25.03.2013 Aufrufe

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei <strong>der</strong> Aufnahme eines Kindes in eine<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung<br />

aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besucht.<br />

Bei Vertragsbeginn bis zum 15. des Monats ist <strong>der</strong> Elternbeitrag für den gesamten Monat zu<br />

zahlen.<br />

Bei Vertragsbeginn ab dem 16. des Monats beträgt <strong>der</strong> Elternbeitrag 50 % des zu zahlenden<br />

Beitrages.<br />

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 8 und 9 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> entsteht mit<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Betreuung.<br />

(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen<br />

nicht zu einer Min<strong>der</strong>ung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für<br />

vor<strong>über</strong>gehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung,<br />

welche die Dauer von einem Monat nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

§ 3<br />

Abgabenschuldner<br />

Schuldner des Elternbeitrages und <strong>der</strong> weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten.<br />

Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Höhe <strong>der</strong> Elternbeiträge und weiteren Entgelte<br />

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten<br />

eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und<br />

Miete.<br />

(2) Der Elternbeitrag beträgt<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 169,00 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 108,00 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 6 Stunden 68,00 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 5 Stunden 56,00 € je Monat.<br />

(3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer<br />

vereinbart, werden folgende weitere Entgelte erhoben:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG:<br />

18,80 € je Monat,<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!