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Scanned Document - Amtsgericht Köln

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IV. Registersachen<br />

Zur Bearbeitung der Registersachen gehören auch die Urkundssachen in Registerangelegenheiten sowie<br />

die nach § 375 FamFG (§ 145 FGG für Altverfahren) dem <strong>Amtsgericht</strong> übertragenen Geschäfte mit Ausnahme<br />

der Verklarungssachen.<br />

Im Falle eines unmittelbaren registergerichtlichen Sachzusammenhanges zwischen mehreren in<br />

richterlicher Zuständigkeit liegenden Eintragungsverfahren nach dem Umwandlungsgesetz ist die für den<br />

übertragenden bzw. den formwechselnden Rechtsträger zuständige Abteilung für die Eintragungen<br />

zuständig.<br />

Gibt es nach vorstehenden Grundsätzen mehrere zuständige Abteilungen, ist die Abteilung mit den<br />

meisten zuständigkeitsbegründenden Verfahren zuständig. Bei gleicher Anzahl bestimmt sich die<br />

Zuständigkeit nach dem Verfahren, welches die kleinste HRB-Nummer aufweist.<br />

V. Betreuungs- und Vormundschaftssachen (nach Art. 111 FGG-Reformgesetz)<br />

17<br />

Zur Bearbeitung der Betreuungs- und Vormundschaftssachen gehören auch:<br />

a) Urkundssachen in Betreuungs- und Vormundschaftsangelegenheiten<br />

b) Den Betreuungs- und Vormundschaftsabteilungen obliegt ferner der Ausspruch der Annahme eines<br />

Kindes an Kindes Statt, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses sowie Verfahren nach dem<br />

Adoptionswirkungsgesetz. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Familiennamen des anzunehmenden<br />

Kindes oder nach dem früheren Namen des angenommenen Kindes.<br />

c) Die Verteilung der Geschäfte unter die Abteilungen erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens,<br />

und zwar<br />

a) bei Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen nach dem Geburtsnamen des Betrof-<br />

fenen, der -im Gegensatz zu sonstigen Namensänderungen- auch nach der Verheiratung maßge-<br />

bend bleibt, bei Betreuungen über Eheleute nach dem Familiennamen<br />

b) bei Urkundssachen nach der für das Kind bzw. Mündel zuständigen Abteilung, sonst nach dem<br />

Namen desjenigen, dessen Erklärung beurkundet werden soll<br />

c) bei den allgemeinen Familienrechtssachen nach dem Familiennamen (und der Wohnung) des<br />

jüngsten Kindes mit folgenden Ausnahmen:<br />

aa) bei den dem Vormundschaftsgericht nach dem ehelichen Güterrecht zugewiesenen<br />

Geschäften sowie<br />

bb) bei den dem Vormundschaftsgericht nach dem Kindergeldgesetz zugewiesenen Geschäften<br />

nach dem Familiennamen und der Wohnung des Antragsgegners, sofern dieser im Bezirk<br />

des <strong>Amtsgericht</strong>s wohnt, sonst des Antragstellers<br />

d) bei Verfahren nach § 1616 ff BGB, soweit eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, nach der<br />

alphabetischen Reihenfolge der Namen der gesetzlichen Eltern.<br />

Ist der Name des Betroffenen unbekannt, so ist die Sache von der für den Buchstaben "U" zuständigen<br />

Abteilung zu bearbeiten.<br />

Die Abteilung, bei der eine Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist, ist auch für alle<br />

sonstigen vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte hinsichtlich des Betroffenen zuständig.<br />

Auch bei Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen ist eine Abgabe der Sache nach Be-<br />

ginn der Bearbeitung grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Lediglich bei einer nicht durch Heirat des Betroffenen erfolgenden Namensänderung kann die Sache<br />

an die für den neuen Familiennamen zuständige Abteilung abgegeben werden, wenn es sich um eine<br />

voraussichtlich länger als 5 Jahre dauernde Betreuungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftssache<br />

handelt, in der nur noch die regelmäßige Aufsicht über den Betreuer, Vormund oder Pfleger auszuüben<br />

ist.<br />

Betreuungsverfahren, die aus Anlass eines öffentlich rechtlichen Unterbringungsverfahrens gemäß<br />

Abschnitt D I 4 b eingeleitet sind, sollen nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an die nach<br />

Abschnitt D I 4 a zuständige Abteilung abgegeben werden.

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