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1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

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3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 6 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 61,20 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 34,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 6,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 5 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 50,40 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 28,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 5,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> hat für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und in<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege Regelbetreuungszeiten (Bedarfskriterien) festgelegt. Er erstattet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

gemäß § 15 Abs. 6 SächsKitaG die Beträge, um die die Elternbeiträge für Alleinerziehende und<br />

Eltern mit mehreren Kin<strong>der</strong>n, die gleichzeitig eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besuchen, abgesenkt<br />

werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG, § 4 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>). Wird zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> und den Personensorgeberechtigten eine längere, von den Regelungen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es abweichende Betreuungszeit vereinbart, erstattet <strong>der</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

den Absenkungsbetrag nicht. In einem solchen Fall haben die Personensorgeberechtigten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> den entgangenen Absenkungsbetrag zu ersetzen.<br />

(7) Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2 Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2<br />

o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer von bis zu 6 Stunden täglich vereinbart,<br />

reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag um ein Drittel. Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2<br />

Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer<br />

von bis zu 4,5 Stunden täglich vereinbart, reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag auf die Hälfte.<br />

(8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer <strong>über</strong>schritten, werden weitere Entgelte<br />

nach folgenden Maßgaben erhoben:<br />

1. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

4,00 Euro,<br />

2. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

4. für die Betreuung von Hortkin<strong>der</strong>n, während <strong>der</strong> Ferien,<br />

bei <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Betreuungszeit von<br />

- bis zu 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 10,00 Euro,<br />

- bei mehr als 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 40,00 Euro,<br />

sind zusätzliche Beiträge zum monatlichen Elternbeitrag zu entrichten.<br />

Jede Überschreitung <strong>der</strong> Betreuungszeit ist als volle zusätzliche Betreuungsstunde zu<br />

rechnen.<br />

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