[PDF] Jahresbericht 2005 - AFM+E
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vornherein verpflichtet, für ihre Schmierstoffe das mit beträchtlichen<br />
Kosten verbundene Öko-Label beantragen zu müssen.<br />
Novellierte Störfall-Verordnung<br />
Die Tanklager betreibende Mineralölbranche traf die am 1. Juli<br />
<strong>2005</strong> in Kraft getretene novellierte Störfall-Verordnung (12.<br />
BImSchV) nicht unvorbereitet. Die Novelle erfolgte im Rahmen<br />
der am 8. Juni <strong>2005</strong> bekannt gemachten Verordnung zur<br />
Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der<br />
Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren<br />
bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese unter dem<br />
Namen SEVESO II bekannt gewordene Richtlinie trifft Regelungen<br />
für alle Störfallbetriebe, wozu u.a. Mineralöltanklager gehören, in<br />
denen mehr als 2.500 Tonnen an Diesel- oder Ottokraftstoffen<br />
bzw. Heizöl EL gelagert werden. Nach der novellierten Störfall-<br />
Verordnung unterliegen diese Mineralöltankläger ab einem<br />
Lagervolumen von 2.500 Tonnen den „einfachen“ und ab<br />
25.000 Tonnen den „erweiterten“ Pflichten aus dem<br />
Störfallrecht. Bisher waren diese Regelungen nur auf<br />
Benzintankläger anzuwenden. Seit der Ausweitung der SEVESO II-<br />
Anpassungsrichtlinie auf nunmehr „alle Erdölerzeugnisse“ – hierzu<br />
zählen neben Ottokraftstoffen und Naphta die Kerosine und<br />
Gasöle – sowie alle als umweltgefährlich eingestuften Produkte<br />
(verbunden mit den R-Sätzen 50, 50/53 und 51/53) unterliegen<br />
diese Lagerbetriebe ab den in der 12. BImSchV ausgewiesenen<br />
Mengenschwellen dem Störfallrecht.<br />
Gemeinsam mit anderen Branchenverbänden hatten <strong>AFM+E</strong> und<br />
UNITI im Vorfeld schon frühzeitig sowohl auf nationaler als auch<br />
europäischer Ebene um einen Kompromiss mit Augenmaß gerungen.<br />
Das Bundesumweltministerium zeigte sich gegenüber den<br />
vorgebrachten Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die<br />
ursprünglich von der Europäischen Kommission angedachte<br />
Einbeziehung auch sehr kleiner Tankläger zur Lagerung von Heizöl<br />
und Dieselkraftstoffen, aufgeschlossen. Es setzte sich daraufhin<br />
auf europäischer Ebene intensiv für die erfolgte Regelung ein. Die<br />
Vorschläge aus Deutschland wurden in Brüssel ohne Änderungen<br />
akzeptiert. Gleichzeitig konnte erreicht werden, dass sich durch<br />
eine hinreichend lange Übergangsregelung vor allem die erstmals<br />
vom Störfallrecht berücksichtigten Tanklagerbetriebe rechtzeitig<br />
auf die anstehenden Belastungen einstellen konnten.<br />
Um den Betreibern kleinerer Tankläger, welche lediglich die<br />
„Grundpflichten“ der Störfall-Verordnung zu erfüllen haben, bei<br />
der betrieblichen Umsetzung eine gewisse Hilfestellung geben zu<br />
können, hatten <strong>AFM+E</strong> und UNITI unter Federführung des<br />
Mineralölwirtschaftsverbandes frühzeitig ein „Musterkonzept zur<br />
Verhinderung von Störfällen gem. § 8 StörfallV für HEL- und DK-<br />
Tankläger“ erarbeiten lassen. Dieses enthält konkrete Hinweise<br />
für die Ausarbeitung und Umsetzung des zur Vorlage bei den<br />
Überwachungsbehörden bestimmten Konzepts zur Verhinderung<br />
von Störfällen.<br />
Demgegenüber rufen die Pflichten aus der Störfall-Verordnung<br />
für Betreiber größerer Mineralöltankläger, die den „erweiterten“<br />
Pflichten unterliegen, ungleich höhere Belastungen hervor.<br />
Neben den erheblichen Kosten für die Erstellung des sehr aufwendigen<br />
Sicherheitsberichts müssen noch weitere Belastungen<br />
einkalkuliert werden. So kann die Sicherheitsanalyse den Zwang<br />
zu notwendigen technischen und baulichen Anpassungen nach<br />
sich ziehen. Diese können leicht eine Größenordnung von<br />
500.000 Euro und mehr erreichen, soweit sie über den nach<br />
anderen Umweltvorschriften schon ohnehin einzuhaltenden<br />
Anlagenstandard wesentlich hinausgehen. Ein mittelständischer<br />
Tanklagerbetreiber kann die Anfertigung des geforderten<br />
Sicherheitsberichts ohnehin nur mit externer Hilfe und fachlicher<br />
Beratung bewältigen, was auch bei der zeitlichen Planung zu<br />
berücksichtigen ist.<br />
<strong>AFM+E</strong> und UNITI gaben ihren Mitgliedsunternehmen, bei denen<br />
Mitteldestillate (also Dieselkraftstoff und Heizöl EL) in Mengen<br />
ab 25.000 Tonnen gelagert werden, ausgehend von der Historie<br />
den Hinweis, dass in das zu erstellende Störfallszenario nur solche<br />
Aspekte einbezogen werden sollten, bei denen die<br />
Wassergefährdung durch Mineralölprodukte eine Rolle spielt. In<br />
den Anwendungsbereich von SEVESO II und damit auch in das<br />
Störfallrecht wurden Mitteldestillate seinerzeit allein aufgrund<br />
neuer Erkenntnisse zu ihren wassergefährdenden Eigenschaften<br />
(gefahrstoffrechtliche Neubewertung als „umweltgefährlich“ verbunden<br />
mit dem R-Satz 51/53) einbezogen. Anders dagegen die<br />
Ottokraftstoffläger, die schon vorher wegen anderer<br />
Stoffeigenschaften dem Störfallrecht unterlagen.<br />
<strong>AFM+E</strong> UNITI<br />
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