Satzung - Sondernutzungsregelung oeffentl. Strassenbereich
Satzung - Sondernutzungsregelung oeffentl. Strassenbereich
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S a t z u n g<br />
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der Gemeinde Meckenheim über die <strong>Sondernutzungsregelung</strong> des öffentlichen<br />
Straßenbereichs im Gebiet der Gemeinde Meckenheim.<br />
Der Gemeinderat Meckenheim hat aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung<br />
(GemO) für Rheinland-Pfalz i. Vm. §§ 1 Abs. 1,8 Abs. 1, Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz<br />
in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.<br />
1714) und §§ 1 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2 Landesstraßengesetz in<br />
der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl S. 273) folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Sondernutzung<br />
(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch<br />
hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Gemeinde<br />
Meckenheim.<br />
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören<br />
1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau,<br />
Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze,<br />
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />
Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-,<br />
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;<br />
2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang<br />
mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit<br />
ihr gleichlaufen;<br />
3. der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />
4. der Bewuchs und das Zubehör sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen<br />
und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit<br />
oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem<br />
Schutze der Anlieger dienen.<br />
(3) Unter dem Begriff der Sondernutzung fällt auch das Aufstellen,<br />
Aufhängen oder Anbringen von Anschlägen (z.B. Plakate) behördlichen,<br />
politischen, kulturellen oder wirtschaftlichen Charakters<br />
zum Zwecke der Werbung im öffentlichen Straßenbereich.<br />
§ 2<br />
Erlaubnis<br />
(1) Die Gemeinde Meckenheim kann die zur Sondernutzung nach § 1 erforderliche<br />
Erlaubnis erteilen. Die Erlaubniserteilung liegt im<br />
Ermessen der zuständigen Behörde.<br />
(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für<br />
die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.
§ 3<br />
Sondernutzungsgebühren<br />
Im Bezug auf die Sondernutzungsgebührenregelung findet entsprechende<br />
Vorschrift des Landesstraßengesetzes Anwendung.<br />
§ 4<br />
Verkehrshindernisse<br />
(1) Es ist verboten, Gegenstände auf die Straßen zu bringen oder<br />
dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder<br />
erschwert werden kann.<br />
Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat<br />
sie unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde<br />
Meckenheim den verkehrswidrigen Zustand auf Kosten des Verursachers<br />
beseitigen.<br />
(2) Gegenstände im Sinne der <strong>Satzung</strong> sind insbesondere betriebsunfähige<br />
oder abgemeldete Fahrzeuge, Leiterwagen, Handwagen und<br />
ähnliche Geräte.<br />
§ 5<br />
Verunreinigungen<br />
(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, hat die<br />
Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die<br />
Gemeinde Meckenheim die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers<br />
beseitigen.<br />
(2) Absatz 1 findet auch auf Verunreinigungen Anwendung, die u.a.<br />
durch Hunde verursacht werden.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus<br />
ohne Erlaubnis benutzt;<br />
2. der Bestimmung des § 4 Abs. 1 zuwider handelt;<br />
3. gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 verstößt;<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend<br />
DM geahndet werden.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Satzung</strong> wurde vom Gemeinderat Meckenheim beschlossen und tritt<br />
am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
Meckenheim, 20.04.1993<br />
Braun<br />
Ortsbürgermeister