Scanned Document - Amtsgericht Köln
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IV. Registersachen<br />
Zur Bearbeitung der Registersachen gehören auch die Urkundssachen in Registerangelegenheiten sowie<br />
die nach § 375 FamFG (§ 145 FGG für Altverfahren) dem <strong>Amtsgericht</strong> übertragenen Geschäfte mit Ausnahme<br />
der Verklarungssachen.<br />
Im Falle eines unmittelbaren registergerichtlichen Sachzusammenhanges zwischen mehreren in<br />
richterlicher Zuständigkeit liegenden Eintragungsverfahren nach dem Umwandlungsgesetz ist die für den<br />
übertragenden bzw. den formwechselnden Rechtsträger zuständige Abteilung für die Eintragungen<br />
zuständig.<br />
Gibt es nach vorstehenden Grundsätzen mehrere zuständige Abteilungen, ist die Abteilung mit den<br />
meisten zuständigkeitsbegründenden Verfahren zuständig. Bei gleicher Anzahl bestimmt sich die<br />
Zuständigkeit nach dem Verfahren, welches die kleinste HRB-Nummer aufweist.<br />
V. Betreuungs- und Vormundschaftssachen (nach Art. 111 FGG-Reformgesetz)<br />
17<br />
Zur Bearbeitung der Betreuungs- und Vormundschaftssachen gehören auch:<br />
a) Urkundssachen in Betreuungs- und Vormundschaftsangelegenheiten<br />
b) Den Betreuungs- und Vormundschaftsabteilungen obliegt ferner der Ausspruch der Annahme eines<br />
Kindes an Kindes Statt, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses sowie Verfahren nach dem<br />
Adoptionswirkungsgesetz. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Familiennamen des anzunehmenden<br />
Kindes oder nach dem früheren Namen des angenommenen Kindes.<br />
c) Die Verteilung der Geschäfte unter die Abteilungen erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens,<br />
und zwar<br />
a) bei Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen nach dem Geburtsnamen des Betrof-<br />
fenen, der -im Gegensatz zu sonstigen Namensänderungen- auch nach der Verheiratung maßge-<br />
bend bleibt, bei Betreuungen über Eheleute nach dem Familiennamen<br />
b) bei Urkundssachen nach der für das Kind bzw. Mündel zuständigen Abteilung, sonst nach dem<br />
Namen desjenigen, dessen Erklärung beurkundet werden soll<br />
c) bei den allgemeinen Familienrechtssachen nach dem Familiennamen (und der Wohnung) des<br />
jüngsten Kindes mit folgenden Ausnahmen:<br />
aa) bei den dem Vormundschaftsgericht nach dem ehelichen Güterrecht zugewiesenen<br />
Geschäften sowie<br />
bb) bei den dem Vormundschaftsgericht nach dem Kindergeldgesetz zugewiesenen Geschäften<br />
nach dem Familiennamen und der Wohnung des Antragsgegners, sofern dieser im Bezirk<br />
des <strong>Amtsgericht</strong>s wohnt, sonst des Antragstellers<br />
d) bei Verfahren nach § 1616 ff BGB, soweit eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, nach der<br />
alphabetischen Reihenfolge der Namen der gesetzlichen Eltern.<br />
Ist der Name des Betroffenen unbekannt, so ist die Sache von der für den Buchstaben "U" zuständigen<br />
Abteilung zu bearbeiten.<br />
Die Abteilung, bei der eine Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, ist auch für alle<br />
sonstigen vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte hinsichtlich des Betroffenen zuständig.<br />
Auch bei Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen ist eine Abgabe der Sache nach Be-<br />
ginn der Bearbeitung grundsätzlich nicht zulässig.<br />
Lediglich bei einer nicht durch Heirat des Betroffenen erfolgenden Namensänderung kann die Sache<br />
an die für den neuen Familiennamen zuständige Abteilung abgegeben werden, wenn es sich um eine<br />
voraussichtlich länger als 5 Jahre dauernde Betreuungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftssache<br />
handelt, in der nur noch die regelmäßige Aufsicht über den Betreuer, Vormund oder Pfleger auszuüben<br />
ist.<br />
Betreuungsverfahren, die aus Anlass eines öffentlich rechtlichen Unterbringungsverfahrens gemäß<br />
Abschnitt D I 4 b eingeleitet sind, sollen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an die nach<br />
Abschnitt D I 4 a zuständige Abteilung abgegeben werden.