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Amtsblatt Nr. 06 vom 08.02.2013 - Kreis Unna

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(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Vorstand über das Ergebnis der Ausschusssitzung.<br />

(6) Vorstandsmitglieder dürfen an der Ausschusssitzung teilnehmen und das Wort ergreifen.<br />

§ 10 Beschlüsse im Ausschuss<br />

(1) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine<br />

Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle<br />

rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn<br />

bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlos-<br />

sen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle<br />

Ausschussmitglieder zustimmen.<br />

(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die <strong>vom</strong> Vorsteher und einem Ausschuss-<br />

mitglied zu unterschreiben ist. Eine Durchschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu über-<br />

senden.<br />

§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes<br />

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Verbandsvorsteher und zwei weiteren Vorstandsmitglie-<br />

dern.<br />

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.<br />

(3) Die Vorstandsmitglieder werden <strong>vom</strong> Verbandsausschuss gewählt. Für jedes Vorstandsmitglied ist<br />

ein Vertreter zu wählen. Die Stellvertretung ist bei der Wahl festzulegen. Ausschussmitglieder kön-<br />

nen nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde<br />

mitzuteilen.<br />

(4) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, die <strong>vom</strong> Verbandsausschuss<br />

festzusetzen ist.<br />

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