Satzung - Friedhofssatzung - Stand 05.10.1981.pdf - Gemeinde ...
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F r i e d h o f s s a t z u n g<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat Meckenheim hat aufgrund des, § 24 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />
für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), zuletzt<br />
geändert durch die 1.Änderungsverordnung vom 10.04.1979 (GVBl.1979<br />
S. 111) für den Bereich der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in seiner Sitzung<br />
vom 24.8.1981 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />
Meckenheim stehenden, verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist eine<br />
öffentliche Anstalt der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim.<br />
§ 2<br />
Anstaltszweck<br />
Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem<br />
Ableben Einwohner der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim waren oder ein Recht auf<br />
Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung<br />
anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
§ 3<br />
Außerdienststellung und Entwidmung<br />
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates Meckenheim aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder<br />
teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt<br />
entsprechend für einzelne Grabstätten.<br />
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer<br />
Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die<br />
Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung<br />
oder Entwidmung nach Abs. 1, Satz 1 und von einzelnen<br />
Reihengräbern ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen anderen<br />
Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen<br />
einen schriftlichen Bescheid.<br />
- 2 -
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengräbern Beigesetzten<br />
für restliche Ruhezeit, die in Mietgräbern Beigesetzten für die<br />
restliche Nutzungszeit auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in andere<br />
Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz<br />
1, entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der<br />
Umbettungstermin soll bei Reihengräbern möglichst einem Angehörigen<br />
des Verstorbenen, bei Mietgräbern möglichst dem jeweiligen<br />
Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.<br />
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das<br />
Recht auf weitere Beisetzungen in Mietgräbern erlischt, sind den jeweiligen<br />
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei<br />
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere<br />
Mietgräber zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der <strong>Gemeinde</strong><br />
Meckenheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten<br />
oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzmietgrabstätten<br />
werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen<br />
Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung oder ein Beauftragter der Verwaltung<br />
kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem<br />
Anlaß vorübergehend untersagen<br />
§ 5<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend<br />
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu<br />
befolgen.<br />
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und<br />
unter der Verantwortung Erwachsener betreten.<br />
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,<br />
- 3 -
- 3 -<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen<br />
Fahrzeuge, die zu Friedhofsarbeiten dienen, Kinderwagen und<br />
Rollstühle,<br />
b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art (insbesondere Kränze<br />
und Blumen) anzubieten,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />
Arbeiten auszuführen,<br />
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />
e) Druckschriften zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen<br />
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu<br />
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu<br />
übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege<br />
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,<br />
h) zu lärmen und zu spielen und zu rauchen,<br />
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />
j) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.<br />
Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />
und sind 8 Tage vorher anzuzeigen.<br />
§ 6<br />
Anzeigepflicht<br />
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der<br />
Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2). Dem Anzeigenden kann ein Ausweis (Berechtigungsschein)<br />
ausgestellt werden. Dieser ist nicht übertragbar, bei Friedhofsarbeiten<br />
stets mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal<br />
vorzuzeigen.<br />
(3) Jeder Gewerbetreibende hat vor Aushändigung des Berechtigungsscheines<br />
unterschriftlich zu bestätigen, daß ihm die Bestimmungen<br />
dieser <strong>Satzung</strong> bekannt sind.<br />
- 4 -
§ 7<br />
Pflichten der Gewerbetreibenden<br />
- 4 -<br />
(1) Jeder Inhaber eines Ausweises hat für Bedienstete, die in seinem<br />
Auftrag Friedhofsarbeiten ausführen, einen besonderen von der Friedhofsverwaltung<br />
zu beziehenden Gehilfenausweis auszustellen, ihn mit<br />
dem Firmenstempel zu versehen und zu unterschreiben. Bei Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses hat er den Gehilfenausweis einzuziehen und<br />
zurückzugeben.<br />
(2) Der Gewerbetreibende ist dafür verantwortlich, daß seine<br />
Bediensteten bei Friedhofsarbeiten den Gehilfenausweis stets mitführen.<br />
Wer gewerbsmäßig Arbeiten ausführt, ohne im Besitz eines<br />
Ausweises zu sein kann von dem Friedhof verwiesen werden.<br />
(3) Gewerbetreibende dürfen zur Ausübung ihres Gewerbes die Friedhofswege<br />
mit geeigneten Wagen befahren. Sie haften für alle dabei<br />
von ihnen oder ihren Bediensteten verursachten Schäden. Die Abfallstellen<br />
dürfen sie nicht benutzen, lediglich die überschüssige Erde<br />
kann auf einen dafür vorgesehenen Platz verbracht werden.<br />
(4) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist auf die Öffnungszeiten<br />
an Werktagen beschränkt. An Samstagen dar£ nach 12.00 Uhr nur mit<br />
besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gearbeitet werden. Die<br />
Friedhofsverwaltung kann anordnen, daß auf dem Friedhof an bestimmten<br />
Tagen oder zu bestimmten Stunden nicht gearbeitet werden<br />
darf.<br />
§ 8<br />
Widerruf der Berechtigung<br />
Berechtigung zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten kann nach<br />
vorheriger schriftlicher Mahnung widerrufen werden, wenn der<br />
Gewerbetreibende oder seine Bediensteten die Bestimmungen dieser<br />
<strong>Satzung</strong> nicht beachten, bei Ausführung gewerblicher Arbeiten von<br />
genehmigten Plänen abweichen wenn die Ausführungen der Arbeiten oder<br />
diese selbst den Anstaltszwecken widersprechen. Berechtigungsschein<br />
und Gehilfenausweis sind in diesen Fällen unaufgefordert zurückzugeben.<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 9<br />
Bestattung<br />
- 5 -
- 5 -<br />
Als Bestattung im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> gilt die Bestattung von<br />
Leichen und Leichenresten sowie die Beisetzung der Asche von Leichen<br />
oder Leichenteilen unter der Erde. Als Leichen gelten auch<br />
Leichenteile.<br />
§ 10<br />
Benutzungszwang<br />
(1) Leichen und Leichenreste der im <strong>Gemeinde</strong>gebiet Meckenheim<br />
verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sowie Urnen sind auf<br />
dem Friedhof zu bestatten, sofern sie nicht an einen anderen Ort<br />
überführt werden. Benutzungspflichtig sind die Hinterbliebenen des<br />
Verstorbenen sowie diejenigen, die für die Bestattung zu sorgen<br />
haben.<br />
(2) Wer für die Bestattung zu sorgen hat, ist, sofern diese<br />
Leistungen von der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim erbracht werden können<br />
verpflichtet, von der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in Anspruch zu nehmen<br />
insbesondere<br />
a) die Tätigkeiten der Leichenträger,<br />
b) die Aufbahrung der Leiche in der Leichenhalle,<br />
c) das Ausheben und Schließen des Grabes.<br />
§ 11<br />
Anstaltsleistungen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim übernimmt auf Antrag gegen Entrichtung der<br />
hierfür festgesetzten Gebühren die In der <strong>Satzung</strong> Über, die<br />
Friedhofsgebühren besonders aufgeführten Leistungen, sofern diese<br />
erbracht werden können.<br />
§ 12<br />
Leichenhalle und Leichenzellen<br />
(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof seht für alle<br />
Bestattungsfeiern zur Verfügung.<br />
(2) Für jeden Verstorbenen ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die<br />
die Friedhofsverwaltung anweist. Die Leichen können dort offen<br />
aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie entstellt oder bereits in<br />
Verwesung übergegangen sind. In der für die Trauerfeiern bestimmten<br />
Halle dürfen nur geschlossene Särge aufgebahrt werden.<br />
- 6 -
- 6 -<br />
(3) Zutritt zu den Leichenzellen haben während der allgemeinen<br />
Öffnungszeiten nur die Angehörigen des Verstorbenen und Personen in<br />
ihrer Begleitung. Personen in amtlicher Eigenschaft ist Zutritt<br />
gestattet. Andere Personen haben nur mit Einwilligung der<br />
Angehörigen Zutritt.<br />
§ l3<br />
Bestattungszeiten<br />
(1) Die Bestattungszeiten werden auf der Bestattungsgenehmigung vermerkt.<br />
(2) Bestattungen finden nur während der regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit statt. An Sonn- und Feiertagen sind Bestattungen in begründeten<br />
Ausnahmefällen zulässig.<br />
(3) Soll ausnahmsweise eine Bestattung außerhalb der regelmäßig<br />
wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, werden für die anfallenden Überstunden<br />
des Personals besondere Gebühren nach der <strong>Satzung</strong> über die<br />
Friedhofsgebühren erhoben.<br />
§ 14<br />
Beschaffenheit der Särge<br />
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht<br />
aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts<br />
anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im<br />
Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge<br />
erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der<br />
Bestattung anzuzeigen.<br />
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder<br />
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen<br />
sind.<br />
IV. Abschnitt<br />
A. Grabstätten<br />
§ 15<br />
Eigentum und Nutzungsrecht<br />
- 7 -
- 7 -<br />
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim.<br />
An ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten umfasst insbesondere<br />
a) die Bestattung der Leiche oder Asche,<br />
b) die gärtnerische Gestaltung und Pflege,<br />
c) das Aufstellen eines Grabzeichens.<br />
§ 16<br />
Arten und Aushebung der Grabstätten<br />
(1) Die Grabstätten werden angelegt als<br />
a) Reihengräber,<br />
b) Mietgräber,<br />
c) Grüfte,<br />
d) Urnengräber,<br />
e) Kriegsgräber,<br />
f) Ehrengräber.<br />
(2) Für die Aushebung und Schließung der Gräber gilt § 10 Absatz 2.<br />
Alle beim Erdaushub gefundenen Gebeine oder Kleiderreste müssen<br />
sorgfältig gesammelt und nach Aushub der Grabstätte in deren Sohle<br />
wieder beigesetzt und mit Erde bedeckt werden. Hierbei darf die<br />
vorgeschriebene Tiefe der Grabstätte nicht verringert werden.<br />
Gegenstände von ideellem oder materiellem Wert sind beider<br />
Friedhofsverwaltung abzuliefern.<br />
§ 17<br />
Ruhezeit<br />
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Grabstätte beträgt<br />
a) bei Leichen von Kindern<br />
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre<br />
b) bei allen anderen Leichen<br />
sowie bei Asche 25 Jahre<br />
(2) Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.<br />
- 8 -
B. Reihengräber<br />
§ l8<br />
Begriff<br />
- 8 –<br />
Reihengräber sind Grabstätten, die der Beisetzung verstorbener Einwohner<br />
der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim dienen und den Nutzungsberechtigten<br />
bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 17 dieser <strong>Satzung</strong>) überlassen werden.<br />
§ 19<br />
Maße<br />
(1) Eingerichtet werden, soweit dies die Örtlichen Gegebenheiten<br />
gestatten,<br />
a) Leihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten<br />
6. Lebensjahr,<br />
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten<br />
6. Lebensjahr ab.<br />
(2) Reihengräber haben folgende Maße:<br />
zu a) Länge 1,00 m, Breite 0,50 m<br />
Abstand 0,30 m, Abstand 0,30 m<br />
Tiefe von der Erdoberfläche<br />
bis zur Grabsohle 1,00 m bis 1,30 m.<br />
zu b) Länge 2,00 m, Breite 1,00 m<br />
Abstand 0,30 m, Abstand 0,30 m<br />
Tiefe von der Erdoberfläche<br />
bis zur Grabsohle 1,60 m.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Maßen nach Absatz 2<br />
abweichen, wenn dies die örtlichen Verhältnisse erfordern.<br />
§ 20<br />
Belegung<br />
(1) Die Gräber, werden der Reihe nach belegt.<br />
(2) Grundsätzlich darf in einem Grab nur eine Leiche bestattet<br />
werden. Ausnahmen für Doppelbelegungen und Tieferbettungen bedürfen<br />
der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. § 24 Abs. 1 Satz 4 gilt<br />
entsprechend.<br />
- 9 -
§ 21<br />
Abräumung<br />
- 9 -<br />
Vor Ablauf des Nutzungsrechts werden die Nutzungsberechtigten von<br />
Reihengräbern im Wege der öffentlichen Bekanntmachung und durch ein<br />
Hinweisschild auf dein betreffenden Grabfeld zur Abräumung<br />
aufgerufen. Werden Gräber innerhalb einer gesetzten Frist nicht<br />
abgeräumt, die <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim die Abräumung auf Kosten der<br />
Nutzungsberechtigten vor.<br />
§ 22<br />
Nutzungsberechtigte<br />
Nutzungsberechtigt ist der überlebende Ehegatte, ein Verwandter oder<br />
Verschwägerter des Verstorbenen.<br />
C. Mietgräber<br />
§ 23<br />
Begriff<br />
Mietgräber sind Grabstätten, die gegen Entrichtung der in der<br />
Gebührensatzung festgesetzten Gebühr zur Bestattung vergeben werden.<br />
Der Wider Erwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für das<br />
gesamte Mietgrab möglich.<br />
§ 24<br />
Maße<br />
(1) Mietgräber werden in folgenden Ausmaßen angelegt:<br />
a) einstelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 1,00 m,<br />
b) zweistelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 2,00 m,<br />
c) dreistelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 3,00 m.<br />
Darüber hinaus werden auch Mietgräber, die mehr als dreistellig<br />
sind, angelegt, Diese verbreitern sich jeweils um 1,00 m je<br />
Grabstelle. Bei Doppelbelegung beträgt die Tiefe von der<br />
Erdoberfläche bis zur Grabsohle 2,20 m.<br />
(2) Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, wenn dies die<br />
Planung oder Verhältnisse bedingen. Für Eckplätze können besondere<br />
Maße gewählt werden.<br />
- 10 -
- 10 -<br />
(3) Im übrigen gilt § 19 entsprechend.<br />
§ 25<br />
Beginn und Dauer des Nutzungsrechts<br />
Das Nutzungsrecht an Mietgräbern beginnt mit dem Zeitpunkt des<br />
Erwerbs oder der Bestattung eines Verstorbenen und endet nach Ablauf<br />
von 30 Jähren. Über den Erwerb des Nutzungsrechts ist eine Urkunde<br />
auszustellen.<br />
§ 26<br />
Umfang des Nutzungsrechts<br />
(1) in einem Mietgrab können außer dem Erstbestatteten die Nutzungsberechtigten<br />
und deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige<br />
gelten<br />
a) Ehegatten,<br />
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und<br />
Geschwister und deren Ehegatten<br />
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ohne Zustimmung<br />
der Friedhofsverwaltung ist ausgeschlossen.<br />
§ 27<br />
Belegung der Mietgräber<br />
(1) In Mietgräbern können zwei Leichen übereinander bestattet<br />
werden, wenn für die zuerst beigesetzte bereits bei der<br />
Grabherstellung eine tiefere Grabsohle ausgehoben oder bei späterer<br />
Zubettung und noch nicht abgelaufener Ruhefrist die erstbestattete<br />
Leiche tiefergelegt wird.<br />
(2) Die Bestattung in einem Mietgrab ist nur dann zulässig, wenn das<br />
Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit<br />
der beizusetzenden Leiche erstreckt, oder der Berechtigte es gegen<br />
Entrichtung der festgesetzten Gebühr entsprechend verlängert.<br />
§ 28<br />
Übergang und vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts<br />
(1) Beim Tode des Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und<br />
die mit ihm verbundenen Pflichten auf eine der in § 26 Abs. 1<br />
bezeichneten<br />
- 11 -
- 11 -<br />
Personen falls nicht durch letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten<br />
etwas anderes bestimmt wird. Der in § 26 Abs. 1<br />
genannte Personenkreis soll nicht erweitert werden.<br />
(2) Wird das Nutzungsrecht nach Umbettung der in dem Grab bestatteten<br />
Leiche jedoch vor dem Ende des Nutzungsrechts zurückgegeben,<br />
kann für jedes volle Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe<br />
die anteilige, Nutzungsgebühr erstattet werden. Das gleiche gilt für<br />
den Tausch von Mietgräbern.<br />
§ 29<br />
Entzug des Nutzungsrechts<br />
(1) Nutzungsrechte an Mietgräbern können ohne Erstattung der<br />
entrichteten Nutzungsgebühren entzogen werden, wenn<br />
a) die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften<br />
entsprechend angelegt und unterhalten werden,<br />
b) die Nutzungsgebühren nicht vollständig entrichtet werden.<br />
(2) Vor dem Entzug muss der Nutzungsberechtigte schriftlich zur Behebung<br />
des Mangels aufgefordert werden. Ist der Berechtigte unbekannt<br />
oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung<br />
in ortsüblicher Weise.<br />
(3) Nach Entzug des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über<br />
die Grabstätte frei verfügen und Leichen, deren Ruhezeit noch nicht<br />
abgelaufen ist, in ein Reihengrab umbetten. Über Grabzeichen und<br />
Grabeinfassungen, die nicht innerhalb einer gesetzten Frist entfernt<br />
werden, wird gemäß § 21 verfügt.<br />
§ 30<br />
Abräumung<br />
Für die Abräumung von Mietgräbern gilt § 21 entsprechend,<br />
D. Grüfte<br />
§ 31<br />
Anlegung, Beisetzung, Desinfektionen<br />
- 12 -
- 12 -<br />
(1) Mitgräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen nach vorheriger<br />
baupolizeilicher Genehmigung als Grüfte ausgemauert und<br />
überbaut werden.<br />
(2) Die Decke einer Gruft ist so anzulegen, dass die Oberkante<br />
mindestens 0,50 m unter der Erde liegt.<br />
(3) In den Grüften dürfen Leichen nur in verlöteten Metall- oder<br />
Holzsärgen mit verlöteten Metalleinsätzen beigesetzt werden.<br />
(4) Eine Gruft, in der eine an übertragbarer Krankheit verstorbene<br />
Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche<br />
erst nach Ablauf der Frist geöffnet werden, die die Friedhofsverwaltung<br />
nach Anhören des Staatlichen Gesundheitsamtes und der<br />
Ortspolizeibehörde bestimmt.<br />
(5) Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist<br />
diese wirksam zu desinfizieren.<br />
§ 32<br />
Nutzungszeit<br />
Das Nutzungsrecht für Grüfte beträgt 50 Jahre.<br />
§ 33<br />
Verlängerung des Nutzungsrechts und Abräumung.<br />
Für die Grüfte gelten im übrigen die Vorschriften über Mietgräber<br />
entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />
a) das Nutzungsrecht, die Ruhefrist einer beizusetzenden<br />
Leiche sich über das Ende des Nutzungsrechts erstrecken<br />
würde, gegen Entrichtung der Teilgebühr auch<br />
für 10, 20, 30 oder 40 Jahre verlängert werden kann und<br />
b) bei einer Abräumung die Ausmauerung und die Deckplatte nicht<br />
beseitigt werden dürfen.<br />
E. Urnengräber<br />
§ 34<br />
Begriff<br />
- 13 -
- 13 -<br />
Urnengräber sind alle Arten von Grabstätten und die besonders vorgesehenen<br />
Mietgräber der Urnenhaine zur Aufnahme der Asche vor,<br />
Leichen oder Leichenresten.<br />
§ 35<br />
Beisetzung der Asche<br />
Asche ist in den vorgeschriebenen Behältnissen in einer Tiefe von<br />
0,65 m unter der Erde beizusetzen. Ausnahmen bedürfen der<br />
Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />
§ 36<br />
Nachweis der Einäscherung<br />
Eine Urne wird nur dann beigesetzt, wenn von der Einäscherungsstelle<br />
eine Bescheinigung über die erfolgte Einäscherung vorgelegt wird.<br />
§ 37<br />
Urnenhain<br />
Urnengräber können in einem dafür vorgesehenen Urnenhain angelegt<br />
werden. Die Größe der Mietgräber der Urnenhaine richtet sich nach<br />
dem Friedhofsplan. In der Regel werden die Urnenplätze In den Maßen<br />
1 x 1,00 m und 1 m x 0,50 m erstellt.<br />
§ 38<br />
Anzahl der Beisetzungen<br />
In einem Reihengrab darf nur ein Aschenbehältnis beigesetzt werden,<br />
in einem Miet- oder Urnenmietgrab auf die Fläche eines qm 4<br />
Aschenbehältnisse. Die Lage der Urnen ist Im Beerdigungsbuch genau<br />
zu bezeichnen.<br />
§ 39<br />
Dauer des Nutzungsrechts<br />
(1) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird in gleichem Umfang<br />
gewährt wie das Nutzungsrecht an Reihen- oder Mietgräbern.<br />
(2) Wird nach Ablauf des Nutzungsrechts eine Verlängerung nicht beantragt,<br />
können die beigesetzten Aschenbehältnisse von der Friedhofs<br />
- 14 -
- 14 -<br />
verwaltung entfernt werden. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle<br />
des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.<br />
(3) Auf Urnengräber sind alle Bestimmungen über Reihen- und Mietgräber<br />
sinngemäß anzuwenden.<br />
F. Kriegsgräber<br />
§ 40<br />
Kriegsgräber sind die durch Bundesrecht als solche bestimmten<br />
Grabstätten<br />
G. Ehrengräber<br />
§ 41<br />
Ehrengräber sind Grabstätten, die auf Zeit oder dauernd durch<br />
besonderen Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates Meckenheim bereitgestellt<br />
werden.<br />
V. Abschnitt<br />
§ 42<br />
Grabzeichen und sonstige bauliche Anlagen<br />
(1) Grabmäler aller Art, Grabtafeln, Grabeinfassungen,<br />
Einfriedigungen und sonstige mit dem Boden fest verbundene Anlagen<br />
dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet,<br />
aufgestellt, verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch wenn<br />
vorhandene Grabmäler oder Grabtafeln auf eine andere Grabstätte<br />
versetzt werden sollen.<br />
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Sie wird von der<br />
Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten,<br />
insbesondere die Höhen, Breiten und Zeichenmaße die Verteilung<br />
und Formgebung der Schrift und der Ornamente ersichtlich<br />
sein müssen, abhängig gemacht. Bei Grabmälern größeren Ausmaßes sind<br />
auf Verlangen Schriftbilder und Ornamente in natürlicher herzustellen<br />
oder Modellgerüste am Grab zu errichten. Der Genehmigungsantrag<br />
hat jeweils genaue Angaben über Art und Bearbeitung des<br />
Werkstoffes sowie über die beabsichtigte Gründung oder Befestigung<br />
des Grabzeichen zu enthalten. Er ist doppelt einzureichen.<br />
§ 43<br />
Gestaltung<br />
- 15 -
- 15 -<br />
(1) Grabzeichen und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gesta1ten,<br />
dass sie mit der Würde des Friedhofs nach allgemeiner Anschauung in<br />
Einklang stehen. Benachbarte Grabzeichen sind nach Größe und Werkstoff<br />
möglichst aufeinander abzustimmen.<br />
(2) Bei den an Friedhofsmauern gelegenen Grabstätten können Wandplatten<br />
an der Mauer angebracht werden. Maßstab für die der Platten<br />
ist die Höhe der Mauer und die Größe der Grabstätte. Das Material<br />
soll sich sowohl farblich als auch in seiner Flächenbehandlung der<br />
Mauer anpassen.<br />
(3) Grabeinfassungen aus Stein können in Blöcken oder Reihen erlaubt<br />
werden. Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Einfassungen aus<br />
Holz, Eisen oder ähnlichen Werkstoffen sind nicht zulässig. Benachbarte<br />
Grabeinfassungen sind möglichst nach Größe und Werkstoff aufeinander<br />
abzustimmen. Abweichungen können bei größeren Grabstätten<br />
an Hauptwegen zugelassen werden, wenn das Vorhaben gut gestaltet<br />
wird und sich harmonisch in seine Umgebung einfügt.<br />
(4) In den Belegungsplänen können Abteilungen ausgewiesen werden,<br />
die in ihrer Gestaltung, der Bearbeitung ihrer Grabzeichen und<br />
Anlagen besonderen Anforderungen unterliegen. Vorschriften darüber<br />
können in den Belegungsplänen oder durch die Friedhofsverwaltung<br />
getroffen werden.<br />
§ 44<br />
Gründung, Sicherheit und Haftung<br />
(1) Alle Grabzeichen, ausgenommen vorläufige Grabtafeln, müssen<br />
dauerhaft und frostsicher gegründet sein. Art und Tiefe der Fundamente<br />
haben sich nach der Größe und Schwere der Grabzeichen sowie<br />
nach der Bodenbeschaffenheit zu richten. Die Grabzeichen sind auf<br />
den Fundamenten zu verdübeln. Bei mehrteiligen Grabzeichen sind alle<br />
Einzelteile durch Dübel miteinander zu verbinden.<br />
(2) Bei festgestellten Verstößen gegen die Gründungsvorschriften<br />
kann die Verwaltung die Mängel nach Maßgabe § 50 Abs. 3 auf Kosten<br />
der Nutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen.<br />
(3) Grabzeichen, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des<br />
Verfalls aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten<br />
der Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese einer befristeten<br />
Aufforderung, die Grabzeichen instandzusetzen, nicht<br />
nachgekommen sind. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu erreichen<br />
oder zu ermitteln,<br />
- 16 -
- 16 -<br />
kann die Verwaltung die Schäden in dem erforderlichen Umfang beheben<br />
lassen das Grabzeichen beseitigen. Sei Gefahr im Verzug bedarf es<br />
weder einer Aufforderung noch einer Fristsetzung.<br />
(4) Für alle Schäden, die durch mangelhafte Gründung oder<br />
Unterhaltung der Grabzeichen entstehen, haften die<br />
Nutzungsberechtigten.<br />
§ 45<br />
Errichtung und Entfernung<br />
(1) Bei Errichtung von Grabzeichen ist vor Beginn der Arbeiten der<br />
jeweilige Genehmigungsbescheid gemäß § 42 einzuholen.<br />
(2) Die Verwaltung kann Grabzeichen, die den genehmigten Plänen<br />
nicht entsprechen oder ohne Genehmigung erstellt sind, nach<br />
ergebnisloser befristeter Aufforderung der Nutzungsberechtigten oder<br />
Eigentümer auf deren Kosten entfernen lassen.<br />
VI. Abschnitt<br />
§ 46<br />
Bepflanzung der Gräber<br />
(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise frühestens<br />
drei, spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder nach<br />
dem Erwerb des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten angelegt<br />
werden.<br />
(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 30 cm sein.<br />
(3) Zur Bepflanzung sind nur solche Pflanzenarten zu verwenden, die<br />
die Nachbargräber nicht beeinträchtigen.<br />
(4) Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 20 cm<br />
erlaubt. Höherwachsende Pflanzen müssen durch regelmäßigen Schnitt<br />
auf dieser Höhe gehalten werden.<br />
§ 47<br />
Unterhaltung<br />
(1) Nach der gärtnerischen Erstanlage sind die Gräber bis zum Ablauf<br />
des Nutzungsrechts laufend zu pflegen und zu unterhalten.<br />
(2) Die Nutzungsberechtigten haben verwelkte Blumen und Kränze sowie<br />
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abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung von den Gräbern zu entfernen<br />
und an die Abfallstellen zu bringen.<br />
(3) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen weder<br />
auf den Gräbern noch hinter den Grabzeichen oder in der Grabumgebung<br />
sichtbar aufgestellt werden. Das gleiche gilt für andere Gegenstände,<br />
wie Gießkannen, Werkzeuge und dergleichen.<br />
(4) Bei groben Verstößen gegen die Anlage- und Pflegebestimmungen<br />
kann die Verwaltung die Gräber auf Kosten der Nutzungsberechtigten<br />
einebnen und bepflanzen lassen, wenn eine befristete Aufforderung<br />
nicht beachtet wird. § 29 dieser <strong>Satzung</strong> bleibt unberührt.<br />
§ 48 Bänke und Stühle.<br />
Private Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Genehmigung der<br />
Verwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.<br />
VII. Schlussbestimmungen<br />
§ 49<br />
Gebühren<br />
Für die Anstaltsleistungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen<br />
<strong>Satzung</strong> über Friedhofsgebühren der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim erhoben.<br />
§ 50<br />
Geldbuße und Ersatzvornahme<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1.) den Friedhof entgegen der Vorschrift des 4 betritt,<br />
2.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />
verhält oder die Weisungen nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />
3.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Suchst. a-j verstößt,<br />
4.) eine gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof ohne vorherige<br />
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Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausführt (§ 6 Abs. 1),<br />
oder als Gewerbetreibender die Bestimmungen des § 7 Abs.<br />
1-4 nicht beachtet.<br />
5.) Als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigten oder<br />
als Gewerbetreibender Grabmale, Grabtafeln, Grabeinfassungen,<br />
Einfriedungen und sonstige mit dem Boden festverbundene<br />
Anlagen ohne Genehmigung der Verwaltung errichtet,<br />
aufstellt, verändert oder entfernt; oder vorhandene<br />
Grabmale oder Grabtafeln – ohne Genehmigung der<br />
Verwaltung – auf andere Grabstätte versetzt (§ 42 Abs. 1),<br />
6.) Grabzeichen nicht dauerhaft und frostsicher gründet (§ 44<br />
Abs. 1.) oder Grabzeichen nicht in verkehrssicherem<br />
Zustand hält (§ 44 Abs. 3),<br />
7.) Grabzeichen ohne Genehmigung errichtet (§ 45 Abs. 1).<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens<br />
fünf bis höchstens eintausend Deutsche Mark geahndet werden (vgl. §<br />
24, Abs. 5 GemO). Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
i.d.F. vom. 2.1.1975 BGBl. I S. 80, 520) in der jeweils<br />
geänderten Fassung finden Anwendung.<br />
(3) Bei Weigerung des Verpflichteten können nach schriftlicher Androhung<br />
und Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlungen<br />
an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> Meckenheim oder einen von ihr Beauftragten vorgenommen<br />
werden. Die Ersatzvornahme ist auch ohne vorherige Androhung zulässig,<br />
wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung von Handlungen,<br />
die mit Strafe bedroht sind, oder zur Abwendung einer drohenden<br />
Gefahr, notwendig ist.<br />
§ 51<br />
Alte Rechte<br />
(1) Sei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />
Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> bereits verfügt hat, richten sich die<br />
Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> entstandenen Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei<br />
Nutzungszeiten nach § 18 oder § 25 dieser <strong>Satzung</strong> seit Erwerb<br />
begrenzt.<br />
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Sie enden jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser<br />
<strong>Satzung</strong> und Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />
(3) Im übrigen gilt diese <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 52<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft.<br />
1.) Die <strong>Satzung</strong> über die Ordnung auf dem Friedhof<br />
(Friedhofsordnung) der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim<br />
vom 2.9.1971.<br />
2.) Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom<br />
2.9.1971 und die Änderungssatzung hierzu vom<br />
. 19.8.1975.