Scanned Document - Amtsgericht Köln
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h) Bei einer gesetzlichen Vertretung oder Partei kraft Amtes ist der Name des Vertretenen, bei Ver-<br />
fahren gegen eine Insolvenzmasse der Name des Schuldners, bei Verfahren gegen einen<br />
Testamentsvollstrecker der Name des Erblassers, bei angeordneter Nachlasspflegschaft oder<br />
Nachlassverwaltung der Name des Erblassers entscheidend.<br />
i) Für Strafsachen gelten die Sonderregelungen in Abschnitt C VIII und D V.<br />
2.2. Verteilung nach dem Turnussystem<br />
Für die der Verteilung nach dem Turnussystem unterliegenden Geschäfte gilt Folgendes:<br />
a) In der Briefannahmestelle bzw. -für Verfahren nach dem Autobahnmautgesetz- der Wachtmeisterei<br />
der Strafabteilungen werden alle einzutragenden Neueingänge sowie Abgaben, die wie Neuzugänge<br />
behandelt werden, erfasst und jeweils vor ihrer Weitergabe an die jeweils zuständige Eingangs-<br />
geschäftsstelle mit einem Tagesdatum und einer fortlaufenden Nummerierung -für jeden Tag neu-<br />
in der Reihenfolge ihrer Erfassung versehen.<br />
b) Bei der zuständigen Eingangsgeschäftsstelle werden die in der Briefannahme nummerierten Ein-<br />
gänge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung in ein Register eingetragen und entsprechend dem<br />
für jede Abteilung festgelegten Turnus verteilt, beginnend mit der niedrigsten Abteilungsnummer in<br />
aufsteigender Reihenfolge, auch über den Jahreswechsel hinaus.<br />
c) Die Eingangsgeschäftsstelle darf Neuzugänge -mit Ausnahme von Eilsachen- nicht unmittelbar vom<br />
Einreicher entgegennehmen.<br />
d) Als Eilsachen erkennbare Neuzugänge (z.B. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,<br />
einer einstweiligen Anordnung, auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) werden in der<br />
Reihenfolge ihrer Eingänge bei der jeweiligen Eingangsgeschäftsstelle von dieser an nächstbereiter<br />
Stelle eingetragen.<br />
3. Abgabe innerhalb des Gerichts<br />
a) Hat eine Abteilung mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache begonnen (Terminierung, Anord-<br />
nung des schriftlichen Verfahrens oder schriftlichen Vorverfahrens, Erlass eines Beweis-, Hinweis-,<br />
Auflagen- oder ähnlichen Beschlusses), so ist die Abgabe der Sache an eine andere Abteilung nicht<br />
mehr zulässig. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass die andere Abteilung für die Bear-<br />
beitung zuständig gewesen wäre, oder wenn durch neue Umstände die Zuständigkeit der anderen<br />
Abteilung begründet würde. In den Fällen des Abschnittes VII Ziff. 2) hat die Abgabe jedoch<br />
dennoch zu erfolgen, es sei denn, dass nach streitiger Verhandlung eine Entscheidung ergangen ist,<br />
die anders lautet als auf Abgabe an die zuständige Abteilung.<br />
b) In Zivilsachen gilt dies nur, wenn eine Abteilung mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache be-<br />
gonnen hat, nachdem ein den Streitgegenstand bestimmender Schriftsatz eingegangen ist.<br />
c) In Zivil- und Familiensachen ist eine Abgabe an die zuständige Abteilung auch dann noch möglich,<br />
wenn ein anderer als der Abteilungsrichter terminiert oder eine vergleichbare Anordnung getroffen<br />
hat. In diesem Fall wird er erst durch eine eigene Handlung gebunden.<br />
d) In Strafverfahren ist die Abgabe bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig.<br />
4. Zuständigkeitsstreitigkeiten<br />
4.1. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Abteilungen des <strong>Amtsgericht</strong>s sind nach Möglichkeit zu<br />
vermeiden. Sie dürfen nicht zu einer Verzögerung in der sachlichen Bearbeitung führen.<br />
4.2. Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet -vorbehaltlich einer Beschlussfassung durch das Präsidium-<br />
der Präsident des <strong>Amtsgericht</strong>s in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidiums.<br />
4.3. Lehnt der Richter einer Abteilung, an die eine Sache von der zuerst angegangenen Abteilung durch<br />
richterliche Verfügung abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so legt er die Akten unverzüglich mit einer<br />
Stellungnahme dem Präsidenten des <strong>Amtsgericht</strong>s vor. Eine Weiterleitung der Sache an eine andere<br />
für zuständig gehaltene Abteilung oder eine Rückgabe der Sache an die zuerst angegangene (ab-<br />
gebende) Abteilung ist nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Abteilungsrichter zulässig.