Amtsblatt Nr. 06 vom 08.02.2013 - Kreis Unna
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(5) Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Vorstand über das Ergebnis der Ausschusssitzung.<br />
(6) Vorstandsmitglieder dürfen an der Ausschusssitzung teilnehmen und das Wort ergreifen.<br />
§ 10 Beschlüsse im Ausschuss<br />
(1) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine<br />
Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle<br />
rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn<br />
bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlos-<br />
sen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle<br />
Ausschussmitglieder zustimmen.<br />
(3) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die <strong>vom</strong> Vorsteher und einem Ausschuss-<br />
mitglied zu unterschreiben ist. Eine Durchschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu über-<br />
senden.<br />
§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes<br />
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Verbandsvorsteher und zwei weiteren Vorstandsmitglie-<br />
dern.<br />
(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder werden <strong>vom</strong> Verbandsausschuss gewählt. Für jedes Vorstandsmitglied ist<br />
ein Vertreter zu wählen. Die Stellvertretung ist bei der Wahl festzulegen. Ausschussmitglieder kön-<br />
nen nicht als Vorstandsmitglieder gewählt werden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde<br />
mitzuteilen.<br />
(4) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung, die <strong>vom</strong> Verbandsausschuss<br />
festzusetzen ist.<br />
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