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Gehalt optimal gestalten

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1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR<br />

Wenn Sie die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der nicht schulpflichtigen<br />

Kinder Ihrer Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (auch bei Tagesmüttern)<br />

übernehmen, bleibt dieser Vorteil für den Mitarbeiter steuer- und sozial-<br />

versicherungsfrei. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht<br />

werden; <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen – der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines<br />

<strong>Gehalt</strong>es und erhält statt dessen eine steuerfreie Leistung – sind ausgeschlossen.<br />

Aber Achtung: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist nicht gegeben, wenn<br />

das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers – etwa durch ein Kindermädchen oder Familienangehörigen<br />

– betreut wird.<br />

Beispiel 1:<br />

Herr A (Angestellter mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, 2 Kinder – 5 und 3 Jahre alt)<br />

zahlt monatlich € 250 Kindergartengebühren. Statt einer <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 250 im Monat<br />

vereinbaren Sie mit Herrn A, dass Sie die monatlichen Kindergartengebühren übernehmen. Dadurch<br />

bleibt die zusätzliche Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei.<br />

Hätten Sie mit Herrn A eine jährliche <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 3.000 (12 x € 250) ausgehandelt,<br />

wäre über die Hälfte dieser Summe für Abzüge "auf der Strecke geblieben".<br />

2. Fahrtkostenzuschüsse, § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR<br />

Benutzt Ihr Mitarbeiter für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen, können<br />

Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters bis zu € 0,30 pro Entfernungskilometer<br />

und Arbeitstag ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 %<br />

pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter auszahlen.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau B (Angestellte mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, Lohnsteuerklasse V, keine Kinder)<br />

fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit. Die Entfernung zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Frau B erhält einen jährlichen Zuschuss zu ihren<br />

Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale<br />

von<br />

40 km x € 0,30 x 220 Tage 2.640<br />

Es wird vereinbart, dass der Zuschuss pauschal versteuert werden soll und Sie die pauschale<br />

Lohnsteuer tragen.<br />

Der Zuschuss kostet Sie als Arbeitgeber € 3.090 (einschließlich pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer). Damit bei Ihrer Mitarbeiterin ein (Mehr-) <strong>Gehalt</strong> von € 2.640<br />

ankommt, müssten Sie bei einer "klassischen" <strong>Gehalt</strong>szahlung fast das 2,8-fache aufwenden.<br />

<strong>Gehalt</strong>sumwandlung - also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten von<br />

Fahrtkostenzuschüssen - ist nicht möglich.<br />

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