BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE R E C K I N G E N
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Im allgemeinen müssen alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser<br />
Schutzzonen mit den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz<br />
übereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen,<br />
Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen).<br />
Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle<br />
für Umweltschutz unterbreitet werden.<br />
Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidgenössische und<br />
kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und<br />
die entsprechenden Verordnungen.<br />
Art. 92 Auengebiet von nationaler Bedeutung Matten<br />
Das Auengebiet von nationaler Bedeutung „Matte“ wurde vom Staatsrat<br />
am 16. 4. 1997 unter Naturschutz gestellt. Der entsprechende<br />
Schutzentscheid regelt sämtliche Aktivitäten im Schutzgebiet. Er<br />
ist massgebende Spezialgesetzgebung.<br />
Art. 93 Naturschutzzone<br />
Naturschutzonen weisen floristische und/oder faunistische Seltenheiten<br />
oder Besonderheiten auf. Sie sind deswegen einem besonderen<br />
Schutz unterstellt. Dabei geht es nicht bloss um den Schutz von<br />
einzelnen Lebewesen, sondern der ganze Lebensraum muss vor schädlichen<br />
Eingriffen jeglicher Art bewahrt bleiben. Naubauten und Anlagen<br />
sind untersagt, wenn sie nicht zur Erreichung des Schutzzieles<br />
notwendig sind oder das Gebiet in seiner Intaktheit schmälern.<br />
Das Schutzkonzept Reckingen bildet integrierende Bestandteil<br />
diese Artikels.<br />
Art. 94 Landschaftschutzzone<br />
Die Landschaftschutzzone umfasst jene Flächen, welche zum Schutze<br />
des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur<br />
Freihaltung von Aussichtslagen und Gewässerufern, zur Gliederung<br />
von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Freiflächen mit einem<br />
dauernden Bauverbot belegt werden.<br />
Bauten in dieser Zone dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem<br />
Zonenzweck nicht widersprechen.