4. 04-07.pdf - Menden
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<strong>4.</strong>7<br />
6. Öffentliche Abwasseranlage:<br />
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt <strong>Menden</strong> selbst oder in ihrem Auftrag<br />
betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie<br />
der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden<br />
Rückstände dienen.<br />
b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
(Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben), die in der Satzung<br />
der Stadt <strong>Menden</strong> über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen<br />
und abflusslose Gruben) vom 16.12.1999, in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist.<br />
7. Anschlussleitungen:<br />
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen zwischen dem öffentlichen Sammler in der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche und der ersten Grenze eines an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden<br />
Grundstücks. Liegt der öffentliche Sammler nicht in einer öffentlichen Verkehrsfläche,<br />
beschränkt sich die Grundstücksanschlussleitung auf den Anschlussstutzen.<br />
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Grundstücksanschlussleitung bis zu dem<br />
Gebäude, in dem Abwasser anfällt. Weist die Anschlussleitung, bevor sie auf das Gebäude trifft,<br />
in dem Abwasser anfällt, eine Abzweigung auf, reicht die Hausanschlussleitung nur bis zu der<br />
Stelle vor der ersten Abzweigung. Hebeanlagen, die sich vor der ersten Abzweigung befinden,<br />
gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />
c) Die Anschlussleitungen gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. In Druckentwässerungsnetzen<br />
gehört jedoch die auf dem zu entsorgenden Grundstück befindliche Druckpumpe (inkl. Elektrik<br />
und Zwischenzähler) zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />
8. Haustechnische Abwasseranlagen:<br />
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an den zu entwässernden<br />
Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers<br />
auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören<br />
nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />
9. Druckentwässerungsnetz:<br />
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser<br />
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen<br />
und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />
10. Abscheider:<br />
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und<br />
ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage<br />
durch das Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.<br />
11. Anschlussnehmer:<br />
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen<br />
ist. § 21 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
12. Indirekteinleiter:<br />
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst<br />
hineingelangen lässt<br />
13. Grundstück:<br />
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />
der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere<br />
bauliche Anlagen, so kann die Stadt <strong>Menden</strong> für jede dieser Anlagen die Anwendung der für<br />
Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.<br />
Stand: März 2010 - 2 -