KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...
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<strong>KASSENÄRZTLICHE</strong> <strong>VEREINIGUNG</strong> <strong>SACHSEN</strong><br />
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS<br />
Verfahrensordnung zur verwaltungsmäßigen Umsetzung von Qualitätssicherungsrichtlinien<br />
und -vereinbarungen<br />
QS-Leistungsbereich: präventive und kurative Koloskopie<br />
1. Rechtliche Grundlagen<br />
Rechtsgrundlage für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Koloskopie bilden<br />
die §§ 6 und 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung<br />
und Abrechnung von koloskopischen Leistungen vom 24. Juli 2006, in Kraft getreten zum<br />
01.10.2006.<br />
2. Prüfung der Anforderungen zur Strukturqualität<br />
2.1 Teilnahmeberechtigte Ärzte<br />
Teilnahmeberechtigt sind alle Vertragsärzte, in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten<br />
angestellte Ärzte sowie ermächtigte Ärzte mit der Berechtigung zum Führen der<br />
- Facharztbezeichnung “Innere Medizin“ mit Schwerpunktbezeichnung “Gastroenterologie“<br />
oder<br />
- Facharztbezeichnung “Kinder und Jugendmedizin“ mit Zusatzweiterbildung “Kinder-Gastroenterologie“<br />
oder mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleisteten,<br />
mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im<br />
Bereich der Kinder-Gastroenterologie<br />
oder<br />
- Facharztbezeichnung “Kinderchirurgie“ oder Facharztbezeichnung “Visceralchirurgie“, sofern<br />
der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien<br />
berechtigt ist.<br />
2.2 Qualifikationsanforderungen – fachlich<br />
In den letzten 2 Jahren vor Antragstellung müssen 200 selbständig durchgeführte Koloskopien und<br />
50 selbständig durchgeführte Polypektomien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten<br />
Arztes erbracht worden sein. Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde wurden<br />
dabei vom Antragsteller selbständig durchgeführt.<br />
Bei Kinderärzten und Kinderchirurgen ist eine Bescheinigung über 100 selbständig durchgeführte<br />
Koloskopien unter Anleitung ausreichend.<br />
2.3 Qualifikationsanforderungen - apparativ<br />
Der Arzt muss eine geeignete Notfallausstattung vorhalten. Hierfür sind mindestens folgende Anforderungen<br />
an die apparative Notfallausstattung zu erfüllen und gegenüber der KV nachzuweisen:<br />
- Intubationsbesteck und Frischluftbeatmungsgerät (Beatmungsbeutel)<br />
- Absaugvorrichtung<br />
- Sauerstoffversorgung<br />
Verfahrensordnung zu QS-Bereich Koloskopie Stand: 11/08<br />
Seite: 1/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
- Defibrillator mit Einkanal-EKG-Schreiber und Oszilloskop<br />
- Pulsoxymetrie und Rufanlage<br />
In Fällen, in denen sterilisierbares endoskopisches Zusatzinstrumentarium Verwendung findet, ist<br />
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass ein Sterilisationsgerät eingesetzt<br />
wird.<br />
2.4 Qualifikationsanforderungen – räumlich<br />
Die räumlichen Anforderungen entsprechen denen des „Ambulanten Operierens“ (gemäß § 6 der<br />
Vereinbarung von Qualitätsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen<br />
einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß §115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V;<br />
zusammengefasst in der Erklärung zur Erbringung ambulanter Operationen).<br />
Die Abrechnung von Koloskopie-Leistungen ist nur möglich, wenn gleichzeitig auch die Genehmigung<br />
für das “Ambulante Operieren“ für Endoskopie existiert.<br />
3. Prüfung von Abrechnungsvorgaben als Teil der Prozessqualität (u. a. Patientenzahlen,<br />
Untersuchungszahlen)<br />
3.1 Anforderungen/Vorgaben zu Untersuchungs-/Patientenzahlen<br />
Zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung gemäß § 6 (1) der Vereinbarung ist der Nachweis<br />
über die selbständige Durchführung von mindestens 200 totalen Koloskopien und 10 Polypektomien<br />
ohne Mängel gemäß Punkt 4 innerhalb eines Zeitraumes von jeweils 12 Monaten vom<br />
Arzt zu erbringen.<br />
Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten aufgrund der geringen Untersuchungszahlen abweichende<br />
Auflagen (schriftliche und bildliche Dokumentation von 20 innerhalb eines Zeitraumes von<br />
12 Monaten durchgeführten totalen Koloskopien; wurden weniger als 20 totale Koloskopien<br />
durchgeführt, werden diese angefordert).<br />
Die Prüfung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen erfolgt durch die Bezirksgeschäftsstelle<br />
auf Grundlage der Abrechnungszahlen des Arztes (aus Häufigkeitsstatistik/ Recherche Informations-System).<br />
Für die Koloskopie werden die EBM-Nrn. 01741 und 13421 zugrunde gelegt,<br />
die EBM-Nrn. 01742 und 13423 zum Nachweis der Polypektomien. Bei Kindern gilt ab dem<br />
Quartal I/ 2008 die EBM- Nr. 04514.<br />
Nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte totale Koloskopien und Polypektomien<br />
können auf die nachzuweisenden Zahlen angerechnet werden.<br />
Bei Frequenzprüfungen werden das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I, II und III des<br />
Prüfjahres einbezogen.<br />
3.2 Anforderung im Rahmen eines Rezertifizierungsansatzes<br />
entfällt<br />
3.3 Bewertung der Ergebnisse und ggf. erforderliche Konsequenzen<br />
Wurden in den zurückliegenden 12 Monaten weniger als 200 totale Koloskopien und 10 Polypektomien<br />
durchgeführt, erhält der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche Befähigung nachzuweisen,<br />
indem er nach Ablauf von weiteren 12 Monaten die Erbringung der Fallzahl nachweist.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 2/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Wurden die Untersuchungszahlen in zwei aufeinander folgenden 12-Monats-Berichtszeiträumen<br />
nicht erfüllt, ist die Genehmigung zu entziehen.<br />
Bei einer Untersuchungszahlunterschreitung durch längere Ausfallzeiten (Schwangerschaft,<br />
Krankheit...) kann eine Einzelfallentscheidung in Betracht gezogen werden.<br />
Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung/<br />
Genehmigungsentzug wegen wiederholter Fallzahlunterschreitung ausgeschlossen.<br />
Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />
fachlichen Befähigung (Prüfung der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen) jährlich bis zum<br />
1.3. des Folgejahres auf Basis von 3.1 zu informieren.<br />
4. Prüfung der Ergebnisqualität – Stichprobenprüfung (100% Vollerfassung)<br />
4.1 zu prüfender Personenkreis (Ärzte, Praxen) sowie Vorgaben zur<br />
Stichprobenziehung<br />
In die jährliche Prüfung werden alle Ärzte mit einbezogen, denen eine Genehmigung zur Ausführung<br />
und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie gemäß Abschnitt B, §§ 4 und 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />
erteilt worden ist (Vertragsärzte, in Medizinischen Versorgungszentren<br />
oder bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, ermächtigte Ärzte), wobei die Prüfung der Befunddokumentation<br />
erstmalig nach Ablauf von 12 Monaten nach Genehmigungserteilung erfolgt.<br />
4.2 Prüfungsgegenstand – Auswahlverfahren<br />
Gemäß § 6 (6) der Vereinbarung fordert die KVS von den Ärzten die schriftlichen und bildlichen<br />
Dokumentationen von 20 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten durchgeführten totalen Koloskopien,<br />
davon 5 Fälle mit Polypektomie, an.<br />
Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />
Hat der Arzt weniger als 20 totale Koloskopien durchgeführt, sind diese Dokumentationen einzureichen.<br />
Die Auswahl von 20 Patienten mit totaler Koloskopie erfolgt durch die Bezirksgeschäftsstelle über<br />
die entsprechenden EBM-Nrn. (Punkt 3.1).<br />
Aus der Abrechnungsliste mit allen abgerechneten Fällen totaler Koloskopien ohne Polypektomien<br />
werden 15 Fälle gezogen, von denen die Unterlagen angefordert werden. Aus der Liste<br />
mit allen abgerechneten Fällen totaler Koloskopien, wo zusätzlich eine Polypektomie abgerechnet<br />
wurde, werden von 5 Fällen die Dokumentationen angefordert.<br />
Den Zeitraum, aus dem die Dokumentationen einzureichen sind, legt die Bezirksgeschäftsstelle<br />
fest.<br />
Die Ermittlung der Polypektomien erfolgt über die Abrechnung von Zusatzpauschalen im EBM.<br />
Unter der Zusatzpauschale werden auch in seltenen Fällen vorkommende Fremdkörperentfernungen,<br />
Blutstillungen und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge abgerechnet.<br />
Sollte es sich bei in die Stichprobe gefallenen Abrechnungsscheinen nicht um eine Polypektomie<br />
von Polypen (größer 5mm) mittels Hochfrequenzschlinge handeln, kann der Arzt diese Fälle durch<br />
frei wählbare Polypektomien aus dem von der BGST vorgegebenen Zeitraum ersetzen.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 3/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Dabei ist vom Arzt zu dokumentieren, welche Behandlung (Fremdkörperentfernungen, Blutstillungen<br />
und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge) anstelle der Polypektomie<br />
mittels Hochfrequenzschlinge durchgeführt wurde.<br />
4.3 Dokumentationsvorgaben<br />
Die Fachkommission Koloskopie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen hat zur Form der<br />
Dokumentationsprüfung entsprechend § 6 3b bzw. 4b der Vereinbarung folgende Festlegung getroffen:<br />
(1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild) oder als ausgedrucktes<br />
Foto, sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.<br />
(2) Keine Einreichung von Videokassetten.<br />
(3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientenname / Geburtsdatum<br />
und Datum des Untersuchungstages angegeben werden.<br />
Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung<br />
von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche<br />
Grundlage.<br />
(4) Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum<br />
dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum<br />
dargestellt sind.<br />
(5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis<br />
der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.<br />
(6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung<br />
des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der<br />
vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation<br />
außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.<br />
(7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation<br />
und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder<br />
Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten<br />
weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als<br />
mangelhaft.<br />
(8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen<br />
Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.<br />
(9) Wurden die Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt die erneute Überprüfung der Dokumentation<br />
von 20 Fällen.<br />
Prüfung der Dokumentationen<br />
Die Prüfungen werden in der Bezirksgeschäftsstelle durch die zuständige Fachkommission Koloskopie<br />
durchgeführt. Je Arzt sind 25 schriftliche und bildliche Dokumentationsbewertungen zu<br />
erstellen, wobei 5 von den 20 Patientendokumentationen zusätzlich zur Dokumentation der totalen<br />
Koloskopien als zweite Dokumentation im Fall (als Polypektomie) bewertet werden.<br />
4.4 zeitlicher Ablauf der Prüfung<br />
In die Dokumentationsprüfungen werden jeweils das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I,<br />
II und III des Prüfjahres einbezogen.<br />
Für Ärzte in Gemeinschaftspraxen bzw. Ärzte, die in Medizinischen Versorgungszentren tätig sind<br />
oder im Rahmen von Praxisvertretungen bzw. Anstellungen zur Durchführung von Koloskopien<br />
berechtig sind, erfolgt eine gemeinsame Prüfung der Befunddokumentation in einer Sitzung.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 4/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Dem zu prüfenden Arzt werden die einzureichenden Dokumentationen - 20 Fälle zur totalen Koloskopie,<br />
davon 5 Fälle mit Polypektomie - unter Angabe des Namens des Patienten, dessen Geburtsdatums<br />
und Tages der Untersuchung -, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen für die Vorlage<br />
in der Bezirksgeschäftsstelle, vorgegeben (siehe auch Punkt 4.2).<br />
Liegen innerhalb dieser Frist von dem zur Prüfung aufgeforderten Arzt keine Unterlagen vor, erfolgt<br />
eine Mahnung mit einer Fristsetzung von weiteren 4 Wochen. Kommt der Arzt auch dieser<br />
Aufforderung nicht nach, gilt dies als Nichterfüllung der Auflagen (d. h. im Folgejahr müssen die<br />
Auflagen vollständig erfüllt sein, sonst wird die Genehmigung widerrufen).<br />
4.5 Aufgaben des Prüfungsgremiums/der Fachkommission<br />
Die Fachkommission Koloskopie prüft Genehmigungsanträge und Widersprüche; ist Fachberater<br />
für die KV; berät bei der Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben/ Richtlinien; führt Stichprobenprüfungen/<br />
Vollerhebungen und Praxisbegehungen durch.<br />
4.6 Beurteilung der zu prüfenden Unterlagen (u. a. QS-RL des GBA gem. § 136 Abs. 2<br />
SGB V) - Konsequenzen aus der Prüfung<br />
Ergebnis der Dokumentations- Prüfung<br />
Die Anforderungen an die Auflagen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung sind in<br />
§ 6 Pkt. 1, 3, 4 und 6 der Vereinbarung detailliert vorgegeben.<br />
erfolgreiche Prüfung:<br />
Die Auflagen sind erfüllt:<br />
a) wenn der Nachweis über die selbständige Durchführung von 200 totalen Koloskopien und<br />
10 Polypektomien innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erbracht wurde<br />
(für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt: Vorlage von 20 Befunddokumentationen über<br />
durchgeführte totale Koloskopien innerhalb dieses Zeitraumes bzw. bei noch geringerer<br />
Anzahl Vorlage dieser Dokumentationen (§ 6 (6) der Vereinbarung).<br />
und<br />
b) wenn es sich in mindestens 90 % der 20 eingereichten Koloskopie-Dokumentationen um<br />
eine totale Koloskopie ohne Mangel handelt<br />
und<br />
c) wenn aus allen eingereichten 5 Polypektomie-Dokumentationen die Polypektomie ohne<br />
Mangel eindeutig hervorgeht.<br />
mangelhafte Dokumentation:<br />
Liegen in mehr als 10 % der Dokumentationen zu totalen Koloskopien Mängel vor, muss der Arzt<br />
an einer erneuten Überprüfung der Dokumentation teilnehmen und hierzu von weiteren 20 im gleichen<br />
Zeitraum abgerechneten Fällen nach Vorgabe durch die KV die Befunddokumentationen<br />
über durchgeführte totale Koloskopien einreichen (gem. § 6 Pkt. 3 f).<br />
Sollten bei den Polypektomien Mängel auftreten, gilt dies als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung<br />
muss nach einem Jahr wiederholt werden.<br />
nicht erfolgreiche Prüfung:<br />
Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der ersten nicht erfolgreichen<br />
Prüfung durchzuführen.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 5/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Werden bei der 1. Wiederholungsprüfung von 20 weiteren vorgelegten Koloskopie-Dokumentationen<br />
abermals Mängel festgestellt, erfolgt eine erneute Überprüfung (2. Wiederholungsprüfung)<br />
nach Ablauf von 12 Monaten über die Quartale IV des Vorjahres bis III des neuen Prüfjahres.<br />
Vom Arzt sind nun die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 in diesem Zeitraum<br />
abgerechneten Fällen einzureichen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung durch die zuständige Landeskommission<br />
Koloskopie. Zeigt diese Wiederholungsprüfung wieder Mängel, ist die Genehmigung<br />
zu widerrufen.<br />
Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />
Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />
zu widerrufen.<br />
Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />
des negativen Ergebnisses der 2. Wiederholungsprüfung/ Genehmigungsentzug ausgeschlossen.<br />
Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />
Werden die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 (Buchst. a bis e) der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />
Koloskopie in zwei aufeinander folgenden Überprüfungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung<br />
widerrufen.<br />
Dem Arzt ist ein Informationsschreiben über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen<br />
zuzusenden.<br />
Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />
fachlichen Befähigung (Dokumentationsprüfung) jährlich bis zum 1.3. des Folgejahres zu informieren.<br />
5. Prüfung sonstiger Anforderungen<br />
5.1 Teilnahme an Qualitätszirkeln/Fallbesprechungen:<br />
entfällt<br />
5.2 Erstellung von Jahresstatistiken:<br />
Daten zu Genehmigungen und Stichproben werden (entsprechend den Anforderungen der KBV)<br />
jährlich zum 30.4. innerhalb des Qualitätsberichtes an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesendet.<br />
Die Daten erscheinen im Jahresbericht Qualitätssicherung der KV Sachsen.<br />
5.3 Nachweis zu Hygiene-Anforderungen<br />
Anforderungen zur Überprüfung der Hygienequalität gemäß § 7 der Vereinbarung<br />
Die stichprobenhafte Überprüfung der Koloskope jeder Praxis erfolgt halbjährlich durch ein von<br />
der KV Sachsen anerkanntes Hygieneinstitut in der Arztpraxis.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 6/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Dem Arzt soll das Ergebnis der Hygieneprüfung innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Labor-<br />
Prüfprotokolls über die der Probeentnahme durch die Bezirksgeschäftsstelle bekannt gegeben werden.<br />
Die Anforderungen an eine sachgerechte Hygienequalität sind in § 7 (6) detailliert vorgegeben.<br />
Werden die Anforderungen an die Hygienequalität erfüllt, erfolgt die nächste Prüfung innerhalb<br />
des nächsten Kalenderhalbjahres.<br />
Bei Nichterfüllung der Anforderungen erfolgt innerhalb der nachfolgenden 3 Monate eine erneute<br />
Prüfung, unangemeldet und unabhängig von der routinemäßigen halbjährlichen Prüfung.<br />
Bei wiederholten Mängeln muss innerhalb von weiteren 6 Wochen der Nachweis der Erfüllung der<br />
Auflagen erbracht werden. Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist bis dahin ausgeschlossen.<br />
Wurden die Auflagen der Hygienequalität im Rahmen der 3. Prüfung erfüllt, ist die nächste Überprüfung<br />
innerhalb eines Zeitraumes der nachfolgenden 3 Monate erforderlich.<br />
Bei Nichterfüllung wird die Genehmigung entzogen.<br />
Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />
fachlichen Befähigung (Überprüfung der Hygienequalität) halbjährlich zu informieren (jeweils<br />
zum 1.3. und 1.9.).<br />
6. Verfahrensweise bei Widerruf von Genehmigungen und Widersprüchen<br />
gegen Entscheidungen aufgrund der Prüfergebnisse aus den Maßnahmen<br />
im Rahmen der Schritte 2. bis 4.<br />
Grundsätzlich gilt:<br />
Die Genehmigung ist schriftlich zu widerrufen, wenn 6.1 oder/ und 6.2 oder/ und 6.3 eingetreten<br />
ist.<br />
Über den Widerruf/ die Rücknahme einer erteilten Genehmigung entscheidet der Bezirksgeschäftsstellenleiter.<br />
Über den Widerspruch bei Entzug der Genehmigung entscheidet der Vorstand.<br />
6.1 Nichterfüllung der Prozessqualität (Frequenz)<br />
Sollte der Arzt in zwei aufeinander folgenden Prüfzeiträumen (2x 12 Monate) die Zahl von 200<br />
totalen Koloskopien oder/ und 10 Polypektomien unterschritten haben, ist die Genehmigung zu<br />
widerrufen, wobei die Abrechnung von Koloskopien ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />
über die wiederholte Fallzahlunterschreitung ausgeschlossen ist.<br />
Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gelten die Anforderungen gemäß § 6 der Vereinbarung.<br />
6.2 Nichterfüllung Ergebnisqualität (Stichprobe Dokumentation)<br />
6.2.1 Koloskopien<br />
Treten bei der Wiederholung der Prüfung erneut Mängel auf (mangelhafte Darstellung von Zoekum<br />
und Bauhinsche Klappe; Video- bzw. Fotonachweis wegen Verschmutzung des Kolons nicht<br />
führbar; kein Nachweis einer totalen Koloskopie), hat der Arzt die Möglichkeit, seine fachliche<br />
Befähigung nachzuweisen, indem nach Ablauf von weiteren 12 Monaten (24 Monate nach Feststellung<br />
von Mängeln) die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 abgerechneten<br />
Fällen eingereicht werden.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 7/8
Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung erfolgt der Genehmigungswiderruf, der ab<br />
einen Monat nach Bescheidversendung/ Genehmigungsentzug wegen Dokumentationsmängeln mit<br />
Ausschluss von der Vergütung einhergeht.<br />
6.2.2 Polypektomien<br />
Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />
Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />
zu widerrufen (entsprechend 6.2.1).<br />
6.3 Nichterfüllung der Hygienequalität<br />
Die Genehmigung ist von der KV Sachsen zu widerrufen, wenn die Auflagen der Hygienequalität<br />
im Rahmen der 3. Prüfung nicht erfüllt werden oder der Arzt nicht bereit ist, die Überprüfung in<br />
seiner Arztpraxis durchführen zu lassen.<br />
Bei Auftreten von wiederholten Mängeln (1. Wiederholungsprüfung) ist die Vergütung von Koloskopien<br />
bis zum Nachweis der Erfüllung der Auflagen ausgeschlossen.<br />
6.4 Wiedererlangung der Genehmigung<br />
6.4.1 Untersuchungszahlunterschreitung/ Fehler bei Dokumentationsprüfung:<br />
Ein erneuter Antrag auf Erteilung der Genehmigung kann gestellt werden, wenn der Arzt nachweist,<br />
dass er innerhalb von 6 aufeinander folgenden Monaten seit Widerruf der Genehmigung<br />
mindestens 50 totale Koloskopien (Kinderärzte, Kinderchirurgen 25) einschl. der erforderlichen<br />
Polypektomien (5) unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes durchgeführt hat. Die<br />
sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 4 und 5 müssen nicht erneut nachgewiesen<br />
werden.<br />
Bevor ein erneuter Antrag auf Erteilung der Genehmigung gestellt werden kann, müssen die zum<br />
Genehmigungsentzug geführten Gründe beseitigt worden sein.<br />
6.4.2 Hygieneprüfung<br />
Ein Neuantrag nach Genehmigungsentzug wegen Hygienemängeln kann frühestens nach Ablauf<br />
von 6 Monaten nach der Mitteilung über den Widerruf der Genehmigung gestellt werden.<br />
Bei Zweifeln kann die Kassenärztliche Vereinigung oder von ihr Beauftragte die apparative Ausstattung<br />
gemäß §5 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung in der Praxis überprüfen.<br />
7. Inkrafttreten - Beschluss des Vorstandes<br />
Diese Verfahrensweise tritt am 01.11.2008 in Kraft.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 8/8