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KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...

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<strong>KASSENÄRZTLICHE</strong> <strong>VEREINIGUNG</strong> <strong>SACHSEN</strong><br />

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS<br />

Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien<br />

und -vereinbarungen<br />

QS-Leistungsbereich: präventive und kurative Koloskopie<br />

1. Rechtliche Grundlagen<br />

Rechtsgrundlage für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Koloskopie bilden<br />

die §§ 6 und 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung<br />

und Abrechnung von koloskopischen Leistungen vom 24. Juli 2006, in Kraft getreten zum<br />

01.10.2006.<br />

2. Prüfung der Anforderungen zur Strukturqualität<br />

2.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte<br />

Teilnahmeberechtigt sind alle Vertragsärzte, in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten<br />

angestellte Ärzte sowie ermächtigte Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der<br />

- Facharztbezeichnung “Innere Medizin“ mit Schwerpunktbezeichnung “Gastroenterologie“<br />

oder<br />

- Facharztbezeichnung “Kinder und Jugendmedizin“ mit Zusatzweiterbildung “Kinder-Gastroenterologie“<br />

oder mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleisteten,<br />

mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im<br />

Bereich der Kinder-Gastroenterologie<br />

oder<br />

- Facharztbezeichnung “Kinderchirurgie“ oder Facharztbezeichnung “Visceralchirurgie“, sofern<br />

der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien<br />

berechtigt ist.<br />

2.2 Qualifikationsanforderungen – fachlich<br />

In den letzten 2 Jahren vor Antragstellung müssen 200 selbständig durchgeführte Koloskopien und<br />

50 selbständig durchgeführte Polypektomien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten<br />

Arztes erbracht worden sein. Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde wurden<br />

dabei vom Antragsteller selbständig durchgeführt.<br />

Bei Kinderärzten und Kinderchirurgen ist eine Bescheinigung über 100 selbständig durchgeführte<br />

Koloskopien unter Anleitung ausreichend.<br />

2.3 Qualifikationsanforderungen - apparativ<br />

Der Arzt muss eine geeignete Notfallausstattung vorhalten. Hierfür sind mindestens folgende Anforderungen<br />

an die apparative Notfallausstattung zu erfüllen und gegenüber der KV nachzuweisen:<br />

- Intubationsbesteck und Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel)<br />

- Absaugvorrichtung<br />

- Sauerstoffversorgung<br />

Verfahrensordnung zu QS-Bereich Koloskopie Stand: 11/08<br />

Seite: 1/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

- Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop<br />

- Pulsoxymetrie und Rufanlage<br />

In Fällen, in denen sterilisierbares endoskopisches Zusatzinstrumentarium Verwendung findet, ist<br />

gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ein Sterilisationsgerät eingesetzt<br />

wird.<br />

2.4 Qualifikationsanforderungen – räumlich<br />

Die räumlichen Anforderungen entsprechen denen des „Ambulanten Operierens“ (gemäß § 6 der<br />

Vereinbarung von Qualitätsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen<br />

einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß §115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V;<br />

zusammengefasst in der Erklärung zur Erbringung ambulanter Operationen).<br />

Die Abrechnung von Koloskopie-Leistungen ist nur möglich, wenn gleichzeitig auch die Genehmigung<br />

für das “Ambulante Operieren“ für Endoskopie existiert.<br />

3. Prüfung von Abrechnungsvorgaben als Teil der Prozessqualität (u. a. Patientenzahlen,<br />

Untersuchungszahlen)<br />

3.1 Anforderungen/Vorgaben zu Untersuchungs-/Patientenzahlen<br />

Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung gemäß § 6 (1) der Vereinbarung ist der Nachweis<br />

über die selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und 10 Polypektomien<br />

ohne Mängel gemäß Punkt 4 innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 12 Monaten vom<br />

Arzt zu erbringen.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten aufgrund der geringen Untersuchungszahlen abweichende<br />

Auflagen (schriftliche und bildliche Dokumentation von 20 innerhalb eines Zeitraumes von<br />

12 Monaten durchgeführten totalen Koloskopien; wurden weniger als 20 totale Koloskopien<br />

durchgeführt, werden diese angefordert).<br />

Die Prüfung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen erfolgt durch die Bezirksgeschäftsstelle<br />

auf Grundlage der Abrechnungszahlen des Arztes (aus Häufigkeitsstatistik/ Recherche Informations-System).<br />

Für die Koloskopie werden die EBM-Nrn. 01741 und 13421 zugrunde gelegt,<br />

die EBM-Nrn. 01742 und 13423 zum Nachweis der Polypektomien. Bei Kindern gilt ab dem<br />

Quartal I/ 2008 die EBM- Nr. 04514.<br />

Nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte totale Koloskopien und Polypektomien<br />

können auf die nachzuweisenden Zahlen angerechnet werden.<br />

Bei Frequenzprüfungen werden das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I, II und III des<br />

Prüfjahres einbezogen.<br />

3.2 Anforderung im Rahmen eines Rezertifizierungsansatzes<br />

entfällt<br />

3.3 Bewertung der Ergebnisse und ggf. erforderliche Konsequenzen<br />

Wurden in den zurückliegenden 12 Monaten weniger als 200 totale Koloskopien und 10 Polypektomien<br />

durchgeführt, erhält der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen,<br />

indem er nach Ablauf von weiteren 12 Monaten die Erbringung der Fallzahl nachweist.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 2/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Wurden die Untersuchungszahlen in zwei aufeinander folgenden 12-Monats-Berichtszeiträumen<br />

nicht erfüllt, ist die Genehmigung zu entziehen.<br />

Bei einer Untersuchungszahlunterschreitung durch längere Ausfallzeiten (Schwangerschaft,<br />

Krankheit...) kann eine Einzelfallentscheidung in Betracht gezogen werden.<br />

Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung/<br />

Genehmigungsentzug wegen wiederholter Fallzahlunterschreitung ausgeschlossen.<br />

Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />

fachlichen Befähigung (Prüfung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen) jährlich bis zum<br />

1.3. des Folgejahres auf Basis von 3.1 zu informieren.<br />

4. Prüfung der Ergebnisqualität – Stichprobenprüfung (100% Vollerfassung)<br />

4.1 zu prüfender Personenkreis (Ärzte, Praxen) sowie Vorgaben zur<br />

Stichprobenziehung<br />

In die jährliche Prüfung werden alle Ärzte mit einbezogen, denen eine Genehmigung zur Ausführung<br />

und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie gemäß Abschnitt B, §§ 4 und 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

erteilt worden ist (Vertragsärzte, in Medizinischen Versorgungszentren<br />

oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, ermächtigte Ärzte), wobei die Prüfung der Befunddokumentation<br />

erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten nach Genehmigungserteilung erfolgt.<br />

4.2 Prüfungsgegenstand – Auswahlverfahren<br />

Gemäß § 6 (6) der Vereinbarung fordert die KVS von den Ärzten die schriftlichen und bildlichen<br />

Dokumentationen von 20 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten durchgeführten totalen Koloskopien,<br />

davon 5 Fälle mit Polypektomie, an.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />

Hat der Arzt weniger als 20 totale Koloskopien durchgeführt, sind diese Dokumentationen einzureichen.<br />

Die Auswahl von 20 Patienten mit totaler Koloskopie erfolgt durch die Bezirksgeschäftsstelle über<br />

die entsprechenden EBM-Nrn. (Punkt 3.1).<br />

Aus der Abrechnungsliste mit allen abgerechneten Fällen totaler Koloskopien ohne Polypektomien<br />

werden 15 Fälle gezogen, von denen die Unterlagen angefordert werden. Aus der Liste<br />

mit allen abgerechneten Fällen totaler Koloskopien, wo zusätzlich eine Polypektomie abgerechnet<br />

wurde, werden von 5 Fällen die Dokumentationen angefordert.<br />

Den Zeitraum, aus dem die Dokumentationen einzureichen sind, legt die Bezirksgeschäftsstelle<br />

fest.<br />

Die Ermittlung der Polypektomien erfolgt über die Abrechnung von Zusatzpauschalen im EBM.<br />

Unter der Zusatzpauschale werden auch in seltenen Fällen vorkommende Fremdkörperentfernungen,<br />

Blutstillungen und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge abgerechnet.<br />

Sollte es sich bei in die Stichprobe gefallenen Abrechnungsscheinen nicht um eine Polypektomie<br />

von Polypen (größer 5mm) mittels Hochfrequenzschlinge handeln, kann der Arzt diese Fälle durch<br />

frei wählbare Polypektomien aus dem von der BGST vorgegebenen Zeitraum ersetzen.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 3/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Dabei ist vom Arzt zu dokumentieren, welche Behandlung (Fremdkörperentfernungen, Blutstillungen<br />

und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge) anstelle der Polypektomie<br />

mittels Hochfrequenzschlinge durchgeführt wurde.<br />

4.3 Dokumentationsvorgaben<br />

Die Fachkommission Koloskopie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen hat zur Form der<br />

Dokumentationsprüfung entsprechend § 6 3b bzw. 4b der Vereinbarung folgende Festlegung getroffen:<br />

(1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild) oder als ausgedrucktes<br />

Foto, sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.<br />

(2) Keine Einreichung von Videokassetten.<br />

(3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientenname / Geburtsdatum<br />

und Datum des Untersuchungstages angegeben werden.<br />

Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung<br />

von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche<br />

Grundlage.<br />

(4) Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum<br />

dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum<br />

dargestellt sind.<br />

(5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis<br />

der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.<br />

(6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung<br />

des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der<br />

vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation<br />

außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.<br />

(7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation<br />

und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder<br />

Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten<br />

weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als<br />

mangelhaft.<br />

(8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen<br />

Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.<br />

(9) Wurden die Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt die erneute Überprüfung der Dokumentation<br />

von 20 Fällen.<br />

Prüfung der Dokumentationen<br />

Die Prüfungen werden in der Bezirksgeschäftsstelle durch die zuständige Fachkommission Koloskopie<br />

durchgeführt. Je Arzt sind 25 schriftliche und bildliche Dokumentationsbewertungen zu<br />

erstellen, wobei 5 von den 20 Patientendokumentationen zusätzlich zur Dokumentation der totalen<br />

Koloskopien als zweite Dokumentation im Fall (als Polypektomie) bewertet werden.<br />

4.4 zeitlicher Ablauf der Prüfung<br />

In die Dokumentationsprüfungen werden jeweils das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I,<br />

II und III des Prüfjahres einbezogen.<br />

Für Ärzte in Gemeinschaftspraxen bzw. Ärzte, die in Medizinischen Versorgungszentren tätig sind<br />

oder im Rahmen von Praxisvertretungen bzw. Anstellungen zur Durchführung von Koloskopien<br />

berechtig sind, erfolgt eine gemeinsame Prüfung der Befunddokumentation in einer Sitzung.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 4/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Dem zu prüfenden Arzt werden die einzureichenden Dokumentationen - 20 Fälle zur totalen Koloskopie,<br />

davon 5 Fälle mit Polypektomie - unter Angabe des Namens des Patienten, dessen Geburtsdatums<br />

und Tages der Untersuchung -, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen für die Vorlage<br />

in der Bezirksgeschäftsstelle, vorgegeben (siehe auch Punkt 4.2).<br />

Liegen innerhalb dieser Frist von dem zur Prüfung aufgeforderten Arzt keine Unterlagen vor, erfolgt<br />

eine Mahnung mit einer Fristsetzung von weiteren 4 Wochen. Kommt der Arzt auch dieser<br />

Aufforderung nicht nach, gilt dies als Nichterfüllung der Auflagen (d. h. im Folgejahr müssen die<br />

Auflagen vollständig erfüllt sein, sonst wird die Genehmigung widerrufen).<br />

4.5 Aufgaben des Prüfungsgremiums/der Fachkommission<br />

Die Fachkommission Koloskopie prüft Genehmigungsanträge und Widersprüche; ist Fachberater<br />

für die KV; berät bei der Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben/ Richtlinien; führt Stichprobenprüfungen/<br />

Vollerhebungen und Praxisbegehungen durch.<br />

4.6 Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen (u. a. QS-RL des GBA gem. § 136 Abs. 2<br />

SGB V) - Konsequenzen aus der Prüfung<br />

Ergebnis der Dokumentations- Prüfung<br />

Die Anforderungen an die Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung sind in<br />

§ 6 Pkt. 1, 3, 4 und 6 der Vereinbarung detailliert vorgegeben.<br />

erfolgreiche Prüfung:<br />

Die Auflagen sind erfüllt:<br />

a) wenn der Nachweis über die selbständige Durchführung von 200 totalen Koloskopien und<br />

10 Polypektomien innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erbracht wurde<br />

(für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt: Vorlage von 20 Befunddokumentationen über<br />

durchgeführte totale Koloskopien innerhalb dieses Zeitraumes bzw. bei noch geringerer<br />

Anzahl Vorlage dieser Dokumentationen (§ 6 (6) der Vereinbarung).<br />

und<br />

b) wenn es sich in mindestens 90 % der 20 eingereichten Koloskopie-Dokumentationen um<br />

eine totale Koloskopie ohne Mangel handelt<br />

und<br />

c) wenn aus allen eingereichten 5 Polypektomie-Dokumentationen die Polypektomie ohne<br />

Mangel eindeutig hervorgeht.<br />

mangelhafte Dokumentation:<br />

Liegen in mehr als 10 % der Dokumentationen zu totalen Koloskopien Mängel vor, muss der Arzt<br />

an einer erneuten Überprüfung der Dokumentation teilnehmen und hierzu von weiteren 20 im gleichen<br />

Zeitraum abgerechneten Fällen nach Vorgabe durch die KV die Befunddokumentationen<br />

über durchgeführte totale Koloskopien einreichen (gem. § 6 Pkt. 3 f).<br />

Sollten bei den Polypektomien Mängel auftreten, gilt dies als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung<br />

muss nach einem Jahr wiederholt werden.<br />

nicht erfolgreiche Prüfung:<br />

Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der ersten nicht erfolgreichen<br />

Prüfung durchzuführen.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 5/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Werden bei der 1. Wiederholungsprüfung von 20 weiteren vorgelegten Koloskopie-Dokumentationen<br />

abermals Mängel festgestellt, erfolgt eine erneute Überprüfung (2. Wiederholungsprüfung)<br />

nach Ablauf von 12 Monaten über die Quartale IV des Vorjahres bis III des neuen Prüfjahres.<br />

Vom Arzt sind nun die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 in diesem Zeitraum<br />

abgerechneten Fällen einzureichen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung durch die zuständige Landeskommission<br />

Koloskopie. Zeigt diese Wiederholungsprüfung wieder Mängel, ist die Genehmigung<br />

zu widerrufen.<br />

Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />

Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />

zu widerrufen.<br />

Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />

des negativen Ergebnisses der 2. Wiederholungsprüfung/ Genehmigungsentzug ausgeschlossen.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />

Werden die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 (Buchst. a bis e) der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

Koloskopie in zwei aufeinander folgenden Überprüfungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung<br />

widerrufen.<br />

Dem Arzt ist ein Informationsschreiben über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen<br />

zuzusenden.<br />

Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />

fachlichen Befähigung (Dokumentationsprüfung) jährlich bis zum 1.3. des Folgejahres zu informieren.<br />

5. Prüfung sonstiger Anforderungen<br />

5.1 Teilnahme an Qualitätszirkeln/Fallbesprechungen:<br />

entfällt<br />

5.2 Erstellung von Jahresstatistiken:<br />

Daten zu Genehmigungen und Stichproben werden (entsprechend den Anforderungen der KBV)<br />

jährlich zum 30.4. innerhalb des Qualitätsberichtes an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesendet.<br />

Die Daten erscheinen im Jahresbericht Qualitätssicherung der KV Sachsen.<br />

5.3 Nachweis zu Hygiene-Anforderungen<br />

Anforderungen zur Überprüfung der Hygienequalität gemäß § 7 der Vereinbarung<br />

Die stichprobenhafte Überprüfung der Koloskope jeder Praxis erfolgt halbjährlich durch ein von<br />

der KV Sachsen anerkanntes Hygieneinstitut in der Arztpraxis.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 6/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Dem Arzt soll das Ergebnis der Hygieneprüfung innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Labor-<br />

Prüfprotokolls über die der Probeentnahme durch die Bezirksgeschäftsstelle bekannt gegeben werden.<br />

Die Anforderungen an eine sachgerechte Hygienequalität sind in § 7 (6) detailliert vorgegeben.<br />

Werden die Anforderungen an die Hygienequalität erfüllt, erfolgt die nächste Prüfung innerhalb<br />

des nächsten Kalenderhalbjahres.<br />

Bei Nichterfüllung der Anforderungen erfolgt innerhalb der nachfolgenden 3 Monate eine erneute<br />

Prüfung, unangemeldet und unabhängig von der routinemäßigen halbjährlichen Prüfung.<br />

Bei wiederholten Mängeln muss innerhalb von weiteren 6 Wochen der Nachweis der Erfüllung der<br />

Auflagen erbracht werden. Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist bis dahin ausgeschlossen.<br />

Wurden die Auflagen der Hygienequalität im Rahmen der 3. Prüfung erfüllt, ist die nächste Überprüfung<br />

innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden 3 Monate erforderlich.<br />

Bei Nichterfüllung wird die Genehmigung entzogen.<br />

Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />

fachlichen Befähigung (Überprüfung der Hygienequalität) halbjährlich zu informieren (jeweils<br />

zum 1.3. und 1.9.).<br />

6. Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen und Widersprüchen<br />

gegen Entscheidungen aufgrund der Prüfergebnisse aus den Maßnahmen<br />

im Rahmen der Schritte 2. bis 4.<br />

Grundsätzlich gilt:<br />

Die Genehmigung ist schriftlich zu widerrufen, wenn 6.1 oder/ und 6.2 oder/ und 6.3 eingetreten<br />

ist.<br />

Über den Widerruf/ die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet der Bezirksgeschäftsstellenleiter.<br />

Über den Widerspruch bei Entzug der Genehmigung entscheidet der Vorstand.<br />

6.1 Nichterfüllung der Prozessqualität (Frequenz)<br />

Sollte der Arzt in zwei aufeinander folgenden Prüfzeiträumen (2x 12 Monate) die Zahl von 200<br />

totalen Koloskopien oder/ und 10 Polypektomien unterschritten haben, ist die Genehmigung zu<br />

widerrufen, wobei die Abrechnung von Koloskopien ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />

über die wiederholte Fallzahlunterschreitung ausgeschlossen ist.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten die Anforderungen gemäß § 6 der Vereinbarung.<br />

6.2 Nichterfüllung Ergebnisqualität (Stichprobe Dokumentation)<br />

6.2.1 Koloskopien<br />

Treten bei der Wiederholung der Prüfung erneut Mängel auf (mangelhafte Darstellung von Zoekum<br />

und Bauhinsche Klappe; Video- bzw. Fotonachweis wegen Verschmutzung des Kolons nicht<br />

führbar; kein Nachweis einer totalen Koloskopie), hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche<br />

Befähigung nachzuweisen, indem nach Ablauf von weiteren 12 Monaten (24 Monate nach Feststellung<br />

von Mängeln) die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 abgerechneten<br />

Fällen eingereicht werden.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 7/8


Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung erfolgt der Genehmigungswiderruf, der ab<br />

einen Monat nach Bescheidversendung/ Genehmigungsentzug wegen Dokumentationsmängeln mit<br />

Ausschluss von der Vergütung einhergeht.<br />

6.2.2 Polypektomien<br />

Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />

Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />

zu widerrufen (entsprechend 6.2.1).<br />

6.3 Nichterfüllung der Hygienequalität<br />

Die Genehmigung ist von der KV Sachsen zu widerrufen, wenn die Auflagen der Hygienequalität<br />

im Rahmen der 3. Prüfung nicht erfüllt werden oder der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in<br />

seiner Arztpraxis durchführen zu lassen.<br />

Bei Auftreten von wiederholten Mängeln (1. Wiederholungsprüfung) ist die Vergütung von Koloskopien<br />

bis zum Nachweis der Erfüllung der Auflagen ausgeschlossen.<br />

6.4 Wiedererlangung der Genehmigung<br />

6.4.1 Untersuchungszahlunterschreitung/ Fehler bei Dokumentationsprüfung:<br />

Ein erneuter Antrag auf Erteilung der Genehmigung kann gestellt werden, wenn der Arzt nachweist,<br />

dass er innerhalb von 6 aufeinander folgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung<br />

mindestens 50 totale Koloskopien (Kinderärzte, Kinderchirurgen 25) einschl. der erforderlichen<br />

Polypektomien (5) unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes durchgeführt hat. Die<br />

sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 5 müssen nicht erneut nachgewiesen<br />

werden.<br />

Bevor ein erneuter Antrag auf Erteilung der Genehmigung gestellt werden kann, müssen die zum<br />

Genehmigungsentzug geführten Gründe beseitigt worden sein.<br />

6.4.2 Hygieneprüfung<br />

Ein Neuantrag nach Genehmigungsentzug wegen Hygienemängeln kann frühestens nach Ablauf<br />

von 6 Monaten nach der Mitteilung über den Widerruf der Genehmigung gestellt werden.<br />

Bei Zweifeln kann die Kassenärztliche Vereinigung oder von ihr Beauftragte die apparative Ausstattung<br />

gemäß §5 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung in der Praxis überprüfen.<br />

7. Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes<br />

Diese Verfahrensweise tritt am 01.11.2008 in Kraft.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 8/8

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