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Publikation anschauen im PDF - uwe - Kanton Luzern

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Störfallbetriebemit StehtankanlagenAmmoniakanlageEinkaufszentrumIndustriebetriebAutobahnErdgasleitungIndustriebetriebStörfallbetriebEisenbahnArbeitshilfeStörfallvorsorge und RaumplanungBau-, Umwelt- undWirtschaftsdepartementbuwd.lu.ch


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und RaumplanungHerausgeber und Verantwortung:KANTON LUZERNRaumentwicklung, Wirtschaftsförderungund Geoinformation (rawi)Murbacherstrasse 216002 <strong>Luzern</strong>Telefon 041 228 51 83Telefax 041 228 64 93rawi@lu.ch / www.rawi.lu.chKANTON LUZERNUmwelt und Energie (<strong>uwe</strong>)Libellenrain 156002 <strong>Luzern</strong>Telefon 041 228 60 60Telefax 041 228 64 22<strong>uwe</strong>@lu.ch / www.umwelt-luzern.chDownloadhttp://www.rawi.lu.ch/index/downloads/downloads_rp.htmDownloadhttp://www.umweltluzern.ch/index/publikationen_start.htmArbeitsgruppe Störfallvorsorge und Raumplanung:Roland KrummenacherDaniela BurkartMike SiegristBruno ZossoOliver ComettoErik Lustenberger<strong>uwe</strong><strong>uwe</strong>rawirawivifBUWDBearbeitung:Ernst Basler + Partner: Beatrice Dürr, Peter Christen, Magnus Gocke, Matthias ThomaMühlebachstrasse 118032 ZürichTelefon 044 395 16 16Abbildung auf Titelseite:„Risikokonzentration“ <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> – Immobilienprojekte zwischen Öltanks, Kälteanlage,Erdgasleitungen, Eisenbahntrassee und Autobahn.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und RaumplanungInhaltsverzeichnis1 Ausgangslage.................................................................................................................... 11.1 Störfallvorsorge als planerische Notwendigkeit ...................................................... 11.2 Konflikte zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung .......................................... 21.3 Rechtsgrundlagen für die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung ... 31.4 Störfallvorsorge und Eigentumsgarantie ................................................................. 42 Zielsetzung und Zweck der Arbeitshilfe ............................................................................. 53 Risiken und deren Beurteilung .......................................................................................... 63.1 Wirkungen von Störfallereignissen .......................................................................... 63.2 Beurteilung von Risiken .......................................................................................... 83.3 Konsultationskarte „Technische Gefahren“ ........................................................... 114 Anwendungsfälle und Massnahmen Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung .. 124.1 Anwendungsfälle Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung ..................... 124.2 Reiner Vollzug Störfallverordnung ........................................................................ 134.3 Massnahmenkategorien ........................................................................................ 145 Störfallvorsorge in der Raumplanung .............................................................................. 155.1 Raumplanerische Instrumente .............................................................................. 155.2 Fünf Schritte der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung ...................... 175.3 Kommunales Siedlungsleitbild und Rahmennutzungsplanung ............................. 205.4 Arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung .............................. 245.5 Baubewilligung ...................................................................................................... 276 Praxisbeispiele ................................................................................................................ 296.1 Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LU ............................................... 296.2 Ortsplanungsrevision 2008 – 2012, Alberswil LU ................................................. 316.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LU .................................................................... 336.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LU .......................................... 356.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LU ...................................................................... 376.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LU .................................................................... 396.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZH ........................................................ 41A1 Formale Vorgaben zum Risikobericht ............................................................................. 44A2 Weiterführende Informationen ......................................................................................... 45A3 Abkürzungsverzeichnis / Glossar .................................................................................... 46Der eilige Leser findet in Kapitel 4 die wichtigsten Informationen zur Koordination Störfallvorsorgeund Raumplanung und in Kapitel 5.2 die fünf Verfahrensschritte der Koordination Störfallvorsorgeund Raumplanung.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 11 Ausgangslage1.1 Störfallvorsorge als planerische NotwendigkeitRaumplanung und StörfallvorsorgeDie Raumplanung hat die Aufgabe, räumliche Tätigkeiten und Entwicklungen aufeinanderabzust<strong>im</strong>men. Mit der Störfallvorsorge sollen die von Anlagen mit einem Störfallrisiko (genanntRisikoanlagen) ausgehenden technischen Risiken für die Umgebung vermieden odervermindert werden, so dass sie gesellschaftlich als tragbar beurteilt werden können. Nebenstationären Risikoanlagen (Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällenoder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen in einem geschlossenenSystem) werden unter den mobilen Risikoanlagen die Verkehrswege (Eisenbahnanlagen,Durchgangsstrassen und der Rhein, auf denen gefährliche Güter transportiertund umgeschlagen werden, und Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger BrennundTreibstoffe verstanden. Bei vielen dieser Risikoanlagen muss <strong>im</strong> Ereignisfall mit erheblichenräumlichen Auswirkungen gerechnet werden. Deshalb ist eine frühzeitige Koordinationvon Störfallvorsorge und Raumplanung vorzunehmen.Die Raumplanung will bei der zukünftigen Nutzung des Raums eine möglichst grosse Flexibilitätermöglichen. Die Störfallvorsorge hingegen strebt möglichst klare Vorgaben und Planungssicherheitenbezüglich der künftigen Nutzungen an. Damit besteht ein Konflikt zwischender Raumplanung und der Störfallvorsorge. Das Abwägen zwischen den einzelnenInteressen und die Koordination der verschiedenen Nutzungsansprüche ist daher eine wichtigeAufgabe der zuständigen kantonalen Behörden.Risikosituation <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>In der Stadt und der Agglomeration <strong>Luzern</strong> sowie in den Regionalzentren Sursee und Hochdorfleben und arbeiten viele Personen in der Nähe von stationären Risikoanlagen. Die Risikendurch Gefahrenguttransporte (mobile Risikoanlagen) auf der Strasse konzentrieren sichauf die Nationalstrassen A2 sowie A14 sowie die übrigen Durchgangsstrassen in dicht besiedeltemGebiet. Gefahrenguttransporte auf der Schiene betreffen das Schienennetz vonund zum Tanklager Rothenburg. Die Erdgashochdruckleitungen als weitere mobile Risikoanlagenbefinden sich vor allem <strong>im</strong> ländlichen Raum. Bei der heutigen und zukünftigen Nutzungder an stationäre und mobile Risikoanlagen angrenzenden Siedlungsräume müssen die Personenrisikensorgsam geprüft werden.Neben den Personenrisiken bestehen bei einem Störfall auch Risiken für die Umwelt. Aucherhebliche Sachschäden können durch einen Störfall entstehen. Umwelt- und Sachschädenwerden <strong>im</strong> Rahmen der vorliegenden Arbeitshilfe nicht betrachtet.Vision und Ziele des <strong>Kanton</strong>sDie Herstellung, die Verarbeitung und der Transport gefährlicher Stoffe stellen eine gesellschaftlicheNotwendigkeit dar. Zudem sind Risikoanlagen zum Teil auf ihre Standorte angewiesenund benötigen Perspektiven zur Weiterentwicklung. Risiken in dicht genutzten Räumenkönnen daher nicht komplett ausgeschlossen werden. Der <strong>Kanton</strong> verfolgt jedoch die


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 2Vision 1 , ein Opt<strong>im</strong>um an Sicherheit vor technischen Risiken für die Bevölkerung und einemöglichst gut abgest<strong>im</strong>mte Raumnutzung zu erreichen. Die Koordination zwischen Störfallvorsorgeund Raumplanung soll Wege aufzeigen für den Umgang mit bestehenden und derOpt<strong>im</strong>ierung von neuen Risiken. Neben dem Schutz der Bevölkerung soll auch die Standortsicherheitvon Risikoanlagen und die Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleistetwerden.1.2 Konflikte zwischen Störfallvorsorge und RaumplanungDer <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> ist ein dynamischer Raum mit einer positiven Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung.Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird dieser Trend auch langfristig anhalten.Dies führt zwangsläufig dazu, dass Siedlungen und Verkehrswege mehr Boden in Anspruchnehmen. Mit einer flächensparenden und kompakten Siedlungsentwicklung wird jedoch einsparsamer Umgang mit dem Boden angestrebt. Der kantonale Richtplan sieht eine Konzentrationder Siedlungsentwicklung in den Zentren und entlang der Hauptentwicklungsachsenvor und spricht sich explizit für eine konsequente Verdichtung und Innenentwicklung aus 2 .Dies hat zur Folge, dass auf einem begrenzten Raum <strong>im</strong>mer mehr Nutzungen aufeinandertreffen.Durch die zunehmende Einwohner- und Arbeitsplatzdichte <strong>im</strong> Wirkbereich von stationärenund mobilen Risikoanlagen erhöht sich die Anzahl der betroffenen Personen und damitdas Risiko dieser Anlagen. Die Standortsicherheit der Risikoanlage ist somit gefährdetoder die geplante Siedlungsentwicklung zu hinterfragen. Ziel der Koordination von Störfallvorsorgeund Raumplanung ist es, die Konflikte zwischen Siedlungsentwicklung und technischenRisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Lösungen zu erarbeiten (vgl. Abbildung1).Abbildung 1:Konflikte zwischen den Aufgaben der Raumplanung und der Störfallvorsorge(Grafik: Ernst Basler + Partner)12<strong>uwe</strong> (2012). Fachbereich Risikovorsorge – Strategie 2012. Umwelt und Energie <strong>Luzern</strong> (<strong>uwe</strong>), <strong>Luzern</strong>, August 2012.<strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> (2009). Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi): <strong>Kanton</strong>aler Richtplan– Richtplantext. <strong>Luzern</strong>.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 31.3 Rechtsgrundlagen für die Koordination von Störfallvorsorge undRaumplanungZur Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung besteht ein gesetzlicher Auftrag aufBundesebene. Entsprechende Aussagen finden sich unter anderem <strong>im</strong> Bundesgesetz überdie Raumplanung (RPG), in der Raumplanungsverordnung (RPV), <strong>im</strong> Bundesgesetz überden Umweltschutz (USG) und in der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung,StFV).Wohngebiete sollen nach Art. 3 Abs. 3b RPG vor schädlichen oder lästigen Einwirkungenwie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. In derRaumplanungsverordnung wird die Planung und Abst<strong>im</strong>mung von raumwirksamen Tätigkeiten(Art. 2 RPV) und die raumplanerische Interessenabwägung (Art. 3 RPV) als Aufgabe derBehörden genannt.Die Störfallverordnung folgt dem <strong>im</strong> Umweltschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip(Art. 19 USG) und richtet sich grundsätzlich an die Anlageninhaber respektive -betreiber.Diese haben die Pflicht, allgemeine Sicherheitsmassnahmen zu treffen, welche das Risikovermindern. Die Störfallverordnung schreibt ebenfalls eine Interessenabwägung vor, welcheneben den Schutzbedürfnissen der Bevölkerung auch alle privaten und öffentlichen Interessenan der Anlage zu berücksichtigen hat (Art. 7 StFV). In der neusten Fassung der Störfallverordnung(Stand vom 1. April 2013) wird zudem explizit die Koordination der Störfallvorsorgemit der Raumplanung als Aufgabe der kantonalen Behörden festgelegt. Den Erläuterungenzu dieser Verordnungsänderung ist zu entnehmen, dass bei einer Erhöhung des Risikos<strong>im</strong> Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung dafür gesorgt werden muss, dass die Risikoerhöhungmin<strong>im</strong>iert wird. Zudem sind je nach raumplanerischer Interessenabwägung dienotwendigen Massnahmen zu treffen.Art. 11a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung1Die <strong>Kanton</strong>e berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung.2Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in demdie Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.3Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.Durch diese gesetzlichen Vorgaben werden neben den Anlageninhabern bzw. -betreibernauch die <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden in die Pflicht genommen, da sich durch ihre raumplanerischenTätigkeiten die Rahmenbedingungen <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagen verändern können.Die kantonale Richtplanung hat unter anderem die Aufgabe, die Siedlungsentwicklung unddie Störfallvorsorge so aufeinander abzust<strong>im</strong>men, dass ein Opt<strong>im</strong>um an Sicherheit vor technischenRisiken für die Bevölkerung erreicht wird. Gemäss der richtungsweisenden FestlegungS9 des kantonalen Richtplans (KRP) 2009 ist die „Bevölkerung […] vor Störfallrisikenzu schützen. Zudem sind grosse Schäden, die durch Störfälle entstehen können, durch kosteneffizienteMassnahmen zu vermeiden oder auszuschliessen. Die Störfallrisiken und dieSiedlungsentwicklung werden so aufeinander abgest<strong>im</strong>mt, dass die Risiken möglichst geringbleiben oder werden; dies wird in der Richt- und Nutzungsplanung <strong>im</strong> Rahmen der Interessenabwägungberücksichtigt.“


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 41.4 Störfallvorsorge und EigentumsgarantieGrundsätzlich hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass der Inhaber der Anlage auch füralle Vorsorgemassnahmen in der gefährdeten Umgebung aufzukommen hat. Der Anlageninhaberhat somit keinen Anspruch darauf, dass in der Nutzungsplanung keine neuen Nutzungenvorgesehen werden, die zu einer Verschiebung des Risikos in den untragbaren Bereichführen. In der raumplanerischen Interessenabwägung sind aber auch die Interessen am Erhaltder Risikoanlage zu berücksichtigen 3 . Gerade bei liniengebundenen Anlagen wie Eisenbahnenund Strassen sowie Erdgashochdruckleitungen besteht ein erhebliches öffentlichesInteresse. Die Möglichkeit einer Verlegung dieser Anlagen besteht nur sehr eingeschränkt(teilweise bei Erdgashochdruckleitungen möglich).Ein infolge der räumlichen Störfallvorsorge begründeter Verzicht auf eine Ein- oder Aufzonungin der Umgebung einer Risikoanlage hat keine Entschädigungspflicht zur Folge. Dennes gibt in der Regel keinen Rechtsanspruch auf die Z<strong>uwe</strong>isung zu einer Bauzone oder einemöglichst wertschöpfende Grundstücksausnützung. Eine Entschädigung aus materiellerEnteignung ist nicht ausgeschlossen in Fällen, bei denen <strong>im</strong> Sinne der Störfallvorsorgerechtsgültige Bauzonen in ihrer Nutzung wesentlich eingeschränkt oder sogar ausgezontwürden. Weil gemäss Verursacherprinzip der Anlageninhaber die erforderlichen Massnahmentreffen muss, dürfte dies nur in seltenen Fällen ein Thema sein 4,5 .345ARE/BAFU/BAV (2008). Planungshilfe Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevantenBahnanlagen. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bern.ARE/BAFU/BAV (2008). Planungshilfe Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevantenBahnanlagen. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bern.Rudolf Muggli (2007). Rechtsgutachten – Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit demRaumplanungsrecht. Bern, 12. April 2007.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 52 Zielsetzung und Zweck der ArbeitshilfeDie Arbeitshilfe soll dazu dienen, Konflikte zwischen der Raumplanung und bestehendenoder neu geplanten stationären und mobilen Risikoanlagen frühzeitig zu erkennen und geeigneteLösungen vorzubereiten. Für jede Planungsstufe werden das Verfahren und möglicheraumplanerische Massnahmen aufgezeigt, die den Umgang mit dem Thema Störfallvorsorgevereinfachen sollen. Die Umsetzung der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanungwird anhand von Praxisbeispielen verdeutlicht.Adressaten der ArbeitshilfeDie Arbeitshilfe richtet sich an folgende Adressaten, welche diverse Funktionen übernehmen.<strong>Kanton</strong>ale BehördenKommunale BehördenPlaner, Entwickler,Grundeigentümer undInvestorenPlanung und Koordination (Dienststelle rawi): erarbeitet denkantonale Richtplan; koordiniert Raumplanung und Störfallvorsorge;führt die raumplanerische Interessenabwägung durch.Beratung und Risikobeurteilung (Dienststelle <strong>uwe</strong>): vollzieht dieStörfallverordnung; berät die Inhaber von Risikoanlagen bei derRisikovorsorge; unterstützt Gemeinden dabei, Risikokonfliktefrühzeitig zu erkennen und praktikable Lösungen zu finden.Genehmigung (Regierungsrat): erlässt bei Änderungen den kantonalenRichtplan, genehmigt die kommunalen Nutzungsplanungenund berücksichtigt Risikoaspekte be<strong>im</strong> Entscheid oder beiallfälligen Auflagen.Planung: berücksichtigt frühzeitig die Risikoaspekte bei der periodischenÜberprüfung der Planungen (Siedlungsleitbild, Rahmennutzungsplanung,Sondernutzungsplanung); bezieht Bevölkerungfrühzeitig ein und informiert und kommuniziert rechtzeitig;erstattet Bericht gemäss Art. 47 RPV gegenüber der kantonalenGenehmigungsbehörde.Bewilligung und Kontrolle: berücksichtigt bei Baubewilligungendie Risikoaspekte aus allfälligen Auflagen zu Sondernutzungsplanungen;kontrolliert die Umsetzung der Auflagen.Antrag: prüft die Risikoaspekte bei Rahmennutzungsplanung,Sondernutzungsplanung und Baubewilligung frühzeitig und berücksichtigtdiese in den Gesuchen; ist für die bauliche Umsetzungund Finanzierung von Sicherheits- und Schutzmassnahmenzuständig.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 63 Risiken und deren Beurteilung3.1 Wirkungen von StörfallereignissenJe nach der Wirkung, die von stationären oder mobilen Risikoanlagen ausgeht, sind unterschiedlicheMassnahmen zur Erhöhung der Sicherheit zu ergreifen. Denn die Wirkungsweiseund der Wirkungsradius der Störfallereignisse unterscheiden sich stark. Folgende Wirkungen– nach zunehmendem Wirkungsradius aufgeführt – sind bei der Koordination von Störfallvorsorgeund Raumplanung zu berücksichtigen.Brand mit Hitzestrahlung: Von Bränden (z.B. Benzin) kann eine grosseHitzestrahlung mit einem Wirkungsbereich von bis zu hundert Meternausgehen. Die mögliche Ausweitung des Brandes stellt ein zusätzlichesRisiko dar.Feuerball mit Hitzestrahlung: Feuerbälle können auftreten, wennunter Druck stehende brennbare Gase (z.B. Erdgas, Propangas)freigesetzt und entzündet werden. Sie haben einen Wirkungsradius vonbis zu mehreren hundert Metern. Die mögliche Ausweitung von Brändenstellt ein zusätzliches Risiko dar.Druckwellen und Trümmerwurf infolge Explosionen: Diese könnenbeispielsweise bei der Explosion von Munitionslagern oderFeuerwerkskörperlagern entstehen. Der Wirkungsradius kann mehrerehundert Meter betragen. Druckwellen und Trümmerwurf können zudemAuslöser für Folgeereignisse (z.B. Brände) sein.Vergiftungen infolge luftgängiger toxischer Stoffe: Diese Stoffewerden für Produktionsprozesse benötigt oder können dort anfallen. Beieinem Störfall werden sie in die Umwelt freigesetzt. Je nach Wetterlagekann ihr Wirkungsradius mehr als einen Kilometer betragen. DieEindämmung einmal freigesetzter Gase ist nicht möglich.Für die Raumplanung sind diejenigen Anlagen risikorelevant, welche aufgrund ihres Gefahrenpotentialseine signifikante Gefahrenquelle für die Bevölkerung ausserhalb des Betriebsarealsdarstellen. Neben den stationären Risikoanlagen sind dies auch mobile Risikoanlagen,mit denen Gefahrengut transportiert wird. Dazu zählen Bahnanlagen, Autobahnen undDurchgangsstrassen mit grossen Mengen an Gefahrenguttransport sowie Rohrleitungsanlagenfür den Transport gasförmiger und flüssiger Brenn- und Treibstoffe. Je nach Gefahrenguttransportkönnen die erläuterten Wirkungen bei allen Risikoanlagen auftreten.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 7Die nachfolgende Abbildung zeigt die stationären und mobilen Risikoanlagen <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong><strong>Luzern</strong>, die Personen gefährden können. Es wird deutlich, dass sich eine Mehrheit derRisikoanlagen in den Zentren und entlang der Hauptentwicklungsachsen befinden. Derländliche Raum ist vor allem durch die Erdgashochdruckleitungen betroffen.Abbildung 2:Anlagen mit Personenrisiko <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> (Grafik: <strong>uwe</strong>, <strong>Luzern</strong>)


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 83.2 Beurteilung von RisikenDie Beurteilung der technischen Risiken gemäss Störfallverordnung wird durch die Dienststelle<strong>uwe</strong> (kantonale Fachstelle für die Störfallvorsorge) vorgenommen. Die Dienststelleprüft und beurteilt die Tragbarkeit des Risikos und kann <strong>im</strong> Rahmen des Vollzugs der StörfallvorsorgeMassnahmen bei der Risikoanlage anordnen, um das Risiko zu vermindern.Falls eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung vorgenommen werden muss,werden die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt den privaten und öffentlichenInteressen an der Risikoanlage gegenübergestellt.Beurteilung des kollektiven Risikos <strong>im</strong> Wahrscheinlichkeits-Ausmass-DiagrammDie Möglichkeit, dass bei einem Ereignis Personen zu Schaden kommen, wird als Personenrisikobezeichnet. Dieses wird auf der Basis des kollektiven Risikos beurteilt, welches sich infolgender Formel zusammenfassen lässt:Kollektives Risiko = Wahrscheinlichkeit x Ausmass (Anzahl Todesopfer)Das kollektive Risiko wird als Summenkurve ermittelt und in einem Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm (W-A-Diagramm, vgl. Abbildung 3) eingetragen. Dieses zeigt auf der x-Achse das Ausmass und auf der y-Achse die Wahrscheinlichkeit eines Risikos an. Das individuelleRisiko findet <strong>im</strong> Rahmen der Störfallverordnung keine Anwendung. Das W-A-Diagramm ist in drei Beurteilungsbereiche gegliedert:Grüner Bereich = akzeptabler Bereich: Liegt die Summenkurve vollständig <strong>im</strong> grünen Bereich,gilt das Risiko als akzeptabel. Eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung istnicht notwendig. Jedoch sind gemäss dem Vorsorgeprinzip der Störfallverordnung auch indiesem Bereich alle wirtschaftlich tragbaren und verhältnismässigen Massnahmen zu treffen,die das Risiko weiter senken können.Oranger Bereich = Übergangsbereich: Fällt die Summenkurve teilweise in diesen Bereich,wird durch die Dienststelle <strong>uwe</strong> eine Interessensabwägung gemäss Störfallverordnungdurchgeführt. Wird das Risiko als nicht tragbar beurteilt, setzt die Fachstelle für Störfallvorsorgeeine Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve und verlangt zusätzliche Massnahmen,um das Risiko zu senken.Roter Bereich = nicht akzeptabler Bereich: Befindet sich die Summenkurve teilweise überder Akzeptabilitätslinie, ist das Risiko nicht tragbar, und es findet keine Interessenabwägunggemäss Störfallverordnung statt. Die Dienststelle <strong>uwe</strong> verlangt zusätzliche Massnahmen, sodass die Summenkurve mindestens vollständig in den Übergangsbereich zu liegen kommt.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 9Abbildung 3:W-A-Diagramm mit den drei Beurteilungsbereichen (Grafik: <strong>uwe</strong>, <strong>Luzern</strong>)


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 10Beurteilung einer Risikoerhöhung infolge neuer NutzungenDie Raumplanung kann das Umfeld von Risikoanlagen verändern. In der Regel erfolgt durcheine Veränderung der Nutzung eine Erhöhung der Personenanzahl in der Umgebung einerRisikoanlage. Dadurch erhöht sich auch das von der Risikoanlage ausgehende Risiko (vgl.Abbildung 4). Der Anlageninhaber oder -betreiber hat keinen Anspruch darauf, dass in derRaumplanung nur neue Nutzungen vorgesehen werden, die zu keiner Risikoerhöhung führen.Es gilt aber die Koordinationspflicht zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge.Erhöht sich das Risiko aufgrund der neuen Nutzungen in den Übergangsbereich, führt dieDienststelle <strong>uwe</strong> eine Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung durch. Falls das zukünftigeRisiko <strong>im</strong> Übergangsbereich als nicht tragbar beurteilt wird und die Risikoreduktionnur mit wirtschaftlich nicht tragbaren oder unverhältnismässigen Massnahmen zu erreichenist, müssen die Interessen an den neuen Nutzungen gegenüber den Interessen am Erhaltder Risikoanlage und am Bestandesschutz abgewogen werden (übergeordneten Interessenabwägunggemäss Raumplanungsgesetzgebung). Diese raumplanerische Interessenabwägungführt <strong>im</strong> Rahmen der Vorprüfung einer Nutzungsplanung das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementdurch. Die Nutzungsplanung wird mit Beschluss des kommunalen Planungsträgers(Gemeinde), welcher die Interessen abwägen muss, verabschiedet. Der Regierungsratüberprüft <strong>im</strong> Rahmen des Genehmigungsverfahrens diese Interessenabwägung.Abbildung 4:Veränderung des Kollektivrisikos bei Zunahme der Bevölkerungsdichte in einem W-A-Diagramm (Grafik: <strong>uwe</strong>, <strong>Luzern</strong>)


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 113.3 Konsultationskarte „Technische Gefahren“Die Konsultationskarte „Technische Gefahren“ ist ein wichtiges Hilfsmittel für die Koordinationvon Störfallvorsorge und Raumplanung (Ausschnitt vgl. Abbildung 5). Auf dieser Karte istum alle Anlagen mit Personenrisiken <strong>im</strong> <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> ein Konsultationsbereich ausgeschieden.Für stationäre Risikoanlagen ist der Konsultationsbereich abhängigvon der Gefährlichkeit und Menge der gelagerten Chemikalie undbeträgt zwischen 50 und einigen hundert Metern.Bei den Erdgashochdruckleitungen variiert der Konsultationsbereichzwischen 40 und 600 Metern beidseits der Leitung, in Abhängigkeitvom Betriebsdruck und Leitungsdurchmesser.Für Eisenbahnlinien und Strassen (Autobahn, Durchgangsstrassen)mit hohem Gefahrguttransportaufkommen wurde für die Konsultationskarteein Pauschalwert von 100 m auf beiden Seiten derSchiene bzw. der Fahrbahn eingeführt.Fällt eine wesentliche Nutzungsänderung in den Konsultationsbereich, muss möglichst frühzeitiggeprüft werden, ob diese Änderungen das Risiko dieser Anlage beeinflussen. So könnenKonflikte frühzeitig erkannt werden, wenn eine Gemeinde eine Ein-, Um- oder Aufzonung<strong>im</strong> Konsultationsbereich plant. Die Karte hilft vor allem den Gemeinden sowie Planern,Risikokonflikte bei raumplanerischen Vorhaben zu erkennen. Die Konsultationskarte kannbe<strong>im</strong> Fachbereich Risikovorsorge bezogen werden.Abbildung 5:Ausschnitt aus der Konsultationskarte „Technische Gefahren“ (Grafik: <strong>uwe</strong>, <strong>Luzern</strong>)


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 124 Anwendungsfälle und Massnahmen Koordination Störfallvorsorgeund RaumplanungFür die Illustration der Anwendungsfälle, welche <strong>im</strong> Rahmen der Störfallvorsorge behandeltoder bei der Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung betrachtet werden, wird dieAusgangslage gemäss Abbildung 6 verwendet.Abbildung 6:Ausgangslage für die Anwendungsfälle (Grafik: Ernst Basler + Partner)4.1 Anwendungsfälle Koordination Störfallvorsorge und RaumplanungBei der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung werden folgende Anwendungsfällebetrachtet:1) Nutzungsänderung <strong>im</strong> Umfeld eines Gefahrenpotenzials(Um- oder Aufzonung), die eine Änderungder bestehenden Zonenordnung bedingen.2) Siedlungserweiterung <strong>im</strong> Umfeld eines Gefahrenpotenzials(Einzonung).3) Ein- oder Umzonung von Industriezonen mit möglichenRisikoanlagen.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 134.2 Reiner Vollzug StörfallverordnungIm Rahmen des Vollzugs der Störfallverordnung werden folgende Anwendungsfälle behandelt,welche nicht Gegenstand dieser Arbeitshilfe sind. Sie können aber Konsequenzen fürdie Raumplanung haben, indem der Konsultationsbereich vergrössert wird (AnwendungsfälleA und B).A) Die Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einerbestehenden Risikoanlage.B) Die Neuansiedlung einer Risikoanlage in einerbestehenden Bauzone.C) Die max<strong>im</strong>ale Ausnutzung einer bisher wenig genutztenZone <strong>im</strong> Umfeld einer Risikoanlage gemässbestehender Rahmennutzungsplanung oderdie Nutzung einer bisher nicht genutzten, jedocheingezonten Bauzone.Die Dienststelle <strong>uwe</strong> beurteilt <strong>im</strong> Vollzug der StFV das Risiko und verlangt, falls erforderlich,Massnahmen bei der Risikoanlage. Für die Raumplanung ist zu beachten, dass sich durchdie Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer bestehenden Risikoanlage der Konsultationsbereichvergrössert bzw. durch die Neuansiedlung einer Risikoanlage neue Konsultationsbereichehinzukommen, die die Entwicklung einer Gemeinde einschränken können.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 144.3 MassnahmenkategorienUm das Risiko <strong>im</strong> Rahmen der Störfallvorsorge zu min<strong>im</strong>ieren sind prinzipiell drei Kategorienvon Massnahmen denkbar:Raumplanerische Massnahmen setzen bei den bekannten Planungsinstrumenten auf Ebeneder Gemeinden und des <strong>Kanton</strong>s an. Sie haben in der Regel eine übergeordnete Perspektiveund regeln nicht nur die Belange der Störfallvorsorge, sondern der Siedlungsentwicklung<strong>im</strong> Allgemeinen. Durch entsprechend vorausschauende Planung können Risikenvermieden oder zumindest vermindert werden z.B. durch grössere Abstände oder kleinereNutzungsdichten.Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden setzen sich mit denRisikoauswirkungen auf das unmittelbare Umfeld einer Risikoanlage auseinander. Das Zielder Schutzmassnahmen besteht darin, das Ausmass der infolge eines Störfalls entstehendenEinwirkungen auf die Bevölkerung zu min<strong>im</strong>ieren. Neben Vorschriften zur Nutzung, zurGebäudeausrichtung oder zur Umgebungsgestaltung kommen auch architektonische oderbau- und haustechnische Vorschriften in Frage.Sicherheitsmassnahmen an der Quelle sind Massnahmen an der Risikoanlage, mit denendas Gefahrenpotenzial herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Wirkungen begrenztwerden. Der Inhaber der Risikoanlage muss alle Massnahmen zur Verminderung des Risikostreffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrungergänzt und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 3 Abs. 1 StFV).Im Rahmen der Arbeitshilfe wird insbesondere auf raumplanerische Massnahmen sowie aufSchutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden eingegangen. Sicherheitsmassnahmenan der Quelle sind aber <strong>im</strong> Rahmen der Planungsprozesse je nach Fallkonstellationals gleichwertige Lösungsoptionen in Betracht zu ziehen. Ihre Realisierung basiertteilweise auf Freiwilligkeit. Sie können in die Rahmen- oder Sondernutzungsplanung einfliessenoder über freiwillige Vereinbarungen gesichert werden.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 155 Störfallvorsorge in der Raumplanung5.1 Raumplanerische InstrumenteSteuerungsmöglichkeiten der RaumplanungDie Raumplanung kann auf unterschiedlichen räumlichen und inhaltlichen Ebenen sowie zuunterschiedlichen Zeitpunkten auf die Vermeidung oder Verminderung von Nutzungskonfliktenzwischen Siedlungsentwicklung und Nutzung von Anlagen mit technischen Risiken einwirken.Die koordinierende Funktion der Raumplanung soll auch dazu dienen, das Gefahrenpotenzialvon Störfällen zu reduzieren. Dazu steht ein breit gefächertes Instrumentariumzur Verfügung.Mit raumplanerischen Instrumenten wie der kantonalen Richtplanung, der kommunalenRahmennutzungsplanung und der Sondernutzungsplanung (Bebauungs- und Gestaltungspläne)sowie über die Baubewilligung werden zentrale Rahmenbedingungen der Raumnutzungverbindlich festgesetzt. Diese können die Standortwahl von Risikoanlagen, den Verlaufvon Verkehrswegen und von Rohrleitungsanlagen festlegen, aber auch Regelungen zur Gebäudepositionierungund -gestaltung vorschreiben. Vor allem wird durch die Raumplanungdie Verteilung von Nutzungen <strong>im</strong> Raum sowie ihre Nutzungsdichte best<strong>im</strong>mt. Der Ausschlussvon best<strong>im</strong>mten Nutzungen gehört dabei genauso zu den Steuerungsmöglichkeiten derRaumplanung wie die Z<strong>uwe</strong>isung und Förderung gezielter Nutzungen für einen best<strong>im</strong>mtenRaum.Darüber hinaus werden mit raumplanerischen Konzepten (kommunale Siedlungsleitbilder,arealbezogene Masterpläne etc.) auch weniger verbindliche Rahmenbedingungen erarbeitet.Darin werden insbesondere Aussagen für die Entwicklung des Umfeldes, die Siedlungs- undLandschaftsentwicklung oder die Ausstattung mit technischer Infrastruktur getroffen.Planungsstufen und HandlungsspielräumeDer Koordinationsbedarf zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung soll frühzeitig erkanntwerden, so dass mit allen involvierten Parteien möglichst sinnvolle Lösungen gefunden werdenkönnen. Falls ein Nutzungskonflikt nicht zu vermeiden ist, soll er zumindest so weit wiemöglich reduziert werden. Je detaillierter die Planungsstufe, desto enger wird jedoch derHandlungsspielraum für die Vermeidung respektive Reduktion eines Nutzungskonfliktes (vgl.Abbildung 7). Die wichtigsten Rahmenbedingungen sind deshalb auf kantonaler Planungsstufein der kantonalen Richtplanung festzulegen. So ist eine Standortplanung oder zumindestdie Festlegung von Kriterien für Entwicklungs-, Arbeitsplatzschwerpunkte und verkehrsintensiveEinrichtungen auf der kantonalen Planungsstufe vorzunehmen. Auf die Massnahmender kantonalen Richtplanung wird in dieser Arbeitshilfe nicht weiter eingegangen. Aufder kommunalen Planungsstufe ist bei den kommunalen Siedlungsleitbildern respektiveder Rahmennutzungsplanung zu klären, welche Massnahmen möglich sind. Je detaillierterdie Lösungssuche auf dieser Stufe, desto kleiner wird der Handlungsbedarf auf der arealbezogenenPlanungsstufe (Masterplanung, Sondernutzungsplanung) respektive bei derBaubewilligung (Stufe Bauprojekt).


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 16Um rechtlich verbindlich zu werden, müssen die Resultate der Koordination von Raumplanungund Störfallvorsorge in der Rahmennutzungs- oder Sondernutzungsplanung oder überVerträge festgehalten werden. Die Resultate der Abklärungen zur Koordination von Raumplanungund Störfallvorsorge sind <strong>im</strong> Planungsbericht nach Art. 47 RPV sowie in allfällignotwendige Umweltverträglichkeitsberichte (UVB) zu integrieren.<strong>Kanton</strong>ale PlanungsstufeRichtplanungKommunale PlanungsstufeSiedlungsleitbild, RahmennutzungsplanungArealbezogene PlanungsstufeMasterplanung, SondernutzungsplanungStufe BauprojektBaubewilligungAbbildung 7:Handlungsspielraum zur Störfallvorsorge bei raumplanerischen Instrumenten und derBaubewilligung (Grafik: Ernst Basler + Partner)Allgemeine Hinweise zu Vorgehen, Prozess und MassnahmenBei der Umsetzung eines raumplanerischen Vorhabens respektive der Anpassung einesraumplanerischen Instruments stellt sich die Frage, in welchem Bearbeitungsschritt die Überlegungenbezüglich Störfallvorsorge einbezogen werden sollen und welches die zuständigenAkteure sind. Anhand von fünf Schritten kann die Koordination von Störfallvorsorge undRaumplanung vollzogen werden. In den folgenden Kapiteln wird anhand von Ablaufschemasallgemein für ein raumplanerisches Vorhaben und je Raumplanungsstufe sowie für dieBaubewilligung aufgezeigt, welches Vorgehen bevorzugt eingeschlagen werden sollte undwie sich der Prozess gestalten könnte.Die in den folgenden Kapiteln ebenfalls nach Raumplanungsstufen aufgeführten Massnahmensind nicht abschliessend, sie decken jedoch ein breites Anwendungsspektrum ab. Eswerden nur die raumplanerischen Massnahmen sowie die Schutzmassnahmen in den betroffenenZonen und an Gebäuden aufgeführt. Die Sicherheitsmassnahmen an der Quellesind als mögliche Massnahmen ebenfalls zu prüfen, werden aber in der Arbeitshilfe nichtgenauer betrachtet. Ein grosser Teil der Massnahmen hat neben der Störfallvorsorge auchandere Wirkungen, die sich positiv auf die Raumentwicklung auswirken können. Insbesonderebestehen Übereinst<strong>im</strong>mungen mit dem Lärmschutz. Auf diese Synergien wird <strong>im</strong> Folgendennicht explizit eingegangen.In den aufgelisteten Praxisbeispielen je Raumplanungsstufe sowie auf Stufe Bauprojektkann man <strong>im</strong> Detail nachlesen, in welchem Rahmen die Massnahmen angewendet wurden.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 175.2 Fünf Schritte der Koordination Störfallvorsorge und Raumplanung


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 18Die Koordination von Störfallvorsorge und Raumplanung auf der kommunalen und arealbezogenenPlanungsstufe beinhaltet fünf wesentliche Schritte 6 , welche vor dem Vorprüfungsverfahrenzu erfolgen haben.Schritt 1: Triage aufgrund StandortDie kommunale Planungsbehörde (Gemeinde) überprüft bei einem raumplanerischen Vorhaben,ob sich das betroffene Gebiet ganz oder teilweise in einem Konsultationsbereich befindet.Trifft dies zu, so klärt sie ab, ob eine Koordination mit der Störfallvorsorge erforderlichist (Schritt 2).Schritt 2: Triage aufgrund RisikorelevanzBefindet sich das raumplanerische Vorhaben ganz oder teilweise in einem Konsultationsbereich,hat die kommunale Planungsbehörde unverzüglich den Inhaber der Risikoanlage zuinformieren. Sie muss zudem bei der Dienststelle <strong>uwe</strong> beurteilen lassen, ob mit dem beabsichtigtenraumplanerischen Vorhaben die Risiken für die Bevölkerung erhöht werden.Ergibt diese Beurteilung keine massgebende Erhöhung des Risikos (keine Risikorelevanz),sind für das beabsichtigte raumplanerische Vorhaben keine weiteren Abklärungen zur Störfallvorsorgenötig. Wird jedoch das raumplanerische Vorhaben als risikorelevant eingestuft,hat die kommunale Planungsbehörde zu prüfen, ob sich ein alternativer Standort anbietet.Falls dies nicht zutrifft, ist mit den Schritten 3 bis 5 weiterzufahren.Schritt 3: Iterative Beurteilung von MassnahmenDie durch das raumplanerische Vorhaben zu erwartende und als relevant beurteilte Erhöhungdes Risikos ist durch geeignete Massnahmen zu reduzieren. Dazu werden raumplanerischeMassnahmen und Schutzmassnahmen in den betroffenen Zonen und an Gebäuden<strong>im</strong> Per<strong>im</strong>eter des raumplanerischen Vorhabens beurteilt. Unter Einbezug der Dienststelle<strong>uwe</strong> werden verschiedene Massnahmen-Varianten definiert und für die einzelnen Variantendie Risiken berechnet. Die Verantwortung dafür liegt bei der kommunalen Planungsbehörde.Der Inhaber der Risikoanlage hat die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Anhang2 StFV zu prüfen.Die Beurteilung von Massnahmen-Varianten kann je nach Schwierigkeit und Vielschichtigkeitder Situation nicht in einem Schritt erfolgen, sondern wird iterativ vorgenommen. Wird dasRisiko der gewünschten Massnahmen-Variante des raumplanerischen Vorhabens nach derInteressenabwägung gemäss Artikel 7 StFV als tragbar beurteilt, können <strong>im</strong> Schritt 5 dieMassnahmen festgelegt werden. Wird das Risiko der gewünschten Massnahmen-Variantedes raumplanerischen Vorhabens als nicht tragbar beurteilt, so hat die kommunale Planungsbehördeeine Variante mit einem geringeren Risiko zu wählen oder weitere Variantenmit zusätzlichen raumplanerischen Massnahmen, Schutzmassnahmen in den betroffenenZonen und an Gebäuden sowie zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an der Quelle zu untersuchen.Die Interessenabwägung gemäss Störfallverordnung hat neben den Schutzbedürf-6)ARE/BAFU/BAV/BFE/ASTRA (2011). Planungshilfe Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge. Bundesamt fürRaumentwicklung ARE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Verkehr BAV, Bundesamt für Energie BFE, Bundesamtfür Strassen ASTRA. Bern, Entwurf Dezember 2011.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 19nissen der Bevölkerung auch alle privaten und öffentlichen Interessen an der Risikoanlagezu berücksichtigen. Führt diese weitere Beurteilung von Massnahmen-Varianten zu keinemErgebnis, wird eine raumplanerische Interessenabwägung durchgeführt (Schritt 4).Ein effizientes Vorgehen für die Risikosenkung ist die Suche nach geeigneten Standorten fürrisikoempfindliche Nutzungen. Der Standort kann innerhalb oder ausserhalb des Per<strong>im</strong>etersdes raumplanerischen Vorhabens liegen. Dies bedingt entsprechende Abklärungen durch diekommunalen Planungsbehörden.Der Prozess der iterativen Beurteilung von Massnahmen-Varianten wird vorzugsweise durcheinen "Runden Tisch" begleitet, an welchem die kommunale Planungsbehörde, die Dienststelle<strong>uwe</strong> und weitere betroffene kantonale Dienststellen, der Inhaber der Risikoanlage undggf. der Projektierende bei Sondernutzungsplanungen teilnehmen. Die Ergebnisse werden ineinem Risikobericht festgehalten. Eine inhaltliche Vorgabe ist <strong>im</strong> Anhang A1 ersichtlich.Schritt 4: Raumplanerische InteressenabwägungIm Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung geht es vor allem um die Beurteilungdes öffentlichen Interesses am beabsichtigten raumplanerischen Vorhaben. Diese Interessenabwägungwird durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement vorgenommen,wobei ihr ein erhebliches Beurteilungsermessen zukommt. Von grosser Bedeutung sind dabeidie spezifischen Ziele der Siedlungsentwicklung, die Aspekte der Verkehrserschliessungsowie die Frage, ob das beabsichtigte raumplanerische Vorhaben aus betriebstechnischen,organisatorischen oder funktionalen Gründen wirklich in hohem Mass auf diesen Standortangewiesen ist. Auf der anderen Seite gilt es, das öffentliche Interesse am raumplanerischenVorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Risikoanlage abzuwägen.Wurde das Risiko unter Berücksichtigung der beurteilten Massnahmen (vgl. Schritt 3) durchdie Dienststelle <strong>uwe</strong> <strong>im</strong>mer noch als untragbar beurteilt, ist dieser Umstand in die raumplanerischeInteressenabwägung einzubeziehen. Diesem Punkt ist besondere Beachtung zuschenken, wenn das raumplanerische Vorhaben Betriebs- und Verkehrsverbote für die Risikoanlage<strong>im</strong> Geltungsbereich der Störfallverordnung zur Folge haben könnte.Der kommunale Planungsträger (Gemeinde) wägt be<strong>im</strong> Beschluss eines raumplanerischenVorhabens die Interessen ab. Kommt der Regierungsrat be<strong>im</strong> Genehmigungsverfahren aufgrundder Interessenabwägung zum Schluss, dass kein überwiegendes öffentliches Interesseam raumplanerischen Vorhaben besteht, wohl aber an der Risikoanlage selber, kann dasraumplanerischen Vorhaben in der vorgesehenen Form nicht vorgenommen werden. Ist einüberwiegendes öffentliches Interesse am raumplanerischen Vorhaben vorhanden, ist mitSchritt 5 weiterzufahren.Schritt 5: SchlussfolgerungDie zu treffenden Massnahmen werden durch die kantonale Planungsbehörde auf Grund derUntersuchungen in den Schritten 2 und 3 <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Beteiligten festgelegt.Trotz den Anstrengungen aller Beteiligten können infolge des raumplanerischen Vorhabensuntragbare Risiken bestehen bleiben. In diesem Fall hat die Dienststelle <strong>uwe</strong> den Inhaberder Risikoanlage zu verpflichten, die aufgrund des raumplanerischen Vorhabens noch erforderlichenzusätzlichen Massnahmen (baulicher, technischer oder organisatorischer Art) zutreffen, um das Risiko innerhalb einer angemessenen Frist auf ein tragbares Niveau zu senken.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 205.3 Kommunales Siedlungsleitbild und RahmennutzungsplanungAblaufschema kommunales Siedlungsleitbild


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 21Ablaufschema Rahmennutzungsplanung


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 22Praxisbeispiele kommunales Siedlungsleitbild und RahmennutzungsplanungKapitel 6.1 Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LUKapitel 6.2 Ortsplanungsrevision 2008 – 2012, Alberswil LUKapitel 6.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LUKapitel 6.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LUKapitel 6.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZHMassnahmen kommunales Siedlungsleitbild und RahmennutzungsplanungEin Siedlungsleitbild sollte die zentralen Herausforderungen - u.a. auch die Störfallvorsorge -einer Gemeinde enthalten. So kann eine frühzeitige Abst<strong>im</strong>mung von strategischer Siedlungsentwicklungund Störfallvorsorge erfolgen. Die Vorbereitung und Überführung der Inhaltedes Siedlungsleitbildes in die kommunale Rahmennutzungsplanung erfolgt gemäss kantonalvorgeschlagenem Vorgehen 7) . Zudem können Überlegungen der Gemeinde zu Aufgabendes <strong>Kanton</strong>s insSiedlungsleitbild einfliessen (bspw. Festlegung der Verkehrswege); ein Anspruchauf Umsetzung durch den <strong>Kanton</strong> besteht jedoch nicht.Eine Anpassung der Rahmennutzungsplanung aufgrund der Anwendungsfälle KoordinationStörfallvorsorge und Raumplanung ist in der Regel mit einer Sondernutzungsplanung gekoppelt.Oft sind die konkreten Inhalte eines Projekts (Detailnutzung, Bautypologie etc.) zumZeitpunkt der Genehmigung einer kommunalen Rahmennutzungsplanung noch nicht bekannt.In der Rahmennutzungsplanung sind deshalb die wichtigsten Planungsanforderungenbezüglich Störfallvorsorge festzulegen und detaillierte Aussagen in der nachfolgenden Sondernutzungsplanungzu regeln. Rahmenbedingungen für die Entwicklung können nur geschaffenwerden (für Siedlungsentwicklung und Risikoanlage), indem die Risiken frühzeitigberücksichtigt werden. Beispielsweise muss auf Stufe der Rahmennutzungsplanung festgelegtwerden, welcher max<strong>im</strong>ale Bevölkerungszuwachs <strong>im</strong> Umfeld einer Risikoanlage überhauptnoch möglich ist.Um rechtlich verbindlich zu werden, müssen die Resultate der Koordination von Raumplanungund Störfallvorsorge in der Rahmennutzungsplanung festgehalten werden.7)<strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> (2011). Arbeitshilfe Kommunales Siedlungsleitbild. Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung undGeoinformation (rawi). <strong>Luzern</strong>, Juli 2011.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 23MassnahmenmöglichkeitenKommunales Siedlungsleitbild(informelle Planung)Rahmennutzungsplanung(formelle Planung)AlternativeStandorteVerzicht auf Entwicklung/AuszonungPrüfung und Identifizierung von potenziellenStandorten für Risikoanlagen.Prüfung von alternativen Standorten für einRaumplanungsprojekt, falls am gewünschtenStandort ein Konflikt möglich ist. Diese Prüfung istnachvollziehbar zu belegen.Prüfung und Identifizierung von potenziellenStandorten für Risikoanlagen.Verzicht auf geplante Einzonungen <strong>im</strong> Umfeld vonRisikoanlagen.Auszonung/ Umzonung von bestehenden Bauzonenvornehmen.Ausschluss/ Einschränkungvon Nutzungen(Nutzungsart)Ausschluss von Nutzungen, welche Personengruppenohne ausreichend Selbst- und Fremdrettungsmöglichkeitenbeinhalten wie Altershe<strong>im</strong>e,Spitäler, Gefängnisse, Sportanlagen.Abst<strong>im</strong>men der strategischen Inhalte zur Siedlungsentwicklung,insbesondere verdichteterWohnungsbau und Arbeitsplatzschwerpunkte.Ausschluss von Nutzungen mit hoher EinwohneroderArbeitsplatzdichte, wie z.B. verdichteterWohnungsbau (Präsenzfaktor).Prioritäre Entwicklungsflächen für Wohnen, Arbeitenetc. ausserhalb des Wirkungsbereiches vonRisikoanlagen identifizieren.Geringe Nutzungsdichten(Nutzungsmass)Standorte <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagen für Branchenvorsehen, welche über geringe Nutzungsdichtenverfügen.Bereiche <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagen für geringeEinwohnerdichten festlegen.Umzonungen: Abzonung <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagenbzw. Aufzonung in anderen Gebieten.Pufferzonen undAbständeVerkehrswege (unverbindlicheÜberlegungen)Freiwillige Massnahmenan der RisikoquelleFreihaltegebiete (z.B. Grünzonen) <strong>im</strong> Umfeld vonRisikoanlagen vorsehen und prüfen.Störfallrouten für den Transport prüfen und allenfallsverlegen.Verkehrslenkungsmassnahmen vorsehen.Massnahmen zur Verkehrssicherheit (z.B. VerkehrsberuhigendeMassnahmen, Temporeduzierung)berücksichtigen.Risikoopt<strong>im</strong>ierte Fahrplanlegung entwerfen.Transportverbot für spezifische Stoffe/ Mengenvorsehen.Festsetzung von geringen Nutzungsziffern <strong>im</strong>Umfeld Risikoanlagen.Freihaltezonen (z.B. Grünzonen) oder Baubegrenzungen(Baulinien) <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagenprüfen und vorsehen.Schutzzonen <strong>im</strong> weiteren Sinne ausweisen umbest<strong>im</strong>mte Nutzungen <strong>im</strong> Areal sowie <strong>im</strong> Umfeldauszuschliessen.Risikozonen ausweisen (Duldungspflicht vonSicherheitsmassnahmen bzw. Rechtfertigung vonNutzungseinschränkungen für alle Nutzer).Gefahrenpotential der Risikoanlage reduzieren.Neue Standorte für die Risikoanlage prüfen.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 245.4 Arealbezogene Masterplanung und SondernutzungsplanungAblaufschema arealbezogene Masterplanung und Sondernutzungsplanung


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 25Praxisbeispiele arealbezogene Masterplanung und SondernutzungsplanungKapitel 6.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LUKapitel 6.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LUKapitel 6.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZHMassnahmen arealbezogene Masterplanung und SondernutzungsplanungAuf der arealbezogenen Planungsstufe können sinnvolle Verhandlungslösungen zwischenEntwicklern und Planern, Planungsbehörden und Anlageninhabern erreicht werden.Zwischen der Erarbeitung von Plänen auf der arealbezogenen Planungsstufe und der Realisierungeines Projektes kann ein langer Zeitraum liegen. Somit können sich auch die technischenMöglichkeiten verändern. In den Masterplänen sowie Bebauungs- und Gestaltungsplänenmuss dieser Umstand berücksichtigt werden. Insbesondere technische Schutz- undSicherheitsmassnahmen dürfen nur soweit genau festgelegt (spezifiziert) werden, dass zueinem späteren Zeitpunkt noch genügend Flexibilität für die effektive Ausgestaltung vorhandenist. Bei der Schutzmassnahme "Feuerwiderstand" soll beispielsweise nicht das Materialder Fassade, sondern das Leistungsziel (x Minuten gegenüber y Strahlungsintensität) vorgegebenwerden.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 26MassnahmenmöglichkeitenArealbezogene Masterplanung (informellePlanung)Sondernutzungsplanung (Bebauungs-/Gestaltungspläne, formelle Planung)Räumliche Verteilungder NutzungenGliederung der Entwicklungsflächen: Sekundäre Nutzungen als Puffer entlang von Risikoanlagenanordnen (Sekundäre Nutzungen: z.B. Neben-, Technik- oder Lagerräume, Parkhäuser, Erschliessungsstrassenund Parkflächen).Nutzungskonzept erarbeiten.Freiflächen in Abhängigkeit zu Wirkungszonenvon Risikoanlagen anordnen.Nutzungskonzept einfordern.Freiflächen <strong>im</strong> Umfeld von Risikoanlagenanordnen.Max<strong>im</strong>aler Versiegelungsgrad (möglichst wenigBodenversiegelung ist anzustreben) bzw. Anteilvon Freiflächen festlegen.NutzungsvorschriftenGeringe Nutzungsdichten(Nutzungsmass)UmgebungsgestaltungGebäudeausrichtung/Schutzbauten und -anlagenFesthaltung von geringen Nutzungsziffern <strong>im</strong> Umfeld Risikoanlagen.Ausschluss von Nutzungen: insbesondere Nutzungenmit Personengruppen ohne ausreichendSelbstrettungsmöglichkeiten wie Altershe<strong>im</strong>e,Spitäler; Nutzungen mit grossem Personenaufkommenwie Personenintensive Einrichtungen,Events etc.Grünanlagen wie z.B. Büsche, Schrebergärten, Rasen oder grüne Schutzwälle anlegen.Schützenden Gebäuderiegel mit sekundären Nutzungen vorsehen(Schutz dahinter liegender Nutzungen).Städtebauliche Konzeption in Abhängigkeit zu denWirkungszonen von Risikoanlagen erstellen.Baulinien/ Gebäudehöhen etc. festsetzen.Lage und Funktion von baulichen Schutzmassnahmen(Schutzwälle, Mauern etc.) definieren.Lage, D<strong>im</strong>ension und Materialisierung vonSchutzwällen und Mauern festlegen.GebäudetechnikBausubstanz undFassadenBauabständeFluchtwegeLuftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Kl<strong>im</strong>agerätenanlagenabgewandt sowie möglichsthoch über dem Boden platzieren.Hitzeresistente Ba<strong>uwe</strong>ise vorsehenFassadenöffnungen wenn möglich auf abgewandteSeiten konzentrieren und// oder möglichstwenige und kleine Fassadenöffnungen zulassen.Distanzen der neuen Nutzungen zu den Risikoanlagenfestlegen.Fluchtwege müssen deutlich markiert werden undsollten von Risikoanlagen wegführen. Fluchtwegesollten möglichst die alltäglichen Wege nutzen(z.B. normaler Hauseingang: kurz und von denAnlagen abgewandt). Insbesondere bei publikumsintensivenNutzungen (z.B. Einkaufszentrum).Verkehrsmassnahmen Gefahrenstellen entschärfen (Kreuzungen, Querungen, Ein- und Ausfahrten).Freiwillige Massnahmenan der RisikoquelleGefahrenpotential der Risikoanlage reduzieren.Neue Standorte für die Risikoanlage prüfen.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 275.5 BaubewilligungAblaufschema Baubewilligung


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 28Praxisbeispiele BaubewilligungKapitel 6.2 Ortsplanungsrevision 2008 – 2012, Alberswil LUKapitel 6.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LUKapitel 6.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LUKapitel 6.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LUMassnahmen BaubewilligungIn der Baubewilligung zu einem Projekt <strong>im</strong> Konsultationsbereich sind alle Auflagen aus derRahmennutzungsplanung sowie aus der allfälligen Sondernutzungsplanung zu berücksichtigen.Die Realisierung dieser Auflagen ist durch die Gemeinden zu kontrollieren.Bei Bauvorhaben <strong>im</strong> Konsultationsbereich, die der aktuellen Rahmennutzungsplanung entsprechenund keine Anpassung erfordern, kann der Bauherr nicht zu raumplanerischenMassnahmen oder Schutzmassnahmen in der betroffenen Zone und an den Gebäuden verpflichtetwerden. Um das Risiko weiter zu senken, ist es trotzdem sinnvoll zu versuchen, mitdem Bauherrn freiwillige raumplanerische Massnahmen und Schutzmassnahmen zu vereinbaren.Der Inhaber der Risikoanlage seinerseits muss <strong>im</strong> Rahmen des Vollzugs der StFV dienotwendigen Sicherheitsmassnahmen treffen, um das Risiko zu senken.MassnahmenmöglichkeitenTemporäre NutzungserlaubnisUmgebungsgestaltungBaubewilligungNutzung zeitlich beschränken.Lage und Funktion von baulichen Schutzmassnahmen (Schutzwälle, Mauern etc.) festlegen.Möglichst wenig Bodenversiegelung: Parkplätze mit offenen Rasengittersteinen oderKiesplatz ausstatten.GebäudetechnikBausubstanz und FassadenLuftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Kl<strong>im</strong>ageräten anlagenabgewandt sowie möglichsthoch über dem Boden platzieren.Dichte Gebäudehülle (massive Ba<strong>uwe</strong>ise) vorsehen.Fassadenöffnungen wenn möglich auf abgewandte Seiten konzentrieren und/ oder möglichstwenige und kleine Fassadenöffnungen zulassen (Bestätigung durch Fachgutachtensowie Beurteilung durch Fachbereich Risikovorsorge notwendig).FluchtwegeSicherungsmassnahmenGefahrenpotenzialFluchtwege müssen deutlich markiert werden und sollten von Störfallquellen wegführen.Fluchtwege sollten möglichst die alltäglichen Wege nutzen (z.B. normaler Hauseingang:kurz und von den Anlagen abgewandt). Insbesondere bei publikumsintensiven Nutzungen(z.B. Einkaufszentrum).Schutzwälle und Mauern vorsehen.Sicherungstechnik bei Risikoanlagen ausweiten.Entgleisungsdetektoren, Entfernung von Weichen.Explosionsschutz in Kanalisationen.Höhere Kontrollfrequenz.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 296 Praxisbeispiele6.1 Vorprüfung Ortsplanungsrevision 2012, Kriens LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungGemeinde Kriens<strong>Luzern</strong>KriensBund als Strasseninhaber (Autobahn) sowie <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> (Durchgangsstrasse), Inhaber derangrenzenden Risikoanlage, angrenzende BewohnerBei der aktuellen Ortsplanungsrevision handelt es sich formell um eine Gesamtrevision. DasBau- und Zonenreglement wird ganzheitlich überprüft und überarbeitet. Es sind 23 Änderungen<strong>im</strong> Zonenplan vorgesehen. Die Zonenplanänderung (Nr. 11 Schweighof) tangiert dabei eineKonsultationszone. Das Gebiet Schweighof befindet sich in der Nord-West-Ecke weniger als100m entfernt von einer kritischen Durchgangsstrasse. Mit der Gesamtrevision ist geplant, dieParzelle Nr. 73 von einer Arbeitszone bzw. einer Wohn-/ Arbeitszone mit Ausnützungsziffer 0.60in die Wohn- und Arbeitszone Schweighof mit Ausnützungsziffer 1.20 umzuzonen.SituationsplanAusschnitt aus der Übersicht zu den Zonenplanänderungen Gemeinde Kriens (Nr.11Schweighof):Raumplanerische RahmenbedingungenZonierungAusgangslageArbeitszone IV bzw. dreigeschossige Wohn-/Arbeitszone (AZ 0.6) mit GestaltungsplanpflichtPlanungWohn-/ Arbeitszone (AZ 1.2) mit GestaltungsplanpflichtStatus wenig überbaut noch keine konkrete PlanungNutzung wohnen, arbeiten wohnen, arbeitenPlanungsinstrumenteAktualisierung Bau- und Zonenreglement sowie Zonenplan


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 30RisikobeurteilungRisikoartGefahrguttransport auf StrasseAusschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Schweighof:Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikoermittlung für die Durchgangsstrasse bezüglich Personengefährdung.Durch die Umzonung des Gebiets Schweighof verändert sich die Ausnützungsziffer von heuterechtsgültig 0.60 auf 1.20. Damit erhöht sich das Gefährdungspotential, das heisst die Anzahlder betroffenen Personen.MassnahmenRaumplanerische MassnahmenSicherheitsmassnahmen ander QuelleSchutzmassnahmen in denbetroffenen Zonen und anGebäudenAnpassung Bau- und Zonenreglement- Aufnahme eines Artikels zu den Technischen Gefahren allgemein (Art. 42) inklusive Bezeichnungder relevanten Gebiete- Verweis in verschiedenen Artikeln <strong>im</strong> Bau- und Zonenreglement auf Art. 42 (Art. 5 Nachverdichtungin Wohnzonen, Art. 10 Wohn- und Arbeitszone Eichhof, Art. 13 Zentrumszone Mattenhof,Art. 21 Entwicklungsraum Eichhof – Schlund, Art. 54 Hochhäuser)Art. 42 Technische Gefahren allgemeinBei Ein- und Umzonungen in technischen Gefahrenbereichen, die eine deutliche Erhöhung desRisikos für die Bevölkerung zur Folge haben, sind raumplanerische Massnahmen, Schutzmassnahmenam geplanten Objekt oder Sicherheitsmassnahmen bei Anlagen oder Betrieben mitstörfallrelevanten Gefahren und <strong>im</strong> Einflussbereich der Durchgangstrassen und der A2 zuprüfen. Die relevanten Gebiete abseits der Durchgangsstrassen und der A2 sind <strong>im</strong> Zonenplandargestellt.keinekeine


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 316.2 Ortsplanungsrevision 2008 – 2012, Alberswil LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungGemeinde<strong>Luzern</strong>AlberswilUnigaz AG, Bundesamt für Energie (BfE), Bundesamt für Umwelt (BafU)Die Gemeinde wollte <strong>im</strong> Rahmen ihrer Gesamtrevision 2008 – 2012 der Rahmennutzungsplanung eingrösseres Gebiet in unmittelbarer Nähe zu einer Gasleitung (Betreiber: Unigaz AG) einzonen.1. Stellungnahme zur Vorprüfung: FB RV verlangt Risikostudie+ Info an Unigaz AG2. Aktualisierte Risikosummenkurve durch Unigaz AG finanziert3. FB RV lehnt Einzonung ab und verlangt raumplanerische Massnahmen4. Rawi/ Regierungsrat: kann dem Projekt in der aktuellen Variante nicht zust<strong>im</strong>men5. Runder Tisch mit Gemeinde, <strong>Kanton</strong>, Bund (BfE, BafU), Unigaz AG: Gemeinde erarbeitet Massnahmenvariantenund lässt Risikosummenkurve anpassen. Unigaz AG ist bereit, eine Schutzplatte überder Gasleitung einzubauen (schriftlich bestätigt)6. FB RV kann einer Variante mit Auflagen zust<strong>im</strong>men7. Positiver Regierungsratsentscheid vom 20.4.2010Situationsplan1. Projektvorschlag Teilverzicht EinzonungRaumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Landwirtschaftszone 2-geschossige WohnzoneStatus Unüberbaut Lockere WohnüberbauungNutzung Landwirtschaftliche Nutzung WohnenPlanungsinstrumenteBau- und Zonenreglement, ZonenplanRisikobeurteilungRisikoartGasleitungAusschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet:


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 32Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikostudieDurch raumplanerische Massnahmen (Verzicht auf Einzonung gewisser Parzellen) durch die Gemeindeund durch den geplanten Einbau der Schutzplatten über der Gasleitung durch die Leitungsinhaberinkann die Erhöhung des Risikos <strong>im</strong> Vergleich zur Version Dezember 2008 reduziert werden.Abbildung: W-A-Diagramm ohne EinzonungAbbildung: W-A-Diagramm mit 1. ProjektvorschlagAbbildung: W-A-Diagramm mit TeilverzichtEinzonungMassnahmenRaumplanerischeMassnahmenSicherheitsmassnahmenan derQuelleSchutzmassnahmenan den betroffenenZonen und GebäudenAuflagen der Dienststelle <strong>uwe</strong>Da das gesamte Planungsgebiet <strong>im</strong> Wirkbereich der Hitzestrahlung liegt, ist die Variante IVc zu realisieren.Auf das Gebäude, das der Gasleitung am nächsten liegt, muss verzichtet werden.Auflagen der Dienststelle <strong>uwe</strong>Vor Baubeginn sind die Schutzplatten über den gesamten von der Einzonung betroffenen Abschnitt zurealisieren.Auflagen der Dienststelle <strong>uwe</strong>- Die konkrete Anordnung und technische Umsetzung der Baukörper sind so zu opt<strong>im</strong>ieren, dass Personeninnerhalb der Gebäude opt<strong>im</strong>al geschützt sind.- Ungeschützte Anlagen wie Spielplätze, Grillplätze sind möglichst weit von der Gasleitung entfernt undauf der abgewandten Seite der Gebäude zu realisieren.“


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 336.3 Einzonung Gebiet Blindei, Ruswil LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungGemeinde<strong>Luzern</strong>RuswilTransitgas AGDie Gemeinde Ruswil plante <strong>im</strong> Gebiet Blindei die Einzonung der Parzelle 943 (blau umrandet)von der Landwirtschaftszone in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Die Transitgas AGhatte dazu Einsprache erhoben, wegen der geringen Distanz zur Transitgasleitung.Raumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Landwirtschaftszone Zone für Sport- und FreizeitanlagenStatus nicht überbaut noch keine konkrete PlanungNutzung Landwirtschaftliche Nutzung Erholung und FreizeitPlanungsinstrumenteZonenplanRisikobeurteilungRisikoartGasleitungAusschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Blindei (Parzelle 943):Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikoermittlungGemäss Stellungnahme des BAFU (Bundesamt für Umwelt) vom 7. 9. 2009 kommt die Umzonungfast vollständig in den Letalitätsradius R99 des Feuerballs der Transitgasleitung zu liegen.Gemäss BAFU sollte das Ziel der Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge sein,solche personenintensiven Nutzungen von den Letalitätsradien R99 fernzuhalten. Für die geplanteUmzonung der Parzelle 943 empfahl das BAFU – ohne zusätzliche Erstellung einerRisikoermittlung – Standortalternativen zu prüfen und je nach Interessenabwägung des <strong>Kanton</strong>s<strong>Luzern</strong> zu realisieren.Geplante Zone für Sport- und Freizeitanlagen und Lage W-A-Diagramm, Abbildung aus Risikoermittlung(15.9.2010):


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 34W-A-Diagramm zentriert auf die geplante Zone für Sport- und Freizeitanlagen, Abbildung ausRisikoermittlung (15.9.2010):MassnahmenRaumplanerische MassnahmenSicherheitsmassnahmen ander QuelleSchutzmassnahmen in denbetroffenen Zonen und anGebäudenKeine Umzonung gemäss Regierungsratsentscheid vom 31.10.2011:„Die Risikosummenkurve liegt <strong>im</strong> unteren Übergangsbereich, aber durch die Einzonung derParzelle 943 wird das bereits bestehende Risiko zusätzlich erhöht. Die Parzelle befindet sichvollständig innerhalb der Radien R100 (der Szenarien Feuerball und Fackelbrand), in denen beieinem Totalversagen der Leitung alle sich darin aufhaltenden Personen getötet würden.Die Erdgasleitung verfügt bereits über einen hohen Sicherheitsstandard, und eine Verlegungder Erdgasleitung wäre unverhältnismässig. Am Betrieb der Erdgasleitung besteht einschweizweites öffentliches Interesse, welches höher gewichtet wird als das öffentliche Interessean der Einzonung für einen geplanten Trainingsplatz. Es können keine baulichen Massnahmenbei Spiel- und Freizeitanlagen <strong>im</strong> offenen Gelände getroffen werden. Zeitliche Nutzungsbeschränkungensind ebenfalls nicht möglich. Als raumplanerische Massnahmen haben dieDienststelle <strong>uwe</strong> und das BFE die Prüfung von Alternativstandorten beantragt. Diesem Antragist die Gemeinde nicht nachgekommen. Es bestehen daher keine geeigneten Massnahmen, umdas Risiko in den akzeptablen Bereich bzw. auf den heutigen Stand senken zu können.Zudem handelt es sich be<strong>im</strong> geplanten Trainingsplatz um eine sensible Nutzung, die nachVorgaben des kantonalen Richtplans nach Möglichkeit von Nutzungen mit hohem Gefahrenpotenzialräumlich getrennt werden sollte.Insgesamt muss das Risiko der Erdgashochdruckleitung nach der Einzonung als nicht tragbareingestuft werden. Die Einzonung wird nicht genehmigt.“keinekeine


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 356.4 Umzonung/ Bebauungsplan Viscosistadt, Emmen LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungMonosuisse AG und Gemeinde Emmen<strong>Luzern</strong>EmmenAngrenzende Gewerbebetriebe, angrenzende Bewohner, <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> als Strasseninhaber (<strong>Kanton</strong>sstrassen)In Emmen soll auf dem direkt an die Kleine Emme angrenzenden Industrieareal ein neuer Stadtteil,die Viscosistadt entstehen. Geplant sind auf 73‘000 m 2 Wohnen, Arbeiten, Bildung und Kultur, ergänztmit begrünten Plätzen und Innenhöfen. Auf weiteren 16'000 m 2 Fläche entsteht ein grosser Park amFluss. Das Planungsgebiet liegt <strong>im</strong> Gefahrenbereich der K10 (Rothenstrasse), der K13 (Gerliswilerstrasse)und der K16 (Seetalstrasse). Einzelne der Gerliswilerstrasse zugewandten Gebäude stehenunter Denkmalschutz. Vorgesehen ist eine Umzonung von der Industrie- in eine spezielle Kernzone.SituationsplanÜbersichtsplan mit Per<strong>im</strong>eter des Planungsgebiets:rot: angrenzende Projektegelb: angrenzende Planungenblau gestrichelt: erweiterter Grenzabstand 10 mauf der Parzelle der Gemeinde EmmenRaumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Industriezone Spezielle KernzoneStatus überbaut überbautNutzung Industrielle Produktion Wohnen, Arbeiten, Bildung, FreizeitPlanungsinstrumenteBau- und Zonenreglement, Zonenplan; BebauungsplanRisikobeurteilungRisikoartGefahrguttransport auf StrasseAusschnitt aus der Konsultationskarte mitdem Gebiet der Viscosistadt:


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 36Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikoermittlung anhand von Szenarien mittels Screening-Methode für Durchgangsstrassen für dieLeitstoffe Benzin, Propan und Chlor. Untersucht wurden verschiedene Varianten (unterschiedlichePersonendichten, Gebäudeschutz, Verzicht auf Hotel).- Das Risiko der K10 und der K16 wurde für den heutigen und den zukünftigen Zustand als tragbarbeurteilt.- Aufgrund des Verlaufs der Summenkurve der K13 für den zukünftigen Zustand konnte der Umzonungbzw. dem Bebauungsplan nur mit Auflagen zugest<strong>im</strong>mt werden (d.h. Risiko der K13 nur mitAuflagen tragbar). Relevant ist dabei die Gefährdung von Personen <strong>im</strong> Abstand von 50 Metern zurGerliswilerstrasse durch die Freisetzung und anschliessende Zündung von Benzin.Summenkurven der Personenrisiken „alle Leitstoffe“ auf dem untersuchten Streckenabschnitt derK13, Varianten 0, 1a, 2a und 3:Summenkurven der Personenrisiken „alle Leitstoffe“ auf dem untersuchten Streckenabschnitt derK13, Varianten 0, 1b, 2b und 3:MassnahmenRaumplanerische MassnahmenSicherheitsmassnahmenan der QuelleSchutzmassnahmen anden betroffenen Zonenund GebäudenBebauungsplanKeine: Raumplanerische Interessenabwägung zugunsten einer dichten, städtischen Siedlungsentwicklung(Agglomerationsschwerpunkt). Das mit dem Bebauungsplan erwartete erhöhte Risikowird unter diesem Aspekt als tragbar beurteilt.Evtl. LKW-VerbotAuflagen für die BaubewilligungMassnahmen betreffend Gebäudeschutz (feuerfeste Fassaden, kleine Fensteröffnungen etc.) undzur Anordnung der öffentlichen Plätze <strong>im</strong> Bereich der Gerliswilerstrasse sind soweit umzusetzen,als sie städtebaulich und denkmalpflegerisch verträglich sind.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 376.5 Bebauungsplan Eichhof, Kriens LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungBeamtenversicherungskasse des <strong>Kanton</strong>s Zürich<strong>Luzern</strong>KriensProjektinteressentDer ursprünglich als strategische Reserve für den Ausbau der Brauerei vorgesehene westlicheTeil des Betriebsareals wird von der Brauerei nicht mehr gebraucht. Er soll verkauft undfür andere Nutzungen verwendet werden. Gemäss einem Entwicklungsprojekt sind eineSchule und Wohnbauten vorgesehen. Gleichzeitig ist <strong>im</strong> Süden des Betriebsareals auf demBoden der Stadt <strong>Luzern</strong> ebenfalls eine Umnutzung in Büro- und Hotelnutzung geplant. DiePlanungsbehörde hat für beide Areale einen Bebauungsplan verlangt.Beide Areale der Bebauungspläne liegen in den Konsultationszonen der Kälteanlage derEichhof Brauerei, der <strong>Kanton</strong>sstrasse K4A und der Nationalstrasse A2.Raumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Industriezone Wohn- und GewerbezoneStatus überbaut überbautNutzung Logistikbetrieb Wohnen, Arbeit, Bildung, Gewerbe,FreizeitPlanungsinstrumenteBau- und Zonenreglement, Zonenplan; BebauungsplanRisikobeurteilungRisikoartFreisetzung von toxischen Gasen aus einer Industrieanlage; Freisetzung von toxischenGasen und Hitzestrahlung bei Unfällen be<strong>im</strong> GefahrguttransportAusschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet Eichhof:Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikoermittlung nach StFV für die Kälteanlage der stationären Risikoanlage und Risikoermittlunganhand von Szenarien mittels Screening-Methode für Durchgangsstrassen für die LeitstoffeBenzin, Propan und Chlor.Dank freiwilliger zusätzlicher Massnahme an der Kälteanlage kann das Risiko genügendgesenkt werden.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 38Abbildung: W-A-Diagramm zurAmmoniakanlage ohne ProjektAbbildung: W-A-Diagramm zurAmmoniakanlage mit Projekt,ohne MassnahmenAbbildung: W-A-Diagramm zurAmmoniakanlage mit Projekt,mit MassnahmenMassnahmenSicherheitsmassnahmen ander QuelleSchutzmassnahmen in denbetroffenen Zonen und anGebäudenFreiwillige Massnahmen an der Kälteanlage (Quelle):- Ersatz Ammoniak durch Glykol <strong>im</strong> Kondensator- Verschiebung Abluftkamin aus MaschinenraumVereinbarungsvertrag mit dem Projektinteressenten bezüglich finanzieller Beteiligung an denMassnahmen (unterzeichneter Vertrag mit aufgeführter Pauschalentschädigung vom 14.2.13)- Die Personenzahl in den geplanten Gebäuden von Eichhof Süd darf nicht höher sein als inden Risikoberichten angenommen wurde.- Die Distanz der Gebäude zur <strong>Kanton</strong>sstrasse (K4A) ist möglichst gross zu halten. Die Gebäudehüllezur K4A hin soll einen hohen Schutz vor Hitzestrahlung aufweisen, die FassadenöffnungenRichtung K4A sind möglichst klein zu halten. Fluchtwege und Luftansaugstellenvon Lüftungsanlagen und Kl<strong>im</strong>ageräten sollen von der K4A abgewandt angebracht werden.Der Hitzeschutz ist vor dem Bau durch ein Expertengutachten zu belegen.- Keine Begegnungszonen zur K4A hin vorsehen. Für die Nutzung des Landstreifens zwischenGebäude - K4A eignen sich Grünanlagen mit möglichst wenig Bodenversiegelung.- Die Baufreigabe ist erst zu erteilen, wenn die Bestätigung bei der Dienststelle <strong>uwe</strong> vorliegt,dass die Umrüstung der Ammoniakanlage gemäss der <strong>im</strong> Bericht „Risikoermittlung der Kälteanlagevom 9. November 2012“ definierten Variante B+ in Auftrag gegeben wurde.- Die Bezugsbewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Aufrüstung der Ammoniakanlagebei Heineken AG realisiert und von der Dienststelle <strong>uwe</strong> abgenommen sind.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 396.6 Einzonung Auto AG, Rothenburg LUAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungAuto AG Rothenburg<strong>Luzern</strong>Rothenburg LUkeineFür die Einzonung Stationsstrasse-Unterwaligen (Firma Auto AG Rothenburg) auf den ParzellenNr. 1948 und 838 in die Arbeitszone werden aufgrund der nahen Erdgasleitung ergänzendeBest<strong>im</strong>mungen <strong>im</strong> Bau- und Zonenreglement nötig. Diese regeln die zulässige Nutzungsdichteauf den betroffenen Arealen.SituationsplanRaumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Übriges Gebiet b (Reservebauzone) ArbeitszoneStatus Unüberbaut ÜberbautNutzung Landwirtschaftliche Nutzung ArbeitenPlanungsinstrumenteBau- und ZonenreglementRisikobeurteilungRisikoartGasleitungAusschnitt aus der Konsultationskarte mit dem Gebiet:Art der RisikountersuchungRisikobeschreibungRisikoermittlung nach StFVDie Einzonung kommt in den Letalitätsradius R99 des Feuerballs der Transitgasleitung zuliegen.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 40Abbildung: W-A-Diagramm zu Risikomit max<strong>im</strong>aler BelegungAbbildung: W-A-Diagramm zu Risikomit Belegungskonzept und SchutzplatteMassnahmenRaumplanerische MassnahmenSicherheitsmassnahmen ander QuelleSchutzmassnahmen in denbetroffenen Zonen und anGebäudenÄnderungen <strong>im</strong> Bau- und ZonenreglementArt. 18 a Zone Nutzungsbeschränkungen an Erdgasleitung (NE)1 Im Bereich der Erdgasleitung Malters-Hünenberg werden ab 2010 eingezonte Arbeitszonendurch die Zone Nutzungsbeschränkungen an Erdgasleitung (NE) überlagert. Ausmass undAuflagen für diese Zone basieren auf einer Sicherheitsbetrachtung in Zusammenarbeit mitder Leitungseigentümerin.2 Auf den Parzellen Nr. 838 und 1948 ist in der Zone NE folgende Personenbelegung zugelassen:An Arbeitstagen (Montag bis Freitag):- Tagsüber (07.00 bis 19.00) 0.25 Personen pro 100 m2, 90% der Belegung in Gebäudenund 10% <strong>im</strong> Freien.- Nachts 0.25 Personen pro 400 m2, 95% der Belegung in Gebäuden und 5% <strong>im</strong> Freien- An Wochenenden (Samstag und Sonntag): Tagsüber (07.00 bis 19.00) 0.25 Personenpro 200 m2, 90% der Belegung in Gebäuden und 10% <strong>im</strong> Freien- Nachts 0.25 Personen pro 600 m2, 95% der Belegung in Gebäuden und 5% <strong>im</strong> Freien3 Die Bewilligung von Projekten erfordert die Zust<strong>im</strong>mung der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehördeund der zuständigen kantonalen Stelle. Erlauben bauliche oder technischeMassnahmen eine Neubeurteilung der Sicherheitslage, kann der Gemeinderat in Absprachemit der für Rohrleitungsanlagen zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde die Nutzungsbeschränkungteilweise oder ganz aufheben.- Vor Baubeginn sind Schutzplatten über dem Südabschnitt der Erdgasleitung zu realisieren.- Die Parzellen 838 und 1948 sind gemäss dem (angepassten) Bebauungskonzept der AutoAG zu bebauen, d.h. personenintensive Gebäude sind möglichst von der Erdgasleitung entferntanzuordnen.- Die konkrete Anordnung und technische Umsetzung der Baukörper sind so zu opt<strong>im</strong>ieren,dass Personen innerhalb der Gebäude opt<strong>im</strong>al geschützt sind.- Die Zone der Nutzungsbeschränkung ist für den übrigen Bereich der Wirkdistanz (> 65 m <strong>im</strong>Südabschnitt und > 45 m <strong>im</strong> Nordabschnitt bis 105 m) <strong>im</strong> Rahmen des Baubewilligungsverfahrenszu beachten.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 416.7 Umzonung Chemie Uetikon AG, Uetikon ZHAllgemeine RahmenbedingungenTräger des Projekts<strong>Kanton</strong>GemeindeSonstige BetroffeneKurzbeschreibungChemie Uetikon AG (CU)ZürichUetikonAngrenzende Gewerbebetriebe, SBB, Angrenzende BewohnerDas direkt am Zürichsee gelegene Areal der Chemie Uetikon AG (CU) ist in einen Ost- undeinen West-Teil aufgeteilt. Auf dem West-Areal werden heute Dünger produziert. Die Inhaberdes Areals möchten aber diese Produktion an einen anderen Standort verlegen und dasattraktiv gelegene Areal wirtschaftlich sinnvoll (Wohn-Freizeit) nutzen. Auf dem Ost-Areal solldie Chemikalienproduktion weiterhin bestehen bleiben.SituationsplanHeutige SituationGeplante SituationRaumplanerische RahmenbedingungenAusgangslagePlanungZonierung Industriezone Wohn- und GewerbezoneStatus überbaut überbautNutzung Chemikalienproduktion Wohnen, Dienstleistung/Läden, kulturelleNutzungenPlanungsinstrumenteAktualisierung Bau- und Zonenreglement, Entwurf / Anpassung GestaltungsplanRisikobeurteilungRisikoartRisikobeschreibungArt der RisikountersuchungDiverse Chemikalien –> toxische GaseAusbreitung toxischer Gase in Wohnquartiere und geplante neue Nutzungen. Durch den Erhaltder Chemieproduktion <strong>im</strong> östlichen Teil der Anlage können für die geplanten Neuentwicklungenerhöhte Sicherheitsanforderungen bzw. Restriktionen auf der Umsetzung der Planungenbestehen.Kurzbericht (KB), Risikoermittlung (RE)


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 42MassnahmenRaumplanerische MassnahmenSicherheitsmassnahmen ander QuelleSchutzmassnahmen in denbetroffenen Zonen und anGebäudenAnpassung Bau- und ZonenreglementVorgaben zur Verteilung der Nutzungen <strong>im</strong> Areal West, keine intensiven Wohnnutzungen <strong>im</strong>direkten Umfeld der Chemikalienproduktion-> Bezeichnung eines max<strong>im</strong>alen Wohnanteils-> Bezeichnung einer max<strong>im</strong>alen NutzungszifferVerringerung der durchschnittlichen Personenzahl <strong>im</strong> Umfeld der RisikoanlageAnpassung des Gestaltungsplans- Vorsehen eines Gebäuderiegels mit Arbeitsplatznutzung zur Abgrenzung zwischen Chemikalienproduktionund Neuentwicklung- Schutz sensibler dichterer Nutzungen <strong>im</strong> Rückraum der Bebauung.Einrichtung einer Gaswarnanlage, mit der <strong>im</strong> Ereignisfall das betroffene Areal rasch abgeschottetwerden kann.keine


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 43Anhang


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 44A1Formale Vorgaben zum RisikoberichtKapitel 1: EinleitungKurzer Beschrieb der Ausgangslage und des AnwendungsfallesKurze Übersicht über das Untersuchungsgebiet (mit Skizze oder Plan)Allfällige spezielle Umstände oder Randbedingungen erwähnenKapitel 2: Massgebende SzenarienZusammenstellung der Grundlagen, aus welchen die Szenarien entnommen wurdenBegründung für die Auswahl der SzenarienTabellarische Darstellung der ausgewählten SzenarienKapitel 3: GesamtsummenkurveKapitel 4Darstellung der Summenkurve ohne und mit Projekt bzw. Umzonung in einem Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm Beurteilung der Risikosituation gemäss Kriterien (Dienststelle <strong>uwe</strong> falls Risiko <strong>im</strong>Übergangsbereich liegt, ansonsten Selbsteinschätzung durch Gesuchsteller)Vorschlag von Massnahmen und Varianten, welche die Risiken deutlich senken, Aufzeigender Wirkung <strong>im</strong> W-A-DiagrammAnhangDatum und Unterschrift des Gesuchstellers und des BerichtverfassersAnnahmenMethodeBerechnungResultate


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 45A2Weiterführende InformationenBundesamt für UmweltPlanungshilfe Koordination Raumplanung und StörfallvorsorgeStörfallverordnungDienststelle Umwelt und Energie, <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Konsultationskarte „Technische Gefahren“Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation,<strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>Wegleitung Siedlungsentwicklung nach innenWegleitung Kommunales SiedlungsleitbildWegleitung Ortsplanung mit BebauungskonzeptenVerfahrensablauf ZonenplanVerfahrensablauf BebauungsplanVerfahrensablauf Gestaltungsplan


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 46A3Abkürzungsverzeichnis / GlossarAbkürzungsverzeichnisDTVFB RVrawiRPGRPVStFVUSGUVB<strong>uwe</strong>Durchschnittlicher täglicher VerkehrFachbereich RisikovorsorgeRaumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>RaumplanungsgesetzRaumplanungsverordnungStörfallverordnungUmweltschutzgesetzUmweltverträglichkeitsberichtUmwelt und Energie <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong>GlossarAufzonungNutzungszifferAuszonungBebauungsplanEinzonungUnter Aufzonung versteht man die Z<strong>uwe</strong>isung eines Grundstücksvon einer Bauzone mit einer geringen Ausnutzungsmöglichkeit zueiner Bauzone mit einer höheren Ausnutzungsmöglichkeit.Mass der Nutzung eines Grundstücks (Wohnfläche oder Arbeitsflächein Bezug zur Grundstücksfläche).Umzonungen von nicht überbautem Bauland in eine Nichtbauzonezur Reduktion der Bauzonenreserven.Der grundeigentümerverbindliche Bebauungsplan konkretisiertdie Aussagen des Rahmennutzungsplans für ein Teilgebiet einerGemeinde oder weicht von der Rahmennutzungsplanung ab(Verlassen der Grundordnung). Mit dem Bebauungsplan wirdbezweckt, massgebliche Elemente einer Überbauung, die weitereUnterteilung der Bauzonen sowie die Freihaltung der Erschliessungsflächenund des nicht zu überbauenden Gebietes festzulegen.Unter Einzonung versteht man die Z<strong>uwe</strong>isung eines Grundstückszu einer Bauzone.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 47GefahrenpotenzialGestaltungsplanIndividuelles Risiko<strong>Kanton</strong>aler RichtplanKollektives RisikoKommunalesSiedlungsleitbildKonsultationsbereichMasterpläneAls Gefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, dieinfolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen,Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehenkönnen.Der grundeigentümerverbindliche Gestaltungsplan konkretisiertauf der Basis des Rahmennutzungsplans die räumlichen Entwicklungszieleauf Ebene des Quartiers oder einzelner Flächen oderweicht von diesem ab (Verlassen der Grundordnung). Mit diesemInstrument werden verbindliche Regelungen zu Bebauung undNutzung festgeschrieben. Der Gestaltungsplan bezweckt einesiedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungstechnischsinnvolle der Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängendenGebietes. Städtebauliche Entwicklungskonzepteund Bebauungskonzepte können eine wesentliche Grundlageeines Gestaltungsplans darstellen.Todesfallwahrscheinlichkeit einer Person aufgrund von unterschiedlichenSchadensszenarien.Der <strong>Kanton</strong> zeigt <strong>im</strong> Richtplan auf, wie die raumwirksamen Tätigkeitenauf <strong>Kanton</strong>sgebiet aufeinander abgest<strong>im</strong>mt werden. Derkantonale Richtplan ist behördenverbindlich.Das kollektive Risiko ist definiert als statistischer Schadenerwartungswerteines Schadenszenarios. Es beschreibt damit die mittlereAnzahl Todesopfer, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitintervallsdurch das Schadenszenario erwartet werden.Das kommunale Siedlungsleitbild ist eine wichtige Grundlage fürdie Revision der Rahmennutzungsplanung. Es zeigt die generelleräumliche Ausrichtung und die Entwicklungsvorstellungen einerGemeinde <strong>im</strong> Vorfeld von Umzonungsvorhaben auf. Zudem bildetdas Siedlungsleitbild die Grundlage und Voraussetzung für diebedarfsgerechte, etappierte Erweiterung der Bauzonen.Bereich des Abstandes zu risikorelevanten Anlagen, in welchemeine Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge notwendigsein kann. Der Abstand kann zwischen 40 und 600 mbetragen.Masterpläne stellen in der Regel ein unverbindliches Entwicklungskonzeptfür ein Quartier bzw. eine Fläche dar. Durch die freiwählbaren Inhalte und Bearbeitungsebenen kann ein breitesSpektrum an Themen erfasst werden.


Arbeitshilfe Störfallvorsorge und Raumplanung 48PlanungsbehördeDieser Oberbegriff umfasst die öffentliche Hand auf allen räumlichenEbenen (Bund, <strong>Kanton</strong>e, Regionen, Gemeinden), welchesich aufgrund eines gesetzlichen Auftrages mit der räumlichenPlanung befassen.Rahmennutzungsplanung Durch die Nutzungsplanung werden die rechtlichen Rahmenbedingungender Raumentwicklung auf Gemeindeebene best<strong>im</strong>mt.Die kommunale Rahmennutzungsplanung besteht ausdem Zonenplan und dem Bau- und Zonenreglement (BZR). Siebildet das wichtigste grundeigentümerverbindliche und flächendeckendePlanungsinstrument der Gemeinde.SondernutzungsplanungVerursacherprinzipStörfallTechnische RisikenUmzonungBe<strong>im</strong> Bebauungsplan und dem Gestaltungsplan handelt es sichum grundeigentümerverbindliche Sondernutzungsplanungen.Beide konkretisieren die Aussagen der Rahmennutzungsplanungfür ein Teilgebiet, ein Quartier oder ein Areal der Gemeinde.Das Verursacherprinzip gemäss Umweltschutzgesetz sieht vor,dass Kosten für Massnahmen, welche aufgrund des Gesetzesentstehen, vom Verursacher getragen werden müssen.Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb,auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, beidem erhebliche Einwirkungen auftreten:a. ausserhalb des Betriebsareals;b. auf oder ausserhalb des Verkehrswegs;c. ausserhalb der Rohrleitungsanlage.Technische Risiken umfassen alle Risikotypen gemäss StFV(stationär, mobil, chemisch, biologisch).Eine Umzonung ist die Änderung der Zonenbest<strong>im</strong>mung hinsichtlichder Nutzung eines best<strong>im</strong>mten Grundstückes. Der Ausdruckumfasst auch die in der Umgangssprache häufig verwendetenAusdrücke «Einzonung» für die Z<strong>uwe</strong>isung eines Grundstückeszur Bauzone und «Auszonung» für die Umzonung von einerBauzone in eine Nichtbauzone.


Bau-, Umwelt- undWirtschaftsdepartementBahnhofstrasse 156002 <strong>Luzern</strong>Ausgabe: November 2013

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