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H a u p t s a t z u n g - Die Rolandstadt Calbe (Saale)

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Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S. 568) in der derzeit geltenden Fassung hat<br />

der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.06.2010 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

I. Abschnitt<br />

Benennung von Hoheitszeichen<br />

§ 1<br />

Name, Bezeichnung<br />

<strong>Die</strong> Gemeinde führt den Namen „<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)“. Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.<br />

§ 2<br />

Wappen, Flagge, <strong>Die</strong>nstsiegel<br />

(1) Das Wappen der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) zeigt:<br />

In Blau eine silberne Burg mit gezinnter, schwarz gefugter Mauer und zwei durch<br />

einen Wehrgang verbundenen spitzbedachten und beknauften Türmen mit je einer<br />

schwarzen Rundbogenfensteröffnung; der Wehrgang mit an den Giebeln beknauftem<br />

Walmdach, in der Mitte bekrönt mit einem beknauften Türmchen (Laterne) mit drei<br />

schwarzen Rundbogenfensteröffnungen.<br />

Zwischen den Türmen in Gold ein auf den Mauerzinnen stehendes, hersehendes rotes<br />

Kalb mit schwarzen Hufen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Flagge der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) ist eine:<br />

Blau/weiß gestreifte Flagge (Hissflagge: Streifen von oben nach unten, Querflagge:<br />

Streifen von links nach rechts verlaufend) mit dem aufgelegten Wappen der Stadt<br />

<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>).<br />

<strong>Die</strong> Farben der Stadt sind Blau/Weiß.<br />

(3) <strong>Die</strong> Stadt führt ein <strong>Die</strong>nstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten<br />

<strong>Die</strong>nstsiegelabdruck entspricht. <strong>Die</strong> Umschrift lautet: „Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)“.<br />

II. Abschnitt<br />

Organe<br />

§ 3<br />

Vorsitz im Stadtrat<br />

(1) Der Stadtrat wählt in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates für die Dauer der<br />

Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und<br />

bestimmt zwei Stellvertreter.


2<br />

(2) <strong>Die</strong> Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die<br />

Bezeichnung „erster“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.<br />

(3) Sind alle Stellvertreter an der Ausübung ihrer Aufgabe verhindert, so bestimmt der<br />

Stadtrat unter Vorsitz des ältesten anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedes für die<br />

Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen besonderen<br />

Sitzungsleiter aus den anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates.<br />

(4) Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt<br />

werden. <strong>Die</strong> Stellvertreter können durch Beschluss des Stadtrates abberufen werden.<br />

Eine Nachbesetzung hat unverzüglich stattzufinden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse des Stadtrates<br />

(1) Der Stadtrat bildet nach § 46 GO LSA zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden<br />

ständigen Ausschüsse:<br />

1. als beschließende Ausschüsse gemäß § 47 GO LSA<br />

- den Hauptausschuss<br />

- den Ausschuss für Bau und Verkehr<br />

- den Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Touristik<br />

- den Betriebsausschuss Krankenhaus (unter Beachtung von § 48a GO LSA)<br />

- den Betriebsausschuss Niederschlagswasser (unter Beachtung von § 48a<br />

GO LSA)<br />

2. als beratende Ausschüsse gemäß § 48 GO LSA<br />

- den Finanzausschuss (auch zuständig für Grundstückverkehr)<br />

- den Sozialausschuss (auch zuständig für Schule, Kultur, Sport)<br />

- Umweltausschuss<br />

§ 5<br />

Hauptausschuss<br />

(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />

Für den Verhinderungsfall bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis der<br />

stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.<br />

Sind der Bürgermeister und sein Stellvertreter an der Ausübung seiner Aufgabe<br />

verhindert, so bestimmt der Ausschuss unter Vorsitz des ältesten anwesenden<br />

Mitgliedes des Haupausschusses für die Dauer der Verhinderung, längstens für die<br />

Dauer der Sitzung, einen besonderen Sitzungsleiter aus den anwesenden<br />

Ausschussmitgliedern.


3<br />

(2) Der Hauptausschuss berät grundsätzlich die Verhandlungsgegenstände vor, deren<br />

Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, es sei denn, die Angelegenheit wird durch<br />

einen beschließenden Fachausschuss (§ 6 der Hauptsatzung) oder durch einen<br />

beratenden Fachausschuss (§ 7 der Hauptsatzung) vorberaten.<br />

(3) Der Hauptausschuss schlägt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister dem Stadtrat<br />

die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Amtsleiter zur Entscheidung vor. Für<br />

die übrigen Mitarbeiter ist der Bürgermeister zuständig.<br />

(4) Der Hauptausschuss beschließt abschließend über:<br />

1. Vergaben, für die der Ausschuss für Bau und Verkehr zuständig ist und bei denen der<br />

Bürgermeister aus Rechtsgründen widersprochen hat,<br />

2. Vergaben von Leistungen über 25 T€ bis 50T€, es sei denn, ein beschließenden<br />

Fachausschuss ist zuständig,<br />

3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 (3) Ziffer 7 und 10 GO LSA, deren<br />

Vermögenswert 50 T€ nicht übersteigt,<br />

4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 (3) Ziffer 13 und 16 GO LSA, deren<br />

Vermögenswert 50 T€ nicht übersteigt. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten vor<br />

den Arbeitsgereichten.<br />

§ 6<br />

Beschließende Fachausschüsse<br />

(1) <strong>Die</strong> Ausschüsse Bau und Verkehr sowie Wirtschaftsförderung und Touristik bestehen aus 6<br />

Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. <strong>Die</strong> Betriebsausschüsse bestehen aus 4<br />

Stadträten, einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person und dem Bürgermeister als<br />

Vorsitzenden. <strong>Die</strong> Vertretungsregelung der Ausschüsse entspricht der des<br />

Hauptausschusses (§ 5 der Hauptsatzung).<br />

(2) Der Ausschuss für Bau und Verkehr entscheidet abschließend über<br />

a) das Einvernehmen der Stadt gemäß § 36 BauGB unter Beachtung der §§ 31, 33-35<br />

BauGB, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von<br />

grundsätzlicher Bedeutung ist.<br />

b) Vergaben auf dem Gebiet des Hoch-, Straßen- und Tiefbaus über<br />

25 T€ bis 50 T€.<br />

(3) Ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Stadtrat eine<br />

Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 47 Abs. 4 GO LSA).<br />

<strong>Die</strong> von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der<br />

nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben.


4<br />

§ 7<br />

Beratende Fachausschüsse<br />

(1) Der Finanzausschuss, der Sozialausschuss und der Umweltausschuss bestehen jeweils aus 5<br />

Stadträten. In diese Ausschüsse können durch den Stadtrat jeweils zwei sachkundige<br />

Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden.<br />

Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor. <strong>Die</strong><br />

Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten<br />

Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.<br />

(2) <strong>Die</strong> Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der<br />

Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das<br />

der Vorsitzende des Stadtrates zieht. <strong>Die</strong> Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren<br />

Vorsitz und deren stellvertretenden Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der<br />

Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden und deren stellvertreten Vorsitzende aus der<br />

Mitte der den Ausschüssen angehörigen ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates.<br />

(3) Sind der Vorsitzende und der Stellvertreter an der Ausübung seiner Aufgabe verhindert,<br />

so bestimmt der Ausschuss unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden ehrenamtlichen<br />

Mitgliedes des Stadtrates für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der<br />

Sitzung, einen besonderen Sitzungsleiter aus den anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedern<br />

des Stadtrates des Ausschusses.<br />

§ 8<br />

Geschäftsordnung<br />

Der Stadtrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung des<br />

Verfahrens im Stadtrat und in den Ausschüssen.<br />

§ 9<br />

Bürgermeister<br />

(1) Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister<br />

eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der<br />

Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />

(2) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften<br />

wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben in<br />

eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die<br />

regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />

entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall<br />

einen Vermögenswert von 25 T€ nicht übersteigen.


5<br />

(3) Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung<br />

übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />

handelt:<br />

1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen<br />

Wirkungskreises; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den<br />

Aufsichtsbehörden,<br />

2. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten sowie die<br />

Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer – mit<br />

Ausnahme der Amtsleiterstellen,<br />

3. <strong>Die</strong> Entscheidung über die in § 5 Abs. 4 Ziff. 2 und § 6 Abs. 2 Buchstabe b<br />

genannten Vergaben, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />

unterschritten werden.<br />

§ 10<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und<br />

Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der<br />

Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von<br />

ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu<br />

entlasten.<br />

(2) <strong>Die</strong> Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den<br />

Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In<br />

Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.<br />

III. Abschnitt<br />

Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />

§ 11<br />

Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />

(1) Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat<br />

ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. <strong>Die</strong><br />

Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen im Sinne des § 14 Nr. 2 und soll in der<br />

Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. <strong>Die</strong> Einladungsfrist kann bei<br />

besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden.<br />

(2) Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen<br />

Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.


6<br />

§ 12<br />

Einwohnerfragestunde<br />

(1) Der Stadtrat hält im Rahmen seiner öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde<br />

ab. <strong>Die</strong>se Einwohnerfragestunde wird in der Regel vor der Behandlung der<br />

Tagesordnungspunkte durchgeführt.<br />

(2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest.<br />

Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen<br />

werden. <strong>Die</strong> Fragestunde soll auf höchstens 60 Minuten begrenzt sein.<br />

(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt,<br />

grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur<br />

Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen.<br />

Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der<br />

Einwohnerfragestunde sein.<br />

(4) <strong>Die</strong> Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister<br />

oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />

Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine<br />

schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen – ggf. als Zwischenbescheid –<br />

erteilt werden muss.<br />

§ 13<br />

Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />

Auf das Verfahren hinsichtlich der Behandlung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren<br />

bzw. Bürgerentscheiden finden die Vorschriften der GO LSA (§§ 24-26) entsprechend<br />

Anwendung.<br />

IV. Abschnitt<br />

Ehrenbürger<br />

§ 14<br />

Ehrenbürger<br />

<strong>Die</strong> Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Stadt bedarf einer Mehrheit von<br />

zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.


7<br />

V. Abschnitt<br />

Ortschaftsverfassung<br />

§ 15<br />

Ortschaftsverfassung<br />

(1) In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß § 86 ff GO LSA<br />

eingeführt.<br />

a) Schwarz<br />

b) Trabitz<br />

(2) <strong>Die</strong> Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />

a. Ortsteil Schwarz - 7 Mitglieder<br />

b. Ortsteil Trabitz - 5 Mitglieder<br />

§ 16<br />

Aufgaben der Ortschaftsräte<br />

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 GO LSA haben die Ortschaftsräte die örtliche Verwaltung zu<br />

beraten und sind in wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu<br />

hören.<br />

(2) Gemäß § 87 Abs. 2 GO LSA entscheiden die Ortschaftsräte in folgenden<br />

Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, soweit im Haushaltsplan<br />

entsprechende Mittel veranschlagt werden:<br />

1. Beschlussfassung über die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von<br />

öffentlichen Einrichtungen.<br />

2. Festsetzung von Dringlichkeitsstufen bei gleichgearteten Bauvorhaben<br />

innerhalb der Ortschaft für die bessere Befestigung von Fußwegen, für die<br />

Straßenbeleuchtung, für die normale Straßenunterhaltung und<br />

Straßeninstandsetzung sowie für die umfangreichen Unterhaltungsarbeiten an<br />

Grünflächen und Hochbauten.<br />

3. Pflege des Ortsbildes, insbesondere Beteiligung an Wettbewerben zur<br />

Ortsverschönerung und Unterhaltung von Denkmälern<br />

4. Zuschüsse für ortsbezogene Vereine, Verbände, Kirchen und sonstigen<br />

Organisationen<br />

§ 17<br />

Vertretung<br />

<strong>Die</strong> repräsentativen Aufgaben der Ortschaft werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Der<br />

Ortsbürgermeister ist in der Regel zu solchen Anlässen hinzuzuziehen.


8<br />

VI. Abschnitt<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

§ 18<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen, erfolgen die<br />

gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong><br />

(<strong>Saale</strong>).<br />

Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />

machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />

Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung während der <strong>Die</strong>nststunden im<br />

Rathaus der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), Markt 18, Vorraum Bürgersaal – Zimmer 5<br />

ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer<br />

der Auslegung im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) hingewiesen.<br />

<strong>Die</strong> Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

vorgeschrieben ist.<br />

(2) <strong>Die</strong> Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des<br />

Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie Einwohnerversammlungen erfolgt auch<br />

bei abgekürzter Ladungsfrist in den folgenden Bekanntmachungskästen:<br />

1. vor dem Rathaus, <strong>Calbe</strong>, Markt 18,<br />

2. am Bürgerhaus, OT Trabitz, Friedensstraße 32,<br />

3. am ehem. Konsum, OT Schwarz, Schwarzer Friedensstraße 21,<br />

4. an der Fähre, Gottesgnaden.<br />

Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. <strong>Die</strong><br />

Aushangdauer beträgt 1 Woche, sofern gesetzlich nichts anderes<br />

vorgeschrieben ist. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen<br />

bei dieser Frist nicht mit. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der<br />

Sitzung abgenommen werden.<br />

(3) Alle übrigen Bekanntmachungen und Informationen des Stadtrates und der<br />

Verwaltung werden ebenfalls im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong> veröffentlicht.<br />

An die Stelle dieser Veröffentlichungen kann als vereinfachte Form der<br />

Bekanntmachung auch der Aushang in den Aushängekästen vor dem Rathaus<br />

(<strong>Calbe</strong>, Markt 18), in Gottesgnaden (an der Fähre) und in den Ortsteilen Schwarz<br />

(Schwarzer Friedensstraße 21) und Trabitz (Friedensstraße 32) treten, wenn der<br />

Inhalt der Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten<br />

Personenkreis betrifft.<br />

<strong>Die</strong> Aushängefrist beträgt, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes<br />

bestimmt ist, zwei Wochen.


9<br />

VII. Abschnitt<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 19<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten jeweils in männlicher<br />

und weiblicher Form.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

(1) <strong>Die</strong>se Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) vom<br />

22.02.1999 einschl. der vorgenommenen Änderungen außer Kraft.<br />

Genehmigungsvermerk<br />

<strong>Die</strong> Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am<br />

17.06.2010, wurde mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde des Salzlandkreises vom<br />

02.07.2010 genehmigt.<br />

<strong>Die</strong> Veröffentlichung der Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) erfolgt im Amtsblatt der Stadt<br />

<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) in der Ausgabe 14. Jahrgang Nr. 13 vom 21.07.2010.<br />

<strong>Die</strong> Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) wird hiermit ausgefertigt.<br />

<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), den 12.07.2010<br />

Tischmeyer<br />

Bürgermeister

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