Gehalt optimal gestalten
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1. Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten, § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR<br />
Wenn Sie die Kosten für die Betreuung und Unterbringung der nicht schulpflichtigen<br />
Kinder Ihrer Mitarbeiter in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (auch bei Tagesmüttern)<br />
übernehmen, bleibt dieser Vorteil für den Mitarbeiter steuer- und sozial-<br />
versicherungsfrei. Der Zuschuss muss allerdings zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht<br />
werden; <strong>Gehalt</strong>sumwandlungen – der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines<br />
<strong>Gehalt</strong>es und erhält statt dessen eine steuerfreie Leistung – sind ausgeschlossen.<br />
Aber Achtung: Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist nicht gegeben, wenn<br />
das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers – etwa durch ein Kindermädchen oder Familienangehörigen<br />
– betreut wird.<br />
Beispiel 1:<br />
Herr A (Angestellter mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, 2 Kinder – 5 und 3 Jahre alt)<br />
zahlt monatlich € 250 Kindergartengebühren. Statt einer <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 250 im Monat<br />
vereinbaren Sie mit Herrn A, dass Sie die monatlichen Kindergartengebühren übernehmen. Dadurch<br />
bleibt die zusätzliche Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenfrei.<br />
Hätten Sie mit Herrn A eine jährliche <strong>Gehalt</strong>serhöhung von € 3.000 (12 x € 250) ausgehandelt,<br />
wäre über die Hälfte dieser Summe für Abzüge "auf der Strecke geblieben".<br />
2. Fahrtkostenzuschüsse, § 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR<br />
Benutzt Ihr Mitarbeiter für die Fahrten zur Arbeitsstätte seinen Privatwagen, können<br />
Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters bis zu € 0,30 pro Entfernungskilometer<br />
und Arbeitstag ab dem 1. Entfernungskilometer mit 15 %<br />
pauschal versteuern und sozialversicherungsfrei an den Mitarbeiter auszahlen.<br />
Beispiel 2:<br />
Frau B (Angestellte mit € 35.000 Jahreseinkommen, verheiratet, Lohnsteuerklasse V, keine Kinder)<br />
fährt an 220 Tagen im Jahr mit ihrem privaten Pkw zur Arbeit. Die Entfernung zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 40 Kilometer. Frau B erhält einen jährlichen Zuschuss zu ihren<br />
Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Kilometerpauschale<br />
von<br />
40 km x € 0,30 x 220 Tage 2.640<br />
Es wird vereinbart, dass der Zuschuss pauschal versteuert werden soll und Sie die pauschale<br />
Lohnsteuer tragen.<br />
Der Zuschuss kostet Sie als Arbeitgeber € 3.090 (einschließlich pauschaler Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer). Damit bei Ihrer Mitarbeiterin ein (Mehr-) <strong>Gehalt</strong> von € 2.640<br />
ankommt, müssten Sie bei einer "klassischen" <strong>Gehalt</strong>szahlung fast das 2,8-fache aufwenden.<br />
<strong>Gehalt</strong>sumwandlung - also der Verzicht vom bisherigen Barlohn zugunsten von<br />
Fahrtkostenzuschüssen - ist nicht möglich.<br />
€