FRIEDHOFSSATZUNG - Gemeinde Sontheim an der Brenz
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />
Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Ver<strong>an</strong>twortliche nicht bek<strong>an</strong>nt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
weiteres zu ermitteln, so k<strong>an</strong>n die <strong>Gemeinde</strong> den Grabschmuck entfernen.<br />
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Zw<strong>an</strong>gsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Ver<strong>an</strong>twortlichen vorher <strong>an</strong>zudrohen.<br />
VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
§ 21<br />
(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in<br />
Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken bestehen, können die<br />
Angehörigen den Verstorbenen während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />
(3) Die Benutzung von sonstigen Einrichtungen des Friedhofs im Rahmen <strong>der</strong><br />
Leichenbesorgung bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 22<br />
Obhuts– und Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der <strong>Gemeinde</strong> obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden<br />
Obhuts– und Überwachungspflichten. Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch<br />
nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch<br />
dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong> nur bei<br />
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />
Schäden, die infolge einer unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> Friedhofsatzung<br />
wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> eines m<strong>an</strong>gelhaften Zust<strong>an</strong>ds <strong>der</strong> Grabstätten<br />
entstehen. Sie haben die <strong>Gemeinde</strong> von Ersatz<strong>an</strong>sprüchen Dritter freizustellen, die<br />
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden<br />
auf mehrere Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />
Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen<br />
Gewerbetreibenden, auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.