FRIEDHOFSORDNUNG - Gemeinde Trebur
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§ 24<br />
Haftung<br />
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Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung<br />
der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder<br />
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
§ 25<br />
Zuwiderhandlungen<br />
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser<br />
Friedhofsordnung können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils<br />
gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden; zuständige Verwaltungsbehörde<br />
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />
§ 26<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Friedhofsordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Friedhofsordnung vom 9. September 1994 außer Kraft.<br />
<strong>Trebur</strong>, 6. Juni 2005<br />
Jürgen Arnold<br />
Bürgermeister