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FRIEDHOFSORDNUNG - Gemeinde Trebur

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§ 24<br />

Haftung<br />

Seite 16 von 16<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung<br />

der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder<br />

durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

§ 25<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser<br />

Friedhofsordnung können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils<br />

gültigen Fassung mit Geldbuße geahndet werden; zuständige Verwaltungsbehörde<br />

im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />

§ 26<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Friedhofsordnung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Friedhofsordnung vom 9. September 1994 außer Kraft.<br />

<strong>Trebur</strong>, 6. Juni 2005<br />

Jürgen Arnold<br />

Bürgermeister

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