämt. Dieser Freibetrag kann<br />

sogar mit 35% des Forschungsaufwandes geltend gemacht werden, wenn eine<br />

expandierende Forschungstätigkeit vorliegt. Voraussetzung ist allerdings in beiden<br />

Fällen, dass der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung entweder durch<br />

eine Bescheinigung des BMWA nachgewiesen wird oder bereits patentrechtlich ge-<br />

1332 SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong>


Steuern S 825<br />

schützt ist.<br />

Spenden aus dem Betriebsvermögen<br />

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- oder<br />

wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben sind bis zu maximal 10% des<br />

Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass derartige Spenden bis spätestens 31. 12. <strong>2001</strong><br />

getätigt werden. Die aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf<br />

der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at.<br />

Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen<br />

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere<br />

des § 132 BAO endet für die Unterlagen des Jahres 1994 grundsätzlich<br />

am 31. 12. <strong>2001</strong>. Beachten Sie bei allfälligen Vernichtungsaktionen im Zuge des<br />

Silvesterfeuerwerks aber, dass<br />

– gem. § 132 Abs. 1 BAO die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie<br />

in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind,<br />

– Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälligen Vorsteuerrückverrechnungen<br />

12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind (§ 18 Abs. 10 UStG)<br />

und<br />

– § 212 HGB vorsieht, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn<br />

sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen<br />

Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.<br />

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen<br />

Beweisführung notwendig sein könnten (z. B. Produkthaftung, Eigentumsrecht,<br />

Bestandsrecht, Arbeitsvertragsrecht).<br />

GSVG: Bis 31. 12. <strong>2001</strong> Option für endgültige Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000<br />

Es handelt sich hierbei zwar um keinen Steuertipp, angesichts der Bedeutung für viele<br />

Kleinunternehmer sei der sozialversicherungsrechtliche Ratschlag aber verziehen: Bis<br />

spätestens 31. 12. <strong>2001</strong> kann jeder Beitragspflichtige bei seiner Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der endgültigen Beitragsbemessung für die<br />

Jahre 1998 bis 2000 wählen. Wird kein gesonderter Antrag gestellt, so erfolgt die Beitragsbemessung<br />

auf Basis der in den Jahren 1998 bis 2000 tatsächlich erzielten Einkünfte.<br />

Jeder Beitragspflichtige kann aber beantragen, dass für die Beitragsbemessung der<br />

Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 (natürlich valorisiert) herangezogen<br />

werden. Das Wahlrecht kann aber immer nur für alle drei Jahre gemeinsam ausgeübt<br />

werden. Dabei ist außerdem auf die Intentionen des jeweiligen Beitragspflichtigen<br />

Rücksicht zu nehmen (z. B. bringen höhere Beiträge auch meist höhere Pensionen).<br />

B. Steuertipps im Bereich der Lohnverrechnung<br />

Pensionsabfindungen noch vor dem Jahreswechsel vornehmen<br />

Mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2001</strong> wurde die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes<br />

für Pensionsabfindungen de facto abgeschafft. Lediglich Pensionsabfindungen<br />

bis maximal 125.000 S können weiterhin mit dem halben Durchschnittssteuersatz<br />

versteuert werden (diese werden aber in der Regel unter § 67 Abs. 6 EStG fallen,<br />

wenn die Pensionsabfindung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt).<br />

Im Jahr <strong>2001</strong> wird als Übergangslösung bei Pensionsabfindungen (die mehr als<br />

125.000 S betragen) ein Viertel der Abfindung steuerfrei gelassen und der Rest von<br />

drei Viertel zum Tarif besteuert. Ab dem Jahr 2002 sind Pensionsabfindungen (die mehr<br />

als 125.000 S betragen) in voller Höhe zum Tarif zu besteuern. Demnach sollte vor dem<br />

Jahreswechsel noch eine allfällige vorzeitige Pensionsabfindung ins Auge gefasst werden<br />

(der <strong>Dr</strong>eiviertelsteuersatz stellt immer noch eine durchaus passable Begünstigung<br />

dar). Nach aus dem BMF verlauteter Ansicht kann eine Pensionsabfindung auch wäh-<br />

SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong> 1333


S 826 Steuern<br />

rend eines aufrechten Dienstverhältnisses ausgezahlt und begünstigt besteuert werden.<br />

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels<br />

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung<br />

(wie z. B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernisund<br />

Gefahrenzulagen) oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung<br />

gelangen, dann wird das Jahressechstel durch UZ und WR in Höhe des regelmäßigen<br />

Bezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels<br />

sollte nicht versäumt werden. Moderne Lohnverrechnungsprogramme errechnen<br />

das optimale Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf.<br />

Aufrollung der Lohnverrechnung <strong>2001</strong> nach Abrechnung des Dezemberbezuges<br />

Die Unregelmäßigkeit der monatlichen Bezüge bringt es mit sich, dass in den einzelnen<br />

Lohnzahlungszeiträumen unterschiedliche Lohnsteuerbelastungen vorliegen. Ein Ausgleich<br />

dieser unterschiedlichen Belastungen sollte im Zuge der Dezember-Lohnverrechnung<br />

durch Aufrollung erfolgen. Dadurch erübrigen sich viele Arbeitnehmerveranlagungen<br />

auf Antrag. Diese Aufrollung ist auch möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das<br />

ganze Jahr über gegeben war. Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber die<br />

ÖGB- und Kirchenbeiträge gleich mit berücksichtigen. Auch die sonstigen Bezüge können<br />

im Zuge der Aufrollung neu durchgerechnet werden (§ 77 Abs. 4 EStG).<br />

Zusätzliches Jahressechstel für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge<br />

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6% Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein<br />

zusätzliches Jahressechstel zur Verfügung. Bei Verbesserungsvorschlägen prüfen die<br />

Lohnsteuerprüfer in letzter Zeit allerdings sehr genau, ob es sich im Einzelfall nicht um<br />

allzu triviale Vorschläge handelt.<br />

Zuwendungen für Zukunftssicherung der Arbeitnehmer<br />

Der Abschluss von Lebens-(Kranken-/Unfall-)versicherungen für alle Arbeitnehmer<br />

oder bestimmte Gruppen ist bis zu 4.000 S pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor<br />

steuerfrei. Dieser steuerfreie Bezugsteil erhöht nur dann die Berechnungsbasis für das<br />

Jahressechstel, wenn er laufend (monatlich) für den Arbeitnehmer gezahlt wird.<br />

Zuwendungen aus Mitarbeiterbeteiligungen<br />

Durch das KMOG sind die steuerfreien Zuwendungen aus der unentgeltlichen oder<br />

verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (bzw. dessen<br />

Konzernunternehmen) ab <strong>2001</strong> auf 20.000 S pro Mitarbeiter angehoben worden.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder zumindest<br />

bestimmten Gruppen angeboten wird. Der steuerfreie Vorteil muss aber weder von jedem<br />

Arbeitnehmer angenommen werden noch bei allen Arbeitnehmern gleich hoch<br />

sein. Möglicherweise ist der Beginn der derartigen Zukunftssicherung für die Arbeitnehmer<br />

aus Sicht des Arbeitgebers im Jahr <strong>2001</strong> angebracht. Die Abgabe der Beteiligung<br />

muss aber noch bis zum Jahreswechsel erfolgen. Auch echte stille Beteiligungen<br />

oder Substanzgenussrechte können gewährt werden.<br />

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke<br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts-)Geschenk sind innerhalb eines<br />

in den LStR 1999 (Rz. 77) festgelegten Freibetrages von 2.550 S jährlich lohnsteuerfrei.<br />

Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine<br />

und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach<br />

den LStR 1999 (Rz. 80) auch steuerfrei zugewendet werden.<br />

Angemessene Kosten von Betriebsveranstaltungen<br />

Die LStR 1999 (Rz. 77) erachten die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsver-<br />

1334 SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong>


Steuern S 827<br />

anstaltungen nur insoweit als gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer<br />

von 5.000 S nicht überschritten wird. Denken Sie bei der finanziellen Disposition der<br />

betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres<br />

zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von 5.000 S überschritten, ist der<br />

Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug.<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

Bei dieser Form der Zukunftssicherung (Zahlungen bis zu 10% der Lohn- und Gehaltssumme<br />

der Anwartschaftsberechtigten sind jährlich als Betriebsausgaben absetzbar)<br />

ist zu bedenken, dass einerseits keine Lohnnebenkosten anfallen und die Beitragszahlung<br />

den Anwartschaftsberechtigten ohne Lohnsteuerabzug vorerst gutgeschrieben<br />

werden, andererseits – im Gegensatz zu einer direkten betrieblichen Pensionszusage<br />

– der volle Liquiditätsabfluss der jährlichen Beiträge gegeben ist. Diesem vollen Liquiditätsabfluss<br />

steht lediglich eine Steuerersparnis von maximal der Hälfte gegenüber.<br />

Weiters ist das Gleichbehandlungsgebot nach § 18 BPG zu beachten.<br />

Die steuerbegünstigte Übertragung von direkten Pensionsanwartschaften und bereits<br />

flüssigen Pensionsverpflichtungen (die mehrheitlich vor dem 1. 1. 1998 erteilt wurden)<br />

auf Pensionskassen gem. § 124 EStG wurde mit der Steuerreform 2000 bis 31. 12.<br />

2010 verlängert, so dass diesbezüglich keine Eile mehr geboten ist.<br />

C. Steuertipps für Arbeitnehmer<br />

Werbungskosten<br />

Beachten Sie bitte das strenge Abflussprinzip in diesem Bereich. Werbungskosten<br />

müssen bis zum 31. 12. <strong>2001</strong> bezahlt werden, um heuer noch steuerwirksam zu sein.<br />

Denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse,<br />

Schulungen, etc. samt allen damit verbundenen Kosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand),<br />

Familienheimfahrten, Kosten doppelter Haushaltsführung, Telefonspesen,<br />

Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc.<br />

Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996<br />

Mit Jahresende läuft die Fünfjahresfrist zur Stellung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung<br />

für das Jahr 1996 ab (§ 41 Abs 2 EStG).<br />

Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 1996<br />

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Jahr 1996 zu Unrecht Lohnsteuer abgezogen hat, kann<br />

in manchen Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung dies nicht sanieren. Ein Beispiel<br />

dafür ist der ungerechtfertigte Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern.<br />

In diesem Fall muss eine Erstattung der Lohnsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO beantragt<br />

werden.<br />

Werbungskosten für Ausbildungsmaßnahmen<br />

Wie bereits im Jahr 2000 stellen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Ausbildungsmaßnahmen<br />

im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten oder einer damit verwandten<br />

beruflichen Tätigkeit abzugsfähige Werbungskosten dar (Fortbildungsmaßnahmen im<br />

Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit waren immer schon Werbungskosten).<br />

Möglicherweise kann eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme (oder eine Anzahlung für<br />

eine künftige) noch vor dem Jahreswechsel platziert werden.<br />

D. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen<br />

Abschaffung der Stempelgebühr für Vollmachten, Dienstzeugnisse und Nachsichts- und Zahlungserleichtungsansuchen<br />

Mit 31. 12. <strong>2001</strong> wird die bereits vom damaligen Finanzminister Edlinger vor Jahren<br />

SWK-Heft 34 1. Dezember <strong>2001</strong> 1335


S 828 Steuern<br />

sehr medienwirksam zu Grabe getragene Stempelmarke wirklich abgeschafft. Die vorgesehenen<br />

„modernen, dem elektronischen Rechtsverkehr Rechnung tragenden Entrichtungsarten“<br />

sind nicht auf alle bisherigen Stempelgebühren übertragbar. Deshalb<br />

werden einige Gebührentatbestände ersatzlos abgeschafft. Folgende für die Beratungspraxis<br />

wesentliche Tatbestände werden abgeschafft:<br />

– Vollmachten,<br />

– Dienstzeugnisse,<br />

– Nachsichtsansuchen,<br />

– Stundungs- und Ratenansuchen,<br />

– Gnadenansuchen im Finanzstrafverfahren,<br />

– Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG, GrEStG oder KVG fallen.<br />

Es lohnt sich möglicherweise darüber nachzudenken, ob nicht Dienstzeugnisse oder<br />

z. B. Nachsichtsansuchen erst im Januar 2002 ausgefertigt bzw. gestellt werden.<br />

Steuersparen durch „Verlustbeteiligungsmodelle“<br />

Im Zuge der Steuerreform 2000 hat der Gesetzgeber nochmals ein Schäuferl nachgelegt<br />

und eine Warteverlustregelung für Beteiligungen, bei denen das Erzielen steuerlicher<br />

Vorteile im Vordergrund steht, normiert. Diese Regelung ist auch bei der Veranlagung<br />

für das Kalenderjahr <strong>2001</strong> anzuwenden. Infolge der neunmonatigen Rückwirkungsfrist<br />

des Umgründungssteuerrechts können allfällige betriebliche Verlustbeteiligungen,<br />

die diese neue Klippe umschiffen, auch noch nach dem Jahreswechsel begründet<br />

werden. Bei der Steuerplanung <strong>2001</strong> ist weiters zu beachten, dass die neue<br />

Regelung alle Verlustzuweisungen ab dem Jahr 2000 betrifft, auch wenn die zugrunde<br />

liegende Beteiligung bereits in den Jahren bis 1999 eingegangen wurde.<br />

Die an dieser Stelle in allen Vorjahren propagierte äußerste Vorsicht ist allerdings nach<br />

wie vor (und abseits steuerlicher Unwägbarkeiten) geboten, wenn man das Risiko des<br />

Totalverlustes des eingesetzten Kapitals in Grenzen halten will. Im Ernstfall kann das<br />

gesamte Risikokapital verloren sein, während die dadurch vermiedene Steuerzahlung<br />

immer nur maximal 50% des eingesetzten Kapitals betragen kann. Im Extremfall kann<br />

zusätzlich zum Totalverlust des hingegebenen Kapitals auch noch die versprochene<br />

Steuerersparnis ausbleiben, wenn das Modell von der Finanzverwaltung im Nachhinein<br />

„gekillt“ wird (Stichwort Liebhaberei). Lediglich bei Bauherrenmodellen mit sofortiger<br />

Begründung von grundbücherlichem Miteigentum an der Liegenschaft, Anmerkung<br />

der beabsichtigten Wohnungseigentumsbegründung und einer Bauzeit-Bankgarantie<br />

für die Baukosten ist ausreichende Sicherheit für das eingesetzte Kapital gegeben.<br />

Ausgleich von Spekulationsverlusten mit Spekulationsgewinnen<br />

Verluste aus Spekulationsgeschäften sind nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften<br />

desselben Jahres ausgleichsfähig; sie sind auch nicht vortragsfähig. Hat ein Steuerpflichtiger<br />

im heurigen Jahr bisher (etwa im Zuge von Spekulationen an der Börse<br />

oder mit Liegenschaften) insgesamt einen (kumulierten) Spekulationsverlust erlitten,<br />

kann es sinnvoll sein, diesen durch die Realisierung (Vorziehung) eines Spekulationsgewinnes<br />

noch vor dem Jahreswechsel auszugleichen und damit vor dem ungenutzten<br />

Verfall sinnvoll zu verwerten.<br />

Sonderausgaben<br />

In diesem Bereich gilt auch das strenge Abflussprinzip. Die üblichen Sonderausgaben<br />

dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Noch immer nicht so bekannte Sonderausgaben<br />

sind etwa die freiwilligen Beiträge zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen<br />

und die Zeichnung von jungen Aktien oder Wandelschuldverschreibungen<br />

nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des<br />

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Wohnbaus. Die Erträge der Wohnbauanleihen und -aktien sind zusätzlich zur Sonderausgabenabzugsfähigkeit<br />

noch mit einer KESt-Freistellung von 4% des Nominales begünstigt.<br />

Aber auch diese Sonderausgaben müssen im bekannten 40.000-S-Topf Platz<br />

finden, außer Sie waren 2000 Alleinverdiener oder Alleinerzieher: dann verdoppelt sich<br />

dieser Topf auf 80.000 S. Wenn Sie nur kurzfristig Alleinverdiener oder -erzieher sind,<br />

eignet sich vielleicht ein Einmalerlag bei einer Lebensversicherung zur periodischen<br />

Nutzung der zusätzlichen 40.000 S. Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf<br />

um 20.000 S pro Jahr. Bereits seit 1996 wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur<br />

mehr zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von<br />

500.000 S vermindert sich auch dieser Betrag und ab einem Jahreseinkommen von<br />

700.000 S stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu.<br />

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe<br />

von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten), freiwillige<br />

Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung und Steuerberatungskosten<br />

absetzbar. Derartige Sonderausgaben stehen nach wie vor unabhängig von der Einkommenshöhe<br />

zu.<br />

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge noch <strong>2001</strong> nutzen<br />

Leistet ein Steuerpflichtiger Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse<br />

oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung<br />

oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds<br />

im Höchstausmaß bis zu EUR 1.000 jährlich, erhält er für das Jahr <strong>2001</strong> eine<br />

Prämienerstattung in Höhe von 10% des Einzahlungsbetrages, somit maximal EUR 100.<br />

Außergewöhnliche Belastungen<br />

Auch hier ist das Abflussprinzip gegeben. Das Vorziehen oder Hinausschieben von<br />

Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, kann im Einzelfall<br />

sinnvoll sein. Man denke nur an den nicht abzugsfähigen Sockelbetrag des zumutbaren<br />

Selbstbehalts.<br />

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