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Gehalt optimal gestalten

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<strong>Gehalt</strong> <strong>optimal</strong> <strong>gestalten</strong><br />

In Zeiten, in denen gute Mitarbeiter immer schwerer zu finden sind, ist es besonders wichtig,<br />

darüber nachzudenken, wie Sie Mitarbeiter motivieren und dauerhaft an sich binden<br />

können. Einen besonderen Stellenwert nimmt dabei natürlich die Entlohnung ein. Vom<br />

„normalen“ <strong>Gehalt</strong> bleibt den Mitarbeitern allerdings nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge<br />

nur ein „kläglicher“ Rest, der eher Frustration als Freude auslöst.<br />

Darüber hinaus sind die Personalkosten für den Erfolg Ihres Unternehmens von besonderer<br />

Bedeutung. Die Optimierung der <strong>Gehalt</strong>szusammensetzung ist also auch für Sie eine<br />

wichtige betriebswirtschaftliche Aufgabe.<br />

Bei <strong>Gehalt</strong>sgesprächen ist daher Kreativität gefragt.<br />

Tatsächlich gibt es eine Reihe von steuersparenden Alternativen zur klassischen <strong>Gehalt</strong>szahlung,<br />

die noch dazu teilweise oder ganz sozialversicherungsfrei sind. Hiervon profitieren<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen: Sie, als Arbeitgeber, weil Ihr Anteil<br />

zur Sozialversicherung entfällt, und Ihre Mitarbeiter, weil der Arbeitslohn bei ihnen ankommt,<br />

ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge den Großteil wieder „auffressen.“<br />

Aber Vorsicht: Bei bestehenden Arbeitsverträgen muss der Arbeitgeber die Extras in der<br />

Regel zusätzlich zum <strong>Gehalt</strong> spendieren. Eine reine Umwandlung von Teilen des bisherigen<br />

<strong>Gehalt</strong>s findet vor den Augen des Finanzamts bis auf wenige Ausnahmen keine Gnade.<br />

Aber auch dann, wenn Sie als Arbeitgeber nicht zusätzlich zum <strong>Gehalt</strong> zahlen wollen,<br />

gibt es noch eine Möglichkeit: In einem neuen Arbeitsvertrag wird ein Teil des bisherigen<br />

<strong>Gehalt</strong>s von einer Geld- in eine Sachleistung umgewandelt. Zu berücksichtigen ist allerdings<br />

immer, dass weniger brutto auf dem <strong>Gehalt</strong>skonto für den Arbeitnehmer auch<br />

Einschränkungen bei Sozialversicherungsleistungen bedeuten kann.<br />

Nachfolgend haben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige wichtige steuer- und<br />

sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen aufgelistet. Zu den Details sollten Sie vorher<br />

allerdings Ihren Steuerberater befragen.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten<br />

2. Fahrtkostenzuschüsse<br />

3. Personalrabatte<br />

4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks"<br />

5. Benzingutscheine<br />

6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds<br />

7. Telefon, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten<br />

8. Job Ticket<br />

9. Fort- und Weiterbildung<br />

10. Gesundheitsförderung<br />

11. Erholungsbeihilfen<br />

12. Firmenwagen<br />

37073 Göttingen · Weender Landstrasse 21<br />

Telefon (05 51) 49 80 1-0 · Telefax (05 51) 49 80 1-55


Seite 2 von 10<br />

1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR<br />

Wenn Sie die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der nicht schulpflichtigen<br />

Kinder Ihrer Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (auch bei Tagesmüttern)<br />

übernehmen, bleibt dieser Vorteil für den Mitarbeiter steuer- und sozial-<br />

versicherungsfrei. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht<br />

werden; <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen – der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines<br />

<strong>Gehalt</strong>es und erhält statt dessen eine steuerfreie Leistung – sind ausgeschlossen.<br />

Aber Achtung: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist nicht gegeben, wenn<br />

das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers – etwa durch ein Kindermädchen oder Familienangehörigen<br />

– betreut wird.<br />

Beispiel 1:<br />

Herr A (Angestellter mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, 2 Kinder – 5 und 3 Jahre alt)<br />

zahlt monatlich € 250 Kindergartengebühren. Statt einer <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 250 im Monat<br />

vereinbaren Sie mit Herrn A, dass Sie die monatlichen Kindergartengebühren übernehmen. Dadurch<br />

bleibt die zusätzliche Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei.<br />

Hätten Sie mit Herrn A eine jährliche <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 3.000 (12 x € 250) ausgehandelt,<br />

wäre über die Hälfte dieser Summe für Abzüge "auf der Strecke geblieben".<br />

2. Fahrtkostenzuschüsse, § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR<br />

Benutzt Ihr Mitarbeiter für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen, können<br />

Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters bis zu € 0,30 pro Entfernungskilometer<br />

und Arbeitstag ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 %<br />

pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter auszahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau B (Angestellte mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, Lohnsteuerklasse V, keine Kinder)<br />

fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit. Die Entfernung zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Frau B erhält einen jährlichen Zuschuss zu ihren<br />

Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale<br />

von<br />

40 km x € 0,30 x 220 Tage 2.640<br />

Es wird vereinbart, dass der Zuschuss pauschal versteuert werden soll und Sie die pauschale<br />

Lohnsteuer tragen.<br />

Der Zuschuss kostet Sie als Arbeitgeber € 3.090 (einschließlich pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer). Damit bei Ihrer Mitarbeiterin ein (Mehr-) <strong>Gehalt</strong> von € 2.640<br />

ankommt, müssten Sie bei einer "klassischen" <strong>Gehalt</strong>szahlung fast das 2,8-fache aufwenden.<br />

<strong>Gehalt</strong>sumwandlung - also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten von<br />

Fahrtkostenzuschüssen - ist nicht möglich.<br />


3. Personalrabatte, § 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR<br />

Seite 3 von 10<br />

Sie können Ihren Mitarbeitern auch Waren oder Dienstleistungen verbilligt überlassen.<br />

Dann bleiben pro Mitarbeiter Preisnachlässe von bis zu € 1.080 im Kalenderjahr<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />

Die Verbilligung wird folgendermaßen ermittelt: Endpreis (inkl. USt) der Ware oder<br />

Dienstleistung, die ein Kunde zahlen müsste, abzüglich 4 %, minus vom Mitarbeiter<br />

gezahltes Entgelt.<br />

4. Ausgabe von "Restaurant-Schecks", § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 und R 8.1.<br />

LStR<br />

Interessante Steuervorteile können Sie Ihren Mitarbeitern verschaffen, indem Sie<br />

Restaurant-Schecks ausgeben. Das sind Gutscheine, die in Restaurants, aber auch<br />

vielen Supermärkten und Lebensmittelgeschäften eingelöst werden können.<br />

Die Schecks kommen damit dem Bargeld praktisch gleich.<br />

Hierbei wird nicht der tatsächliche Wert des Restaurant-Schecks, sondern der niedrigere<br />

amtlich festgesetzte Sachbezugswert zugrundegelegt (für das Jahr 2010 ist dies<br />

ein Betrag von € 2,80 für ein Mittag- oder Abendessen). Dieser Sachbezugswert wird<br />

um evtl. Zuzahlungen des Mitarbeiters gekürzt.<br />

Die Lohnsteuerrichtlinien weiten den Anwendungsbereich dieses Gestaltungsmodells<br />

dadurch aus, dass sie auch eine Umwandlung von Barlohn in Restaurant-Schecks<br />

zulassen, wobei allerdings eine Änderung des Arbeitsvertrages gefordert wird.<br />

Die Ausgabe von Restaurant-Schecks kann daher jederzeit – auch ohne konkreten<br />

Anlass, wie z. B. eine <strong>Gehalt</strong>serhöhung – vorgenommen werden.<br />

Der Verzicht auf Barlohn ist als Entgelt für den Restaurant-Scheck anzusehen und<br />

daher vom Sachbezugswert abzuziehen.<br />

Derzeit wird die Umwandlung lohnsteuerrechtlich aber nicht immer sozialversicherungsrechtlich<br />

anerkannt. D. h. in einigen Betriebsprüfungsfällen bestanden die Sozialversicherungen<br />

darauf, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu erheben.<br />

Grundsätzlich kann für jeden Arbeitstag im Betrieb (nicht bei Dienstreisen) ein<br />

Scheck ausgegeben werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Abgabe von bis zu 15<br />

Restaurant-Schecks im Kalendermonat ohne Nachweis an; eine Ermittlung der<br />

tatsächlichen Arbeitstage ist nur dann erforderlich, wenn Sie mehr als 15 Schecks pro<br />

Monat ausgeben.<br />

Die Kosten für die Restaurant-Gutscheine sind für Ihr Unternehmen voll absetzbar.


Wie komme ich aber an Restaurant-Schecks?<br />

Seite 4 von 10<br />

Ganz einfach: Marktführer ist hier die Firma Sodexho, Telefon (02056) 59 49 37, Telefax<br />

(02056) 58 40 915, mit bundesweit über 30.000 Akzeptanzstellen. Die Gutscheine<br />

können auch in vielen Lebensmittelmärkten (z. B. REWE, Karstadt, Penny,<br />

Real, MiniMal, Allkauf, Toom) eingelöst werden.<br />

Mandanten unserer Kanzlei erhalten beim Bezug der Restaurant-Schecks von der<br />

Firma Sodexo einen Preisnachlass.<br />

5. Benzingutscheine, § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR<br />

Ein interessantes Modell, wie Sie <strong>Gehalt</strong> steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre<br />

Mitarbeiter auszahlen können, sind auch Benzingutscheine.<br />

Benzingutscheine gelten als Sachbezug. Und geldwerte Vorteile aus Sachbezügen<br />

sind bis zu € 44 pro Monat und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei.<br />

Hierbei müssen Sie aber folgendes beachten:<br />

Es muss sich um zusätzlichen Arbeitslohn handeln. Sie können keine <strong>Gehalt</strong>sumwandlung<br />

von bisher gezahltem Lohn in Benzingutscheine vornehmen. Aber für eine<br />

<strong>Gehalt</strong>serhöhung, als Überstundenausgleich, Anerkennung für besondere Leistungen<br />

oder als monatlicher Abschlag auf das Weihnachtsgeld bieten sich Benzingutscheine<br />

hervorragend an. Bei Neueinstellungen sollten Benzingutscheine immer <strong>Gehalt</strong>sbestandteil<br />

sein. Auch Ihre Aushilfen (z. B. Putzfrauen) können Sie mit Benzingutscheinen<br />

bezahlen.<br />

An die von Ihnen verwendeten Benzingutscheine stellt die Finanzverwaltung allerdings<br />

erhöhte formale Anforderungen. Auf den Benzingutscheinen darf kein<br />

€-Betrag vermerkt sein. Vielmehr werden nur noch Gutscheine anerkannt, auf denen<br />

die Sache und Menge ganz konkret bezeichnet ist, also zum Beispiel „Gutschein<br />

über 40 Liter Super“. Ein Höchstbetrag von z. B. maximal € 44,00 darf nicht<br />

angegeben werden.<br />

Der Zuwendungsbetrag darf die Freigrenze von 44 EUR/Monat nicht, auch nicht nur<br />

geringfügig, übersteigen, da in diesem Fall der volle Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig<br />

wird.<br />

Ein Gutschein, der den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht, ist in der<br />

Anlage beigefügt.<br />

Auf diese Weise lassen sich immerhin jährlich pro Mitarbeiter € 528 am Fiskus und<br />

Sozialversicherungsträgern „vorbeimanövrieren“.<br />

Voraussetzung ist die richtige Handhabung. Eine falsche Handhabung kann<br />

zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht führen.<br />

Nur so ist es richtig!


Seite 5 von 10<br />

· Der Arbeitgeber schließt mit der Tankstelle eine Rahmenvereinbarung, in der folgende<br />

Punkte geregelt werden sollen:<br />

Ø Als Vertragspartner der Tankstelle erhält er monatlich eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung über die eingelösten Gutscheine und gelieferten Tankungen.<br />

Ø Gegen Vorlage eines Benzingutscheins wird der Mitarbeiter berechtigt, zu Lasten<br />

des Kundenkontos des Arbeitgebers den bezeichneten Kraftstoff in der angegebenen<br />

Menge zu tanken.<br />

Ø Die Tankstelle darf den Gutschein nicht für andere Kraftstoffarten oder Waren<br />

einlösen.<br />

Ø Die Erstattung nicht abgetankter Beträge in Geld an den Arbeitnehmer ist nicht<br />

zulässig.<br />

Ø Die Tankstelle darf den Gutschein nicht einlösen, wenn die vorgegebene Menge<br />

überschritten wird.<br />

Ø Der Gutschein kann zu Abrechnungszwecken in der Tankstelle verbleiben. In<br />

dem Fall ist eine Kopie des Gutscheins zu den Lohnunterlagen zu nehmen.<br />

· Der Arbeitgeber gibt dem Mitarbeiter einen selbst gestalteten Gutschein<br />

(siehe Anlage), der folgenden Anforderungen entspricht:<br />

Ø Der Gutschein enthält den Namen des Arbeitnehmers, den Ausgabemonat und<br />

bezeichnet genau die Art und Menge (z. B. 30 l Super).<br />

Ø Der Gutschein enthält keinen Betrag, auch keinen Höchstbetrag.<br />

Ø Der Wert des Gutscheins darf die Freigrenze von € 44,00 incl. USt zum Zeitpunkt<br />

der Ausgabe nicht überschreiten. Daher muss der aktuelle Benzinpreis<br />

ermittelt werden. Wir empfehlen, einen ausreichenden Spielraum zur Freigrenze<br />

einzukalkulieren.<br />

· Der Mitarbeiter legt den Gutschein bei der Tankstelle vor und beachtet dabei:<br />

Ø Er tankt zeitnah zur Ausstellung die auf dem Gutschein vermerkte Kraftstoffart<br />

sowie die max. vorgegebene Menge.<br />

Ø Bei Überschreiten der Menge darf er den Gutschein nicht einlösen und muss<br />

seine Tankrechnung selbst zahlen. Wird dennoch über den Gutschein abgerechnet,<br />

muss der Mitarbeiter den vollen Betrag an den Arbeitgeber erstatten.<br />

Falsche Handhabung führt zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht.<br />

Die häufigsten Fehler:<br />

· Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankrechnung und lässt sich den verauslagten Betrag<br />

nachträglich vom Arbeitgeber erstatten.<br />

· Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer neben dem Benzingutschein eine Tankkarte<br />

zur Bezahlung der Tankrechnung.<br />

Tankkarten haben wie Firmenkreditkarten Bargeldfunktion.


· Der Gutschein wird auf einen bestimmten Betrag begrenzt.<br />

· Der Wert des Gutscheins überschreitet € 44,00 incl. USt.<br />

· Der Arbeitnehmer tankt mehr Liter, als er laut Gutschein tanken darf.<br />

Auch Zuzahlungen des Arbeitnehmers wirken hier nicht heilend.<br />

· Der Gutschein wird nachträglich erstellt und lautet z. B. auf 31,57 l Superbenzin.<br />

Das fällt jedem Prüfer auf.<br />

Seite 6 von 10<br />

In diesen Fällen wird aus einem steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.<br />

6. Beiträge an Pensionskasse oder Pensionsfonds, § 3 Nr. 63 EStG, H 3.63<br />

LStR<br />

Die vermögensmäßige Absicherung im Alter gerät zunehmend in das Blickfeld Ihrer<br />

Mitarbeiter. Auch dies können Sie bei <strong>Gehalt</strong>sverhandlungen ansprechen und auf diese<br />

Weise gleichsam gute Mitarbeiter an Ihr Unternehmen binden und Personalkosten<br />

senken.<br />

Dabei sind Beiträge an eine Pensionskasse oder an einen Pensionsfonds nicht nur für<br />

Neuverträge in Erwägung zu ziehen, sondern eignen sich auch für <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen<br />

(beispielsweise das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Seit 01.01.2002<br />

können Arbeitnehmer aufgrund einer Neuregelung im Altersvermögensgesetz jährlich<br />

bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr<br />

2010 sind dies € 2.640) für eine betriebliche Altersversorgung verwenden.<br />

Die Einzahlungen in eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds sind steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei. Mit betrieblicher Altersvorsorge können Sie damit jährlich pro<br />

Arbeitnehmer bis zu rd. € 500 Personalkosten einsparen.<br />

Berücksichtigen müssen Sie hierbei aber, ob die Arbeitsverhältnisse mit Ihren<br />

Angestellten einer Tarifbindung unterliegen. Besteht Tarifbindung kann eine<br />

Entgeltsumwandlung nur für über- oder außertarifliches <strong>Gehalt</strong> erfolgen (sog. Tarifvorrang).<br />

Ohne Tarifbindung können Sie jedes <strong>Gehalt</strong> in den vorgeschriebenen<br />

Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln<br />

- auf Verlangen des Angestellten müssen Sie es sogar.<br />

7. Telefon, Telefonkosten, Computer, Internetzugang und Internetkosten,<br />

§§ 3 Nr. 45 und 40 (2) Nr. 5 EStG, R 3.45 und 40.2 LStR<br />

a) Übereignen Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt<br />

Computer und Zubehör zur privaten Nutzung, können Sie die Sachzuwendung<br />

mit 25 % Lohnsteuer pauschal versteuern. Die Zuwendung ist sozialversicherungsfrei.<br />

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht für Software und Hardware, bei Erstausstattung,<br />

bei Aktualisierung oder für Austausch vorhandener Bestandteile.


Seite 7 von 10<br />

Die Erstattung der privaten Internetkosten des Arbeitnehmers (Grundgebühr,<br />

laufende Gebühren, Internetnutzung, Flatrate, Kosten Interneteinrichtung und


Seite 8 von 10<br />

Modem) können ebenfalls mit 25 % pauschal versteuert werden und sind dann<br />

versicherungsfrei. Die Kosten muss der Arbeitnehmer nachweisen. Die Belege<br />

müssen Sie als Arbeitgeber mit den Lohnunterlagen aufbewahren.<br />

<strong>Gehalt</strong>sumwandlungen, also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten der<br />

Übereignung des Computers oder Zugunsten der Erstattung der Internetkosten,<br />

sind nicht möglich.<br />

b) Gestatten Sie dem Arbeitnehmer, Computer oder Telefone der Firma für private<br />

Zwecke zu nutzen, ist die Privatnutzung des Arbeitnehmers steuerfrei.<br />

Der Unterschied zu 7 a) besteht darin, dass der Computer oder die Telefone<br />

weiterhin dem Arbeitgeber gehören. Eine Übereignung an den Arbeitnehmer<br />

findet nicht statt. Außerdem müssen die Geräte auch betrieblich vom Arbeitgeber<br />

genutzt werden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nicht entscheidend.<br />

1 % betriebliche Nutzung der Geräte ist daher ausreichend.<br />

Steuerfrei ist daher die Mitbenutzung des Arbeitnehmers für Telefon, Handy,<br />

Computer, Software und Zubehör sowie die Kostenübernahmen für Grundgebühren<br />

und laufende Kosten.<br />

Die Benutzung ist nicht auf den Betrieb des Arbeitgebers beschränkt. Sie kann<br />

auch im Auto des Arbeitnehmers (z. B. Handy im Auto) oder in der Wohnung<br />

des Arbeitnehmers stattfinden.<br />

Die Rechnungen müssen auf den Arbeitgeber ausgestellt sein.<br />

Die Steuerfreiheit wird auch bei Lohnumwandlungen gewährt.<br />

8. Job Ticket, § 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 LStR<br />

Auch ein Job-Ticket stellt nach unseren Erfahrungen eine willkommene Alternative zu<br />

einer Lohnerhöhung dar. Solche Monatskarten für den öffentlichen Personenverkehr<br />

können ohne Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsabzüge überlassen werden, wenn<br />

der Arbeitgeber nicht mehr als 44 EUR monatlich dem Arbeitnehmer zuwendet.<br />

Bitte beachten Sie, dass der Zuwendungsbetrag die Freigrenze von 44 EUR/Monat<br />

nicht, auch nicht nur geringfügig, übersteigen darf, da in diesem Fall der volle Betrag<br />

steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.<br />

9. Fort- und Weiterbildung<br />

Erstatten Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Weiterbildung bzw. Fortbildung.<br />

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Erstattung ist zwar, dass die Weiterbildung<br />

in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und diese im ganz überwiegenden<br />

betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Jedoch kann in vielen<br />

solchen Fällen die Kostenerstattung für ein berufsbegleitendes Seminar, welches


Seite 9 von 10<br />

der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch besuchen möchte, ein Anreiz sein, auf einen<br />

Teil der Lohnerhöhung zu verzichten.<br />

10. Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34 EStG<br />

Als Arbeitgeber können Sie bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter(in) für Zwecke<br />

der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei und sozialversicherungsfrei zuwenden.<br />

Die Zuwendung können sie auch in Form von Barleistungen (Zuschüssen)<br />

gewähren, wenn die zweckgebundene Verwendung sichergestellt ist. "Sponsern" Sie<br />

Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern z. B. eine Rückenschule anstelle einer Lohnerhöhung,<br />

Bewegungstraining nach Feierabend, eine Schulung über Stressbewältigung<br />

am Arbeitsplatz, Maßnahmen gegegen Suchtmittelkonsum. Das spart nicht nur<br />

Steuern- und Sozialversicherung sondern fördert außerdem die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer.<br />

Steuerfreie Zuwendungen sind möglich für alle Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter<br />

körperlicher Belastungen oder Zuwendungen für die Bereitstellung einer<br />

gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung oder Maßnahmen zur<br />

Vermeidung psychosozialer Belastungen und Stress. Auch Raucherentwöhnungskurse<br />

können Sie steuerfrei bis zum genannten Höchstbetrag sponsern.<br />

Nicht steuerfrei sind aber Zuschüsse für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios<br />

und andere ähnliche Einrichtungen.<br />

Gehen Sie daher auf alle Fälle auf Nummer sicher und sprechen Sie uns an, bevor Sie<br />

derartige Vereinbarungen mit Ihren Mitarbeitern treffen.<br />

Die Zuwendung muss zusätzlich zum Arbeitlohn gezahlt werden. Eine Lohnumwandlung<br />

ist nicht möglich.<br />

11. Erholungsbeihilfen, § 40 (2) Nr. 3 EStG, R 40.3 LStR<br />

Als solche "Beihilfen" bezeichnet werden Zuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter<br />

oder auch an mitarbeitende Familienangehörige für Zwecke der eigenen Erholung,<br />

der Erholung des Ehegatten oder von Kindern. Die Zuwendungen müssen zusätzlich<br />

zum Arbeitslohn erfolgen.<br />

Gezahlt werden können maximal pro Jahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für dessen<br />

Ehegatten und 52 € für jedes Kind.<br />

Zwar ist die Gewährung solche Zuwendungen nicht ganz steuerfrei. Doch während<br />

Urlaubsgeld im Regelfall zu deutlich höheren Steuern und Sozialabgaben führt, können<br />

Sie Erholungsbeihilfen auf Antrag mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern.<br />

Versteuern Sie als Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe pauschal, fallen auch keine Sozialabgaben<br />

an.


Seite 10 von 10<br />

Auch hinsichtlich der Auszahlung müssen Sie bestimmte Regelungen beachten. Die<br />

Arbeitnehmer sollten ein Formblatt ausfüllen, indem diese bestätigen, das Geld für<br />

Erholungszwecke zu nutzen. Diese Blatt können Sie bei uns anfordern.<br />

Die Auszahlung muss in zeitlicher Nähe mit dem Urlaub des Arbeitnehmers gezahlt<br />

werden.<br />

12. Firmenwagen, § 8 (2), § 6 (1) Nr. 4 EStG<br />

Stellt die Firma einem Angestellten einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung<br />

zur Verfügung und übernimmt diese sämtliche Kfz-Kosten, ist dies oft günstiger als<br />

eine normale <strong>Gehalt</strong>ssteigerung. Der geldwerte Vorteil für die Lohnsteuer und Sozialversicherung<br />

bemisst sich unabhängig von den laufenden Kosten und der Anzahl der<br />

Privatfahrten monatlich mit 1 % vom Bruttolistenneupreis zuzüglich Sonderausstattung.<br />

Für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil<br />

berücksichtigt.<br />

Wieviel Vorteil der Arbeitnehmer durch den Firmenwagen erzielt, können wir Ihnen<br />

für den konkreten Fall berechnen, sprechen Sie uns an.<br />

Der Beitrag wurde nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen<br />

werden. Zu dem angesprochenen Thema dieses Schreibens wird im Bedarfsfall gerne ausführlich<br />

Auskunft erteilt. (Stand: 2010)


Kundenkonto:<br />

GUTSCHEIN NR<br />

F Ü R M O N A T<br />

einzulösen in der -Tankstelle,<br />

Anschrift der Tankstelle<br />

Name des Mitarbeiters<br />

amtliches Kfz-Kennzeichen<br />

Literangabe / Art des Kraftstoffes<br />

Ort, Datum<br />

für<br />

über<br />

Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers<br />

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