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1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mittelsachsen</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> <strong>über</strong> die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten<br />

für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und in Tagespflege<br />

(Elternbeitragssatzung für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und Tagespflege)<br />

Aufgrund<br />

vom<br />

11.11.2011<br />

- des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) in ihrer gültigen Fassung,<br />

- <strong>der</strong> §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418) in seiner gültigen Fassung<br />

sowie<br />

- des Sächsischen Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225) in seiner gültigen<br />

Fassung<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> in seiner Sitzung am 10.11.2011 folgende <strong>Satzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> gilt für Personensorgeberechtigte, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG betreut werden.<br />

(2) Für Personensorgeberechtigte, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> in Tagespflege im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

betreut werden, gilt § 4 Abs. 1 – 7 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 2<br />

Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte<br />

(1) Für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Penig</strong> Elternbeiträge und weitere Entgelte.<br />

1


(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei <strong>der</strong> Aufnahme eines Kindes in eine<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung<br />

aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besucht.<br />

Bei Vertragsbeginn bis zum 15. des Monats ist <strong>der</strong> Elternbeitrag für den gesamten Monat zu<br />

zahlen.<br />

Bei Vertragsbeginn ab dem 16. des Monats beträgt <strong>der</strong> Elternbeitrag 50 % des zu zahlenden<br />

Beitrages.<br />

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 8 und 9 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> entsteht mit<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Betreuung.<br />

(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen<br />

nicht zu einer Min<strong>der</strong>ung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für<br />

vor<strong>über</strong>gehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung,<br />

welche die Dauer von einem Monat nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

§ 3<br />

Abgabenschuldner<br />

Schuldner des Elternbeitrages und <strong>der</strong> weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten.<br />

Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Höhe <strong>der</strong> Elternbeiträge und weiteren Entgelte<br />

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten<br />

eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und<br />

Miete.<br />

(2) Der Elternbeitrag beträgt<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 169,00 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 108,00 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 6 Stunden 68,00 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 5 Stunden 56,00 € je Monat.<br />

(3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer<br />

vereinbart, werden folgende weitere Entgelte erhoben:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG:<br />

18,80 € je Monat,<br />

2


2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG:<br />

12,00 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG:<br />

11,40 € je Monat.<br />

(4) Werden mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> in Tagespflege<br />

betreut, so ermäßigt sich <strong>der</strong> nach Abs. 2 gebildete Elternbeitrag wie folgt:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 101,40 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 33,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 64,80 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 21,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit<br />

von täglich 6 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 40,80 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 13,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit<br />

von täglich 5 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 33,60 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 11,20 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat.<br />

(5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich <strong>der</strong> Elternbeitrag wie folgt:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 152,10 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 84,50 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 16,90 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 97,20 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 54,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 10,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

3


3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 6 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 61,20 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 34,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 6,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 5 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 50,40 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 28,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 5,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> hat für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und in<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege Regelbetreuungszeiten (Bedarfskriterien) festgelegt. Er erstattet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

gemäß § 15 Abs. 6 SächsKitaG die Beträge, um die die Elternbeiträge für Alleinerziehende und<br />

Eltern mit mehreren Kin<strong>der</strong>n, die gleichzeitig eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besuchen, abgesenkt<br />

werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG, § 4 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>). Wird zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> und den Personensorgeberechtigten eine längere, von den Regelungen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es abweichende Betreuungszeit vereinbart, erstattet <strong>der</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

den Absenkungsbetrag nicht. In einem solchen Fall haben die Personensorgeberechtigten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> den entgangenen Absenkungsbetrag zu ersetzen.<br />

(7) Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2 Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2<br />

o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer von bis zu 6 Stunden täglich vereinbart,<br />

reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag um ein Drittel. Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2<br />

Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer<br />

von bis zu 4,5 Stunden täglich vereinbart, reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag auf die Hälfte.<br />

(8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer <strong>über</strong>schritten, werden weitere Entgelte<br />

nach folgenden Maßgaben erhoben:<br />

1. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

4,00 Euro,<br />

2. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

4. für die Betreuung von Hortkin<strong>der</strong>n, während <strong>der</strong> Ferien,<br />

bei <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Betreuungszeit von<br />

- bis zu 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 10,00 Euro,<br />

- bei mehr als 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 40,00 Euro,<br />

sind zusätzliche Beiträge zum monatlichen Elternbeitrag zu entrichten.<br />

Jede Überschreitung <strong>der</strong> Betreuungszeit ist als volle zusätzliche Betreuungsstunde zu<br />

rechnen.<br />

4


(9) Für Gastkin<strong>der</strong> werden folgende Entgelte erhoben:<br />

1. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind für jede Stunde ein Entgelt von<br />

2,50 Euro (z. B. Krabbelgruppe),<br />

2. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind für jede Stunde ein Entgelt von<br />

1,00 Euro (z. B. Sportgruppe),<br />

3. für die Betreuung von Hortkin<strong>der</strong>n während <strong>der</strong> Ferien für jede Stunde ein<br />

Entgelt von 1,00 Euro.<br />

Gastkin<strong>der</strong> sind Kin<strong>der</strong>, die stundenweise Zusatzangebote in Krippe o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>garten nutzen.<br />

Gastkin<strong>der</strong> sind im Hort solche, die nur befristet betreut werden (z.B. Ferien).<br />

Für die Betreuung von Gastkin<strong>der</strong>n entsteht kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von<br />

§ 12 Abs. 2 SächsKitaG.<br />

§ 5<br />

Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung <strong>der</strong> Elternbeiträge und weiteren<br />

Entgelte<br />

(1) Die Höhe des Elternbeitrages und <strong>der</strong> weiteren Entgelte wird durch Bescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Penig</strong> festgesetzt.<br />

(2) Der Elternbeitrag für Kin<strong>der</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> ist jeweils am<br />

5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.<br />

(3) Die weiteren Entgelte werden am 5. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat fällig.<br />

§ 6<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> vom<br />

11.02.2010 <strong>über</strong> die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträgen) für die Benutzung <strong>der</strong><br />

kommunalen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen außer Kraft.<br />

<strong>Penig</strong>, den 11.11.2011<br />

Ausgefertigt:<br />

Eulenberger DS<br />

Bürgermeister<br />

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