H a u p t s a t z u n g - Die Rolandstadt Calbe (Saale)
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Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)<br />
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-<br />
Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S. 568) in der derzeit geltenden Fassung hat<br />
der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.06.2010 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />
I. Abschnitt<br />
Benennung von Hoheitszeichen<br />
§ 1<br />
Name, Bezeichnung<br />
<strong>Die</strong> Gemeinde führt den Namen „<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)“. Sie führt die Bezeichnung „Stadt“.<br />
§ 2<br />
Wappen, Flagge, <strong>Die</strong>nstsiegel<br />
(1) Das Wappen der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) zeigt:<br />
In Blau eine silberne Burg mit gezinnter, schwarz gefugter Mauer und zwei durch<br />
einen Wehrgang verbundenen spitzbedachten und beknauften Türmen mit je einer<br />
schwarzen Rundbogenfensteröffnung; der Wehrgang mit an den Giebeln beknauftem<br />
Walmdach, in der Mitte bekrönt mit einem beknauften Türmchen (Laterne) mit drei<br />
schwarzen Rundbogenfensteröffnungen.<br />
Zwischen den Türmen in Gold ein auf den Mauerzinnen stehendes, hersehendes rotes<br />
Kalb mit schwarzen Hufen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Flagge der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) ist eine:<br />
Blau/weiß gestreifte Flagge (Hissflagge: Streifen von oben nach unten, Querflagge:<br />
Streifen von links nach rechts verlaufend) mit dem aufgelegten Wappen der Stadt<br />
<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>).<br />
<strong>Die</strong> Farben der Stadt sind Blau/Weiß.<br />
(3) <strong>Die</strong> Stadt führt ein <strong>Die</strong>nstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten<br />
<strong>Die</strong>nstsiegelabdruck entspricht. <strong>Die</strong> Umschrift lautet: „Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>)“.<br />
II. Abschnitt<br />
Organe<br />
§ 3<br />
Vorsitz im Stadtrat<br />
(1) Der Stadtrat wählt in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates für die Dauer der<br />
Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und<br />
bestimmt zwei Stellvertreter.
2<br />
(2) <strong>Die</strong> Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die<br />
Bezeichnung „erster“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“.<br />
(3) Sind alle Stellvertreter an der Ausübung ihrer Aufgabe verhindert, so bestimmt der<br />
Stadtrat unter Vorsitz des ältesten anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedes für die<br />
Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen besonderen<br />
Sitzungsleiter aus den anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates.<br />
(4) Der Vorsitzende kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt<br />
werden. <strong>Die</strong> Stellvertreter können durch Beschluss des Stadtrates abberufen werden.<br />
Eine Nachbesetzung hat unverzüglich stattzufinden.<br />
§ 4<br />
Ausschüsse des Stadtrates<br />
(1) Der Stadtrat bildet nach § 46 GO LSA zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden<br />
ständigen Ausschüsse:<br />
1. als beschließende Ausschüsse gemäß § 47 GO LSA<br />
- den Hauptausschuss<br />
- den Ausschuss für Bau und Verkehr<br />
- den Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Touristik<br />
- den Betriebsausschuss Krankenhaus (unter Beachtung von § 48a GO LSA)<br />
- den Betriebsausschuss Niederschlagswasser (unter Beachtung von § 48a<br />
GO LSA)<br />
2. als beratende Ausschüsse gemäß § 48 GO LSA<br />
- den Finanzausschuss (auch zuständig für Grundstückverkehr)<br />
- den Sozialausschuss (auch zuständig für Schule, Kultur, Sport)<br />
- Umweltausschuss<br />
§ 5<br />
Hauptausschuss<br />
(1) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.<br />
Für den Verhinderungsfall bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis der<br />
stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt.<br />
Sind der Bürgermeister und sein Stellvertreter an der Ausübung seiner Aufgabe<br />
verhindert, so bestimmt der Ausschuss unter Vorsitz des ältesten anwesenden<br />
Mitgliedes des Haupausschusses für die Dauer der Verhinderung, längstens für die<br />
Dauer der Sitzung, einen besonderen Sitzungsleiter aus den anwesenden<br />
Ausschussmitgliedern.
3<br />
(2) Der Hauptausschuss berät grundsätzlich die Verhandlungsgegenstände vor, deren<br />
Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, es sei denn, die Angelegenheit wird durch<br />
einen beschließenden Fachausschuss (§ 6 der Hauptsatzung) oder durch einen<br />
beratenden Fachausschuss (§ 7 der Hauptsatzung) vorberaten.<br />
(3) Der Hauptausschuss schlägt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister dem Stadtrat<br />
die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Amtsleiter zur Entscheidung vor. Für<br />
die übrigen Mitarbeiter ist der Bürgermeister zuständig.<br />
(4) Der Hauptausschuss beschließt abschließend über:<br />
1. Vergaben, für die der Ausschuss für Bau und Verkehr zuständig ist und bei denen der<br />
Bürgermeister aus Rechtsgründen widersprochen hat,<br />
2. Vergaben von Leistungen über 25 T€ bis 50T€, es sei denn, ein beschließenden<br />
Fachausschuss ist zuständig,<br />
3. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 (3) Ziffer 7 und 10 GO LSA, deren<br />
Vermögenswert 50 T€ nicht übersteigt,<br />
4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 44 (3) Ziffer 13 und 16 GO LSA, deren<br />
Vermögenswert 50 T€ nicht übersteigt. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten vor<br />
den Arbeitsgereichten.<br />
§ 6<br />
Beschließende Fachausschüsse<br />
(1) <strong>Die</strong> Ausschüsse Bau und Verkehr sowie Wirtschaftsförderung und Touristik bestehen aus 6<br />
Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. <strong>Die</strong> Betriebsausschüsse bestehen aus 4<br />
Stadträten, einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person und dem Bürgermeister als<br />
Vorsitzenden. <strong>Die</strong> Vertretungsregelung der Ausschüsse entspricht der des<br />
Hauptausschusses (§ 5 der Hauptsatzung).<br />
(2) Der Ausschuss für Bau und Verkehr entscheidet abschließend über<br />
a) das Einvernehmen der Stadt gemäß § 36 BauGB unter Beachtung der §§ 31, 33-35<br />
BauGB, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung von<br />
grundsätzlicher Bedeutung ist.<br />
b) Vergaben auf dem Gebiet des Hoch-, Straßen- und Tiefbaus über<br />
25 T€ bis 50 T€.<br />
(3) Ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann dem Stadtrat eine<br />
Angelegenheit zur Beschlussfassung unterbreiten (§ 47 Abs. 4 GO LSA).<br />
<strong>Die</strong> von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der<br />
nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben.
4<br />
§ 7<br />
Beratende Fachausschüsse<br />
(1) Der Finanzausschuss, der Sozialausschuss und der Umweltausschuss bestehen jeweils aus 5<br />
Stadträten. In diese Ausschüsse können durch den Stadtrat jeweils zwei sachkundige<br />
Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen werden.<br />
Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor. <strong>Die</strong><br />
Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten<br />
Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird.<br />
(2) <strong>Die</strong> Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der<br />
Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das<br />
der Vorsitzende des Stadtrates zieht. <strong>Die</strong> Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren<br />
Vorsitz und deren stellvertretenden Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der<br />
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden und deren stellvertreten Vorsitzende aus der<br />
Mitte der den Ausschüssen angehörigen ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrates.<br />
(3) Sind der Vorsitzende und der Stellvertreter an der Ausübung seiner Aufgabe verhindert,<br />
so bestimmt der Ausschuss unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden ehrenamtlichen<br />
Mitgliedes des Stadtrates für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der<br />
Sitzung, einen besonderen Sitzungsleiter aus den anwesenden ehrenamtlichen Mitgliedern<br />
des Stadtrates des Ausschusses.<br />
§ 8<br />
Geschäftsordnung<br />
Der Stadtrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zur Regelung des<br />
Verfahrens im Stadtrat und in den Ausschüssen.<br />
§ 9<br />
Bürgermeister<br />
(1) Der Stadtrat entscheidet über die Zulässigkeit der für die Wahl zum Bürgermeister<br />
eingegangenen Bewerbungen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften der<br />
Gemeindeordnung und des Kommunalwahlgesetzes.<br />
(2) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von Rechtsvorschriften<br />
wahrzunehmenden Aufgaben und den vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben in<br />
eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehören die<br />
regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen<br />
entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall<br />
einen Vermögenswert von 25 T€ nicht übersteigen.
5<br />
(3) Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung<br />
übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung<br />
handelt:<br />
1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen<br />
Wirkungskreises; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den<br />
Aufsichtsbehörden,<br />
2. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten sowie die<br />
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer – mit<br />
Ausnahme der Amtsleiterstellen,<br />
3. <strong>Die</strong> Entscheidung über die in § 5 Abs. 4 Ziff. 2 und § 6 Abs. 2 Buchstabe b<br />
genannten Vergaben, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen<br />
unterschritten werden.<br />
§ 10<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und<br />
Männern bestellt der Stadtrat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine in der<br />
Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von<br />
ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu<br />
entlasten.<br />
(2) <strong>Die</strong> Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. An den<br />
Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen. In<br />
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.<br />
III. Abschnitt<br />
Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner<br />
§ 11<br />
Unterrichtung der Einwohner und Bürger<br />
(1) Einwohnerversammlungen ruft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat<br />
ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. <strong>Die</strong><br />
Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen im Sinne des § 14 Nr. 2 und soll in der<br />
Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. <strong>Die</strong> Einladungsfrist kann bei<br />
besonderer Dringlichkeit auf 3 Tage verkürzt werden.<br />
(2) Der Stadtrat ist über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen<br />
Ergebnisse in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
6<br />
§ 12<br />
Einwohnerfragestunde<br />
(1) Der Stadtrat hält im Rahmen seiner öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde<br />
ab. <strong>Die</strong>se Einwohnerfragestunde wird in der Regel vor der Behandlung der<br />
Tagesordnungspunkte durchgeführt.<br />
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest.<br />
Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen<br />
werden. <strong>Die</strong> Fragestunde soll auf höchstens 60 Minuten begrenzt sein.<br />
(3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt,<br />
grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur<br />
Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt fallen.<br />
Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der<br />
Einwohnerfragestunde sein.<br />
(4) <strong>Die</strong> Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister<br />
oder den Vorsitzenden des Stadtrates. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die<br />
Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine<br />
schriftliche Antwort, die innerhalb von sechs Wochen – ggf. als Zwischenbescheid –<br />
erteilt werden muss.<br />
§ 13<br />
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />
Auf das Verfahren hinsichtlich der Behandlung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren<br />
bzw. Bürgerentscheiden finden die Vorschriften der GO LSA (§§ 24-26) entsprechend<br />
Anwendung.<br />
IV. Abschnitt<br />
Ehrenbürger<br />
§ 14<br />
Ehrenbürger<br />
<strong>Die</strong> Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts der Stadt bedarf einer Mehrheit von<br />
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
7<br />
V. Abschnitt<br />
Ortschaftsverfassung<br />
§ 15<br />
Ortschaftsverfassung<br />
(1) In folgenden Ortschaften wird die Ortschaftsverfassung gemäß § 86 ff GO LSA<br />
eingeführt.<br />
a) Schwarz<br />
b) Trabitz<br />
(2) <strong>Die</strong> Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt:<br />
a. Ortsteil Schwarz - 7 Mitglieder<br />
b. Ortsteil Trabitz - 5 Mitglieder<br />
§ 16<br />
Aufgaben der Ortschaftsräte<br />
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 GO LSA haben die Ortschaftsräte die örtliche Verwaltung zu<br />
beraten und sind in wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu<br />
hören.<br />
(2) Gemäß § 87 Abs. 2 GO LSA entscheiden die Ortschaftsräte in folgenden<br />
Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, soweit im Haushaltsplan<br />
entsprechende Mittel veranschlagt werden:<br />
1. Beschlussfassung über die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von<br />
öffentlichen Einrichtungen.<br />
2. Festsetzung von Dringlichkeitsstufen bei gleichgearteten Bauvorhaben<br />
innerhalb der Ortschaft für die bessere Befestigung von Fußwegen, für die<br />
Straßenbeleuchtung, für die normale Straßenunterhaltung und<br />
Straßeninstandsetzung sowie für die umfangreichen Unterhaltungsarbeiten an<br />
Grünflächen und Hochbauten.<br />
3. Pflege des Ortsbildes, insbesondere Beteiligung an Wettbewerben zur<br />
Ortsverschönerung und Unterhaltung von Denkmälern<br />
4. Zuschüsse für ortsbezogene Vereine, Verbände, Kirchen und sonstigen<br />
Organisationen<br />
§ 17<br />
Vertretung<br />
<strong>Die</strong> repräsentativen Aufgaben der Ortschaft werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Der<br />
Ortsbürgermeister ist in der Regel zu solchen Anlässen hinzuzuziehen.
8<br />
VI. Abschnitt<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
§ 18<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Soweit Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen, erfolgen die<br />
gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong><br />
(<strong>Saale</strong>).<br />
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu<br />
machende Angelegenheit oder Bestandteil einer bekannt zu machenden<br />
Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung während der <strong>Die</strong>nststunden im<br />
Rathaus der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), Markt 18, Vorraum Bürgersaal – Zimmer 5<br />
ersetzt werden. Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dauer<br />
der Auslegung im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) hingewiesen.<br />
<strong>Die</strong> Dauer der Auslegung beträgt 2 Wochen, soweit gesetzlich nichts anderes<br />
vorgeschrieben ist.<br />
(2) <strong>Die</strong> Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des<br />
Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie Einwohnerversammlungen erfolgt auch<br />
bei abgekürzter Ladungsfrist in den folgenden Bekanntmachungskästen:<br />
1. vor dem Rathaus, <strong>Calbe</strong>, Markt 18,<br />
2. am Bürgerhaus, OT Trabitz, Friedensstraße 32,<br />
3. am ehem. Konsum, OT Schwarz, Schwarzer Friedensstraße 21,<br />
4. an der Fähre, Gottesgnaden.<br />
Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. <strong>Die</strong><br />
Aushangdauer beträgt 1 Woche, sofern gesetzlich nichts anderes<br />
vorgeschrieben ist. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen<br />
bei dieser Frist nicht mit. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der<br />
Sitzung abgenommen werden.<br />
(3) Alle übrigen Bekanntmachungen und Informationen des Stadtrates und der<br />
Verwaltung werden ebenfalls im Amtsblatt der Stadt <strong>Calbe</strong> veröffentlicht.<br />
An die Stelle dieser Veröffentlichungen kann als vereinfachte Form der<br />
Bekanntmachung auch der Aushang in den Aushängekästen vor dem Rathaus<br />
(<strong>Calbe</strong>, Markt 18), in Gottesgnaden (an der Fähre) und in den Ortsteilen Schwarz<br />
(Schwarzer Friedensstraße 21) und Trabitz (Friedensstraße 32) treten, wenn der<br />
Inhalt der Bekanntmachung eine einzelne Person oder einen eng begrenzten<br />
Personenkreis betrifft.<br />
<strong>Die</strong> Aushängefrist beträgt, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes<br />
bestimmt ist, zwei Wochen.
9<br />
VII. Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 19<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
§ 20<br />
Inkrafttreten<br />
(1) <strong>Die</strong>se Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) vom<br />
22.02.1999 einschl. der vorgenommenen Änderungen außer Kraft.<br />
Genehmigungsvermerk<br />
<strong>Die</strong> Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am<br />
17.06.2010, wurde mit Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde des Salzlandkreises vom<br />
02.07.2010 genehmigt.<br />
<strong>Die</strong> Veröffentlichung der Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) erfolgt im Amtsblatt der Stadt<br />
<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) in der Ausgabe 14. Jahrgang Nr. 13 vom 21.07.2010.<br />
<strong>Die</strong> Hauptsatzung der Stadt <strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>) wird hiermit ausgefertigt.<br />
<strong>Calbe</strong> (<strong>Saale</strong>), den 12.07.2010<br />
Tischmeyer<br />
Bürgermeister