FRIEDHOFSSATZUNG - Gemeinde Sontheim an der Brenz
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(2)<br />
Auf den Grabstätten sind insbeson<strong>der</strong>e nicht zulässig, Grabmale<br />
a) aus schwarzem Kunststein o<strong>der</strong> aus Gips<br />
b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen o<strong>der</strong> ornamentalen Schmuck<br />
c) mit Farb<strong>an</strong>strich auf Stein<br />
d) mit Glas, Emaille, Porzell<strong>an</strong> o<strong>der</strong> Kunststoffen in je<strong>der</strong> Form<br />
e) mit Lichtbil<strong>der</strong>n.<br />
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.<br />
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen<br />
zulässig, wobei die Breite des Grabmals jeweils mindestens 0,10 m vom Grabr<strong>an</strong>d<br />
eingerückt werden muss:<br />
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,0 m 2 Ansichtsfläche<br />
b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 2,0 m 2 Ansichtsfläche<br />
c) Stelen dürfen maximal 1,50 hoch und 0,50 m breit sein.<br />
(4) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig,<br />
wobei die Breite des Grabmals jeweils mindestens 0,10 m vom Grabr<strong>an</strong>d eingerückt<br />
werden muss:<br />
a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,80 m hoch und 0,50 m breit<br />
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach o<strong>der</strong> flach geneigt auf die Grabstätte gelegt<br />
werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende<br />
Grabmale, welche die gesamte Grabstätte bedecken, sind nur bei Urnengräbern<br />
zulässig.<br />
(6) Grabeinfassungen je<strong>der</strong> Art – auch aus Pfl<strong>an</strong>zen – sind nicht zulässig, soweit die<br />
<strong>Gemeinde</strong> die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfel<strong>der</strong>n mit Trittplatten belegt.<br />
8<br />
(7) Die Urnennischen<strong>an</strong>lage ist mit einheitlichen Gr<strong>an</strong>itplatten bestückt. Die Verschluss-<br />
platten <strong>der</strong> Urnennischen<strong>an</strong>lage sind und bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und werden<br />
von dieser einheitlich beschriftet. Es ist nicht gestattet, Nischen zu verän<strong>der</strong>n, zu<br />
vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen o<strong>der</strong> Urnen zu entnehmen. Ferner ist es nicht<br />
gestattet, Nägel und Schrauben <strong>an</strong>zubringen, Bildwerke aufzustellen o<strong>der</strong> Grablichter zu<br />
befestigen.<br />
(8) Die <strong>Gemeinde</strong> k<strong>an</strong>n unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gesamtgestaltung des Friedhofs und im<br />
Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 2 bis 7 und auch<br />
sonstige Grabausstattungen zulassen.