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KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN ...

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Verfahrensordnung Koloskopie<br />

Werden bei der 1. Wiederholungsprüfung von 20 weiteren vorgelegten Koloskopie-Dokumentationen<br />

abermals Mängel festgestellt, erfolgt eine erneute Überprüfung (2. Wiederholungsprüfung)<br />

nach Ablauf von 12 Monaten über die Quartale IV des Vorjahres bis III des neuen Prüfjahres.<br />

Vom Arzt sind nun die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 200 in diesem Zeitraum<br />

abgerechneten Fällen einzureichen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung durch die zuständige Landeskommission<br />

Koloskopie. Zeigt diese Wiederholungsprüfung wieder Mängel, ist die Genehmigung<br />

zu widerrufen.<br />

Mängel bei Polypektomien gelten als nicht erfolgreiche Prüfung, die Prüfung muss nach einem<br />

Jahr mit 10 abgerechneten Fällen wiederholt werden. Treten dann erneut Mängel auf, ist die Genehmigung<br />

zu widerrufen.<br />

Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien ist ab einen Monat nach Bescheidversendung<br />

des negativen Ergebnisses der 2. Wiederholungsprüfung/ Genehmigungsentzug ausgeschlossen.<br />

Für Kinderärzte und Kinderchirurgen gilt:<br />

Werden die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 (Buchst. a bis e) der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

Koloskopie in zwei aufeinander folgenden Überprüfungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung<br />

widerrufen.<br />

Dem Arzt ist ein Informationsschreiben über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 4 Wochen<br />

zuzusenden.<br />

Die Landesgeschäftsstelle ist über den Stand der Erfüllung der Auflagen zur Aufrechterhaltung der<br />

fachlichen Befähigung (Dokumentationsprüfung) jährlich bis zum 1.3. des Folgejahres zu informieren.<br />

5. Prüfung sonstiger Anforderungen<br />

5.1 Teilnahme an Qualitätszirkeln/Fallbesprechungen:<br />

entfällt<br />

5.2 Erstellung von Jahresstatistiken:<br />

Daten zu Genehmigungen und Stichproben werden (entsprechend den Anforderungen der KBV)<br />

jährlich zum 30.4. innerhalb des Qualitätsberichtes an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gesendet.<br />

Die Daten erscheinen im Jahresbericht Qualitätssicherung der KV Sachsen.<br />

5.3 Nachweis zu Hygiene-Anforderungen<br />

Anforderungen zur Überprüfung der Hygienequalität gemäß § 7 der Vereinbarung<br />

Die stichprobenhafte Überprüfung der Koloskope jeder Praxis erfolgt halbjährlich durch ein von<br />

der KV Sachsen anerkanntes Hygieneinstitut in der Arztpraxis.<br />

VO-Kolosk-01.11.2008 Seite 6/8

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