PR Aktuell 3-2010 - Wechselschichtzulage
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Die Personalratspost-<strong>Aktuell</strong><br />
Der Personalrat UKH informiert!<br />
Info-Post Nr. 3/<strong>2010</strong> Juni <strong>2010</strong><br />
Anspruch auf <strong>Wechselschichtzulage</strong> auch bei Urlaub!<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
Der Personalrat musste feststellen, dass Mitarbeiter die im ständigen 3 – Schicht Betrieb nach<br />
einem Dienstplan tätig sind, nicht immer die tariflichen Gegenleistungen nach dem<br />
Haustarifvertrag des UKH erhalten. Dies ist der Fall, wenn in einem Monat, meist bedingt durch<br />
Jahresurlaub, der einzelne Mitarbeiter nicht zu allen drei Schichten herangezogen wurde.<br />
Dies widerspricht aus Sicht des Personalrats dem Haustarifvertrag<br />
(§ 7 (1) MTV-UK Halle)! (Siehe Rückseite)<br />
In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. März <strong>2010</strong> dazu heißt es:<br />
„Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der<br />
Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub … oder anderen Gründen (z.<br />
B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung<br />
zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für<br />
ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte<br />
ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. …“<br />
Kläger war in dem o. g. Fall ein Krankenpfleger, der urlaubsbedingt erst nach mehr als einem<br />
Monat wieder zum Nachdienst herangezogen wurde. Ohne diese Zeit des Urlaubes wäre er<br />
spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachschichten herangezogen<br />
worden. Das BAG hat damit höchstrichterlich entschieden, dass ihm die ständige<br />
<strong>Wechselschichtzulage</strong> zusteht. Dieses Urteil basiert auf dem so genannten Referenzprinzip.<br />
Der Personalrat empfiehlt deshalb allen möglicherweise betroffenen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeitern, ihre Gehaltsabrechnungen regelmäßig zu überprüfen! Sollten Sie feststellen, dass<br />
bestimmte Zahlungen - hier die Zulage für ständige Wechselschicht im Sinne § 8 (3) MTV -<br />
nicht getätigt werden, machen Sie die Ansprüche unverzüglich beim Arbeitgeber<br />
(Geschäftsbereich II – Personalangelegenheiten) geltend! Nach § 23 MTV-UK Halle ist dies<br />
6 Monate rückwirkend möglich. Hinweis: Die Bezügestelle ist nicht Arbeitgeber und damit nicht<br />
Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit!<br />
Selbstverständlich sind wir gerne bereit, bei der Überprüfung behilflich zu sein. Für den Fall<br />
melden Sie sich bitte in unserem Sprechstunden<br />
Spannaus<br />
Personalratsvorsitzender Bitte Wenden!
BITTE LESEN UND WEITERGEBEN! BITTE LESEN UND WEITERGEBEN!<br />
Auszug aus dem Haustarifvertrag:<br />
§ 7 (1) MTV<br />
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen<br />
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Arbeitnehmer<br />
durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei<br />
Nachtschichten herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in<br />
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.<br />
Sprechstunden:<br />
Ernst-Grube-Str. 40 Magdeburger Str. 16<br />
Komplement 2. Ebene R 2503<br />
mittwochs 8.00 bis 11.00 Uhr donnerstags 13.00 bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags 13.30 bis 15.00 Uhr freitags 08.00 bis 11.00 Uhr<br />
sowie nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.: 1204