02.03.2013 Aufrufe

Scanned Document - Amtsgericht Köln

Scanned Document - Amtsgericht Köln

Scanned Document - Amtsgericht Köln

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

13<br />

h) Bei einer gesetzlichen Vertretung oder Partei kraft Amtes ist der Name des Vertretenen, bei Ver-<br />

fahren gegen eine Insolvenzmasse der Name des Schuldners, bei Verfahren gegen einen<br />

Testamentsvollstrecker der Name des Erblassers, bei angeordneter Nachlasspflegschaft oder<br />

Nachlassverwaltung der Name des Erblassers entscheidend.<br />

i) Für Strafsachen gelten die Sonderregelungen in Abschnitt C VIII und D V.<br />

2.2. Verteilung nach dem Turnussystem<br />

Für die der Verteilung nach dem Turnussystem unterliegenden Geschäfte gilt Folgendes:<br />

a) In der Briefannahmestelle bzw. -für Verfahren nach dem Autobahnmautgesetz- der Wachtmeisterei<br />

der Strafabteilungen werden alle einzutragenden Neueingänge sowie Abgaben, die wie Neuzugänge<br />

behandelt werden, erfasst und jeweils vor ihrer Weitergabe an die jeweils zuständige Eingangs-<br />

geschäftsstelle mit einem Tagesdatum und einer fortlaufenden Nummerierung -für jeden Tag neu-<br />

in der Reihenfolge ihrer Erfassung versehen.<br />

b) Bei der zuständigen Eingangsgeschäftsstelle werden die in der Briefannahme nummerierten Ein-<br />

gänge in der Reihenfolge ihrer Nummerierung in ein Register eingetragen und entsprechend dem<br />

für jede Abteilung festgelegten Turnus verteilt, beginnend mit der niedrigsten Abteilungsnummer in<br />

aufsteigender Reihenfolge, auch über den Jahreswechsel hinaus.<br />

c) Die Eingangsgeschäftsstelle darf Neuzugänge -mit Ausnahme von Eilsachen- nicht unmittelbar vom<br />

Einreicher entgegennehmen.<br />

d) Als Eilsachen erkennbare Neuzugänge (z.B. Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,<br />

einer einstweiligen Anordnung, auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) werden in der<br />

Reihenfolge ihrer Eingänge bei der jeweiligen Eingangsgeschäftsstelle von dieser an nächstbereiter<br />

Stelle eingetragen.<br />

3. Abgabe innerhalb des Gerichts<br />

a) Hat eine Abteilung mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache begonnen (Terminierung, Anord-<br />

nung des schriftlichen Verfahrens oder schriftlichen Vorverfahrens, Erlass eines Beweis-, Hinweis-,<br />

Auflagen- oder ähnlichen Beschlusses), so ist die Abgabe der Sache an eine andere Abteilung nicht<br />

mehr zulässig. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass die andere Abteilung für die Bear-<br />

beitung zuständig gewesen wäre, oder wenn durch neue Umstände die Zuständigkeit der anderen<br />

Abteilung begründet würde. In den Fällen des Abschnittes VII Ziff. 2) hat die Abgabe jedoch<br />

dennoch zu erfolgen, es sei denn, dass nach streitiger Verhandlung eine Entscheidung ergangen ist,<br />

die anders lautet als auf Abgabe an die zuständige Abteilung.<br />

b) In Zivilsachen gilt dies nur, wenn eine Abteilung mit der richterlichen Bearbeitung einer Sache be-<br />

gonnen hat, nachdem ein den Streitgegenstand bestimmender Schriftsatz eingegangen ist.<br />

c) In Zivil- und Familiensachen ist eine Abgabe an die zuständige Abteilung auch dann noch möglich,<br />

wenn ein anderer als der Abteilungsrichter terminiert oder eine vergleichbare Anordnung getroffen<br />

hat. In diesem Fall wird er erst durch eine eigene Handlung gebunden.<br />

d) In Strafverfahren ist die Abgabe bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zulässig.<br />

4. Zuständigkeitsstreitigkeiten<br />

4.1. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Abteilungen des <strong>Amtsgericht</strong>s sind nach Möglichkeit zu<br />

vermeiden. Sie dürfen nicht zu einer Verzögerung in der sachlichen Bearbeitung führen.<br />

4.2. Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet -vorbehaltlich einer Beschlussfassung durch das Präsidium-<br />

der Präsident des <strong>Amtsgericht</strong>s in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Präsidiums.<br />

4.3. Lehnt der Richter einer Abteilung, an die eine Sache von der zuerst angegangenen Abteilung durch<br />

richterliche Verfügung abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so legt er die Akten unverzüglich mit einer<br />

Stellungnahme dem Präsidenten des <strong>Amtsgericht</strong>s vor. Eine Weiterleitung der Sache an eine andere<br />

für zuständig gehaltene Abteilung oder eine Rückgabe der Sache an die zuerst angegangene (ab-<br />

gebende) Abteilung ist nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Abteilungsrichter zulässig.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!