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Scanned Document - Amtsgericht Köln

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15<br />

b) Bereitschaftsdienst an Wochenenden und Feiertagen<br />

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen (einschließlich Rosenmontag) besteht ein Bereitschaftsdienst<br />

zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen.<br />

An Arbeitstagen, an denen der allgemeine Dienstbetrieb ruht (z.B. Betriebsausflug), gilt die unter<br />

Abschnitt D VI getroffene Regelung entsprechend.<br />

Bereitschaftsdienst I<br />

Die Richterin/der Richter des Bereitschaftsdienstes I ist zuständig:<br />

a) an Samstagen für alle Dienstgeschäfte der Strafabteilungen sowie für Abschiebungshaftsachen<br />

b) an Sonn- und Feiertagen für alle in die Zuständigkeit des <strong>Amtsgericht</strong>s fallenden unauf-<br />

schiebbaren Rechtshandlungen mit Ausnahme zivilrechtlicher Unterbringungsentscheidungen<br />

sowie Entscheidungen über vorläufige Unterbringungen nach dem Gesetz über Hilfen und<br />

Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG).<br />

Der Bereitschaftsdienst findet in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr -bei Notwendigkeit ohne<br />

zeitliche Begrenzung- im Dienstraum des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Köln</strong> im Polizeipräsidium Walter-Pauli-Ring<br />

2 bis 4, <strong>Köln</strong>-Kalk statt.<br />

Mit der Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes werden die Richterinnen und Richter entsprechend<br />

der vom Präsidium festgelegten Liste I betraut.<br />

Bereitschaftsdienst II<br />

Die Richterin/der Richter des Bereitschaftsdienstes II ist zuständig:<br />

a) an Samstagen für alle in die Zuständigkeit des <strong>Amtsgericht</strong>s fallenden unaufschiebbaren Rechts-<br />

handlungen mit Ausnahme der Dienstgeschäfte der Strafabteilungen und der Abschiebungs-<br />

haftsachen<br />

b) an Sonn- und Feiertagen für zivilrechtliche Unterbringungsentscheidungen sowie Entschei-<br />

dungen über vorläufige Unterbringungen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen<br />

bei psychischen Krankheiten (PsychKG)<br />

Der Bereitschaftsdienst findet statt:<br />

a) an Samstagen im Justizgebäude Luxemburger Straße in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />

-bei Notwendigkeit ohne zeitliche Begrenzung-<br />

b) an Sonn- und Feiertagen im Polizeipräsidium Walter-Pauli-Ring 2 bis 4, <strong>Köln</strong>-Kalk, ab 10.00 Uhr<br />

-ohne zeitliche Begrenzung-<br />

Mit der Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes werden die Richterinnen und Richter entsprechend<br />

der vom Präsidium festgelegten Liste II betraut.<br />

c) Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Bereitschaftsdienstzeiten<br />

Bereitschaftsdienst III (Ruf-Bereitschaftsdienst)<br />

Außerhalb der regulären Bereitschaftsdienstzeiten (Bereitschaftsdienst I + II) besteht an allen<br />

Tagen von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr ein telefonischer Bereitschaftsdienst.<br />

Die Richterin/der Richter des Ruf-Bereitschaftsdienstes ist zuständig für alle unaufschiebbaren<br />

richterlichen Entscheidungen in Straf- und Unterbringungssachen, soweit nicht eine Zuständigkeit<br />

der Bereitschaftsdienste I und II besteht.<br />

Der Ruf-Bereitschaftsdienst ist an Wochentagen von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis<br />

21.00 Uhr zu leisten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (einschließlich Rosenmontag) von 6.00<br />

Uhr bis 10.00 Uhr und ab Dienstende der regulären Bereitschaftsdienste bis 21.00 Uhr.<br />

Die Erledigung des Ruf-Bereitschaftsdienstes erfolgt im blockweisen Wechsel, und zwar von<br />

Sonntag 6.00 Uhr bis Mittwoch 21.00 Uhr und von Donnerstag 6.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr.<br />

Mit der Wahrnehmung des Ruf-Bereitschaftsdienstes werden die Richterinnen und Richter entsprechend<br />

der vom Präsidium festgelegten Liste III betraut.<br />

Ist die/der zuständige Richterin/Richter verhindert oder überlastet, so tritt an ihre/seine Stelle<br />

die/der in derselben oder zeitlich anschließenden Liste nachfolgende Richterin/Richter, im Falle<br />

ihrer/seiner Verhinderung die/der an übernächster Stelle nachfolgende usw.<br />

In Abweichung von den allgemeinen Vertretungsregelungen gilt für alle Dienstgeschäfte der<br />

Bereitschaftsdienste I und II an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen folgende Vertretungsregelung<br />

bzw. Regelung über die Hinzuziehung eines weiteren Bereitschaftsrichters:

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