05.03.2013 Aufrufe

Satzung - Sondernutzungsregelung oeffentl. Strassenbereich

Satzung - Sondernutzungsregelung oeffentl. Strassenbereich

Satzung - Sondernutzungsregelung oeffentl. Strassenbereich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

S a t z u n g<br />

= = = = = = =<br />

der Gemeinde Meckenheim über die <strong>Sondernutzungsregelung</strong> des öffentlichen<br />

Straßenbereichs im Gebiet der Gemeinde Meckenheim.<br />

Der Gemeinderat Meckenheim hat aufgrund der §§ 24 Gemeindeordnung<br />

(GemO) für Rheinland-Pfalz i. Vm. §§ 1 Abs. 1,8 Abs. 1, Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz<br />

in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.<br />

1714) und §§ 1 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2 Landesstraßengesetz in<br />

der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl S. 273) folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Sondernutzung<br />

(1) Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch<br />

hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Gemeinde<br />

Meckenheim.<br />

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören<br />

1. der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau,<br />

Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze,<br />

Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,<br />

Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-,<br />

Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;<br />

2. die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang<br />

mit einer öffentlichen Straße im wesentlichen mit<br />

ihr gleichlaufen;<br />

3. der Luftraum über dem Straßenkörper;<br />

4. der Bewuchs und das Zubehör sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen<br />

und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit<br />

oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem<br />

Schutze der Anlieger dienen.<br />

(3) Unter dem Begriff der Sondernutzung fällt auch das Aufstellen,<br />

Aufhängen oder Anbringen von Anschlägen (z.B. Plakate) behördlichen,<br />

politischen, kulturellen oder wirtschaftlichen Charakters<br />

zum Zwecke der Werbung im öffentlichen Straßenbereich.<br />

§ 2<br />

Erlaubnis<br />

(1) Die Gemeinde Meckenheim kann die zur Sondernutzung nach § 1 erforderliche<br />

Erlaubnis erteilen. Die Erlaubniserteilung liegt im<br />

Ermessen der zuständigen Behörde.<br />

(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für<br />

die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.


§ 3<br />

Sondernutzungsgebühren<br />

Im Bezug auf die Sondernutzungsgebührenregelung findet entsprechende<br />

Vorschrift des Landesstraßengesetzes Anwendung.<br />

§ 4<br />

Verkehrshindernisse<br />

(1) Es ist verboten, Gegenstände auf die Straßen zu bringen oder<br />

dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder<br />

erschwert werden kann.<br />

Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat<br />

sie unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde<br />

Meckenheim den verkehrswidrigen Zustand auf Kosten des Verursachers<br />

beseitigen.<br />

(2) Gegenstände im Sinne der <strong>Satzung</strong> sind insbesondere betriebsunfähige<br />

oder abgemeldete Fahrzeuge, Leiterwagen, Handwagen und<br />

ähnliche Geräte.<br />

§ 5<br />

Verunreinigungen<br />

(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, hat die<br />

Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die<br />

Gemeinde Meckenheim die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers<br />

beseitigen.<br />

(2) Absatz 1 findet auch auf Verunreinigungen Anwendung, die u.a.<br />

durch Hunde verursacht werden.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig gemäß § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus<br />

ohne Erlaubnis benutzt;<br />

2. der Bestimmung des § 4 Abs. 1 zuwider handelt;<br />

3. gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 1 verstößt;<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend<br />

DM geahndet werden.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> wurde vom Gemeinderat Meckenheim beschlossen und tritt<br />

am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

Meckenheim, 20.04.1993<br />

Braun<br />

Ortsbürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!