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BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N

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Art. 26 Privatstrassen und -wege<br />

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen<br />

und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt,<br />

Reinigung, Entwässerung und Beleuchtung sind die Eigentümer<br />

verantwortlich.<br />

Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je<br />

nach Länge und möglicher Belastung können grössere Breiten oder<br />

andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls,<br />

wenn über eine bestehende Privatstrasse weitere Gebäude<br />

nachträglich erschlossen werden.<br />

Ein eventueller Anschluss von Privatstrassen und Privatzufahrten<br />

an das kantonale Strassennetz muss den VSS-Normen genügen und<br />

durch die kantonalen zuständigen Instanzen genehmigt werden.<br />

Bestehende Privatstrassen können, sofern sie den Anforderungen der<br />

Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene Entschädigung<br />

übernommen werden.<br />

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