KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...
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Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Dabei ist vom Arzt zu dokumentieren, welche Behandlung (Fremdkörperentfernungen, Blutstillungen<br />
und Schlingenbiopsien mittels Hochfrequenzdiathermieschlinge) anstelle der Polypektomie<br />
mittels Hochfrequenzschlinge durchgeführt wurde.<br />
4.3 Dokumentationsvorgaben<br />
Die Fachkommission Koloskopie der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen hat zur Form der<br />
Dokumentationsprüfung entsprechend § 6 3b bzw. 4b der Vereinbarung folgende Festlegung getroffen:<br />
(1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild) oder als ausgedrucktes<br />
Foto, sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.<br />
(2) Keine Einreichung von Videokassetten.<br />
(3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientenname / Geburtsdatum<br />
und Datum des Untersuchungstages angegeben werden.<br />
Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung<br />
von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche<br />
Grundlage.<br />
(4) Eine totale Koloskopie gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum<br />
dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum<br />
dargestellt sind.<br />
(5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis<br />
der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.<br />
(6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung<br />
des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der<br />
vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation<br />
außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.<br />
(7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation<br />
und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder<br />
Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten<br />
weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als<br />
mangelhaft.<br />
(8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen<br />
Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.<br />
(9) Wurden die Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt die erneute Überprüfung der Dokumentation<br />
von 20 Fällen.<br />
Prüfung der Dokumentationen<br />
Die Prüfungen werden in der Bezirksgeschäftsstelle durch die zuständige Fachkommission Koloskopie<br />
durchgeführt. Je Arzt sind 25 schriftliche und bildliche Dokumentationsbewertungen zu<br />
erstellen, wobei 5 von den 20 Patientendokumentationen zusätzlich zur Dokumentation der totalen<br />
Koloskopien als zweite Dokumentation im Fall (als Polypektomie) bewertet werden.<br />
4.4 zeitlicher Ablauf der Prüfung<br />
In die Dokumentationsprüfungen werden jeweils das IV. Quartal des Vorjahres und die Quartale I,<br />
II und III des Prüfjahres einbezogen.<br />
Für Ärzte in Gemeinschaftspraxen bzw. Ärzte, die in Medizinischen Versorgungszentren tätig sind<br />
oder im Rahmen von Praxisvertretungen bzw. Anstellungen zur Durchführung von Koloskopien<br />
berechtig sind, erfolgt eine gemeinsame Prüfung der Befunddokumentation in einer Sitzung.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 4/8