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4. 04-07.pdf - Menden

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<strong>4.</strong>7<br />

6. Öffentliche Abwasseranlage:<br />

a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt <strong>Menden</strong> selbst oder in ihrem Auftrag<br />

betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie<br />

der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden<br />

Rückstände dienen.<br />

b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

(Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben), die in der Satzung<br />

der Stadt <strong>Menden</strong> über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen<br />

und abflusslose Gruben) vom 16.12.1999, in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist.<br />

7. Anschlussleitungen:<br />

a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen zwischen dem öffentlichen Sammler in der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche und der ersten Grenze eines an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden<br />

Grundstücks. Liegt der öffentliche Sammler nicht in einer öffentlichen Verkehrsfläche,<br />

beschränkt sich die Grundstücksanschlussleitung auf den Anschlussstutzen.<br />

b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Grundstücksanschlussleitung bis zu dem<br />

Gebäude, in dem Abwasser anfällt. Weist die Anschlussleitung, bevor sie auf das Gebäude trifft,<br />

in dem Abwasser anfällt, eine Abzweigung auf, reicht die Hausanschlussleitung nur bis zu der<br />

Stelle vor der ersten Abzweigung. Hebeanlagen, die sich vor der ersten Abzweigung befinden,<br />

gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />

c) Die Anschlussleitungen gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. In Druckentwässerungsnetzen<br />

gehört jedoch die auf dem zu entsorgenden Grundstück befindliche Druckpumpe (inkl. Elektrik<br />

und Zwischenzähler) zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />

8. Haustechnische Abwasseranlagen:<br />

Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an den zu entwässernden<br />

Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers<br />

auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlagen). Sie gehören<br />

nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.<br />

9. Druckentwässerungsnetz:<br />

Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser<br />

einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen<br />

und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.<br />

10. Abscheider:<br />

Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und<br />

ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage<br />

durch das Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.<br />

11. Anschlussnehmer:<br />

Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen<br />

ist. § 21 Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

12. Indirekteinleiter:<br />

Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst<br />

hineingelangen lässt<br />

13. Grundstück:<br />

Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />

der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere<br />

bauliche Anlagen, so kann die Stadt <strong>Menden</strong> für jede dieser Anlagen die Anwendung der für<br />

Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.<br />

Stand: März 2010 - 2 -

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