S TEUER- UND W IRTSCHAFTS K ARTEI - Steuerberater Prof Dr ...
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T 8 Tagesfragen<br />
� Für die Anwendung der pauschalierten Vorsteuer gemäß § 14 Abs. 1 UStG gilt die<br />
Umsatzgrenze des EStG. Zusätzliche Vorsteuern für Anlagenzugänge können bei<br />
Einzelanschaffungen, deren Anschaffungskosten 1.100,00 EUR(= 15.136,33 S) übersteigen,<br />
geltend gemacht werden. Die Umsatzgrenze für die pauschalierten Vorsteuern<br />
nach der Pauschalierungsverordnung für bestimmte Gruppen von Unternehmern<br />
(BGBl. Nr. 627/1983) wurde mit 255.000,00 EUR(= 3.508.876,50 S) festgelegt.<br />
� Ebenso wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der Pauschalierungsverordnung<br />
in Gaststätten- und Beherbergungsgewerbebetrieben mit 255.000,00 EUR(=<br />
3.508.876,50 S) festgesetzt. Der pauschalierte Gewinn ist nunmehr mit 2.180,00<br />
EUR(= 29.997,45 S) zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer,<br />
mindestens aber mit 10.900,00 EUR (= 149.987,27 S) anzusetzen.<br />
Lehrlingsfreibetrag<br />
Der Lehrlingsfreibetrag, welcher in drei Tranchen zur Auszahlung gelangt, beträgt nunmehr<br />
1.460,00 EUR(= 20.090,04 S) je Tranche. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,<br />
dass der Lehrlingsfreibetrag nur für Lehrverhältnisse zusteht, die vor dem 1. 1.<br />
2003 begonnen werden.<br />
Mindestkörperschaftsteuer<br />
� Die Mindestkörperschaftsteuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Neugründung<br />
wurde mit 273,00 EUR(= 3.756,56 S) entgegen allen Beteuerungen doch<br />
leicht erhöht.<br />
� Ebenso wurde die Mindestkörperschaftsteuer für Kreditinstitute und Versicherungen<br />
mit 1.363,00 EUR(= 18.755,29 S) leicht angehoben.<br />
Kleinunternehmergrenze im UStG, Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum<br />
� Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer im UStG wurde mit 22.000,00 EUR(=<br />
302.726,60 S) etwas angehoben. Damit beträgt die tatsächliche Kleinunternehmerumsatzgrenze<br />
bei Ausführung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen<br />
26.400,00 EUR(= 363.271,92 S). Diese Grenze kann einmal in fünf Kalenderjahren<br />
um 15% überschritten werden (= 30.360,00 EUR = 417,782,71 S).<br />
� Kleinunternehmer, die nicht mehr als 7.500,00 EUR(= 103.202,25 S) umsetzen,<br />
sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung befreit.<br />
� Unternehmer, deren Vorjahresumsätze 22.000,00 EUR(= 302.726,60 S) nicht überschritten<br />
haben (und die auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben), können<br />
das Kalendervierteljahr als Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum wählen.<br />
Kleinbetragsrechnungen im UStG<br />
Die Betragsgrenze, bis zu der Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung gemäß<br />
§ 11 Abs. 6 UStG zulässig sind, beträgt nunmehr 150,00 EUR(= 2.064,05 S) und wurde<br />
damit etwas angehoben.<br />
Regelung betreffend zweiten und dritten Säumniszuschlag ist in Kraft getreten<br />
� Seit Jahresbeginn sind die Regelungen über den zweiten und dritten Säumniszuschlag<br />
in § 217 BAO in Kraft. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils<br />
1% des säumigen Abgabenbetrages und ist drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit<br />
der Abgabenschuld bzw. drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Zahlung<br />
des zweiten Säumniszuschlages verwirkt.<br />
� Weiters wurde mit Jahresbeginn die bisherige Bagatellgrenze für die Festsetzung von<br />
Säumniszuschlägen (10.000,00 S Bemessungsgrundlage im Einzelfall) gestrichen.<br />
Das BMF hat aber mit Erlass vom 7. 11. 2001, GZ 05 2001/5-IV/5/01(SWK-Heft<br />
1/2002, S 25) eine neue Bagatellregelung verfügt, derzufolge Säumniszuschläge nicht<br />
festzusetzen sind, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50 EUR nicht erreichen würden.<br />
42 SWK-Heft 2 10. Jänner 2002