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KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...

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Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Dabei ist vom Arzt zu dokumentieren, welche Behandlung (Fremdkörperentfernungen, Blutstillungen<br />

und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge) anstelle der Polypektomie<br />

mittels Hochfrequenzschlinge durchgeführt wurde.<br />

4.3 Dokumentationsvorgaben<br />

Die Fachkommission Koloskopie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen hat zur Form der<br />

Dokumentationsprüfung entsprechend § 6 3b bzw. 4b der Vereinbarung folgende Festlegung getroffen:<br />

(1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild) oder als ausgedrucktes<br />

Foto, sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.<br />

(2) Keine Einreichung von Videokassetten.<br />

(3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientenname / Geburtsdatum<br />

und Datum des Untersuchungstages angegeben werden.<br />

Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung<br />

von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche<br />

Grundlage.<br />

(4) Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum<br />

dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum<br />

dargestellt sind.<br />

(5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis<br />

der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.<br />

(6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung<br />

des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der<br />

vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation<br />

außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.<br />

(7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation<br />

und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder<br />

Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten<br />

weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als<br />

mangelhaft.<br />

(8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen<br />

Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.<br />

(9) Wurden die Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt die erneute Überprüfung der Dokumentation<br />

von 20 Fällen.<br />

Prüfung der Dokumentationen<br />

Die Prüfungen werden in der Bezirksgeschäftsstelle durch die zuständige Fachkommission Koloskopie<br />

durchgeführt. Je Arzt sind 25 schriftliche und bildliche Dokumentationsbewertungen zu<br />

erstellen, wobei 5 von den 20 Patientendokumentationen zusätzlich zur Dokumentation der totalen<br />

Koloskopien als zweite Dokumentation im Fall (als Polypektomie) bewertet werden.<br />

4.4 zeitlicher Ablauf der Prüfung<br />

In die Dokumentationsprüfungen werden jeweils das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I,<br />

II und III des Prüfjahres einbezogen.<br />

Für Ärzte in Gemeinschaftspraxen bzw. Ärzte, die in Medizinischen Versorgungszentren tätig sind<br />

oder im Rahmen von Praxisvertretungen bzw. Anstellungen zur Durchführung von Koloskopien<br />

berechtig sind, erfolgt eine gemeinsame Prüfung der Befunddokumentation in einer Sitzung.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 4/8

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