KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...
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Verfahrensordnung Koloskopie<br />
Werden bei der 1. Wiederholungsprüfung von 20 weiteren vorgelegten Koloskopie-Dokumentationen<br />
abermals Mängel festgestellt, erfolgt eine erneute Überprüfung (2. Wiederholungsprüfung)<br />
nach Ablauf von 12 Monaten über die Quartale IV des Vorjahres bis III des neuen Prüfjahres.<br />
Vom Arzt sind nun die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 in diesem Zeitraum<br />
abgerechneten Fällen einzureichen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung durch die zuständige Landeskommission<br />
Koloskopie. Zeigt diese Wiederholungsprüfung wieder Mängel, ist die Genehmigung<br />
zu widerrufen.<br />
Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />
Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />
zu widerrufen.<br />
Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />
des negativen Ergebnisses der 2. Wiederholungsprüfung/ Genehmigungsentzug ausgeschlossen.<br />
Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />
Werden die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 (Buchst. a bis e) der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />
Koloskopie in zwei aufeinander folgenden Überprüfungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung<br />
widerrufen.<br />
Dem Arzt ist ein Informationsschreiben über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen<br />
zuzusenden.<br />
Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />
fachlichen Befähigung (Dokumentationsprüfung) jährlich bis zum 1.3. des Folgejahres zu informieren.<br />
5. Prüfung sonstiger Anforderungen<br />
5.1 Teilnahme an Qualitätszirkeln/Fallbesprechungen:<br />
entfällt<br />
5.2 Erstellung von Jahresstatistiken:<br />
Daten zu Genehmigungen und Stichproben werden (entsprechend den Anforderungen der KBV)<br />
jährlich zum 30.4. innerhalb des Qualitätsberichtes an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesendet.<br />
Die Daten erscheinen im Jahresbericht Qualitätssicherung der KV Sachsen.<br />
5.3 Nachweis zu Hygiene-Anforderungen<br />
Anforderungen zur Überprüfung der Hygienequalität gemäß § 7 der Vereinbarung<br />
Die stichprobenhafte Überprüfung der Koloskope jeder Praxis erfolgt halbjährlich durch ein von<br />
der KV Sachsen anerkanntes Hygieneinstitut in der Arztpraxis.<br />
VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 6/8