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Die vertragliche Beschränkung der Haftung des Planers

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18<br />

Beispiel verstösst die Wegbedingung<br />

<strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für Körperschäden <strong>des</strong> Bestellers<br />

grundsätzlich gegen das Persönlichkeitsrecht<br />

(Art. 27 Abs. 2 ZGB) und<br />

ist <strong>des</strong>halb nichtig. Weitere Schranken<br />

sind in Art. 100 Abs. 1, 100 Abs. 2 und<br />

101 Abs. 3 OR zu sehen:<br />

Nach Art. 100 Abs. 1 OR bestimmt <strong>der</strong><br />

Grad <strong>des</strong> Verschuldens (s. dazu oben),<br />

ob eine <strong>Beschränkung</strong> <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für<br />

eigenes Verschulden zulässig ist. <strong>Die</strong><br />

Wegbedingung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit ist danach unzulässig,<br />

ein Ausschluss <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für<br />

leichte Fahrlässigkeit dagegen zulässig.<br />

<strong>Die</strong> Schranke von Art. 100 Abs. 1 OR<br />

gilt dabei nicht nur für den völligen Ausschluss<br />

<strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>, son<strong>der</strong>n auch<br />

bloss für die <strong>Haftung</strong>sbeschränkung,<br />

ansonsten eine <strong>Haftung</strong> faktisch ausgeschlossen<br />

werden könnte, wenn die<br />

Foto: Rolf Handke/pixelio.de<br />

<strong>Haftung</strong> etwa auf CHF 1 beschränkt würde.<br />

Weitergehend als die <strong>Haftung</strong> für eigenes<br />

Verschulden kann die <strong>Haftung</strong> für<br />

Hilfspersonen vollständig wegbedungen<br />

werden. Wesentlich eingeschränkt ist<br />

die Freizeichnungsmöglichkeit nach Art.<br />

100 Abs. 2 und 101 Abs. 3 OR jedoch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Verzichtende im <strong>Die</strong>nst<br />

eines an<strong>der</strong>en steht.<br />

Art. 100 OR ist namentlich im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Kontrolle von AGB von Bedeutung,<br />

da diese regelmässig Freizeichnungsklauseln<br />

enthalten. <strong>Die</strong> <strong>Haftung</strong>sbeschränkung<br />

wird in solchen Fällen eng<br />

und im Zweifel gegen den Verfasser<br />

ausgelegt. Im Zusammenhang mit AGB<br />

ist zu beachten, dass diese nur Geltung<br />

erlangen, wenn die übernehmende Partei<br />

dem Inhalt <strong>der</strong> AGB vollumfänglich<br />

zugestimmt hat, d.h. insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn auch die <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung

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