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FRIEDHOFSSATZUNG - Gemeinde Sontheim an der Brenz

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14<br />

§ 25<br />

Gebührenschuldner<br />

(1)<br />

Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,<br />

a) wer die Amtsh<strong>an</strong>dlung ver<strong>an</strong>laßt o<strong>der</strong> in wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />

b) wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegenüber durch schriftliche Erklärung<br />

übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld eines <strong>an</strong><strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr sind verpflichtet,<br />

1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungseinrichtung be<strong>an</strong>tragt;<br />

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />

Ehegattin, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartnerin, volljährige Kin<strong>der</strong>, Eltern,<br />

Großeltern volljährige Geschwister und Enkelkin<strong>der</strong>)<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner<br />

(1)<br />

Die Gebührenschuld entsteht<br />

§ 26<br />

Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

a) bei Verwaltungsgebühren mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Amtsh<strong>an</strong>dlung,<br />

b) bei Benutzungsgebühren mit <strong>der</strong> In<strong>an</strong>spruchnahme <strong>der</strong> Bestattungseinrichtungen und<br />

bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Verleihung des Nutzungsrechts.<br />

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach<br />

Bek<strong>an</strong>ntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung fällig.<br />

§ 27<br />

Verwaltungs– und Benutzungsgebühren<br />

(1) Die Höhe <strong>der</strong> Verwaltungs– und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage<br />

zur dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.<br />

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren<br />

(Verwaltungsgebührenordnung) in <strong>der</strong> jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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