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"Wer da sucht, der findet"

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Vesting Gerhardy · WP/StB/RA · Postfach 18 52 · 37008 Göttingen<br />

Göttingen, 22.12.2011<br />

Rechtsform freiwillig geprüft Mitglied von berufliche Nie<strong>der</strong>lassung/ Tätigkeit<br />

Vesting Gerhardy ist eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts.<br />

Qualitätsmanagementsystem<br />

TÜV-zertifiziert nach<br />

DIN EN ISO 9001:2008<br />

Dipl.-Kaufmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Rainer Vesting 1)<br />

Steuerberater<br />

Dipl.-Finanzwirt (FH) Reinhard J. Gerhardy<br />

Steuerberater<br />

Dipl.-Kaufmann Roland Haever 2)<br />

Wirtschaftsprüfer · Steuerberater<br />

Dipl.-Finanzwirtin (FH) Sabine Banse-Funke<br />

Steuerberaterin<br />

Rechtsanwalt Ralph Leibecke 3)<br />

Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht<br />

Ween<strong>der</strong> Landstraße 21<br />

37073 Göttingen<br />

Postfach 18 52 (37008 Göttingen)<br />

Telefon (05 51) 49 80 1- 0<br />

Telefax (05 51) 49 80 1- 55<br />

kanzlei@vesting-gerhardy.de<br />

www.vesting-gerhardy.de<br />

"<strong>Wer</strong> <strong>da</strong> <strong>sucht</strong>, <strong>der</strong> findet"<br />

(Matthäus 7, 8)<br />

Dieser Satz aus <strong>der</strong> Bibel ist zum Leitmotiv jedes Betriebsprüfers geworden. In Zeiten<br />

knapper Kassen scheint auch <strong>der</strong> Gesetzgeber dort Rat eingeholt zu haben. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Kommunen waren bei ihren Steuerfindungsüberlegungen im letzten Jahr sehr kreativ.<br />

So wurde in Stuttgart die Einführung einer Schusswaffenbesitzsteuer erwogen. Von an<strong>der</strong>en<br />

Kämmerern diskutiert wurde die Erhebung etwa<br />

· einer Pferdesteuer<br />

· einer Tierfuttersteuer o<strong>der</strong><br />

· einer Mobilfunkmastensteuer.<br />

Die Vielsteuerei, welche nach <strong>der</strong> Überwindung u. a. von<br />

· Leuchtmittelsteuer<br />

· Zündwarensteuer<br />

· Spielkartensteuer und<br />

· Speiseeissteuer<br />

ad acta gelegt zu sein glaubte, feiert fröhliche Urständ.<br />

Angeblich soll sich die Piraten-Partei in Berlin vehement gegen die Einführung einer Tunix-Tax<br />

für alle, die gern bis mittags schlafen, ausgesprochen haben.<br />

1) tätig nach § 7 BOStB<br />

2) Nikolausberger Weg 49, 37073 Göttingen<br />

3) Steinstraße 18, 37308 Heilbad Heiligenstadt


Auf folgende Themen wollen im Folgenden näher eingehen:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite 2 zum Schreiben vom 22.12.2011<br />

1. Gutscheine: Die neuen Urteile für sich nutzen<br />

2. Rechnungen: Was ist bei elektronischen Rechnungen künftig zu beachten?<br />

3. <strong>Wer</strong>bungskosten-Pauschbetrag: Erhöhung auf € 1.000 bringt Vorteile<br />

4. Studienkosten: Wie <strong>der</strong> Fiskus auf <strong>da</strong>s Urteil reagiert<br />

5. Riester-Rente: Eigenbeitrag von mindestens € 60 für alle geplant<br />

6. Verbilligte Vermietung: Einheitliche Grenzen ab 2012<br />

7. Kapitalvermögen: Steuerbescheinigungen beantragen<br />

8. Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten sind abzugsfähig<br />

9. Kin<strong>der</strong>: Keine Einkünfte-Grenzen mehr ab 2012<br />

Im Einzelfall wird die Inanspruchnahme einer individuellen steuerlich und rechtlichen Beratung<br />

unumgänglich sein.<br />

1. Gutscheine: Die neuen Urteile für sich nutzen<br />

Geschickt eingesetzt führt die Verwendung von Gutscheinen zur Senkung <strong>der</strong> Steuerlast.<br />

Eine optimale Möglichkeit bietet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 €.<br />

Während Barlohn in vollem Umfang steuerpflichtig ist, wird eine Sachzuwendung bis<br />

zur Höhe <strong>der</strong> Freigrenze nicht besteuert. In <strong>der</strong> Praxis werden häufig Tank- bzw. Geschenkgutscheine<br />

als Sachbezüge genutzt. In <strong>der</strong> Vergangenheit gab es immer wie<strong>der</strong><br />

Schwierigkeiten, steuerbegünstigte Sachbezüge von Barlohn abzugrenzen.<br />

Nach <strong>der</strong> neuen BFH-Rechtsprechung kommt es bei <strong>der</strong> Abgrenzung von Bar- und<br />

Sachlohn nicht mehr <strong>da</strong>rauf an, auf welche Art und Weise ein Arbeitgeber einen Anspruch<br />

seines Arbeitnehmers erfüllt, son<strong>der</strong>n vielmehr, was <strong>der</strong> Arbeitnehmer von<br />

seinem Arbeitgeber auf Basis des Arbeitsvertrags beanspruchen kann. Die Nutzung<br />

von Gutscheinen, z. B. Tankgutscheinen, wird <strong>da</strong>durch vereinfacht.<br />

Bei Tankgutscheinen liegt <strong>da</strong>nach auch <strong>da</strong>nn ein Sachbezug vor,<br />

a. wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare<br />

Benzingutscheine überlässt und er dem Arbeitnehmer, <strong>der</strong> auf seine<br />

Kosten tankt, gegen Vorlage <strong>der</strong> Gutscheine die Kosten erstattet o<strong>der</strong><br />

b. wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <strong>da</strong>s Recht einräumt, bei einer bestimmten<br />

Tankstelle auf Kosten des Arbeitgebers tanken zu dürfen.<br />

2. Rechnungen: Was ist bei elektronischen Rechnungen künftig zu beachten?<br />

Bislang musste eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten Signatur versehen<br />

sein, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Diese Anfor<strong>der</strong>ungen wurden zum<br />

01.07.2011 deutlich entschärft.


Seite 3 zum Schreiben vom 22.12.2011<br />

Es genügt nunmehr eine einfache elektronische Übermittlung <strong>der</strong> Rechnung, z. B. per<br />

E-Mail, Web-Download, Computerfax o<strong>der</strong> De-Mail. Allerdings muss <strong>der</strong> Rechnungsempfänger<br />

die Identität des Ausstellers, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit<br />

sicherstellen. Hierfür genügt es bei elektronischen Rechnungen, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sicherstellt, <strong>da</strong>ss die Rechnung<br />

tatsächlich zu einer empfangenen Leistung gehört.<br />

Das Gesetz stellt keine neuen Dokumentationspflichten für Sie auf, son<strong>der</strong>n lässt<br />

grundsätzlich jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren genügen.<br />

Hierin liegt aber zugleich <strong>da</strong>s zurzeit noch bestehende Risiko begründet. Denn die Finanzverwaltung<br />

hat sich noch nicht verbindlich <strong>da</strong>zu geäußert, wie ein solches innerbetriebliches<br />

Kontrollverfahren beschaffen sein soll.<br />

Im Moment sollten Sie noch - zumindest bei größeren Rechnungsbeträgen -, vorsorglich<br />

eine Papierrechnung anfor<strong>der</strong>n. Diese <strong>da</strong>rf Ihnen <strong>der</strong> Rechnungsaussteller nicht<br />

verweigern.<br />

Es ist nicht ausreichend, elektronische Rechnungen nur auszudrucken, vielmehr müssen<br />

sie in elektronischer Form aufbewahrt und für die Finanzverwaltung während <strong>der</strong><br />

Aufbewahrungsfrist stets lesbar gemacht werden können.<br />

3. <strong>Wer</strong>bungskosten-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.000 € bringt Vorteile<br />

Der <strong>Wer</strong>bungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird rückwirkend zum<br />

01.01.2011 von 920 € auf 1.000 € erhöht. Dies gilt bereits für die Einkommensteuererklärung<br />

2011.<br />

Der Arbeitgeber <strong>da</strong>rf den erhöhten Pauschbetrag bei <strong>der</strong> Ermittlung des Lohnsteuerabzugs<br />

jedoch gesetzlich erst ab Dezember 2011 berücksichtigen. Bis <strong>da</strong>hin bleibt es<br />

bei dem niedrigeren Pauschbetrag. Mit <strong>der</strong> Lohnabrechnung Dezember 2011 wird<br />

<strong>der</strong> höhere Pauschbetrag rückwirkend für <strong>da</strong>s ganze Jahr verrechnet.<br />

4. Studienkosten: Wie <strong>der</strong> Fiskus auf <strong>da</strong>s Urteil reagiert<br />

Nach neuer Ansicht des BFH können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung<br />

als vorweggenommene <strong>Wer</strong>bungskosten anerkannt werden. Geklagt hatte ein<br />

Pilot, <strong>der</strong> die Kosten <strong>der</strong> Pilotenausbildung als vorab entstandene <strong>Wer</strong>bungskosten bei<br />

seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen wollte, was ihm seitens<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung versagt wurde. Während die Rechtsprechung bislang nur<br />

Kosten für eine Zweitausbildung als <strong>Wer</strong>bungskosten anerkannte, gelten diese Grundsätze<br />

laut BFH auch für die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums. Voraussetzung<br />

ist, <strong>da</strong>ss die <strong>da</strong>für getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten<br />

Veranlassungszusammenhang mit <strong>der</strong> späteren Berufstätigkeit stehen. Das gilt<br />

jedoch nicht für allgemeine Fortbildungen ohne beruflichen Bezug.


Seite 4 zum Schreiben vom 22.12.2011<br />

Der Abzug als <strong>Wer</strong>bungskosten hat auch Vorrang vor einem möglichen Son<strong>der</strong>ausgabenabzug.<br />

Nur wenn ein beruflicher Zusammenhang ausscheidet, kommt eine mögliche<br />

Geltendmachung als Son<strong>der</strong>ausgaben in Betracht.<br />

Die Bundesregierung will die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung verhin<strong>der</strong>n und<br />

plant eine „Klarstellung <strong>der</strong> vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage“ <strong>da</strong>hingehend,<br />

<strong>da</strong>ss die Kosten <strong>der</strong> privaten Lebensführung zuzuordnen und <strong>da</strong>mit steuerlich irrelevant<br />

sind. Diese Neuregelung soll mit Rückwirkung ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2004 gelten, so <strong>da</strong>ss kein Raum mehr für die Auswirkungen <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung<br />

zugunsten <strong>der</strong> Steuerzahler bleibt. Es ist aber mehr als fraglich, ob dieser rückwirkende<br />

Eingriff in bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume verfassungsrechtlich zulässig<br />

ist.<br />

Die gleichzeitig geplante Erhöhung des Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs für Ausbildungskosten<br />

von zurzeit 4.000 € auf 6.000 € ab 2012 (nicht rückwirkend ab 2004) entkräftet den<br />

Verfassungsverstoß nicht.<br />

5. Riester-Rente: Eigenbeitrag von mindestens 60 € für alle geplant<br />

Als mittelbar Zulageberechtigte (z. B. Selbständige, Ärzte und Apotheker) können<br />

Ehegatten bislang eine eigene Riester-Zulage erhalten, ohne einen Mindesteigenbeitrag<br />

zu entrichten. Dies ist beispielsweise <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Ehemann als Arbeitnehmer<br />

beschäftigt ist und die Ehefrau keine Beschäftigung hat o<strong>der</strong> selbständig ist.<br />

Wechselt <strong>der</strong> Ehegatte - oft ohne es zu merken - von <strong>der</strong> mittelbaren in die unmittelbare<br />

Zulageberechtigung, muss er jedoch einen eigenen Sockelbeitrag leisten.<br />

Beispiel: Eine nicht berufstätige Ehefrau wird durch die Geburt eines Kindes o<strong>der</strong> die häusliche<br />

Pflege eines Angehörigen gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Dadurch wechselt sie<br />

von <strong>der</strong> mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung und muss einen Eigenbeitrag<br />

leisten, um eine Riester-För<strong>der</strong>ung zu erhalten.<br />

Da dieser Beitrag in <strong>der</strong> Praxis häufig nicht geleistet wurde, musste die gezahlte Zulage<br />

vielfach zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Um diese negativen Folgen zu vermeiden, sollen ab 2012 alle Riester-Sparer einen<br />

Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr zahlen. Außerdem soll denjenigen Sparern,<br />

die aufgrund des ungeplanten Wechsels in die unmittelbare Berechtigung gerutscht<br />

sind, die Möglichkeit gegeben werden, die Mindesteigenbeiträge nachzuzahlen. Dies<br />

war nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage nicht zulässig. Weist <strong>der</strong> Sparer nach, <strong>da</strong>ss er die<br />

rückständigen Beiträge zeitnah nachentrichtet hat, wird auch eine bereits zurückgefor<strong>der</strong>te<br />

Zulage wie<strong>der</strong> ausgezahlt.<br />

6. Verbilligte Vermietung: Einheitliche Grenzen ab 2012<br />

Bislang gab es zwei Grenzen, die Sie einhalten mussten, <strong>da</strong>mit eine Vermietung unterhalb<br />

<strong>der</strong> ortsüblichen Miete seitens <strong>der</strong> Finanzverwaltung als Mietverhältnis


Seite 5 zum Schreiben vom 22.12.2011<br />

anerkannt wurde und entsprechende Verluste geltend gemacht werden konnten. Die<br />

Grenze wird jetzt einheitlich auf 66 % <strong>der</strong> ortsüblichen Miete festgelegt. Eine Totalgewinnprognose<br />

entfällt.<br />

7. Kapitalvermögen: Steuerbescheinigungen beantragen<br />

Viele Banken (häufig Direktbanken) versenden an ihre Kunden die Steuerbescheinigungen<br />

nur auf Antrag. Ein automatischer Versand findet bei vielen Banken nicht<br />

statt. Bitte beantragen Sie <strong>da</strong>her, falls nötig, die Steuerbescheinigungen für 2011.<br />

8. Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten sind abzugsfähig<br />

Der BFH lässt nach Än<strong>der</strong>ung seiner Rechtsprechung nunmehr in erweitertem Umfang<br />

den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Zivilprozesskosten<br />

sind unausweichlich und <strong>da</strong>mit steuerlich abzugsfähig, wenn die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<br />

Informieren Sie uns <strong>da</strong>her über die Kosten und den Inhalt eines etwaigen Zivilprozesses<br />

und reichen Sie uns die diesbezüglichen Belege ein.<br />

9. Kin<strong>der</strong>: Keine Einkünfte-Grenze mehr ab 2012<br />

Bislang stellten die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Hauptstreitpunkt<br />

<strong>da</strong>r, wenn es um den Bezug von Kin<strong>der</strong>geld bzw. den Kin<strong>der</strong>freibetrag bei volljährigen<br />

Kin<strong>der</strong>n ging. Wird die Einkunftsgrenze von 8.004 € pro Jahr überschritten, entfallen<br />

Kin<strong>der</strong>geldberechtigung und Kin<strong>der</strong>freibetrag.<br />

Zum 01.01.2012 lässt <strong>der</strong> Gesetzgeber diese Einkunftsgrenze vollständig entfallen.<br />

Auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des in <strong>der</strong> ersten Berufsausbildung bzw. im<br />

Erststudium befindlichen Kindes kommt es zukünftig nicht mehr an. Nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> Berufsausbildung bzw. des Erststudiums wird aber vermutet, <strong>da</strong>ss <strong>da</strong>s Kind nunmehr<br />

in <strong>der</strong> Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Kin<strong>der</strong>geld bzw. -freibetrag bleiben<br />

<strong>da</strong>nn nur erhalten, wenn <strong>der</strong> Nachweis gelingt, <strong>da</strong>ss sich <strong>da</strong>s Kind in einer weiteren<br />

Berufsausbildung befindet und keiner überwiegenden Erwerbstätigkeit (über 20 Stunden<br />

pro Woche) nachgeht.<br />

Ab 2012 kann die Neuregelung gezielt zur Einkünfteverlagerung innerhalb <strong>der</strong> Familie<br />

genutzt werden. Denn über die vorweggenommene Erbfolge lohnt es sich jetzt auch<br />

einkommensteuerlich und ohne Gefahr, den Kin<strong>der</strong>gel<strong>da</strong>nspruch zu verlieren, den<br />

Kin<strong>der</strong>n frühzeitig Kapitalvermögen zu übertragen, aus dem diese laufende Kapitalerträge<br />

(Zinsen o<strong>der</strong> Dividenden) erzielen. Alternativ können die Kin<strong>der</strong> auch an vermieteten<br />

Immobilien o<strong>der</strong> sog. Familiengesellschaften beteiligt werden und aus diesen in<br />

größerem Umfang als bisher Einkünfte erzielen. Sind die Kin<strong>der</strong> noch min<strong>der</strong>jährig,


Seite 6 zum Schreiben vom 22.12.2011<br />

muss geprüft werden, ob mit <strong>der</strong> Einkunftsquelle auch Pflichten bzw. Risiken verbunden<br />

sind. Dann muss oft ein Ergänzungspfleger o<strong>der</strong> <strong>da</strong>s Vormundschaftsgericht eingeschaltet<br />

werden, um eine zivilrechtlich wirksame Vermögensübertragung zu gewährleisten,<br />

die auch steuerlich anerkannt wird.<br />

Für Kin<strong>der</strong>, für die bisher kein Kin<strong>der</strong>geld gezahlt wurde, weil die Einkunftsgrenzen<br />

überschritten wurden, kann ab 2012 wie<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geld beantragt werden.<br />

Vielen ist bekannt, <strong>da</strong>ss sich unsere Kanzlei seit Jahren für soziale Zwecke einsetzt. Anstelle<br />

von persönlichen Weihnachtsgeschenken unterstützen wir in diesem Jahr den Jugendsport<br />

mit <strong>der</strong> Spende unseres Weihnachtsetats.<br />

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein gesegnetes, fröhliches Weihnachtsfest und<br />

zum Jahreswechsel von Herzen Gesundheit, Glück und viel Erfolg.<br />

Ihre<br />

Alle Beiträge wurden nach besten Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann<br />

nicht übernommen werden. Zu den angesprochenen Themen dieses Schreibens wird im Be<strong>da</strong>rfsfall gerne ausführlich<br />

Auskunft erteilt.

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