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Satzung - Friedhofssatzung - Stand 05.10.1981.pdf - Gemeinde ...

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F r i e d h o f s s a t z u n g<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat Meckenheim hat aufgrund des, § 24 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung<br />

für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), zuletzt<br />

geändert durch die 1.Änderungsverordnung vom 10.04.1979 (GVBl.1979<br />

S. 111) für den Bereich der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in seiner Sitzung<br />

vom 24.8.1981 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für den im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />

Meckenheim stehenden, verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist eine<br />

öffentliche Anstalt der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim.<br />

§ 2<br />

Anstaltszweck<br />

Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem<br />

Ableben Einwohner der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim waren oder ein Recht auf<br />

Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung<br />

anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />

§ 3<br />

Außerdienststellung und Entwidmung<br />

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates Meckenheim aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder<br />

teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt<br />

entsprechend für einzelne Grabstätten.<br />

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer<br />

Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die<br />

Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung<br />

oder Entwidmung nach Abs. 1, Satz 1 und von einzelnen<br />

Reihengräbern ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen anderen<br />

Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen<br />

einen schriftlichen Bescheid.<br />

- 2 -


(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengräbern Beigesetzten<br />

für restliche Ruhezeit, die in Mietgräbern Beigesetzten für die<br />

restliche Nutzungszeit auf Kosten der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in andere<br />

Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz<br />

1, entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der<br />

Umbettungstermin soll bei Reihengräbern möglichst einem Angehörigen<br />

des Verstorbenen, bei Mietgräbern möglichst dem jeweiligen<br />

Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.<br />

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das<br />

Recht auf weitere Beisetzungen in Mietgräbern erlischt, sind den jeweiligen<br />

Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei<br />

Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere<br />

Mietgräber zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der <strong>Gemeinde</strong><br />

Meckenheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten<br />

oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzmietgrabstätten<br />

werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen<br />

Zeiten für den Besuch geöffnet.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung oder ein Beauftragter der Verwaltung<br />

kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem<br />

Anlaß vorübergehend untersagen<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend<br />

zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu<br />

befolgen.<br />

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und<br />

unter der Verantwortung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,<br />

- 3 -


- 3 -<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen<br />

Fahrzeuge, die zu Friedhofsarbeiten dienen, Kinderwagen und<br />

Rollstühle,<br />

b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art (insbesondere Kränze<br />

und Blumen) anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />

Arbeiten auszuführen,<br />

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen<br />

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu<br />

verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu<br />

übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege<br />

dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,<br />

h) zu lärmen und zu spielen und zu rauchen,<br />

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />

j) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.<br />

Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des<br />

Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung<br />

und sind 8 Tage vorher anzuzeigen.<br />

§ 6<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof ist der<br />

Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />

(2). Dem Anzeigenden kann ein Ausweis (Berechtigungsschein)<br />

ausgestellt werden. Dieser ist nicht übertragbar, bei Friedhofsarbeiten<br />

stets mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal<br />

vorzuzeigen.<br />

(3) Jeder Gewerbetreibende hat vor Aushändigung des Berechtigungsscheines<br />

unterschriftlich zu bestätigen, daß ihm die Bestimmungen<br />

dieser <strong>Satzung</strong> bekannt sind.<br />

- 4 -


§ 7<br />

Pflichten der Gewerbetreibenden<br />

- 4 -<br />

(1) Jeder Inhaber eines Ausweises hat für Bedienstete, die in seinem<br />

Auftrag Friedhofsarbeiten ausführen, einen besonderen von der Friedhofsverwaltung<br />

zu beziehenden Gehilfenausweis auszustellen, ihn mit<br />

dem Firmenstempel zu versehen und zu unterschreiben. Bei Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses hat er den Gehilfenausweis einzuziehen und<br />

zurückzugeben.<br />

(2) Der Gewerbetreibende ist dafür verantwortlich, daß seine<br />

Bediensteten bei Friedhofsarbeiten den Gehilfenausweis stets mitführen.<br />

Wer gewerbsmäßig Arbeiten ausführt, ohne im Besitz eines<br />

Ausweises zu sein kann von dem Friedhof verwiesen werden.<br />

(3) Gewerbetreibende dürfen zur Ausübung ihres Gewerbes die Friedhofswege<br />

mit geeigneten Wagen befahren. Sie haften für alle dabei<br />

von ihnen oder ihren Bediensteten verursachten Schäden. Die Abfallstellen<br />

dürfen sie nicht benutzen, lediglich die überschüssige Erde<br />

kann auf einen dafür vorgesehenen Platz verbracht werden.<br />

(4) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist auf die Öffnungszeiten<br />

an Werktagen beschränkt. An Samstagen dar£ nach 12.00 Uhr nur mit<br />

besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gearbeitet werden. Die<br />

Friedhofsverwaltung kann anordnen, daß auf dem Friedhof an bestimmten<br />

Tagen oder zu bestimmten Stunden nicht gearbeitet werden<br />

darf.<br />

§ 8<br />

Widerruf der Berechtigung<br />

Berechtigung zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten kann nach<br />

vorheriger schriftlicher Mahnung widerrufen werden, wenn der<br />

Gewerbetreibende oder seine Bediensteten die Bestimmungen dieser<br />

<strong>Satzung</strong> nicht beachten, bei Ausführung gewerblicher Arbeiten von<br />

genehmigten Plänen abweichen wenn die Ausführungen der Arbeiten oder<br />

diese selbst den Anstaltszwecken widersprechen. Berechtigungsschein<br />

und Gehilfenausweis sind in diesen Fällen unaufgefordert zurückzugeben.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 9<br />

Bestattung<br />

- 5 -


- 5 -<br />

Als Bestattung im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> gilt die Bestattung von<br />

Leichen und Leichenresten sowie die Beisetzung der Asche von Leichen<br />

oder Leichenteilen unter der Erde. Als Leichen gelten auch<br />

Leichenteile.<br />

§ 10<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Leichen und Leichenreste der im <strong>Gemeinde</strong>gebiet Meckenheim<br />

verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sowie Urnen sind auf<br />

dem Friedhof zu bestatten, sofern sie nicht an einen anderen Ort<br />

überführt werden. Benutzungspflichtig sind die Hinterbliebenen des<br />

Verstorbenen sowie diejenigen, die für die Bestattung zu sorgen<br />

haben.<br />

(2) Wer für die Bestattung zu sorgen hat, ist, sofern diese<br />

Leistungen von der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim erbracht werden können<br />

verpflichtet, von der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim in Anspruch zu nehmen<br />

insbesondere<br />

a) die Tätigkeiten der Leichenträger,<br />

b) die Aufbahrung der Leiche in der Leichenhalle,<br />

c) das Ausheben und Schließen des Grabes.<br />

§ 11<br />

Anstaltsleistungen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim übernimmt auf Antrag gegen Entrichtung der<br />

hierfür festgesetzten Gebühren die In der <strong>Satzung</strong> Über, die<br />

Friedhofsgebühren besonders aufgeführten Leistungen, sofern diese<br />

erbracht werden können.<br />

§ 12<br />

Leichenhalle und Leichenzellen<br />

(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof seht für alle<br />

Bestattungsfeiern zur Verfügung.<br />

(2) Für jeden Verstorbenen ist regelmäßig eine Zelle bestimmt, die<br />

die Friedhofsverwaltung anweist. Die Leichen können dort offen<br />

aufgebahrt werden, es sei denn, dass sie entstellt oder bereits in<br />

Verwesung übergegangen sind. In der für die Trauerfeiern bestimmten<br />

Halle dürfen nur geschlossene Särge aufgebahrt werden.<br />

- 6 -


- 6 -<br />

(3) Zutritt zu den Leichenzellen haben während der allgemeinen<br />

Öffnungszeiten nur die Angehörigen des Verstorbenen und Personen in<br />

ihrer Begleitung. Personen in amtlicher Eigenschaft ist Zutritt<br />

gestattet. Andere Personen haben nur mit Einwilligung der<br />

Angehörigen Zutritt.<br />

§ l3<br />

Bestattungszeiten<br />

(1) Die Bestattungszeiten werden auf der Bestattungsgenehmigung vermerkt.<br />

(2) Bestattungen finden nur während der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit statt. An Sonn- und Feiertagen sind Bestattungen in begründeten<br />

Ausnahmefällen zulässig.<br />

(3) Soll ausnahmsweise eine Bestattung außerhalb der regelmäßig<br />

wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, werden für die anfallenden Überstunden<br />

des Personals besondere Gebühren nach der <strong>Satzung</strong> über die<br />

Friedhofsgebühren erhoben.<br />

§ 14<br />

Beschaffenheit der Särge<br />

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />

Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht<br />

aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts<br />

anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im<br />

Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge<br />

erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der<br />

Bestattung anzuzeigen.<br />

(3) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder<br />

Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen<br />

sind.<br />

IV. Abschnitt<br />

A. Grabstätten<br />

§ 15<br />

Eigentum und Nutzungsrecht<br />

- 7 -


- 7 -<br />

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim.<br />

An ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten umfasst insbesondere<br />

a) die Bestattung der Leiche oder Asche,<br />

b) die gärtnerische Gestaltung und Pflege,<br />

c) das Aufstellen eines Grabzeichens.<br />

§ 16<br />

Arten und Aushebung der Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten werden angelegt als<br />

a) Reihengräber,<br />

b) Mietgräber,<br />

c) Grüfte,<br />

d) Urnengräber,<br />

e) Kriegsgräber,<br />

f) Ehrengräber.<br />

(2) Für die Aushebung und Schließung der Gräber gilt § 10 Absatz 2.<br />

Alle beim Erdaushub gefundenen Gebeine oder Kleiderreste müssen<br />

sorgfältig gesammelt und nach Aushub der Grabstätte in deren Sohle<br />

wieder beigesetzt und mit Erde bedeckt werden. Hierbei darf die<br />

vorgeschriebene Tiefe der Grabstätte nicht verringert werden.<br />

Gegenstände von ideellem oder materiellem Wert sind beider<br />

Friedhofsverwaltung abzuliefern.<br />

§ 17<br />

Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Grabstätte beträgt<br />

a) bei Leichen von Kindern<br />

bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre<br />

b) bei allen anderen Leichen<br />

sowie bei Asche 25 Jahre<br />

(2) Der Lauf der Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.<br />

- 8 -


B. Reihengräber<br />

§ l8<br />

Begriff<br />

- 8 –<br />

Reihengräber sind Grabstätten, die der Beisetzung verstorbener Einwohner<br />

der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim dienen und den Nutzungsberechtigten<br />

bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 17 dieser <strong>Satzung</strong>) überlassen werden.<br />

§ 19<br />

Maße<br />

(1) Eingerichtet werden, soweit dies die Örtlichen Gegebenheiten<br />

gestatten,<br />

a) Leihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

6. Lebensjahr,<br />

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten<br />

6. Lebensjahr ab.<br />

(2) Reihengräber haben folgende Maße:<br />

zu a) Länge 1,00 m, Breite 0,50 m<br />

Abstand 0,30 m, Abstand 0,30 m<br />

Tiefe von der Erdoberfläche<br />

bis zur Grabsohle 1,00 m bis 1,30 m.<br />

zu b) Länge 2,00 m, Breite 1,00 m<br />

Abstand 0,30 m, Abstand 0,30 m<br />

Tiefe von der Erdoberfläche<br />

bis zur Grabsohle 1,60 m.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Maßen nach Absatz 2<br />

abweichen, wenn dies die örtlichen Verhältnisse erfordern.<br />

§ 20<br />

Belegung<br />

(1) Die Gräber, werden der Reihe nach belegt.<br />

(2) Grundsätzlich darf in einem Grab nur eine Leiche bestattet<br />

werden. Ausnahmen für Doppelbelegungen und Tieferbettungen bedürfen<br />

der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. § 24 Abs. 1 Satz 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

- 9 -


§ 21<br />

Abräumung<br />

- 9 -<br />

Vor Ablauf des Nutzungsrechts werden die Nutzungsberechtigten von<br />

Reihengräbern im Wege der öffentlichen Bekanntmachung und durch ein<br />

Hinweisschild auf dein betreffenden Grabfeld zur Abräumung<br />

aufgerufen. Werden Gräber innerhalb einer gesetzten Frist nicht<br />

abgeräumt, die <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim die Abräumung auf Kosten der<br />

Nutzungsberechtigten vor.<br />

§ 22<br />

Nutzungsberechtigte<br />

Nutzungsberechtigt ist der überlebende Ehegatte, ein Verwandter oder<br />

Verschwägerter des Verstorbenen.<br />

C. Mietgräber<br />

§ 23<br />

Begriff<br />

Mietgräber sind Grabstätten, die gegen Entrichtung der in der<br />

Gebührensatzung festgesetzten Gebühr zur Bestattung vergeben werden.<br />

Der Wider Erwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für das<br />

gesamte Mietgrab möglich.<br />

§ 24<br />

Maße<br />

(1) Mietgräber werden in folgenden Ausmaßen angelegt:<br />

a) einstelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 1,00 m,<br />

b) zweistelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 2,00 m,<br />

c) dreistelliges Grab, Länge 2,00 m, Breite 3,00 m.<br />

Darüber hinaus werden auch Mietgräber, die mehr als dreistellig<br />

sind, angelegt, Diese verbreitern sich jeweils um 1,00 m je<br />

Grabstelle. Bei Doppelbelegung beträgt die Tiefe von der<br />

Erdoberfläche bis zur Grabsohle 2,20 m.<br />

(2) Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, wenn dies die<br />

Planung oder Verhältnisse bedingen. Für Eckplätze können besondere<br />

Maße gewählt werden.<br />

- 10 -


- 10 -<br />

(3) Im übrigen gilt § 19 entsprechend.<br />

§ 25<br />

Beginn und Dauer des Nutzungsrechts<br />

Das Nutzungsrecht an Mietgräbern beginnt mit dem Zeitpunkt des<br />

Erwerbs oder der Bestattung eines Verstorbenen und endet nach Ablauf<br />

von 30 Jähren. Über den Erwerb des Nutzungsrechts ist eine Urkunde<br />

auszustellen.<br />

§ 26<br />

Umfang des Nutzungsrechts<br />

(1) in einem Mietgrab können außer dem Erstbestatteten die Nutzungsberechtigten<br />

und deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige<br />

gelten<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und<br />

Geschwister und deren Ehegatten<br />

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der<br />

Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ohne Zustimmung<br />

der Friedhofsverwaltung ist ausgeschlossen.<br />

§ 27<br />

Belegung der Mietgräber<br />

(1) In Mietgräbern können zwei Leichen übereinander bestattet<br />

werden, wenn für die zuerst beigesetzte bereits bei der<br />

Grabherstellung eine tiefere Grabsohle ausgehoben oder bei späterer<br />

Zubettung und noch nicht abgelaufener Ruhefrist die erstbestattete<br />

Leiche tiefergelegt wird.<br />

(2) Die Bestattung in einem Mietgrab ist nur dann zulässig, wenn das<br />

Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit<br />

der beizusetzenden Leiche erstreckt, oder der Berechtigte es gegen<br />

Entrichtung der festgesetzten Gebühr entsprechend verlängert.<br />

§ 28<br />

Übergang und vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts<br />

(1) Beim Tode des Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und<br />

die mit ihm verbundenen Pflichten auf eine der in § 26 Abs. 1<br />

bezeichneten<br />

- 11 -


- 11 -<br />

Personen falls nicht durch letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten<br />

etwas anderes bestimmt wird. Der in § 26 Abs. 1<br />

genannte Personenkreis soll nicht erweitert werden.<br />

(2) Wird das Nutzungsrecht nach Umbettung der in dem Grab bestatteten<br />

Leiche jedoch vor dem Ende des Nutzungsrechts zurückgegeben,<br />

kann für jedes volle Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe<br />

die anteilige, Nutzungsgebühr erstattet werden. Das gleiche gilt für<br />

den Tausch von Mietgräbern.<br />

§ 29<br />

Entzug des Nutzungsrechts<br />

(1) Nutzungsrechte an Mietgräbern können ohne Erstattung der<br />

entrichteten Nutzungsgebühren entzogen werden, wenn<br />

a) die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften<br />

entsprechend angelegt und unterhalten werden,<br />

b) die Nutzungsgebühren nicht vollständig entrichtet werden.<br />

(2) Vor dem Entzug muss der Nutzungsberechtigte schriftlich zur Behebung<br />

des Mangels aufgefordert werden. Ist der Berechtigte unbekannt<br />

oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung<br />

in ortsüblicher Weise.<br />

(3) Nach Entzug des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über<br />

die Grabstätte frei verfügen und Leichen, deren Ruhezeit noch nicht<br />

abgelaufen ist, in ein Reihengrab umbetten. Über Grabzeichen und<br />

Grabeinfassungen, die nicht innerhalb einer gesetzten Frist entfernt<br />

werden, wird gemäß § 21 verfügt.<br />

§ 30<br />

Abräumung<br />

Für die Abräumung von Mietgräbern gilt § 21 entsprechend,<br />

D. Grüfte<br />

§ 31<br />

Anlegung, Beisetzung, Desinfektionen<br />

- 12 -


- 12 -<br />

(1) Mitgräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen nach vorheriger<br />

baupolizeilicher Genehmigung als Grüfte ausgemauert und<br />

überbaut werden.<br />

(2) Die Decke einer Gruft ist so anzulegen, dass die Oberkante<br />

mindestens 0,50 m unter der Erde liegt.<br />

(3) In den Grüften dürfen Leichen nur in verlöteten Metall- oder<br />

Holzsärgen mit verlöteten Metalleinsätzen beigesetzt werden.<br />

(4) Eine Gruft, in der eine an übertragbarer Krankheit verstorbene<br />

Person beigesetzt wurde, darf zur Bestattung einer weiteren Leiche<br />

erst nach Ablauf der Frist geöffnet werden, die die Friedhofsverwaltung<br />

nach Anhören des Staatlichen Gesundheitsamtes und der<br />

Ortspolizeibehörde bestimmt.<br />

(5) Vor der Beisetzung einer weiteren Leiche in einer Gruft ist<br />

diese wirksam zu desinfizieren.<br />

§ 32<br />

Nutzungszeit<br />

Das Nutzungsrecht für Grüfte beträgt 50 Jahre.<br />

§ 33<br />

Verlängerung des Nutzungsrechts und Abräumung.<br />

Für die Grüfte gelten im übrigen die Vorschriften über Mietgräber<br />

entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />

a) das Nutzungsrecht, die Ruhefrist einer beizusetzenden<br />

Leiche sich über das Ende des Nutzungsrechts erstrecken<br />

würde, gegen Entrichtung der Teilgebühr auch<br />

für 10, 20, 30 oder 40 Jahre verlängert werden kann und<br />

b) bei einer Abräumung die Ausmauerung und die Deckplatte nicht<br />

beseitigt werden dürfen.<br />

E. Urnengräber<br />

§ 34<br />

Begriff<br />

- 13 -


- 13 -<br />

Urnengräber sind alle Arten von Grabstätten und die besonders vorgesehenen<br />

Mietgräber der Urnenhaine zur Aufnahme der Asche vor,<br />

Leichen oder Leichenresten.<br />

§ 35<br />

Beisetzung der Asche<br />

Asche ist in den vorgeschriebenen Behältnissen in einer Tiefe von<br />

0,65 m unter der Erde beizusetzen. Ausnahmen bedürfen der<br />

Genehmigung der Friedhofsverwaltung.<br />

§ 36<br />

Nachweis der Einäscherung<br />

Eine Urne wird nur dann beigesetzt, wenn von der Einäscherungsstelle<br />

eine Bescheinigung über die erfolgte Einäscherung vorgelegt wird.<br />

§ 37<br />

Urnenhain<br />

Urnengräber können in einem dafür vorgesehenen Urnenhain angelegt<br />

werden. Die Größe der Mietgräber der Urnenhaine richtet sich nach<br />

dem Friedhofsplan. In der Regel werden die Urnenplätze In den Maßen<br />

1 x 1,00 m und 1 m x 0,50 m erstellt.<br />

§ 38<br />

Anzahl der Beisetzungen<br />

In einem Reihengrab darf nur ein Aschenbehältnis beigesetzt werden,<br />

in einem Miet- oder Urnenmietgrab auf die Fläche eines qm 4<br />

Aschenbehältnisse. Die Lage der Urnen ist Im Beerdigungsbuch genau<br />

zu bezeichnen.<br />

§ 39<br />

Dauer des Nutzungsrechts<br />

(1) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird in gleichem Umfang<br />

gewährt wie das Nutzungsrecht an Reihen- oder Mietgräbern.<br />

(2) Wird nach Ablauf des Nutzungsrechts eine Verlängerung nicht beantragt,<br />

können die beigesetzten Aschenbehältnisse von der Friedhofs<br />

- 14 -


- 14 -<br />

verwaltung entfernt werden. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle<br />

des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.<br />

(3) Auf Urnengräber sind alle Bestimmungen über Reihen- und Mietgräber<br />

sinngemäß anzuwenden.<br />

F. Kriegsgräber<br />

§ 40<br />

Kriegsgräber sind die durch Bundesrecht als solche bestimmten<br />

Grabstätten<br />

G. Ehrengräber<br />

§ 41<br />

Ehrengräber sind Grabstätten, die auf Zeit oder dauernd durch<br />

besonderen Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rates Meckenheim bereitgestellt<br />

werden.<br />

V. Abschnitt<br />

§ 42<br />

Grabzeichen und sonstige bauliche Anlagen<br />

(1) Grabmäler aller Art, Grabtafeln, Grabeinfassungen,<br />

Einfriedigungen und sonstige mit dem Boden fest verbundene Anlagen<br />

dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet,<br />

aufgestellt, verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch wenn<br />

vorhandene Grabmäler oder Grabtafeln auf eine andere Grabstätte<br />

versetzt werden sollen.<br />

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Sie wird von der<br />

Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten,<br />

insbesondere die Höhen, Breiten und Zeichenmaße die Verteilung<br />

und Formgebung der Schrift und der Ornamente ersichtlich<br />

sein müssen, abhängig gemacht. Bei Grabmälern größeren Ausmaßes sind<br />

auf Verlangen Schriftbilder und Ornamente in natürlicher herzustellen<br />

oder Modellgerüste am Grab zu errichten. Der Genehmigungsantrag<br />

hat jeweils genaue Angaben über Art und Bearbeitung des<br />

Werkstoffes sowie über die beabsichtigte Gründung oder Befestigung<br />

des Grabzeichen zu enthalten. Er ist doppelt einzureichen.<br />

§ 43<br />

Gestaltung<br />

- 15 -


- 15 -<br />

(1) Grabzeichen und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gesta1ten,<br />

dass sie mit der Würde des Friedhofs nach allgemeiner Anschauung in<br />

Einklang stehen. Benachbarte Grabzeichen sind nach Größe und Werkstoff<br />

möglichst aufeinander abzustimmen.<br />

(2) Bei den an Friedhofsmauern gelegenen Grabstätten können Wandplatten<br />

an der Mauer angebracht werden. Maßstab für die der Platten<br />

ist die Höhe der Mauer und die Größe der Grabstätte. Das Material<br />

soll sich sowohl farblich als auch in seiner Flächenbehandlung der<br />

Mauer anpassen.<br />

(3) Grabeinfassungen aus Stein können in Blöcken oder Reihen erlaubt<br />

werden. Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Einfassungen aus<br />

Holz, Eisen oder ähnlichen Werkstoffen sind nicht zulässig. Benachbarte<br />

Grabeinfassungen sind möglichst nach Größe und Werkstoff aufeinander<br />

abzustimmen. Abweichungen können bei größeren Grabstätten<br />

an Hauptwegen zugelassen werden, wenn das Vorhaben gut gestaltet<br />

wird und sich harmonisch in seine Umgebung einfügt.<br />

(4) In den Belegungsplänen können Abteilungen ausgewiesen werden,<br />

die in ihrer Gestaltung, der Bearbeitung ihrer Grabzeichen und<br />

Anlagen besonderen Anforderungen unterliegen. Vorschriften darüber<br />

können in den Belegungsplänen oder durch die Friedhofsverwaltung<br />

getroffen werden.<br />

§ 44<br />

Gründung, Sicherheit und Haftung<br />

(1) Alle Grabzeichen, ausgenommen vorläufige Grabtafeln, müssen<br />

dauerhaft und frostsicher gegründet sein. Art und Tiefe der Fundamente<br />

haben sich nach der Größe und Schwere der Grabzeichen sowie<br />

nach der Bodenbeschaffenheit zu richten. Die Grabzeichen sind auf<br />

den Fundamenten zu verdübeln. Bei mehrteiligen Grabzeichen sind alle<br />

Einzelteile durch Dübel miteinander zu verbinden.<br />

(2) Bei festgestellten Verstößen gegen die Gründungsvorschriften<br />

kann die Verwaltung die Mängel nach Maßgabe § 50 Abs. 3 auf Kosten<br />

der Nutzungsberechtigten beseitigen oder beseitigen lassen.<br />

(3) Grabzeichen, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen des<br />

Verfalls aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten<br />

der Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese einer befristeten<br />

Aufforderung, die Grabzeichen instandzusetzen, nicht<br />

nachgekommen sind. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu erreichen<br />

oder zu ermitteln,<br />

- 16 -


- 16 -<br />

kann die Verwaltung die Schäden in dem erforderlichen Umfang beheben<br />

lassen das Grabzeichen beseitigen. Sei Gefahr im Verzug bedarf es<br />

weder einer Aufforderung noch einer Fristsetzung.<br />

(4) Für alle Schäden, die durch mangelhafte Gründung oder<br />

Unterhaltung der Grabzeichen entstehen, haften die<br />

Nutzungsberechtigten.<br />

§ 45<br />

Errichtung und Entfernung<br />

(1) Bei Errichtung von Grabzeichen ist vor Beginn der Arbeiten der<br />

jeweilige Genehmigungsbescheid gemäß § 42 einzuholen.<br />

(2) Die Verwaltung kann Grabzeichen, die den genehmigten Plänen<br />

nicht entsprechen oder ohne Genehmigung erstellt sind, nach<br />

ergebnisloser befristeter Aufforderung der Nutzungsberechtigten oder<br />

Eigentümer auf deren Kosten entfernen lassen.<br />

VI. Abschnitt<br />

§ 46<br />

Bepflanzung der Gräber<br />

(1) Alle Gräber müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise frühestens<br />

drei, spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder nach<br />

dem Erwerb des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten angelegt<br />

werden.<br />

(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 30 cm sein.<br />

(3) Zur Bepflanzung sind nur solche Pflanzenarten zu verwenden, die<br />

die Nachbargräber nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 20 cm<br />

erlaubt. Höherwachsende Pflanzen müssen durch regelmäßigen Schnitt<br />

auf dieser Höhe gehalten werden.<br />

§ 47<br />

Unterhaltung<br />

(1) Nach der gärtnerischen Erstanlage sind die Gräber bis zum Ablauf<br />

des Nutzungsrechts laufend zu pflegen und zu unterhalten.<br />

(2) Die Nutzungsberechtigten haben verwelkte Blumen und Kränze sowie<br />

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abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung von den Gräbern zu entfernen<br />

und an die Abfallstellen zu bringen.<br />

(3) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen weder<br />

auf den Gräbern noch hinter den Grabzeichen oder in der Grabumgebung<br />

sichtbar aufgestellt werden. Das gleiche gilt für andere Gegenstände,<br />

wie Gießkannen, Werkzeuge und dergleichen.<br />

(4) Bei groben Verstößen gegen die Anlage- und Pflegebestimmungen<br />

kann die Verwaltung die Gräber auf Kosten der Nutzungsberechtigten<br />

einebnen und bepflanzen lassen, wenn eine befristete Aufforderung<br />

nicht beachtet wird. § 29 dieser <strong>Satzung</strong> bleibt unberührt.<br />

§ 48 Bänke und Stühle.<br />

Private Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Genehmigung der<br />

Verwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.<br />

VII. Schlussbestimmungen<br />

§ 49<br />

Gebühren<br />

Für die Anstaltsleistungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen<br />

<strong>Satzung</strong> über Friedhofsgebühren der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim erhoben.<br />

§ 50<br />

Geldbuße und Ersatzvornahme<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1.) den Friedhof entgegen der Vorschrift des 4 betritt,<br />

2.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend<br />

verhält oder die Weisungen nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),<br />

3.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Suchst. a-j verstößt,<br />

4.) eine gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof ohne vorherige<br />

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Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausführt (§ 6 Abs. 1),<br />

oder als Gewerbetreibender die Bestimmungen des § 7 Abs.<br />

1-4 nicht beachtet.<br />

5.) Als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigten oder<br />

als Gewerbetreibender Grabmale, Grabtafeln, Grabeinfassungen,<br />

Einfriedungen und sonstige mit dem Boden festverbundene<br />

Anlagen ohne Genehmigung der Verwaltung errichtet,<br />

aufstellt, verändert oder entfernt; oder vorhandene<br />

Grabmale oder Grabtafeln – ohne Genehmigung der<br />

Verwaltung – auf andere Grabstätte versetzt (§ 42 Abs. 1),<br />

6.) Grabzeichen nicht dauerhaft und frostsicher gründet (§ 44<br />

Abs. 1.) oder Grabzeichen nicht in verkehrssicherem<br />

Zustand hält (§ 44 Abs. 3),<br />

7.) Grabzeichen ohne Genehmigung errichtet (§ 45 Abs. 1).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens<br />

fünf bis höchstens eintausend Deutsche Mark geahndet werden (vgl. §<br />

24, Abs. 5 GemO). Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

i.d.F. vom. 2.1.1975 BGBl. I S. 80, 520) in der jeweils<br />

geänderten Fassung finden Anwendung.<br />

(3) Bei Weigerung des Verpflichteten können nach schriftlicher Androhung<br />

und Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlungen<br />

an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> Meckenheim oder einen von ihr Beauftragten vorgenommen<br />

werden. Die Ersatzvornahme ist auch ohne vorherige Androhung zulässig,<br />

wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung von Handlungen,<br />

die mit Strafe bedroht sind, oder zur Abwendung einer drohenden<br />

Gefahr, notwendig ist.<br />

§ 51<br />

Alte Rechte<br />

(1) Sei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei<br />

Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> bereits verfügt hat, richten sich die<br />

Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> entstandenen Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei<br />

Nutzungszeiten nach § 18 oder § 25 dieser <strong>Satzung</strong> seit Erwerb<br />

begrenzt.<br />

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Sie enden jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser<br />

<strong>Satzung</strong> und Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.<br />

(3) Im übrigen gilt diese <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 52<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft.<br />

1.) Die <strong>Satzung</strong> über die Ordnung auf dem Friedhof<br />

(Friedhofsordnung) der <strong>Gemeinde</strong> Meckenheim<br />

vom 2.9.1971.<br />

2.) Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom<br />

2.9.1971 und die Änderungssatzung hierzu vom<br />

. 19.8.1975.

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