report - Deutscher Taxi- und Mietwagenverband eV
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RECHT<br />
FAHRVERBOT AUCH<br />
BEI DROHENDER<br />
KÜNDIGUNG<br />
Ein angestellter <strong>Taxi</strong>fahrer geriet<br />
innerorts in eine Radarkontrolle,<br />
bei welcher nach Abzug<br />
der Toleranzen ein Tempo von<br />
96 km/h gemessen wurde.<br />
Bereits früher hatte er schon<br />
mehrfach die zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit deutlich<br />
überschritten. Auf seinen<br />
Einspruch gegen das einmonatige<br />
Fahrverbot meinten die<br />
Richter des Oberlandesgerichts<br />
Karlsruhe (Beschl. v. 2.3.<br />
2004 - 1 Ss 18/2004 -), dass<br />
durch Überschreiten der innerorts<br />
zulässigen Geschwindigkeit<br />
um 46 km/h nicht nur ein<br />
grober, sondern des weiteren<br />
auch ein beharrlicher Verkehrsverstoß<br />
vorliege, weil der<br />
Betroffene innerhalb eines<br />
Jahres erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung<br />
von<br />
mehr als 26 km/h begangen<br />
habe. Beide Regelverstöße<br />
stellten erhebliche Pflichtverstöße<br />
dar, die ein derart<br />
hohes Maß an Verantwortungslosigkeit<br />
offenbarten,<br />
dass es der Denkzettel- <strong>und</strong><br />
Besinnungsmaßnahme eines<br />
Fahrverbots bedürfe. Es läge<br />
auch kein Fall vor, in welchem<br />
ausnahmsweise von der Verhängung<br />
eines Fahrverbots abgesehen<br />
werden könne, weil<br />
eine solche Maßnahme zu<br />
einer beruflichen Härte ganz<br />
außergewöhnlicher Art, wie<br />
etwa dem Existenzverlust bei<br />
einem Selbstständigen oder<br />
dem Verlust des Arbeitsplatzes<br />
REPORT<br />
BLAULICHT IM GEGENVERKEHR<br />
Ein Streifenwagen, der eine<br />
Unfallstelle absichert, darf<br />
auch gegen die Richtung des<br />
Gegenverkehrs auf dessen<br />
Fahrspur mit Blaulicht in eine<br />
Absicherungsposition gebracht<br />
werden. Dies gilt auch dann,<br />
wenn ein so aufgestellter<br />
Polizeiwagen bei Dunkelheit<br />
den Eindruck erwecken kann,<br />
dass sich die Unfallstelle auf<br />
der Gegenfahrbahn befindet.<br />
Jeder Fahrer, der nachts eine<br />
26 TAXI 3/2004<br />
Wer hartnäckig sündigt, muss<br />
die Konsequenzen tragen<br />
bei einem Arbeitnehmer, führen<br />
würde. Für die Annahme<br />
eines solchen Ausnahmefalles<br />
würden berufliche Folgen auch<br />
schwerwiegender Art nicht ausreichen,<br />
da solche mit einem<br />
Fahrverbot häufig verb<strong>und</strong>en<br />
seien. Diese Nachteile müsse<br />
der Betroffene jedenfalls bei<br />
dieser Lage des Falles aber<br />
hinnehmen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
durch Inanspruchnahme von<br />
Urlaub oder der Aufnahme<br />
eines Kredites ausgleichen.<br />
Auch bei einer tatsächlich<br />
drohenden Kündigung könne<br />
nicht von der Verhängung<br />
eines Fahrverbots abgesehen<br />
werden, da der Betroffene –<br />
wie seine drei in jüngster<br />
Vergangenheit erfolgten<br />
Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />
belegten – sich<br />
bisher gegenüber verkehrsrechtlichen<br />
Geboten <strong>und</strong> Verboten<br />
uneinsichtig gezeigt<br />
habe <strong>und</strong> nur durch ein Fahrverbot<br />
noch auf ihn eingewirkt<br />
werden könne.<br />
Blaulichtwarnung erkennt,<br />
muss mit größter Vorsicht an<br />
die Unfallstelle heranfahren.<br />
Das Oberlandesgericht Koblenz<br />
entschied, dass ein Verkehrsteilnehmer,<br />
der bei Dunkelheit<br />
in eine mit Blaulicht abgesicherte<br />
Unfallstelle hineinfährt<br />
– im vorliegenden Fall mit mindestens<br />
40 km/h <strong>und</strong> ungebremst<br />
– den Folgeunfall grob<br />
fahrlässig verursacht (Urt. v.<br />
5.1.2004 -12 U 1352/02 -).<br />
INFORMATIONSSERVICE DES DEUTSCHEN TAXI- UND MIETWAGENVERBANDES E. V.<br />
Foto: F<strong>und</strong><br />
KEIN BLAULICHT FÜR SCHNELLSCHNITT<br />
Eine insbesondere für private<br />
Krankentransporteure wichtige<br />
Entscheidung hat das Verwaltungsgericht<br />
Köln zur Frage der<br />
Blaulichtberechtigung getroffen.<br />
Danach können Verkehrsteilnehmer,<br />
die nicht zu den in<br />
§ 52 Abs. 3 StVZO ausdrücklich<br />
genannten Blaulicht-Berechtigten<br />
wie beispielsweise<br />
Polizei, BGS, Zoll, Feuerwehr,<br />
Katastrophenschutz, Krankenkraftwagen<br />
im Krankenrettungsdienst<br />
gehören, ihr Begehren<br />
durchaus nach der allgemeinen<br />
Ausnahmeregelung<br />
des § 70 Abs. l Nr. l StVZO<br />
geltend machen.<br />
Allerdings hat diese Vorschrift<br />
als Ausnahmevorschrift den<br />
Zweck, den „besonderen Ausnahmesituationen<br />
Rechnung zu<br />
tragen, die bei strikter Anwendung<br />
der Bestimmungen nicht<br />
hinreichend berücksichtigt<br />
UNSELBSTSTÄNDIGE NIEDERLASSUNGEN<br />
Ein größeres Mietwagenunternehmen<br />
meldete außerhalb<br />
des Betriebssitzes eine unselbständige<br />
Zweigstelle an.<br />
Dort betrieb es dann auch<br />
Mietwagenverkehr, wobei für<br />
die Fahrzeuge nur von der<br />
Genehmigungsbehörde der<br />
Betriebssitzgemeinde ausgestellte<br />
Genehmigungsurk<strong>und</strong>en<br />
vorlagen. Wegen vorsätzlichen<br />
Verstoßes gegen § 49 Abs. 4<br />
Satz 2 <strong>und</strong> 3 Personenbeförderungsgesetz<br />
erfolgte die<br />
Verurteilung zu einer Geldbuße<br />
von 500 Euro. Das Bayerische<br />
Oberste Landesgericht als<br />
Beschwerdegericht stellt klar,<br />
dass die Genehmigung für<br />
einen Mietwagenverkehr, der<br />
von einer so genannten unselbstständigen<br />
Niederlassung,<br />
die sich an einem anderen Ort<br />
als der Betriebssitzgemeinde<br />
befindet, nicht ausreicht.<br />
Der Gesetzgeber habe die Vorschriften<br />
so gestaltet, dass die<br />
Einhaltung der gesetzlichen<br />
Vorschriften überprüfbar sein<br />
sollen. Wenn es der freien<br />
Entscheidung des Unternehmers<br />
überlassen wäre,<br />
außerhalb der Betriebssitz-<br />
werden können“. Sie muss<br />
geboten sein, „um ansonsten<br />
nicht beherrschbaren Gefahren<br />
begegnen zu können“. Daraus<br />
zieht das VG den Schluss, dass<br />
solange der Verordnungsgeber<br />
den Katalog der Fahrzeuge mit<br />
Blaulicht-Berechtigung in § 52<br />
Abs. 3 StVZO nicht erweitert,<br />
es ein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt<br />
ist, für den<br />
Transport von operativen<br />
Schnellschnitten – das sind<br />
Gewebeproben, auf deren<br />
Laborbef<strong>und</strong> die Patienten<br />
quasi auf dem Operationstisch<br />
warten – auf Fahrzeuge zu verweisen,<br />
die bereits mit den<br />
begehrten Sonderrechten ausgestattet<br />
sind. Der nachvollziehbare<br />
Wunsch nach Kostenreduzierung<br />
darf von der Behörde<br />
zurückgestellt werden<br />
(Urt. v. 9.12.2002 - 11 K<br />
3155/98 -rkr -).<br />
gemeinde unselbstständige<br />
Niederlassungen einzurichten,<br />
auf die sich dann die Rückkehrpflicht<br />
alternativ zum örtlichen<br />
Betriebssitz beschränken<br />
könnte, wäre einem – im<br />
Extremfall auch b<strong>und</strong>esweit –<br />
flächendeckenden Einsatz Tür<br />
<strong>und</strong> Tor geöffnet. Die vom Gesetzgeber<br />
vorgesehene Kontrollmöglichkeit<br />
anhand der<br />
Genehmigungsurk<strong>und</strong>e wäre<br />
verhindert. Eine Erweiterung<br />
oder Freigabe des Bereitstellens<br />
von Mietwagen würde eine<br />
Beeinträchtigung der Existenz<strong>und</strong><br />
Funktionsfähigkeit des<br />
<strong>Taxi</strong>verkehrs nach sich ziehen,<br />
deshalb sei der beförderungsrechtliche<br />
Betriebssitzbegriff<br />
eng – „bestimmbar“ – auszulegen.<br />
So reiche für die<br />
Konkretisierung der Rückkehrpflicht<br />
des Mietwagenunternehmens<br />
nicht die alleinige<br />
Angabe der Gemeinde, sondern<br />
als Betriebssitz müsse<br />
eine Anschrift mit Straße<br />
<strong>und</strong> Hausnummer angegeben<br />
sein (Beschl. des Bayerischen<br />
Obersten Landesgerichts vom<br />
23.1.2004 -3 ObOWi<br />
3/2004 -).