09.03.2013 Aufrufe

Publikation anschauen im PDF - uwe - Kanton Luzern

Publikation anschauen im PDF - uwe - Kanton Luzern

Publikation anschauen im PDF - uwe - Kanton Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

KANTON<br />

LUZERN<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht<br />

Fassung vom Mai 2003<br />

Verfasser:<br />

Arnold Philipp, AfU<br />

Frischknecht Ruedi, RPA<br />

Müller Karl, VTA<br />

G:\<strong>Kanton</strong>alplanung\Hochwassersch\Strategieber.doc


Inhaltsverzeichnis<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Zusammenfassung 3<br />

1. Einleitung 5<br />

1.1 Auftrag / Methode 5<br />

1.2 Projektorganisation 7<br />

1.3 Sachliche Gliederung 7<br />

1.4 Gliederung des Strategieberichts 8<br />

2. Lagebeurteilung und Handlungsbedarf 9<br />

2.1 Hochwasserschutz und Wasserbau 9<br />

2.2 Wasserqualität 15<br />

2.3 Lebens- und Erholungsraum Gewässer 20<br />

3. Strategie 26<br />

3.1 Hauptstossrichtungen 27<br />

3.2 Massnahmen 29<br />

3.3. Umsetzungsprogramm 47<br />

Anhang I: Rechtsgrundlagen 48<br />

1. Bund 48<br />

2. <strong>Kanton</strong> 50<br />

Anhang II: Schutzziele bei Naturgefahren <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> 54<br />

Anhang III: Raumbedarf der Fliessgewässer 55<br />

Anhang IV: Grundsätze und Ablauf bei Hochwasserschutzprojekten 57<br />

Seite 2 von 57


Zusammenfassung<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Die kantonale Politik <strong>im</strong> Bereich Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz muss vielen<br />

Ansprüchen genügen, und nicht <strong>im</strong>mer sind die entsprechenden Anstrengungen frei von Interessenkonflikten.<br />

Nach der Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie (BWG) zum<br />

Hochwasserschutz, die <strong>im</strong> Jahre 2001 erschienen ist, hat der Hochwasserschutz insbesondere<br />

folgende Anforderungen zu erfüllen:<br />

Der Lebens- und Wirtschaftsraum soll angemessen geschützt werden.<br />

Mit präventiven Massnahmen soll verhindert werden, dass die Schadensummen weiter ansteigen.<br />

Der Umgang mit den naturgegebenen Unsicherheiten soll verbessert und in Hochwasserschutzkonzepten<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Gewässer sollen als bedeutende und verbindende Teile von Natur und Landschaft respektiert<br />

werden.<br />

Zudem verweist die Wegleitung des Bundes auch auf das Bundesgesetz über den Wasserbau,<br />

welches eine klare Rangfolge bei den Massnahmen stipuliert:<br />

Der Hochwasserschutz soll vor allem durch einen sachgerechten Gewässerunterhalt gewährleistet<br />

werden, wozu auch die Schutzwaldpflege gemäss Waldgesetzgebung gehört.<br />

Gleiche Priorität haben raumplanerische Massnahmen, um bestehende Freiräume zu erhalten<br />

und eine unkontrollierbare Zunahme des Schadenpotentials zu verhindern. Eine Siedlungsplanung,<br />

welche die vorhandenen Naturgefahren berücksichtigt, ist die bessere Vorsorge als<br />

die Sicherung unüberlegt ausgeschiedener Bauzonen durch teure Schutzba<strong>uwe</strong>rke.<br />

Erst wenn diese Massnahmen nicht ausreichen, sind bauliche Schutzmassnahmen in Betracht<br />

zu ziehen.<br />

Bei der Festlegung der Prioritäten sind auch Massnahmen aus anderen Bereichen zu berücksichtigen<br />

(beispielsweise präventiver Objektschutz an Gebäuden).<br />

Um zu tragfähigen Lösungen zu kommen empfiehlt das zuständige Bundesamt ganzheitliche Planungen<br />

einzuleiten, deren Ergebnis ein Massnahmenpaket ist, welches auf alle Naturgefahren<br />

sowie auf die übrigen raumwirksamen Tätigkeiten abgest<strong>im</strong>mt ist. Es soll zudem Rücksicht auf die<br />

bestehenden Massnahmen und Sachpläne nehmen. Der vorliegende Strategiebericht, an dem<br />

unter Leitung des Raumplanungsamts die massgeblichen Fachstellen mitgewirkt haben, orientiert<br />

sich an den Planungsempfehlungen des Bundesamts für Wasserbau und Geologie. Aufgrund der<br />

fachspezifischen Lagebeurteilung der Amtsstellen lassen sich <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz<br />

und dem integralen Gewässerschutz die nachfolgenden vier Hauptstossrichtungen<br />

herausschälen, bei denen Handlungsbedarf besteht.<br />

1. Handlungsbedarf örtlich konkretisieren:<br />

Um den Handlungsbedarf für den Hochwasserschutz und die Gewässeraufwertung örtlich konkretisieren<br />

und die erforderlichen Massnahmen ins Wasserbauprogramm einfliessen lassen zu<br />

können, werden die Hochwassergefahren kartiert und der ökomorphologische Zustand der Gewässer<br />

nach einer einheitlichen Methode erhoben.<br />

2. Raumbedarf sichern und sachgerechte Nutzung festlegen:<br />

Der Raumbedarf der Gewässer muss unter Berücksichtigung der Wegleitung des Bundes und<br />

der ökomorphologischen Erhebungen geklärt und Massnahmen für dessen Sicherung und für<br />

die sachgerechte Nutzung eingeleitet werden.<br />

3. Gewässerunterhalt und Uferpflege opt<strong>im</strong>ieren:<br />

Der Gewässerunterhalt und die Uferpflege muss mit Bezug auf die Anliegen des Hochwasserschutzes,<br />

des Gewässerschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie hinsichtlich einer<br />

langfristig orientierten Werterhaltung der Schutzba<strong>uwe</strong>rke opt<strong>im</strong>iert werden.<br />

Seite 3 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

4. Opt<strong>im</strong>ierung der bestehenden Vollzugaufgaben<br />

Für die nachfolgenden Aufgaben <strong>im</strong> Bereich des Hochwasserschutzes und des integralen Gewässerschutzes<br />

sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen und Instrumente in der Regel vorhanden.<br />

Es bestehen jedoch Vollzugsdefizite.<br />

a) Hochwasserschutz und Wasserbau<br />

Wasserbauprogramm als rollendendes Steuerungsinstrument opt<strong>im</strong>ieren<br />

Abfluss-Messnetzes neu konzipieren<br />

b) Gewässerschutz<br />

Regionale Entwässerungspläne (REP) erarbeiten<br />

Werterhaltung der Abwasseranlagen gewährleisten<br />

Gewässerbelastungen der Fliessgewässer und der Mittellandseen senken<br />

Wasserentnahmen sanieren<br />

c) Gewässerlebensräume<br />

Strategie zur Verbesserung der Biodiversität der Gewässer ausarbeiten<br />

Zugang der Öffentlichkeit zu den Gewässern verbessern<br />

Auen von nationaler Bedeutung schützen<br />

d) Geografisches Wasserinformationssystem (GEWIS-LU)<br />

Ein geografischen Informationssystems zur Speicherung und Nachführung von gewässerbezogenen<br />

Daten aufbauen<br />

Seite 4 von 57


1. Einleitung<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

1.1 Auftrag / Methode<br />

Im Zentrum der bundesrechtlichen Vorgaben, die sich auf den Hochwasserschutz auswirken,<br />

steht das Bundesgesetz über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) und die ergänzende Verordnung<br />

über den Wasserbau (WBV; SR 721.100.1). Die bundesrechtliche Stossrichtung lässt sich<br />

wie folgt zusammenfassen: Das gesetzliche Augenmerk richtet sich prioritär auf eine Raumnutzung,<br />

welche die bestehenden Naturgefahren anerkennt und die erforderlichen Freiräume beibehält<br />

(oder schafft). Gefahren sind nicht punktuell zu beheben, sondern in ein Raumkonzept für das<br />

gesamte Gebiet einzubetten. Sobald bauliche Schutzmassnahmen notwendig sind, fordert die Gesetzgebung<br />

des Bundes qualitative Rahmenbedingungen, die <strong>im</strong> Interesse einer vielfältigen Tierund<br />

Pflanzenwelt sowie der Ökologie des Gewässers einzuhalten sind. In jedem Fall muss den<br />

Gewässern ein min<strong>im</strong>aler Raum zur Verfügung stehen. Die Erhaltung oder Schaffung von Überflutungsräumen<br />

und die Festlegung und Sicherung von Abflusskorridoren gehören deshalb ebenfalls<br />

zu einer zweckmässigen Massnahmenplanung. 1 (Weitere Rechtsnormen, die in diesem Zusammenhang<br />

zu beachten sind, finden sich <strong>im</strong> Anhang I.)<br />

Der Richtplan 98 verlangt in der Koordinationsaufgabe L5-16, dass der <strong>Kanton</strong> für die Gewässersysteme<br />

eine Strategie festlegt, auf die sich die künftigen wasserbaulichen Massnahmen wie<br />

Hochwasserschutz, Revitalisierung, Konzessionen für Wassernutzungen, Festlegung der Restwassermengen,<br />

Fischdurchlässe und Fischaufstiegshilfen auszurichten haben.<br />

Anfangs 2001 erteilte das Bau-, Wirtschafts- und Umweltdepartement (BWUD) dem AfU und dem<br />

VTA unter der Leitung des RPA den Auftrag, einen Strategiebericht Hochwasserschutz und integraler<br />

Gewässerschutz auszuarbeiten, der als Grundlage für die künftige Wasserbau- und Gewässerschutzpolitik<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> dienen soll. Mit dem Strategiebericht soll aufgezeigt werden,<br />

inwieweit be<strong>im</strong> Gewässerschutz und be<strong>im</strong> Hochwasserschutz ein Handlungsbedarf besteht und<br />

wie die erforderlichen Planungsgrundlagen sach- und zeitgerecht bereitgestellt werden können.<br />

Methodisch stützt sich dieses Projekt auf die Richtlinie des VSA "der Regionale Entwässerungsplan"<br />

vom August 2000 sowie auf die Wegleitung „Hochwasserschutz an Fliessgewässern“ des<br />

Bundesamts für Wasser und Geologie (BWG) aus dem Jahr 2001 ab. Darin legt das BWG eine<br />

Empfehlung für einen Planungsansatz vor, an dem sich der vorliegende Strategiebericht orientiert.<br />

Die nachfolgende Abbildung aus der Wegleitung des BWG, zeigt diesen Planungsansatz auf.<br />

1<br />

Quelle: Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie<br />

(BWG), Bern 2001<br />

Seite 5 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb. 1: Planungsansatz (Quelle: Wegleitung BWG)<br />

Um zu tragfähigen Lösungen zu kommen empfiehlt das BWG ganzheitliche Planungen einzuleiten,<br />

deren Ergebnis ein Massnahmenpaket ist, welches auf alle Naturgefahren sowie auf die übrigen<br />

raumwirksamen Tätigkeiten abgest<strong>im</strong>mt ist.<br />

Seite 6 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

1.2 Projektorganisation<br />

Mit der räumlichen Gliederung werden zweckmässige Teilräume gebildet, die sich pr<strong>im</strong>är an den<br />

Einzugsgebieten der Seen und der wichtigsten Fliessgewässer orientieren. Sekundär können auch<br />

ein gleichgelagerter Handlungsbedarf oder die politischen Gebietseinteilungen (Gemeinden oder<br />

Regionalplanungsverbände) eine Rolle spielen. Die Aussagen des Strategieberichts beziehen sich<br />

in erster Linie auf die Einzugsgebiete der Hauptgewässer. Ziel ist es, für die einzelnen Einzugsgebiete<br />

die relevanten Handlungs- und Problemfelder festzulegen um daraus die gebietsbezogenen<br />

Massnahmen abzuleiten. Auf Einzelgewässer und auf Gewässereinzugsgebiete, die nur zu einem<br />

kleinen Teil <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> liegen, kann <strong>im</strong> Rahmen des vorliegenden Projektes nur beschränkt<br />

eingegangen werden (vgl. nachfolgende Abbildung).<br />

Abb. 2: räumliche Gliederung<br />

Seite 7 von 57<br />

Hauptgewässer<br />

1. Vierwaldstättersee<br />

2. Reuss<br />

3. Seetal<br />

4. Wyna<br />

5. Sempachersee –<br />

Suhre<br />

6. Wigger<br />

7. Luthern<br />

8. Pfaffneren<br />

9. Kleine Emme<br />

a) Unterlauf<br />

b) Oberlauf<br />

10. Illfis<br />

11. Rot<br />

12. Zugersee<br />

Nebengewässer<br />

13 Uerke<br />

14 Wissenbach<br />

15 Emme (Bärselbach)<br />

16 Langete<br />

1.3 Sachliche Gliederung<br />

In Anlehnung an die VSA-Richtlinie vom August 2000 "Der Regionale Entwässerungsplan" wurden<br />

einzelne Module definiert die dann zu den folgenden drei Sachbereichen zusammengefasst wurden:<br />

A) Hochwasserschutz und Wasserbau<br />

B) Wasserqualität (mit den Modulen Siedlungsentwässerung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz<br />

in der Landwirtschaft)<br />

C) Lebens- und Erholungsraum Gewässer (mit den Modulen Gewässerlebensraum, Lebensgemeinschaften,<br />

Gewässeraufwertung und Landschaftsschutz, Wasserkraftnutzung und Freizeit)<br />

Diese drei Sachbereiche können für die einzelnen Gewässerregionen von unterschiedlicher Bedeutung<br />

sein, weshalb für die einzelnen Gebiete angegeben wird, wie gross der Handlungsbedarf<br />

von den kantonalen Fachstellen eingeschätzt wird. Aufgrund dieser Gesamtsicht wird ersichtlich,<br />

auf welche Problemgebiete und Handlungsfelder sich der <strong>Kanton</strong> konzentrieren soll. Dabei ist kei-


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

ne flächendeckende Bearbeitung aller Module über den ganzen <strong>Kanton</strong> vorgesehen, sondern ein<br />

pragmatisches und problembezogenes Vorgehen.<br />

1.4 Gliederung des Strategieberichts<br />

Kap. 2: Lagebeurteilung und Handlungsbedarf: In der Lagebeurteilung hat die kant. Verwaltung<br />

die heutige Ausgangslage <strong>im</strong> Hochwasserschutz und be<strong>im</strong> Gewässerschutz beurteilt. Dabei wurden<br />

in erster Linie die verwaltungsinternen Grundlagen und Kenntnisse zusammengetragen, gesichtet<br />

und bewertet. Für die drei Sachbereiche wurden die Schlüsselprobleme, die massgeblichen<br />

Rahmenbedingungen, die Zielsetzungen und der Handlungsbedarf aus der Sicht der verantwortlichen<br />

Fachstellen zusammengefasst.<br />

Kap. 3.1 Strategien: Aus dieser Lagebeurteilung der Fachstellen <strong>im</strong> 2. Kapitel wurden vier Hauptstossrichtungen<br />

formuliert.<br />

Kap. 3.2 Massnahmen: Die Festlegung der einzelnen Teilprojekte bzw. Massnahmen für die Umsetzung<br />

der Strategien wurden in Form von Massnahmenblättern konkretisiert.<br />

Seite 8 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

2. Lagebeurteilung und Handlungsbedarf<br />

2.1 Hochwasserschutz und Wasserbau<br />

a) Schlüsselprobleme<br />

Planungsgrundlagen: Eine systematische Übersicht über die Hochwasserrisiken und die Schadenspotentiale<br />

fehlt <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>. Auch über die erstellten Schutzbauten besteht keine vollständige<br />

Übersicht, welche über den Zustand der Ba<strong>uwe</strong>rke und die erforderlichen Unterhaltsarbeiten Auskunft<br />

gibt. Dadurch kann keine systematische Prioritätensetzung bei der Erarbeitung von Gefahrenkarten<br />

und be<strong>im</strong> Wasserbau vorgenommen werden. Überdies fehlen Grundlagen, die hinsichtlich<br />

Rückhalteräume, temporäre Überflutungsräume und Hochwasserableitungen Auskunft geben.<br />

Vom <strong>Kanton</strong> Aargau her kommt das Bedürfnis, diese Fragen <strong>im</strong> Rahmen der REP-Bearbeitung für<br />

das Wiggertal und Suhrental mitzuberücksichtigen, denn für den <strong>Kanton</strong> Aargau ist die Nutzung<br />

von Stauraum <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> sehr wichtig.<br />

Gewässerunterhalt: Nach geltendem Recht ist der Unterhalt der Gewässer Sache der Gemeinden<br />

und die Pflege der Ufer Sache der Anstösser, soweit diese Aufgaben nicht andern Organisationen<br />

übertragen wurde. Die Gemeinden können den Wuhrgenossenschaften und in Härtefällen<br />

auch andern Pflichtigen an den Gewässerunterhalt Beiträge ausrichten. Finanzielle Beiträge an<br />

den Unterhalt oder die Pflege sieht weder der <strong>Kanton</strong> noch der Bund vor. Dadurch hat der <strong>Kanton</strong><br />

nach heutigem Recht, abgesehen von polizeilichen Regelungen nach §§ 69 ff des kantonalen<br />

Wasserbaugesetzes praktisch keinen Einfluss auf die Qualitätssicherung be<strong>im</strong> Unterhalt und der<br />

Pflege der Gewässer und ihrer Ufer. Dies obwohl das Bundesrecht fordert, dass der Unterhalt als<br />

erste Massnahme des Hochwasserschutzes zu gelten hat (Art. 3 BG Wasserbau). In der Realität<br />

führt dies dazu, dass:<br />

die Interessen des Hochwasserschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes ungenügend<br />

wahrgenommen werden, weil die Gemeinden und die Anstösser der Erfüllung dieser<br />

Aufgabe nicht <strong>im</strong>mer die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen;<br />

eine angemessene Werterhaltung der Schutzbauten und –anlagen, die vom <strong>Kanton</strong> gebauten<br />

und finanziert wurden, wegen des unsachgemässen Unterhalts nicht gewährleistet werden<br />

kann.<br />

Raumbedarf und Raumsicherung: Wasserbau- und Hochwasserschutzmassnahmen, die nach<br />

den neuen gesetzlichen Grundlagen des Bundes ausgeführt werden sollen, benötigen in der Regel<br />

einen grösseren Landbedarf. Welche Konsequenzen die Sicherung und die Beschaffung des erforderlichen<br />

Raums <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> haben, kann heute lediglich grob abgeschätzt werden. Wegen ihres<br />

zusätzlichen Landbedarfs stossen insbesondere Revitalisierungen von Gewässern (Bachöffnungen,<br />

Schaffung naturnaher Gewässerräume) bei den betroffenen Eigentümer oftmals auf Widerstand.<br />

Landbeschaffung: In den Siedlungsgebieten und den intensiv genutzten Landwirtschaftsgebieten<br />

lässt sich der für die Hochwasserschutzmassnahmen und den Wasserbau erforderliche Raum nur<br />

schwer beschaffen, insbesondere dann, wenn kein Realersatz angeboten werden kann.<br />

Wasserbauplanung: Die Planung von Wasserbauvorhaben muss zufolge unvorhersehbarer Gegebenheiten<br />

wie Hochwasserereignisse (Sofortmassnahmen) oder übergeordneten öffentlichen<br />

oder privaten Bauvorhaben laufend der aktuellen Situation angepasst werden. Auch aufwendige<br />

Verfahren zur Sicherung des Raumbedarfs an Fliessgewässern und langwierige Verhandlungen<br />

(Einsprachen) können den Projektablauf verzögern. Diese Einflüsse erschweren eine Planung des<br />

Wasserbaus. Entsprechende Anpassungen müssen jährlich, rollend bei der Finanz- und Terminplanung<br />

berücksichtigt werden.<br />

Seite 9 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

b) Rahmenbedingungen<br />

Nach Art. 3 Abs. 1 des BG über den Wasserbau ist der Schutz vor den Hochwassergefahren in<br />

erster Linie durch einen sachgerechten Unterhalt der Gewässer und deren Ufer sowie durch raumplanerische<br />

Massnahmen zu gewährleisten. Reicht dies nicht aus, so müssen nach Art. 3 Abs. 2<br />

des BG über den Wasserbau Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe-<br />

und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen<br />

verhindern, getroffen werden. Sowohl das Bundesgesetz über den Wasserbau (SR<br />

721.100) wie auch das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) verlangen, dass<br />

bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wieder hergestellt<br />

werden muss und dass die Gewässer so zu gestalten sind, dass<br />

sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;<br />

die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten<br />

bleiben<br />

c) Hauptziel<br />

In von Hochwasser bedrohten Gebieten wird mit verhältnismässigen Massnahmen dafür gesorgt,<br />

dass in diesen Gebieten möglichst keine Menschen und erhebliche Sachwerte gefährdet werden.<br />

Die Schutzziele werden dazu je nach vorhandener Nutzung und der bestehenden Bauten und Anlagen<br />

differenziert festgelegt. (vgl. Anhang II). Für den Umgang mit Extremhochwassern bestehen<br />

lokal spezifizierte Strategien. Diese können passiv (z.B. Überflutungs- und Abflussräume) oder<br />

aktiv (Alarmierungs- und Evakuierungskonzepte, Einsatzdispositive für die Wehrdienste) wirken.<br />

d) Teilziele<br />

Gemäss dem Bundesgesetz über den Wasserbau erfolgt der Hochwasserschutz nach folgenden<br />

Prioritäten:<br />

1. mittels einem sachgerechten Gewässerunterhalt;<br />

2. mit raumplanerischen Massnahmen, um bestehende Freiräume zu erhalten und um eine<br />

unkontrollierte Zunahme des Schadenpotentials zu vermeiden;<br />

3. durch bauliche Schutzmassnahmen an den Gewässern<br />

4. durch Schutzmassnahmen an gefährdeten Objekten<br />

Die Qualitätssicherung be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt und der Uferpflege wird <strong>im</strong> Interesse des Hochwasserschutzes,<br />

der Werterhaltung der Schutzbauten und –anlagen sowie der Ökologie mit klaren<br />

Regeln, in denen die Anforderungen, die Finanzierung, die Zuständigkeiten und das Controlling<br />

festgelegt sind, gewährleistet.<br />

Der Zustand der wichtigsten Gewässer hinsichtlich ihrer potentiellen Gefahren, und hinsichtlich<br />

ihres ökomorphologischen Zustands und des daraus abgeleiteten Raumbedarfs für die Gewässer<br />

und die Rückhalteräume ist bekannt. Diese Grundlagen werden sowohl in den Richt- und Nutzungsplanungen<br />

wie auch bei der Planung und Projektierung der Wasserbauvorhaben berücksichtigt.<br />

Seite 10 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

e) Handlungsbedarf gross mittel klein<br />

A1 Gefahrenkartierung Hochwasser:<br />

In Etappen werden Karten erstellt, welche die durch Hochwasser<br />

gefährdeten Gebiete darstellen. Die Bearbeitungstiefe richtet sich<br />

nach dem Schadenpotenzial: Für die wesentlichen Schadenpotenziale,<br />

d.h. insbesondere für geschlossene Siedlungsräume, sollen<br />

Gefahrenkarten erstellt werden. In den übrigen Gebieten genügen<br />

Gefahrenhinweiskarten. Mit diesen Grundlagen soll der<br />

Schutz vor Hochwasser mit Mitteln der Raumplanung, mit gezielten<br />

Verbauungen und mit einer vorausschauenden Notfallplanung<br />

gewährleistet werden. Das Restrisiko wird abschätzbar.<br />

A2 Qualitätssicherung be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt<br />

Der Unterhalt der Gewässer und der dazugehörigen Schutzbauten<br />

ist eine Daueraufgabe der <strong>Kanton</strong>e, die sie <strong>im</strong> Interesse des<br />

Hochwasserschutzes und der Ökologie zeit- und sachgerechte sicherstellen<br />

müssen. Dazu gehören insbesondere periodische Kontrollen,<br />

Massnahmen zur Erhaltung der Schutzbauten sowie die<br />

Erhaltung und die Aufwertung von ökologischen Lebensräume.<br />

Temporäre Gefahrenherde (z.B. Holz das zu Verklausungen führen<br />

kann) in und an Gewässern müssen innert kurzer Frist bemerkt<br />

und ausgeräumt werden.<br />

Im Interesse einer besseren Qualitätssicherung erfasst der <strong>Kanton</strong><br />

die für den Erhalt der Werke relevanten Daten und führt über die<br />

massgeblichen Schutzbauten und Anlagen ein Inventar. Zudem ist<br />

die bestehende Aufgabenteilung be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt und der<br />

Uferpflege <strong>im</strong> Rahmen des Projektes Gemeindereform+ zu überprüfen.<br />

A3 Raumbedarf festlegen und sichern:<br />

Nach Art. 21 der VO über den Wasserbau ist der Raumbedarf für<br />

Gewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung<br />

der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich<br />

ist, festzulegen und bei der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei<br />

der übrigen raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen.<br />

Die Festlegung der erforderlichen Uferbereichsbreiten soll sich<br />

nach den aktuellen Richtlinien und Wegleitung des Bundes richten<br />

(vgl. Schlüsselkurve <strong>im</strong> Anhang III). Bei der räumlichen Festlegung<br />

ist den örtliche Gegebenheiten (insbesondere in den Siedlungsgebieten<br />

und bei geplanten Wasserbauvorhaben) Rechnung zu tragen.<br />

Ökologischen Ausgleichsflächen sind nach Möglichkeit zusammenzulegen<br />

und vorzugsweise angrenzend an Gewässer vorzusehen.<br />

Seite 11 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

A4 Gewässerkorrektionen und Hochwasserschutzbauten:<br />

Für Gebiete, die mit Unterhaltsmassnahmen oder raumplanerischen<br />

Massnahmen nicht ausreichend geschützt werden können,<br />

werden weiterhin bauliche Massnahmen notwendig sein. Diese<br />

Eingriffe müssen wirtschaftlich und zweckmässig sein und deren<br />

Verhältnismässigkeit hinsichtlich öffentlichen und privaten Interessen<br />

abgewogen berücksichtigt werden.<br />

Um den vielfältigen Anforderungen an die Projekte zu genügen<br />

und um für die Planung und Realisierung der Vorhaben die Mittel<br />

zeitgerecht bereitstellen zu können, braucht es fundierte Grundlagen<br />

über die vorhandene Gefahrensituation und die angestrebten<br />

Schutzziele, den bestehenden und den angestrebten ökologischen<br />

Zustand der Gewässer, den Zustand der Schutzbauten, die<br />

hydrologischen und hydraulischen Verhältnisse sowie über allfällige<br />

weitere Raumbedürfnisse. In der Regel erfordert dies eine<br />

grossräumigere Betrachtungsweise, die über den engeren Gewässerraum<br />

hinausgeht (vgl. Abb. 4).<br />

A4 Landbeschaffung für Wasserbauvorhaben:<br />

Wasserbauvorhaben sind nach den Bundesrichtlinien zu erstellen<br />

und müssen auch nach der kantonalen Wasserbaugesetzgebung<br />

die Interessen des Natur-, Landschafts- Gewässer- und Umweltschutzes<br />

wie auch der Fischerei und der Raumplanung berücksichtigten.<br />

Dies erfordert in der Regel einen grösseren Landbedarf,<br />

der beispielsweise durch das Zusammenlegen von ökologischen<br />

Ausgleichsflächen entlang der Gewässer gesichert werden<br />

könnte. Landerwerb und Landumlegungen liessen sich wesentlich<br />

einfacher realisieren, wenn dafür Realersatz zur Verfügung stünde.<br />

Bei grösseren Wasserbauvorhaben ist daher sowohl <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die Landbeschaffung wie auch <strong>im</strong> Hinblick auf die ökologische<br />

Vernetzung ein Betrachtungsrahmen erforderlich, der über<br />

die unmittelbar anstossenden Grundstücke hinausgeht.<br />

A5 Neuausrichtung Abflussmessstellennetz<br />

Die Wasserführung eines Fliessgewässers ist die wichtigste Grösse<br />

bei jedem Hochwasserschutzprojekt. Sie wird mit Abflussmessungen<br />

erfasst. Das Messkonzept über die kantonalen Abflussmessungen<br />

ist vermehrt auch auf die Hochwasserführung der<br />

Fliessgewässer auszurichten. Die bestehenden, vom <strong>Kanton</strong> betreuten<br />

Messstationen, die sich baulich in einem schlechten Zustand<br />

befinden, sind zu sanieren. Eine gezielte Modernisierung<br />

der Stationen mit erweiterter Nutzungsmöglichkeit (telefonische<br />

Abfragen, Alarmpegel für Feuerwehr, u.Ä.) ist zu prüfen. Diese<br />

Aufgaben sind ähnlich wie be<strong>im</strong> Regenmessnetz zwischen dem<br />

AfU und dem VTA aufzuteilen.<br />

Seite 12 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb.3: Übersicht über die verwaltungsinternen Kenntnisse <strong>im</strong> Bereich der Hochwasserrisiken (keine Gefahrenhinweiskarte!)<br />

Seite 13 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb. 4: Übersicht über die anstehenden Wasserbauvorhaben<br />

Seite 14 von 57


2.2 Wasserqualität<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

a) Schlüsselprobleme<br />

Düng- und Schadstoffeintrag: Von den <strong>Luzern</strong>er Seen entspricht lediglich der Vierwaldstättersee<br />

den Zielvorgaben der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die restlichen Seen und Kleinseen<br />

sind heute hauptsächlich durch Nährstoffe aus der Landwirtschaft überdüngt. Dadurch tritt wegen<br />

massiver Algenproduktion und dem Absinken der abgestorbenen Algenbiomasse <strong>im</strong> Spätsommer<br />

und Herbst in tieferen Wasserschichten ein ausgeprägter Sauerstoffmangel auf. Gegenwärtig<br />

muss der Sempacher-, der Baldegger- und der Hallwilersee <strong>im</strong>mer noch künstlich belüftet und <strong>im</strong><br />

Mauensee muss künstlich Tiefenwasser abgeleitet werden. Dadurch entstehen der öffentlichen<br />

Hand Kosten in der Grössenordnung von jährlich rund Fr. 600'000.- für see-interne Massnahmen<br />

in den drei Mittellandseen. Weitere Zahlungen fliessen in der Grössenordnung von 4.4 Mio Franken<br />

pro Jahr an see-externe Massnahmen in die Landwirtschaft (insbes. Phosphor-Projekte <strong>im</strong><br />

Einzugsgebiet des Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersees).<br />

Die kleineren Fliessgewässer <strong>im</strong> Mittelland sind in der Regel schwach bis stark belastet. Dort<br />

wo in diese Bäche zusätzlich gereinigtes Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage (ARA)<br />

eingeleitet wird, sind die Gewässer deutlich bis stark belastet (so z.B. die Wyna unterhalb Beromünster,<br />

der Bilbach unterhalb Ruswil, die Rot unterhalb Buttisholz, der Würzenbach unterhalb<br />

Udligenswil und weitere).<br />

Die Unterläufe der Wigger und der Suhre sind nach der Einleitung des gereinigten Abwassers<br />

aus den ARA schwach bis stark belastet. Die Grenze der Belastbarkeit dieser Gewässer ist zeitweise<br />

überschritten. Es gibt Hinweise, dass in beiden Gewässern die Grenzwerte bei Regenwetter,<br />

wenn grosse Mengen an Strassenabwasser und Entlastungswasser aus den Mischwasserkanalisationen<br />

in die Gewässer eingeleitet werden, deutlich überschritten werden. Auffällig ist auch die<br />

deutliche Belastung der Wigger und ihrer Seitengewässer (insb. Seewag) in der Region Willisau.<br />

Die Belastung ist zum Teil landwirtschaftlichen Ursprungs.<br />

Die Reuss bei <strong>Luzern</strong> wie auch die Suhre bei Oberkirch sind als Seeausläufe bezüglich den<br />

erfassten Messgrössen unbelastet. Die Überschreitung des Grenzwertes von Ammonium nach der<br />

Einleitung der gereinigten Abwässer der ARA Buholz in die Reuss ist durch die derzeit ungenügende<br />

Reinigungsleistung dieser ARA (die zur Zeit saniert wird) begründet.<br />

Mikroverunreinigungen: Grösstes Unbehagen bereiten erste wissenschaftliche Erkenntnisse,<br />

wonach sich nicht oder nur teilweise abbaubare Stoffe aus Industrie, Gewerbe, Haushalt und<br />

Landwirtschaft in geringsten Konzentrationen (Mikroverunreinigungen) in vielfältiger Weise sehr<br />

nachteilig auf die Gesundheit und Fortpflanzung von Fischen und anderen Organismengruppen<br />

auswirken können. Diesem Umstand ist besonders auch bei der Nutzung von Oberflächengewässern<br />

zu Trinkwasserzwecken und bei gewässernahen Grundwasserfassungen besondere Beachtung<br />

zu schenken.<br />

b) Rahmenbedingungen<br />

Der Bund kann den <strong>Kanton</strong>en <strong>im</strong> Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Kosten der<br />

Regionalen Entwässerungsplanung (REP) leisten (35 % der anrechenbaren Kosten), wenn die<br />

Gesuche vor dem 1. November 2002 eingereicht werden (Art. 61 Gewässerschutzgesetz<br />

[GSchG]). Im <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> ist der Bedarf für die Erstellung eines REP in den vier an den <strong>Kanton</strong><br />

Aargau angrenzenden Regionen des Wigger-, Suhren-, See- und Wynentals ausgewiesen (siehe<br />

unten). In den anderen Gewässerregionen besteht <strong>im</strong> Moment kein Handlungsbedarf für einen<br />

REP. Insbesondere <strong>im</strong> Gemeindeverband Abwasserreinigung in <strong>Luzern</strong> und Umgebung (GALU)<br />

sind die zu treffenden Massnahmen bereits aus dem Generellen Entwässerungsplan bekannt. Mit<br />

dem Projekt ARA 2010 erfolgt die Umsetzung <strong>im</strong> Bereich Abwasserreinigung für die ARA Buholz.<br />

Seite 15 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Die Generelle Entwässerungsplanung (GEP der Gemeinden und der Verbände) ist zur Zeit in<br />

den meisten Gemeinden und Verbänden in Bearbeitung oder abgeschlossen. Mit der Umsetzung<br />

der Ergebnisse der GEP ist teilweise bereits gestartet worden. Die Gemeinden <strong>im</strong> Einzugsgebiet<br />

des Sempacher-, Baldegger-, Hallwiler- und Zugersees müssen den Generellen Entwässerungsplan<br />

bis Ende 2002 erstellt haben.<br />

Die Finanzierung der Siedlungsentwässerung ist ab Ende 2000 nach dem Verursacherprinzip zu<br />

regeln. Dies muss pr<strong>im</strong>är in den Siedlungsentwässerungsreglementen der Gemeinden umgesetzt<br />

werden. Bis heute sind erst etwa 50% der Gemeinden an der Überarbeitung ihrer Reglemente<br />

oder haben diese definitiv angepasst.<br />

In den Einzugsgebieten von Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee sind Projekte gemäss Art.<br />

62a Gewässerschutzgesetz (GSchG) gestartet worden (‘Phosphor- Projekte‘). Für den Zugersee<br />

ist die Realisierung eines solchen Projektes geplant.<br />

Art. 28 und 62a GSchG ermöglichen die Anordnung weitergehender Massnahmen in der Landwirtschaft,<br />

um Abschwemmung und Auswaschung von Düngstoffen in die Gewässer zu vermindern<br />

und die gesetzten Qualitätsziele der Gewässer zu erreichen. Die Finanzierung erfolgt zu max<strong>im</strong>al<br />

80 % durch den Bund, der Rest durch die <strong>Kanton</strong>e. Die Zahlungen erfolgen ergänzend zu<br />

den landwirtschaftlichen Direktzahlungen.<br />

Mit einer Verordnung hat der Regierungsrat die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die Phosphorbelastungen<br />

der Mittellandseen zu vermindern. 2<br />

c) Hauptziel<br />

Die Wasserqualität der Oberflächengewässer ist so gut, dass diese hinsichtlich der massgebenden<br />

Wasserinhaltsstoffe überall als „schwach belastet“ eingestuft werden kann. Massgebend sind dabei<br />

die Anforderungen an die Wasserqualität der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung<br />

(GSchV).<br />

d) Teilziele<br />

Siedlungsentwicklung und Wasserwirtschaft werden regional unter Berücksichtigung der Belastungsgrenzen<br />

der jeweiligen Gewässersysteme geplant und betrieben. Dabei werden insbesondere<br />

die natürlichen Wasserkreisläufe erhalten und verbessert und es wird darauf geachtet, dass<br />

Geländemulden als natürliches Retensionspotenzial erhalten bleiben.<br />

In den ländlichen Räumen wird die Gewässerbelastung durch die Ökologisierung der Landwirtschaft<br />

mit einer standortgerechten Bodenbewirtschaftung reduziert. Insbesondere die zu hohen<br />

Tierbestände werden auf eine nachhaltige Bodennutzung ausgerichtet, wobei namentlich in den<br />

Einzugsgebieten des Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersees mit see-externen Massnahmen<br />

sicherzustellen ist, dass mittelfristig die see-internen Massnahmen (künstliche Belüftung) überflüssig<br />

werden.<br />

Das Abwasser aus Industrie und Gewerbe wird soweit vorbehandelt, dass es in eine zentrale Abwasserreinigung<br />

eingeleitet werden kann.<br />

Substanzen, die bereits in kleinen Konzentrationen auf das Verhalten und die Fortpflanzung von<br />

Wasserlebewesen einwirken, werden von den Gewässern ferngehalten.<br />

2 Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen<br />

durch die Landwirtschaft vom 24. September 2002 am 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.<br />

Seite 16 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

e) Handlungsbedarf gross mittel klein<br />

B1 Regionale Entwässerungspläne (REP) <strong>im</strong> Wigger-, Suhren-,<br />

See- und Wynental erstellen<br />

Die Grenze der Belastbarkeit des Unterlaufs von Suhre, Wigger<br />

und Wyna ist zeitweise überschritten. In diesen Gewässereinzugsgebieten<br />

sowie <strong>im</strong> Seetal sind die anstehenden Gewässerschutzprobleme<br />

in einem regionalen Entwässerungsplan (REP) in Zusammenarbeit<br />

mit dem <strong>Kanton</strong> Aargau zu bearbeiten.<br />

Im Rahmen dieser REP sollen insbesondere folgende Schwerpunkte<br />

bearbeitet werden:<br />

o Reduktion der Gewässerbelastung durch Abwasser aus der<br />

Siedlungs- und Strassenentwässerung sowie aus der Landwirtschaft;<br />

o Zweckmässige Abst<strong>im</strong>mung zwischen der Siedlungs- und der<br />

Entwässerungsplanung, namentlich <strong>im</strong> Hinblick auf die Ansiedlungen<br />

von neuen abwasserintensiven Betrieben.<br />

B2 Generelle Entwässerungsplanung und Werterhaltung der<br />

Abwasseranlagen<br />

Bei der Erarbeitung und der Umsetzung der GEP müssen insbesondere<br />

die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:<br />

o Abtrennen von unverschmutztem Wasser von der Abwasserreinigungsanlage<br />

(ARA);<br />

o Rückhaltemassnahmen und Versickerung von Regenwasser.<br />

Damit die Werterhaltung der Abwasseranlagen (Kanalnetz und<br />

ARA) sichergestellt werden kann und sie den neuen Anforderungen<br />

angepasst werden können, müssen die dazu notwendigen finanziellen<br />

Mittel langfristig gesichert werden. Dafür sind zum einen der<br />

Finanzbedarf für eine nachhaltige Sicherstellung der Abwasseranlagen<br />

in allen Regionen abzuschätzen und zum anderen verursachergerechte<br />

Finanzierungsmodelle zu entwickeln.<br />

B3 Abwassereinleitungen in Gewässer<br />

Um die Siedlungsentwässerung an die verschärfte Anforderungen<br />

für die Einleitung der gereinigten Abwässer in die Gewässer anzupassen<br />

ist der Betrieb verschiedener ARA zu opt<strong>im</strong>ieren bzw. an<br />

die neuen Technologien anzupassen. Trotz bereits weit fortgeschrittener<br />

Zentralisierung der Abwasserentsorgung <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong><br />

sind zudem verschiedene kleinere Abwasseranlagen an grössere<br />

Verbandsanlagen anzuschliessen.<br />

Bei Projektgenehmigungen, bei Betriebs- und Abwassereinleitbewilligungen<br />

sind die Qualitätsanforderungen an das einzuleitende<br />

Wasser durchzusetzen, um die betroffenen Gewässer nicht zusätzlich<br />

zu belasten.<br />

Seite 17 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

B4 Reduktion des Düngereintrags in die Gewässer 3<br />

Die flächendeckende Überversorgung des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> mit<br />

Nährstoffen aus der Tierhaltung verursacht Probleme bei den Gewässern,<br />

bei der Luftreinhaltung und be<strong>im</strong> Biotopschutz. Um die<br />

geforderte Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung <strong>im</strong><br />

Sempacher-, Baldegger-, Hallwiler- und Zugersee, sowie den<br />

Kleingewässern des Mittellandes (Mauensee, Soppensee, Rotsee<br />

und div. Bäche) zu erreichen, müssen insbesondere die Dünger-<br />

und Schadstoffeinträge aus der Landwirtschaft reduziert werden.<br />

Dies bedeutet:<br />

o Die Nährstoffbilanzierung in der Landwirtschaft muss dahingehend<br />

angepasst werden, dass die Nährstoffvorräte in den<br />

Böden abgebaut und keine überschüssigen Nährstoffe mehr<br />

ausgebracht werden. Die aktuellen Nährstoffvorräte in den Böden<br />

sind bei der Nährstoffbilanzierung zu berücksichtigen.<br />

o Die standortgerechte Bewirtschaftung muss stärker gefördert<br />

werden.<br />

o Die Entwässerung von landwirtschaftlichen Liegenschaften<br />

muss vermehrt den Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes<br />

entsprechen. Dies ist <strong>im</strong> Rahmen der Baubewilligungsverfahren<br />

sicherzustellen.<br />

o Die Funktionstüchtigkeit von technischen Anlagen auf den<br />

Landwirtschaftsbetrieben und der Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen muss verbessert werden, um weitere massive<br />

Gewässerverunreinigungen (‘Güllenunfälle‘) zu verhindern.<br />

B5 `Phosphor-Projekte` weiterführen 4<br />

Die in den See-Einzugsgebieten gestarteten Phosphor-Projekte<br />

sind gestützt auf Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes unter der<br />

Federführung des Landwirtschaftsamtes weiter umzusetzen.<br />

Die finanzielle Förderung von Neu- und Umbauten in der Schweine-<br />

und Geflügelhaltung ist in den Phosphorprojektgebieten einzustellen.<br />

Es lässt sich nicht vertreten, gleichzeitig für die Aufstockungen<br />

und den Abbau von Tierbeständen Bundesgelder aufz<strong>uwe</strong>nden.<br />

Werden die Anforderungen an die Wasserqualität in den betroffenen<br />

Seen mittelfristig nicht erreicht, sind die Massnahmen angepasst<br />

an das jeweilige Gewässer spezifisch zu verschärfen.<br />

Die Initialisierung von weiteren Phosphor-Projekten speziell <strong>im</strong> Einzugsgebiet<br />

der überdüngten Kleinseen obliegt dem Landwirtschaftsamt,<br />

wobei das AfU die Erfolgskontrolle der getroffenen<br />

Massnahmen sicherstellt.<br />

3 Am 1. Oktober 2002 hat der Regierungsrat die Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung<br />

der Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 24. September 2002 in Kraft gesetzt.<br />

4 do<br />

Seite 18 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb. 5: Übersicht über die Wasserqualität der Fliessgewässer<br />

Seite 19 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

2.3 Lebens- und Erholungsraum Gewässer<br />

a) Schlüsselprobleme<br />

Grundlagen: Eine Übersicht über die Gesamtheit der strukturellen Gegebenheiten der wichtigen<br />

Fliessgewässer (ökomorphologischer Zustand) fehlt <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> weitgehend. Es sind daher auch<br />

keine spezifischen Vorgaben für die Aufwertung von Gewässern <strong>im</strong> Rahmen des Wasserbaus sowie<br />

bei Gewässerunterhalt und die Uferpflege vorhanden. Diese Übersicht würde einen zielgerichteten<br />

Einsatz der knappen Mittel besser gewährleisten.<br />

Artenvielfalt: Die natürliche Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten an Gewässern wird durch monotone<br />

Gewässerstrukturen und Eindolungen vermindert. Durchgängigkeitsstörungen (beispielsweise<br />

künstliche Schwellen, Eindolungen, usw.) verhindern die Fischwanderung gegenüber dem ursprünglichen<br />

Zustand in den Gewässersystemen. Defizite bestehen vor allem in den Gewässern<br />

des Mittellandes.<br />

Auenschutz: Intakte Auengebiete gehören zu den biologisch wertvollsten Gewässerlebensräumen.<br />

Beeinträchtigte Auengebiete haben in der Regel ein grosses Aufwertungspotenzial. Im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Luzern</strong> sind viele ehemaligen Auengebiete zerstört oder beeinträchtigt. Bestehende Auengebiete<br />

sind ungenügend geschützt.<br />

Gewässerraum: Der Gewässerraum ist vor allem <strong>im</strong> Siedlungsgebiet durch verschiedene Nutzungen<br />

stark eingeengt und zweckentfremdet (Hochbauten, Verkehrsflächen, Zierrasen). Ausserhalb<br />

des Siedlungsgebiets wird der eigentliche Gewässerraum gerade <strong>im</strong> Mittelland meist intensiv<br />

landwirtschaftlich genutzt, was zu erheblichen Düngereinträgen in die Gewässer und zu einer Beeinträchtigung<br />

der Gewässer als Vernetzungselemente führt. Es fehlen Anreize, dass der Landwirt<br />

die ökologischen Ausgleichsflächen am Gewässer anlegt.<br />

Gewässerunterhalt und Uferpflege: Qualität und Durchführung von Gewässerunterhalt und<br />

Uferpflege werden kaum kontrolliert. Eine ökologische Zielsetzung für Unterhalt und Pflege fehlt<br />

meistens. Subventionierung des Wasserbaus durch Bund und <strong>Kanton</strong> verleiten dazu, den Gewässerunterhalt<br />

zu vernachlässigen.<br />

Wasserentnahmen, Wasserkraftnutzung: Bei den Sanierungen von Wasserentnahmen gemäss<br />

Gewässerschutzgesetz werden Eingriffe auch in bestehende Rechtsverhältnisse unumgänglich<br />

sein (vergleiche Sanierungsbericht Wasserentnahmen, April 2000). Sowohl bei Sanierungen wie<br />

auch bei Neukonzessionierungen von bestehenden Anlagen stehen sich jeweils Interessen der<br />

Wasserkraftnutzung (wirtschaftliche Interessen des Gesuchstellers, energiepolitische Förderung<br />

der Wasserkraft) und die Interessen des Gewässers (Gewässerschutz, Fischerei, Landschaftsschutz)<br />

gegenüber. Im Moment werden keine der sanierungsbedürftigen Wasserentnahmen bearbeitet.<br />

Gewässerzugang: Die Gewässer als wichtige Erholungs- und Freizeiträume sind nicht in allen<br />

Regionen genügend öffentlich zugänglich.<br />

b) Rahmenbedingungen<br />

Für die Subventionierung von Wasserbauprojekten durch den Bund werden ökomorphologische<br />

Erhebungen für das entsprechende Gewässer vorausgesetzt. Diese werden bis Ende 2004 (Datenabgabe)<br />

vom Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) mit Fr. 100.- pro Kilometer Gewässerlauf<br />

subventioniert.<br />

Die Sanierungen von Wasserentnahmen sind bis spätestens 1. November 2007 abzuschliessen.<br />

Der Regierungsrat hat den Sanierungsbericht Wasserentnahmen mit Protokoll Nr. 1005 vom 27.<br />

Juni 2000 zur Kenntnis genommen und das Bau-, Wirtschafts- und Umweltdepartement mit der<br />

Umsetzung beauftragt.<br />

Seite 20 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Die Umsetzung der Auenschutzverordnung des Bundes obliegt den <strong>Kanton</strong>en. Sie ist <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Luzern</strong> noch nicht umgesetzt. Die vom Bund festgelegte Frist für den Vollzug ist bereits abgelaufen.<br />

Mit der Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) können seit Mai 2001 ergänzend zu den Direktzahlungen<br />

Beiträge an Landwirte bezahlt werden, wenn ihre ökologischen Ausgleichsflächen beispielsweise<br />

besonders artenreiche Ufergehölze aufweisen oder wenn diese Flächen auf der Basis<br />

eines Vernetzungskonzeptes (beispielsweise entlang von Fliessgewässern) ausgeschieden und<br />

gepflegt werden.<br />

Aufwertung der Reuss: Im Zusammenhang mit Sanierungen von Hochwasserdämmen ist <strong>im</strong><br />

<strong>Kanton</strong> Zug ein Richtplan über Hochwasserschutz und ökologischer Aufwertung der Reuss erarbeitet<br />

worden. Darin wird die Vernetzung der Lebensräume entlang des Flusslaufs von der Einmündung<br />

der Reuss in die Aare bis zum Vierwaldstättersee und über die Kleine Emmen ins Entlebuch<br />

als überregionales Ziel für die Reuss und die Kleinen Emme mit deren Gewässerräumen<br />

postuliert.<br />

Der Unterhalt der öffentlichen Gewässer (Räumungs- und Reinigungsarbeiten, Beseitigen von<br />

angeschwemmtem Treibgut, Instandstellung der Uferverbauungen u.ä.) ist Sache der Gemeinde,<br />

soweit er nicht anderen Organisationen obliegt. Die Ufer sind durch die Anstösser bzw. Wuhrgenossenschaften<br />

zu erhalten, zu pflegen und zu nutzen (vgl. kant. Wasserbaugesetz § 10)<br />

c) Hauptziel<br />

Die Gewässer erfüllen ihre Funktion als intakter Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als attraktiver<br />

Erholungsraum für die Menschen. Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren in den<br />

Gewässern des <strong>Kanton</strong>s weisen eine Vielfalt und Häufigkeit an Arten auf, wie sie für nicht- oder<br />

schwach belastete und natürlich strukturierte Gewässer typisch sind. Zusammen mit den ökologischen<br />

Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft vernetzen die Fliessgewässer die naturnahen Lebensräume<br />

und charakterisieren das Landschaftsbild unseres <strong>Kanton</strong>s.<br />

d) Teilziele<br />

Die Artenvielfalt in den Gewässern wird erhalten und durch gezielte Lebensraumaufwertungen<br />

erhöht. Speziell die einhe<strong>im</strong>ischen Fischarten finden die für ihren Lebenszyklus erforderlichen Bedingungen.<br />

Dadurch können die einzelnen Gewässer und Gewässersysteme durch standorttypische<br />

Fischarten auf natürliche Weise besiedelt und in einer angemessenen Weise auch fischereilich<br />

genutzt werden.<br />

Der Zustand des Gewässerlebensraums und der Raumbedarf für die wichtigsten Fliessgewässer<br />

ist bis 2006 erfasst. Der Raumbedarf der Fliessgewässer wird bei den Richt- und Nutzungsplanungen<br />

sowie bei Baubewilligungsverfahren berücksichtigt.<br />

Die Artenvielfalt für die verschiedenen Gewässertypen wird erfasst, deren Entwicklung kann weiterverfolgt<br />

werden. Die Datenerhebung wird unter den beteiligten Fachbereichen (Naturschutz,<br />

Gewässerschutz, Fischerei) koordiniert.<br />

Die wichtigen Aufwertungsmassnahmen sind aufgrund der ökomorphologischen Zustandserfassung<br />

für die Gewässersysteme definiert. Die geplanten Revitalisierungsmassnahmen fliessen<br />

in das Wasserbauprogramm des <strong>Kanton</strong>s ein. Sie werden be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt und der Uferpflege<br />

berücksichtigt und sind auf die Landwirtschafts-Gesetzgebung abgest<strong>im</strong>mt. Die Nachteile,<br />

die den betroffenen Grundeigentümern durch Wasserbau und Revitalisierungsmassnahmen hinsichtlich<br />

Mindererträge und Pflegeaufwendungen erwachsen, sind behoben und durch Anreize<br />

ersetzt.<br />

Gewässerunterhalt und Uferpflege kann <strong>im</strong> zukünftig erweiterten Gewässerraum sichergestellt<br />

werden. Die Uferbereiche werden speziell auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand nach ökologischen<br />

Zielen gepflegt.<br />

Seite 21 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftnutzung <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> kann weiterhin sichergestellt<br />

werden, die umweltrechtlichen Vorgaben <strong>im</strong> Zusammenhang mit Sanierungen und Neukonzessionierungen<br />

werden eingehalten.<br />

Seite 22 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

e) Handlungsbedarf gross mittel klein<br />

C1 Ökomorphologische Zustandserfassung und Festlegung<br />

des Raumbedarfs<br />

Der ökomorphologische Zustand der Gewässer und deren<br />

Raumbedarf ist für die wichtigsten Fliessgewässer des <strong>Kanton</strong>s<br />

zu erheben. Um die vom BWG in Aussicht gestellten Subventionen<br />

für die Datenabgabe bis Ende 2004 zu nutzen, ist möglichst<br />

rasch das Vorgehen für die Erhebung und die Umsetzung<br />

der Erkenntnisse festzulegen. Priorität haben die grösseren<br />

Fliessgewässer in den einzelnen Regionen sowie jene Fliessgewässer,<br />

die an Siedlungsräume grenzen, die ein Hochwasserrisiko<br />

darstellen oder für die bereits wasserbauliche<br />

Massnahmen absehbar sind.<br />

C2 Wasserbau und Gewässeraufwertungen<br />

Prioritäre Gewässeraufwertungen sind mit den ökomorphologischen<br />

Erhebungen aufzuzeigen und <strong>im</strong> Wasserbauprogramm zu<br />

berücksichtigen. Sie sind mit den Anliegen des Hochwasserschutzes<br />

und der ökologischen Lebensraumvernetzung zu<br />

kombinieren. Eine besondere Bedeutung kann bereits heute den<br />

grossen Fliessgewässern Reuss und Unterlauf der Kleinen Emme,<br />

sowie den mittelgrossen Fliessgewässern Suhre, Wigger,<br />

Wyna, Wissemme, usw. zugeordnet werden.<br />

C3 Uferpflege und Gewässeraufwertung<br />

Die Uferpflege soll <strong>im</strong> Hinblick auf die Vernetzung von naturnahen<br />

Lebensräumen entlang den Gewässern verbessert werden.<br />

Die bestehenden Grundlagen und Instrumente (ökologische<br />

Leitpläne der Gemeinden, Öko-Qualitätsverordnung [ÖQV]) sind<br />

besser zu nutzen. Die ökomorphologische Zustandserfassung ist<br />

auch als Grundlage für regionale Vernetzungsprojekte gemäss<br />

ÖQV zu nutzen. Die Qualität der Gewässerbestockungen und<br />

deren Funktion als Vernetzungselemente sind <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Umsetzung der ÖQV zu steigern.<br />

C4 Erhaltung bzw. Erhöhung der Artenvielfalt<br />

Für das Vorkommen standorttypischer Tier- und Pflanzenarten,<br />

sowie für die Verbreitung und Fortpflanzung standorttypischer<br />

Fischarten in den Gewässern muss sowohl für eine angemessene<br />

Wasserqualität wie auch für die notwendige Gewässerstruktur<br />

gesorgt werden. Gestützt auf koordinierte Grundlagenerhebungen<br />

werden für die einzelnen Gewässersysteme die massgeblichen<br />

Leitarten best<strong>im</strong>mt, an deren Bedürfnissen sich künftige<br />

Revitalisierungsmassnahmen ausrichten müssen.<br />

Seite 23 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

C5 Sanierung Wasserentnahmen, Neukonzessionen<br />

Die Sanierung der <strong>im</strong> 'Sanierungsbericht Wasserentnahmen'<br />

vom 28. April 2000 aufgeführten Entnahmen ist anzugehen,<br />

wenn die Frist des Gewässerschutzgesetzes (Nov. 2007) eingehalten<br />

werden soll. Die Verhandlungen zwischen öffentlichem<br />

Interesse für eine entschädigungslose Erhöhung der Dotierung<br />

von Restwasserstrecken, sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit<br />

für den Wasserrechtsinhaber wird einige Zeit beanspruchen. Die<br />

Verantwortlichkeiten für die Umsetzung ist zwischen Verkehrs-<br />

und Tiefbauamt (Vollzug des Wasserbaugesetzes inklusive<br />

Wasserkraftnutzung) und dem Amt für Umweltschutz (Vollzug<br />

Gewässerschutzgesetz) zu regeln.<br />

C6 Öffentlicher Zugang verbessern<br />

Der öffentliche Zugang zu den grösseren Fliessgewässern und<br />

den Seen ist noch nicht überall in dem Masse möglich, wie es<br />

das Bundesgesetz über die Raumplanung in Art. 3 als Planungsgrundsatz<br />

postuliert.<br />

Insbesondere um die Mittellandseen ist ein separater geführter<br />

Rundwanderweg anzustreben; wobei dieser nicht zwingend unmittelbar<br />

dem Ufer entlang führen muss, aber dennoch in einem<br />

erkennbaren Seezusammenhang zu stehen hat.<br />

Bei kleineren Gewässern soll in der Regel die Erhaltung der ökologische<br />

Werte <strong>im</strong> Vordergrund stehen und der öffentliche Zugang<br />

hat sich diesen Zielsetzungen mindestens ausserhalb der<br />

Siedlungsgebiete unterzuordnen.<br />

Seite 24 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb. 6: Lebensraum Gewässer<br />

Seite 25 von 57


3. Strategie<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Wie aus dem vorangegangenem Kapitel ersichtlich wird, muss die kantonale Politik <strong>im</strong> Bereich<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz vielen Ansprüchen genügen, und nicht <strong>im</strong>mer<br />

sind die entsprechenden Anstrengungen frei von Interessenkonflikten.<br />

In der vorangehenden Lageanalyse wurden die fachspezifischen Zielsetzungen und der daraus<br />

abgeleitete Handlungsbedarf aus der Sicht der zuständigen Verwaltungsstellen dargelegt. Um eine<br />

kohärente Politik formulieren zu können, müssen nun die verschiedenen Zielsetzungen gebündelt<br />

und der daraus abgeleitete Handlungsbedarf konkretisiert und mit Prioritäten versehen werden.<br />

Dazu bedarf es einer Gegenüberstellung der Zielsetzungen und des aktuellen Zustands der entsprechenden<br />

Gewässer. Aus dieser Gegenüberstellung können die notwendigen Massnahmen<br />

und deren Dringlichkeit abgeleitet werden. Dies soll auch die nachfolgende Darstellung verdeutlichen:<br />

Abb. 7: Vorgehen bei der Massnahmenplanung (Quelle: Wegleitung BWG)<br />

Seite 26 von 57


3.1 Hauptstossrichtungen<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Aus der Lageanalyse können zusammenfassend folgende Hauptstossrichtungen abgeleitet werden:<br />

I. Übersicht über die Hochwasserrisiken und den ökomorphologischen Zustand der Gewässer<br />

erstellen, um den örtlichen Handlungsbedarf konkretisieren zu können<br />

Mit einer Übersicht über die Hochwasserrisikogebiete und den ökomorphologischen Zustand der<br />

Fliessgewässer sollen:<br />

a) die Defizite be<strong>im</strong> Hochwasserschutz und bei den Gewässeraufwertungen örtlich konkretisierten<br />

werden, um darauf abgestützt die notwendigen Massnahmen <strong>im</strong> Wasserbauprogramm<br />

besser planen zu können;<br />

b) Grundlagen für die Richt- und Nutzungsplanung sowie für die Beurteilung von raumwirksamen<br />

Vorhaben <strong>im</strong> Gewässerbereich geschaffen werden, um damit mit präventiven Massnahmen<br />

den Interessen des Hochwasserschutzes und des integralen Gewässerschutzes<br />

besser Rechnung tragen zu können.<br />

II. Raumbedarf der Fliessgewässer festlegen und mit raumplanerischen Mitteln sichern<br />

Um den vielfältigen Funktionen der Fliessgewässer besser Rechnung tragen zu können, sind die<br />

<strong>Kanton</strong>e seit 1999 verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu erfassen und mit raumplanerischen<br />

Mitteln zu sichern 5 . Insbesondere für folgende Hauptfunktionen der Gewässer<br />

braucht es genügend Raum:<br />

Transport von Wasser und Geschiebe,<br />

Bildung und Vernetzung von Biotopen,<br />

Reduktion des Nährstoffeintrags,<br />

Selbstreinigungskraft,<br />

Angebot von Erholungsraum.<br />

Im Hinblick auf die Freihaltung und die sachgerechte Nutzung der Gewässerräume muss auch<br />

aufgezeigt werden, mit welchen Mitteln der <strong>Kanton</strong> künftig die sachgerechte Nutzung der Gewässerräume<br />

sicherstellen will.<br />

III. Qualität des Gewässerunterhaltes verbessern und Werterhaltung der Ba<strong>uwe</strong>rke sicherstellen<br />

Sowohl der Hochwasserschutz wie auch die Ökologie sind in erster Linie von einem zweckgerichteten<br />

Gewässerunterhalt und einer fachgerechten Uferpflege abhängig. Im Bundesgesetz über<br />

den Wasserbau stehen diese Massnahmen auch an erster Stelle. Die heutige Mittel- und Aufgabenzuteilung<br />

<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> vermag diesen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Es sind daher neue<br />

Ansätze zu entwickeln, welche diesen Anforderungen besser gerecht werden; d.h. der Gewässerunterhalt<br />

und die Uferpflege muss mit Bezug auf die Anliegen des Hochwasserschutzes, des Gewässerschutzes,<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes sowie hinsichtlich einer langfristig orientierten<br />

Werterhaltung der Schutzba<strong>uwe</strong>rke opt<strong>im</strong>iert werden.<br />

5 Die Sicherstellung des Raumbedarfs in der Richt- und Nutzungsplanung ist gem. Wegleitung des BWG<br />

zwingend. Nach der Bundesgesetzgebung haben die <strong>Kanton</strong>e die Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen zum Vollzug<br />

der unter Art. 21 (WBV) Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer umschriebenen Best<strong>im</strong>mungen<br />

innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen. , inkraftgetreten am 1. Dez. 1994, ergänzt<br />

1999).<br />

Seite 27 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

IV. Die gesetzlich vorgegebenen Vollzugsaufgaben opt<strong>im</strong>ieren und koordinieren<br />

Für die nachfolgenden Aufgaben <strong>im</strong> Bereich des Hochwasserschutzes und des integralen Gewässerschutzes<br />

sind die notwendigen gesetzlichen Grundlagen und Instrumente in der Regel vorhanden.<br />

Es bestehen jedoch Vollzugsdefizite.<br />

a) Hochwasserschutz und Wasserbau<br />

Wasserbauprogramm als rollendendes Steuerungsinstrument opt<strong>im</strong>ieren<br />

Abfluss-Messnetzes neu konzipieren<br />

b) Gewässerschutz<br />

Regionale Entwässerungspläne (REP) erarbeiten<br />

Werterhaltung der Abwasseranlagen gewährleisten<br />

Gewässerbelastungen der Fliessgewässer und der Mittellandseen senken<br />

Wasserentnahmen sanieren<br />

c) Gewässerlebensräume<br />

Strategie zur Verbesserung der Biodiversität der Gewässer erarbeiten<br />

Zugang der Öffentlichkeit zu den Gewässern verbessern<br />

Auen von nationaler Bedeutung schützen<br />

d) Geografisches Wasserinformationssystem (GEWIS-LU)<br />

Ein geografischen Informationssystems zur Speicherung und Nachführung von gewässerbezogenen<br />

Daten aufbauen<br />

Seite 28 von 57


3.2 Massnahmen<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M1 Hochwassergefahren kartieren 6<br />

Wirkung Mit der Kartierung der Hochwassergefahren verschafft sich der <strong>Kanton</strong> eine<br />

Übersicht über die von Hochwasser bedrohten Gebiete.<br />

Für Gebiete mit hohem Schadenpotenzial werden Gefahrenkarten und für Gebiete<br />

mit geringerem Schadenpotenzial werden Gefahrenhinweiskarten erstellt.<br />

Der <strong>Kanton</strong> stellt dafür eine angemessene Qualität der Kartierungen sicher.<br />

Aufgrund dieser Übersichten werden die Hochwasserschutzmassnahmen <strong>im</strong><br />

Wasserbauprogramm festgelegt.<br />

Die Karten dienen als Grundlage für die Beurteilung von raumwirksamen Tätigkeiten<br />

wie z.B. Nutzungsplanungen und Baugesuchen in hochwassergefährdeten<br />

Gebieten.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Hochwasser ist <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> die wirtschaftlich bedeutendste gravitative<br />

Naturgefahr. Für die übrigen Naturgefahren wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen<br />

und Murgänge bestehen bereits flächendeckende Gefahrenhinweiskarten.<br />

Die Lücke bei der bedeutendsten Gefahr mindert den Wert der bisher<br />

getätigten Investitionen.<br />

Die kantonale Verwaltung hat ihr diesbezügliches Wissen systematisch zusammengetragen<br />

und auf einer Grundlagenkarte dargestellt. Diese Vorarbeit<br />

vermag aber eine Gefahrenhinweiskarte nicht zu ersetzen.<br />

In verschiedenen Gemeinden sind bereits Gefahrenkartierungen eingeleitet<br />

worden (Aesch, Altwis, Buttisholz, Horw, Kriens, <strong>Luzern</strong>, Marbach, Sörenberg,<br />

Sursee, Vitznau, Weggis). Träger der Gefahrenkarten sind die Gemeinden. Ihre<br />

Aufwändungen werden von Bund und <strong>Kanton</strong> gestützt auf die Wald- und Wasserbaugesetzgebung<br />

mit Beiträgen unterstützt. Zur Diskussion stehen diese<br />

Gefahrenkarten zudem in <strong>Luzern</strong> und Willisau.<br />

Vorgehen Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) empfiehlt den <strong>Kanton</strong>en, eine<br />

grobe Übersicht über die von Hochwasser gefährdeten Gebiete zu erstellen. In<br />

Gebieten, in denen konkrete Schritte zur Erarbeitung einer Gefahrenkarte bereits<br />

eingeleitet sind oder wo diese bereits vorliegen, kann auf die Erarbeitung<br />

der Hinweiskarte verzichtet werden.<br />

Um eine Übersicht über die Hochwassergefahren <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> zu schaffen<br />

soll ein mehrstufiges Vorgehen gewählt werden:<br />

o 1. Priorität: Die grossen Schadenpotenziale befinden sich vorwiegend in<br />

den flachen, breiten Talebenen. Hier müssen die Hochwassergefahren gemeindeübergreifend<br />

kartiert werden. Dieses Vorgehen ist sehr zeit- und kostenaufwändig.<br />

Es soll opt<strong>im</strong>al vorbereitet und anschliessend innert 10-15<br />

Jahren schrittweise realisiert werden. In erster Priorität werden die folgenden<br />

Grundlagen geschaffen:<br />

- Teilprojekt A: Es soll eine Gefahrenhinweiskarte erstellt werden, die das<br />

ganze <strong>Kanton</strong>sgebiet abdeckt und in zwei Etappen ausgearbeitet wird (1.<br />

Etappe Mittelland, 2. Etappe Berggebiet). Damit wird einerseits erreicht,<br />

dass festgestellt werden kann, für welche Gebiete überhaupt vertiefte<br />

Analysen, d.h. Gefahrenkarten, angezeigt sind und wo darauf verzichtet<br />

werden kann. Ebenso wird es möglich, für die Gefahrenkarten eine Prioritätsordnung<br />

zu erstellen. Andererseits besteht für die Zeit, bis alle nötigen<br />

Gefahrenkarten erstellt sind, eine einheitliche Beurteilungsgrundlage für<br />

Raumplanung und Bauvorhaben. Doppelinvestitionen entstehen daraus<br />

kaum, da eigentliche Gefahrenkarten auch in den Talböden nur für die<br />

6 vgl. Konzept Naturgefahren 2002+<br />

Seite 29 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

unmittelbaren Siedlungsgebiete erstellt werden. Im übrigen Gebiet genügt<br />

in der Regel auch auf lange Sicht die Gefahrenhinweiskarte.<br />

- Teilprojekt B: Parallel dazu werden in zwei Pilotprojekten Grundlagen für<br />

die Erarbeitung gemeindeübergreifender Gefahrenkarten geschaffen. Einerseits<br />

betrifft dies Fachgrundlagen wie z.B. einheitliche Ausschreibungsunterlagen,<br />

andererseits ein Konzept für ein koordiniertes und effizientes<br />

Vorgehen. Als Pilotgebiete werden der Talboden der Kleinen<br />

Emme (ab Wolhusen) und die Region Willisau bearbeitet.<br />

o 2. Priorität: Wo aufgrund der Gefahrenhinweiskarte wesentliche Schadenpotenziale<br />

gefährdet sind, werden gemeindeüberschreitende Gefahrenkarten<br />

erarbeitet. Das Bestehen einer Gefahrenhinweiskarte erlaubt es, gezielt nur<br />

kritische Gebiete zu bearbeiten und den Aufwand über rund ein Jahrzehnt zu<br />

verteilen.<br />

Die Gefahrenkartierungen Hochwasser werden dem Schadenpotenzial (Baugebiete,<br />

Verkehrswege usw.) überlagert um so die prioritären Massnahmen zuhanden<br />

des Wasserbauprogramms und der Richt- und Nutzungsplanung<br />

best<strong>im</strong>men zu können.<br />

Zeitraum: Priorität 1: 2003/2006<br />

Priorität 2: 2005 - 2015<br />

Federführung: VTA in Zusammenarbeit mit KFA, RPA und GIS<br />

Kosten: Die Kosten für die Gefahrenhinweiskarten, die Pilotprojekte und für weitere Gefahrenkarten<br />

können erst grob abgeschätzt werden:<br />

Gesamtkosten: Fr. 3'000'000.-<br />

Beiträge Bund voraussichtlich 60 % Fr. 1'800’000.-<br />

Beiträge Gemeinden Fr. 600’000.-<br />

Kosten <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> Fr. 600'000.-<br />

Eine genauere Schätzung ist erst dann möglich, wenn feststeht, für welche Gebiete<br />

tatsächlich Gefahrenkarten erarbeitet werden müssen und wenn die entsprechenden<br />

Kennzahlen aus den Pilotprojekten bekannt sind.<br />

Seite 30 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb.8: Gefahrenkartierung Hochwasser<br />

Seite 31 von 57<br />

Priorität<br />

Gefahrenhinweiskarten:<br />

1 (2) Reuss<br />

(3) Seetal<br />

(4) Wyna<br />

(5) Sempachersee /<br />

Suhrental<br />

(6) Wigger<br />

(7) Luthern<br />

2<br />

(9a) Kleine Emme<br />

(9b) Kleine Emme<br />

(10) Illfis<br />

(15) Emme / Bärselbach<br />

3 übrige Regionen<br />

Gefahrenkarten:<br />

1. Priorität


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M2 Ökomorphologischer Zustand der Gewässer erheben<br />

Wirkung Mit der Erhebung verschafft sich der <strong>Kanton</strong> eine generelle Übersicht über den<br />

ökomorphologischen Zustand der wichtigsten Fliessgewässer.<br />

Aufgrund dieser Übersicht werden die Prioritäten von Sanierungsmassnahmen<br />

<strong>im</strong> Wasserbauprogramm mitbest<strong>im</strong>mt.<br />

Die Übersicht dient als Grundlage für die Beurteilung von raumwirksamen Vorhaben<br />

(insbes. Wasserbauvorhaben, Einzelbauten oder Nutzungsplanungen <strong>im</strong><br />

Gewässerbereich)<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Mit den ökomorphologischen Erhebungen wird die Gesamtheit der strukturellen<br />

Gegebenheiten <strong>im</strong> und am Gewässer sowie deren Raumbedarf überblicksmässig<br />

erfasst. Die Erhebungen dienen als Grundlage für die Beurteilung von<br />

wasserbaulichen Eingriffen, für Gewässeraufwertungen <strong>im</strong> Rahmen von Wasserbauvorhaben<br />

oder des Gewässerunterhalts, sowie als Grundlage für die<br />

Ausscheidung des Gewässerraumes <strong>im</strong> Rahmen von Richt- und Nutzungsplänen.<br />

Für die Subventionierung von Wasserbauprojekten durch den Bund ist eine<br />

öko-morphologischen Zustandserhebung heute Voraussetzung.<br />

Das Gewässernetz des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> besteht aus rund 3‘741 km Fluss- und<br />

Bachläufen (100 %, Basis Massstab 1:25‘000). Davon sind 147 km (4 %) ökomorphologisch<br />

erfasst. Weitere 1‘177 km Gewässerlauf (31.5 %) sollen ökomorphologisch<br />

beurteilt werden.<br />

Die Erhebungen werden vom Bund bis Ende 2004 subventioniert (Datenabgabe).<br />

Es muss festgelegt werden, wieweit die Erhebungen nach erfolgten wasserbaulichen<br />

Eingriffen nachgeführt werden, und der Datenbestand damit aktuell<br />

gehalten wird.<br />

Vorgehen Pflichtenheft für die Ausschreibung der Planerleistungen erstellen und dabei<br />

das zu erfassende Gewässernetz vorgeben sowie den Erhebungsumfang<br />

best<strong>im</strong>men. Subventionszusicherung be<strong>im</strong> BWG einholen<br />

Honorarofferten für die folgenden vier Grossregionen einholen:<br />

o Seetal, Wynental, Einzugsgebiet Sempachersee, Suhrental<br />

o Wigger-, Lutherntal, Zuflüsse Rot, Pfaffnern<br />

o Einzugsgebiet Vierwaldstättersee und Zugersee, Reusstal<br />

o Kleine Emme, Illfis und Emme<br />

Auftragsvergabe und Durchführung der Erhebung<br />

Integrieren der erhobenen Daten in das Gewässerinformationssystem des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Luzern</strong> (GEWIS-LU).<br />

Zeitraum 2003 – 2004; die Prioritäten der zu erhebenden Gewässer sind in der Abb. 9 dargestellt.<br />

Federführung Besteller VTA, Projektleitung AfU; in Zusammenarbeit mit RPA (Raumbedarf)<br />

und der GIS-Koordinationsstelle (Integrieren der Daten in GEWIS-LU)<br />

Kosten Erfahrungsgemäss ist mit Kosten von Fr. 350.- pro km Gewässerlauf zu rechnen.<br />

Davon werden Fr. 100.- durch das BWG subventioniert. Demnach fallen je<br />

nach Umfang des zu erhebenden Gewässernetzes etwa folgende Kosten an:<br />

o Gewässer der 1. und 2. Priorität 505 km ca. Fr. 180'000.o<br />

Gewässer der 1. bis 3. Priorität 714 km ca. Fr. 250‘000.o<br />

Gewässer der 1. bis 4. Priorität 1'177 km ca. Fr. 420'000.o<br />

Für die Integration der Daten ins GEWISLU ist mit etwa Fr. 50'000.- zu rechnen.<br />

o Der Gesamtaufwand beträgt somit je nach Umfang der Erhebungen Fr.<br />

230'000 bis Fr. 470'000.-<br />

Seite 32 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Abb. 9: Ökomorphologische Zustandserhebung der Gewässer - Prioritäten<br />

Seite 33 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M3 Raumbedarf sichern<br />

Wirkung Für den Hochwasserschutz, die Bildung und Vernetzung von Biotopen, den<br />

Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, die Gewährleistung einer angemessenen<br />

Selbstreinigung sowie für die Naherholung wird an den Gewässern<br />

der notwendige Raum grundeigentümerverbindlich festgelegt und gewässergerecht<br />

genutzt.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Gestützt auf die eidgenössische Wasserbauverordnung hat der Bund Richtlinien<br />

für die Sicherung des Raumbedarfs der Gewässer erlassen, wobei insbesondere<br />

die vom Bundesamt für Gewässer und Geologie (BWG) erarbeitete<br />

Schlüsselkurve die massgebende Bemessungsgrundlage ist (vgl. Anhang III).<br />

Diese Schlüsselkurve best<strong>im</strong>mt den Raumbedarf der Gewässer in Abhängigkeit<br />

zu seiner Sohlenbreite.<br />

Das kantonale Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (WBG) legt in<br />

§ 5 die Mindestabstände für die Seen und die übrigen Gewässer innerhalb und<br />

ausserhalb der Bauzonen unabhängig von der Sohlenbreite eines Gewässers<br />

fest.<br />

Die Gewässerräume lassen sich grundsätzlich mit drei Massnahmen grundeigentümerverbindlich<br />

sichern:<br />

o Anwendung der gesetzlichen Gewässerabständen gemäss § 5 Wasserbaugesetz;<br />

o Sicherung des Gewässerraums mittels Baulinien<br />

o Festlegung des Gewässerraums in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen.<br />

Die Rechtsgrundlagen für diese drei Massnahmen sind <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> vorhanden;<br />

sie werden jedoch uneinheitlich eingesetzt und auch nicht <strong>im</strong>mer konsequent<br />

vollzogen. Mit den schematischen Abstandsvorschriften des Wasserbaugesetztes<br />

kann zudem nur <strong>im</strong> beschränkten Masse auf die örtlichen Gewässersituation<br />

sowie auf die spezifischen Nutzungsbedürfnisse vor Ort eingegangen<br />

werden.<br />

Vorgehen Für die Festlegung des notwendigen Gewässerraumes liefern die Hochwasserkartierungen,<br />

die ökomorphologischen Zustandserhebungen und die einzelnen<br />

Wasserbauvorhaben sowie in genereller Form die Schlüsselkurve des BWG die<br />

massgeblichen Grundlagen. Der Gewässerraum wird mittels grundeigentümerverbindlichen<br />

Instrumenten gesichert:<br />

o Ausserhalb der Bauzonen wird der Raumbedarf grundsätzlich weiterhin mit<br />

den Abstandsbest<strong>im</strong>mungen des kantonalen Wassserbaugesetzes gesichert.<br />

o Soweit ausserhalb der Bauzonen <strong>im</strong> Interesse des Hochwasserschutzes<br />

oder der ökologischen Aufwertung der Gewässer ein weitergehender Raumbedarf<br />

erforderlich ist, erfolgt die Sicherstellung mittels Nutzungsplänen oder<br />

durch die Festlegung von Baulinien.<br />

o Innerhalb der Siedlungsgebiete soll der Gewässerraum mittels Nutzungszonen<br />

<strong>im</strong> Bau- und Zonenreglement oder allenfalls mittels Baulinien parzellenscharf<br />

abgegrenzt werden. Dabei basieren diese grundeigentümerverbindlichen<br />

Nutzungsbest<strong>im</strong>mungen auf der Schlüsselkurve des BWG und berücksichtigen<br />

die örtlichen Verhältnisse.<br />

Die gesetzliche Grundlagen sind <strong>im</strong> geltenden Wasserbaugesetz <strong>im</strong> wesentlichen<br />

vorhanden. Im Rahmen der geplanten Teilrevision des Wasserbaugesetzes<br />

als Teil der Gemeindereform 2000+ wird diese Problematik mit den interessierten<br />

Kreisen neu zu regeln sein. Sobald klar ist, wie der <strong>Kanton</strong> künftig den<br />

Raumbedarf der Gewässer innerhalb und ausserhalb der Siedlungsgebiete sichern<br />

will, legt er dies in einer Vollzugshilfe dar, die sowohl für die kommunale<br />

Nutzungsplanungen wie auch für das Baubewilligungsverfahren wegleitend sein<br />

Seite 34 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

soll.<br />

Zeitraum: 2005/06 : Vorbereitung / Grundlagen<br />

2006- 2008: Revision Wasserbaugesetz<br />

Federführung: RPA / BWUD in Zusammenarbeit mit dem VTA und dem AfU<br />

Kosten: offen<br />

Seite 35 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M4 Gewässerunterhalt und Uferpflege sicherstellen<br />

Wirkung Im Hinblick auf die Schlüsselstellung die dem sachgerechten Gewässerunterhalt<br />

be<strong>im</strong> Hochwasserschutz und bei der Ökologie zukommt, ist die Qualitätssicherung<br />

be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt wesentlich zu verbessern. 7<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Die Wasserbauten, die der <strong>Kanton</strong> finanziert hat, werden zeit- und sachgerecht<br />

unterhalten, um damit eine nachhaltigen Werterhaltung zu gewährleisten.<br />

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau hat der sachgerechte<br />

Gewässerunterhalt Vorrang vor allen anderen Massnahmen denn:<br />

o er gewährleistet die langfristige Funktionsfähigkeit der Schutzbauten;<br />

o er sichert das notwendige Abflussprofil bei Hochwasser;<br />

o er trägt dazu bei, die Lebensräume in und an den Gewässern zu erhalten<br />

und aufz<strong>uwe</strong>rten.<br />

Der Unterhalt ist eine Daueraufgabe, welche von den <strong>Kanton</strong>en geregelt, finanziert<br />

und überwacht werden muss. Das kantonale Wasserbaugesetz überträgt<br />

nach § 27 Abs. 1 den Unterhalt der öffentlichen Gewässer den Gemeinden, soweit<br />

dies nicht anderen Organisationen oder privatrechtlich Pflichtigen obliegt.<br />

Nach § 27 Abs. 4 Wasserbaugesetz hat der Gemeinderat darüber zu wachen,<br />

ob die Unterhaltspflicht ordnungsgemäss erfüllt wird. Diese Regelung vermag in<br />

verschiedener Hinsicht den heutigen Anforderungen an den Gewässerunterhalt<br />

sowie angesichts der geänderten Verhältnissen in der Landwirtschaft nicht<br />

mehr zu genügen. Für die Anstösser an Gewässer fehlt jeglicher Anreiz, Land<br />

für die Gewässer zur Verfügung zu stellen, um es nachher unentgeltlich pflegen<br />

zu müssen.<br />

Die Vielzahl der für den Gewässerunterhalt zuständigen Institutionen macht<br />

zudem die Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt<br />

praktisch unmöglich. Dies fällt insbesondere dort ins Gewicht, wo<br />

der <strong>Kanton</strong> mit grossem Aufwand wasserbauliche Anlagen errichtet, für deren<br />

Unterhalt dann aber die Gemeinden verantwortlich sind.<br />

Vorgehen Die Stärken und Schwächen des heutigen Systems be<strong>im</strong> Gewässerunterhalt,<br />

werden zusammengetragen und bewertet, wobei ein spezieller Augenmerk auf<br />

den Unterhalt und die Werterhaltung bei den kantonalen Wasserba<strong>uwe</strong>rken<br />

sowie auf die Kosten des Unterhalts zu richten ist.<br />

Gestützt auf diese Auslegeordnung werden Lösungs- bzw. Verbesserungsvorschlägen<br />

zuhanden der kommenden Revision des kantonalen Wasserbaugesetzes<br />

entwickelt und gegeneinander abgewogen. Mögliche Ansatzpunkte dazu<br />

sind:<br />

o die kommunale Wuhraufsicht opt<strong>im</strong>ieren;<br />

o die Fachkräfte fundiert in ihre Aufgabe einführen und kontinuierlich schulen;<br />

o die Qualitätssicherung einer Fachorganisation (z.B. den Revierförstern) übertragen;<br />

o Beiträge an den Gewässerunterhalt und –pflege ausrichten;<br />

o Kompetente, speziell ausgebildeten Pflegeequipen schaffen.<br />

Für den nachhaltige Unterhalt der vom <strong>Kanton</strong> erstellten Wasser- und Schutzba<strong>uwe</strong>rke<br />

wird ein System entwickelt, das es den verantwortlichen Behörden<br />

erlaubt, die Unterhaltsmassnahmen zeit- und sachgerecht zu planen und die erforderlichen<br />

Massnahmen einzuleiten.<br />

Zeitraum 2005/06 : Vorbereitung / Grundlagen<br />

2006 - 2008: Revision Wasserbaugesetz<br />

Federführung: VTA / BWUD unter Beizug einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe<br />

Kosten: offen<br />

7 vgl. Konzept Naturgefahren 2002+<br />

Seite 36 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M5 Wasserbauprogramm periodisch aktualisieren<br />

Wirkung Das Wasserbauprogramm ist ein verwaltungsinternes Steuerungs- und Koordinationsinstrument<br />

des BWUD, welches insbesondere folgende Anforderungen<br />

zu erfüllen hat:<br />

o Grundlagen für die kantonale Finanzplanung bereitstellen;<br />

o Zielgerichteter Mitteleinsatz unter Berücksichtigung der verschiedenen<br />

gewässerbezogenen Interessen gewährleisten;<br />

o Transparenz über die geplanten und die laufenden Wasserbauvorhaben<br />

schaffen, indem das Wasserbauprogramm als verwaltungsinternes Informationsmittel<br />

eingesetzt wird;<br />

o unvorhersehbare Bedürfnisse (z.B. infolge von Hochwasserschäden oder<br />

von nicht vorhersehbaren Bauvorhaben Dritter) müssen nach Dringlichkeit<br />

über eine Pauschalposition integriert werden können.<br />

Ausgangslage /<br />

Stand<br />

Das BWUD legt auf Antrag des VTA bis anhin die Planung, die Durchführung<br />

und die Realisierung des Wasserbaus in einem internen Bauprogramm fest.<br />

Dieses umfasst wie der Finanzplan des Regierungsrats einen Zeitraum von 5<br />

Jahren. Der Finanzbedarf (Kostenstellen <strong>im</strong> Staatsvoranschlag) wird pro Jahr<br />

und pro Bauvorhaben durch eine Schätzung ermittelt und jährlich bei der Erstellung<br />

des Staatsvoranschlags den aktuellen Bedürfnissen angepasst (rollende<br />

Planung).<br />

Unvorhersehbare Ereignisse wie Hochwasser, Vorhaben Dritter, fehlende<br />

Grundlagen und Übersichten, langwierige Einsprachenverhandlung sowie<br />

aufwändige Verfahren zur Sicherung des Raumbedarfs erschweren eine methodische<br />

Planung und Steuerung der Ressourcen.<br />

Vorgehen Damit die Wasserbauvorhaben systematischer geplant und die erforderlichen<br />

Ressourcen verlässlicher abgeschätzt werden können, müssen folgende<br />

Voraussetzungen geschaffen werden:<br />

o Erstellen von Übersichten, mit denen der mittel- bis langfristige Sanierungsbedarf<br />

(insbesondere Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen)<br />

abgeschätzt werden kann;<br />

o Festlegung der Prioritäten unter Berücksichtigung der Interessen weiterer<br />

Dienststellen;<br />

Mittel sind grundsätzlich für folgende Bereiche vorzusehen:<br />

o Grundlagenbeschaffung (z.B. zur Beurteilung der Hochwassergefahren<br />

oder der ökologischen Defizite)<br />

o Wasserbauprojekte<br />

o Sofortmassnahmen und Beiträge an nicht absehbare Massnahmen Dritter<br />

o künftig evt. auch Beiträge an Unterhaltsmassnahmen, die der Werterhaltung<br />

kantonaler Wasserbauten dienen.<br />

Zeitraum periodische Anpassung<br />

Federführung VTA<br />

Kosten interner Aufwand<br />

Seite 37 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M6 Abfluss-Messstellennetz neu konzipieren<br />

Wirkung Das Abfluss-Messstellennetz ist neu neben den Bedürfnissen des Gewässerschutzes<br />

auch auf diejenigen des Hochwasserschutzes 8 auszurichten. Die Abflussmessstationen<br />

sind soweit notwendig baulich zu sanieren und betrieblich<br />

zu opt<strong>im</strong>ieren.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Die Wasserführung ist die wichtigste Grösse bei jedem Hochwasserschutzprojekt.<br />

Sie hat entscheidenden Einfluss auf die D<strong>im</strong>ensionierung von Massnahmen.<br />

Abflussdaten werden auch für den Vollzug des Gewässerschutzes<br />

und für die Wasserbewirtschaftung benötigt (Erfolgskontrolle in Siedlungsentwässerung<br />

und Landwirtschaft, Bewilligung von Wasserentnahmen und Restwasserbest<strong>im</strong>mungen<br />

sowie der Ermittlung von Stoff-Frachten).<br />

Das Bundesamt für Wasser und Geologie (Landeshydrologie) erfasst an sieben<br />

Stellen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> die Abflussmengen von grösseren Flüssen. Zusammen mit<br />

den Seesanierungsverbänden werden an weiteren 11 Seezuflüssen die Abflussmengen<br />

zur Best<strong>im</strong>mung des Nährstoffhaushaltes der Seen erfasst. Der<br />

<strong>Kanton</strong> misst zusätzlich an 4 Fliessgewässern den Abfluss.<br />

Das Abfluss-Messstellennetz ist heute in einem qualitativ schlechten Zustand.<br />

Die Messeinrichtungen sind veraltet und es stehen bauliche Sanierungen der<br />

Stationen an. Be<strong>im</strong> heutigen Messkonzept werden die Erfordernisse des Hochwasserschutzes<br />

kaum berücksichtigt.<br />

Vorgehen Das VTA und das AfU lassen unter Beizug eines Fachbüros ein Konzept für die<br />

Abflussmessungen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> erarbeiten. Neben den Bedürfnissen des<br />

Gewässerschutzes sind neu auch diejenigen des Hochwasserschutzes besser<br />

zu berücksichtigen.<br />

Der Umfang des Messnetzes ist zu überprüfen. Es ist eine Modernisierung der<br />

Messeinrichtungen und betriebliche Opt<strong>im</strong>ierung vorzusehen. Soweit notwendig<br />

sind die Stationen baulich zu sanieren. Eine externe Vergabe für den Betrieb<br />

der Abflussmessungen ist zu prüfen (vgl. Vorgehen be<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>alen Regenmessnetz).<br />

Das Konzept und die bauliche Sanierung der Stationen werden durch das VTA<br />

und das AfU umgesetzt.<br />

Zeitraum 2005/06<br />

Federführung AfU, in Zusammenarbeit mit dem VTA und den Seesanierungsverbänden<br />

Kosten Der Aufwand für die bauliche Sanierung der bestehenden Messstationen wird<br />

auf rund Fr. 60'000.- bis 80‘000.- geschätzt. Der Aufwand für Opt<strong>im</strong>ierung der<br />

Stationen, Betriebskosten, sowie Kosten bei Vergabe an externes Büro können<br />

erst <strong>im</strong> Rahmen des Konzeptes konkretisiert werden.<br />

8 vgl. Konzept Naturgefahren 2002+<br />

Seite 38 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M7 Regionale Entwässerungspläne (REP) erarbeiten<br />

Wirkung In den Einzugsgebieten von Suhre, Wigger, Wyna sowie <strong>im</strong> Seetal sind die<br />

anstehenden Gewässerschutzprobleme in einer regionalen Entwässerungsplanung<br />

in Zusammenarbeit mit dem <strong>Kanton</strong> Aargau zu bearbeiten. Es ist insbesondere<br />

aufzuzeigen, wie die Gewässerbelastung durch Abwasser aus der<br />

Siedlungs- und Strassenentwässerung sowie aus der Landwirtschaft reduziert<br />

werden kann und wie die Siedlungs- und Entwässerungsplanung zweckmässig<br />

aufeinander abzust<strong>im</strong>men sind.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes<br />

(REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in<br />

einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmassnahmen<br />

der Gemeinden aufeinander abgest<strong>im</strong>mt werden müssen<br />

(Art. 4 GSchV).<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> ist es erfolgreich gelungen, die Abwassersammlung und<br />

Abwasserreinigung in grossen regionalen Zusammenschlüssen zu realisieren<br />

und damit wirtschaftlich zu betreiben. Andererseits steigt die Belastung der<br />

Gewässer bei der Einleitstelle dieser Verbandsanlagen stark an. Die Grenze<br />

der Belastbarkeit insbesondere der Suhre, der Wigger, der Ron bei Hochdorf<br />

und der Wyna ist zeitweise erreicht. Ebenso bei kleineren Fliessgewässern.<br />

Mit Ausnahme des Vierwaldstättersees sind die <strong>Luzern</strong>er Seen und Weiher<br />

durch Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft überdüngt. Aus den Untersuchungen<br />

der Seezuflüsse des Sempacher- und Baldeggersees ist bekannt,<br />

dass bei Starkregenereignissen den Seen der Hauptteil der Nährstoffe aus<br />

den landwirtschaftlichen Nutzflächen zugeführt wird.<br />

Das AfU hat eine Broschüre über den Regionalen Entwässerungsplan erarbeiten<br />

lassen (Mai 2001). Weiter liegt ein Konzept zur Entwicklung einer gewässerschonenden<br />

Abwassersammlung und –reinigung vor (Juli 2000). Das<br />

Pflichtenheft für die Ausschreibung und Offertstellung der REP liegt vor und<br />

das Subventionsgesuch an den Bund wurde <strong>im</strong> Herbst 2002 eingereicht.<br />

Vorgehen Schaffung der notwendigen organisatorischen Strukturen (<strong>Kanton</strong>e Aargau<br />

und <strong>Luzern</strong>, Einbezug Verbände und Gemeinden)<br />

Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten<br />

Zeitraum 2002 – 2006;<br />

Prioritäten: 1. Surental, 2. Wiggertal und Wynental, 3. Seetal<br />

Federführung AfU in Zusammenarbeit mit <strong>Kanton</strong> Aargau, Verbände und Gemeinden<br />

Kosten Ca. Fr. 600'000.- wobei voraussichtlich 35% vom Bund subventioniert werden<br />

Seite 39 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M8 Werterhaltung der Abwasseranlagen gewährleisten<br />

Wirkung Die Werterhaltung und eine zeitgerechte Erneuerung der Abwasseranlagen ist<br />

durch verursacherbezogene Finanzierungsmodelle zu gewährleisten.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Das GSchG fordert von den Inhabern von Abwasseranlagen <strong>im</strong> Art. 60a das<br />

Verursacherprinzip, das Bilden von Rückstellungen und die öffentliche Zugänglichkeit<br />

zu den Berechnungsgrundlagen der Abgaben. Im kantonalen<br />

Gewässerschutzgesetz (EGGSchG) wird <strong>im</strong> §32 verlangt, dass die Gemeinden<br />

ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip<br />

und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren<br />

finanzieren, die <strong>im</strong> Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen<br />

sind.<br />

Die Anlagen für die Siedlungsentwässerung sind bisher zu einem grossen Teil<br />

mit Einnahmen über Subventionen und Anschlussgebühren finanziert worden.<br />

Bei den meisten dieser gemeindeeigenen Anlagen ist auf Grund ihres Alters<br />

bereits ein erheblicher Wertverlust eingetreten und umfangreiche Sanierungen<br />

stehen an.<br />

Mit der Subventionsaufhebung, den rückläufigen Einnahmen über die Anschlussgebühr,<br />

sowie den fehlenden Rückstellungen kommt der Sicherstellung<br />

einer langfristigen Finanzierung der Siedlungsentwässerung somit eine<br />

grosse Bedeutung zu.<br />

Vorgehen Ein Projektbeschrieb zur langfristigen Sicherstellung der Werterhaltung und<br />

einer zeitgerechten Erneuerung von Abwasseranlagen erstellen.<br />

Das Vorgehen dem Regierungsrat unterbreiten und den Auftrag für die Erarbeitung<br />

einholen.<br />

Eine Richtlinie unter Beizug externer Fachleuten ausarbeiten, in welcher die<br />

Kalkulation der gesetzlich geforderten Rückstellungen aufgezeigt und die finanztechnischen<br />

Grössen (Lebensdauer der Anlage, Zinssatz, Teuerung<br />

usw.) definiert werden.<br />

Ein einfach handhabbares Kontrollinstrument zur Durchsetzung der jährlichen<br />

Rückstellungen in den Gemeindeabrechnungen erarbeiten.<br />

Vernehmlassung und Inkraftsetzung der Richtlinie.<br />

Zeitraum 2004/05<br />

Federführung AfU in Zusammenarbeit mit Finanzdepartement, Amt für Gemeinden, Rechtsdienst<br />

BWUD, VLG und externer Finanzsachverständiger<br />

Kosten Fr. 100'000.-<br />

Seite 40 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M9 Gewässerbelastung der Mittellandseen senken<br />

Wirkung Die Phosphorbelastung der drei <strong>Luzern</strong>er Mittellandseen ist <strong>im</strong>mer noch viel zu<br />

hoch. Be<strong>im</strong> Sempachersee muss der Phosphoreintrag von rund 15 auf 11 to,<br />

be<strong>im</strong> Baldeggersee von rund 12 auf 3 to und be<strong>im</strong> Hallwilersee von rund 7 auf 3<br />

to reduziert werden. Angestrebt werden gesunde, nicht überdüngte Gewässer.<br />

Insbesondere muss die Wasserqualität so beschaffen sein, dass<br />

o sich keine unnatürlichen Wucherungen von Algen bilden,<br />

o auch in den tieferen Wasserschichten ganzjährig ohne Belüftung ausreichend<br />

Sauerstoff vorhanden ist und sich die Felchen wieder natürlich fortpflanzen<br />

können.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Die regionalen Gewässerbelastungen des Sempacher-, Baldegger-, Hallwiler-,<br />

und Zugersees sind mit den Mitteln nach § 62a GSchG zu lösen. An allen drei<br />

Mittellandseen wurden entsprechende Phosphorprojekte nach Art. 62a GSchG<br />

gestartet. Das Bundesamt für Landwirtschaft führt die Oberkontrolle aus und<br />

evaluiert die Projekte.<br />

Be<strong>im</strong> Zugersee ist ein Projekt zusammen mit den <strong>Kanton</strong>en Zug und Schwyz in<br />

Vorbereitung. Die Federführung liegt be<strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> Zug.<br />

Mit der Öffnung der Best<strong>im</strong>mungen über die Landwirtschaftszonen <strong>im</strong> Bundesgesetz<br />

über die Raumplanung (Art. 16 Abs. 2) sind bodenunabhängig produzierende<br />

Landwirtschaftsbetriebe neu zonenkonform und benötigen damit<br />

keine Ausnahmebewilligung mehr. Diese inneren Aufstockungen werden zudem<br />

teilweise auch noch mit Direktzahlungen oder zinsgünstigen Darlehen durch die<br />

öffentliche Hand finanziell unterstützt.<br />

Der Regierungsrat hat am 1. Oktober 2002 eine Verordnung über die Verminderung<br />

der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft erlassen.<br />

9 Diese Verordnung bezweckt die Belastung des Sempachersees und des<br />

Baldeggersees sowie der luzernischen Teile des Hallwilersees und des Zugersees<br />

durch Phosphor aus der Landwirtschaft zu vermindern. Neben Bewirtschaftungsvorschriften<br />

können gemäss §6 der Vorordnung u.a. folgende Massnahmen<br />

zur Verminderung der Phosphorbelastung getroffen werden:<br />

o Nutzung von Uferstreifen entlang von Gewässern als extensive Wiesen<br />

(entweder als einzelbetriebliche Massnahme oder <strong>im</strong> Rahmen von Seeverträgen);<br />

o Wasserrückhaltemassnahmen (z. B. Weiher);<br />

o <strong>im</strong> Rahmen von Seeverträgen können bauliche Anpassungen zum Schutz<br />

der Gewässer festgelegt werden, die über die generellen gesetzlichen Anforderungen<br />

hinausgehen.<br />

Vorgehen Die angelaufenen Phosphorprojekte werden weitergeführt, wobei aus der Phosphorverordnung<br />

folgende Vollzugsaufgaben hinzukommen:<br />

o Einteilung der Böden <strong>im</strong> Geltungsbereich der Vorordnung in die Versorgungsklassen<br />

bezüglich Phosphorbelastung;<br />

o Berücksichtigung der Bewirtschaftungsvorschriften gemäss § 4 <strong>im</strong> Baubewilligungsverfahren<br />

für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie bei einer<br />

allfälligen Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen gemäss Art. 16a<br />

des Raumplanungsgesetzes;<br />

o sofern erforderlich, einzelbetrieblich oder <strong>im</strong> Rahmen von Seeverträgen weitergehende<br />

Massnahmen zum Schutz der Gewässer gemäss § 6 festlegen.<br />

Zeitraum 1. Priorität Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee (1999 – 2010);<br />

2. Priorität Zugersee (ab 2003);<br />

9<br />

Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft<br />

vom 24. September 2002 (SRL Nr. 703a)<br />

Seite 41 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Federführung Landwirtschaftsamt (Foek) für die Phosphorprojekte.<br />

Das AfU und die Gemeindeverbände sorgen für das Monitoring und sind für die<br />

seeinternen Massnahmen verantwortlich.<br />

Das RPA koordiniert die Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren für die<br />

landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen und für die Speziallandwirtschaftszonen.<br />

Kosten Im see-externen Bereich belaufen sich die Gesamtkosten für die Phosphorprojekte<br />

nach Art. 62a GschG für den Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee<br />

während der Projektzeit bis 2010 auf insgesamt Fr. 34. 8 Mio. Daran zahlt der<br />

Bund max. 80%.<br />

Daneben fallen Kosten für die seeinternen Massnahmen, das Monitoring und<br />

die Administration an. (Sempachersee Fr. 200'000.-/Jahr, Baldegger- und Hallwilersee<br />

Fr. 400'000.- /Jahr). Diese Kosten werden zwischen Gemeinden und<br />

<strong>Kanton</strong> je zur Hälfte getragen.<br />

Seite 42 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M10 Wasserentnahmen sanieren<br />

Wirkung Die mit 1. Priorität zu sanierenden Wasserentnahmen sind innert der gesetzlichen<br />

Frist und möglichst ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende<br />

Nutzungsrechte zu erledigen.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Gemäss Art. 80 ff des Gewässerschutzgesetzes sorgt die zuständige Behörde<br />

dafür, dass Wasserentnahmen, die ein Fliessgewässer unterhalb der Entnahmestelle<br />

wesentlich beeinflussen, bis spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten<br />

des Gewässerschutzgesetzes saniert werden (bis 1. Nov. 2007). <strong>Luzern</strong> ist kein<br />

Wasserwirtschafts-<strong>Kanton</strong>. Die Beeinträchtigungen von Fliessgewässer durch<br />

Wasserentnahmen und damit die zu sanierenden Wasserentnahmen halten<br />

sich in Grenzen.<br />

Im Sanierungsbericht Wasserentnahmen sind 23 Entnahmen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong><br />

beurteilt worden. Davon gelten 14 Entnahmen als sanierungsbedürftig, weil die<br />

Anforderungen bezüglich Restwasser nicht eingehalten werden. Zwei Entnahmen<br />

konnten mit den Wasserrechtsbesitzern gütlich und ohne Entschädigungszahlungen<br />

von Seiten <strong>Kanton</strong> saniert werden. Weitere 5 Entnahmen sind gestützt<br />

auf gewässerschutzrechtliche Verfahren zu sanieren. Mit 1. Priorität sind<br />

dies die Wasserentnahme Emmenweid an der Kleinen Emme (CKW) und die<br />

Wasserentnahme be<strong>im</strong> Lang Wehr in Reiden.<br />

Der Regierungsrat hat den Sanierungsbericht mit Protokoll Nr. 1005 vom 27.<br />

Juni 2000 zur Kenntnis genommen und das Baudepartement mit der Umsetzung<br />

beauftragt. Im Moment werden keine der sanierungsbedürftigen Wasserentnahmen<br />

bearbeitet, da dazu sowohl be<strong>im</strong> VTA wie auch be<strong>im</strong> AfU die Kapazitäten<br />

fehlen.<br />

Vorgehen Weil dem <strong>Kanton</strong> die personellen Mittel für eine aktive und unabhängige Sanierung<br />

der Wasserentnahmen fehlen, werden die Sanierungen von Wasserentnahmen<br />

nur dann bearbeitet, wenn anderweitige Fragen in Zusammenhang mit<br />

Wasserentnahmen anstehen (Wasserbauprojekte <strong>im</strong> Bereich von Entnahmen,<br />

Änderung bestehender Wasserkraftwerke, Übertragungen von Konzessionen<br />

auf Dritte usw.). Es wird damit in kauf genommen, dass die Sanierungen voraussichtlich<br />

nicht innerhalb der gegebenen Fristen bis zum 1. November 2007<br />

durchgeführt werden können.<br />

Zeitraum 2003– 2007<br />

Federführung VTA bei Verfahren nach Wasserbaugesetz (abgelaufenen Nutzungsrechte,<br />

Wasserbauprojekte, Änderungen von Wasserkraftwerke, Übertragungen von<br />

Nutzungsrechte).<br />

AfU bei gewässerschutzrechtlichen Verfahren mit Eingriffen in bestehende Nutzungsrechte.<br />

Kosten Erarbeitung der Grundlagedaten als Basis für Verhandlungen<br />

Kosten ca. Fr. 100'000.-<br />

Seite 43 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M11 Strategie zur Verbesserung der Biodiversität der Gewässer ausarbeiten<br />

Wirkung Der Zustand der <strong>Luzern</strong>er Gewässer hinsichtlich Artenvielfalt und –verteilung<br />

(Biodiversität) wird koordiniert erfasst, um daraus anhand von gewässerspezifischen<br />

Leitarten Revitalisierungsmassnahmen abzuleiten.<br />

Die Öffentlichkeit wird periodisch über den Zustand der <strong>Luzern</strong>er Gewässer<br />

informiert.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

An den <strong>Luzern</strong>er Gewässer werden viele Umweltdaten erfasst (chemischphysikalische<br />

Wasserqualität, Fischarten, wirbellose Kleintiere, Plankton, Amphibien,<br />

höhere Pflanzen, Libellen, usw.). Eine gemeinsame Ausrichtung von<br />

Erhebungen an Gewässern wie auch eine koordinierte Berichterstattung über<br />

den Zustand der Gewässer fehlt bis anhin ebenso, wie eine koordinierte Strategie<br />

für die Verbesserung der Biodiversität in den einzelnen Gewässer.<br />

Vorgehen Eine Arbeitsgruppe mit Amt für Umweltschutz, Fischerei- und Jagdverwaltung,<br />

sowie Amt für Natur- und Landschaftsschutz definieren die für die einzelnen<br />

Gewässer des <strong>Kanton</strong>s massgeblichen Leitarten, auf welche die künftigen<br />

Sanierungsmassnahmen auszurichten sind. Sie bezeichnen an Fliessgewässern<br />

repräsentative Abschnitte und richten ihre Erhebungen auf diese Strecken<br />

aus. Damit sollen insbesondere auch Erkenntnisse zur (Biodiversität unserer<br />

Gewässer gewonnen werden können.<br />

Die Strategien zur Verbesserung der Biodiversität der Gewässer werden unter<br />

den beteiligten Fachstellen (Amt für Umweltschutz, Fischerei- und Jagdverwaltung,<br />

Amt für Natur- und Landschaftsschutz) koordiniert und opt<strong>im</strong>iert. Im<br />

Vordergrund stehen dabei:<br />

o Grundlagenerhebung / Information: Die tatsächlichen und potentiell mögliche<br />

Verbreitung von standorttypischen Fischarten und anderen Wassertieren<br />

eines Gewässers müssen bekannt sein. Die Erhebungen von Daten<br />

über Tier- und Pflanzenarten in Gewässern muss <strong>im</strong> Hinblick auf die Erfassung<br />

der Biodiversität von verschiedenen Gewässertypen besser werden.<br />

Die Arbeitsgruppe einigt sich auf ein koordiniertes Vorgehen zur periodischen<br />

Information der Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer.<br />

o Wasserqualität: Die Belastung der Gewässer mit Düng- und Schadstoffen<br />

muss verringert werden. Insbesondere müssen Güllenunfälle vermieden<br />

werden, da ein solches Ereignis die Wassertiere eines ganzen Gewässerlaufes<br />

unwiederholbar vernichten kann.<br />

Auch bei stark durch die Siedlungsentwässerung beanspruchten Gewässern<br />

ist eine Wasserqualität anzustreben, welche eine natürliche Fortpflanzung<br />

und ein langfristiges Überleben der Fischfauna gewährleistet.<br />

o Lebensraum: Die beeinträchtigten Wasserlebensräume sind aufz<strong>uwe</strong>rten,<br />

und strukturreicher zu gestalten, damit die Artenvielfalt erhalten wird bzw.<br />

wieder zun<strong>im</strong>mt. Die Gewässer sind untereinander zur vernetzen, so dass<br />

für die massgebenden Fischarten einen natürlichen Zugang zu ihren Lebensräumen<br />

sichergestellt ist und deren Wiederbesiedlung nach Störungen<br />

(Gewässerverunreinigung, wasserbauliche Eingriffe usw.) erfolgen kann.<br />

Zeitraum 2004/05<br />

Federführung AfU in Zusammenarbeit mit Fischerei- und Jagdverwaltung und ANLS<br />

Kosten interner Aufwand<br />

Seite 44 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M12 Zugang der Öffentlichkeit zu den Gewässern verbessern<br />

Wirkung Soweit es sich mit den Interessen des Naturschutzes vereinbaren lässt, werden:<br />

o die Ufer der grossen Fliessgewässer sowie die Nahbereiche der Seeufer mit<br />

öffentlichen Wegen und punktuellen Wasserzugängen zugänglich gemacht;<br />

o kleinere Gewässer von lokaler Bedeutung (insbesondere Teiche und Weiher<br />

<strong>im</strong> Siedlungsbereich) als Naherholungsgebiete aufgewertet.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Die grossen Fliessgewässer sowie die Seen des <strong>Kanton</strong>s sind unterschiedlich<br />

gut zugänglich. Eine systematische Übersicht über den Stand der Zugänglichkeit<br />

der Gewässer fehlt.<br />

Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung verlangt, dass die See-<br />

und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang und die Begehung erleichtert<br />

werden.<br />

Grössere Fliessgewässer haben oftmals einen Uferweg, der aus Gründen des<br />

Unterhalts angelegt worden ist und der in der Regel als Wander- oder Radweg<br />

benutzt werden kann.<br />

Namentlich an den Seen erlauben es die privaten Seeanstösser in der Regel<br />

nicht, vor ihren Grundstücken einen Uferweg durchzuführen, weshalb oftmals<br />

ein Kompromiss gesucht wird, der hinter den Grundstücken vorbeiführt.<br />

Vorgehen Festlegen jener Uferabschnitte die öffentlich zugänglich sein sollen. Dazu gehören<br />

insbesondere alle Seen und die grösseren Fliessgewässer <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>. Für<br />

diese Gewässer wird der Stand der Zugänglichkeit erhoben und allfällige Lücken<br />

und Defizite dargestellt.<br />

Die Umsetzung erfolgt über die regionalen Richtplanungen (insbes. Wanderund<br />

Radwegplanungen) sowie mittels kantonalen Wasserbauprojekten.<br />

Zeitraum: laufend<br />

Federführung: Regionalplanungsverbände / Gemeinden; Koordination: RPA<br />

Kosten: Interner Aufwand<br />

Seite 45 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

M13 Gewässerinformationssystem (GEWIS-LU) aufbauen<br />

Wirkung Ein geografisches Informationssystem bildet die gemeinsame Grundlage, damit<br />

die verschiedenen kantonalen Dienststellen ihre gewässerbezogenen Daten<br />

(z.B. in den Bereichen Hochwasserschutz, Raumbedarf, Ökomorphologie,<br />

Kunstbauten, Baubewilligungsverfahren etc.) systematisch erfassen, ablegen<br />

und abrufen können.<br />

Ausgangslage<br />

Stand<br />

Der aktuelle Gewässerdatensatz beinhaltet das durchstrukturierte, kilometrierte<br />

und codierte Gewässernetz (nur die Fluss- und Bachachsen, keine Flussufer),<br />

ergänzt mit den Ufern der grossen Seen. Grundlage des Datensatzes ist die<br />

Landeskarte 1:25'000 teilweise ergänzt mit Gewässern ab dem Übersichtsplan1:10'000.<br />

Die Lagegenauigkeit dieses Netzes entspricht jedoch nicht überall<br />

den Anforderungen der Dienststellen. So ist zum Beispiel der exakte Verlauf<br />

von Gewässern insbesondere bei der Beurteilung von Baugesuchen <strong>im</strong> Gewässerbereich<br />

eine unabdingbare Grundlage. Zur Erstellung von ökomorphologischen<br />

Karten reicht die Qualität dieses Gewässernetzes ebenfalls nicht aus.<br />

Auch für die Sicherung des Raumbedarfs der Gewässer (v.a. <strong>im</strong> Siedlungsbereich)<br />

sind die planenden Behörden auf den korrekten Verlauf der Gewässer<br />

angewiesen.<br />

Die <strong>im</strong> Moment genausten Gewässerinformationen werden <strong>im</strong> Rahmen der Generellen<br />

Entwässerungsplanung (GEP) gemeindeweise erfasst (in der Regel <strong>im</strong><br />

Massstab 1:5'000).<br />

Gewässerbezogene Informationen, resp. Daten zum Gewässernetz sind in verschiedenen<br />

Dienststellen in unterschiedlicher Form und Qualität vorhanden.<br />

Ohne einheitlich codiertes, aktuelles und lagegenaues Gewässernetz können<br />

diese Daten jedoch nicht kombiniert, ausgetauscht und systematisch ausgewertet<br />

werden.<br />

Vorgehen Für das GEWIS wird zunächst ein lagegenaues Netz aufgebaut, d.h.:<br />

o der GEWIS-Datensatzes wird mit den aktuellen GEP-Plänen verglichen;<br />

o die Gewässerverläufe werden aufgrund der GEP-Pläne korrigiert und fehlende<br />

Gewässer ergänzt;<br />

o das überarbeitete Gewässernetz wird eindeutig codiert;<br />

o die Metrierung der Flüsse wird aktualisiert;<br />

o der GEWIS-Datensatz wird laufend nachgeführt.<br />

Ferner sind einheitlichen Datenmodelle und Tools für die Erfassung und Auswertung<br />

der Daten erforderlich, d.h.:<br />

o die Gewässerinformationen werden anhand eines einheitlichen Datenmodells<br />

harmonisiert;<br />

o der Zugriff zu Gewässerdaten wird über eine zentrale Raumdatenbank gewährleistet;<br />

o weitere Erfassungs- und Auswertetools werden bereitgestellt.<br />

Zeitraum: 2002 – 2005; 1. Priorität: lagegenaues Gewässernetz,<br />

2. Priorität: Datenmodell<br />

Federführung: VTA in Zusammenarbeit mit dem KVA, dem AfU, dem RPA und der GIS-Ko<br />

Kosten: Ca. 200’000.-- wovon 125'000.-- für Aktualisierung Gewässernetz bereits zugesichert<br />

sind<br />

Seite 46 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

3.3. Umsetzungsprogramm<br />

geschätzte<br />

Zeitraum<br />

Bruttokosten<br />

in 1000 Fr. 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010<br />

Massnahmen Federführung<br />

M1 Hochwassergefahren kartieren VTA 3’000<br />

M2 Ökomorphologischer Zustand der Gewässer erheben AfU 300<br />

M3 Raumbedarf sichern<br />

Vorbereitung / Grundlagen RPA intern<br />

Revision Wasserbaugesetz BWUD offen<br />

M4 Gewässerunterhalt und Uferpflege sicherstellen<br />

Vorbereitung / Grundlagen VTA intern<br />

Revision Wasserbaugesetz BWUD offen<br />

M5 Wasserbauprogramm periodisch aktualisieren VTA intern<br />

M6 Abfluss-Messstellennetz neu konzipieren AfU 60 – 80<br />

M7 Regionale Entwässerungspläne erarbeiten AfU 600<br />

M8 Werterhaltung der Abwasseranlagen gewährleisten AfU 100<br />

M9 Gewässerbelastung der Mittellandseen senken LWA 40’000<br />

M10 Wasserentnahmen sanieren VTA / AfU 100<br />

M11 Strategie zur Verbesserung der Biodiversität ausarbeiten AfU intern<br />

M12 Zugang der Öffentlichkeit zu den Gewässern verbessern Gemeinden intern<br />

M13 Gewässerinformationssystem aufbauen<br />

lagegenaues Gewässernetz VTA 125<br />

Datenmodell VTA 75<br />

M14 Auenschutz umsetzen ANLS offen<br />

Prioritäten:<br />

1. Priorität<br />

2. Priorität<br />

3. Priorität<br />

Weiterführung der laufenden Aktivitäten<br />

Seite 47 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Anhang I: Rechtsgrundlagen<br />

1. Bund 10<br />

Ausser dem Bundesgesetz über den Wasserbau und der Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung,<br />

WBV) gibt es eine ganze Reihe weiterer Rechtsnormen* des Bundes, die einen<br />

Bezug zum Hochwasserschutz aufweisen. Oft sind spezielle Verfügungen oder Verfahren notwendig.<br />

Die nachstehende Übersicht fasst die Regelungen auf Gesetzesstufe zusammen.<br />

• Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG). Die wasserbauliche<br />

Planung ist Teil der Richt- und Nutzungsplanung <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong>, die mit den Raumansprüchen an<br />

derer Bereiche <strong>im</strong> Rahmen einer Interessenabwägung abzust<strong>im</strong>men ist. Dabei ist Raumbedarf<br />

der Gewässer, der für den Schutz vor Hochwasser und für die Gewährleistung der ökologischen<br />

Funktionen erforderlich ist, zu berücksichtigen. Bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes<br />

brauchen eine Baubewilligung (dem die Projektgenehmigung nach kantonalem Recht<br />

entspricht). Ausserhalb der Bauzonen ist eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Dabei ist die<br />

Standortgebundenheit nachz<strong>uwe</strong>isen, und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.<br />

• Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG). Massnahmen<br />

des Wasserbaus dürfen keine Verunreinigung von Gewässern bewirken. In planerisch<br />

ausgeschiedenen Gewässerschutzbereichen und Grundwasserschutzarealen sind wasserbauliche<br />

Massnahmen nur beschränkt möglich. In besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen<br />

brauchen bauliche Hochwasserschutzmassnahmen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung.<br />

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Überdeckungen und Eindolungen von Fliessgewässern.<br />

Die Ausbeutung von Sand, Kies und anderem Material setzt eine bundesrechtliche<br />

Bewilligung voraus (sie darf in Fliessgewässern nicht erteilt werden, wenn der Geschiebehaushalt<br />

nachteilig beeinflusst wird). Wie das Wasserbaugesetz verlangt auch das Gewässerschutzgesetz<br />

die Beibehaltung beziehungsweise die Wiederherstellung des natürlichen Gewässerverlaufs.<br />

• Bundesgesetz über die Fischerei (BGF). Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt<br />

oder Verlauf sowie in die Ufer und den Grund von Gewässern (Gewässersohle) setzen eine fischereirechtliche<br />

Bewilligung voraus (sofern nicht eine Bewilligung <strong>im</strong> Rahmen des Gewässerschutzgesetzes<br />

erforderlich ist).<br />

• Bundesgesetz über den Natur und He<strong>im</strong>atschutz (NHG). Von besonderer Bedeutung sind<br />

die <strong>im</strong> Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgeführten Objekte. Sie<br />

sind ungeschmälert zu erhalten (Massnahmen des Hochwasserschutzes sind daher nur eingeschränkt<br />

zulässig). In allen weiteren Schutzbereichen nach NHG müssen bei unvermeidlichen<br />

Eingriffen Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen getroffen werden. Vorgesehen sind<br />

auch der ökologische Ausgleich in intensiv genutzten Gebieten (etwa durch Uferbestockungen)<br />

und die Ausscheidung ökologischer Pufferzonen zum Schutz von Biotopen.<br />

• Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG). Das Gesetz statuiert ein prinzipielles Rodungsverbot.<br />

Ausnahmebewilligungen sind nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, insbesondere<br />

wenn der vorgesehene Bau oder die Anlage standortgebunden ist. Grundsätzlich ist<br />

Realersatz zu leisten, bei Massnahmen des Hochwasserschutzes kann aber darauf verzichtet<br />

werden. Als Ersatzmassnahme anstelle des Realersatzes können auch Massnahmen des Natur-<br />

und He<strong>im</strong>atschutzes getroffen werden. Die Rodungsbewilligung ersetzt nicht die raumplanungsrechtliche<br />

(Ausnahme-) Baubewilligung. Auch der forstliche Bachverbau, der der Walderhaltung<br />

dient, richtet sich nach dem Waldgesetz. Die Einzelheiten ergeben sich korrespondierend<br />

dazu aus dem Wasserbaurecht (gegebenenfalls ist die Zuständigkeit zwischen Forst-<br />

10<br />

Quelle: Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie<br />

(BWG), Bern 2001<br />

Seite 48 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

wirtschaft und Wasserbau zu koordinieren). Gestützt auf das WaG leistet der Bund Subventionen<br />

bei Schutzmassnahmen in jenen Bereichen, die den Wasserbau ergänzen (Lawinen,<br />

Steinschlag, Erosionsgebiete, Rutschungen ohne Gewässerbezug).<br />

• Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG). Das gesetzlich geregelte<br />

Vorsorgeprinzip manifestiert sich in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die bei bedeutenden<br />

wasserbaulichen Massnahmen durchzuführen ist. Zu beachten sind auch die Vorschriften<br />

des USG zum Schutz vor Lärm, zur Belastung des Bodens und zur Abfallplanung.<br />

• Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG).<br />

Der Bund scheidet Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler und internationaler Bedeutung<br />

aus. Bei wasserbaulichen Vorhaben, die solche Schutzgebiete beeinträchtigen, ist die<br />

Stellungnahme der zuständigen Bundesstelle einzuholen.<br />

• Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG). Die <strong>Kanton</strong>e sorgen für die Planung der<br />

Fuss- und Wanderwegnetze und koordinieren sie mit ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten,<br />

auch <strong>im</strong> Bereich des Wasserbaus.<br />

• Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG).<br />

Verlangt die Koordination wasserbaulicher Massnahmen mit konzedierten Rechten (und umgekehrt).<br />

Insbesondere räumt es dem Wasserkraftkonzessionär Anspruch auf Entschädigung<br />

ein, wenn Eingriffe in den Wasserlauf seine bisherige Nutzung bleibend beeinträchtigen, ohne<br />

dass eine Anpassung des Werks zumutbar ist. Andererseits kann die Konzession auch eine finanzielle<br />

Beteiligung des Konzessionärs an den Kosten des Unterhalts und allfälliger baulicher<br />

Schutzmassnahmen vorsehen.<br />

• Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG). Der Bund kann die extensive Bewirtschaftung<br />

von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen unterstützen. Darüber hinaus können<br />

<strong>Kanton</strong>e, Gemeinden und Wasserbauverbände Massnahmen entschädigen, die dem Hochwasserschutz<br />

dienen (etwa Überflutungsflächen). Im Rahmen von landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsprojekten<br />

kann zudem der naturnahe Rückbau von Kleingewässern (inklusive<br />

Landerwerb) unterstützt werden. Wasserbauprojekte und Projekte zur landwirtschaftlichen<br />

Strukturverbesserung sind grundsätzlich zu koordinieren.<br />

• Bundesgesetz über die Enteignung (EntG). Für den Vollzug des Wasserbaugesetzes können<br />

die <strong>Kanton</strong>e die notwendigen Rechte enteignen oder das Enteignungsrecht Dritten übertragen.<br />

• Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG). Regelt die Gewährung von Abgeltungen<br />

und Finanzhilfen des Bundes. Danach ist unter anderem die mögliche Beteiligung<br />

von Begünstigten und Verursachern zu berücksichtigen. Der Subventionsempfänger darf vor<br />

der Zusicherung des Beitrages mit dem Bau nur beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen,<br />

wenn die Subventionsbehörde dies bewilligt.<br />

• Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG).<br />

Der Bund verwendet die für den Strassenverkehr best<strong>im</strong>mte Mineralölsteuer unter anderem für<br />

werkgebundene Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs von Strassen, insbesondere<br />

auch an Massnahmen des Hochwasserschutzes.<br />

• Mindestanforderungen zur Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen legt die Öko-<br />

Qualitätsverordnung (ÖQV) fest.<br />

Seite 49 von 57


2. <strong>Kanton</strong><br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Die nachstehende Übersicht führt die wichtigsten kantonalen Erlasse auf, die be<strong>im</strong> Wasserbau zu<br />

berücksichtigen sind. Im Februar 2002 ist der Entwurf eines Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes<br />

in die Vernehmlassung gegeben worden, das die kantonalen Regelungen über die<br />

Wassernutzung durch Entnahmen und Ausnützung der Wasserkraft sowie die Wasserversorgung<br />

zusammenführt. Hinweise auf das Gesetz über die Nutzung des Grundwassers und das Wasserversorgungsgesetz<br />

sind daher nicht enthalten.<br />

• Einführungsgesetz zum GSchG (EGGSchG)<br />

§ 3<br />

1<br />

Die Gemeinden treffen auf ihrem Gebiet die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer.<br />

(...)<br />

2<br />

Die Gemeinden<br />

b. erstellen den Generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen den Siedlungsentwässerungskataster<br />

nach,<br />

e. sorgen für die Erhaltung und fördern die Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufs<br />

und der Wasserlebensräume, soweit nicht der <strong>Kanton</strong> zuständig ist.<br />

§ 7<br />

1 Die Behörden und Amtsstellen von <strong>Kanton</strong> und Gemeinden sorgen dafür, dass die Gewässer als<br />

Lebensräume für einhe<strong>im</strong>ische Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten<br />

und verbessert werden.<br />

2 Bei bestehenden Anlagen und Wasserableitungen, die wesentliche Belastungen von Gewässern<br />

verursachen oder den natürlichen Wasserkreislauf wesentlich beeinträchtigen, prüft die zuständige<br />

Behörde mögliche Verbesserungen und ordnet allenfalls Sanierungsmassnahmen an.<br />

§ 25<br />

1 Der <strong>Kanton</strong> koordiniert, fördert und unterstützt (...) den regionalen Schutz der Gewässer.<br />

• Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen<br />

§ 3<br />

1 (...) Uferbestockungen sind geschützt.<br />

2 Ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist untersagt (...).<br />

3 Vorbehalten bleiben die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (...).<br />

• Planungs- und Baugesetz (PBG)<br />

§ 30<br />

1<br />

Mit Baulinien sollen Räume insbesondere entlang von (...) Gewässern (...) freigehalten<br />

werden.<br />

4<br />

Baulinien dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn (...)<br />

b. dies in einem Nutzungsplan oder einem Reglement der Gemeinde für andere Fälle ausdrücklich<br />

vorgesehen wird.<br />

§ 31<br />

1 Sind Baulinien Bestandteil eines Nutzungsplan, werden sie in dem für diesen Plan massgebenden<br />

Verfahren festgelegt, geändert oder aufgehoben. In den übrigen Fällen gelten sinn-<br />

Seite 50 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

gemäss die Vorschriften des Strassengesetzes über das Verfahren bei Baulinienplänen<br />

(§§ 65 und 66).<br />

§ 50<br />

1 Die Grünzone<br />

a. dient zur Erhaltung und Schaffung von Freiflächen <strong>im</strong> Baugebiet.<br />

(...)<br />

§ 56<br />

1 Das übrige Gebiet umfasst Land,<br />

c. für welches kantonale oder kommunale Schutzmassnahmen nach dem Recht über den<br />

Natur-, Landschafts- oder He<strong>im</strong>atschutz bestehen (...).<br />

2 In dieser Zone gelten die Best<strong>im</strong>mungen für die Landwirtschaftszone. Vorbehalten bleibe<br />

einschränkende (...) Nutzungsvorschriften (...).<br />

§ 57<br />

Die Gefahrenzone umfasst Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-<br />

(...) oder Überschwemmungsgefahr, nicht oder nur unter sichernden Massnahmen überbaut<br />

werden dürfen.<br />

§ 58<br />

1 Die Freihaltezone dient der Freihaltung insbesondere von Bach-, Fluss- und Seeufern (...).<br />

§ 60<br />

Schutzzonen dienen dem Schutz von<br />

a. Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern.<br />

(...)<br />

§ 146<br />

1<br />

In Gebieten, in denen Rutsch- (...) oder Überschwemmungsgefahr besteht, dürfen keine<br />

Bauten und Anlagen erstellt werden.<br />

2<br />

Ausnahmen sind nur gestattet, wenn hinreichende Sicherungsvorkehren getroffen werden.<br />

• Gebäudeversicherungsgesetz<br />

§ 24<br />

1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch:<br />

c) Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut.<br />

2 Keine Elementarschäden und deshalb nicht zu vergüten sind Schäden,<br />

b. die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind;<br />

c. die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind;<br />

d. die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden<br />

können (...).<br />

• Gebäudeversicherungsverordnung<br />

§ 23<br />

Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten Schäden, die <strong>im</strong> Innern des Gebäudes<br />

durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser entstanden sind.<br />

Seite 51 von 57


§ 5<br />

Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

• Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz)<br />

1<br />

Bei offenen Gewässern haben Bauten und Anlagen aller Art, mit Ausnahme von Ufer- und Bewirtschaftungswegen,<br />

folgende Mindestabstände ab Böschungsoberkante einzuhalten<br />

a. bei Seen 10 m innerhalb der Bauzonen und 20 m ausserhalb der Bauzonen,<br />

b. bei andern Gewässern 6 m innerhalb der Bauzonen und 10 m ausserhalb der Bauzonen.<br />

2<br />

Bei eingedeckten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m ab Gewässergrenze<br />

3<br />

Innerhalb des Hochwasserabflussprofils dürfen keine Hochbauten erstellt werden.<br />

4<br />

Die gesetzlichen Gewässerbestände können <strong>im</strong> Bau- und Zonenreglement, in einem vom Regierungsrat<br />

zu genehmigenden Nutzungsplan oder in einer Schutzverordnung nach dem Gesetz<br />

über den Natur- und Landschaftsschutz erhöht oder herabgesetzt werden<br />

a. bei besonderen Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten,<br />

b. zum Schutz des Ortsbildes,<br />

c. zur Erstellung von Bauten und Anlagen <strong>im</strong> öffentlichen Interesse,<br />

d. zur Erhaltung oder Herstellung eines naturnahen Gewässer oder einer naturnahen Uferlandschaft,<br />

e. wenn die Bedeutung des Gewässers es rechtfertigt.<br />

5<br />

Die Herabsetzung der Gewässerabstände setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, de Gewässerunterhalt,<br />

eine beabsichtigte Gewässerkorrektion, der Zugang zum Gewässer und die<br />

ungeschmälerte Erhaltung der bestehenden Bestockung gewährleistet sind.<br />

6<br />

Das Bau- und Verkehrsdepartement kann nach Anhören des Gemeinderates Ausnahmen von<br />

den gesetzlichen Gewässerabständen bewilligen.<br />

a. für Bauten unter Niveau, Tiefbauten und Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern,<br />

feste Einfriedungen, Leitungen, Abschrankungen, Ablagerungen und dergleichen,<br />

b. in Härtefällen für andere Bauten und Anlagen, sofern der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt,<br />

eine beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet<br />

sind,<br />

c. bei eingedeckten Gewässern<br />

7<br />

Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes,<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen<br />

Bedürfnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen.<br />

8<br />

Hochbauten in oder über öffentlichen Gewässern unterliegen den Best<strong>im</strong>mungen der §§ 32-45,<br />

Hochbauten in oder über privaten Gewässern dem § 46.<br />

§ 6<br />

1<br />

An Bauten und Anlagen, die den Gewässerabstand gemäss § 5 nicht einhalten, dürfen keine<br />

Veränderungen (An-, Um-, Aus- und Aufbauten) vorgenommen werden. Der ordentliche Unterhalt<br />

ist gestattet.<br />

2<br />

Das Bau- und Verkehrsdepartement kann nach Anhören des Gemeinderates bauliche Veränderungen<br />

bewilligen<br />

a. bei besonderen Verhältnissen, wie in überbauten Gebieten,<br />

b. bei kleinern und eingedeckten Gewässern,<br />

c. <strong>im</strong> Interesse des Ortsbildes,<br />

d. in Härtefällen.<br />

3<br />

Die Bewilligung baulicher Veränderungen setzt voraus, dass der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt,<br />

eine Beabsichtigte Gewässerkorrektion und der Zugang zum Gewässer gewährleistet<br />

sind. Ausserdem sind die örtlichen Verhältnisse, die Interessen des Gewässerschutzes,<br />

des Natur- und Landschaftsschutzes und der Fischerei sowie die ausgewiesenen Bedürfnisse<br />

des Gesuchstellers zu berücksichtigen.<br />

5<br />

Spezielle Vorschriften, insbesondere solche über den Ortsbildschutz, werden vorbehalten.<br />

Seite 52 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

§ 7<br />

1<br />

Bei den Massnahmen des Wasserbaus, des Gewässerunterhalts und der Ausnützung der<br />

Wasserkraft sowie bei der Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen ist<br />

Rücksicht zu nehmen auf<br />

a. Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung,<br />

b. das Orts- und Landschaftsbild,<br />

c. die Pflege und Nutzung der Bestockungen,<br />

d. die Land- und Waldwirtschaft.<br />

2<br />

Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert<br />

zu erhalten.<br />

§ 12<br />

1 Der Wasserbau dient dem Schutz der interessierten Grundstücke, Bauten und Anlagen vor den<br />

schädigenden Wirkungen des Hochwassers sowie den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.<br />

2 Bei den Massnahmen des Wasserbaus zum Schutz vor Hochwasser sind die Gewässer so weit<br />

als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten.<br />

3 Der <strong>Kanton</strong> fördert zusammen mit den Gemeinden das Offenlegen eingedeckter öffentlicher<br />

Gewässer sowie die Rückführung künstlicher, verbauter oder stark veränderter öffentlicher Gewässer<br />

in einen naturnahen Zustand. Die zonenkonforme Nutzung darf durch solche Massnahmen<br />

nicht wesentlich erschwert werden.<br />

Februar 2002/GZ<br />

Seite 53 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Anhang II: Schutzziele bei Naturgefahren <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong><br />

Objektkategorie Schutzziele<br />

(max. zulässige Intensität)<br />

Nr. Sachwerte Infrastruktur Naturwerte<br />

Wiederkehrperiode (Jahre)<br />

0 - 30 30 - 100 100 - 300<br />

1 Kleinbauten mit unwesentlichem Wanderwege und Loipen von kantona- Alpweiden Ödland, Naturlandschaften<br />

Schadenpotenzial<br />

ler Bedeutung, Flurwege, Leitungen<br />

von kommunaler Bedeutung Ski- und<br />

3 3 3<br />

Bergtourenrouten (gemäss SAC-<br />

Karten usw.)<br />

2 Unbewohnte Gebäude (Remi- Verkehrswege von kommunaler Be- Wald mit erheblicher oder besonderer<br />

sen, Weidscheunen usw.) deutung, Leitungen von kantonaler Schutzfunktion, landwirtschaftlich ge- 2 2 3<br />

Bedeutung<br />

nutztes Land<br />

3 Zeitweise oder dauernd bewohn- Verkehrswege von nationaler, kantonate<br />

Einzelgebäude und Weiler, ler oder grosser kommunaler Bedeu-<br />

Ställe<br />

tung, Leitungen von nationaler Bedeu-<br />

1 1 2<br />

tung, Bergbahnen, Zonen für Skiabfahrten,<br />

Skiübungsgelände<br />

4 Geschlossene Siedlungen, Ge- Stationen diverser Beförderungsmittel,<br />

werbe, Industrie, Bauzonen Campingplätze, Freizeit- und Sportanlagen,<br />

andere grosse Menschenan-<br />

0 1 1<br />

sammlungen mit geringem Schutz gegen<br />

Gefahreneinwirkungen<br />

5 Sonderrisiken bezüglich besonderer Schadenanfälligkeit oder Sekundärschäden Wird fallweise festgelegt.<br />

Legende: 0 = keine Prozessintensität; 1 = schwache Intensität; 2 = mittlere Intensität; 3 = starke Intensität<br />

Stand Nov. 2002<br />

Seite 54 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Anhang III: Raumbedarf der Fliessgewässer<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sind nach Art. 21 der Wasserbauverordnung des Bundes verpflichtet, den Raumbedarf<br />

der Gewässer festzulegen und sicherzustellen. Der Raumbedarf der Gewässer ist in der<br />

Richt- und Nutzungsplanung zu verankern, und bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.<br />

Begriffe:<br />

Raumbedarf Raum längs Gewässern, der für den Schutz vor Hochwasser und für<br />

die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers notwendig<br />

ist. Dieser Raum ist auch bei beschränkten Platzverhältnissen<br />

bestmöglichst sicherzustellen.<br />

Uferbereichsbreite<br />

min<strong>im</strong>ale Uferbreite:<br />

Erweiterte Gewässerbreite<br />

Biodiversitäts Uferbreite<br />

Gerinnesohle<br />

Natürliche Gerinnesohlenbreite<br />

Breite zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der ökologischen<br />

Funktionen und der Vernetzung.<br />

Breite zur Sicherstellung der Biodiversität in Vorranggebieten (Naturschutzgebiete,<br />

Inventare von nationaler Bedeutung, Gewässerschutzbereiche).<br />

Entspricht etwa der Breite des Wasserspiegels bei mittlerem Wasserstand<br />

<strong>im</strong> natürlichen Abflussprofil. Bei künstlich befestigte Flussläufen<br />

ist die Gerinnesohlenbreite aufgrund von naturnahen Vergleichsstrecken<br />

zu ermitteln.<br />

Pufferstreifen Naturnah genutzter Wiesenstreifen von mindestens 3 Meter Breite<br />

entlang von Oberflächengewässern und Ufergehölzen (Stoffverordnung<br />

StoV, SR 814.013)<br />

Seite 55 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Schlüsselkurve zur Best<strong>im</strong>mung der Uferbereichsbreite <strong>im</strong> Verhältnis<br />

zur natürlichen Gerinnesohlenbreite<br />

Für die kleinen Gewässer mit einer Sohlenbreite bis zu 2 Metern beträgt die min<strong>im</strong>ale Uferbereichsbreite<br />

5 Meter. Für die mittelgrossen Gewässer mit einer Sohlenbreite bis zu 15 Metern<br />

steigt die Uferbereichsbreite bis auf 15 Meter an (ausgezogene Linie).<br />

Zur Sicherstellung der Biodiversität ist aber bereits für kleinere Gewässer mit einer Sohlenbreite ab<br />

einem Metern eine markant grössere Uferbereichsbreite erforderlich (gestrichelte Linie).<br />

Seite 56 von 57


Hochwasserschutz und integraler Gewässerschutz<br />

Strategiebericht vom Mai 2003<br />

Anhang IV: Grundsätze und Ablauf bei Hochwasserschutzprojekten<br />

11<br />

Gefahrensituation klären. Um Schutzbedürfnisse beurteilen zu können, sind umfassende Kenntnisse<br />

nötig über die hydrologischen Verhältnisse, die wasserbaulichen Voraussetzungen und die massgebenden<br />

Gefahrenarten des betreffenden Gewässers. Durch die Dokumentation von Hochwassern in<br />

Ereignisdokumentationen, Ereigniskatastern und Gefahrenhinweiskarten können die vorhandenen Konflikte<br />

und Gefahren erkannt werden. Die Gefahrensituation ist periodisch zu überprüfen. Die vorhandenen<br />

Gefahren sind bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.<br />

Ökologische Defizite ermitteln und beheben. Ein nachhaltiger Hochwasserschutz sorgt für eine gedeihende<br />

Ufervegetation und lässt genügend Raum zur Ausbildung einer natürlichen Strukturvielfalt in<br />

den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen. Er schafft damit vernetzte Lebensräume.<br />

Schutzziele differenzieren. Hochwasserschutzkonzepte bauen auf einer Differenzierung der Schutzziele<br />

auf: Hohe Sachwerte sind besser zu schützen als niedrige. Nach diesem Prinzip benötigen Kulturland<br />

und Einzelgebäude meist weniger Schutz als Siedlungen, Industrieanlagen oder Infrastruktureinrichtungen,<br />

während bei extensiven Nutzflächen in der Regel kein besonderer Hochwasserschutz nötig<br />

ist. Allerdings kann die Abklärung des möglichen Schadens <strong>im</strong> Einzelfall eine andere Gewichtung ergeben,<br />

weshalb alle Massnahmen bewertet werden müssen und auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen<br />

sind.<br />

Rückhalten wo möglich; durchleiten wo nötig. Wo <strong>im</strong>mer möglich soll der Hochwasserabfluss in<br />

Rückhalteräumen verzögert werden, um Abflussspitzen zu dämpfen. Deshalb sind natürliche Rückhalteräume<br />

nicht nur zu erhalten, sondern wo <strong>im</strong>mer möglich wiederherzustellen. Hochwasser sollen nur dort<br />

durchgeleitet werden, wo dies unumgänglich ist, wie etwa in eingeengten Siedlungsräumen. Dort sollen<br />

Abflusskorridore geschaffen oder freigehalten werden, damit auch extremen Ereignissen genügend<br />

Raum zur Verfügung steht.<br />

Eingriffe min<strong>im</strong>ieren. Ausreichende Abflussquerschnitte sind eine Grundvoraussetzung, damit der<br />

Hochwasserschutz sichergestellt, der Geschiebehaushalt <strong>im</strong> Gleichgewicht gehalten und die Entwässerung<br />

gewährleistet werden kann. Der Hochwasserschutz soll dennoch mit min<strong>im</strong>alen Eingriffen in den<br />

Naturraum sichergestellt werden.<br />

Schwachstellen überprüfen. Den naturgegebenen Unsicherheiten ist besser Rechnung zu tragen. Die<br />

konstruktive Sicherheit der Schutzbauten ist entsprechend zu opt<strong>im</strong>ieren. Die Schutzbauten sind zudem<br />

auf ihre Funktionsfähigkeit und konstruktive Sicherheit gegenüber Überlastungen bei extremen Ereignissen<br />

zu prüfen. Durch die periodische Überprüfung der Tauglichkeit bereits getroffener Schutzmassnahmen<br />

können mögliche Schwachstellen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.<br />

Unterhalt gewährleisten. Der sachgerechte Unterhalt der Gewässer ist eine Daueraufgabe. Er stellt<br />

sicher, dass sowohl die Substanz der vorhandenen Schutzbauten als auch die jeweiligen Abflusskapazitäten<br />

erhalten bleiben.<br />

Raumbedarf sichern. Ein Bach soll mehr als eine Abflussrinne, ein Fluss mehr als ein Kanal sein. Bodennutzungen<br />

haben deshalb einen ausreichenden Abstand zu den Fliessgewässern einzuhalten. Die<br />

<strong>Kanton</strong>e sind verpflichtet, den Raumbedarf der Fliessgewässer festzulegen, in der Richt- und Nutzungsplanung<br />

zu verankern und bei allen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.<br />

Bedürfnisse respektieren. Zu berücksichtigen sind auch die Bedürfnisse derjenigen, die an Bächen<br />

und Flüssen Erholung suchen und dort ihre Freizeit verbringen. Andererseits soll die nachhaltige Nutzung<br />

der Wasserressourcen, insbesondere der Wasserkraft, weiterhin möglich sein.<br />

11<br />

Quelle: Hochwasser an Fliessgewässern; Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie, Bern<br />

2001<br />

Seite 57 von 57

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!