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report - Deutscher Taxi- und Mietwagenverband eV

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RECHT<br />

FAHRVERBOT AUCH<br />

BEI DROHENDER<br />

KÜNDIGUNG<br />

Ein angestellter <strong>Taxi</strong>fahrer geriet<br />

innerorts in eine Radarkontrolle,<br />

bei welcher nach Abzug<br />

der Toleranzen ein Tempo von<br />

96 km/h gemessen wurde.<br />

Bereits früher hatte er schon<br />

mehrfach die zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit deutlich<br />

überschritten. Auf seinen<br />

Einspruch gegen das einmonatige<br />

Fahrverbot meinten die<br />

Richter des Oberlandesgerichts<br />

Karlsruhe (Beschl. v. 2.3.<br />

2004 - 1 Ss 18/2004 -), dass<br />

durch Überschreiten der innerorts<br />

zulässigen Geschwindigkeit<br />

um 46 km/h nicht nur ein<br />

grober, sondern des weiteren<br />

auch ein beharrlicher Verkehrsverstoß<br />

vorliege, weil der<br />

Betroffene innerhalb eines<br />

Jahres erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

von<br />

mehr als 26 km/h begangen<br />

habe. Beide Regelverstöße<br />

stellten erhebliche Pflichtverstöße<br />

dar, die ein derart<br />

hohes Maß an Verantwortungslosigkeit<br />

offenbarten,<br />

dass es der Denkzettel- <strong>und</strong><br />

Besinnungsmaßnahme eines<br />

Fahrverbots bedürfe. Es läge<br />

auch kein Fall vor, in welchem<br />

ausnahmsweise von der Verhängung<br />

eines Fahrverbots abgesehen<br />

werden könne, weil<br />

eine solche Maßnahme zu<br />

einer beruflichen Härte ganz<br />

außergewöhnlicher Art, wie<br />

etwa dem Existenzverlust bei<br />

einem Selbstständigen oder<br />

dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />

REPORT<br />

BLAULICHT IM GEGENVERKEHR<br />

Ein Streifenwagen, der eine<br />

Unfallstelle absichert, darf<br />

auch gegen die Richtung des<br />

Gegenverkehrs auf dessen<br />

Fahrspur mit Blaulicht in eine<br />

Absicherungsposition gebracht<br />

werden. Dies gilt auch dann,<br />

wenn ein so aufgestellter<br />

Polizeiwagen bei Dunkelheit<br />

den Eindruck erwecken kann,<br />

dass sich die Unfallstelle auf<br />

der Gegenfahrbahn befindet.<br />

Jeder Fahrer, der nachts eine<br />

26 TAXI 3/2004<br />

Wer hartnäckig sündigt, muss<br />

die Konsequenzen tragen<br />

bei einem Arbeitnehmer, führen<br />

würde. Für die Annahme<br />

eines solchen Ausnahmefalles<br />

würden berufliche Folgen auch<br />

schwerwiegender Art nicht ausreichen,<br />

da solche mit einem<br />

Fahrverbot häufig verb<strong>und</strong>en<br />

seien. Diese Nachteile müsse<br />

der Betroffene jedenfalls bei<br />

dieser Lage des Falles aber<br />

hinnehmen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

durch Inanspruchnahme von<br />

Urlaub oder der Aufnahme<br />

eines Kredites ausgleichen.<br />

Auch bei einer tatsächlich<br />

drohenden Kündigung könne<br />

nicht von der Verhängung<br />

eines Fahrverbots abgesehen<br />

werden, da der Betroffene –<br />

wie seine drei in jüngster<br />

Vergangenheit erfolgten<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />

belegten – sich<br />

bisher gegenüber verkehrsrechtlichen<br />

Geboten <strong>und</strong> Verboten<br />

uneinsichtig gezeigt<br />

habe <strong>und</strong> nur durch ein Fahrverbot<br />

noch auf ihn eingewirkt<br />

werden könne.<br />

Blaulichtwarnung erkennt,<br />

muss mit größter Vorsicht an<br />

die Unfallstelle heranfahren.<br />

Das Oberlandesgericht Koblenz<br />

entschied, dass ein Verkehrsteilnehmer,<br />

der bei Dunkelheit<br />

in eine mit Blaulicht abgesicherte<br />

Unfallstelle hineinfährt<br />

– im vorliegenden Fall mit mindestens<br />

40 km/h <strong>und</strong> ungebremst<br />

– den Folgeunfall grob<br />

fahrlässig verursacht (Urt. v.<br />

5.1.2004 -12 U 1352/02 -).<br />

INFORMATIONSSERVICE DES DEUTSCHEN TAXI- UND MIETWAGENVERBANDES E. V.<br />

Foto: F<strong>und</strong><br />

KEIN BLAULICHT FÜR SCHNELLSCHNITT<br />

Eine insbesondere für private<br />

Krankentransporteure wichtige<br />

Entscheidung hat das Verwaltungsgericht<br />

Köln zur Frage der<br />

Blaulichtberechtigung getroffen.<br />

Danach können Verkehrsteilnehmer,<br />

die nicht zu den in<br />

§ 52 Abs. 3 StVZO ausdrücklich<br />

genannten Blaulicht-Berechtigten<br />

wie beispielsweise<br />

Polizei, BGS, Zoll, Feuerwehr,<br />

Katastrophenschutz, Krankenkraftwagen<br />

im Krankenrettungsdienst<br />

gehören, ihr Begehren<br />

durchaus nach der allgemeinen<br />

Ausnahmeregelung<br />

des § 70 Abs. l Nr. l StVZO<br />

geltend machen.<br />

Allerdings hat diese Vorschrift<br />

als Ausnahmevorschrift den<br />

Zweck, den „besonderen Ausnahmesituationen<br />

Rechnung zu<br />

tragen, die bei strikter Anwendung<br />

der Bestimmungen nicht<br />

hinreichend berücksichtigt<br />

UNSELBSTSTÄNDIGE NIEDERLASSUNGEN<br />

Ein größeres Mietwagenunternehmen<br />

meldete außerhalb<br />

des Betriebssitzes eine unselbständige<br />

Zweigstelle an.<br />

Dort betrieb es dann auch<br />

Mietwagenverkehr, wobei für<br />

die Fahrzeuge nur von der<br />

Genehmigungsbehörde der<br />

Betriebssitzgemeinde ausgestellte<br />

Genehmigungsurk<strong>und</strong>en<br />

vorlagen. Wegen vorsätzlichen<br />

Verstoßes gegen § 49 Abs. 4<br />

Satz 2 <strong>und</strong> 3 Personenbeförderungsgesetz<br />

erfolgte die<br />

Verurteilung zu einer Geldbuße<br />

von 500 Euro. Das Bayerische<br />

Oberste Landesgericht als<br />

Beschwerdegericht stellt klar,<br />

dass die Genehmigung für<br />

einen Mietwagenverkehr, der<br />

von einer so genannten unselbstständigen<br />

Niederlassung,<br />

die sich an einem anderen Ort<br />

als der Betriebssitzgemeinde<br />

befindet, nicht ausreicht.<br />

Der Gesetzgeber habe die Vorschriften<br />

so gestaltet, dass die<br />

Einhaltung der gesetzlichen<br />

Vorschriften überprüfbar sein<br />

sollen. Wenn es der freien<br />

Entscheidung des Unternehmers<br />

überlassen wäre,<br />

außerhalb der Betriebssitz-<br />

werden können“. Sie muss<br />

geboten sein, „um ansonsten<br />

nicht beherrschbaren Gefahren<br />

begegnen zu können“. Daraus<br />

zieht das VG den Schluss, dass<br />

solange der Verordnungsgeber<br />

den Katalog der Fahrzeuge mit<br />

Blaulicht-Berechtigung in § 52<br />

Abs. 3 StVZO nicht erweitert,<br />

es ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt<br />

ist, für den<br />

Transport von operativen<br />

Schnellschnitten – das sind<br />

Gewebeproben, auf deren<br />

Laborbef<strong>und</strong> die Patienten<br />

quasi auf dem Operationstisch<br />

warten – auf Fahrzeuge zu verweisen,<br />

die bereits mit den<br />

begehrten Sonderrechten ausgestattet<br />

sind. Der nachvollziehbare<br />

Wunsch nach Kostenreduzierung<br />

darf von der Behörde<br />

zurückgestellt werden<br />

(Urt. v. 9.12.2002 - 11 K<br />

3155/98 -rkr -).<br />

gemeinde unselbstständige<br />

Niederlassungen einzurichten,<br />

auf die sich dann die Rückkehrpflicht<br />

alternativ zum örtlichen<br />

Betriebssitz beschränken<br />

könnte, wäre einem – im<br />

Extremfall auch b<strong>und</strong>esweit –<br />

flächendeckenden Einsatz Tür<br />

<strong>und</strong> Tor geöffnet. Die vom Gesetzgeber<br />

vorgesehene Kontrollmöglichkeit<br />

anhand der<br />

Genehmigungsurk<strong>und</strong>e wäre<br />

verhindert. Eine Erweiterung<br />

oder Freigabe des Bereitstellens<br />

von Mietwagen würde eine<br />

Beeinträchtigung der Existenz<strong>und</strong><br />

Funktionsfähigkeit des<br />

<strong>Taxi</strong>verkehrs nach sich ziehen,<br />

deshalb sei der beförderungsrechtliche<br />

Betriebssitzbegriff<br />

eng – „bestimmbar“ – auszulegen.<br />

So reiche für die<br />

Konkretisierung der Rückkehrpflicht<br />

des Mietwagenunternehmens<br />

nicht die alleinige<br />

Angabe der Gemeinde, sondern<br />

als Betriebssitz müsse<br />

eine Anschrift mit Straße<br />

<strong>und</strong> Hausnummer angegeben<br />

sein (Beschl. des Bayerischen<br />

Obersten Landesgerichts vom<br />

23.1.2004 -3 ObOWi<br />

3/2004 -).

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