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KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...

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Verfahrensordnung Koloskopie<br />

- Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop<br />

- Pulsoxymetrie und Rufanlage<br />

In Fällen, in denen sterilisierbares endoskopisches Zusatzinstrumentarium Verwendung findet, ist<br />

gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ein Sterilisationsgerät eingesetzt<br />

wird.<br />

2.4 Qualifikationsanforderungen – räumlich<br />

Die räumlichen Anforderungen entsprechen denen des „Ambulanten Operierens“ (gemäß § 6 der<br />

Vereinbarung von Qualitätsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen<br />

einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß §115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V;<br />

zusammengefasst in der Erklärung zur Erbringung ambulanter Operationen).<br />

Die Abrechnung von Koloskopie-Leistungen ist nur möglich, wenn gleichzeitig auch die Genehmigung<br />

für das “Ambulante Operieren“ für Endoskopie existiert.<br />

3. Prüfung von Abrechnungsvorgaben als Teil der Prozessqualität (u. a. Patientenzahlen,<br />

Untersuchungszahlen)<br />

3.1 Anforderungen/Vorgaben zu Untersuchungs-/Patientenzahlen<br />

Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung gemäß § 6 (1) der Vereinbarung ist der Nachweis<br />

über die selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und 10 Polypektomien<br />

ohne Mängel gemäß Punkt 4 innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 12 Monaten vom<br />

Arzt zu erbringen.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten aufgrund der geringen Untersuchungszahlen abweichende<br />

Auflagen (schriftliche und bildliche Dokumentation von 20 innerhalb eines Zeitraumes von<br />

12 Monaten durchgeführten totalen Koloskopien; wurden weniger als 20 totale Koloskopien<br />

durchgeführt, werden diese angefordert).<br />

Die Prüfung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen erfolgt durch die Bezirksgeschäftsstelle<br />

auf Grundlage der Abrechnungszahlen des Arztes (aus Häufigkeitsstatistik/ Recherche Informations-System).<br />

Für die Koloskopie werden die EBM-Nrn. 01741 und 13421 zugrunde gelegt,<br />

die EBM-Nrn. 01742 und 13423 zum Nachweis der Polypektomien. Bei Kindern gilt ab dem<br />

Quartal I/ 2008 die EBM- Nr. 04514.<br />

Nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte totale Koloskopien und Polypektomien<br />

können auf die nachzuweisenden Zahlen angerechnet werden.<br />

Bei Frequenzprüfungen werden das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I, II und III des<br />

Prüfjahres einbezogen.<br />

3.2 Anforderung im Rahmen eines Rezertifizierungsansatzes<br />

entfällt<br />

3.3 Bewertung der Ergebnisse und ggf. erforderliche Konsequenzen<br />

Wurden in den zurückliegenden 12 Monaten weniger als 200 totale Koloskopien und 10 Polypektomien<br />

durchgeführt, erhält der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen,<br />

indem er nach Ablauf von weiteren 12 Monaten die Erbringung der Fallzahl nachweist.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 2/8

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