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Arzt und Auto

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Artikel, Urteil etc. zum Thema: <strong>Arzt</strong> <strong>und</strong> <strong>Auto</strong><br />

<strong>Auto</strong>r, Gericht: Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann, Leer<br />

Inhalt:<br />

<strong>Arzt</strong> <strong>und</strong> <strong>Auto</strong><br />

Auch negative Weihnachtsgeschenke sind offenbar möglich<br />

D:\Metax\Literatur\1 Steuern \2 Der niedergelassene <strong>Arzt</strong> \2 Laufende Praxis\Stoidis-Connemann_<strong>Arzt</strong>+<strong>Auto</strong>_2004_29_12.doc<br />

Gewillkürtes Betriebsvermögen ist auch bei Freiberufler<br />

möglich, sofern die Nutzung für die Praxis mehr als 10%<br />

beträgt. Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Nachweispflichten beachten!<br />

Leer / Ostfrsld. In der Hektik der Weihnachtszeit blieb manches unbeachtet liegen. So ging<br />

es offensichtlich auch mit dem B<strong>und</strong>essteuerblatt vom 21. Dezember 2004.<br />

Inzwischen ist wohl jeder Freiberufler, insbesondere jeder <strong>Arzt</strong>, darüber informiert, dass man<br />

z.B. das <strong>Auto</strong>, welches auch nur in geringem Maße für die Praxis genutzt wird, als<br />

gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln <strong>und</strong> abschreiben kann.<br />

Gleichzeitig kann man auch jegliche Kosten für das Kfz in der Gewinnermittlung abziehen.<br />

Voraussetzung: man setzt z.B. einen Privatanteil von 12% des Brutto – Listenpreises des<br />

<strong>Auto</strong>s als Einnahme an.<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof sagte in seinem Urteil vom 2. Oktober 2003 (Az. IV R 13 / 03 ), dass<br />

lediglich bei einer geringfügigen betrieblichen Nutzung ( z.B. von weniger als 10 Prozent )<br />

eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ausscheiden würde.<br />

Ansonsten: die Zuordnung zum Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch<br />

entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.<br />

Erstaunlich, dass dieses Urteil vom Oktober 2003 tatsächlich erst im B<strong>und</strong>essteuerblatt vom<br />

21. Dezember 2004 ( ! ) – Teil II, S. 985 ff. – veröffentlicht wurde.<br />

In der gleichen Ausgabe, jedoch in Teil I, Seite 1064, befindet sich das – wieder einmal -<br />

einschränkende Weihnachtsgeschenk des B<strong>und</strong>esfinanzministers:<br />

1. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast der Zuordnung des Wirtschaftsgutes (nicht<br />

nur Kfz, auch z.B. Regale, Räume, Teppiche etc.) zum gewillkürten<br />

Betriebsvermögen. Eine rückwirkende Zuordnung scheidet aus.<br />

2. Als Nachweis ausreichend ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend ( ! ) geführtes<br />

Bestandsverzeichnis o. ä., <strong>und</strong> zwar in der Form, dass keine Zweifel über Zuordnung<br />

<strong>und</strong> deren Zeitpunkt entstehen können. Es kann allerdings auch eine zeitnahe<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Der Behandlung<br />

von Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut kommt bei<br />

der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.<br />

3. Die Aufzeichnungen haben zeitnah, s p ä t e s t e n s zum Ende des<br />

Veranlagungszeitraumes zu erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z.B. nach<br />

Ablauf des Veranlagungszeitraumes im Rahmen der Erstellung der Gewinnermittlung,<br />

ist die Zuordnung e r s t zum Zeitpunkt des Eingangs der Gewinnermittlung beim<br />

1


Finanzamt ( ! ) anzuerkennen.<br />

4. Unterlagen über den Nachweis sowie den Zeitpunkt der Zurodnung sind mit<br />

einzureichen. etc. pp.<br />

Dies ist nur eine stark verkürzte Version des BMF - Schreibens mit redaktionellen<br />

Anmerkungen wegen der Wichtigkeit der entsprechenden Textstellen.<br />

Immer noch lassen viele Ärzte ihre Buchführung spät, teilweise sogar sehr viel später<br />

erstellen, z.B. bei Jahresbuchführungen. Eine Zuordnung z.B. eines <strong>Auto</strong>s oder anderen<br />

Wirtschaftsgutes, so wünschenswert oder gewünscht, erfolgt dann in jedem Fall ( zu ) spät.<br />

Auch die gesamten Kosten werden erst ab dem nachweislichen Zuordnungsdatum<br />

anerkannt.<br />

Daher ist für jeden Freiberufler, insbesondere Ärzte, der Hinweis geboten:<br />

Teilen Sie Ihrem Steuerberater möglichst sofort mit, dass Sie ein bestimmtes Wirtschaftsgut,<br />

dass Sie bisher überwiegend privat genutzt haben, als Betriebsvermögen behandeln wollen,<br />

lassen Sie sich aber auch sofort hinsichtlich der Konsequenzen der Behandlung als<br />

Betriebsvermögen beraten ( z.B. der Versteuerung beim Verkauf ).<br />

Sie verschenken Steuerersparnisse, Geld <strong>und</strong> Zinsen, wenn Sie sich nicht sofort darum<br />

kümmern !<br />

Insa Stoidis - Connemann ist Steuerberaterin in Leer / Ostfriesland <strong>und</strong> Partner der Metax<br />

(www.metax.de )<br />

D:\Metax\Literatur\1 Steuern \2 Der niedergelassene <strong>Arzt</strong> \2 Laufende Praxis\Stoidis-Connemann_<strong>Arzt</strong>+<strong>Auto</strong>_2004_29_12.doc<br />

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