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[PDF] Jahresbericht 2005 - AFM+E

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Anbieter, die nur für den deutschen Markt produzieren, nicht von<br />

vornherein verpflichtet, für ihre Schmierstoffe das mit beträchtlichen<br />

Kosten verbundene Öko-Label beantragen zu müssen.<br />

Novellierte Störfall-Verordnung<br />

Die Tanklager betreibende Mineralölbranche traf die am 1. Juli<br />

<strong>2005</strong> in Kraft getretene novellierte Störfall-Verordnung (12.<br />

BImSchV) nicht unvorbereitet. Die Novelle erfolgte im Rahmen<br />

der am 8. Juni <strong>2005</strong> bekannt gemachten Verordnung zur<br />

Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der<br />

Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren<br />

bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese unter dem<br />

Namen SEVESO II bekannt gewordene Richtlinie trifft Regelungen<br />

für alle Störfallbetriebe, wozu u.a. Mineralöltanklager gehören, in<br />

denen mehr als 2.500 Tonnen an Diesel- oder Ottokraftstoffen<br />

bzw. Heizöl EL gelagert werden. Nach der novellierten Störfall-<br />

Verordnung unterliegen diese Mineralöltankläger ab einem<br />

Lagervolumen von 2.500 Tonnen den „einfachen“ und ab<br />

25.000 Tonnen den „erweiterten“ Pflichten aus dem<br />

Störfallrecht. Bisher waren diese Regelungen nur auf<br />

Benzintankläger anzuwenden. Seit der Ausweitung der SEVESO II-<br />

Anpassungsrichtlinie auf nunmehr „alle Erdölerzeugnisse“ – hierzu<br />

zählen neben Ottokraftstoffen und Naphta die Kerosine und<br />

Gasöle – sowie alle als umweltgefährlich eingestuften Produkte<br />

(verbunden mit den R-Sätzen 50, 50/53 und 51/53) unterliegen<br />

diese Lagerbetriebe ab den in der 12. BImSchV ausgewiesenen<br />

Mengenschwellen dem Störfallrecht.<br />

Gemeinsam mit anderen Branchenverbänden hatten <strong>AFM+E</strong> und<br />

UNITI im Vorfeld schon frühzeitig sowohl auf nationaler als auch<br />

europäischer Ebene um einen Kompromiss mit Augenmaß gerungen.<br />

Das Bundesumweltministerium zeigte sich gegenüber den<br />

vorgebrachten Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die<br />

ursprünglich von der Europäischen Kommission angedachte<br />

Einbeziehung auch sehr kleiner Tankläger zur Lagerung von Heizöl<br />

und Dieselkraftstoffen, aufgeschlossen. Es setzte sich daraufhin<br />

auf europäischer Ebene intensiv für die erfolgte Regelung ein. Die<br />

Vorschläge aus Deutschland wurden in Brüssel ohne Änderungen<br />

akzeptiert. Gleichzeitig konnte erreicht werden, dass sich durch<br />

eine hinreichend lange Übergangsregelung vor allem die erstmals<br />

vom Störfallrecht berücksichtigten Tanklagerbetriebe rechtzeitig<br />

auf die anstehenden Belastungen einstellen konnten.<br />

Um den Betreibern kleinerer Tankläger, welche lediglich die<br />

„Grundpflichten“ der Störfall-Verordnung zu erfüllen haben, bei<br />

der betrieblichen Umsetzung eine gewisse Hilfestellung geben zu<br />

können, hatten <strong>AFM+E</strong> und UNITI unter Federführung des<br />

Mineralölwirtschaftsverbandes frühzeitig ein „Musterkonzept zur<br />

Verhinderung von Störfällen gem. § 8 StörfallV für HEL- und DK-<br />

Tankläger“ erarbeiten lassen. Dieses enthält konkrete Hinweise<br />

für die Ausarbeitung und Umsetzung des zur Vorlage bei den<br />

Überwachungsbehörden bestimmten Konzepts zur Verhinderung<br />

von Störfällen.<br />

Demgegenüber rufen die Pflichten aus der Störfall-Verordnung<br />

für Betreiber größerer Mineralöltankläger, die den „erweiterten“<br />

Pflichten unterliegen, ungleich höhere Belastungen hervor.<br />

Neben den erheblichen Kosten für die Erstellung des sehr aufwendigen<br />

Sicherheitsberichts müssen noch weitere Belastungen<br />

einkalkuliert werden. So kann die Sicherheitsanalyse den Zwang<br />

zu notwendigen technischen und baulichen Anpassungen nach<br />

sich ziehen. Diese können leicht eine Größenordnung von<br />

500.000 Euro und mehr erreichen, soweit sie über den nach<br />

anderen Umweltvorschriften schon ohnehin einzuhaltenden<br />

Anlagenstandard wesentlich hinausgehen. Ein mittelständischer<br />

Tanklagerbetreiber kann die Anfertigung des geforderten<br />

Sicherheitsberichts ohnehin nur mit externer Hilfe und fachlicher<br />

Beratung bewältigen, was auch bei der zeitlichen Planung zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

<strong>AFM+E</strong> und UNITI gaben ihren Mitgliedsunternehmen, bei denen<br />

Mitteldestillate (also Dieselkraftstoff und Heizöl EL) in Mengen<br />

ab 25.000 Tonnen gelagert werden, ausgehend von der Historie<br />

den Hinweis, dass in das zu erstellende Störfallszenario nur solche<br />

Aspekte einbezogen werden sollten, bei denen die<br />

Wassergefährdung durch Mineralölprodukte eine Rolle spielt. In<br />

den Anwendungsbereich von SEVESO II und damit auch in das<br />

Störfallrecht wurden Mitteldestillate seinerzeit allein aufgrund<br />

neuer Erkenntnisse zu ihren wassergefährdenden Eigenschaften<br />

(gefahrstoffrechtliche Neubewertung als „umweltgefährlich“ verbunden<br />

mit dem R-Satz 51/53) einbezogen. Anders dagegen die<br />

Ottokraftstoffläger, die schon vorher wegen anderer<br />

Stoffeigenschaften dem Störfallrecht unterlagen.<br />

<strong>AFM+E</strong> UNITI<br />

43<br />

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